718/AB

 

 

BEANTWORTUNG

der Parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten

Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

betreffend neue Förderungsrichtlinien für die Aktion 8000

Nr. 662/J

 

 

Einleitend möchte ich festhalten, daß das Arbeitsmarktservice seit 1. 1. 1996 Förderungen mit den gleichen arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen wie die der früheren Aktion 8000 durch folgende Richtlinien regelt:

 

Richtlinie für die Prüfung der Förderbarkeit von gemeinnützigen Beschäftigungsträgern

Richtlinie für die"Gemeinnützige Eingliederungsbeihilfe (GEB)"

Richtlinie für die Förderung von gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten (GBP)

 

Meine Ausführungen beziehen sich daher auf diese Richtlinien.

 

 

Frage 1:

 

Welche Vereine und Organisationen, die Langzeitarbeitslose beschäftigen wollen, sind durch die neuen Förderungsrichtlinien von der Aktion 8000 ausgeschlossen?

 

Antwort:

 

Zusätzlich zu den bereits in der Aktion 8000 ausgeschlossenen Beschäftigungsträgern (wie z.B. gesetzliche Interessenvertretungen, politische Parteien, etc.) wurden vom Arbeitsmarktservice noch radikale Vereine ausdrücklich von einer Beihilfengewährung ausgeschlossen.

Radikale Vereine sind laut Richtlinien solche, deren Zielsetzungen und/oder Tätigkeiten darauf gerichtet sind, für das Funktionieren des demokratischen Rechtsstaates wesentliche Einrichtungen (z.B. Parlament, Unabhängige Gerichte, etc.) oder den Staat insgesamt abzuschaffen oder die durch ihre Tätigkeit strafgesetzwidrige Handlungen fördern oder gutheißen.

 

Außerdem wurde die Kategorie Politische Vereine", die in der Aktion 8000 nur die Vorfeldorganisationen politischer Parteien umfaßte, um die selbständigen politischen Vereine erweitert.  Das sind solche, deren Zielsetzungen und Tätigkeiten auf eine Veränderung der Rechtsordnung und/oder der öffentlichen Institutionen ausgerichtet sind.  Bei politischen Vereinen ist aber nach wie vor eine Beihilfengewährung möglich, wenn diese konkrete, gemeinnützige und im öffentlichen Interesse gelegene Projekte durchfuhren, die auch Nichtmitgliedern zugänglich und von den politischen Vereinszwecken klar abgegrenzt sind.  Die Schaffung von organisationsinternen Arbeitsplätzen durch politische Vereine ist - wie schon bisher - nicht förderbar.

 

Die in Ihrer Anfrage angeführte Erklärung, die Teil der dem Beihilfenansuchen angeschlossenen Verpflichtungserklärung ist, dient daher dem Arbeitsmarktservice dazu, daß sich selbständige politische Vereine auch als solche deklarieren.

 

Frage 2:

 

Bei welche Vereinen oder Organisationen konkret wurden aufgrund der neuen Bestimmungen keine Ansuchen zur Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen über die Aktion 8000 mehr genehmigt?

 

Antwort:

 

Die Richtlinien des Arbeitsmarktservice sehen vor, daß die jeweiligen Landesgeschäftsstellen für die Prüfung der Gemeinnützigkeit Sorge zu tragen haben, wobei diese Prüfung entweder anläßlich einer Begehrenseinbringung oder auf Wunsch einer privaten Einrichtung vor einer beabsichtigten Begehrenseinbringung erfolgen kann.  Eine diesbezügliche Erhebung (EDV-Auswertung) hat ergeben, daß vorläufig rund 550 Vereine uneingeschränkt im Rahmen der GEB-Richtlinien förderbar sind, während 7 Vereine, die als politische anzusehen sind, den vorher erwähnten Nach­weis erbringen müssen, damit sie eine GEB-Förderung beanspruchen können. 17 Vereine erhalten keine GEB-Förderung mehr, da ihre Tätigkeit nicht mehr gemein­nützig ist oder frühere Beihilfen nicht widmungsgemäß verwendet wurden.

