917/AB

 

 

Die Abgeordneten Dr. Partik-Pable, Haller und Kollegen haben an mich eine

parlamentarische Anfrage betreffend Verwendbarkeit von Beamten im

Gendarmeriedienst" (Nr. 868/J) gestellt, die folgenden Wortlaut hat:

1 .        Trifft es zu, daß provisorische Gendarmeriebeamte im Falle einer Bestrafung nach § 5 StVO bisher ausnahmslos gekündigt wurden?

 

Wenn nein, warum wurde in einzelnen Fällen anders entschieden?

 

2.Wie viele ehemalige Zollwachebeamte wurden im Rahmen der derzeitigen Umstrukturierung der Zollwache bereits in den Gendarmeriedienst übernommen?

3.Wie viele Zollwachebeamte werden noch in den Gendarmeriedienst übernommen werden?

4.Trifft es zu, daß im Rahmen der Übernahme von Zollwachebeamten auch Beamte übernommen wurden, die seinerzeit bei der Auswahlprüfung der Gendarmerie ein oder sogar mehrere Male durchgefallen sind?

5.Weshalb wurde gegen die Übernahme derartiger Beamter kein Einwand erhoben?

6.Trifft es zu, daß im Rahmen der Übernahme auch Zollwachebeamte übernommen wurden, die entweder Bestrafungen nach § 5 StVO aufgewiesen oder in anderer Weise entweder dienstlich oder außerdienstlich durch Alkoholmißbrauch aufgefallen sind?

7.Weshalb wurde gegen die Übernahme derartiger Beamter kein Einwand erhoben?

 

Wurden in solchen Fällen wie zum Beispiel die vom Landesgendarmeriekommando Tirol mit Schreiben vom 21.Dezember 1994, GZ 621015-2/94, gegen einzelne Übernahmewerber vorgebrachten Bedenken vollinhaltlich berücksichtigt?

 

Wenn ja, wie weit?

 

Wenn nein, warum nicht?

Diese Fragen beantworte ich wie folgt-

Zu Frage 1:

Ja.

Zu Frage 2:

757.      Neun Beamte sind zur Zollwache zurückgekehrt und einer ist freiwillig ausgetreten.

 

Zu Frage 3-.

Die genaue Anzahl ist noch Gegenstand von Verhandlungen; mit Stichtag 1.9.1996 werden es voraussichtlich 155 Zollwachebeamte sein.

 

Zu Frage 4:

Ja.

 

Zu Frage 5:

Im Hinblick darauf, daß Auswahlprüfungen wiederholbar sind, lag kein gesetzlicher

Ausschließungsgrund vor.

Zu Frage 6:

Ja.

Zu Frage 7:

Disziplinäre Verfehlungen dürfen nicht auf "ewig" einem Beamten zum Nachteil geraten, sondern sind - auch im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben des § 94 BDG 1979 - nach einer gewissen Frist als gesühnt zu betrachten. Bei den Zollwachebeamten wurden daher nur solche Beamte in den Gendarmeriebereich übernommen, deren disziplinäre Verurteilungen jedenfalls länger als drei Jahre zurückliegen und die sich danach nichts mehr zuschulden kommen ließen.