816/AB

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 761/J-NR/1996

betreffend Nachbarschutz gegen Lärmbelästigung von seiten

religiöser Vereinigungen, die die Abgeordneten Anschober und

FreundInnen am 13 . Juni 1996 an mich richteten, wird wie folgt

beantwortet :

 

1 . Ist Ihnen der Fall der Probleme rund um die Jedidja-Vereini-

gung in Wels bekannt?

 

Antwort :

Die Probleme rund um die Jedidja-Vereinigung in Wels wurden mir

erst durch die vorliegende Anfrage bekannt .

 

 

2 . Teilen Sie die Rechtsmeinung der Welser Gewerbebehörde, daß

religiöse Vereinigungen weder dem Vereinsgesetz noch dem

Gewerbegesetz unterliegen und es daher keinerlei Handhabe

gäbe.

 

Antwort :

Es trifft zu, daß Kirchen und Religionsgesellschaften als

solche weder dem Vereinsgesetz noch der Gewerbeordnung unter-

liegen.

 

3. Welche Schutzmöglichkeit für betroffene Anrainer sehen Sie

in derartig gelagerten Fällen?

 

Antwort:

Die Meinung, daß sich die Anrainer wegen des ungeklärten recht-

lichen Status der Vereinigung nicht gegen die Lärmbelästigung

wehren können, ist schon deshalb unzutreffend, weil sie diese

Immissionen auch durch eine Klage nach §§ 364 ff AGBG gegen den

Grundstückeigentümer zivilrechtlich bekämpfen, ihre Abstellung

und allenfalls auch Schadenersatz verlangen können. Die Anfrage

betrifft jedoch keinen Gegenstand der Vollziehung (i.S. des

§ 30 GOG) im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Unter-

richt und kulturelle Angelegenheiten. Allfällige verwaltungs-

strafrechtliche Maßnahmen hätte das Land Oberösterreich (bzw.

der Magistrat Wels als Bezirksverwaltungsbehörde) auf Grund des

oberösterreichischen Polizeistrafgesetzes zu treffen (unge-

bührliche Lärmerregung) ; in dieser Hinsicht handelt es sich

daher um eine Angelegenheit der Landesvollziehung.

 

 

4 . Wird von Ihrem Ressort eine konkrete Rechtsänderung ange-

strebt, um den Schutz von Anrainern auch im Fall von

religiösen Vereinigungen ermöglichen zu können? Wenn ja, wie

sollen derartige Regelungen aussehen? Wenn nein, warum

nicht?

 

Antwort:

Für die vorgeschlagenen Rechtsänderungen besteht keine Zustän-

digkeit meines Ressorts. Es ist zu bemerken, daß in Öster-

reich die Freiheit der öffentlichen und privaten Religions-

ausübung besteht, wobei jedoch allgemeine staatliche Gesetze

Anwendung finden. Entsprechend dem Art. 9 Abs. 2 der Konven-

tion zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

BGBl.Nr. 210/1958, darf die Religions- und Bekenntnisfreiheit

 

''nicht Gegenstand anderer als von Gesetz vorgesehener Beschrän-

kungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwen-

dige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der

öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz

der Rechte und Freiheiten anderer sind'' .