6347/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 6669/J betreffend

Rechtsfragen und gesundheitliche Bedenken beim Tätowieren, welche die Abgeordneten

Mag. Maier und Genossen am 16.7.1999 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Gemäß der Entscheidung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im

Verfahren über den Umfang von Gewerbeberechtigungen (§ 349 Abs. 1 Z 1 GewO 1994)

vom 7.5.1998, Zl. 317.676/3 - III/4/97 ist die Ausführung von Tätowierungen dem

gebundenen Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) vorbehalten

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Im Zuge eines gewerbebehördlichen Verfahren sind sowohl die Ärztekammer für Wien als

auch die für das Gesundheitswesen zuständige Magistratsabteilung 15 zu dem Ergebnis

gelangt, dass es sich beim Tätowieren um keine ausschließlich den Ärzten zugeordnete

Tätigkeit handelt.

 

Der Landeshauptmann von Kärnten hat in einem Feststellungsverfahren über die

Anwendbarkeit der gewerblichen Vorschriften (§ 348 GewO 1994) rechtskräftig

festgesellt, dass die Tätigkeit des Tätowierens der Gewerbeordnung unterliegt.

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Hinsichtlich bereits bestehender Einschränkungen wird auf die zivilrechtlichen

Bestimmungen über den Abschluss von Verträgen einschließlich (vor)vertraglicher -

beidseitiger - Aufklärungspflichten und der Regelungen über die Geschäftsfähigkeit

verwiesen.

 

Antwort zu den Punkten 4 bis 6 der Anfrage:

 

Bei der Gewerbeausübung sind die erforderlichen Hygienestandards, wie etwa die

Verwendung steriler Geräte einzuhalten. Der Sicherung deren Einhaltung dient unter

anderem die gesetzliche Verpflichtung des Kosmetikers, in jenen Betriebsstätten, in denen

er nicht selbst überwiegend tätig ist, einen fachkundigen, nach den

sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften voll versicherungspflichtigen Arbeitnehmer

zu beschäftigen (§ 69 Abs. GewO 1994).

 

Zudem ist das Kosmetikergewerbe ein an einen Befähigungsnachweis gebundenes

Gewerbe. Der Befähigungsnachweis ist durch Ablegung einer umfassenden

Befähigungsprüfung einschließlich eines praktischen Prüfungsteiles zu erbringen. Im

Rahmen der Prüfung sind insbesondere auch Kenntnisse über Anatomie, Dermatologie,

Histologie, Unfallverhütung, Erste Hilfe und Arbeitshygiene nachzuweisen.

Im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb eines Tätowierstudios ist von der

Gewerbebehörde zu prüfen, ob im Hinblick auf eine mögliche Gesundheitsgefährdung der

Kunden des Tätowierers entsprechende Einrichtungen zur Desinfektion und Sterilisierung

der zum Tätowieren verwendeten Geräte und Instrumente vorhanden sind.

 

Allfällige weitere, darüber hinausgehende legistische Vorkehrungen sind den Ergebnissen

eines zuvor durchzuführenden praktischen Erfahrungsaustausches in den Ländern

vorzubehalten, wie er u.a. bei der nächsten Gewerbereferententagung stattfinden soll.

 

Antwort zu den Punkten 7 bis 11 der Anfrage:

 

Bezüglich der Einstufung von (Farb)Stoffen als Lebensmittel, Kosmetika, Arzneimittel

bzw. Chemikalien und der Anordnung und Durchführung der einschlägigen

Untersuchungen hiezu wird auf die Zuständigkeit der Frau Bundesministerin für Arbeit,

Gesundheit und Soziales bzw. der Frau Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und

Verbraucherschutz verwiesen.