 

Somit wurde aufgrund der seit 1. 1. 1996 geltenden Richtlinie bei keinen unabhängigen politischen Vereinen Förderverbote ausgesprochen oder Beihilfenansuchen abgelehnt.  Nicht ausgeschlossen werden kann aber, daß einige Vereine aufgrund der Neuregelung von vornherein auf eine Antragstellung verzichtet haben.

 

Frage 3:

 

Wie erklären Sie als Sozialdemokrat diese äußerst repressive Förderungspraxis im Lichte der politischen Meinungsfreiheit sowie auch angesichts der Arbeitsmarktlage?

 

Antwort:

 

Die politische Meinungsfreiheit und -vielfalt wird weder von mir noch vom Arbeits­marktservice beeinträchtigt.  Da auch bei politischen Vereinen nach wie vor Beihilfengewährungen möglich sind, scheint es nicht angebracht, von einer äußerst repressiven Förderungspraxis" zu sprechen.

 

Durch die Beihilfen des Arbeitsmarktservice soll die Beschäftigung schwer vermittelbarer Arbeitsloser, nicht aber die Verwirklichung vereinsinterner Ziele - seien diese inhaltlich noch so begrüßenswert - gefördert werden.  Wie bereits erwähnt, waren auch in der Aktion 8000 politische Parteien von der Förderung ausgeschlossen und deren Vorfeldorganisationen nur beschränkt förderbar.  Mit den seit 1.1.1996 geltenden Richtlinien soll nunmehr auch bei selbständigen politischen Vereinen die Beschäftigung von Schwervermittelbaren ausschließlich im gemeinnützigen, nicht aber im politischen Tätigkeitsbereich des Vereins gefördert werden.

 

Frage 4.

Laut Standardartikel sind von der Maßnahme auch Behinderte betroffen, die in Behindertenvereinen über die Aktion 8000 angestellt sind.  Wie rechtfertigen Sie dies angesichts der hohen Arbeitslosigkeit in diesem Bereich?

 

Antwort:

 

Dabei kann es sich allenfalls um ein Mißverständnis handeln, denn in den geltenden Richtlinien sind Behinderte nicht nur ausdrücklich als förderbar angeführt, die Förderungsdauer ist zudem mit bis zu 36 Monaten auch länger als bei anderen Zielgruppen.  Zudem kann selbstverständlich auch ein Behindertenverein, der sich um eine Änderung der Gesetzgebung im Bereich Behindertenwesen bemüht, nach wie vor Förderungen des Arbeitsmarktservice erhalten, wenn er z.B. im Rahmen eines Behindertenbetreuungsprojektes Arbeitsplätze für Schwervermittelbare anbietet.

 

Frage 5:

 

Wieviele Anträge auf Förderung durch die Aktion 8000 wurden in den ersten 3 Monaten des heurigen Jahres positiv erledigt und wieviele im Vergleichszeitraum des Vorjahres?

 

Antwort:

 

Im ersten Quartal 1995 wurden im Rahmen der Aktion 8000 827 Beihilfen bewilligt.  Im ersten Quartal 1996 wurden im Rahmen der Nachfolgeprogramme 692 Beihilfen bewilligt.  Dieser Rückgang an Beihilfenbewilligungen steht jedoch in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der Prüfung der Förderbarkeit, sondern ist fast ausschließlich auf eine Landesgeschäftsstelle zurückzuführen, wo es aufgrund eines vorübergehenden organisatorischen Engpasses zu einem Rückgang von ca. 100 Förderfällen gekommen ist.  Außerdem zeigten die Erfahrungen der vergangenen Jahre, daß bei den Förderungen im Rahmen der Aktion 8000 immer wieder Schwankungen und damit Abweichungen gegenüber den Vergleichszeiträumen des Vorjahres beobachtet wurden, somit ist ein aussagekräftiger Vergleich zwischen 1995 und 1996 frühestens nach dem dritten Quartal 1996 möglich.