6344/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 6636/J betreffend

neobergfreie Mineralrohstoffe, welche die Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde

am 15. Juli 1999 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:

 

Die von der Montanbehörde veranlasste Beprobung und Untersuchung der in Betracht

kommenden Lagerstätten ist noch nicht abgeschlossen, sodass diese Fragen derzeit nicht

beantwortet werden können.

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Nach der Bergbauproduktionsstatistik betrug die im Jahre 1997 produzierte Menge an dem

Berggesetz 1975 unterstandenen, grundeigenen mineralischen Rohstoffen 53.146.834

Tonnen.

Antwort zu den Punkten 4 und 5 der Anfrage:

 

Bisher haben drei Betriebe eine Umwandlung der Abbaufelder in Grubenmaße beantragt.

Bis jetzt wurden 11 Ansuchen um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die

Gewinnung von mineralischen Rohstoffen, bei denen bereits feststeht, dass sie zu den

"neobergfreien Mineralrohstoffen“ gehören, gestellt.

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Gewinnungsbewilligungen für ,,neobergfreie“ mineralische Rohstoffe gelten nach § 202 Abs.

8 des Mineralrohstoffgesetzes bis zur rechtskräftigen Umwandlung in Grubenmaße als

Gewinnungsberechtigungen im Sinne des Mineralrohstoffgesetzes. Daher unterliegt die

Ausübung der Bergbautätigkeit den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes. Dies

bedeutet unter anderem die Geltung der Bestimmungen des MinroG über

Gewinnungsbetriebspläne, Bergbauanlagen, verantwortliche Personen, des Nachbarschafts -

und Umweltschutzes, usw. Die Anordnung im § 202 Abs. 7 MinroG betreffend die

Weitergeltung (der Stammfassung) des Berggesetzes 1975 bezieht sich nur auf jene

Bestimmungen des Berggesetzes 1975, die auf die geometrische Figur des Abbaufeldes

abstellen. Die Weitergeltung dieser Bestimmungen ist erforderlich, da das MinroG keine

Bestimmungen über Abbaufelder enthält. § 202 Abs. 7 allein bezieht sich sohin nur auf den

geometrischen Umfang von Abbaufeldern ohne Bezugnahme auf Auswirkungen auf den

Nachbarschafts -  und Umweltschutz.