1044 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 24. 2. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Zustellgesetz und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Zustellgesetzes

Das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 357/1990, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden Abs. 2 und 3 aufgehoben. Die Absatzbezeichnung “(1)” entfällt.

2. Vor § 1a wird die Überschrift “Mitteilung von Erledigungen auf technischem Weg” eingefügt.

3. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:

“Zustellung durch Organe der Post

§ 2a. (1) Für die Zustellung von Schriftstücken der Gerichte und Verwaltungsbehörden durch Organe der Post gelten, soweit nicht dieses Bundesgesetz selbst Regelungen trifft, die Vorschriften über die Zustellung von Postsendungen.

(2) Bei Zustellungen ohne Zustellnachweis durch Organe der Post gelten neben den Vorschriften über die Zustellung von Postsendungen nur die §§ 6, 7, 8 Abs. 1, 9 bis 12 und sinngemäß auch § 26 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes.

(3) Als Post im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA), wenn aber einem Betreiber gemäß § 5 Abs. 2 des Postgesetzes 1997, BGBl. I Nr. .../199., die Erbringung des bundesweiten Universaldienstes übertragen oder ein Betreiber gemäß § 5 Abs. 3 des Postgesetzes 1997 zur Zustellung behördlicher Schriftstücke berechtigt ist, der Betreiber.

(4) Als Organe der Post gelten die von der Post mit der Durchführung der Zustellung beauftragten Personen.

(5) Als Postamt gilt der in den Postvorschriften oder von der Post festgelegte Abholpunkt.”

4. § 15 Abs. 1 lautet:

“(1) Zustellungen an Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, sind durch das unmittelbar vorgesetzte Kommando vorzunehmen.”

5. Die Überschrift des § 24 lautet:

“Unmittelbare Ausfolgung auf technischem Weg mitgeteilter Erledigungen durch die Behörde”

6. In § 28 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

“(4a) § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.”

Artikel II

Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

Das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 620/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 54 Abs. 3 lautet:


“(3) Auf Verlangen des Standeskörpers ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe an Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, und im Fall eines Einsatzes des Bundesheeres (§ 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305) oder der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes auch an anderen Soldaten auszusetzen. Auf Verlangen des Bundesministers für Inneres ist auch der Vollzug einer Freiheitsstrafe an Personen, die Zivildienst leisten, auszusetzen.”

2. Dem § 66b wird folgender Abs. 8 angefügt:

“(8) § 54 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.”

Vorblatt

Problem:

1.  Das Zustellgesetz entspricht, soweit es die Zustellung behördlicher Schriftstücke durch Organe der Post regelt, nicht den durch das Poststrukturgesetz, die vergangene Postgesetznovelle und das als Regierungsvorlage vorliegende Postgesetz 1997 bestimmten Gegebenheiten.

2.  Im Bundesgesetze über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer wurde vorerst auf die in der zugrundeliegenden Regierungsvorlage vorgeschlagen Änderungen des Zustellgesetzes und des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 verzichtet.

Lösung:

1.  Anpassung des Zustellgesetzes an die sich nach dem Inkrafttreten des als Regierungsvorlage vorliegenden Postgesetzes 1997 ergebende Rechtslage.

2.  Einbau der in der zugrundeliegenden Regierungsvorlage 915 BlgNR vorgeschlagenen Änderungen des Zustellgesetzes und des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 in den vorliegenden Gesetzesvor­schlag.

Kosten:

Keine.

EU-Konformität:

Ist gegeben.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Aus Anlaß der Erlassung der – vom Nationalrat bereits beschlossenen – Bundesgesetze über das Postwesen (Postgesetz 1997) und über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer erscheinen Änderungen des Zustellgesetzes und des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 angezeigt:

1.  Mit dem Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria AG (Poststrukturgesetz), Art. 95 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, wurde die Post und Telekom Austria AG gegründet und damit ein beträchtlicher Teil der staatlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Post- und Telegraphenwesens auf eine privatwirtschaftliche Grundlage gestellt. Mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 765/1996 wurde das Postgesetz dahin geändert, daß die Rechtsbeziehungen der Post und Telekom Austria AG zu ihren Kunden gleichfalls dem Privatrecht unterliegen. Mit dem Bundesgesetz über das Postwesen (Postgesetz 1997) erfolgt eine umfassende Neukodifikation der Rechtsgrundlagen des Bereiches “Gelbe Post”.

