703/AB

 

 

Ich habe anläßlich der mündlichen Beantwortung der am 18.Juni 1996 dringlich behandelten schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 808/J der Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Partik­Pable und Kollegen betreffend Arbeitsplätze anständige Ausländerpolitik eine ergänzende schriftliche Beantwortung zu den Fragenkomplexen 9-13 sowie 15 bis 19 und 28 bis 30 in Aussicht gestellt, die ich wie folgt nachreiche:

Zu den Fragen 9 bis 13 sowie 15 bis 19:

 

Hinsichtlich der bisherigen Kosten für Länder und Gemeinden ist es mir nicht möglich, eine Aus­sage zu treffen.

 

Hinsichtlich der den Bund treffenden Kosten teilt nur das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit, daß es im Bereich der gesetzlichen Kranken-- Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die Gebarung des Bundes davon berührt ist (Kapitel 16 des Bundeshaushalts), keine Trennung der Ausgabepositionen nach der Staatsbürgerschaft der Leistungsempfänger gibt.  Darüber hinaus wurde in der jüngeren Vergangenheit anläßlich der Beantwortung mehrerer parlamentarischer Anfragen, die an den Herrn Bundesminister für Arbeit und Soziales gerichtet waren, wiederholt auf den Umstand aufmerksam gemacht, daß in den Erfolgsrechnungen und " statistischen Nachweisen der Sozialversicherungsträger eine Trennung der Beträge und Leistungen nach In- und Ausländern nicht möglich ist.

 

Derzeit erhalten rund 4.000 ausländische Staatsbürger aufgrund eines Pensionsbezugs Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz. Über die Höhe des Pflegegelds können mangels geeigneter Daten jedoch keine Angaben gemacht werden.

 

Im Bereich der beruflichen Integration behinderter Ausländer wurden für zwei Kurse zur Verfesti­gung der Kenntnisse der deutschen Sprache bisher S 614.379,30 durch den Ausgleichstaxfonds' aufgebracht, wobei dieser Fonds jedoch ein Rechtsträger mit eigener Rechstpersönlichkeit ist.

Lediglich für die Gebarung Arbeitsmarktpolitik liegen Daten vor, die eine Zuordnung von Einnah­men und Ausgaben in Zusammenhang mit Ausländern ermöglichen (siehe Beilage A).  Dabei ist zu dieser Aufstellung folgendes anzumerken:

Der teilweise Ersatz der Ausgaben für Karenzurlaubsgeld durch den Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) erfolgt in dem der Auszahlung folgenden Jahr, für diese Aufstellung wurde er aber in dem Jahr, in dem die Ausgaben erfolgten, verrechnet.  Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Mittel des Familienlastenausgleichsfonds zum überwiegenden Teil durch Arbeitgeberbeiträge aufgebracht wer­den und dieser Beitragspflicht auch Beschäftigungsverhältnisse mit ausländischen Arbeitnehmern unterliegen.

Der für 1993 ausgewiesene Abgang erklärt sich durch die geringere Ersatzleistung seitens des Familienlastenausgleichsfonds (50 % statt 70 % wie 1994 und 1995), den höheren Aufwand für Karenzurlaubsgeld (1992 wurde das zweite Karenzjahr eingeführt, das sich 1993 voll budgetwirksam niederschlägt) sowie durch den höheren Aufwand für das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe (aufgrund der Zahlung des vollen Pensionsbeitrags für Arbeitslose und Notstandshilfebezieher im Ausmaß von 22,8 % der Leistung).

In Summe läßt sich feststellen, daß in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik die Einzahlungen von Ausländern beziehungsweise ihrer Arbeitgeber die Ausgaben durch die Inanspruchnahme von Leistun­gen übersteigen.

Vom Bundesministerium für Inneres ist mir folgendes mitgeteilt worden:

Der finanzielle Aufwand, der täglich und durchschnittlich für Unterkunft und Verpflegung eines

 

Asylanten anfällt, ergibt sich aus § 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 352/1993, vom 28.Mai

1993 Demnach werden je Betreutem für

 

            1. Frühstück     S 20,-

            2. Mittagessen  S 50,-

            3. Abendessen S 30,-

            4. Unterbringung          S 88,-

 

bezahlt.  Mit dem Betrag für die Unterbringung sind auch allfällige Heizkosten abgegolten.

Das Taschengeld richtet sich nach § 7 Bundesbetreuungsverordnung, BGBl.  Nr. 31/1992, vom

14.Jänner 1992 und beträgt für minderjährige Betreute S 200,-, für alle anderen S 400,- monatlich.

Zu den Fragen 28 bis 30:

 

Das Bundesministerium für Inneres hat mir die beiliegenden Einbürgerungsstatistiken übermittelt, denen eine Aufgliederung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an Ausländer nach Bundesländern sowie nach den Rechtsgründen zu entnehmen ist (Beilage B).  Bemerkt wird, daß eine statistische Erfassung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer der Antragsteller bis zur positiven Erledigung des Antrags weder von den einzelnen Landesregierungen noch vom statistischen Zentralamt vorgenommen wird.

 

Die Einbürgerungsstatistik des Österreichischen Statistischen Zentralamts erfolgt nur quartalsweise.  In den Monaten Jänner bis März 1996 haben 4.180 Ausländer die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten.

 

Laut Bundesministerium für Inneres ist in diesem Zusammenhang allerdings festzustellen, daß die im Staatsbürgerschaftsgesetz verankerten Ausnahmebestimmungen von der zehnjährigen ununterbrochenen Wohnsitzfrist zusätzliche Verleihungserfordernisse vorsehen.  Dazu zählen z.B. besonders berücksichtigungswürdige Gründe wie etwa anerkannte Konventionsflüchtlingseigen­schaft des Antragstellers, Familieneinheit, Ausübung eines Mangelberufes etc.  Unter Berücksich­tigung dieser zusätzlichen Erfordernisse für die Verleihung der Staatsbürgerschaft kann daher von einer Mißachtung des zitierten Grundsatzes eines langjährigen inländischen Wohnsitzes keine Rede sein.

 

BEILAGE NICHT GESCANNT