24/ABPR XX.GP

 

ANFRAGEBEANTWORTUNG

Die Abgeordneten Theresia HAIDLMAYR und Genossen haben am 30. Jänner 1998 an den

Präsidenten des Nationalrates eine schriftliche Anfrage betreffend „Einstellung von behin-

derten Menschen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz in Ihrem Bereich“ gerichtet, die

folgenden Wortlaut hat:

„1. Wie hoch war die Pflichtzahl für den Bereich des Nationalrates für 1996 und 1997?

2. Wie hoch war die Anzahl der tatsächlich besetzten Pflichtstellen in dem unter Punkt 1

angeführten Bereich in den Kalenderjahren 1996 und 1997?

3. Wie hoch war die Anzahl der offenen Pflichtstellen in Ihrem Bereich in den Jahren

1996 und 1997?

4. Wie hoch war die Ausgleichsabgabe, die für den Bereich des Nationalrates in den Jah-

ren 1996 und 1997 an den Ausgleichstaxfonds geleistet werden mußte?“

Ich beehre mich, diese Anfrage wie folgt zu beantworten, wobei ich zunächst zur Anfrage

allgemein Stellung nehmen möchte:

Wie ich bereits in einer früheren Anfragebeantwortung vom 25. Juli 1996, 3/JPR der XX.

GP.-NR, zum gleichen Thema ausgeführt habe, ist die Parlamentsdirektion als Dienstgeber

selbstverständlich stets bemüht, den Verpflichtungen, die sich aus dem

Behinderteneinstellungsgesetz ergeben, nachzukommen. In der Praxis wurden und werden

in der Parlamentsdirektion mehr behinderte Menschen beschäftigt, als es die jeweilige

Pflichtzahl erfordert. Auch in Zukunft soll diese Praxis nach Möglichkeit fortgeführt werden.

Zu den Fragen im einzelnen:

Zur Frage 1:

Die Pflichtzahl für den Bereich der Parlamentsdirektion lautet für die Kalenderjahre 1996 und

1997 jeweils: elf Planstellen für begünstigte Behinderte.

Zur Frage 2:

Die Anzahl der tatsächlich besetzten Pflichtstellen in den Kalenderjahren 1996 und 1997

ergab jeweils: 14 begünstigte Behinderte, wobei zusätzlich Im Jahre 1996 sechs und im

Jahre 1997 neun Doppelanrechnungen gegeben waren.

ZurFrage3:

Die Beantwortung erübrigt sich im Hinblick auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2.

ZurFrage4;

Da sowohl in den Kalenderjahren 1996 und 1997 die Einstellungspflicht mehr als erfüllt

wurde - dies wird aller Voraussicht nach auch im Jahre 1998 der Fall sein -, mußten keine

Ausgleichsabgaben an den Ausgleichstaxfonds geleistet werden.