820/AB
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 851/J der Abgeordneten Helmut Haigermoser und Genossen
vom 19. Juni 1996 mit dem Titel "wirtschaftsfeindliche Abwicklung bei Rückerstattung der
AHF-Beiträge", beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1 . und 2.:
Der tatsächliche Gesamtrückerstattungsbetrag ist derzeit noch nicht bekannt. Erst nach Ab-
schluß des Ermittlungsverfahrens, welches zur Feststellung der Ansprüche erforderlich ist,
werden Aussagen über die genaue Höhe dieses Betrages möglich sein. Die Schätzungen
bewegen sich in einem Ausmaß von etwa 1,35 bis 1,55 Mrd. S. Da die Erstattungen be-
scheidmäßig festgesetzter Außenhandelsförderungsbeiträge (AF-Beiträge) aufgrund einer
aufsichtsbehördlichen Aufhebung der Abgabenbescheide erfolgen, ist nicht darauf abzu-
stellen, ob die Festsetzung rechtskräftig geworden war oder nicht.
Zu 3.:
ln den oben angeführten Beträgen ist auch der auf den Bund entfallende Anteil von 8,5 %
enthalten.
Zu 4.:
Mit den Verfahren zur Rückerstattung wurde in den einzelnen Zollämtern sogleich nach Ein-
gang der ersten Anträge begonnen. Ende April 1995 wurde festgestellt, daß diese Rücker-
stattungen offensichtlich den größten Umfang erreichen werden, der jemals im Zuge von
Rechtsmitteln bzw. Erstattungen von der Zollverwaltung zu bewältigen war. Allein vom
Hauptzollamt Wien wurden bis zum damaligen Zeitpunkt mehr als 200 000 eingebrachte
Anträge auf AF-Erstattungen gemeldet. Die Anträge hatten unterschiedlichen Charakter, teils
Berufungen, Anträge auf Berichtigungen usw., weshalb auch verschiedenste rechtliche
Aspekte zum Tragen kommen. Eine ADV-mäßige Auswertung ergab, daß im Jahr 1994
3,3 Millionen Einfuhranmeldungen (5.3 Millionen Positionen) mit lntegrationsbehandlung -
EWR und sonstige - abgegeben wurden. Die nicht ADV-mäßig erfaßten Ausfuhranmel-
dungen dürften ebenfalls in die Millionenhöhe gehen. Eine Bearbeitung jedes Einzelfalls in
der Reihenfolge seines Eingangs war daher im Hinblick auf eine zeitnahe Bewältigung des
Aktenumfanges nicht zielführend, sodaß schließlich amtswegige Verfahren im Sinne des
§ 299 Bundesabgabenordnung (BAO) eingeleitet worden sind. Damit konnten auch nicht
mehr anfechtbare Bescheide in das Verfahren einbezogen werden. Bei der Einfuhr werden
beinahe die gesamten Erhebungs- und Auswertungstätigkeiten nicht von den Parteien,
sondern von der Behörde durchgeführt. Nur bei der Ausfuhr ist eine verstärkte Mitwirkung
der Parteien notwendig, weil die Daten nicht ADV-mäßig erfaßt sind.
Für die Umsetzung der ADV-Auswertungen mußte ein Programm entwickelt werden, wobei
diese Arbeiten jedoch in eine Zeitphase fielen, in der die Verwaltung durch die Umstellungen
aufgrund des EU-Rechts im höchsten Maß gefordert war. Nach Beseitigung verschiedener
Anfangsschwierigkeiten im ADV-Programm konnte schließlich Mitte November 1995 mit der
Bearbeitung der gegenständlichen Verfahren begonnen werden. lnsgesamt wurden
ca. 50 000 Parteien (Warenempfänger) schriftlich über das Verfahren informiert. Die Rück-
erstattungen erfolgen auf ca. 6 000 Abgabenkonten in der Einfuhr, bei der Ausfuhr sind
ca. 3 500 Konten betroffen.
Das Verfahren bedingt eine relativ lange Vorbereitungsphase bis die Parteien nach Bearbei-
tung der Daten durch die Zollverwaltung über die Erstattungshöhe informiert werden können.
Danach ist der Partei Gelegenheit einzuräumen, sich zum Ergebnis zu äußern und allfällige
Ergänzungen oder Berichtigungen einzubringen. Bis zur tatsächlichen Erstattung ist daher je
nach Datenvolumen etwa mit drei Monaten - zwei Monate davon sind laut den anzuwen-
denden Verfahrensvorschriften für allfällige Parteienäußerungen vorgesehen - zu rechnen.
Nicht immer ist ein reibungsloser Ablauf möglich, sodaß es gelegentlich zu Verzögerungen
kommt.
