948/AB

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat ANSCHOBER, Freundinnen und Freunde haben am 12.  Juli 1996 unter der Nr. 1152/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Übergriffe eines Kriminalbeamten am 5. September 19951 gerichtet, die fol­genden Wortlaut hat:

 

01.       Wie lautet der Polizeibericht über nachstehend mit Datum, Opfer und Ortsangabe bezeichneten Vorfall?

 

2.         Welche dienstrechtlichen Konsequenzen wurden gegen den verurteilten Beamten gezogen?

 

3.         Falls es zu Versetzungen von Beamten kam, in welche Kommissa-

-- riate bzw.  Gedarmerieposten erfolgten diese?

 

4.         Wurden gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Strafanzeige gegen die Polizeibeamten strafrechtliche Schrit­te eingeleitet?

 

5.         Bejahendenfalls: Nach welchen Bestimmungen des Strafgesetzbuches wurden strafrechtliche Schritte gegen den Beschwerdeführer eingeleitet?

 

6.         wurde gegen einen der beschuldigten Beamten bereits einmal ein Disziplinarverfahren eingeleitet?

wenn ja, warum und wie endete dies?

 

7.         Wann nach der Festnahme wurde eine Vertrauensperson, wann ein Rechtsbeistand verständigt?

 

8.         Wann konnte die Vertrauensperson, wann der Rechtsbeistand mit dem Betroffenen erstmals Kontakt aufnehmen (genauer Zeitpunkt)?

 

9.         Wurde vom Betroffenen eine ärztliche Untersuchung verlangt?  Wenn ja, wurde diese durchgeführt?

 

10.       Falls eine ärztliche Untersuchung durchgeführt wurde, wann wurde diese durchgeführt (genauer Zeitpunkt) und was ergab diese Untersuchung?"

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

Zu Frage 1:

Am 6. September 1995, um 10.00 Uhr, erstattete G.S. gegen - wie sich später herausstellte - den Kriminalbeamten P.K. Anzeige wegen Verdachtes der Körperverletzung und des Amtsmißbrauches.  Der Anzeige lag im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

G.S. hat für seine Bekannte B.A. in deren Wohnung Renovierungsarbeiten durchgeführt. Über die Abgeltung der Arbeitsleistung entstand ein Streit, da B.A. annahm, G.S. habe die Arbeit unentgeltlich geleistet.  Schließlich bezahlte sie S 6.0001--, S. forderte aber S 20.000,--. A.B. informierte daraufhin ihren Freund, den Kriminalbeamten K.P. und ersuchte diesen um Hilfe.  Gemeinsam begaben sie sich am 5. September 1995 zur Wohnung des G.S., um über die Geldforderung zu sprechen.  Dabei legitimierte sich der Kriminalbeamte, der sich zu diesem Zeitpunkt außer Dienst befand, als Amtsorgan. In der Folge entstand ein Streit, in welchem es zu Tätlichkeiten kam, bei denen S.G. Verletzungen erlitt.

Für die in weiterer Folge via Polizeinotruf eingetroffenen Beamten stellte sich die Auseinandersetzung als zivilrechtliche

Streitigkeit dar, da S.G. ihnen gegenüber keine verletzungsangaben gemacht hatte.  Die Beamten versuchten eine Streitschlichtung bzw. verwiesen auf den Zivilrechtsweg.

Erst am nächsten Tag erstattete G.S. - wie eingangs erwähnt Anzeige.  K.P. wurde daraufhin vom Sicherheitsbüro wegen Körper­verletzung (§ 83 Abs. 1 StGB), versuchter Nötigung (§ 151 105 StGB), Hausfriedensbruch (§ 109 StGB) und Mißbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB) dem Landesgericht für Strafsachen Wien zur Anzeige gebracht.

Im Zuge der Anzeigeerstattung wurde auch das Einschreiten der Sicherheitswachebeamten der Staatsanwaltschaft Wien zur strafrechtlichen Beurteilung vorgelegt.  Am 1. März 1996 wurde die Anzeige gegen sie von der Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 90 StPO zurückgelegt.

In der Hauptverhandlung am 24.  April 1996 wurde der Kriminalbeamte wegen Körperverletzung zu einem Monat bedingter Freiheitsstrafe (Probezeit drei Jahre) verurteilt. Hinsichtlich der weiteren Anklagepunkte wurde P.K. freigesprochen.  Da er das Urteil annahm und der Anklagevertreter keine Rechtsmittel ergriff, erwuchs das Urteil in Rechtskraft.

 

Zu Frage 2:

Gegen den Beamten wurde noch im September 1995 Disziplinaranzeige erstattet. Die Angelegenheit ist nach wie vor bei der Disziplinarkommission im Bundesministerium für Inneres anhängig.

Zu Frage 3:

Der Beamte wurde innerhalb der Bundespolizeidirektion Wien einer anderen Verwendung - vorerst zur Kriminalbeamtenabteilung beim Bezirkspolizeikommissariat Donaustadt und in der Folge zur Krimi­nalbeamtenabteilung der Abteilung IV - zugeführt.

 

Zu Frage 4:

Nein.

 

 

Zu Frage 5:

Entfällt im Hinblick auf die Beantwortung der Frage 4.

 

 

Zu Frage 6:

 

Gegen den Kriminalbeamten wurde vor diesem Vorfall noch nie ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

 

Gegen die am Vorfallsort anwesenden Sicherheitswachebeamten wurden keine disziplinarrechtlichen Maßnahmen gesetzt. Auch vorher wurde gegen sie noch nie ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

 

Zu den Fragen 7 und 8:

 

Die Beantwortung der beiden Fragen erübrigt sich, da es bei dem Vorfall zu keiner Festnahme kam.

 

Zu Frage 9:

Vom Betroffenen wurde keine ärztliche Untersuchung verlangte Er begab sich jedoch noch am Vorfallstag in das Unfallkrankenhaus Meidling und wurde dort ambulant versorgt.

zu Frage 10:

Im Unfallkrankenhaus Meidling erfolgte die ärztliche Untersuchung am 5. September 1995 um 23.46 Uhr.  Der Befund ist unleserlich.

Am 6. September 1995 gegen 10.00 Uhr wurde der Betroffene im Zuge der Anzeige wegen Verdachtes der Körperverletzung einer amtsärztlichen Begutachtung unterzogen.

Der amtsärztliche Befund lautet "Hämatom im Bereich des linken oberarmes, Durchmesser 2 x 2 cm, Klage über Schmerzen im Bereich des rechten Unterarmes, in Bereich des Ellenbogens; Muskelzerrung." Im Gutachten stellte der Polizeiamtsarzt eine leichte Körperverletzung mit Gesundheitsschädigung von nicht mehr als dreitägiger Dauer fest.