641/AB

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 639/J betreffend Gebührenfestsetzung durch die Umweltgutachter­Zulassungsgebührenverordnung (BGBl.  Nr. 191/1996), welche der Abgeordnete Barmüller und weitere Abgeordnete am 22.5.1996 an mich richteten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Die Berechnung der Gebühren wurde detailliert in den Erläute­rungen zur Umweltgutachter-Zulassungsgebührenverordnung darge­stellt (siehe Beilage).

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

In allen EU-Mitgliedsstaaten (mit Ausnahme von Deutschland) wird die "Öko-Audit-VO' durch die Einbeziehung der schon vorhandenen Akkreditierungsstellen vollzogen, um den Verwaltungsaufwand

 

möglichst effektiv zu gestalten.  Daher wurde auch in Österreich diese Vorgangsweise gewählt.

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage,.

 

Eine Senkung der festgelegten Gebühren wäre nur dann möglich, wenn die Anzahl der positiv erledigten Anträge das Ausmaß der für die Berechnung der derzeitigen Gebühren maßgeblichen Anzahl ent­sprechend überschreiten würde; dies ist im Augenblick nicht ab­sehbar (Prognose stimmt mit Realität ziemlich exakt überein).

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage.-

 

In Deutschland betragen die Gebühren pro Kopf generell öS 70.000,-- (d.h. eine Organisation mit 5 Umweltgutachtern muß an Verwaltungsabgabe öS 350.000,-- leisten).  Da in den meisten EU-Mitgliedsstaaten die "Öko-Audit-VO" noch nicht operativ ist, wird das Ergebnis einer Studie abzuwarten sein, die schon vom Ständigen Ausschuß (gemäß EMAS-V0) in Auftrag gegeben wurde.

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage.,

 

Im Hinblick auf die hohe Qualifikation eines Umweltgutachters (Organisation) und die dadurch notwendige genaue Prüfung der Voraussetzungen, sind die Abgaben in dieser Höhe erforderlich, um die Verwaltungskosten entsprechend abzudecken.

Im Verhältnis zur Einwohnerzahl nimmt Österreich im Augenblick mit Deutschland die Führungsposition bei Standortregistrierungen im Bereich der EU ein.

 

Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Das UGSTVG enthält in seinem § 21 Abs. 1 eine Verordnungser­mächtigung, wonach der Bundesminister für wirtschaftliche Ange­legenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die Zulassung von Umweltgutachtern im Rahmen des UGSTVG besondere Verwaltungsabgaben festzusetzen hat.

Dag Gesetz wurde mit 13GB1.Nr. 622/1995, kundgemacht und ist am

1.         Oktober 1995 in Kraft getreten.

 

Die Determinanten für die Höhe der Bauschbeträge finden sich im § 21 Abs. 3 UGSTVG; und zwar sind sie "nach der für die Vorar­beiten und die Durchführung einer Zulassung eines Umweltgut­achters erforderlichen Zeit, nach der Zahl und Wertigkeit der erforderlichen Amtsorgane und nach den anfallenden durchschnitt­lichen sonstigen Aufwendungen (insbesondere Reisekosten, Kosten für ADV-Ausstattung, Drucksorten, Material- und Postgebühren) zu ermitteln" (genaue Aufgliederung der spezifischen Berechnung siehe im Besonderen Teil zu § 1

 

Bei der Festsetzung der Verwaltungsabgaben durch diese Verordnung wurde auf die in großen Bereichen weitgehend gleichartige Sach­lage und-die Gebührensätze der AkkreditierungsgebührenVO .(AkkGebV.),.BGB1.Nr. 70/1994, Bedacht genommen.  Diese wurde seinerzeit auch als Grundlage für die vom Bundeskanzleramt

 

in Auftrag gegebene Studie von Pracher/Pamberger Kosten und Leistungsrechnug der Bundesverwaltung herangezogen, deren geschätzte'Einnahmen und Ausgaben durch die Praxis in hohem.Maße bestätigt wurden.  Außerdem wird die Zulassungsstelle gemäß UGSTVG organisatorisch in derselben Organisationseinheit des Bundes­ministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten eingerichtet sein, die auch die Akkreditierung gemäß AkkG, BGBI.NR. 468/1992, durchfuhrt.

 

Bei der Festlegung der Gebühren wurde zwischen Umweltgutachterorganisationen (§ 2 Abs. 1 Z 1 UGSTVG) und Umwelteinzelgutachtern (§ 2 Abs. 1 Z 2 UGSTVG) unterschieden, da der Verwaltungsaufwand für letztere im Rahmen des behördlichen Zulassungsverfahrens durch Wegfall einer zu überprüfenden Organisationsstruktur, durch eine geringere Anzahl beantragter Sektoren und die in aller Regel geringere Zahl zu überprüfender Team-Mitglieder, insgesamt sohin infolge geringeren Prüfungsaufwandes deutlich niedriger anzusetzen ist.  Eine Beibehaltung der ursprünglich vorgesehenen undifferenzierten Verwaltungsabgabe würde daher den Bestimmungen des § 21 Abs. 3 UGSTVG widersprechen und außerdem wettbewerbsverzerrend wirken.

