1008 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über die Regierungsvorlage (902 der Beilagen): Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Beschäftigung in Grenzzonen


Das Ausländerbeschäftigungsgesetz sieht bei Grenzgängern, außer einer Befreiung einer Vorlage einer Unterkunftserklärung, keine Sonderregelung für die Beschäftigung von Grenzgängern vor. Das Aufenthaltsgesetz nimmt Grenzgänger erst dann vom Erfordernis einer Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aus, wenn sie auf Grund eines Staatsvertrages zur Einreise und zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Bis zum Inkrafttreten eines solchen Staatsvertrages sind Grenzgänger auf Grund einer Übergangsbestimmung im Aufenthalts­gesetz für die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit vom Erfordernis einer Aufenthaltsbewilligung befreit. Von dieser Erleichterung abgesehen, unterliegt die Zulassung von Grenzgängern zum österreichischen Arbeitsmarkt im wesentlichen verfahrensrechtlichen Regelungen wie die Zulassung sonstiger Arbeitskräfte.

Durch den gegenständlichen Staatsvertrag – zu dem in den Erläuterungen der Regierungsvorlage festgestellt wird, daß er der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich ist, so daß eine Erlassung von Gesetzen im Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist – sollen spezifische Regelungen für die Beschäftigung von Grenzgängern in den gemeinsam liegenden Grenzgebieten geschaffen werden. Grenzzonen sollen in der Republik Österreich die politischen Bezirke Bruck an der Leitha, Neusiedl am See, Eisenstadt (einschließlich der Städte mit eigenem Statut, Eisenstadt und Rust), Mattersburg, Güssing, Oberpullendorf, Oberwart sein. In der Republik Ungarn sollen Grenzzonen das Komitat Györ – Moson – Sopron sowie die Komitate Vas und Zala sein.

Die Zahl der Grenzgänger, die auf Grund des Abkommens auf jeder Seite zur Arbeit zugelassen werden sollen, soll vom Arbeitsministerium der Republik Ungarn und vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales jährlich auf Grund der jeweiligen Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes durch Notenwechsel festgelegt werden. Die während der Laufzeit gemeldeten auf Grund einer Grenzgängerbewilligung eingegangenen Arbeitsverhältnisse sind auf die österreichischen Höchstzahlen für die Beschäftigung von Ausländern anzurechnen. Die Grenzgängerbewilligung berechtigt den Grenz­gänger zur Aufnahme einer Beschäftigung bei dem angegebenen Arbeitgeber in einer Grenzzone. Der Staatsvertrag sieht jedoch vor, daß bei wechselndem Beschäftigungsort unter Bedachtnahme auf die Arbeitsmarktlage im betreffenden Beschäftigungszweig die Beschäftigung auch außerhalb der Grenzzone zugelassen wird, sofern sich der Betriebssitz des Arbeitgebers in der Grenzzone befindet, für welche die Grenzgängerbewilligung ausgestellt wurde.

Der Staatsvertrag sieht weiters vor, daß Arbeitgeber, die einen Grenzgänger beschäftigen, unverzüglich den zuständigen Stellen (in Österreich das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales) Beginn und Ende der Beschäftigung sowie deren wesentliche Lohn- und Arbeitsbedingungen mit Gegenzeichnung des Grenzgängers schriftlich zu melden haben. Art. 9 des Staatsvertrages sieht vor, daß unter anderem eine Grenzgängerbewilligung zu versagen ist, wenn keine Gewähr gegeben erscheint, daß bei der Beschäftigung des Antragstellers die am Ort der Beschäftigung anzuwendenden Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 2. Dezember 1997 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuß war der Abgeordnete Winfried Seidinger.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Karl Öllinger, Dr. Volker Kier, Sigisbert Dolinschek, Mag. Herbert Haupt sowie die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales Eleonora Hostasch.


Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Hohen Hause zu empfehlen, den Abschluß des gegenständlichen Abkommens zu genehmigen.

Dem Ausschuß erschien bei der Genehmigung des vorliegenden Abkommens die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluß des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Beschäftigung in Grenzzonen (902 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 1997 12 02

                              Winfried Seidinger                                                        Annemarie Reitsamer

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau