34/ABPR XX.GP
Wien, am 22. Juli 1998
ANFRAGEBEANTWORTUNG
Die Abgeordneten Helmut Peter und Genossen haben am 8. Juli 1998 an den Präsidenten
des Nationalrates eine parlamentarische Anfrage betreffend qualifizierte begleitende Be -
gutachtung des parlamentarischen Gesetzgebungsprozesses gerichtet, die folgenden Wort -
laut hat:
"1. Werden Sie sich zum Zweck einer unabhängigen qualifizierten und begleitenden
Begutachtung des Gesetzwerdungsprozesses
a. für den Ausbau des Legislativdienstes der Parlamentsdirektion zu einem Verfassungs -
und Sprachdienst und/oder
b. für die Schaffung einer Rechtsgrundlage für den Abschluß von Werkverträgen zwischen
dem Parlament einerseits und externen (universitären) Expertinnen andererseits
einsetzen?
2. Wenn nein, welche Gründe, außer budgetären, liegen für Ihre Ablehnung dieses
Anliegens vor?"
Ich darf diese Anfragen wie folgt beantworten:
Zu Frage 1.:
Ich bin mir der Bedeutung eines sorgfältigen Begutachtungsverfahrens voll bewußt und habe
daher am 2. Juni d.J. durch die P
Zu Frage 2.:
Wir haben den Rechts - und Legislativdienst des Nationalrates in den letzten Jahren
schrittweise ausgebaut, mußten aber dabei auf die personellen und finanziellen Be -
schränkungen in der öffentlichen Verwaltung Bedacht nehmen. Es ist nicht möglich, per -
manent nach einer schlankeren Verwaltung zu rufen und gleichzeitig Forderungen zu stellen,
die einen Ausbau dieser Verwaltung - nämlich im konkreten Fall den Ausbau des be -
stehenden Legislativdienstes zu einem umfassenden Verfassungs - und Sprachdienst - zur
Folge hätten.
Sollte hingegen die Übertragung des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes von der
Kompetenz des Bundeskanzleramtes in die Kompetenz der Parlamentsdirektion gemeint
sein, so darf ich nicht nur darauf hinweisen, daß der Verfassungsdienst des Bundeskanzler -
amtes zahlreiche Aufgaben erfüllt, die in der Parlamentsdirektion gar nicht anfallen, sondern
es ist vor allem darauf zu verweisen, daß ein solcher Schritt nicht vom Präsidenten des
Nationalrates verfügt werden kann, sondern eine Änderung des Kompetenzgesetzes zur
Voraussetzung hätte und somit von der Mehrheit des Nationalrates beschlossen werden
müßte.
Zu Frage 3.:
Was den Abschluß von Werkverträgen zur Verbesserung der Qualität der Gesetz -
gebungsarbeit betrifft, ist dies grundsätzlich möglich und wird in einzelnen Fällen auch prak -
tiziert. Es darf allerdings nicht unerwähnt bleiben, daß die größten Probleme in Bezug auf die
Qualität der Gesetzgebung dann auftreten, wenn im Zuge von Ausschußberatungen unter
großem Zeitdruck umfangreiche Abänderungen an einer Vorlage vorgenommen werden und
auch die Beratungen im Plenum Innerhalb kurzer Frist nach Vorliegen des Ausschuß -
berichtes stattfinden. Gerade in diesen Fällen wäre aber der Abschluß von Werkverträgen
zur fachmännischen Überprüfung der Legistik eines Ausschußberichtes oder zur fach -
männischen Begutachtung der Qualität von Abänderungsanträgen, die im Zuge von Aus -
schußberatungen gestellt wurden, nicht zielführend. Sollte es einzelne Fälle geben, wo den
anfragestellenden Abgeordneten die Erteilung eines Werkvertrages zur Überprüfung der
Qualität eines Gesetzesvorschlages zweckmäßig erscheint und wo vom Zeitablauf her ge -
sehen eine solche Anregung auch durchführbar erscheint, dann werde ich diesbezügliche
Anregungen - im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Parlamentsbudgets - gerne
und in positiver Gesinnung prüfen.
Abschließend darf ich darauf verweisen, daß der Hauptausschuß des Nationalrates in seiner
Sitzung vom 8. Juli 1998 die Einsetzung einer Enquetekommission nach § 98 GOG NR be -
schlossen hat, deren Ziel letzten Endes ebenfalls die Verbesserung der legistischen Qualität
von Bundesgesetzen ist.