836/AB
Die Abgeordneten zum Nationalrat Anschober, Freundinnen und Freunde und
Genossen haben am 18.6.1996 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 846/J
betreffend ,,Abwasserförderung im ländlichen Raum" gerichtet. Auf die - aus Gründen
der besseren Übersichtlichkeit - in Kopie beigeschlossene Anfrage beehre ich mich,
folgendes mitzuteilen:
Vorab möchte ich feststeIlen, daß die Fragen 1 bis 5,8 bis 12, und 24 bis 26 nicht
in den Kompetenzbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie
fallen.
ad 1
GrundsätzIich besteht in Oberösterreich ein Anschlußzwang im verbauten Gebiet.
Diesbezügliche Detailbestimmungen und Ausnahmeregelungen sind in der Ober-
österreichischen Bauordnung geregelt.
ad 2 bis 5
Meinem Ressort stehen keine diesbezüglichen Daten zur Verfügung.
ad 6
Die Anzahl der behördIich zugelassenen PflanzenkIäranIagen in Oberösterreich ist
meinem Ressort nicht bekannt.
Nach dem Umweltförderungsgesetz 1993 (UFG) wurden in Oberösterreich vier
Pflanzenkläranlagen gefördert:
PflanzenkläranIage Wolfern-Kroisbach (Versuchsanlage)
Pflanzenklärstrecke Naturfreundehaus am Traunstein (Kreislaufführung)
Pflanzenklärstrecke Gmundnerhütte Traunstein (KreisIaufführung)
Pflanzenklärstrecke Prielschutzhaus (Kreislaufführung)
Nach dem Wasserbautenförderungsgesetz wurden die Pflanzenkläranlagen
Gaspoltshofen/Hörbach als Versuchsanlage und die Schobersteinhütte (Schutzhütte)
aus Mitteln des Bundes gefördert.
Förderung der oben angeführten KläranIagen:
Investitionsvolumen Förderbarwert
Wolfern-Kroisbach 6.000.000,-- 2.640.000,--
Naturfreundehaus am Traunstein 2.520.000,-- 882.000,--
Gmundnerhütte Traunstein 588.000,-- 205.800,--
Prielschutzhaus 720.000,-- 252.000,--
Gaspoltshofen/Hörbach 21.000.000,-- 14.000.000,--
Schobersteinhütte 2.304.688,-- 922.000,--
ad 7
FoIgende lnvestitionskosten im Abwasserbereich in Oberösterreich wurden in den
Jahren 1990 bis 1996 aus Bundesmitteln gefördert. Da die durchschnittliche Bau-
zeit jedoch drei Jahre beträgt, sind die tatsächlich getätigten Investitionen in den
dargesteIIten Jahren daher nicht mit den geförderten Beträgen gleichzusetzen.
Jahr ABA KABA BARA
1990 962.196.000 2.160.000 12.408.000
1991 2.299.177.000 3.460.000 72.328.000
1992 2.092.100.000 0 10.800.000
1993 2.878.121.801 19.200.000 223.297.972
1994 1.774.002.643 2.520.588 296.372.000
1995 1.802.046.760 17.142.240 62.323.000
1996 1.394.665.095 2.800.000 26.079.800
ABA.....Abwasserentsorgungsanlage
KABA...Kleinabwasserentsorgungsanlage
BARA...Betriebliche AbwasserreinigungsanIage
ad 8
Es kann derzeit etwa von einer Länge von 6000 km ausgegangen werden.
ad 9 bis 12
Hierüber stehen mir keine Daten zur Verfügung.
ad 13
Generell wird bei der Vorlage eines Ansuchens zur Förderung einer Abwasserent-
sorgungsanlage eine Variantenuntersuchung gefordert. Diese kann entweder in
einem Teilabschnitt des technischen Berichtes abgehandeIt sein, bei umfangreiche-
ren Entsorgungsgebieten in einer gesonderten Studie oder im Zuge des vom Land
Oberösterreich geforderten Entsorgungskonzeptes enthaIten sein. Für städtische
Entsorgungsbereiche mit Gesamtkosten pro Berechnungsanteil unter S 50.000,--
(dies entspricht einem Fördersatz von 20 %) ist entsprechend den Förderungsrichtli-
nien der Siedlungswasserwirtschaft § 5 (3) keine Variantenuntersuchung erforder-
lich.
lm Land Oberösterreich wurden im Zeitraum zwischen 1.4.1993 und 30.6.1996
31 AbwasserbeseitigungsanIagen mit einer Sockelförderung (20 %) genehmigt. Das
lnvestitionsvolumen für diese 31 Anlagen beträgt S 362.000.000,--, die Förderung
beläuft sich auf S 72.000.000,--.
301 Förderungsansuchen erhielten eine Spitzenförderung (zwischen 20 % und
60 % der lnvestitionskosten) . Die lnvestitionskosten von insgesamt
S 7.693.000.000,-- wurden mit einer Förderung von S 3.665.000.000,-- unterstützt.
