6363/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6637/J - NR/1999 betreffend Amtsführung des
Leiters der Abteilung Musikpädagogik an der Universität für Musik und darstellende Kunst
Wien, die die Abgeordneten Dr. PETROVIC, Freundinnen und Freunde am 15. Juli 1999 an
mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Zu Frage 1:
Die Dienstaufsichtsbeschwerde von Vertragslehrerin B.S. wurde am 15. Dezember 1997 dem
Rektor der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien Ordentlichen Hochschul -
professor Erwin Ortner mit dem Ersuchen übermittelt, die Ergebnisse der hochschulinternen
Überprüfung mitzuteilen und die Stellungnahme des Leiters der Abteilung Musikpädagogik
Ordentlichen Hochschulprofessors Mag. Ewald Breunlich bekanntzugeben. Weiters wurde
auch eine Stellungnahme des Leiters der Universitätsklinik für Neuropsychiatrie des Kindes -
und Jugendalters des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien Ordentlichen Universitäts -
professors Dr. Max Friedrich erbeten, an dessen Klinik die Studierenden im Kurzstudium
Musiktherapie Praktika absolvieren können.
Der Stellungnahme des Klinikvorstandes vom 7. Jänner 1998 ist zu entnehmen, dass er ein
Gespräch mit der Vertragslehrerin B.S.
geführt hatte und sich nach diesem Gespräch für eine
Zusammenarbeit mit einer anderen Hochschullehrerin entschied. Ausdrücklich stellt Prof.
Dr. Friedrich in Abrede, in dieser Causa mit Prof. Dr. Breunlich in Kontakt gestanden zu
sein, als er sich für die Zusammenarbeit mit einer anderen Hochschullehrerin frei entschieden
hatte. Damit bestätigte er auch die Angaben von Prof. Mag. Breunlich vom 21. Oktober
1997, der sieh auf diese Entscheidung von Prof. Dr. Friedrich berief. Der Antrag der Ab -
teilung Musikpädagogik auf Änderung (Reduktion) des Dienstvertrages der Vertragslehrerin
B.S. an das Ressort, datiert vom 21. Oktober 1997, wurde wie folgt begründet:
„Frau S. wurde in einem Gespräch am 1. Oktober 1997 mit dem Abteilungsleiter von der
Entscheidung in Kenntnis gesetzt und insbesondere darüber informiert, dass das Abteilungs -
kollegium sie für das kommende Semester nur mit einer Praktikums - Gruppe (bisher zwei)
betraut hat. Weiters wurde Frau S. angeboten, wegen des späten Entscheidungstermins sowie
der oben erwähnten strukturellen Probleme des Praktikums im Neurologischen Krankenhaus
„Rosenhügel“ im laufenden Studienjahr ihre gesamten zur Verfügung stehenden Stunden für
diese eine Praktikumsgruppe zu verwenden; das Abteilungskollegium würde erst für das
kommende Studienjahr 1998/99 eine Vertragsreduktion beim Bundesministerium für Wis -
senschaft und Verkehr beantragen.
Frau S. hat sich mit dieser Lösung nicht einverstanden erklärt und hat in der Folge erklärt, sie
werde entgegen dem Beschluss des Abteilungskollegiums mehr Studierende aufnehmen. Sie
wurde daraufhin in Kenntnis gesetzt, dass sie die ihre Lehrveranstaltungen betreffenden Be -
schlüsse des Abteilungskollegiums zu befolgen habe.
Das Abteilungskollegium beantragte daher aus den oben genannten Gründen die Reduktion
des Dienstvertrages von Frau S. auf 7 Wochenstunden lit. b (6 Wochenstunden lit. b für eine
Praktikumsgruppe und anteilig 1 Wochenstunde pro Semester für das Propädeutikum, wel -
ches nur im Sommersemester als zweistündige Lehrveranstaltung stattfindet).“
In der Begründung wurde auch angeführt, dass die Entscheidung des Abteilungskollegiums
auf zwei qualitativen Kriterien basiere,
nämlich
1. der freien Lehrerwahl, wobei lediglich zwei Alternativangebote das Minimum darstellen
und
2. dass eine Zusammenarbeit mit der Universitätsklinik für Neuropsychiatrie des Kindes -
und Jugendalters im AKH von so großer Bedeutung sei, dass die Entscheidung des Kli -
nikvorstandes gegen eine Zusammenarbeit mit Frau S. den mangelnden Bedarf an einer
Tätigkeit der Genannten im bisherigen Ausmaß begründen würde.