     Das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Schriftstücke und die Änderung zustellrecht­licher Vorschriften (Zustellgesetz), BGBl. Nr. 200/1982, regelt die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Schriftstücke, somit die Abgabe von Schriftstücken im Rahmen der Hoheitsverwaltung und der Gerichtsbarkeit. Entspre­chend dem hoheitlichen Charakter der in den zuzustellenden Schriftstücken ihren Niederschlag findenden hoheitlichen Tätigkeit hat auch der Zustellvorgang hoheitlichen Charakter.

     Eine der vom Zustellgesetz vorgesehenen Formen der Zustellung – in der Praxis die weitaus häufigste – ist die Zustellung durch Organe der Post. An die Stelle der Post‑ und Telegraphen­verwaltung ist nun freilich, wie erwähnt, die Post und Telekom Austria AG (PTA) getreten; deren Beziehungen zu ihren Kunden – insbesondere auch zu den Rechtsträgern der Behörden, die für die Zustellung ihrer Schriftstücke Dienstleistungen der PTA in Anspruch nehmen – sind privat­rechtlicher Natur (vgl. § 7 Abs. 1, § 8, § 17 des vorgeschlagenen Postgesetzes 1997). Dies berührt allerdings nicht den hoheitlichen Charakter der Zustellung. Dementsprechend erklärt § 17 letzter Satz des als Regierungsvorlage vorliegenden Postgesetzes 1997, daß die Bestimmungen des Zustellgesetzes über die Zustellung behördlicher Schriftstücke (von der Normierung der privat­rechtlichen Natur der Rechtsbeziehungen) unberührt bleiben.

     In diesem Sinne beschränkt sich der hier vorgelegte Entwurf einer Änderung des Zustellgesetzes im wesentlichen auf eine – vornehmlich terminologische – Anpassung an die durch das Poststrukturgesetz, die vergangene Postgesetznovelle und das als Regierungsvorlage vorliegende Postgesetz 1997 be­stimmten Gegebenheiten.

     Im Hinblick auf den skizzierten Inhalt ist mit finanziellen Mehrbelastungen des Bundes oder anderer Gebietskörperschaften nicht zu rechnen.

2.  Der Nationalrat hat in seiner Sitzung am 11. Dezember 1997 das Gesetz über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer (RV 915 BlgNR) beschlossen.

     Da mit den Anträgen 440/A und 493/A der Abgeordneten Dr. Kostelka, Kopf und Genossen, die derzeit im Verfassungsausschuß behandelt werden, in naher Zukunft ua. das Verwaltungsstraf­gesetz 1991 und das Zustellgesetz geändert werden sollen, hat der Landesverteidigungsausschuß am 9. Dezember 1997 den Entfall der ursprünglich in den Art. 46 und 47 der Regierungsvor­lage 915 BlgNR XX. GP vorgesehenen Änderungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 und des Zustellgesetzes beschlossen (AB 1037 BlgNR XX. GP). Der gegenständliche Entwurf übernimmt nun diese Artikel.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich Art. I (Änderungen des Zustellgesetzes) des vorgeschlagenen Bundesgesetzes hinsichtlich des gerichtlichen Verfahrensrechtes auf die Tatbestände “Zivilrechtswesen …” und “Strafrechtswesen …” des Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG, hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens­rechtes und des Abgabenverfahrensrechtes auf Art. 11 Abs. 2 B-VG, Art. II (Änderungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991) auf Art. 11 Abs. 2 B-VG.

Für die betroffenen Rechtsgebiete bestehen keine Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften. Das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz ist daher mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaften vereinbar.


Besonderer Teil


Zu Art. I Z 1 und 3 (§§ 1 und 2a des Zustellgesetzes):

Die Bestimmungen des geltenden § 1 Abs. 2 und 3 werden (als Abs. 1 und 2) mit neuen Bestimmungen, die auf die eingetretenen bzw. in der Regierungsvorlage zu einem Postgesetz 1997 vorgeschlagenen Änderungen der Rechtslage Bedacht nehmen, zu einem neuen § 2a zusammengefaßt.

Die im Zustellgesetz gebräuchliche Terminologie “Post”, “Organe der Post” und “Postamt” entspricht nicht mehr der Rechtslage nach dem Poststrukturgesetz, der Postgesetznovelle und dem als Regierungs­vorlage vorliegenden Postgesetz 1997. So ist etwa der Ausdruck “Organe der Post” nicht mehr zutreffend, da die mit der Zustellung beauftragten Personen nicht (satzungsmäßige) Organe der PTA sind. Des weiteren besteht gemäß § 5 Abs. 2 und 3 des Postgesetzes 1997 die Möglichkeit, von der PTA verschiedene Unternehmen bzw. Einrichtungen (vgl. § 2 Z 1 der RV) mit der Durchführung der Zustellung behördlicher Schriftstücke zu betrauen. Diesen Umständen tragen die neuen Abs. 3 bis 5 Rechnung.

