83/AB

 

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Partik-Pable und Genossen haben an mich

eine schriftliche Anfrage, betreffend Einstellung von UnterhaItsvorschüssen, gerich-

tet und folgende Fragen gestellt:

 

1 . Welche Kontrollen führen die zuständigen Gerichte während der Laufzeit

eines auf drei Jahre bewilIigten Unterhaltsvorschusses durch?

 

2. Erfolgt in regelmäßigen Abständen eine routinemäßige Abfrage beim Haupt-

verband der Sozialversicherungsträger?

 

3. Wenn ja, wie oft? -

 

4. Wenn nein, warum nicht?

 

5. Welcher Prozentsatz der Unterhaltsvorschüsse kann einbringlich gemacht

werden?

 

6. Planen Sie eine Änderung des Unterhaltsvorschußgesetzes, um die rechtzei

tige EinstelIung der Vorschüsse und eine bessere Einbringlichkeit zu bewir-

ken?

 

7. Wenn ja, welche Änderungen werden derzeit erwogen?''

lch beantworte diese Fragen wie folgt:

 

Zu 1 bis 4:

Die Anfrage geht, wie ihrer Einleitung zu entnehmen ist, davon aus, daß Unterhalts-

vorschüsse dann einzustellen wären, wenn der Unterhaltspflichtige im lnland (wie-

der) eine Beschäftigung aufnimmt und damit der Unterhalt von ihm im Exekutions-

weg hereingebracht werden kann. Nach dem Unterhaltsvorschußgesetz (UVG) stellt

dieser Umstand jedoch keinen Grund für die Einstellung der Bevorschussung dar.

Die Erläuterungen der seinerzeitigen Regierungsvorlage für das Unterhaltsvor-

schußgesetz heben dies ausdrücklich hervor und begründen dies auch (RV 5 BlgNR

14. GP, 18f). Eine Besserung der Verhältnisse auf Seite des Unterhaltsschuldners,

wie sie in der Anfrage angeführt wird, ist nicht selten nur eine vorübergehende, so

daß das Kind, wenn die Unterhaltsvorschüsse eingestelIt würden, bald erneut deren

Gewährung beantragen müßte. Die beschIußmäßige EinstelIung und die dann fol-

gende (Wieder) Gewährung der Vorschüsse wären aber nicht nur mit einem be-

trächtlichen Aufwand für das Gericht und die sonstigen am Vorschußverfahren be-

teiligten Stellen, sondern zumeist auch mit Verzögerungen, unter Umständen sogar

einem Entgang von UnterhaltsIeistungen für das Kind verbunden. Die Unterhaltsbe-

vorschussung solI daher auch dann weiterIaufen, wenn der Unterhaltsschuldner ein

laufendes Einkommen aus einer geregelten Beschäftigung bezieht, ja selbst dann,

wenn er ''freiwillig'' Zahlungen leistet. Da in soIchen Fällen die Vorschüsse im aIlge-

meinen auf einfachem Weg - durch GehaItsexekution - vom UnterhaltsschuIdner

hereingebracht werden können, erscheint das Absehen von einer EinstelIung auch

aus fiskalischer Sicht unprobIematisch.

 

Aus den angeführten Erwägungen ist das Gericht auch nicht zu regelmäßi.gen An-

fragen an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger verpfIichtet, um zu er-

kunden, ob der Unterhaltsschuldner in einem Arbeitsverhältnis steht.

 

Wie sich aus § 20 UVG ergibt, ist der wichtigste von Amts wegen wahrzunehmende

Einstellungsgrund das Erlöschen des Unterhaltsanspruchs des Kindes. Dies kann

seine Gründe in Umständen auf Seite des Kindes selbst (Eintritt der SeIbsterhal-

tungsfähigkeit) oder auf Seite des Unterhaltsschuldners (Wegfall der Leistungsfähig-

keit) haben. Der § 21 UVG verpflichtet die am Vorschußverfahren Beteiligten, insbe-

sondere auch den Jugendwohlfahrtsträger als Vertreter des Kindes, solche Umstän-

de unverzüglich dem Gericht mitzuteilen.

 

Der Jugendwohlfahrtsträger ist es auch, der als UnterhaltssachwaIter des Kindes

laufend Nachforschungen über die Beschäftigungssituation des Unterhaltsschuld-

ners anzustellen hat; dies zum einen im Rahmen der Bemühungen, einen den tat-

sächlichen Einkommensverhältnissen des Unterhaltsschuldners entsprechenden

Unterhaltstitel zu erwirken, zum anderen aber auch, um durch gezielte Exekutions-

anträge die Unterhaltsleistungen des Unterhaltsschuldners hereinzubringen und da-

mit - im FaIl der Gewährung von UnterhaItsvorschüssen an das Kind - auch die Vor-

schüsse zurückzahlen zu können. Ein wichtiges Instrument hiefür ist die Einholung

von Auskünften bei den Trägern der Sozialversicherung nach § 184 Au ßStrG. Über

die Häufigkeit solcher Anfragen der Jugendwohlfahrtsträger liegen mir keine lnfor-

mationen vor.

 

Zu 5:

Von den seit 1976 ausgezahlten Unterhaltsvorschüssen nach den §§ 3 und 4

Z 1 UVG, den beiden Hauptfällen der Vorschußgewährung (87 % der gesamten

Auszahlungssumme), konnten mit Stichtag 1.1.1996 rund 50 % eingebracht werden.

Dieser Prozentsatz muß vor dem Hintergrund gesehen werden, daß die Unterhalts-

vorschüsse in jenen Fällen gewährt werden, in denen eine Exekutionsführung ge-

gen den Unterhaltsschuldner zum Zeitpunkt der Vorschußgewährung erfolg- oder

aussichtslos ist. lm HinbIick darauf ist eine Einbringlichkeitsquote von 50 % verhält-

nismäßig hoch ; sie entspricht auch ungefähr den Erwartungen der seinerzeieitigen

Regierungsvorlage für ein Unterhaltsvorschußgesetz sowie Erfahrungen, die damals

mit vergleichbaren Regelungen in anderen Staaten vorlagen (s. RV 5 BlgNR 14. GP,

S. 9).

 

Von den bei Unmöglichkeit der Unterhaltsfestsetzung zu gewährenden U nterhalts-

vorschüssen nach § 4 Z 2 UVG konnten 9,6 %, von den bei Haft des Unterhalts-

schuldners zu gewährenden Vorschüssen gemäß § 4 Z 3 UVG konnten 5,4 % ein-

gebracht werden. Unter Berücksichtigung dieser beiden Gruppen von UnterhaItsvor-

schüssen, bei denen schon nach den Voraussetzungen die Aussicht auf Rückzah-

lung gering ist, sinkt die Einbringlichkeitsrate auf insgesamt rund 45 %.

Zu 6 und 7:

Aus den zu 1 bis 4 angeführten Erwägungen ist eine Änderung des Unterhaltsvor-

schu ßgesetzes in dem Sinn, daß Vorschüsse bei Aufnahme einer Beschäftigung

durch den Unterhaltsschuldner einzustellen wären, nicht geplant. Geprüft werden

derzeit im Bundesministerium für Justiz allerdings Möglichkeiten der Vereinfachung

in der Abwicklung der Unterhaltsbevorschussung, insbesondere auch durch den

Einsatz von lnformationstechnik. lnwieweit in diesem Zusammenhang auch gesetzli-

che Änderungen erforderlich sind, wird sich erst erweisen.