1030 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Wirtschaftsausschusses


über die Regierungsvorlage (839 der Beilagen): Bundesgesetz über die Überwachung des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Artenhandelsgesetz – ArtHG)

Am 3. März 1997 ist im Bereich der Durchführung des Übereinkommens über den Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen – WA) auf Gemeinschaftsebene die Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Kraft getreten, die die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 ersetzt. Weiters ist am 1. Juni 1997 die Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates in Kraft getreten.

Die gegenständliche Vorlage soll das geltende Bundesgesetz vom 17. April 1996 zur Durchführung des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen-Durchführungsgesetz, WA-Durchfüh­rungsgesetz, BGBl. Nr. 179/1996) ersetzen.

Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfes ist die Erstellung eines neuen Bundesgesetzes, flankierend und ergänzend zu den unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union zwecks Schaffung geeigneter Rechtsinstrumente zur Anwendung und Druchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 338/97.

Der Wirtschaftsausschuß hat den gegenständlichen Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 4. Dezember 1997 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin die Abgeordneten Ingrid Tichy-Schreder, Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn und Mares Rossmann.

Die Abgeordneten Ingrid Tichy-Schreder und Ludmilla Parfuss brachten einen Abänderungsantrag ein, mit dem im § 13 Abs. 4 das Zitat für die Verordnungsermächtigung von „§ 12 Abs. 5 Z 1“ auf „§ 12 Abs. 5 Z 2“ richtiggestellt wird.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages mit Stimmeneinhelligkeit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1997 12 04

                                Ludmilla Parfuss                                                          Ingrid Tichy-Schreder

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau

Anlage


Bundesgesetz über die Überwachung des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Artenhandelsgesetz – ArtHG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

           1. „Verordnung (EG) Nr. 338/97“: die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Über­wachung des Handels, ABl. Nr. L 61, und

           2. „Durchführungsverordnung“: die Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Europäischen Kommission vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung des Rates (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 140.

Strengere Maßnahmen

§ 2. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung für die Ein- und Ausfuhr von und den sonstigen Handel mit Exemplaren von in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 angeführten Arten strengere Maßnahmen als in dieser Verordnung vorgesehen festzulegen, soweit dies

           1. zur Erfüllung von Verpflichtungen gemäß dem Recht der Europäischen Union notwendig ist oder

           2. im Interesse der Erhaltung einer Art oder Population einschließlich ihres Verbreitungsgebietes geboten ist und unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union dem nicht entgegensteht.

(2) Soweit dies auf Grund von Vorschriften des Rechtes der Europäischen Union geboten ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auch für den Handel mit Exemplaren anderer als der in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 angeführten Arten Genehmigungspflichten, sonstige Beschränkungen und Verbote festzulegen.

Erwerb durch Erbschaft oder Schenkung

§ 3. (1) Werden Exemplare, die dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegen, im Wege einer Erbschaft oder Schenkung unentgeltlich weitergegeben, so hat der neue Eigentümer dies dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich anzuzeigen.

(2) Auflagen und Sicherheiten gehen auf den neuen Eigentümer über.

Mitteilungspflicht

§ 4. Für jede zollamtliche Abfertigung lebender Tiere und Pflanzen, die von diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der Durchführungsverordnung erfaßt sind, ist die voraussichtliche Ankunftszeit der für die Abfertigung lebender Exemplare zuständigen Zollstelle unter Angabe der Art und Zahl der Tiere und Pflanzen sowie ihrer Einordnung in die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97 mindestens 18 Stunden vorher mitzuteilen.

Auskunftspflichten

§ 5. Wer ein Exemplar im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 338/97 besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, das

           1. vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig in die Europäische Union eingeführt wurde oder

           2. in Gefangenschaft gezüchtet oder künstlich vermehrt wurde oder

           3. für unter wissenschaftlicher Aufsicht stehende Forschungs-, Lehr- oder Zuchtzwecke bestimmt ist, die der Erhaltung der Art dienen,

hat diese Tatsache auf Verlangen einer zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörde nachzuweisen.

Kennzeichnung

§ 6. (1) Beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein zentrales Register über die vergebenen Kennzeichen einzurichten, soweit dies zur Erreichung der Ziele der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderlich ist.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat mit Verordnung jene Arten zu bezeichnen, für die im Falle der Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie des Transportes und des Handels eine Kennzeichnung erforderlich ist, sowie Ausnahmen von dieser Kennzeichnungspflicht festzulegen.

(3) Diese Verordnung hat insbesondere im Sinne des Art. 36 der Durchführungsverordnung Vorschriften zu enthalten über

           1. die Art und Beschaffenheit des Kennzeichens,

           2. die Methode und den Zeitpunkt der Kennzeichnung sowie

           3. den Ort der Plazierung des Kennzeichens.

