1033 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Familienausschusses


über die Regierungsvorlage (891 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Familien­lastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird


Mit Wirkung ab 1. Oktober 1996 wurde die Altersgrenze bei Gewährung der Familienbeihilfe vom 27. auf das 26. Lebensjahr gesenkt. Wie die Praxis zeigt, kann eine Schwangerschaft bzw. Geburt eines Kindes dazu führen, daß eine Berufsausbildung (insbesondere Studium) nicht bis zum 26. Lebensjahr absolviert werden kann. Der vorliegende Entwurf sieht daher in diesen Ausnahmefällen eine Anhebung der Altersgrenze bis zum 27. Lebensjahr vor. Diese Regelung soll rückwirkend mit 1. Oktober 1996 in Kraft treten.

Nach Abschluß der Installierung des ADV-Verfahrens in den Beihilfenstellen der Finanzämter sind diverse Verfahrensbestimmungen des FLAG 1967 obsolet geworden (insbesondere betreffend frühere Familienbeihilfenkarten). Diese wurden im Rahmen des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, gestrichen bzw. teilweise adaptiert (in Art. 72 Z 4, 10 bis 18, 37 und 38). In § 26, der die Rückforderungen von Familienbeihilfen regelt, wurden die Begriffe Dienstgeber und auszahlende Stellen beibehalten. Darunter sind die sogenannten Selbstträger (siehe § 46 FLAG 1967) zu verstehen, wobei es allerdings in bezug auf die Dienstgeber und auszahlenden Stellen keine Legaldefinition mehr gibt.

Wie die Gesetzesmaterialien zeigen (siehe 72 und Zu 72 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP), sollen durch die in Rede stehenden Adaptierungsbestimmungen grundsätzlich keine materiellen Änderungen vorgenommen werden. Es ist Rechtsklarheit herzustellen, weshalb die sogenannten Selbstträger (= Dienstgeber und auszahlende Stellen) in § 26 Abs. 1 und 2 explizit genannt werden sollen.

Wie entsprechendes Datenmaterial zeigt, ist die Inanspruchnahme von Mutter-Kind-Paß-Untersuchungen zu Beginn des Jahres 1997 gesunken. Es ist daher – im Sinne der Umsetzung des Budgetprogrammes der Bundesregierung – notwendig, durch Maßnahmen (zB Informationsschreiben) die Eltern zu motivieren, die im Bereich der Vorsorgemedizin wichtigen Mutter-Kind-Paß-Untersuchungen im größtmöglichen Ausmaß in Anspruch zu nehmen. Die Mittel dafür sollen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bereitgestellt werden.

Der Familienausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 4. Dezember 1997 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuß war die Abgeordnete Dr. Sonja Moser.

An der Debatte beteiligten sich außer der Ausschußobfrau die Abgeordneten Karl Gerfried Müller, Edith Haller, Klara Motter, Karl Öllinger, Elfriede Madl, Dr. Sonja Moser, Katharina Horngacher, Ludmilla Parfuss, Johann Schuster, Franz Koller, Dr. Martin Graf, Edeltraud Gatterer sowie der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie Dr. Martin Bartenstein.

Von den Abgeordneten Dr. Sonja Moser und Dr. Ilse Mertel wurde ein Abänderungsantrag eingebracht, dem folgende Begründung beigegeben war:

„Zu Z 4:

Angesichts der bisherigen Erfahrungen mit dem seit dem Schuljahr 1995/96 geltenden Eltern-Selbstbehalt für Schulbücher ist die einfachste Form der Vollziehung ein einheitlicher Selbstbehalt in Höhe von 10 vH des für den Schüler maßgeblichen Limits. Durch die gesetzliche Absicherung der Wiederverwendung gebrauchter Schulbücher sind Lenkungsmaßnahmen im Interesse der Wiederverwendung von Unterrichts­mitteln über die Vollziehung des Selbstbehalts nicht mehr erforderlich. Die vor allem für die Schulen aufwendige Administration eines individuell errechneten Selbstbehalts unterbleibt daher in Zukunft. Einsparungen durch Wiederverwendung gebrauchter Schulbücher kommen der gesamten Schule zugute, die auf diese Weise Mittel zur Anschaffung anderer neuer Unterrichtsmittel eigener Wahl gewinnt und damit den Versorgungsgrad an Unterrichtsmitteln generell erhöhen kann.