Die Stellungnahme des Rektors in der Angelegenheit wurde nach Urgenzen am 18. Juni 1998
vorgelegt. Prof. Ortner teilte mit, dass er am 3. Dezember 1997 und 14. Jänner 1998 mit zwei
Beschwerdeführerinnen Gespräche in der Angelegenheit geführt hätte, in deren Verlauf sie
auch über die Kompetenz bzw. den autonomen Wirkungsbereich des Abteilungskollegiums
informiert wurden. Er riet zu einer Aussprache mit Prof. Mag. Breunlich, allenfalls unter
Beiziehung eines Vertreters des Dienststellenausschusses. Ausdrücklich hielt der Rektor in
seiner Stellungnahme fest, dass aus seiner Sicht keine Veranlassung für weitere Schritte
(hinsichtlich disziplinärer Maßnahmen) bestehe.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Bundesministerium für Wissenschaft und Ver -
kehr zwar seinerzeit der Aufsichtsbeschwerde von Frau Vertragslehrerin B. S. nachgegangen
ist, dass aber sowohl der Rektor als Disziplinarbehörde erster Instanz als auch das Ressort
aufgrund der Ergebnisse der Recherchen, wie sie ausführlich dargelegt wurden, keinen An -
lass zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens (in der parlamentarischen Anfrage als
,,Dienstaufsichtsverfahren“ bezeichnet) sahen. Festzuhalten ist auch, dass seinerzeit Be -
schwerden von Studierenden vorlagen und deshalb ein Gespräch von Frau B. S. mit dem
Leiter der Abteilung Musikpädagogik stattgefunden hat, an dem auch Frau Prof. Dr. Berka -
Schmid teilgenommen hat, die u.a. Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie sowie ausge -
bildete Psychotherapeutin ist. In einer schriftlichen Stellungnahme der beiden Hochschul -
professoren ist festgehalten, im Verlaufe dieses Gespräches sei der Eindruck entstanden, Frau
B.S. wäre völlig verständnislos gegenüber den Problemen der Studierenden und den daraus
sich ergebenden pädagogischen Fragestellungen bis hin zu Fragen der Beziehung zwischen
Lehrern und Schülern gewesen. Auch Prof. Dr. Friedrich war seinerzeit nicht von einer
fruchtbringenden Zusammenarbeit mit Frau B. S.
hinsichtlich der Leitung des musiktherapeu -
tischen Praktikums für Studierende des Kurzstudiums Musiktherapie überzeugt, sodass er
sich für eine andere Hochschullehrerin entschieden hat. Disziplinar - oder strafrechtliche
Maßnahmen gegen Prof. Mag. Breunlich werden nicht erwogen, weil keine Veranlassung
besteht.
Zu Frage 2:
Gemäß § 28 lit.a des Kunsthochschul - Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970, in der gel -
tenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation
der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 1301/998, obliegt die Vorsorge für die
Vollständigkeit der Lehrveranstaltungen im gesamten Bereich der Abteilung dem Abtei -
lungskollegium, in dessen autonomen Wirkungsbereich die Beschlussfassung fällt. Bedingt
durch die sich jedes Semester ändernde Hörerzahl und deren Auswirkungen auf die Unter -
richtserteilung (künstlerischer Einzelunterricht, Beschränkungen der Hörerzahl im Gruppen-
unterricht) kommt es an den Universitäten der Künste zu Änderungen in der Unterrichtsver -
pflichtung von HochschullehrerInnen. Mehrkosten entstehen dadurch laut Angaben des Rek -
tors der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien vom 16. August 1999 keine, weil
auf die finanzielle Bedeckung Bedacht zu nehmen ist. An der Abteilung Musikpädagogik der
Universität für Musik und darstellende Kunst Wien werden seit dem Studienjahr 1995/96
Beschlüsse über Änderungen der Lehrverpflichtungen von der vom Abteilungskollegium
eingesetzten entscheidungsbefugten Personalkommission getroffen.
An der Abteilung Musikpädagogik sind im nachgefragten Zeitraum (Studienjahre 1996/97
bis 1998/99) etwa 15 Bundeslehrer, 120 Vertragslehrer (davon 18 teilbeschäftigt) und 140
Lehrbeauftragte tätig gewesen. Reduktionen der Lehrverpflichtung sind aus dienstrechtlichen
Gründen in der Regel nur bei teilbeschäftigten Vertragslehrern möglich. Ausnahmen in Form
von Karenzierung oder Freistellungen wurden nicht berücksichtigt.
Bei den 18 teilbeschäftigten Vertragslehrern haben folgende Veränderungen stattgefunden
(bezogen jeweils auf das Wintersemester):
Erhöhungen: 7 Personen, davon 2 jedoch über den gesamten Zeitraum ab dem Winterse -
mester 1996/97 mit einer
semesterweisen Fluktuation aufgrund des Hörer -
standes. Als Ersatz wurden bei Schwankungen nach unten (insbesondere
zwischen dem jeweiligen Wintersemester und Sommersemester, da ja nur zu
Beginn eines Wintersemesters Zulassungsprüfungen stattfinden) mangels
Bedarf in keinem Fall Lehraufträge vergeben. Aus dieser Gruppe ist eine
Vertragslehrerin bereits vollbeschäftigt, zwei sind für Vollbeschäftigungen
ab 1. Oktober 1999 vorgesehen.