(4) Die Kennzeichnung hat durch die Vollzugsbehörde oder eine von dieser mit Bescheid besonders ermächtigte Person gemäß Abs. 5 zu erfolgen. Der Eigentümer des Exemplares hat die Kosten der Kennzeichnung zu tragen und jede notwendige Unterstützung zu leisten.

(5) Soweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit erforderlich ist, hat die Vollzugsbehörde natürliche oder juristische Personen, die über ausreichende veterinär­medizinische oder biologische Kenntnisse verfügen, verläßlich sind und deren Unbefangenheit außer Zweifel steht, zur Durchführung der Kennzeichnung bestimmter Gruppen von Exemplaren zu ermächtigen. Die Ermächtigung ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind. Vor Erlassung eines Ermächtigungs- oder Widerrufsbescheides ist die wissen­schaftliche Behörde des Landes zu hören, in dem die ermächtigte Person ihre Tätigkeit ausüben soll oder ausübt.

(6) Die Art der Kennzeichnung und der Code des Kennzeichens sowie das aufsichtführende Behördenorgan oder die hiezu gemäß Abs. 5 besonders ermächtigte Person, der Zeitpunkt und der Ort der Kennzeichnung und die Herkunft des Exemplares sind dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Aufnahme in das zentrale Register zu übermitteln.

(7) Jede Beschädigung oder Entfernung eines Kennzeichens nach diesem Bundesgesetz ist unverzüglich jener Stelle zu melden, die die Kennzeichnung beaufsichtigt hat. Bei Tod oder Untergang eines gekennzeichneten Exemplares ist das Kennzeichen der Stelle, die das Kennzeichen ausgegeben hat, unverzüglich zurückzugeben. Die Meldung einer Beschädigung oder Entfernung sowie die Rückgabe sind dem zentralen Register einzuverleiben.

Kontrollbefugnisse

§ 7. (1) Soweit dies zur Vollziehung sowie zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderlich ist, sind die mit der Vollziehung betrauten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen im Einzelfall beauftragten Sachverständigen bei begründetem Verdacht befugt, Grundstücke und Gebäude zu betreten und zu besichtigen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu besichtigen sowie Kontrollen vorzunehmen.

(2) Personen, in deren Gewahrsam sich Exemplare befinden, haben den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und den von diesen im Einzelfall beauftragten Sachverständigen das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen. Weiters haben die genannten Personen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, soweit all dies notwendig ist, um die Herkunft oder den Verbleib von artengeschützten Exemplaren zu prüfen.

(3) Abgenommene zollamtliche Nämlichkeitszeichen sind durch entsprechende amtliche Nämlich­keitszeichen zu ersetzen. Der Eigentümer der Liegenschaft oder darüber Verfügungsberechtigte bzw. der Betriebsinhaber oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten der Liegenschaft oder des Betriebes nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und ist weder der Eigentümer der Liegenschaft noch der Betriebsinhaber oder der Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung.

(4) Zur Sicherung des Verfalls können Exemplare von den Behörden und Organen gemäß Abs. 1 sowie von Organen der Zollverwaltung beschlagnahmt und auf Kosten des Täters verwahrt werden. Diese Behörden und Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen.

(5) Die Behörden und Organe gemäß Abs. 1 haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung zu vermeiden.

Strafbestimmungen

§ 8. (1) Wer lebende Tiere oder Pflanzen einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art

           1. ohne die nach Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderliche Genehmigung oder Bescheinigung oder

           2. entgegen einem nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den Art. 4 bis 7 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erlassenen behördlichen Auftrag

ausführt, wiederausführt, einführt oder durchführt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 die im Abs. 1 genannten Tiere oder Pflanzen

           1. kauft, zu kaufen anbietet oder sonst erwirbt,

           2. zur Schau stellt, vorrätig hält, befördert oder sonst verwendet oder

           3. verkauft oder zu verkaufen anbietet.

(3) Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Tiere oder Pflanzen samt den zu ihrer Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen sind einzuziehen und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Durchführung des weiteren Verfahrens nach § 11 zu übergeben.

(4) Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften können bei der Verfolgung der Vergehen nach Abs. 1 und Abs. 2 die Zollbehörden in Anspruch nehmen. Im übrigen ist § 197 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, sinngemäß anzuwenden.

§ 9. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

           1. ein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art entgegen diesem Bundesgesetz oder den Art. 4, 5, 7 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ausführt, wiederausführt, einführt oder durchführt oder

           2. durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine nach diesem Bundesgesetz oder nach den Art. 4, 5, 7, 8, 9, 10 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderliche Genehmigung oder Bescheinigung erschleicht oder das Vorliegen der Genehmigungsfreiheit vortäuscht oder

           3. gegen Art. 6 Abs. 3, gegen die Art. 8 oder 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder gegen § 3 Abs. 1, § 5 oder § 7 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes verstößt oder

           4. gegen eine Verordnung gemäß § 2 oder § 6 dieses Bundesgesetzes verstößt oder

           5. gegen das Bundesgesetz gemäß § 13 Abs. 3 verstößt,

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 10 000 S bis zu 100 000 S zu bestrafen. Strafbare Handlungen nach Z 1 oder Z 2 sind mit Geldstrafe von 20 000 S bis 200 000 S zu bestrafen, sofern ein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen ist, jedoch mit Geldstrafe von 50 000 S bis 500 000 S, sofern ein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Anwendung des § 21 VStG ist ausgeschlossen.

