6347/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 6669/J betreffend
Rechtsfragen und gesundheitliche Bedenken beim Tätowieren, welche die Abgeordneten
Mag. Maier und Genossen am 16.7.1999 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Gemäß der Entscheidung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im
Verfahren über den Umfang von Gewerbeberechtigungen (§ 349 Abs. 1 Z 1 GewO 1994)
vom 7.5.1998, Zl. 317.676/3 - III/4/97 ist die Ausführung von Tätowierungen dem
gebundenen Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) vorbehalten
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Im Zuge eines gewerbebehördlichen Verfahren sind sowohl die Ärztekammer für Wien als
auch die für das Gesundheitswesen
zuständige Magistratsabteilung 15 zu dem Ergebnis
gelangt, dass es sich beim Tätowieren um keine ausschließlich den Ärzten zugeordnete
Tätigkeit handelt.
Der Landeshauptmann von Kärnten hat in einem Feststellungsverfahren über die
Anwendbarkeit der gewerblichen Vorschriften (§ 348 GewO 1994) rechtskräftig
festgesellt, dass die Tätigkeit des Tätowierens der Gewerbeordnung unterliegt.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Hinsichtlich bereits bestehender Einschränkungen wird auf die zivilrechtlichen
Bestimmungen über den Abschluss von Verträgen einschließlich (vor)vertraglicher -
beidseitiger - Aufklärungspflichten und der Regelungen über die Geschäftsfähigkeit
verwiesen.
Antwort zu den Punkten 4 bis 6 der Anfrage:
Bei der Gewerbeausübung sind die erforderlichen Hygienestandards, wie etwa die
Verwendung steriler Geräte einzuhalten. Der Sicherung deren Einhaltung dient unter
anderem die gesetzliche Verpflichtung des Kosmetikers, in jenen Betriebsstätten, in denen
er nicht selbst überwiegend tätig ist, einen fachkundigen, nach den
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften voll versicherungspflichtigen Arbeitnehmer
zu beschäftigen (§ 69 Abs. GewO 1994).
Zudem ist das Kosmetikergewerbe ein an einen Befähigungsnachweis gebundenes
Gewerbe. Der Befähigungsnachweis ist durch Ablegung einer umfassenden
Befähigungsprüfung einschließlich eines praktischen Prüfungsteiles zu erbringen. Im
Rahmen der Prüfung sind insbesondere auch Kenntnisse über Anatomie, Dermatologie,
Histologie, Unfallverhütung, Erste Hilfe
und Arbeitshygiene nachzuweisen.
Im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb eines Tätowierstudios ist von der
Gewerbebehörde zu prüfen, ob im Hinblick auf eine mögliche Gesundheitsgefährdung der
Kunden des Tätowierers entsprechende Einrichtungen zur Desinfektion und Sterilisierung
der zum Tätowieren verwendeten Geräte und Instrumente vorhanden sind.
Allfällige weitere, darüber hinausgehende legistische Vorkehrungen sind den Ergebnissen
eines zuvor durchzuführenden praktischen Erfahrungsaustausches in den Ländern
vorzubehalten, wie er u.a. bei der nächsten Gewerbereferententagung stattfinden soll.
Antwort zu den Punkten 7 bis 11 der Anfrage:
Bezüglich der Einstufung von (Farb)Stoffen als Lebensmittel, Kosmetika, Arzneimittel
bzw. Chemikalien und der Anordnung und Durchführung der einschlägigen
Untersuchungen hiezu wird auf die Zuständigkeit der Frau Bundesministerin für Arbeit,
Gesundheit und Soziales bzw. der Frau Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und
Verbraucherschutz verwiesen.