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ANFRAGEBEANTWORTUNG

Die Abgeordneten MMag.Dr. Madeleine Petrovic und Genossen haben am

14. Jänner 1997 an den Präsidenten des Nationalrates eine schriftliche

Anfrage mit folgendem Wortlaut gerichtet:

1. Wieviele Abgeordnete zum Nationalrat, Bundesräte sowie Landtagsabge-

ordnete sind in ihrem Ressort beschäftigt?

2. Welche Regelung wurde mit diesen Mandataren vor Inkrafttreten der

Novelle vom Juli 1996 getroffen (Gewährung der erforderlichen freien

Zeit, Außerdienststellung und Gewährung des Ruhebezuges oder vorzei-

tige Pensionierung mit Ruhebezug)? (Die unterfertigten Abgeordneten

vertreten die Auffassung, daß eine Beantwortung der vorliegenden An-

frage auch unter namentlicher Nennung der betreffenden Mandatare

möglich ist, weil das Informationsinteresse des Nationalrats im vor-

liegenden Fall höher zu bewerten ist, als ein allfälliges Geheimhal-

tungsinteresse des betreffenden Mandatars; sollten Sie diese Rechts-

auffassung nicht teilen, ersuchen die unterfertigten Abgeordneten um

Beantwortung dieser und der folgenden Fragen ohne Nennung des Namens

des betroffenen Mandatars.)

3. Welche Regelung wurde mit den jeweiligen Mandataren nach Inkraft-

treten der Novelle vom Juli 1996 getroffen (wieviel Prozent Ihrer

Arbeitsleistung beabsichtigen die jeweiligen Mandatare zu erbrin-

gen)?

4. In welchem Bereich Ihres Ressorts erbringt der Mandatar seine

Arbeitsleistung?

5. Welche Arbeitsleistung (bitte um möglichst genaue Angabe des Tätig-

keitsprofils) erbringt der Mandatar?

6. Verfügen die betroffenen Mandatare über ein eigenes Büro?

Ich beehre mich diese Anfrage wie folgt zu beantworten:

ad 1:

Drei. Ich weise aber darauf hin, daß nicht Abgeordnete zum Nationalrat

oder zum Bundesrat in der Parlamentsdirektion beschäftigt wurden, sondern

daß umgekehrt Mitarbeiter der Parlamentsdirektion für den Nationalrat

kandidiert haben und gewählt wurden.

ad 2:

Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1996 waren zwei dieser

Bediensteten der Parlamentsdirektion gemäß § 17 Abs. 3 BDG und ein

Bediensteter gemäß § 19 Zif. 2 leg.cit. außer Dienst gestellt.

ad 3:

Die Außerdienststellung blieb auch unter der geänderten Rechtslage auf-

recht, sodaß Regelungen im Sinne der Anfrage nicht zu treffen waren.

ad 4 und 5:

Die Beantwortung dieser Fragen erübrigt sich im Hinblick auf die oben er-

wähnten Außerdienststellungen.

ad 6:

Die betroffenen Mandatare verfügen aufgrund ihrer Beamtenfunktion im

Hinblick auf die Außerdienststellung über kein Büro.