745/AB

 

 

Die Abgeordneten Dr. HAIDER, Dr. PARTIK-PABI,E, Mag.  Stadler und Kollegen haben an mich am 14.6.1996 die schriftliche Anfrage Nr. 802/.J betreffend "den bosnischen Staatsangehörigen Kasim FAJIC" mit folgendem Wortlaut gerichtet:

"l. Aufgrund welcher Erwägungen hat das Innenministerium trotz des oben dargestellten Sachverhaltes die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten angewiesen, die problemlose Einreise des Kasim FAJIC zu gestatten?

2.         Wer hat die Erteilung dieser Weisung veranlaßt?

 

3.         War dem Bundesministerium für Inneres im Zeitpunkt der Erteilung der Weisung bekannt, daß Kasim FAJIC bereits in der Vergangenheit mehrmals in Österreich eingereist ist und er daher nicht als de facto-Flüchtling angesehen werden konnte?

 

4.         Teilen Sie die Auffassung, daß diese Weisung gesetzwidrig war?

 

5.         Wie beurteilen Sie diese Weisung in strafrechtlicher Hinsicht?

6.         Weshalb wurde die Weisung erst mit Telefax vom 27.02.1.996 widerrufen, obwohl dem Innenministerium bereits am 13.09.1995 von der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg mitgeteilt wurde, daß Kasim FAJIC bereits im Jahre 1994 in Österreich aufhältig war und seit 18.08.1995 im Besitz eines Touristensichtvermerkes, ausgestellt von der österreichischen Botschaft in Zagreb, ist?

 

7.         Warum hat Kasim FAJIC trotz dieser Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg einen Sichtvermerk als de facto Flüchtling nach § 12 Aufenthaltsgesetz bekommen?

 

8.         Warum wurde nach Ablauf der dennoch erteilten Atifenthaltserlaubnis keine weitere Verlängerung erteilt?

 

9.         Wie oft ist Kasim FAJIC,' im Jahre 1995 nach Österreich ein-und ausgereist (genaue Angaben des jeweiligen Datums)?

 

1.0.      Welche Maßnahmen betreffend Kasim FA.IIC, wurden nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis getroffen?"

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 3 und 2:

 

Die Ehefrau und der minderjährige Sohn des Kasim FAJIC wurden seit 10.12.1992 im Rahmen der de facto-Flüchtlingsaktion in Kärnten betreut. über Antrag des Amtes der Kärntner Landesregierung hat die zuständige Fachabteilung die Grenzkontrollstelle Lavamünd im Wege der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten am 12.9.1995 angewiesen, Kasim FA.IIC zum Zwecke der Familienztisammenführung die Einreise zu gestatten.

 

Zu Frage 3:

 

Nein. Einreisen von Fremden werden nicht generell erfaßt. im übrigen schließt eine frühere Einreise ein Aufenthaltsrecht für Kriegsvertriebene nicht notwendigerweise aus.

 

Zu Frage 4

Nein. Die Weisung entsprach der damals geltenden Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina und den dazu, im Einvernehmen mit den Bundesländern, ergangenen Richtlinien.

 

Zu Frage 5:

 

Da keine gesetzwidrige Weisung vorliegt, kann auch keine strafrechtliche Relevanz gegeben sein.

 

Zu Frage 6:

 

Der Widerruf der Weisung vom 12.9.1995 betreffend die Gestattung der Einreise erfolgte, da Kasim FAJIC laut Bericht der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 13.9.1995 ohnedies bereits mit Sichtvermerk der Botschaft eingereist war.  Es bestand daher kein Grund zu einer sofortigen Verfügung, zumal die Beurteilung des Vorliegens des Aufenthaltsrechtes nach § 1.2 Aufenthaltsgesetz von der Fremdenpolizeibehörde 1. Instanz, nämlich der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg, selbständig zu beurteilen war.

 

Zu Frage 7:

 

Nach den, dem Bundesministerium für Inneres vorgelegten Unterlagen war Herrn FA.JIC das Aufenthaltsrecht für Kriegsvertriebene zu dokumentieren.

 

Zu Frage 8:

 

Das vorübergehende Aufenthaltsrecht für bosnische Kriegsvertriebene wurde mit Verordnung der Bundesregierung vom 18.6.1996, verlautbart am 28.6.1996 unter BGRI.NR. 299/1996, bis 31.8.1997 verlängert.  Die Verlängerung des Aufenthaltsrechtes ist sohin erst seit 29.6.1996 rechtswirksam.

 

Zu Frage 9:

 

Im bosnischen Reisepaß des Herrn FAJIC befinden sich aus dem Jahre 1995 folgende Stempel österreichischer Grenzkontrollstellen:

 

31.08.3995 - Grenzkontrollstelle Lavamünd

14.09.1995 - Grenzkontrollstelle Heiligenkreuz

00.10.1995- Grenzkontrollstelle Lavamünd

 

22.11.1995      - Grenzkontrollstelle Lavamünd

 

26.11.1995      - Grenzkontrollstelle Lavamünd

 

Zwei Stempel der Grenzkontrollstelle Lavamünd können auf Grund der schlechten Qualität datumsmäßig nicht zugeordnet werden.

 

Zu Frage 10:

 

Auf die Beantwortung der Frage 8 darf verwiesen werden.