6340/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6616/J - NR/1999, betreffend verkehrspolitische

Isolierung der Stadt Allentsteig, die die Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde am

14. Juli 1999 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Zum Motiventeil:

Einleitend darf ich festhalten, dass sich die Stadtgemeinde Allentsteig in unmittelbarer Nähe

der als Franz – Josefs - Bahn bezeichneten ÖBB - Strecke Wien Franz - Josefs - Bahnhof - Gmünd NÖ

befindet. Die Franz - Josefs - Bahn ist bis Absdorf - Hippersdorf zweigleisig, ab Absdorf - Hippers -

dorf eingleisig ausgeführt und durchgehend elektrifiziert. Der Bahnhof Allentsteig ist nördlich

der Stadtgemeinde Allentsteig in einer Entfernung von ca. 3 Kilometer situiert.

 

In der Nähe der Stadtgemeinde Allentsteig befindet sich der Truppenübungsplatz Allentsteig.

Der Transport eines Großteiles der diesen Truppenübungsplatz nutzenden Truppenteile des

Österreichisches Bundesheeres erfolgt auf dem Schienenweg. Für das Be - und Entladen der

militärischen Fahrzeuge und Ausrüstungen steht die für diesen Zweck errichtete Ladestelle

„Wurmbach“ zur Verfügung.

Zu Frage 1:

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind mir keine Planungen bekannt, die eine mögliche Neutrassie -

rung der Franz - Josefs - Bahn im Bereich der Stadtgemeinde Allentsteig beinhalten.

 

Zu Frage 2:

Für die Bedienung der Stadtgemeinde Allentsteig im schienengebundenen Personenverkehr

steht derzeit ein 2 - Stunden - Taktverkehr mit Eilzügen sowohl in Richtung Gmünd NÖ als auch

in Richtung Wien Franz - Josefs - Bahnhof zur Verfügung.

 

Wie mir die Österreichischen Bundesbahnen berichten, wird auf Grund der vorliegenden

aktuellen Marktanalysen mit dem derzeit bestehenden Verkehrsangebot den Verkehrsbedürf -

nissen der Stadtgemeinde Allentsteig bestmöglich entsprochen. In diesem Zusammenhang wird

von den Österreichischen Bundesbahnen angemerkt, dass der Forderung der Stadtgemeinde

Allentsteig zur Erhöhung der Bedienungshäufigkeit nur dann entsprochen werden kann, wenn

die Frage der Bestellung und in weiterer Folge die Frage der Finanzierung einer solchen

zusätzlichen Leistung geklärt ist.

 

Zu Frage 3:

Diese Frage fällt nicht in die Kompetenz meines Ressorts.