886/AB

 

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Klara Motter und Genossen vom 27.  Juni 1996, Nr. 864/J, betreffend Eingriff in Persönlichkeitsrechte eines unbescholtenen Bürgers, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

 

Die Beurteilung der Kriterien für das Vorliegen des Verdachtes auf Drogenbesitz oder un­mittelbare Suchtgiftbeeinflussung erfolgt aufgrund der in Schulungen und der Praxis ge­wonnenen Erfahrungswerte der Beamten, einschlägigen Informationen sowie insbesondere den konkreten äußeren Umständen.  Im gegenständlichen Fall gab der von der Amtshandlung Betroffene. nicht nur gegenüber den Beamten an, bereits mehrmals Haschisch geraucht zu haben, sondern erweckte, wie den Akten zu entnehmen ist, auch insgesamt einen berauschten Eindruck.

 

Zu 2.:

 

Die aufgrund des Verdachtes einer Zuwiderhandlung durchzuführende Personenkontrolle hat auf die schonendste, die Würde der Person berücksichtigende Weise und unter Bedachtnahme auf die Eigensicherung der kontrollierten Beamten zu erfolgen.

 

Zu 3. und 4.:

 

Die zum vorliegenden Beschwerdefall durchgeführten Untersuchungen haben - wie mir be­richtet wird - ergeben, daß die auf der Bahnlinie Passau-Linz eingesetzten Zollbeamten am 4. Juni 1996 im Schnellzug "Prinz Eugen" (EC 29) bereits vor der erwähnten Amtshandlung einen Reisenden wegen des Verdachtes des Mißbrauches sowie des illegalen Verkehrs mit Suchtgiften festgenommen und Heroin bzw.  Kokain sichergestellt hatten.  Bei der ersten Be-

fragung verwies der Festgenommene unter weiteren Angaben zum äußeren Erscheinungsbild auf einen Mitreisenden, der unter Drogeneinfluß stehen solle.

Aufgrund der - in der Beantwortung zur ersten Frage - bereits erwähnten Äußerungen des

Beschwerdeführers ersuchten die Zollbeamten diesen, sie zur weiteren Kontrolle in die

Diensträume beim Hauptbahnhof Linz zu begleiten.

 

Die Kontrollmaßnahmen seien dabei ohne Verzögerung, mit der gebotenen Korrektheit und Achtung der Persönlichkeitsrechte durchgeführt worden.  Die Personendurchsuchung be­schränkte sich auf die äußere Visitation des Körpers und der Kleidung.  Von einer körper­lichen Durchsuchung - wie in der Anfrage erwähnt - die Personen des Ärztestandes vorbe­halten ist, wurde abgesehen.

Den vorliegenden Informationen zufolge kam es im Zuge der anfänglichen Weigerung des Betroffenen, den zur Vornahme der Personendurchsuchung notwendigen Anordnungen Folge zu leisten, durch ein im Revisionsraum anwesendes ausländisches Sicherheitsorgan zu der erwähnten körperlichen Berührung.

Die österreichischen Zollbeamten unterbanden daraufhin unverzüglich jede weitere Einfluß­nahme durch das ausländische Organ.

Da nach der objektiven Kriterienprüfung im vorliegenden Fall der Verdacht auf Suchtgiftbe­sitz bzw. -konsum gegeben war und die Amtshandlung zum Schutz der Würde des Be­troffenen nicht im Zugsabteil, sondern in den Diensträumen beim Hauptbahnhof Linz durch Personen des gleichen Geschlechtes durchgeführt wurde, ist von einer korrekten Vorgangs­weise der Zollbeamten auszugehen.  Das Ausstoßen von angeblichen Drohungen seitens der Beamten nach Beendigung der Amtshandlung ist nicht verifizierbar.

Die Dauer einer eingehenden Kontrolle der Dokumente, der Kleidung und des Reisegepäcks sowie für die körperliche Besichtigung ist mit dreißig Minuten als nach den bestehendert-Er­fahrungswerten erforderlich zu bezeichnen.

 

Zu 5.:

 

Die österreichische Zollverwaltung und insbesondere die betroffenen Zollorgane distanzieren sich generell und mit Nachdruck von der angesprochenen Vorgangsweise des ausländischen Beamten.

 

Zu 6.:

 

Die Bekanntgabe des Grundes für eine Anhaltung entspricht den rechtlichen Normen und der Verwaltungsübung.  Nach Beendigung einer Amtshandlung ist der maßgebliche Sachverhalt zumindest in Form eines internen Aktenvermerkes festzuhalten, um die Nachvollziehbarkeit herzustellen.  Die österreichischen Zollbeamten sind selbstverständlich angewiesen, über Verlangen der Partei ihre Dienstnummer zu nennen.