6361/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6665/J - NR/1999, betreffend Verhaltenskodex

Informationsdienste - Regelung im Telekomgesetz, die die Abgeordneten Mag. Maier und

Genossen am 16. Juli 1999 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Zu den Fragen 1 - 11 sowie 17 und 18:

Die mit der vorliegenden Anfrage vorgeschlagenen Maßnahmen betreffen eine inhaltliche

Kontrolle von Mehrwertdiensten. Regelungen, die eine derartige Kontrolle bewirken, sind in

den verschiedensten Bereichen der österreichischen Rechtsordnung bereits im Hinblick auf eine

Vielzahl denkbarer Anwendungsbereiche erlassen worden und stehen in Kraft. So könnten z.B.

die in der Anfrage aufgezählten Tatbestände des StGB durchaus auch bei der Erbringung von

Mehrwertdiensten verwirklicht werden. Auch ist das Erbringen von Mehrwertdiensten nicht

von den derzeit geltenden Regelungen zum Schutz von Konsumenten ausgenommen. Des -

gleichen sind Regelungen zum Schutz von Daten und Regelungen, die eine Verpflichtung zur

Preisauszeichnung normieren, Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung. Die Entwick -

lung der Informationsgesellschaft macht es aber zweifellos erforderlich, das Bestehende an die

neuen Erfordernisse anzupassen. Ich meine jedoch, dass diese Anpassung primär in den Mate -

rien erfolgen sollte, in denen bereits inhaltliche Vorgaben insbesondere für die Übermittlung

von Informationen, Datenschutz und Konsumentenschutz bestehen.

Weiters ist festzuhalten, dass die Anbieter von Telekomdiensten derzeit Maßnahmen für eine

Selbstregulierung im Zusammenhang mit der Erbringung von Mehrwertdiensten beraten. Wie

bekannt wurde, sind diese Vorbereitungen bereits in einem sehr konkreten Stadium, sodass ich

davon ausgehe, dass in nächster Zeit ein Verhaltenskodex als Selbstbindungsmaßnahme der

betroffenen Branche vorliegen wird.

 

Darüberhinaus wird im Zuge der Erarbeitung einer Novelle zum TKG, die in meinem Haus zur

Zeit vorbereitet wird, eingehend geprüft, inwieweit eine Möglichkeit geschaffen werden kann,

den insbesondere in den Fragen 1 bis 11 angeschnittenen Anliegen Rechnung zu tragen falls

eine wirksame Selbstregulierung der Wirtschaft nicht erfolgt. Zu diesem Zweck wird überlegt,

das TKG durch cinc Ermächtigung zur Vorschreibung von Konzessionsauflagen zu ergänzen.

Dies würde es ermöglichen, - bei Bedarf allenfalls auch nachträglich - Auflagen in Konzessio -

nen aufzunehmen, mit denen den sich bei der Erbringung von Telekomdiensten ergebenden

spezifischen Gefahren wirksam begegnet werden kann. Wesentliches Merkmal dieses Ansatzes

ist somit nicht die Normierung neuer materieller Schutzvorschriften, sondern die Sicherstellung

deren faktischer Einhaltung, indem auch Netzbetreiber im Rahmen ihres Verantwortungs -

bereichs zumutbare Maßnahmen ergreifen müssen, um die Einhaltung der bereits bestehenden

Schutznormen sicherzustellen.

 

Zu Frage 12:

Zu dieser Frage ist festzuhalten, dass eine gesetzliche Vorschrift, welche die Telekom - Anbieter

zur Einrichtung bestimmter Anrufsperren verpflichtet, jedenfalls zum gegebenen Zeitpunkt

nicht erforderlich ist, da insbesondere die Telekom Austria AG derartige Anrufsperren in ihren

Geschäftsbedingungen anbietet und dieses Angebot auch ausreichend ausdifferenziert erscheint.

 

Zu Frage 13:

Eine gesonderte Vertragsschließung als Voraussetzung zum Erreichen von Mehrwertdiensten

würde die Erbringung innovativer Dienste äußerst einschränken. Die konkrete Ausgestaltung

des Vertrages zwischen dem Erbringer des Mehrwertdienstes und dem Nutzer dieses Dienstes

sollte daher nicht unter dem Gesichtspunkt des Telekommunikationsrechts geregelt werden.

Zu Frage 14:

Eine Beschränkung der Erreichbarkeit von Auslandsrufnummern wäre im Hinblick auf beste -

hende völkerrechtliche Verpflichtungen (insbesondere auch des WTO - Abkommens) problema -

tisch. Soweit die Umgehung der Beschränkungen für Mehrwertdienste durch Auslandsruf -

nummern erfolgt, handelt es sieh dabei meist um ein wettbewerbsrechtliches Problem, da diese

Umgehung nur durch in der Regel irreführende Werbung im Inland möglich wird. Diese

irreführende Werbung ist aber mit den allgemeinen Mitteln des Wettbewerbsrechts, insbesonde -

re auch durch andere Anbieter wie auch durch Institutionen zur Vertretung von Arbeitnehmer -

und Konsumenteninteressen, zu bekämpfen.

 

Zu Frage 15:

Die Überwachung der Einhaltung von Konzessionsauflagen käme im Rahmen der Aufsicht über

die Erbringung von Telekom - Diensten der Regulierungsbehörde zu.

 

Zu Frage 16:

Die Regelungen in den einzelnen EU - Mitgliedstaaten sind, insbesondere im Hinblick auf die

unterschiedlichen Traditionen der Selbstregulierung bzw. auch der Überwachung von all -

gemeinen Wettbewerbsverstößen durch Einrichtungen der Anbieter - oder auch Verbrauchersei -

te, unterschiedlich. Generell kann aber festgestellt werden, dass es sich bei den Problemen im

Zusammenhang mit Mehrwertdiensten um Querschnittsfragen handelt, die in einer Vielzahl von

Detailbestimmungen auch in anderern Mitgliedstaaten der EU geregelt sind, in der Regel

jedoch nicht durch spezielle Vorschriften des Telekommunikationsrechts.