1039 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht und Antrag
des Verkehrsausschusses
über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert werden
Im Zuge seiner Beratungen über das Eisenbahnrechtsanpassungsgesetz 1997 hat der Verkehrsausschuß am 10. Dezember 1997 über den Antrag der Abgeordneten Rudolf Parnigoni und Mag. Helmut Kukacka mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der ein Bundesgesetz, mit dem das Schieneninfrastrukturgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert werden, zum Gegenstand hat.
An der diesbezüglichen Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Reinhard Firlinger, Reinhart Gaugg, Mag. Helmut Kuckacka, Mag. Gabriela Moser, Dr. Volker Kier, Josef Edler, Helmut Dietachmayr, Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch, Franz Hums und der Obmann des Verkehrsausschusses Rudolf Parnigoni sowie der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Dr. Caspar Einem.
Zum Berichterstatter für das Haus wurde der Abgeordnete Johann Kurzbauer gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsauschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 1997 12 10
Johann Kurzbauer Rudolf Parnigoni
Berichterstatter Obmann
Anlage
Bundesgesetz, mit dem das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das Bundesgesetz über die Errichtung einer Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft (Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz – SCHIG), BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/1997 wird wie folgt geändert:
Im § 1 erster Halbsatz entfällt der Beistrich zwischen den Worten „Schieneninfrastruktur“ und „der Hauptbahnen .............“.
Artikel II
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1997, wird wie folgt geändert:
Dem § 1 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Abs. 1 (Arbeitslosenversicherungspflicht) ist auf Eisenbahnbedienstete, für deren arbeitsrechtliche Ansprüche der Bund haftet und die unkündbar sind, ab 1. Jänner 2000 anzuwenden.“
Artikel III
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1997, wird wie folgt geändert:
Dem § 2 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Für Bedienstete gemäß § 1 Abs. 7 AlVG beträgt der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab 1. Jänner 2000 2 vH, ab 1. Jänner 2001 4 vH und ab 1. Jänner 2002 den für die übrigen Versicherten festgesetzten Prozentsatz.“