Da der Selbstbehalt immer vom maßgeblichen Schulbuch-Limit berechnet und dieses auch von den Schulen in der Regel ausgeschöpft wird, ist klar, daß dieser Selbstbehalt nur für neu angeschaffte Schulbücher zu bezahlen ist.

Durch die einheitliche Festsetzung des Selbstbehalts mit 10 vH des maßgeblichen Limits für jeden Schüler sind für Sonderausstattungen (zB Minderheitenschulwesen) keine Ausnahmeregelungen im Gesetz gesondert anzuführen. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind von der Leistung eines Selbstbehaltes wie bisher befreit.

Zu Z 5:

Auf Grund der zentralen Stellung des Schulbuchbegriffs im Rahmen der Legistik des Familien­lastenausgleichsgesetzes war anläßlich der Novelle BGBl. Nr. 433/1996 anstelle von ,Unterrichtsmittel‘ der Begriff ,Schulbücher‘ vorgesehen. Auf Grund eines Übertragungsfehlers wurde anstelle des Begriffs ,Schulbücher‘ der Begriff ,Unterrichtsmittel‘ gesetzt; dies wird nun korrigiert. Durch die Öffnung der Schulbuchaktion für alternative Unterrichtsmittel (zB CD-ROM) ist der Begriff ,einfachste Ausstattung‘ überholt.

Zu Z 6:

Die Anschaffung alternativer Unterrichtsmittel bedarf einer Flexibilität, die sich an den pädagogischen Erfordernissen der Schulen im Einvernehmen mit dem BMUkA orientieren sollte. Aus diesem Grunde erscheint es zweckmäßig, dies in Hinkunft mittels Verordnung, anstelle im Gesetz, zu regeln. Durch die Anhebung auf 15% werden von den Schulen die notwendigen Impulse ausgehen, um den Erfordernissen und Erkenntnissen neuer Lernkulturen entsprechend Rechnung tragen zu können.

Zu Z 7:

Nachdem der Begriff ,einfachste Ausstattung‘ im Gesetz nicht mehr aufscheint (siehe Z 5), ist § 31a Abs. 2 ebenfalls nicht mehr aktuell.

Zu Z 8:

Grundsätzlich wird die Regelung beibehalten, daß die im Rahmen der Schulbuchaktion den Schülern zur Verfügung gestellten Unterrichtsmittel in deren Eigentum übergehen. Angesichts der erfolgten Plafondierung der Gesamtausgaben für die Schulbuchaktion sollen in Zukunft Schulbücher vermehrt wiederverwendet werden, um einen ausreichenden Versorgungsgrad der Schüler mit Schulbüchern sicherzustellen. In der Praxis ist dies bereits in vielen Schulen üblich. Zu diesem Zweck können die Schüler in Ausübung ihres Eigentumsrechtes Schulbücher freiwillig der Schule zur Wiederverwendung zur Verfügung stellen. Dabei soll es der individuellen Disposition der Schüler vorbehalten sein, welche Schulbücher weitergegeben und welche behalten werden.

Mit den zur Wiederverwendung zur Verfügung gestellten Schulbüchern kann der Versorgungsgrad der Schüler mit Unterrichtsmitteln sichergestellt und sogar erhöht werden. Dies soll ein Beitrag zur Verminderung der finanziellen Belastung der Eltern durch den Ankauf von Unterrichtsmitteln sein, die nicht im Rahmen der Schulbuchlimits besorgt werden können. Die konkreten Modalitäten der Wiederverwendung sowie der Rückgabe gebrauchter Schulbücher sollen durch Richtlinien des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses festgelegt werden. Diese Schulgremien, für die eine Mitsprache von Schülern und Eltern nach dem Schulunterrichtsgesetz (§ 14 Abs. 6, § 63a Abs. 2 Z 1, § 64 Abs. 2 Z 1 SchUG) vorgesehen ist, sollen damit die entscheidende Kompetenz für die Beschaffung der notwendigen Schulbücher erhalten. Die Entscheidung, welche Schulbücher gebraucht wiederverwendet werden sollen, muß im Interesse der Schule bezüglich Planung und Kalkulation für die Neuanschaffungen bis Ende des Kalenderjahres erfolgen. Die wiederzuverwendenden Schulbücher stehen ab der tatsächlichen Überlassung nicht mehr im Eigentum der Schüler. Die zwischenzeitliche Verfügung über die übertragenen Schulbücher, die zweckgebunden wieder nur für die Schüler derselben Schule verwendet werden dürfen, wird durch die von den zuständigen Schulgremien zu erlassenden Richtlinien geregelt.“

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage (891 der Beilagen) in getrennter Abstimmung teils einstimmig, teils mit Stimmenmehrheit angenommen. Der Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Sonja Moser und Dr. Ilse Mertel wurde mit Stimmenmehrheit angenommen.