Gleichbleibend: 7 Personen
Reduktionen: 4 Personen, davon 2 um eine Stunde. In einem Fall fand die Reduktion zum
1. März 1997 statt, im anderen Fall zum 1. März 1998. Beide Male wegen
Verringerung um je einen Studierenden, es bestand daher auch kein Bedarf
an der Vergabe eines zusätzlichen Lehrauftrages. In einem weiteren Fall
ergab sieh aufgrund wechselnder Hörerzahl eine nahezu semesterweise
Schwankung zwischen 12 und 16 Stunden, ebenfalls wegen ungleicher Hö -
rerzahlen, insgesamt hat sieh die Lehrverpflichtung des betreffenden Ver -
tragslehrers vom Wintersemester 1996/97 bis zum Sommersemester 1999
um eine Stunde reduziert. Auch hier bestand keine Notwendigkeit, einen
Ersatzlehrauftrag zu vergeben. Lediglich im Falle der Vertragslehrerin B. S.
wurde eine Vertragsreduktion um 6 Stunden beantragt und gleichzeitig ein
ebenso hoher Lehrauftrag für die gleiche Lehrveranstaltung vergeben.
Überdies wurde die Herabsetzung von 3 Dienstverträgen für vollbeschäftigte Vertragslehrer
wegen deren anderwertiger voller Beschäftigungsverhältnisse mit deren Zustimmung bzw.
auf deren Antrag befristet für ein Studienjahr (1998/99) in meinen Ressort beantragt, und
zwar in einem Fall auf 6 Stunden (Ersatz durch Umschichtung zu einem anderen Vertrags -
lehrer in Form von Mehrdienstleistungen und zu einem Ordentlichen Hochschulprofessor), in
einem Fall auf die Hälfte (Ersatz durch vertretungsweise Vergabe eines halben Dienstver -
trages) und in einem Fall durch Reduktion um 1 Stunde unter der vollen Lehrverpflichtung
(Ersatz durch eine Lehrauftragsstunde).
Damit sind in 2 Fällen insgesamt 7 Wochenstunden von teilbeschäftigten Vertragslehrern in
Lehraufträge „umgeschichtet“ worden. Diese Maßnahme stellt einen Anteil von etwa 0,2 %
des gesamten Studienkontingentes der Bundes - und Vertragslehrer sowie der Lehrbeauf -
tragten (mehr als 3.600 Stunden) dar. Die Annahme, es käme häufig zu einer Kürzung der
Lehrverpflichtung der Vertragslehrer und zu einer Vergabe des betreffenden Unterrichts in
Form von Lehraufträgen an der Abteilung Musikpädagogik, ist daher nicht zutreffend.
Eine differenzierte Beantwortung der Kostenfrage ist deshalb nicht möglich, weil die Kosten
einer Unterrichtsstunde je nach Lehrerkategorie (Bundeslehrer, Vertragslehrer, Hochschul -
assistenten, Dozenten, Hochschulprofessoren, remunerierte Lehraufträge, nicht remunerierte
Lehraufträge) unterschiedlich hoch sind und auch die jeweilige Einstufung in eine Gehalts -
stufe, die Wertigkeit des Unterrichtes, das System der Lehrabgeltung, die Lehrauftragskate -
gorie, unterschiedliche Lohnnebenkosten usw. zu berücksichtigen wären. Allerdings ist die
Annahme zulässig, dass die Umschichtung eines Unterrichts eines Vertragslehrers, Bundes -
lehrers, Hochschulassistenten oder Hochschulprofessors hin zu Lehraufträgen grundsätzlich
kostengünstig ist.
Der Rektor hat dem Gesamtkollegium über die Zuteilung und Verwendung der der Universi -
tät zugewiesenen Mittel zu berichten. Die Protokolle der Sitzungen des Gesamtkollegiums
sind dein Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr vorzulegen. Diese Protokolle ent -
hielten bisher keine Angaben über Zweifel an der rechtmäßigen Vorgangsweise. Auch auf -
grund des ausführlich dargestellten geringen Anteils der „Umschichtungen“ wird eine weitere
Überprüfung nicht erwogen.
Zu Frage 3:
Bereits im Vorjahr wurde im Zusammenhang mit der Abhaltung von Dienststellenversamm -
lungen an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien durch Hochschulprofesso -
rInnen der Abteilung Musikpädagogik und des damit im Zusammenhang stehenden vehe -
menten Auftretens von Hochschulfunktionären gegen die Umsetzung der Reform des Organi -
sations- und Studienrechtes für die damaligen Hochschulen künstlerischer Richtung in der
Zeitschrift der ÖH „Tritonus“
ein Artikel veröffentlicht, der die persönliche Meinung des
Verfassers widerspiegelte und drei Hochschullehrern eine „hysterische Angst - und Verleum -
dungskampagne“ vorwarf. Die Hochschulprofessoren stellten in der Folge einen Strafantrag
beim Landesgericht für Strafsachen Wien wegen übler Nachrede.
