9/ABPR XX.GP
ANFRAGEBEANTWORTUNG
Die Abgeordneten MMag.Dr. Madeleine Petrovic und Genossen haben am
14. Jänner 1997 an den Präsidenten des Nationalrates eine schriftliche
Anfrage mit folgendem Wortlaut gerichtet:
1. Wieviele Abgeordnete zum Nationalrat, Bundesräte sowie Landtagsabge-
ordnete sind in ihrem Ressort beschäftigt?
2. Welche Regelung wurde mit diesen Mandataren vor Inkrafttreten der
Novelle vom Juli 1996 getroffen (Gewährung der erforderlichen freien
Zeit, Außerdienststellung und Gewährung des Ruhebezuges oder vorzei-
tige Pensionierung mit Ruhebezug)? (Die unterfertigten Abgeordneten
vertreten die Auffassung, daß eine Beantwortung der vorliegenden An-
frage auch unter namentlicher Nennung der betreffenden Mandatare
möglich ist, weil das Informationsinteresse des Nationalrats im vor-
liegenden Fall höher zu bewerten ist, als ein allfälliges Geheimhal-
tungsinteresse des betreffenden Mandatars; sollten Sie diese Rechts-
auffassung nicht teilen, ersuchen die unterfertigten Abgeordneten um
Beantwortung dieser und der folgenden Fragen ohne Nennung des Namens
des betroffenen Mandatars.)
3. Welche Regelung wurde mit den jeweiligen Mandataren nach Inkraft-
treten der Novelle vom Juli 1996 getroffen (wieviel Prozent Ihrer
Arbeitsleistung beabsichtigen die jeweiligen Mandatare zu erbrin-
gen)?
4. In welchem Bereich Ihres Ressorts erbringt der Mandatar seine
Arbeitsleistung?
5. Welche Arbeitsleistung (bitte um möglichst genaue Angabe des Tätig-
keitsprofils) erbringt der Mandatar?
6. Verfügen die betroffenen Mandatare
über ein eigenes Büro?
Ich beehre mich diese Anfrage wie folgt zu beantworten:
ad 1:
Drei. Ich weise aber darauf hin, daß nicht Abgeordnete zum Nationalrat
oder zum Bundesrat in der Parlamentsdirektion beschäftigt wurden, sondern
daß umgekehrt Mitarbeiter der Parlamentsdirektion für den Nationalrat
kandidiert haben und gewählt wurden.
ad 2:
Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1996 waren zwei dieser
Bediensteten der Parlamentsdirektion gemäß § 17 Abs. 3 BDG und ein
Bediensteter gemäß § 19 Zif. 2 leg.cit. außer Dienst gestellt.
ad 3:
Die Außerdienststellung blieb auch unter der geänderten Rechtslage auf-
recht, sodaß Regelungen im Sinne der Anfrage nicht zu treffen waren.
ad 4 und 5:
Die Beantwortung dieser Fragen erübrigt sich im Hinblick auf die oben er-
wähnten Außerdienststellungen.
ad 6:
Die betroffenen Mandatare verfügen aufgrund ihrer Beamtenfunktion im
Hinblick auf die Außerdienststellung über kein Büro.