6361/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6665/J - NR/1999, betreffend Verhaltenskodex
Informationsdienste - Regelung im Telekomgesetz, die die Abgeordneten Mag. Maier und
Genossen am 16. Juli 1999 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Zu den Fragen 1 - 11 sowie 17 und 18:
Die mit der vorliegenden Anfrage vorgeschlagenen Maßnahmen betreffen eine inhaltliche
Kontrolle von Mehrwertdiensten. Regelungen, die eine derartige Kontrolle bewirken, sind in
den verschiedensten Bereichen der österreichischen Rechtsordnung bereits im Hinblick auf eine
Vielzahl denkbarer Anwendungsbereiche erlassen worden und stehen in Kraft. So könnten z.B.
die in der Anfrage aufgezählten Tatbestände des StGB durchaus auch bei der Erbringung von
Mehrwertdiensten verwirklicht werden. Auch ist das Erbringen von Mehrwertdiensten nicht
von den derzeit geltenden Regelungen zum Schutz von Konsumenten ausgenommen. Des -
gleichen sind Regelungen zum Schutz von Daten und Regelungen, die eine Verpflichtung zur
Preisauszeichnung normieren, Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung. Die Entwick -
lung der Informationsgesellschaft macht es aber zweifellos erforderlich, das Bestehende an die
neuen Erfordernisse anzupassen. Ich meine jedoch, dass diese Anpassung primär in den Mate -
rien erfolgen sollte, in denen bereits inhaltliche Vorgaben insbesondere für die Übermittlung
von Informationen, Datenschutz und
Konsumentenschutz bestehen.
Weiters ist festzuhalten, dass die Anbieter von Telekomdiensten derzeit Maßnahmen für eine
Selbstregulierung im Zusammenhang mit der Erbringung von Mehrwertdiensten beraten. Wie
bekannt wurde, sind diese Vorbereitungen bereits in einem sehr konkreten Stadium, sodass ich
davon ausgehe, dass in nächster Zeit ein Verhaltenskodex als Selbstbindungsmaßnahme der
betroffenen Branche vorliegen wird.
Darüberhinaus wird im Zuge der Erarbeitung einer Novelle zum TKG, die in meinem Haus zur
Zeit vorbereitet wird, eingehend geprüft, inwieweit eine Möglichkeit geschaffen werden kann,
den insbesondere in den Fragen 1 bis 11 angeschnittenen Anliegen Rechnung zu tragen falls
eine wirksame Selbstregulierung der Wirtschaft nicht erfolgt. Zu diesem Zweck wird überlegt,
das TKG durch cinc Ermächtigung zur Vorschreibung von Konzessionsauflagen zu ergänzen.
Dies würde es ermöglichen, - bei Bedarf allenfalls auch nachträglich - Auflagen in Konzessio -
nen aufzunehmen, mit denen den sich bei der Erbringung von Telekomdiensten ergebenden
spezifischen Gefahren wirksam begegnet werden kann. Wesentliches Merkmal dieses Ansatzes
ist somit nicht die Normierung neuer materieller Schutzvorschriften, sondern die Sicherstellung
deren faktischer Einhaltung, indem auch Netzbetreiber im Rahmen ihres Verantwortungs -
bereichs zumutbare Maßnahmen ergreifen müssen, um die Einhaltung der bereits bestehenden
Schutznormen sicherzustellen.
Zu Frage 12:
Zu dieser Frage ist festzuhalten, dass eine gesetzliche Vorschrift, welche die Telekom - Anbieter
zur Einrichtung bestimmter Anrufsperren verpflichtet, jedenfalls zum gegebenen Zeitpunkt
nicht erforderlich ist, da insbesondere die Telekom Austria AG derartige Anrufsperren in ihren
Geschäftsbedingungen anbietet und dieses Angebot auch ausreichend ausdifferenziert erscheint.
Zu Frage 13:
Eine gesonderte Vertragsschließung als Voraussetzung zum Erreichen von Mehrwertdiensten
würde die Erbringung innovativer Dienste äußerst einschränken. Die konkrete Ausgestaltung
des Vertrages zwischen dem Erbringer des Mehrwertdienstes und dem Nutzer dieses Dienstes
sollte daher nicht unter dem Gesichtspunkt des
Telekommunikationsrechts geregelt werden.
Zu Frage 14:
Eine Beschränkung der Erreichbarkeit von Auslandsrufnummern wäre im Hinblick auf beste -
hende völkerrechtliche Verpflichtungen (insbesondere auch des WTO - Abkommens) problema -
tisch. Soweit die Umgehung der Beschränkungen für Mehrwertdienste durch Auslandsruf -
nummern erfolgt, handelt es sieh dabei meist um ein wettbewerbsrechtliches Problem, da diese
Umgehung nur durch in der Regel irreführende Werbung im Inland möglich wird. Diese
irreführende Werbung ist aber mit den allgemeinen Mitteln des Wettbewerbsrechts, insbesonde -
re auch durch andere Anbieter wie auch durch Institutionen zur Vertretung von Arbeitnehmer -
und Konsumenteninteressen, zu bekämpfen.
Zu Frage 15:
Die Überwachung der Einhaltung von Konzessionsauflagen käme im Rahmen der Aufsicht über
die Erbringung von Telekom - Diensten der Regulierungsbehörde zu.
Zu Frage 16:
Die Regelungen in den einzelnen EU - Mitgliedstaaten sind, insbesondere im Hinblick auf die
unterschiedlichen Traditionen der Selbstregulierung bzw. auch der Überwachung von all -
gemeinen Wettbewerbsverstößen durch Einrichtungen der Anbieter - oder auch Verbrauchersei -
te, unterschiedlich. Generell kann aber festgestellt werden, dass es sich bei den Problemen im
Zusammenhang mit Mehrwertdiensten um Querschnittsfragen handelt, die in einer Vielzahl von
Detailbestimmungen auch in anderern Mitgliedstaaten der EU geregelt sind, in der Regel
jedoch nicht durch spezielle Vorschriften des Telekommunikationsrechts.