660/AB

 

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Hermann Böhacker und Genossen vom 13. Juni 1996, Nr. 716/J, betreffend Verbindlichkeiten verschiedener Ost-Länder, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.- 4.:

 

Gegenüber diesem Länderkreis bestehen Forderungen sowohl der Republik Österreich als auch solche der österreichischen Exportwirtschaft aufgrund von Exportgeschäften.

Die Forderungen der Republik Österreich resultieren aus abgeschlossenen Umschuldungsverträgen und betreffen die Länder Ex-UdSSR (vertreten durch Rußland) und Polen.

 

Mit Tschechien, Slowakei, Ungarn und den Nachfolgestaaten der UdSSR wurden keine Umschuldungsvereinbarungen getroffen.

 

Zur Erläuterung möchte ich darauf hinweisen, daß die Umschuldung mit Polen im Jahr 1991 den gesamten Schuldenstock in Relation zu Österreich erfaßt hat; dieser belief sich auf rund öS 38,6 Mrd. (Polen ist bisher seinen Zahlungsverpflichtungen unter der Umschuldung nachgekommen).

 

Im Falle der Umschuldung mit der ehemaligen UdSSR (vertreten durch Rußland) wurden seit 1992 vier Fälligkeitsumschuldung verträge abgeschlossen (wobei auch Rußland seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist); die im Herbst dieses Jahres zu verhandelnde fünfte Umschuldung wird eine umfassende Umschuldung (comprehensive rescheduling) sein, in der alle vier bisherigen Umschuldungsvereinbarungen mit einem Betrag von ungefähr öS 21,6 Mrd. aufgehen und somit in der fünften Umschuldung ein Gesamtbetrag von rund öS 29 Mrd. umgeschuldet wird.

Abgesehen von den Umschuldungsverträgen ist festzuhalten, daß garantierte Exportgeschäfte von den Ländern entsprechend den Vorgaben abgewickelt werden können.

Soweit es die Umschuldungsländer Polen und Ex-UdSSR (vertreten durch Rußland, da Rußland sämtliche Verbindlichkeiten der Nachfolgestaaten übernommen hat) betrifft, ist der Rückzahlungszeitraum in den einzelnen Umschuldungsverträgen festgelegt.  Diese Verträge stellen sich wie folgt dar:

 

- Umschuldungsvertrag mit Polen:

 

In die Umschuldung fällt ein Betrag von rund öS 38,6 Mrd.  Aus der 50 %igen Schuldenerleichterung (Vereinbarung im Club von Paris: Zinsenreduktion) ergaben sich budgetäre Belastungen von rund öS 11,9 Mrd. (Stand 31.  März 1996).  Polen ist bisher seinen Zahlungsverpflichtungen unter der Umschuldung nachgekommen, wobei sich die von Polen geleisteten Zahlungen (Zinsen und Tilgungen) auf insgesamt annähernd öS 2,7 Mrd. belaufen und in den Folgejahren durch ansteigende Kapitalrückzahlungen gekennzeichnet sind.  Der Rückzahlungszeitraum endet im Jahr 2009.

 

- Umfassender Umschuldungsvertrag mit der ehemaligen UdSSR (vertreten durch Rußland): In die im Herbst 1996 zu verhandelnde Umschuldung wird ein Betrag von rund öS 29 Mrd. fallen.  Als Rückzahlungszeitraum ist ein Zeitraum bis zum Jahr 2020 vorgesehen, wobei in den ersten 6 Jahren nur Zinsenzahlungen anfallen.  Die Kapitalzahlungen beginnen somit im Jahr 2002.  Anzumerken ist, daß Rußland entsprechend der bisher abgeschlossenen Fälligkeitsumschuldungen seit 1992 Zinsen in Höhe von rund öS 2,3 Mrd. entrichtet hat.

 

Zu 4.,5. und 6.:

 

Zur Zeit sind keine weiteren Umschuldungsaktivitäten geplant.  Allerdings wird im Rahmen eines Strukturanpassungsprogrammes des Internationalen Währungsfonds für Georgien davon ausgegangen, daß die Forderungen der Gläubigerländer an Georgien von einer Restrukturierung erfaßt werden. Österreich wird als Gläubigerland im Interesse des positiven Erfolges des IMF-Programmes an der Restrukturierung teilnehmen.  Derzeit sind einschlägige Überlegungen im Gange.

 

Die von der Republik Österreich für Georgien übernommenen Haftungen betragen zur Zeit

rund öS 1,4 Mrd.