II. Besonderer Teil

 

 

 

 

zu § 1:

Die in dieser Bestimmung angeführten Gebühren ergeben sich aus folgenden Überlegungen zur Kostenschätzung:

 

1. Ausgaben:

 

a)         Für personelle Ausstattung der Zulassungsstelle (der für die Zulassung veranschlagte Zeitaufwand wurde zur Erleichterung der Kostenschätzung auf Planstellen

umgerechnet):

 

            1/2       Vertragsbedienstete/Beamte der Kategorie      A/a

            1          Vertragsbediensteter/Beamter der Kategorie    B/b

            1/2       Vertragsbediensteter/Beamter der Kategorie    D/d

 

Die angeführten Personalkosten umfassen

 

 

Monatsbezug

 

Zulagen

 

Mehrleistungsvergütungen

 

Sonderzahlungen (13. und 14.  Monatsbezug)

 

Aufwandsentschädigungen

 

sonst.  Nebengebühren

 

Dienstgeberbeitrag (für Beamte)

oder: Dienstgeberbeitrag nach ASVG (bei.  VB)

Pauschalansatz für Pensionsvorsorge. (,f für.  Beamte).:

33 % von Gehalt, Zulagen und Nebengebühren'

9

jedoch nicht die sog.  Verwaltungsgemeinkosten (z.B. Personalverwaltung, Amtsleitung, Materialverwaltung', Haus-

verwaltung, Beschaffungsstellen, Buchhaltung u.s.w.).

 

Diese Kosteneinschätzung sowie die entsprechende Tabelle (siehe Beilage) wurden dem vom BM für Föderalismus und Verwaltungsreform im Dezember 1992 herausgegebenen und vom

 

BM für Finanzen und vom Präsidenten des Rechnungshofes aus­drücklich empfohlenen Handbuch "Was kostet ein Gesetz?" entnommen, das einen Arbeitsbehelf zur Berechnung der finanziellen Auswirkungen von Rechtsvorschriften darstellt.

 

                        Schilling

 

            1/2 VB/BeamterIn der Kategorie A/a  410.428,--

            1   VB/BeamterIn der Kategorie B/b   498.688,--

            1/2 VB/BeamterIn der Kategorie D/d  139.036,--

 

                        1,048.152,--

 

b)         Für räumliche Ausstattung der Zulassungs-

stelle:

 

Echte Mietkosten für die Benützung des Amtsgebäude Landstraße S 169, -- pro m2/Monat.

Dies ergibt im Jahr (bei angenommenen

 

2

 

14 M  pro Person)                                  56.784,--

 

Für ADV-Ausstattung der Zulassungsstelle (Anschaffung und Werbungskosten,

hochgerechnet auf 5-Jährige Nutzung)               20.000,--

 

 

Sohin erreichen die jährlichen Gesamtkosten

eine Höhe von                                   1,124.936,--

 

2.         Einnahmen:

 

Die Schätzung der Einnahmen wurde unter Zuhilfenahme von Experten des BMU vorgenommen und ergab eine wahrscheinliche Zahl von 30 Zulassungswerbern, davon, soweit absehbar, 10 Umweltgutachterorganisationen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 UGSTVG, die den Großteil der Sektoren gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 UGSTVG (angenommen werden 200 von 266 möglichen) abdecken werden und etwa 20 Umwelteinzelgutachter gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 UGSTVG (da

 

ein erheblicher Teil der. bekannten Interessenten - etwa 100 - nun die Absicht bekundet hat, bei einer

Umweltgutachterorganisation mitzuwirken) mit einer deutlich geringeren Anzahl von Sektoren, welche bescheidmäßig ausgewiesen werden.  Dabei erscheint 20 eine realistische Zahl.  Daher ergibt sich bei Berücksichtigung von 70.000,-- S Grundgebühr (Umweltgutachterorganisationen) bzw. 50.000,-- S (Umwelteinzelgutachter) und 400,-- S pro Sektor eine Einnahme von 2,660.000,-- S.

Da die Ausgaben jährlich anfallen, die Überprüfung gemäß § 10 Abs. 1 UGSTVG aber nur alle drei Jahre durchgeführt wird (ent­spricht den Anforderungen der EMAS-V, AB1.Nr. L 186/1 vom 10. Juli 1993), erscheint es bei der Gegenüberstellung von Ein- und Ausgaben sinnvoll, diese auf eine 3-jährige Grundlage zu beziehen:

Ausgaben nach drei Jahren: 3,374.808,-­Einnahmen nach drei Jahren: 2,660.000,--

 

Somit ergibt sich ein Kostendeckungsgrad von ca. 79

 

Zu § 2:

 

Bei dieser Regelung wurde berücksichtigt, daß bei einer Ab­änderung nur die neu beantragten Sektoren überprüft werden müssen; da dazu naturgemäß auch ein geringerer Teil an ge­nerellem Verwaltungsaufwand anfällt, könnte mit der hiezu generell für beide Möglichkeiten.des § 2 Abs. 1 UGSTVG festgelegten Grundgebühr von 10.000,-- das Auslangen gefunden werden.  Die Gebühr gemäß Z 2 bleibt hingegen gleich der gemäß § 1 Z 2, da die spezifische Sektorenprüfung gleichen Arbeits­aufwand erfordert.  In die Kostenschätzung konnten diese Einnahmen mangels Prognostizierbarkeit nicht aufgenommen werden.