91/AB
Die Abgeordneten zum NationaIrat DI SchöggI, Dr. GrolIitsch, Rossmann haben am
1 .2.1 996 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 11 /J betreffend
,,UmweItgutachter" gerichtet. Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit -
in Kopie beigeschlossene Anfrage beehre ich mich, folgendes mitzuteilen:
ad 1
Das Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz (UGStVG), BGBl. Nr.
622/1 995 ist am 1. Oktober 1995 in Kraft getreten. Zwei darauf aufbauende Verord-
nungsentwürfe, nämlich die FachkundebeurteiIungsverordnung und die Sektorener-
weiterungsverordnung sind derzeit in Begutachtung.
§ 24 UGStVG enthält eine Übergangsbestimmung, wonach die in den ersten sechs
Monaten eingebrachten Anträge aufgrund schriftIicher Unterlagen zu beurteilen sind
und eine Zulassung nur unter der Bedingung erteilt werden kann, daß die erforderli-
che Fachkunde innerhalb eines Jahres ab der Zulassung nachgewiesen wird.
Dadurch solI gewährleistet werden, daß alle in Österreich zugeIassenen Umweltgut-
achter den hohen Anforderungen der EMAS-V und des UGStVG entsprechen.
Bisher (Stichtag 6. März 1996) sind insgesamt 17 Anträge (9 von juristischen, 8 von
natürlichen Personen) auf Zulassung bei der Akkreditierungsstelle im Bundesmini-
sterium für wirtschaftliche Angelegenheiten eingelangt.
ad 2
Bisher (Stichtag 6. März 1996) wurden 2 Umweltgutachterorganisationen, nämlich
die ,,Umweltberatung und -management GmbH Denkstatt" und die ,,ETA Umweltma-
nagement und Technologiebewertung" zugelassen. ln drei weiteren Fällen konnte
die Überprüfung positiv abgeschlossen werden. Die Eintragung zweier weiterer
Gutachterorganisationen und eines Einzelgutachters steht unmittelbar bevor.
ad 3
Das Verzeichnis der eingetragenen Standorte gem. Art. 8 und 9 EMAS-V wird
bereits vom Umweltbundesamt geführt. Derzeit (Stichtag 6. März 1996) sind 6
Standorte, nämlich die Obermurtaler Brauereigenossenschaft in Murau, das
STEWEAG Fernheizkraftwerk Mellach, die Temic Telefunken in Vöcklabruck, die
Hydro Aluminium Nenzing sowie zwei Standorte der Fa. Blum Beschläge, beide in
Vorarlberg, eingetragen.
ad 4
Eine Verordnung über den lnhalt von Umwelterklärungen wird nicht erarbeitet. Dies
ist auch nicht notwendig, da die EU-Verordnung Nr. 1836/93 im Anhang l diesbezüg-
lich detaiIlierte Vorgaben enthält.
Es ist dennoch geplant - nach einer Phase der Erfahrungssammlung - den Unter-
nehmen einen praxisnahen Leitfaden über die lnhalte der UmweIterklärung zur
Verfügung zu steIIen.
Die während des Übergangszeitraumes begutachteten und eingetragenen Standorte
werden jedenfaIIs volIinhaItlich anerkannt.
HTML-Dokument erstellt 27.08.1996 um 11:35:31.