Ich vertrete die Auffassung, dass es weder zweckdienlich noch sinnhaft ist, persönliche Dif -
ferenzen von Interessenvertretern nicht auf Gesprächs - sondern auf Gerichtsebene auszutra -
gen und bedauere, dass sich Hochschullehrer dem Verdacht aussetzen, auf die ÖH - Wahl
Einfluss zu nehmen. Rechtliche Bestimmungen wurden von den Hochschullehrern aber nicht
verletzt.
Zu Frage 4:
Gemäß §§ 155 und 165 des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der gel -
tenden Fassung, zählt die Mitwirkung an Organisations - und Verwaltungsaufgaben zu den
Dienstpflichten von Hochschullehrern. Die Mitarbeit in der akademischen Selbstverwaltung
(z.B. im Abteilungskollegium, Gesamtkollegium, von diesen eingesetzten Kommissionen,
Universitätskollegium und eingesetzten Arbeitsgruppen etc.) kann daher nicht an der Erfül -
lung der Dienstpflichten hindern, weil sie ihnen zuzurechnen ist.
Ergänzend zur parlamentarischen Anfrage Nr. 4016/J - NR/1998 über die behauptete Ver -
nachlässigung der Dienstpflichten durch Prof. Mag. Breunlich muss darauf hingewiesen
werden, dass die Funktionen, die der Genannte im Rahmen des Bundes - Personalvertretungs -
gesetzes/PVG ausübt, im Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis stehen und auch die
Funktionen in der Gewerkschaft öffentlicher Dienst nicht unter den Begriff ,,Nebenbeschäfti -
gungen“ des § 56 BDG fallen. Sie können daher nicht untersagt werden. Andere Funktionen
(z.B. Vertreter der Musikuniversitäten im Vorstand der AGMÖ) übt Prof. Mag. Breunlich
ehrenamtlich aus.
Die in der gegenständlichen Anfrage angeführte Tätigkeit als Baubeauftragter der Universität
übt er laut Angaben des Rektors vom 16. August 1999 zu dessen Entlastung bzw. Beratung
aus. Sämtliche angeführten Tätigkeiten stellen keine Nebenbeschäftigungen gemäß § 56
BDG dar, die honoriert werden. Die Entsendung
in akademische Gremien erfolgt aufgrund
einer demokratischen Abstimmung der Mitglieder dieser Gremien. Es wird in Erinnerung
gerufen, dass dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr jegliche Einflussnahme auf
das Zustandekommen dieser Abstimmungen rechtlich untersagt ist. Alle angeführten Funk -
tionen von Prof. Mag. Breunlich sind nicht nur mit der Erfüllung der Dienstpflichten ver -
einbar sondern zählen zur Erfüllung der Dienstpflichten. Meinerseits sind daher keine Gegen -
maßnahmen zu ergreifen.
Der Vollständigkeit halber wird festgestellt, dass Prof. Mag. Breunlich nicht Mitglied des
Dienststellenwahlausschusses an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien ist.
Zu Frage 5:
Die Annahme, dass hochschulinterne Berufungsverfahren vor einer Öffentlichkeit stattfin -
den, ist unrichtig. Da die Teilnahme der Öffentlichkeit nicht normiert, also gesetzlich nicht
vorgesehen ist, kann auch von keinem Ausschluss der Öffentlichkeit gesprochen werden.
Der Vorschlag für die Besetzung des Ordinariates für Tonsatz an der Musikuniversität Wien
wurde seinerzeit - wie alle Besetzungsvorschläge seit 1970 - vorn erweiterten Gesamtkollegi -
um der damaligen Hochschule erstellt. Zuvor wurde vom Gesamtkollegium eine Beratungs -
kommission unter dem Vorsitz des damaligen Rektor - Stellvertreters eingesetzt. Auch zwei
Gutachter wurden beigezogen. Im Zusammenhang mit den Lehrproben waren weiters Studie -
rende anwesend, die von den BewerberInnen unterrichtet wurden. Aufgrund der Stellung -
nahme der Beratungskommission erstellte das zuständige erweiterte Gesamtkollegium am
5. Dezember 1996 den Besetzungsvorschlag (Zweiervorschlag), dessen ordnungsgemäßes
Zustandekommen, so wie bei jedem Besetzungsvorschlag, von meinem Ressort überprüft
wurde. Ein gesetzwidriges Vorgehen konnte nicht festgestellt werden.