34/ABPR XX.GP

 

Wien, am 22. Juli 1998

ANFRAGEBEANTWORTUNG

Die Abgeordneten Helmut Peter und Genossen haben am 8. Juli 1998 an den Präsidenten

des Nationalrates eine parlamentarische Anfrage betreffend qualifizierte begleitende Be -

gutachtung des parlamentarischen Gesetzgebungsprozesses gerichtet, die folgenden Wort -

laut hat:

"1. Werden Sie sich zum Zweck einer unabhängigen qualifizierten und begleitenden

Begutachtung des Gesetzwerdungsprozesses

a. für den Ausbau des Legislativdienstes der Parlamentsdirektion zu einem Verfassungs -

und Sprachdienst und/oder

b. für die Schaffung einer Rechtsgrundlage für den Abschluß von Werkverträgen zwischen

dem Parlament einerseits und externen (universitären) Expertinnen andererseits

einsetzen?

2. Wenn nein, welche Gründe, außer budgetären, liegen für Ihre Ablehnung dieses

Anliegens vor?"

Ich darf diese Anfragen wie folgt beantworten:

Zu Frage 1.:

Ich bin mir der Bedeutung eines sorgfältigen Begutachtungsverfahrens voll bewußt und habe

daher am 2. Juni d.J. durch die P

Zu Frage 2.:

Wir haben den Rechts - und Legislativdienst des Nationalrates in den letzten Jahren

schrittweise ausgebaut, mußten aber dabei auf die personellen und finanziellen Be -

schränkungen in der öffentlichen Verwaltung Bedacht nehmen. Es ist nicht möglich, per -

manent nach einer schlankeren Verwaltung zu rufen und gleichzeitig Forderungen zu stellen,

die einen Ausbau dieser Verwaltung - nämlich im konkreten Fall den Ausbau des be -

stehenden Legislativdienstes zu einem umfassenden Verfassungs - und Sprachdienst - zur

Folge hätten.

Sollte hingegen die Übertragung des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes von der

Kompetenz des Bundeskanzleramtes in die Kompetenz der Parlamentsdirektion gemeint

sein, so darf ich nicht nur darauf hinweisen, daß der Verfassungsdienst des Bundeskanzler -

amtes zahlreiche Aufgaben erfüllt, die in der Parlamentsdirektion gar nicht anfallen, sondern

es ist vor allem darauf zu verweisen, daß ein solcher Schritt nicht vom Präsidenten des

Nationalrates verfügt werden kann, sondern eine Änderung des Kompetenzgesetzes zur

Voraussetzung hätte und somit von der Mehrheit des Nationalrates beschlossen werden

müßte.

Zu Frage 3.:

Was den Abschluß von Werkverträgen zur Verbesserung der Qualität der Gesetz -

gebungsarbeit betrifft, ist dies grundsätzlich möglich und wird in einzelnen Fällen auch prak -

tiziert. Es darf allerdings nicht unerwähnt bleiben, daß die größten Probleme in Bezug auf die

Qualität der Gesetzgebung dann auftreten, wenn im Zuge von Ausschußberatungen unter

großem Zeitdruck umfangreiche Abänderungen an einer Vorlage vorgenommen werden und

auch die Beratungen im Plenum Innerhalb kurzer Frist nach Vorliegen des Ausschuß -

berichtes stattfinden. Gerade in diesen Fällen wäre aber der Abschluß von Werkverträgen

zur fachmännischen Überprüfung der Legistik eines Ausschußberichtes oder zur fach -

männischen Begutachtung der Qualität von Abänderungsanträgen, die im Zuge von Aus -

schußberatungen gestellt wurden, nicht zielführend. Sollte es einzelne Fälle geben, wo den

anfragestellenden Abgeordneten die Erteilung eines Werkvertrages zur Überprüfung der

Qualität eines Gesetzesvorschlages zweckmäßig erscheint und wo vom Zeitablauf her ge -

sehen eine solche Anregung auch durchführbar erscheint, dann werde ich diesbezügliche

Anregungen - im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Parlamentsbudgets - gerne

und in positiver Gesinnung prüfen.

Abschließend darf ich darauf verweisen, daß der Hauptausschuß des Nationalrates in seiner

Sitzung vom 8. Juli 1998 die Einsetzung einer Enquetekommission nach § 98 GOG NR be -

schlossen hat, deren Ziel letzten Endes ebenfalls die Verbesserung der legistischen Qualität

von Bundesgesetzen ist.