Ein Abänderungsantrag der Abgeordneten Klara Motter fand nicht die Zustimmung der Ausschuß­mehrheit.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Familienausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1997 12 04

                                Dr. Sonja Moser                                                                  Dr. Ilse Mertel

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 1 tritt am Ende der lit. h an die Stelle des Punktes ein Beistrich; angefügt wird lit. i, die lautet:

          „i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.“

2. Im § 6 Abs. 2 tritt am Ende der lit. g an die Stelle des Puntkes ein Beistrich; angefügt wird lit. h, die lautet:

         „h) sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.“

3. Im § 26 Abs. 1 ist die Wortfolge „den Dienstgeber oder eine auszahlende Stelle“ durch die Wortfolge „eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemein­nützige Krankenanstalt“ und im § 26 Abs. 2 ist die Wortfolge „des Dienstgebers oder der auszahlenden Stelle“ durch die Wortfolge „der in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Gebietskörperschaften oder gemeinnützigen Krankenanstalten“ zu ersetzen.

4. § 31 Abs. 1 ab zweitem Satz lautet:

„Für alle aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zur Verfügung gestellten Schulbücher ist ein Selbstbehalt in der Höhe von 10 vH des für die maßgebliche Schulform des Schülers gemäß § 1 der Limit-Verordnung (in der jeweils geltenden Fassung) festgesetzten Höchstbetrages zu leisten. Der Selbstbehalt ist vor Übernahme der Schulbücher mit Erlagschein zu bezahlen. Schüler an Sonderschulen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben keinen Selbstbehalt zu entrichten.“

5. Im § 31a Abs. 1 erster Satz wird der Begriff „Unterrichtsmittel“ durch „Schulbücher“ ersetzt und es entfällt die Bezeichnung „einfachste Ausstattung“.

6. § 31a Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. Unterrichtsmittel (therapeutische, gedruckte, audiovisuelle, automationsunterstützte Datenträger, Lernspiele) im Ausmaß von 10 vH des Höchstbetrages pro Schüler und Schulform (Limits) im Schuljahr 1998/99 und in den folgenden Schuljahren im Ausmaß von maximal 15 vH des Höchstbetrages pro Schüler und Schulform (Limits), was ab dem Schuljahr 1999/2000 in der Limit-Verordnung (Abs. 5) festzusetzen ist, wenn diese von der Schule als zur Durchführung des Unterrichts erforderlich bestimmt wurden.“

7. § 31a Abs. 2 entfällt und die bisherigen Absätze 3 bis 5 erhalten die Bezeichnung 2 bis 4.

8. § 31d Abs. 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt, die lauten:


„(2) Die Schüler (die Erziehungsberechtigten) können der Schule freiwillig Schulbücher für die Wiederverwendung zur Verfügung stellen. Dies erfolgt nach Richtlinien, die vom Schulforum bzw. vom Schulgemeinschaftsausschuß gemäß dem Schulunterrichtsgesetz festzulegen sind. Die Schüler haben bis spätestens zum Ende des Kalenderjahres der Schule mitzuteilen, welche Schulbücher sie der Wiederverwendung zur Verfügung stellen werden.

(3) Die für die Wiederverwendung zur Verfügung gestellten Schulbücher stehen ab der Überlassung nicht mehr im Eigentum der Schüler. Die Richtlinien des Schulforums bzw. des Schulgemeinschafts­ausschusses sind Aufzeichnungen im Sinne des § 31c Abs. 5 FLAG.“

9. Der bisherige § 31d Abs. 2 erhält die Bezeichnung Abs. 4.

10. § 39e Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt, der lautet:

„(10) Der Aufwand für notwendige Informationsmaßnahmen zur Sicherung der Inanspruchnahme von Mutter-Kind-Paß-Untersuchungen ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.“

11. Nach § 50i wird § 50j eingefügt, der lautet:

§ 50j. (1) § 2 Abs. 1 lit. i und § 6 Abs. 2 lit. h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Oktober 1996 in Kraft.

(2) § 26 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.

(3) Die §§ 31 Abs. 1, 31a Abs. 1 bis 4 und 31d Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1997 treten mit 1. Februar 1998 in Kraft.

(4) § 39e Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“