6328/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Kier, Barmüller, Partnerinnen und Partner haben am
13. Juli 1999 unter der Nr. 6597/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend „dienstrechtliche Bestimmungen bei der Durchführung von Abschiebungen“
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
§ 69 Fremdengesetz sieht vor, dass die Schubhaft so kurz wie möglich zu dauern hat und nur
so lange aufrecht erhalten werden darf, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder
ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Daraus ergibt sich die Verpflichtung der Behörde,
einen Fremden, der zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten wird,
unverzüglich abzuschieben, sobald die verfahrensrechtlichen und organisatorischen
Voraussetzungen dafür gegeben sind. Die weitere Anhaltung eines solchen Fremden mit dem
Zweck, solange zuzuwarten, bis auch andere Fremde mit gleicher oder ähnlicher Destination
die Voraussetzungen für die Durchführung der Abschiebung erfüllen, ist daher nicht zulässig.
Zu Frage 2:
Ja.
Zu den Fragen 3, 4 und 6:
Die Beamten haben nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955 Anspruch auf
Tagesgebühren und Nächtigungsgebühren, deren Ausmaß sich nach der Zugehörigkeit der
Beamten zu einer bestimmten
Gebührenstufe, der zeitlichen Dauer der jeweiligen Dienstreise,
der Anzahl der Nächtigungen sowie dem individuell für das betreffende Land festgesetzten
Gebührensatz (Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung der Reisezulagen für
Dienstverrichtungen im Ausland, BGBl. Nr. 483/1993) richten.
Die Dauer des Aufenthaltes der Beamten im Zielland orientiert sich an den jeweils
bestehenden Flugverbindungen und ist daher individuell verschieden, wobei jedoch,
insbesondere aus Kostengründen, das Bestreben besteht, den Aufenthalt so kurz wie möglich
zu halten. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass bei Abschiebungen
Übernachtungen nach Möglichkeit vermieden werden. Fallen dafür dennoch Aufwendungen
an, kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass mit den in der oben genannten
Verordnung festgesetzten Gebühren das Auslangen gefunden wird. Nur in wenigen Fällen
jährlich kommt § 25c Abs 3 der Reisegebührenvorschrift zum Tragen, wonach der
Bundesminister für Inneres im Einzelfall eine höhere Nächtigungsgebühr festzusetzen hat,
wenn der Beamte mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Landes, in das die Dienstreise führt
oder das bei der Dienstreise durchfahren wird, oder wegen der Besonderheiten des
Dienstauftrages mit der vorgesehenen Gebühr nicht das Auslangen zu finden vermag. Bei
Abschiebungen tritt dies zumeist nur dann ein, wenn zur Buchung der Unterkunft zuwenig
Zeit für umfangreichere Recherchen zur Verfügung steht oder die Umstände des Falles den
Aufenthalt in der Nähe einer bestimmte Örtlichkeit verlangen und dort kein kostengünstigeres
Angebot zu finden ist (eine Rückflugmöglichkeit am selben und früher Flugtermin am
nächsten Tag).
Zu Frage 5:
Die von den Beamten außerhalb der dienstplanmäßigen Zeit erbrachten Dienstleistungen
werden als Überstunden abgegolten. Darüber hinaus gehende spezifische Zulagen für die
Durchführung von Abschiebungen sind nicht vorgesehen.
Zu Frage 7:
Allfällig vorliegende Dienstpflichtverletzungen werden nach den einschlägigen dienst - und
disziplinarrechtlichen Bestimmungen geahndet. Eine Kürzung oder ein Entfall des
Anspruches auf Ersatz der im Zuge der Dienstreise entstandenen Auslagen sieht das Gesetz
nicht vor.
Zu Frage 8:
In jenen Fällen, in denen eine Abschiebung auf dem Luftweg mit Linienflug abgebrochen
werden musste - etwa weil der Pilot die Mitnahme des Fremden deshalb verweigert, weil
durch lautes Schreien des Schubhäftlings die Aufrechterhaltung der Ruhe an Bord nicht
gewährleistet ist - oder dort, wo bereits im Rahmen des fremdenpolizeilichen Verfahrens klar
erkennbar ist, dass sich der Fremde der Abschiebung unter Einsatz physischer Gewalt
widersetzen wird und eine Linienabschiebung von vornherein nicht durchführbar ist, kann
künftig auch mittels Chartermaschine abgeschoben werden.
Es soll im Sinne der Aufrechterhaltung von Effizienz und Durchsetzbarkeit der
fremdenrechtlichen Vorschriften damit insbesondere bewirkt werden, dass Fremde durch
Leistung von Widerstand, der auch in bloß ruhestörendem Verhalten bestehen kann, zwar die
Abschiebung per Linienflugzeug, nicht aber die Abschiebung als solche verhindern können.
Zu Frage 9:
Zur ordnungsgemäßen Abwicklung von Abschiebungen auf dem Luftweg wurden in
Erlassform Richtlinien ausgearbeitet, die von allen mit Abschiebungen betrauten Behörden
und Organisationseinheiten meines Ressorts als maßgeblich zu beachten sind. Darüber hinaus
sind entsprechende Schulungsmaßnahmen erfolgt.