863/AB

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag.  Guggenberger und Genossen haben am 20.6.1996 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 853/J betreffend "Kühlschrankentsorgung" gerichtet.  Auf die - aus Gründen der besseren Übersicht­lichkeit - in Kopie beigeschlossene Anfrage beehre ich mich, folgendes mitzuteilen:

 

ad 1

 

Derzeit sind in Österreich zwei mobile Anlagen zur Kühlschrankentsorgung in Betrieb.  Beide Anlagen sind genehmigt.

 

ad 2

 

Mobile Anlagen werden gemäß § 15 AWG genehmigt.  Betreiber von mobilen Anlagen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen sind Behandler i.S. des § 15 AWG.  Im Erlaubniserteilungsverfahren gemäß § 15 AWG müssen seitens der Genehmigungsbehörde die öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 AWG mitberücksichtigt werden.

Gemäß § 15 Abs. 4 AWG sind z. B. Gefährdungen und unzumutbare Belästigungen der Nachbarn durch Beschränkungen oder Auflagenvorschreibung von amtswegen zu vermeiden.

 

ad 3

 

Derzeit sind in Österreich zwei stationäre Anlagen in Betrieb, die eine Vollentsorgung durchfuhren können.  Weiters gibt es zwei Anlagen, die eine Entsorgung des Kältekreislaufs anbieten und diese teilentsorgten Geräte zur nachfolgenden Behandlung des lsolierschaumes weitergeben.  Alle stationären Anlagen sind genehmigt und zugelassen.

 

ad 4

 

Stationäre Anlagen werden im Anlagengenehmigungsverfahren gemäß § 29 AWG genehmigt. § 29 AWG bewirkt eine Verfahrenskonzentration, bei der der jeweils zuständige Landeshauptmann alle im § 29 Abs. 2 AWG genannten Materiengesetze, die im Bereich des Vorhabens anzuwenden sind, mitzuberücksichtigen hat.

 

Im § 29 Abs. 7 AWG werden abfallrechtliche Kriterien, die bei der Erteilung der Bewilligung gemäß Abs. 1 leg. cit. anzuwenden sind, aufgezählt.

In diesem Verfahren haben alle im § 29 Abs. 5 AWG Genannten Parteistellung.

 

ad 5

 

Die erforderliche Mindestausstattung von Kühlgeräte-Entsorgungsanlagen ist in den "Mindestanforderungen an die Behandlung von Kühlgeräten" festgehalten.  Diese Mindestanforderungen wurden im Erlaß zum AWG und seinen Verordnungen (Z1. 08 -3504/355-V/4/93-Fü vom 14.5.1993 und im Rahmen des Gesamterlasses Zl. 47 3504/404-111/9/95 vom 16.8.1995) zur Sicherung einer einheitlichen Vollziehung an die zuständigen Behörden übermittelt.

 

ad 6

 

Derzeit erfüllen alle Anlagen diese Anforderungen.  Im Vorjahr wurde eine Anlage einer Entsorgungsgesellschaft vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie beanstandet und als nicht dem Stand der Technik entsprechend eingestuft.  Daraufhin hat diese Firma Ende 1995 eine völlig neue Anlage zur Entsorgung desKältekreislaufs in Betrieb genommen, die vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie besichtigt und nunmehr als dem Stand der Technik entsprechend akzeptiert wurde.

 

ad 7 bis 9

 

Eine mobile Anlage aus Deutschland ist in Vorarlberg eingesetzt und wird von einer Firma betrieben, die über eine entsprechende Erlaubnis verfügt.  Bezüglich Genehmigung darf ich auf die Beantwortung der Frage 2 verweisen.

 

ad 10 und 11

 

Der Stand der Technik für Anlagen zur Kühlschrankentsorgung wurde im Erlaßweg festgelegt.  Die Notwendigkeit einer Verordnung ist nicht gegeben.