935/AB

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 893/J betreffend die Vergabe von Aufträgen durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, welche der Abgeordnete Rosenstingl am 28.6.1996 an mich richtete und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:

 

Die gegenständliche Ausschreibung GZ P 5662/95 vom 25.8.1995 betraf die Aerotriangulation des Flugblockes Eferding sowie die Photogrammetrische Auswertung der Flugblöcke Bernstein und Mittersill.  Die Angebote mußten bis 27.9.1995 eingelangt sein.  Anbotseröffnung war der 28.9.1995.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes BGBl.  Nr. 462/1993, kommt dieses nur bei Ausschreibungen zur Anwendung, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 130.000 ECU beträgt.  Der Schwellenwert beträgt laut Umrechnung für 1994/95 öS 2,050.321,--.

 

Die Abschätzung des Auftragswertes für diese Ausschreibung erfolgte aufgrund einer Kostenkalkulation des BEV.  Bei dieser Kostenkalkulation wurde der Maschinen- und Personaleinsatz so kalkuliert, als ob die ausgeschriebenen Arbeiten durch das BEV selbst erbracht wurden.  Es wurden also jene Kosten der Abschätzung zugrunde gelegt, die dem BEV erwachsen würden, wenn das BEV diese Auswertungen selbst durchfuhren wurde.

 

Diese Kalkulation ergab einen Wert für die gesamten 3 Flugblöcke von maximal öS 2 Mio. . Diese öS 2 Mio. waren auch das maximale budgetäre Volumen, das für diese Ausschreibung zur Verfügung stand.

 

Die Gesamtsumme jener Anbote für die einzelnen Flugblöcke, die beim Zuschlag berücksichtigt wurden, ergibt einen Betrag von öS 1,644.854,40 exklusive Mehrwertsteuer.  Auch aus dieser Expost-Betrachtung ergibt sich, daß die Abschätzung des BEV zutreffend war, wonach diese Ausschreibung unter dem Schwellenwert des Bundesvergabegesetzes läge.

 

Die gegenständliche Ausschreibung lag unter dem Stellenwert des Bundesvergabegesetzes.  Das Bundesvergabegesetz und die ÖNORM -,A 2050 vom 1.1.1993 waren daher für die gegenständliche Ausschreibung nicht anwendbar.

Die Ausschreibung erfolgte somit nach den Bestimmungen der ÖNORM A 2050 (Stand 30.3.1957).

In den im BEV erhältlichen Ausschreibungsbedingungen wurde "irrtümlich auf das Bundesvergabegesetz Bezug genommen.

Im Lieferungsanzeiger vom 6.9.1995, in dem die Ausschreibung kund gemacht wurde, erfolgte der korrekte Hinweis auf die für die gegenständliche Ausschreibung anzuwendende ÖNORM A 2050 aus dem Jahre 1957.

 

Der falsche Hinweis in den Ausschreibungsunterlagen auf das Bundesvergabegesetz war der einzige bedauerliche Fehler, der dem BEV im Zuge dieser Ausschreibung unterlaufen ist.  Sonst wurde die Ausschreibung vollkommen korrekt abgewickelt.

Der falsche Hinweis in den Ausschreibungsunterlagen führte aber nicht dazu, daß das Bundesvergabegesetz anzuwenden gewesen wäre.

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Die Frage, auf welche Fassung der ÖNORM A 2050 sich ein Auftraggeber in einer Ausschreibung zu beziehen hat, hängt wesentlich damit zusammen, ob (im Bundesbereich) ein konkretes Vergabeverfahren in den Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes - und damit in den EU-Richtlinienunterworfenen Bereich - fällt oder nicht.

 

Das Bundesvergabegesetz gilt für entgeltliche Lieferaufträge und Bauaufträge durch öffentliche Auftraggeber im Bundesbereich (vgl. § 6 Abs. 1 BVergG).  Neben dieser Umschreibung des persönlichen Geltungsbereiches des BVergG ist für seine Geltung überdies erforderlich, daß die Auftragssummen bestimmte Schwellenwerte überschreiten.  Die Schwellenwerte liegen für Lieferaufträge zwischen 130.000 ECU für Aufträge bestimmter zentraler Beschaffungsstellen des Bundes und 200.000 ECU für sonstige Lieferaufträge und für Bauaufträge bei 5 Mio.  ECU.  Für diese Verfahren gelten der 1. und 2.  Teil des BVerG und damit die allgemeinen Bestimmungen über das Vergabeverfahren, die sich weitgehend, an die ÖNORM A 2050 aus 1993 anschließen, sowie der 3. Teil, der EU-spezifische Bestimmungen enthält, und der 4. Teil über den Rechtsschutz.  Mit Verordnung der Bundesregierung, BGBl.  Nr. 17/1994, wurden bestimmte rate Teile der ÖNORM A 2050 in der Fassung vom 1.1.1993 im Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes für bindend erklärt.

 

Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß das Bundesvergabegesetz sowie bestimmte Teile der ÖNORM A 2050 in der Fassung vom 1.1.1993 erst über den EU-Schwellenwerten greifen.

Im gesetzlich nicht geregelten Bereich unter den EU-Schwellenwerten gibt es nach wie vor Regeln über das von den Vergabestellen einzuhaltende Verfahren: Diese bestehen vornehmlich in Form selbstbindender Verwaltungsanordnungen, die inhaltlich alle auf der ÖNORM A 2050  vielfach allerdings noch auf deren alter Fassung aus dem Jahre 1957 beruhen.  Eine Verbindlicherklärung der ÖNORM A 2050 in der Fassung vom 30.3.1957 war aufgrund eines Ministerratsbeschlusses vom 18.6.1963 im Wege der Richtlinien für die Vergebung von Leistungen durch Bundesdienststellen erfolgt, welche in der Folge durch ressortinterne Verwaltungsverordnung in Geltung gesetzt worden sind.

 

Da auf die gegenständliche Ausschreibung das Bundesvergabegesetz und die ÖNORM A 2050 vom 1.1.1993 nicht anwendbar waren, wurde die Ausschreibung somit vollkommen korrekt nach der ÖNORM A 2050 Stand 1957 durchgeführt.

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Für den Bereich der Aufträge gibt es ab Erreichen der Schwellenwerte nach §§ 2 und 3 BVerG durch die ABVV die Verknüpfung mit -den Bestimmungen der ÖNORM A 2050, Ausgabe 1.1.1993, nicht jedoch für Aufträge unterhalb dieser Schwellenwerte.

Es gibt somit sehr wohl Durchführungsrichtlinien im Anwendungsbereich des Gesetzes.

 

Für den Bereich unterhalb der Schwellenwerte hat das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, unter aktiver Mitwirkung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungs-wesen, einen Vorschlag für Vergaberichtlinien, die auf der ÖNORM A 2050, Ausgabe 1.1.1993, aufbauen, ausgearbeitet und dem in Angelegenheiten des Vergabewesens federführenden Bundeskanzleramt Ende April 1996 übergeben.  Stellungnahmen der anderen Bundesressorts zu diesem Richtlinienentwurf stehen zur Zeit noch weitgehend aus.  Da eine möglichst bundeseinheitliche Regelung im Interesse der Anwender anzustreben ist, hat das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten diesen Richtlinienentwurf noch nicht in Kraft gesetzt.

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Da der Schwellenwert von 200.000 ECU ohne MWST nach dem BVergG bzw. der Richtlinie 92/50/EWG nicht erreicht wurde, sind die Bestimmungen der §§ 37 und 43 BVergG auf die konkrete Auftragsvergabe nicht anzuwenden.

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Die Bieter wurden am 13.10.1995 mit GZ P 6709/95 und GZ P 6665/95 von der Zuschlagserteilung verständigt.

Gemäß den vom Bundesministerium für Bauten und Technik zu ÖNORM A 2050 (Stand 1957) erlassenen Richtlinien, soll die Zuschlagsfrist 3 Monate nicht übersteigen.

Bei einer Zuschlagserteilung 2 Wochen nach Anbotseröffnung, kann von keiner unangemessen langen Frist gesprochen werden.

 

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Gemäß ÖNORM A 2050 (Stand 1957) ist eine Einsichtnahme nicht vorgesehen.

 

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

 

Zur Anbotseröffnung der Ausschreibung für die Aerotriangulation des Flugblockes Eferding sowie die Photogrammetrische Auswertung der Flugblöcke Bernstein und Mittersill waren 6 Anbote eingegangen.

 

Nach Prüfung der Anbote wurde der Zuschlag in Teilzuschlägen vergeben.  Wobei hinsichtlich des Flugblockes Bernstein nicht alle 163 Modelle des Flugblockes vergeben wurden, sondern nur 80.  Diese Vorgangsweise war in Punkt 1.4 der Ausschreibungsbedingungen vorgesehen.

Der Teilzuschlag für die photogrammetrische Auswertung des Flugblockes Eferding (113 Modelle) Aerotriangulation wurde an den Billigstbieter Ingenieurkonsulent Dipl.-Ing. Dr. Harald Meixner zu einem Fixpreis von öS 161.364,-- inkl.  MWST vergeben.

Der Teilzuschlag für die katastertechnische Auswertung des Flugblockes Mittersill (188 Modelle) wurde an den Billigstbieter Ingenieurkonsulent Dipl.-Ing. Klaus Wenger-Oehn zu einem Fixpreis von öS 948.000,-- inkl.  MWST vergeben.

Der Teilzuschlag der Auswertung des Flugblockes Bernstein für das digitale Geländehöhenmodell (80 Modelle) wurde an den Bestbieter Ingenieurkonsulent Dipl.-Ing. Walter Höllhuber zu einem Gesamtpreis von öS 464.640,-- inkl.  MWST vergeben.

