6338/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6612/J - NR/1999, betreffend Erlaß zum Gefahren -

gutbeförderungsgesetz (GGBG), die die Abgeordneten Lafer und Kollegen am 14. Juli 1999 an

mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Zu ihren Fragen 1 und 2:

Offenbar handelt es sich um den Erlaß mit der Geschäftszahl 159.103/3 - II/A/5 - 1997. Dieser

wurde am 28. März 1997 herausgegeben.

 

Zu Frage 3:

Dies ist richtig. Der Grund liegt darin, daß hinsichtlich der Anwendung der betreffenden neuen

Ziffern in der Klasse 9 auf Bitumen, Walzasphalt und Gußasphalt zahlreiche für die Erfassung

zu ahnender Tatbestände notwendige Fragen noch Gegenstand weiterer Abklärung waren.

Generell handelt es sich bei den betroffenen Gütern um solche, deren Gefährlichkeit aus -

schließlich auf der hohen Beförderungstemperatur (Gefahr der Verbrühung) beruht. Unfälle mit

Personenschäden sind bei der Beförderung solcher Güter nicht aufgetreten und kaum zu erwar -

ten.

Die durch GGBG in der Fassung der Novelle vom 14. Juli 1999, durch zwischenzeitig abge -

schlossene multilaterale Sondervereinbarungen und das Inkrafttreten der ADR - Novelle 1999

entstandene neue Situation wird in Kürze zur Veröffentlichung eines ADR - Vollzugserlasses

1999 führen, mit dessen Inkrafttreten sämtliche vorangegangenen Erlässe außer Kraft gesetzt

werden.

Zu Frage 4:

Da die Daten zur Beantwortung dieser Frage nur mit einem nicht vertretbaren Kosten - und

Personalaufwand für alle betroffenen Behörden erhoben werden könnten, wird hievon Abstand

genommen.

 

Zu den Fragen 5 bis 7:

Da gemäß §§ 21 und 22 in Verbindung mit § 30 Z2 GGBG die Kontrollberichte über Gefahrgut -

kontrollen in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Inneres fallen, wird auf dessen

diesbezüglichen Angaben verwiesen.