45/ABPR XX.GP

 

                                   ANFRAGEBEANTWORTUNG

 

Die Abgeordneten Dr. Trinkl und Kollegen haben am 16. Februar 1999 an den Präsidenten

des Nationalrates eine schriftliche Anfrage betreffend Pensionszahlungen an Abgeordnete

gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

 

1. Wie hoch ist die monatliche Bruttopension eines Abgeordneten. der anläßlich der Be -

     zügereform 1997 in das alte System optiert hat, am 21.9.1959 geboren ist und vom

     4.4.1989 bis 4.11.1990 Bundesrat sowie seit 5.11.1990 Abgeordneter zum Nationalrat

     ist?

 

2. Ab wann entsteht der Anspruch auf eine Politikerpension für diese Person?

 

3. Ab welchem Zeitpunkt wird diese Pension ausbezahlt werden?

 

4. Wie hoch ist der Barwert dieser Pension unter der Annahme einer Dynamisierung

    analog der Inflationsrate ohne Berufsunfähigkeitspensionsanspruch und ohne Hinter -

    bliebenenpensionsansprüchen?

 

5. Wie hoch ist der Barwert dieser Pension unter der Annahme einer Dynamisierung

    analog der Inflationsrate mit Berufsunfähigkeitspensionsanspruch und ohne Hinter -

    bliebenenpensionsansprüchen?

 

6. Wie hoch ist der Barwert dieser Pension unter der Annahme einer Dynamisierung

     analog der Inflationsrate mit Berufsunfähigkeitspensionsanspruch und mit Hinter -

     bliebenenpensionsansprüchen?

 

7. Wieviel hätte sich der österreichische Steuerzahler erspart, wenn im oben angeführten

    Fall der Politiker nicht in das alte System optiert hätte, sondern dem neuen System

    unterläge?

8. Wieviel Millionen Schilling würde sich der Steuerzahler im Bereich der Klub -

     finanzierung pro Jahr ersparen, wenn der parlamentarische Klub der oben angeführten

     Person statt über 41 über 40 Abgeordnete verfügte?

 

Diese Fragen darf ich wie folgt beantworten:

 

ad1)

 

Die in der Anfrage 1) angeführten Daten lassen auf einen individuell bestimmbaren

Abgeordneten schließen. Die vorliegende Anfrage ist daher so zu bewerten, als ob nach der

monatlichen Bruttopension eines namentlich genannten Abgeordneten gefragt würde.

 

Nach der Entscheidungspraxis der Datenschutzkommission stellt aber die Bekanntgabe

eines persönlichen Einkommens grundsätzlich die Bekanntgabe eines personenbezogenen

Datums dar. Ich ersuche daher um Verständnis, daß ich im vorliegenden Fall - so wie auch

in allen anderen vergleichbaren Fällen - keine Angaben über individuelle künftige Pensions -

ansprüche machen kann.

 

ad 2)

 

Das sogenannte „alte Bezügegesetz" sah vor, daß ein Anspruch auf Pension nach Erreichen

einer zumindest 10 - jährigen ruhebezugsfähigen Gesamtzeit und dem entsprechenden

Pensionsantrittsalter entsteht.

 

Ab dem Jahr 2000 ist das Pensionsantrittsalter für Abgeordnete die Vollendung des 60.

Lebensjahres, bei Ausscheiden aus der Funktion im Jahre 1999 das 59. Lebensjahr.

 

ad 3)

 

Sofern die Voraussetzungen laut Punkt 2 erfüllt sind, ab dem Monatsersten, der dem Antrag

auf Auszahlung des Ruhebezuges folgt.

ad 4 bis ad 7)

 

Aus den gleichen Gründen, aus denen ich die Höhe individueller Pensionsansprüche nicht

bekanntgeben kann (siehe Antwort zu Punkt 1.), kann ich auch den Barwert solcher

Pensionsansprüche nicht bekanntgeben.

 

Dazu kommt außerdem, daß versicherungsmathematische Grundsätze im Bezügegesetz

keine Anwendung finden, sodaß mir keine Rechnungsgrundlagen vorliegen, die eine exakte

Beantwortung dieser Fragen ermöglichen würde.

 

ad 8)

 

Im Falle der Verringerung eines Klubs von 41 auf 40 Abgeordnete würde die Reduzierung

der Klubförderung derzeit jährlich S 4,727.622,40 betragen.