Hinsichtlich des Teilzuschlages betreffend den Flugblock Bernstein wurde das Angebot der Fa.  Dettelbacher, Photogrammetrie, gemäß Punkt 4,322 der ÖNORM A 2050 (Stand 1957) ausgeschieden, da ermittelt wurde, daß die Fa.  Dettelbacher wegen mangelhafter -Erfüllung von Aufträgen von Bundesdienststellen einer Auftragssperre unterworfen wurde.  Weiters wurde festgestellt, daß die Fa.  Dettelbacher zum damaligen Zeitpunkt Steuerschulden beim Finanzamt Graz hatte.  Die Zuverlässigkeit der Fa.  Dettelbacher war aufgrund der angeführten Umstände nicht sichergestellt.

Bei Nichterbringung bzw. mangelhafter Erbringung der Leistung durch die Fa.  Dettelbacher - im Falle der Zuschlagserteilung wäre der Schaden für die Republik durch einen erhöhten Prüfaufwand, durch den Aufwand für eine neue Erteilung des Zuschlags an

den nächstgereihten Bieter und den Zeitverlust für das DKM-Projekt sicher größer als öS 50.000,-- gewesen.  Alleine für die im Zuge der Abnahme erforderlichen Prüfungen muß nämlich ein Betrag von ungefähr 10 % der Auftragssumme veranschlagt werden.

 

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

 

Da für die gegenständliche Ausschreibung das Bundesvergabegesetz nicht anwendbar war, war auch das Bundesvergabeamt und die Bundesvergabekontrollkommission nicht zuständig.

 

Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:

 

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 BVergG für den Fall, daß ein von ihm vergebener Auftrag in den sachlichen Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes fällt, wenn es sich somit um einen Liefer-, Bau- oder Baukonzessionsauftrag handelt dessen geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer den gesetzlichen Schwellenwert erreicht, hat ein übergangener Bewerber oder Bieter die Möglichkeit, nach erfolgtem Zuschlag die Durchführung ein« Nachprüfungsverfahrens gemäß § 91 Abs. 3 BVergG durch das Bundesvergabeamt zu beantragen.  In diesem Verfahren ist das Bundeavergabeamt zuständig, festzustellen, ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz oder die hiezu ergangenen Verordnungen der -Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde.  Eine derartige Feststellung des Bundesvergabeamtes ist gemäß § 102 Abs. 2 BVergG Voraussetzung für die Einbringung einer Schadenersatzklage gegen den Auftraggeber gemäß § 98 BVergG, die bei den ordentlichen Zivilgerichten (Gerichtshöfen erster Instanz) einzubringen ist.

 

Im Falle eines Dienstleistungsauftrages hat ein Übergang Bewerber oder Bieter bis zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie nur die Möglichkeit, sich auf die unmittelbare Wirkung von Art. 2 der Rechtsmittelrichtlinie zu berufen.  Diese Bestimmung sieht vor, daß nach Zuschlagserteilung einer durch einen Rechtsverstoß geschädigten Person jedenfalls Schadenersatz zuzuerkennen ist.  Dieser wäre wiederum bei den Zivilgerichten geltend zu machen.  Ein vorheriges Feststellungsverfahren des Bundesvergabeamtes ist in diesem Fall nicht notwendig, da § 102 Abs. 2 BVergG - wie bereits erwähnt - für Dienstleistungsaufträge nicht gilt.

Es darf allerdings nochmals darauf hingewiesen werden, daß von Seiten des BEV keine unkorrekte Vergabe durchgeführt wurde.

 

Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:

 

Die Frist von 6 Wochen zur Leistungserbringung war deshalb so kurz bemessen, da die Leistung budgetär noch im Jahre 1995 untergebracht werden mußte.  Aufgrund des Budgetprovisoriums im Jahre 1995 war für die Verwaltung lange Zeit nicht klar, welche Budgetmittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden.  Diese Tatsache erschwerte natürlich die Arbeit der Verwaltung beträchtlich.

 

Zweck dieser Ausschreibung war es, durch die Unterstützung von Privatfirmen die Aufgabe der Anlegung der digitalen Katastralmappe termingerecht zu erledigen.  Dabei mußte selbstverständlich der laufende Produktionsbetrieb des BEV aufrecht erhalten werden.  Es wäre daher nicht sinnvoll gewesen, die gesamte Gerätekapazitat des BEV für die Abnahme einzusetzen.  Aus der beschränkten Geräte­kapazität ergibt sich zwangsläufig eine längere Abnahmefrist.

 

Die Anbieter hatten für die Auswertung eines Flugblockes 6 Wochen Zeit.  Das BEV mußte innerhalb der Abnahmefrist alle 3 Flugblöcke kontrollieren.

Die Abnahmefrist von 2 Monaten war deshalb auch so lange be­messen, da hinsichtlich der erstellten Leistung Rückfragen des BEV bei den Anbietern wahrscheinlich erschienen.

 

Im gegenständlichen Fall wurde die für die Abnahme vorgesehene Maximalfrist von 2 Monaten bei weitem unterschritten.  Die Auszahlung für die erbrachten Leistungen erfolgte ca. 4 Wochen nach dem Liefertermin.