91/AB

Die Abgeordneten zum NationaIrat DI SchöggI, Dr. GrolIitsch, Rossmann haben am

1 .2.1 996 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 11 /J betreffend

,,UmweItgutachter" gerichtet. Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit -

in Kopie beigeschlossene Anfrage beehre ich mich, folgendes mitzuteilen:

ad 1

Das Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz (UGStVG), BGBl. Nr.

622/1 995 ist am 1. Oktober 1995 in Kraft getreten. Zwei darauf aufbauende Verord-

nungsentwürfe, nämlich die FachkundebeurteiIungsverordnung und die Sektorener-

weiterungsverordnung sind derzeit in Begutachtung.

§ 24 UGStVG enthält eine Übergangsbestimmung, wonach die in den ersten sechs

Monaten eingebrachten Anträge aufgrund schriftIicher Unterlagen zu beurteilen sind

und eine Zulassung nur unter der Bedingung erteilt werden kann, daß die erforderli-

che Fachkunde innerhalb eines Jahres ab der Zulassung nachgewiesen wird.

Dadurch solI gewährleistet werden, daß alle in Österreich zugeIassenen Umweltgut-

achter den hohen Anforderungen der EMAS-V und des UGStVG entsprechen.

Bisher (Stichtag 6. März 1996) sind insgesamt 17 Anträge (9 von juristischen, 8 von

natürlichen Personen) auf Zulassung bei der Akkreditierungsstelle im Bundesmini-

sterium für wirtschaftliche Angelegenheiten eingelangt.

ad 2

Bisher (Stichtag 6. März 1996) wurden 2 Umweltgutachterorganisationen, nämlich

die ,,Umweltberatung und -management GmbH Denkstatt" und die ,,ETA Umweltma-

nagement und Technologiebewertung" zugelassen. ln drei weiteren Fällen konnte

die Überprüfung positiv abgeschlossen werden. Die Eintragung zweier weiterer

Gutachterorganisationen und eines Einzelgutachters steht unmittelbar bevor.

ad 3

Das Verzeichnis der eingetragenen Standorte gem. Art. 8 und 9 EMAS-V wird

bereits vom Umweltbundesamt geführt. Derzeit (Stichtag 6. März 1996) sind 6

Standorte, nämlich die Obermurtaler Brauereigenossenschaft in Murau, das

STEWEAG Fernheizkraftwerk Mellach, die Temic Telefunken in Vöcklabruck, die

Hydro Aluminium Nenzing sowie zwei Standorte der Fa. Blum Beschläge, beide in

Vorarlberg, eingetragen.

ad 4

Eine Verordnung über den lnhalt von Umwelterklärungen wird nicht erarbeitet. Dies

ist auch nicht notwendig, da die EU-Verordnung Nr. 1836/93 im Anhang l diesbezüg-

lich detaiIlierte Vorgaben enthält.

Es ist dennoch geplant - nach einer Phase der Erfahrungssammlung - den Unter-

nehmen einen praxisnahen Leitfaden über die lnhalte der UmweIterklärung zur

Verfügung zu steIIen.

Die während des Übergangszeitraumes begutachteten und eingetragenen Standorte

werden jedenfaIIs volIinhaItlich anerkannt.


HTML-Dokument erstellt 27.08.1996 um 11:35:31.