Die Zollverwaltung ist bemüht, die lnformationen an die Parteien vorrangig zu behandeln,
sodaß die Rückerstattung der Beträge in großem Umfang in der zweiten Jahreshälfte 1996
erwartet werden kann.
Zu 5.: .
Mit Stichtag 12. Juli 1996 belaufen sich die rückgezahlten Beträge einschließlich der von den
Parteien im Rahmen von Selbstberechnungen vorgenommenen Berichtigungen auf rund
570 Mio. S. Der auf den Bund entfallende Anteil von 8,5 % ist darin enthalten.
Zu 6.:
Eine exakte Aufteilung aller an die einzelnen Unternehmen zu erstattenden Außenhandels-
förderungsbeiträge ist nicht möglich, weil nur für Teilbereiche ein Datenbanksystem zur Ver-
fügung steht. Die Aufgliederung der voraussichtlichen Erstattungsbeträge für die ADV-
unterstützte Einfuhr mit Nachhineinzahlung stellt sich folgendermaßen dar :
bis 10 Mio. S rd. 6000 Fälle
10 bis 50 Mio. S 6 Fälle
50 bis 100 Mio. S 2 Fälle
über 100 Mio. S 0 Fälle
Zu 7.:
Wie in der Anfrage zurecht festgestellt wurde, ist gemäß den bundesabgabenrechtlichen
Vorschriften keinerlei Verzinsung vorgesehen, und zwar weder eine Verzinsung von rechts-
widrig nicht entrichteten Abgabenschulden noch eine Verzinsung von Erstattungsbeträgen
aufgrund rechtswidrig vorgeschriebener Abgaben. Damit hat der Gesetzgeber generell zum
Ausdruck gebracht, daß Zinsennachteile vom jeweils Betroffenen selbst zu tragen sind.
Zu 8.:
lm Sinne einer bestmöglichen Administrierung des gegenständlichen Verfahrens erfolgt die
Aufteilung der zu bearbeitenden Fälle entsprechend den vorhandenen Personalressourcen.
Daher kann es dazu kommen, daß Erstattungsfälle nicht in jener Finanzlandesdirektion be-
arbeitet werden, in der die Partei ihren Sitz hat. lnsgesamt werden derzeit 47 Beamte für die
Bearbeitung eingesetzt, die sich auf die einzelnen FLD-Bereiche wie folgt verteilen:
Wien, Niederösterreich und Burgenland 7
Oberösterreich 12
Salzburg 3
Tirol 3
Vorarlberg 5
Kärnten 12
Steiermark 5
Zu 9.:
Die durchschnittliche Aktenerledigung pro Monat und Mitarbeiter betrug rund:
Wien, Niederösterreich und Burgenland 220=
Oberösterreich 720
Salzburg 560
Tirol 1320
Vorarlberg 320
Kärnten 340
Steiermark 560
Die Schwankungen sind vor allem darauf zurückzuführen, daß keine homogenen Fälle
vorliegen.
Zu 10.:
Die Zollverwaltung ist bemüht, die Verfahren mit Ende 1996 abzuschließen.
Zu 11 .:
Da sich die Höhe der Beträge, welche die einzelnen Unternehmer erstattet erhalten, stark
voneinander unterscheidet, müßte vor einer Akonto-Zahlung eine Vorermittlung treten, um
den Akonto-Betrag einschätzen zu können. Abgesehen davon, daß es für eine solche
Akonto-Zahlung keine Rechtsgrundlage gibt, würde dies den Verfahrensablauf wesentlich
verzögern. Aus der Sicht des Bundesministeriums für Finanzen dü rfte es auch für die Unter-
nehmer vorteilhafter sein, wenn die Ermittlung des genauen Erstattungsbetrages zügig vor-
angetrieben und mit einem einzigen Bescheid erledigt wird.
Zu 12.:
Die Behauptung, daß für die Jahre 1996 und 1997 keine budgetäre Vorsorge getroffen wor-
den wäre, ist unrichtig. Während die budgetäre Planung für das Jahr 1995 noch bei den VA-
Ansätzen 2/52680 bzw. 2/52684 erfolgte. wurde hiefür in den Bundesvoranschlägen 1996
bzw. 1997 bei dem für weggefallene Abgaben zuständigen VA-Ansatz 2/52704
"Nebenansprüche und Resteingänge weggefallener Abgaben" (VA-Posten 8439/100 bzw.
8439/200) vorgesorgt.
Zu 13.:
Mit der Wirtschaftskammer Österreich finden laufende Gespräche zu diesem Thema statt. lm
Hinblick auf unterschiedliche Rechtsauffassungen wird nunmehr die Klärung durch eine un-
abhängige lnstanz in Aussicht genommen.