6328/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Kier, Barmüller, Partnerinnen und Partner haben am

13. Juli 1999 unter der Nr. 6597/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend „dienstrechtliche Bestimmungen bei der Durchführung von Abschiebungen“

gerichtet.

 

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

Zu Frage 1:

§ 69 Fremdengesetz sieht vor, dass die Schubhaft so kurz wie möglich zu dauern hat und nur

so lange aufrecht erhalten werden darf, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder

ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Daraus ergibt sich die Verpflichtung der Behörde,

einen Fremden, der zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten wird,

unverzüglich abzuschieben, sobald die verfahrensrechtlichen und organisatorischen

Voraussetzungen dafür gegeben sind. Die weitere Anhaltung eines solchen Fremden mit dem

Zweck, solange zuzuwarten, bis auch andere Fremde mit gleicher oder ähnlicher Destination

die Voraussetzungen für die Durchführung der Abschiebung erfüllen, ist daher nicht zulässig.

 

Zu Frage 2:

Ja.

 

Zu den Fragen 3, 4 und 6:

Die Beamten haben nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955 Anspruch auf

Tagesgebühren und Nächtigungsgebühren, deren Ausmaß sich nach der Zugehörigkeit der

Beamten zu einer bestimmten Gebührenstufe, der zeitlichen Dauer der jeweiligen Dienstreise,

der Anzahl der Nächtigungen sowie dem individuell für das betreffende Land festgesetzten

Gebührensatz (Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung der Reisezulagen für

Dienstverrichtungen im Ausland, BGBl. Nr. 483/1993) richten.

 

Die Dauer des Aufenthaltes der Beamten im Zielland orientiert sich an den jeweils

bestehenden Flugverbindungen und ist daher individuell verschieden, wobei jedoch,

insbesondere aus Kostengründen, das Bestreben besteht, den Aufenthalt so kurz wie möglich

zu halten. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass bei Abschiebungen

Übernachtungen nach Möglichkeit vermieden werden. Fallen dafür dennoch Aufwendungen

an, kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass mit den in der oben genannten

Verordnung festgesetzten Gebühren das Auslangen gefunden wird. Nur in wenigen Fällen

jährlich kommt § 25c Abs 3 der Reisegebührenvorschrift zum Tragen, wonach der

Bundesminister für Inneres im Einzelfall eine höhere Nächtigungsgebühr festzusetzen hat,

wenn der Beamte mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Landes, in das die Dienstreise führt

oder das bei der Dienstreise durchfahren wird, oder wegen der Besonderheiten des

Dienstauftrages mit der vorgesehenen Gebühr nicht das Auslangen zu finden vermag. Bei

Abschiebungen tritt dies zumeist nur dann ein, wenn zur Buchung der Unterkunft zuwenig

Zeit für umfangreichere Recherchen zur Verfügung steht oder die Umstände des Falles den

Aufenthalt in der Nähe einer bestimmte Örtlichkeit verlangen und dort kein kostengünstigeres

Angebot zu finden ist (eine Rückflugmöglichkeit am selben und früher Flugtermin am

nächsten Tag).

 

Zu Frage 5:

Die von den Beamten außerhalb der dienstplanmäßigen Zeit erbrachten Dienstleistungen

werden als Überstunden abgegolten. Darüber hinaus gehende spezifische Zulagen für die

Durchführung von Abschiebungen sind nicht vorgesehen.

 

Zu Frage 7:

Allfällig vorliegende Dienstpflichtverletzungen werden nach den einschlägigen dienst - und

disziplinarrechtlichen Bestimmungen geahndet. Eine Kürzung oder ein Entfall des

Anspruches auf Ersatz der im Zuge der Dienstreise entstandenen Auslagen sieht das Gesetz

nicht vor.

Zu Frage 8:

In jenen Fällen, in denen eine Abschiebung auf dem Luftweg mit Linienflug abgebrochen

werden musste - etwa weil der Pilot die Mitnahme des Fremden deshalb verweigert, weil

durch lautes Schreien des Schubhäftlings die Aufrechterhaltung der Ruhe an Bord nicht

gewährleistet ist - oder dort, wo bereits im Rahmen des fremdenpolizeilichen Verfahrens klar

erkennbar ist, dass sich der Fremde der Abschiebung unter Einsatz physischer Gewalt

widersetzen wird und eine Linienabschiebung von vornherein nicht durchführbar ist, kann

künftig auch mittels Chartermaschine abgeschoben werden.

 

Es soll im Sinne der Aufrechterhaltung von Effizienz und Durchsetzbarkeit der

fremdenrechtlichen Vorschriften damit insbesondere bewirkt werden, dass Fremde durch

Leistung von Widerstand, der auch in bloß ruhestörendem Verhalten bestehen kann, zwar die

Abschiebung per Linienflugzeug, nicht aber die Abschiebung als solche verhindern können.

 

Zu Frage 9:

Zur ordnungsgemäßen Abwicklung von Abschiebungen auf dem Luftweg wurden in

Erlassform Richtlinien ausgearbeitet, die von allen mit Abschiebungen betrauten Behörden

und Organisationseinheiten meines Ressorts als maßgeblich zu beachten sind. Darüber hinaus

sind entsprechende Schulungsmaßnahmen erfolgt.