680/AB

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Johann Schuster und Kollegen haben am 14.  Juni 1996 unter der Nr. 803/i an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Erlangung der "zusätzlichen Garantien" gem.  Art. 10 der RL 64/432/EWG und die in diesem Zusammenhang notwendigen periodischen Untersuchungen betreffend die Tilgung von IBR/IPV, die für den Zeitraum 1.11.1996 bis 31.10.1997 vorgesehen sind, gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

 

"l.    Werden die bislang geltenden gesetzlichen Bestimmungen rechtzeitig geändert werden, um sicherzustellen, daß Österreich die "Additional Guarantees" nicht aufgrund von Fristversäumnissen verliert?

 

2.    Im Sinne eines größtmöglichen Konsumentenschutzes und zur nachhaltigen Sicherung des Vertrauens der Konsumenten in österreichisches Fleisch durch die höchstmöglichen Seuchenstandards ist die gesamte Population auf IBR/IPV zu untersuchen.  Ist sichergestellt, daß diese

       Durchuntersuchung mit anderen, periodisch durchgeführten Untersuchungen zusammengelegt wird, damit zusätzliche Irritationen und Belastungen der Tiere durch Blutabnahmen verhindert werden können?

 

3.    Wird es durch die nach einer EU-Richtlinie notwendigen Untersuchungen zur Erlangung der Artikel 10-Anerkennung zu finanziellen Mehrbelastungen der österreichischen Rinderbauern kommen und wenn ja, wer übernimmt diese?"

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

 

 

Zu Frage 1:

 

 

Mit der Entscheidung der Kommission vom 6. März 1995,

 

E 95/62/EG, wurde das österreichische Programm zur Tilgung der IBR/IPV für einen Zeitraum von 2 Jahren genehmigt.  Aufgrund der Genehmigung dieses Programmes wurden Österreich mit der Entscheidung der Kommission vom 29.  März 1995, E 95/109/EG, zusätzliche Garantien gemäß Artikel 9 der RL 64/432/EWG zugestanden.

 

Zur Erlangung von zusätzlichen Garantien gemäß Artikel 10 der genannten RL (Freiheit von IBR/IPV) ist zumindest eine einmal innerhalb eines Jahres durchzuführende serologische Untersuchung der gesamten Rinderpopulation in Österreich erforderlich.

Aufgrund des § 25 Abs. 1 des IBR/IPV-Gesetzes, nach dem die Bekämpfung der IBR/IPV dem Landeshauptmann obliegt, habe ich daher alle Landeshauptleute eingeladen, Maßnahmen zur Durchführung der nächstfolgenden periodischen Untersuchung auf IBR/IPV im Zeitraum vom 1. November 1996 bis zum 31.  Oktober 1997 zu verfügen.

 

Eine Verordnung, die die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen periodischen Untersuchungen auf IBR/IPV novelliert, ist in Vorbereitung.

 

Die Unterlagen über die IBR/IPV-Situation des Jahres 1996 werden nach deren Übermittlung durch die Länder der Kommission für die in E 95/62/EG vorgesehene Prüfung der Seuchenlage in Österreich zur Verfügung gestellt.

 

In der in Beantwortung zu Frage 1 erwähnten Aufforderung an alle Landeshauptleute habe ich darauf hingewiesen, daß zweckmäßigerweise gleichzeitig mit der Untersuchung auf IBR/IPV auch die Untersuchung auf Abortus Bang und Rinderleukose vorgenommen werden sollte.  Die Anordnung hiefür hat der Landeshauptmann zu treffen.  Die veterinärmedizinischen Bundesanstalten sind zur Durchführung der Serodiagnostik vorbereitet.

 

Zu Frage 3:

 

Wie bereits zu Frage 1 ausgeführt, ist zur Erlangung der Freiheit von IBR/IPV zumindest eine einmal innerhalb eines Jah­res durchzuführende Untersuchung der Rinderpopulation erforderlich.

Das Ergebnis dieser Untersuchung bildet die Grundlage für die Entscheidung der Kommission über die Zuerkennung von zusätzlichen Garantien gemäß Artikel 10 der RL 64/432/EWG für eine bestimmte Region.  Sollten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten aufgrund der Seuchenlage in einer bestimmten Region diese zusätzlichen Garantien nicht anerkennen, ist in dieser Region eine neuerliche Untersuchung der gesamten Rinderpopulation bis zur Anerkennung der Freiheit von IBR/IPV erforderlich.

 

Die Kosten für die periodische Untersuchung auf IBR/IPV, die Kosten der Absonderung sowie der Wartung und Beaufsichtigung der Rinder hat nach den Bestimmungen des IBR/IPV-Gesetzes der Tierhalter zu tragen.  Der Bund trägt die Kosten der Ausmerzentschädigungen, der Nach- und

Wiederholungsuntersuchungen sowie der Desinfektion.