709/AB

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Langthaler, Freundinnen und Freunde haben am 23.  Mai 1996 unter der Nr. 675/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend öffentlich zugängliche Informationsangebote über Online-Datenbanken und elektronische Informationsnetze gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

 

1.    Welche Daten und Informationen des Bundeskanzleramtes und zugehöriger Dienststellen sind über welche elektronischen Einrichtungen (Datenbanken, Internet etc.), in welchem Umfang und zu welchen Kosten öffentlich zugänglich?

 

2.    In welchem Umfang beabsichtigen Sie, dieses öffentlich zugängliche Angebot a) bis Ende 1996 und b) bis Ende 1997 auszuweiten?

 

3 .   In der EUROBASES-Datenbank werden Vorschläge der EU-Kommission zu Richtlinien und Verordnungen öffentlich zugänglich gemacht.

       Wie weit werden bereits jetzt seitens des Bundeskanzleramtes Gesetzes- und       Verordnungsentwürfe samt der dazu im Rahmen des Begutachtungsverfahrens         abgegebenen Stellungnahmen auf elektronischem Wege veröffentlicht?

 

4.    Beabsichtigen Sie, in Zukunft sämtliche Gesetzes- und Verordnungsentwürfe Ihres           Ministeriums samt der dazu im Rahmen des Begutachtungsverfahrens abgegebenen     Stellungnahmen auf elektronischem Weg zu veröffentlichen?  Wenn ja, in welcher Form      und ab wann?  Wenn nein, warum nicht?

 

5.    Erachten Sie es für sinnvoll, in Massenverfahren, in denen ein größerer Personenkreis Parteienstellung besitzt, Bürgern die Möglichkeit zu bieten, Einwände, Rechtsmittel etc. auch auf elektronischem Wege anbringen zu können und wie beurteilen Sie diesbezüglich die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 AVG?"

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage.1

Das Bundeskanzleramt hat aufgrund eines Ministerratsbeschlusses aus dem Jahr 1986 den Aufbau eines umfassenden Rechtsinformationssystems (RIS) durchgeführt.

Das Rechtsinformationssystem enthält Bundes-, Landes- und europäisches Recht sowie höchstgerichtliche Entscheidungen und Literatur und besteht aus folgenden Datenbanken:

a) Bundesnormendokumentation:

- Chronologische Datenbank (enthält alle Bundesgesetzblätter seit 1983)

- Textausgaben (enthält die Rechtsvorschriften des Bundesrechts in der geltenden Fassung)

In der Bundesnormendokumentation sind bislang ca. 90 % des geltenden Bundesrechts gespeichert.

 

b) Judikaturdokumentationen,

 

Hierin enthalten sind die Judikaturdokumentationen der Unabhängigen Verwaltungssenate (UVS), des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofs, des Obersten Gerichtshofs, der Oberlandesgerichte sowie in absehbarer Zeit der Landesgerichte.  In den Judikatur-dokumentationen sind sowohl die Rechtssätze als auch die Volltexte der Entscheidungen gespeichert.

 

c) Landesrechtsdokumentation:

 

Bislang wurde in das Rechtsinformationssystem das Landesrecht der Bundesländer Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg aufgenommen, die Aufnahme des Landesrechts weiterer Bundesländer ist geplant.  Die Abfrage (getrennt nach den einzelnen Bundesländern) erfolgt analog zur Bundesnormendokumentation.

 

d) Rechtsdatenbank (RDB):

 

Neben dem Zugang zu öffentlichen Rechtsdatenbanken ist im Wege des Rechtsinformationssystems auch der Zugriff auf die Daten der RDB (Rechtsdatenbank G.m.b.H) möglich.  Aufgrund eines bis zum Jahr 1997 laufenden Rahmenvertrags sowie der technischen Integration in das bestehende System konnte auch diese Informationsquelle für die Verwaltung erschlossen werden.

 

e) CELEX:

 

Neben den bereits erwähnten Rechtsbereichen wurde aufgrund eines Beschlusses des Parlaments die Datenbank CELEX, die zentrale Rechtsdatenbank der Europäischen Union, in das Rechtsinformationssystem eingebracht.  Damit wurde dem gesamten Benutzerkreis des RIS in der Verwaltung das Recht der Europäischen Union bis auf Ebene des einzelnen Arbeitsplatzes zugänglich gemacht.

 

Der Zugang zum Rechtsinformationssystem ist im Bereich der öffentlichen Verwaltung über das Netzwerk des Bundes möglich.  Um das RIS auch privaten Benutzern gegen Kostenersatz zugänglich zu machen, wurden dementsprechende Vereinbarungen mit der Rechtsdatenbank G.m.b.H sowie der Radio Austria AG geschlossen. Über beide Gesellschaften werden die Bundesnormendokumentation sowie die Judikaturdokumentationen angeboten, die Radio Austria AG bietet darüber hinaus auch das CELEX an.

Der Zugang zu den privaten Anbietern des Rechtsinformationssystems erfolgt über Telefonleitung (Modern).  Der private Nachfrager hat hierbei folgende Gebühren zu entrichten (alle Angaben exkl.  Mehrwehrtsteuer):

 

1)    Rechtsdatenbank G.m.b.H.:

 

S 5.000,- Einrichtungsgebühr und Einschulung

 

S 2.000,- Monatspauschale für bis zu 100 Stunden Abfragezeit/Jahr

oder

S  650,- monatliche Grundgebühr plus

S    25,- pro Minute Abfragezeit

2)    Radio Austria AG:

       S 1.500,- einmaliges Anmeldeentgelt

S       22,- pro Minute Abfragezeit

 

Weiters sind im Bereich des Österreichischen Statistischen Zentralamts (ÖSTAT) folgende Datenbanken öffentlich zugänglich:

 

a) ISIS

 

Diese Datenbank enthält Daten aus allen Bereichen der amtlichen Statistik und ist untergliedert in die Hauptdatenbanken Demographie, Sozialstatistik, Bildung, Gesundheit, Wirtschaft nach Funktionen, Wirtschaft nach Institutionen, Steuern und Gebarungen, Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, Indices und Indikatoren sowie Regionalstatistik.