Jede zehnte Abwasserentsorgungsanlage in Oberösterreich wird mit einer Sockel-
förderung von 20 % gefördert, d. h., daß für ca. 10 % der Abwasserentsorgungsan-
träge in Oberösterreich keine Variantenuntersuchung entsprechend § 5 (3) der
Förderungsrichtlinien erforderIich war.
ad 14
Es handelt sich dabei um jene Projekte, für die keine Variantenuntersuchung nach
den Förderungsrichtlinien 1993 erforderlich sind, da diese offensichtlich kein anderes
Ergebnis bringen würde. Darunter fallen städtische Kanalnetzerweiterungen, Orts-
netzverdichtungen und -erweiterungen und Anpassungen an den Stand der Technik
aufgrund bereits vorgegebener Strukturen nach § 5 Abs. 3 der Förderungsrichtlinien.
ad 1 5
Gemäß Förderungsrichtlinien 1993 steht das Vorliegen einer wasserrechtlichen
Genehmigung für ein beantragtes Projekt mit der BeurteiIung, ob eine Varianten-
untersuchung durchzuführen ist, in keinem Zusammenhang.
ad 16 und 17
Mit dieser Spezifikation wurde in den Jahren 1990 bis 1996 keine PfIanzenkläranIage
zur Förderung beim Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds bzw. der Österreichischen
KommunaIkredit AG eingereicht.
ad 18
ln den Jahren 1990 bis 1996 wurden insgesamt sechs Ansuchen zur Förderung
einer Pflanzenkläranlage in Oberösterreich eingereicht (siehe Antwort zu Frage 6).
Für alle sechs Pflanzenkläranlagen wurde eine Förderung seitens des Bundes
genehmigt.
ad 19
Die kleinste zur Förderung eingereichte Abwasserentsorgungsanlage mit ,,technisch
biologischem Verfahren" (ausgenommen Pflanzenkläranlagen) wurde von der
Gemeinde Hörbich eingereicht. Diese wurde für 60 EGW gebaut und ist vom Typ
eine Kompaktkläranlage.
ad 20
Bei der Annahme von S 70.000,-- pro Einwohner kann davon ausgegangen werden,
daß damit jene Gemeinden mit einem Fördersatz von 60 % (entspricht S 70.000,--
mal 3 Einwohner pro Haushalt) gemeint sind.
Anbei die Liste der Gemeinden:
1 Allerheiligen im Mühlkreis 36 Moosdorf
2 Allhaming 37 Münzbach
3 AltenfeIden 38 Neustift im MühIkreis
4 Altheim 39 Niederwaldkirchen
5 Aschach an der Steyr 40 Offenhausen
6 Aspach 41 Ohlsdorf
7 Auberg 42 Öpping
8 Bad Goisern 43 Ottnang am Hausruck
9 Burgkirchen 44 Pattigham
1 0 Diersbach 45 Pfaffing
1 1 Dimbach 46 Pfarrkirchen im MühIkreis
1 2 Eferding 47 Pucking
1 3 Eggelsberg 48 Pühret
14 Eggerding 49 Rainbach im lnnkreis
15 Enzenkirchen 50 Rechberg
1 6 Esternberg 51 Reichraming
17 Freinberg 52 Rohr im KremstaI
18 Gampern 53 Sankt Georgen am Walde
1 9 Geinberg 54 Sankt Georgen bei
Grieskirchen
20 Garsten 55 Sankt Martin im MühIkreis
21 Geretsberg 56 Sankt Oswald bei Haslach
22 Goldwörth 57 Sankt Roman
23 Gosau 58 Schalchen
24 Grünbach 59 Schardenberg
25 Grünburg 60 Schildorn
26 Hinzenbach 61 Schwarzenberg im Mühl-
kreis
27 Hörbich 62 Sigharting
28 Jeging 63 Steinbach am Attersee
29 Julbach 64 Steyr
30 Klaffer 65 Taufkirchen an der Pram
31 Klaus an der Pyhrnbahn 66 Tollet
32 KIeinzeIl im Mühlkreis 67 Unterweitersdorf
33 Lochen 68 Wartberg ob der Aist
34 Maria Neustift 69 WiIhering
35 Meggenhofen 70 Windhaag bei Perg
Die spezifischen Kosten (angefaIlene Kosten im Betrachtungszeitraum zu Berech-
nungsanteilen) liegen in diesen Gemeinden pro Haushalt über
S 200.000,--.
ad 21
Für die im Zeitraum 1.1.1995 bis zum 30.6.1996 eingereichten Projekte konnten öS
140.000,- durchschnittliche Kosten pro Haushalt ermitteIt werden (Gesamtkosten im
Betrachtungszeitraum von 25 Jahren in Relation zu den BerechnungsanteiIen aller
Gemeinden mit einem Fördersatz > 20 %). Die Gemeinden mit einem Fördersatz
von 20 % sind nicht berücksichtigt, da sie statistisch nicht dem Iändlichen Raum zu-
geordnet werden können.
ad 22
Die Beantwortung dieser Frage erfolgt in HinbIick darauf, daß sich die Frage auf
,,Eigenleistungen" und nicht ,,EnergieIeistungen" bezieht.