(4) Eine Verwaltungsübertretung nach den vorstehenden Bestimmungen liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(5) Die Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt drei Jahre.

(6) Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Exemplare samt den zu ihrer Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen sind für verfallen zu erklären.

(7) Gegenstände die zur Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung lebender Exemplare verwendet werden, unterliegen nicht dem Verfall, wenn sie für die Aufbewahrung, Verwahrung und Betreuung der Exemplare nicht benötigt werden und ein auffallendes Mißverhältnis zwischen dem Wert der Gegenstände einerseits und dem Grad des Verschuldens sowie der Höhe des verursachten Schadens andererseits besteht.

Wertersatz

§ 10. (1) Statt auf Verfall ist auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen, wenn

           1. im Zeitpunkt der Entscheidung feststeht, daß der Verfall unvollziehbar wäre,

           2. auf Verfall nur deshalb nicht erkannt wird, weil das Eigentumsrecht einer anderen Person berücksichtigt wird.

(2) Die Höhe des Wertersatzes entspricht dem zweifachen gemeinen Wert des Exemplares, Teiles oder Erzeugnisses im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung; ist dieser Zeitpunkt nicht feststellbar, so ist der Zeitpunkt der Aufdeckung der strafbaren Handlung maßgebend. Soweit der Wert nicht ermittelt werden kann, ist auf Zahlung eines dem vermutlichen Wert entsprechenden Wertersatzes zu erkennen.

(3) Der Wertersatz fließt dem Bund zu. Die zufließenden Erlöse sind für Belange des Artenschutzes zu verwenden.

Behandlung für verfallen erklärter Exemplare

§ 11. Wird ein lebendes Exemplar für verfallen erklärt, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Kosten desjenigen, der die strafbare Handlung begangen hat, nach Art. 16 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorzugehen.

Zuständigkeitsbestimmungen

§ 12. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 338/97, der Durchführungsverordnung und des Übereinkommens ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut, sofern die nachstehenden Absätze nichts anderes bestimmen.

(2) Vollzugsbehörde im Sinne des Art. IX des Übereinkommens und Art. 13 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(3) Als wissenschaftliche Behörde im Sinne des Art. IX des Übereinkommens und Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist die nach den landesrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommende Einrichtung anzusehen.

(4) Anträge auf Ausstellung von Genehmigungen und Bescheinigungen nach diesem Bundesgesetz sind bei der Vollzugsbehörde unter Verwendung der Formulare gemäß Art. 2 der Durchführungs­verordnung einzubringen.

(5) Der Bundesminister für Finanzen ist mit der Vollziehung

           1. des § 4 dieses Bundesgesetzes,

           2. des Art. 12 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97,

           3. der Art. 12, 14 und 19 Abs. 1 und 2 der Durchführungsverordnung und,

           4. soweit gemäß den in § 1 genannten Vorschriften das Einschreiten der Zollbehörden vorgesehen ist,

betraut.

(6) Mit der Vollziehung von Art. 8 Abs. 3 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist der Bundeskanzler, mit der Vollziehung von Art. 8 Abs. 3 lit. g leg. cit. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.

(7) Mit der Vollziehung von § 5 und § 7 dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Finanzen im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches betraut.

(8) Mit der Vollziehung des § 8 ist der Bundesminister für Justiz betraut.

(9) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat das Einvernehmen herzustellen mit

           1. dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Vollziehung von Art. 12 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97,

           2. dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr  hinsichtlich der Vollziehung von Art. 7 Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie von Art. 30 der Durchführungsverordnung und

           3. mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft  hinsichtlich der Vollziehung von Art. 19 Abs. 1 lit. ii der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie von Art. 18 Abs. 1 und 2 der Durch­führungsverordnung.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 13. (1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, tritt das Bundesgesetz zur Durchführung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen-Durchführungsgesetz; WA-Durch­führungsgesetz), BGBl. Nr. 179/1996, gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.


(2) § 8 dieses Bundesgesetzes ist in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor seinem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung des Urteils in Folge einer Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.

(3) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 dieses Bundesgesetzes gilt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend ein Einfuhrverbot von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus, BGBl. Nr. 248/1996, als Bundesgesetz weiter.

(4) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 12 Abs. 5 Z 2 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gilt die Verordnung betreffend die Bestimmung der Zollämter, bei denen Exemplare, Teile oder Erzeugnisse gefährdeter Arten freilebender Tiere und Pflanzen aus- und eingeführt werden dürfen, BGBl. Nr. 196/1982, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 454/1994, als Bundesgesetz weiter.