 

Hierbei fallen folgende Kosten an:

 

-      Einmalkosten bis zu S 1.000,- für die Einrichtung der Benutzerberechtigung

 

-      periodische Kosten zwischen S 1.000,- und S 1.800,- jährlich sowie

 

-      entsprechend der Inanspruchnahme an Rechnerleistung S 125,- für eine Sitzungsstunde bzw S 11,70 für eine CPU-Sekunde.

 

b) STATAS:

Diese Tabellendatenbank weist die wichtigsten nationalen (ÖSTAT, Österreichische Nationalbank, Arbeitsmarktservice, Hauptverband der Sozialversicherungsträger usw.) sowie internationalen sta­tistischen Indikatoren in Langzeitreihen (großteils seit 1980) auf und ist in mehrere Kapitel (z.B. Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung, Zahlenbilanz, Öffentliche Finanzen, Preise, Einkommen usw.) gegliedert.

Die Datenbank steht Online via Mailbox zur Verfügung; hiefür ist eine jährliche Grundgebühr von S 1.800,- und eine Abrufgebühr pro Tabelle zwischen S 8,- bis 15,- zu entrichten.  Weiters können aus dieser Datenbank gegen Entgelt Off-Line Tabellen auf Papier oder Diskette bezogen werden.

 

c) ASPM:

 

In dieser Datenbank sind jeweils die zehn aktuellsten statistischen Pressemitteilungen des Österreichischen Statistischen Zentralamtes kostenlos via Mailbox abrufbar.

 

 

Zu Frage 2:

 

Das Bundeskanzleramt ist bestrebt, das Rechtsinformationssystem inhaltlich auszuweiten.  Neben der Aufnahme von zumindest einer weiteren Landesrechtsdokumentation im Jahre 1996 wird die Vervollständigung dieses Bereichs für 1997 angestrebt.  Darüber hinaus wird die Aufnahme von Erlässen einzelner Bundesministerien und eventuell von Entscheidungen von Spruchkörpern der Verwaltung (z.B. Disziplinaroberkommission) überlegt.

 

Das Bundeskanzleramt hat aufgrund zunehmender Forderungen, einzelne Datenbereiche des Rechtsinformationssystems auch Benutzerkreisen außerhalb der Gebietskörperschaften zur Verfügung zu stellen, einen Pilotversuch initiiert, um im Wege eines Providers Daten aus dem Rechtsinformationssystem über das Internet zur Verfügung zu stellen.  Diese Informationen sollen ab Herbst 1996 über das Internet abrufbar sein, die Dauer des Versuchs ist mit Mitte 1997 begrenzt.

 

Im Bereich des Österreichischen Statistischen Zentralamts ist folgende Ausweitung geplant:

 

Bis Ende dieses Jahres ist die Einrichtung eines Internet-Angebots des Österreichischen Statistischen Zentralamts vorgesehen, das eine Reihe allgemeiner Informationen über das Amt beinhalten soll (statistische Eckdaten, Publikationsangebot, Organisationsstruktur des Amts, Pressemitteilungen usw.). Ebenso soll die Anlieferung von statistischem Datenmaterial via Intenet angeboten und der Zugang zur Datenbank ISIS über das Intenet ermöglicht werden.

 

 

Zu Frage 3:

 

Derzeit werden vom Bundeskanzleramt keinerlei Gesetzes- und Verordnungsentwürfe samt der dazu im Rahmen des Begutachtungsverfahrens abgegebenen Stellungnahmen auf elektronischem Weg veröffentlicht.

 

Zu Frage 4:

 

Aufgrund der erfahrungsgemäß großen Anzahl von einlangenden Stellungnahmen zu Gesetzes- bzw Verordnungsentwürfen, aus Datenschutzgründen sowie aufgrund der Tatsache, daß Medien wie das Intenet nicht jenen Grad an Authentizität des elektronisch übermittelten Dokuments sicherstellen, der eine zweifelsfreie Zuordnung der Stellungnahme ermöglicht, ist eine Veröffentlichung von Stel­lungnahmen zu den genannten Entwürfen nicht geplant.

Die Frage der Veröffentlichung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen ist derzeit nicht entschieden.  Aufgrund der großen Anzahl jener Institutionen, die im Begutachtungsverfahren befaßt werden, halte ich ein derartiges Anliegen auch nicht für besonders vordringlich.

 

 

Zu Frage 5:

 

§ 13 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz sieht vor, daß Anbringen bei der Behörde schriftlich oder, soweit der Natur der Sache nach tunlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden können.  Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel können schriftliche Anbringen jedoch auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. § 13 Abs. 1 Allge­meines Verwaltungsverfahrensgesetz trägt insofern moderner Informationstechnologie sowie der technischen Entwicklung Rechnung.  Soweit die erforderlichen technischen Mittel zur Verfügung stehen, können Anbringen auch im Rahmen von Massenverfahren auf die geschilderte Weise eingebracht werden.  Ob geeignete technische Mittel zur Verfügung stehen, ist aber primär eine Frage der Organisation der Behörden sowie ihrer Ausstattung mit Sachmitteln.