646/AB

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Martin Graf und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend ein Fest des kurdischen Dachverbandes NEWROZ in der Kurhalle Oberlaa im März 1996, gerichtet und folgende Fragen gestellt:

 

"l. Wurden bezgl. der vorliegenden bekannten Fakten eine Vorerhebung gern. § 316 StGB eingeleitet?

Wenn ja, wie ist der Stand der Vorerhebung?

Wenn nein, warum nicht?

 

2.         Wurden in den Redebeiträgen bzw.  Sprechchören der anfragegegenständlichen Veranstaltung der Tatbestand § 316 StGB verwirklicht?

 

Wenn ja, wurde seitens Ihres Ministeriums ein Antrag gern. § 318 StGB im Ministerrat gestellt bzw. der Umstand im Ministerrat behandelt?

 

Wenn nein, warum nicht?

 

3.         Gibt es interministerielle Abkommen bezügl.  PKK und/oder anderer terroristi­scher kurdischer Organisationen zwischen Österreich und/oder Türkei und/o­der BRD?

 

Wenn ja, weiche?"

 

Ich beantworte diese Fragen wie folgt:

 

Zu 1 und 2:

 

Zu dem gegen N. K. u.a. wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278 a StGB beim Landesgericht für Strafsachen Wien anhängigen Strafverfahren hat das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, EBT, am 19.4.1996 eine ergänzende Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Wien übermittelt, in der über die Veranstaltung des kurdischen Dachver­bandes NEWROZ anläßlich des kurdischen Neujahrsfestes in der Kurhalle Oberla am 16.3.1996 berichtet wurde.Weil den vom Bundesministerium für Inneres de Staatsanwaltschaft Wien überreichten Unterlagen der Text der beim erwähnten Fest gehaltenen Reden nicht angeschlossen war, hat die Staatsanwaltschaft Wien am 29.5.1996 im Rahmen dieses gegen N. K. u.a. wegen § 278 a StGB anhängigen Strafverfahrens beim Untersuchungsrichter die Beischaffung der Redetexte beantragt.  Auf Grund der Ausführungen in der vorliegenden Anfrage hat die Staatsanwaltschaft Wien schließlich am 20.6.1996 beim Untersuchungsrichter ergänzend die Beischaffung auch der Texte der Sprechchöre - insbesondere der von D. S. vorgesprochenen revolutionären Aufrufe - beantragt.

 

Da die angeforderten Unterlagen der Staatsanwaltschaft Wien bisher nicht zuge­kommen sind, ist ihr mangels Vorliegens des wörtlichen Textes der Redebeiträge bzw.  Sprechchöre eine Beurteilung, ob das Tatbild eines hochverräterischen Angrif­fes gegen einen fremden Staat nach § 316 StGB Oberhaupt verwirklicht wurde, noch nicht möglich.  Mangels hinreichender Klärung des Sachverhaltes habe ich daher die Bundesregierung wegen einer Antragstellung nach § 318 Abs. 1 StGB bisher nicht befaßt.  Ich habe allerdings in diesem Zusammenhang dem Ministerrat einen mündlichen Zwischenbericht erstattet und einen Endbericht zum entsprechenden Zeitpunkt in Aussicht gestellt.

 

Zu 3:

 

Es gibt kein Ressortübereinkommen des Bundesministeriums für Justiz mit de deutschen oder türkischen Justizministerium betreffend die PKK oder andere kurdi sche Organisationen.  Im Verhältnis zu beiden Staaten gelten (neben anderen straf rechtlichen Konventionen) das Europäische Auslieferungsübereinkommen, BGBl.

 

1969/320, das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl. 1969/41, und das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus, BGBl. 1978/446.