Für Bauabschnitte, die nach dem UFG gefördert werden, sind für die Vergabe von
Leistungen die Einhaltung der jeweils güItigen VergaberichtIinien und die dazugehö-
rigen Fördervertragsbestimmungen , sowie diesbezüglich gültige EU-, Landes- und
sonstige Normen einzuhalten. Die Vergabe öffentlicher Mittel ist grundsätzlich an die
öffentliche Vergabenorm gebunden.
lm gemeinsamen Arbeitskreis des Bundes und der Länder wurde 1 994 im Einver-
nehmen mit den Ländern die Kompetenz bezüglich der Zustimmung zu EigenIei-
stungen gemäß § 2 (2) 6 der Förderungsrichtlinien Siedlungswasserwirtschaft an
die Länder übertragen und die Mindestvoraussetzungen wie folgt definiert:
1 . Die Kosten müssen wesentlich (rd. 25%) unter den ortsüblichen
Ausschreibungsergebnissen liegen.
2. Die Maßnahmen müssen von einem Befugten gepIant, beaufsichtigt und aus-
geführt werden.
3. Sämtliche bau- und gewerbepolizeilichen Vorschriften und Verordnungen zum
Schutze von Arbeitnehmern sind einzuhalten.
4. Die Maßnahme muß ordnungsgemäß in qualitativer und quantitativer Hinsicht
durchgeführt werden und die Funktionsfähigkeit gewährIeistet sein.
5. Die Eigenleistungen sind grundsätzlich mit 35 % der Gesamtkosten begrenzt.
Höhere Eigenleistungen können vom Land im EinzeIfalI genehmigt werden, wenn
diese sachlich gerechtfertigt sind. Absolute Obergrenze der EigenIeistungen ist
jedenfalls die Differenz von Gesamtkosten abzüglich der durch den Bund geförder-
ten Fremdfinanzierung.
Die Förderung nach dem UFG ist auf die BeIastung der einzelnen Gemeinden durch
die Erhebung von spezifischen Kosten (Gesamtkosten pro BerechnungsanteiI)
abgestelIt. Man ging ganz bewußt vom sogenannten "Gießkannenprinzip" ab, um
den unterschiedlichen Entsorgungskosten in den Gemeinden mit der neuen Förde-
rung gerecht zu werden.
Wenn von der Gemeinde Anlagenteile in Eigenleistung errichtet werden, verringern
diese die lnvestitionskosten und damit auch das notwendige Fremdfinanzierungs-
volumen. Obwohl die Verringerung der Investitionskosten oft eine Reduzierung des
Fördersatzes bedeutet, ist dies insgesamt nicht zum NachteiI der Gemeinden, da
auch die über den Gebührenhaushalt abzudeckenden Fremdfinanzierungskosten
sinken.
Somit wird bei der Berücksichtigung von Kosteneinsparungen und damit auch einer
Belastungsverringerung für die Gemeinde der Modellvorstellung des UFG Rechnung
getragen.
ad 23
Bei der Ermittlung des Fördersatzes nach § 7 Abs. 3 lit. 2b) der Förderungsrichtlinien
1993 wird keine Unterscheidung getroffen, ob die Leistungen (und die dafür geltend
gemachten Kosten) in Eigenregie erbracht oder an Fremdfirmen vergebenen wer-
den.
Für Anlagen, die nach § 4 Abs. 3 der Förderungsrichtlinien eine Förderung in Form
von lnvestitionszuschüssen bekommen, trifft dies ebenfalIs zu.
Auf Grundlage der im gemeinsamen Arbeitskreis des Bundes und der Länder
besprochenen Vorgangsweise ist die .im § 2 (2) 6 der Förderungsrichtlinien Sied-
lungswasserwirtschaft vorgesehene Zustimmung zu EigenIeistungen den Ländern
übertragen worden.
Eine Auswertung über die zur Zeit erbrachten EigenIeistungen ist erst zum Zeitpunkt
der Vorlage der Endabrechnungsunterlagen möglich. Erst dann kann eine Aussage
über die erfolgten Einsparungen sowohI für die Gemeinden wie auch für die Länder
und den Bund getroffen werden.
ad 24
lm Detail obliegt es dem Land Oberösterreich, die Prioritäten- bzw. Dringlichkeits-
reihungen für die im Land durchzuführenden Projekte vorzunehmen und diese dar-
auf aufbauend zur Förderung vorzulegen. Davon hängt ab, in welchem Anteil Pro-
jekte im ländlichen Raum im Vergleich zum städtischen Raum in Oberösterreich mit
Mitteln der Bundesförderung verwirklicht werden.
Grundsätzlich ist festzustellen, daß seitens der Umweltförderungen des Bundes in
diesem Zeitraum Mittel in der Größenordnung der vergangenen Jahre zur Verfü-
gung stehen werden.
ad 25 und 26
Diese Fragen falIen grundsätzlich nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundes-
ministers für Umwelt, Jugend und Familie. Es ist mir allerdings bekannt, daß derzeit
ein Entwurf einer Ö-Norm für Pflanzenkläranlagen vorliegt.