Zu Art. I Z 2 und 5 (Überschriften vor § 1a und § 24 des Zustellgesetzes):

Entsprechend der Systematik des Zustellgesetzes erhält § 1a eine Überschrift. Die anläßlich der Novelle BGBl. Nr. 357/1990 nicht mitnovellierte Überschrift des § 24 wird unter Berücksichtigung dieser Novelle neu gefaßt.

Zu Art. I Z 4 und 6 (§ 15 Abs. 1 und § 28 Abs. 4a des Zustellgesetzes) sowie Art. II (§ 54 Abs. 3 und § 66b Abs. 8 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991):

Diese Bestimmungen übernehmen, wie im Allgemeinen Teil ausgeführt, Art. 46 und 47 der Regierungs­vorlage 915 BlgNR XX. GP.


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


Artikel I


Änderung des Zustellgesetzes


Geltungsbereich

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Schriftstücke sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Schriftstücken ausländischer Behörden.

 

 

 

 

(2) Für die Zustellung von Schriftstücken der Gerichte und Verwaltungsbehörden durch Organe der Post gelten, soweit nicht dieses Bundesgesetz selbst Regelungen trifft, die Vorschriften über die Zustellung von Postsendungen.

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Schriftstücke sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Schriftstücken ausländischer Behörden.

Zustellung durch Organe der Post

§ 2a. (1) Für die Zustellung von Schriftstücken der Gerichte und Verwaltungsbehörden durch Organe der Post gelten, soweit nicht dieses Bundesgesetz selbst Regelungen trifft, die Vorschriften über die Zustellung von Postsendungen.

(2) Bei Zustellungen ohne Zustellnachweis durch Organe der Post gelten neben den Vorschriften über die Zustellung von Postsendungen nur die §§ 6, 7, 8 Abs. 1, 9 bis 12 und sinngemäß auch § 26 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes.


(3) Bei Zustellungen ohne Zustellnachweis durch Organe der Post gelten neben den Vorschriften über die Zustellung von Postsendungen nur die §§ 6, 7, 8 Abs. 1, 9 bis 12 und sinngemäß auch § 26 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes.

(3) Als Post im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA), wenn aber einem Betreiber gemäß § 5 Abs. 2 des Postgesetzes 1997, BGBl. I Nr. .../199., die Erbringung des bundesweiten Universaldienstes übertragen oder ein Betreiber gemäß § 5 Abs. 3 des Postgesetzes 1997 zur Zustellung behördlicher Schriftstücke berechtigt ist, der Betreiber.


 

(4) Als Organe der Post gelten die von der Post mit der Durchführung der Zustellung beauftragten Personen.


 

(5) Als Postamt gilt der in den Postvorschriften oder von der Post festgelegte Abholpunkt.


 

Mitteilung von Erledigungen auf technischem Weg


§ 1a. Wenn die Mitteilung behördlicher Erledigungen telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in einer anderen technisch möglichen Weise an den Empfänger erfolgt, so gilt dies als Zustellung. Hiebei gelten die §§ 6, 7, 8 und 9 sinngemäß sowie die §§ 24 und 26 Abs. 2. Für telegraphische Übermittlungen gilt überdies § 18 sinngemäß.

unverändert


§ 15. (1) Zustellungen an Personen, die den ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst leisten, sind durch das unmittelbar vorgesetzte Kommando vorzunehmen.

§ 15. (1) Zustellungen an Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, sind durch das unmittelbar vorgesetzte Kommando vorzunehmen.


Unmittelbare Ausfolgung bei der Behörde

Unmittelbare Ausfolgung auf technischem Weg mitgeteilter Erledigungen durch die Behörde


§ 24. Ein bereits versandbereites Schriftstück oder eine von der erlassenden Behörde einer anderen Dienststelle unter Einsatz automationsunterstützter Datenübertragung oder in einer anderen technisch möglichen Weise mitgeteilte Erledigung kann dem Empfänger unmittelbar bei dieser Dienststelle gegen eine schriftliche Übernahmsbestätigung ausgefolgt werden.

unverändert


 

§ 28. (1) bis (4)


 

(4a) § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/199Y tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


Artikel II


Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991


§ 54. (1) und (2)

§ 54. (1) und (2)


(3) Auf Verlangen des Standeskörpers ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe an Wehrpflichtigen, die Präsenzdienst leisten, und im Fall eines Einsatzes des Bundesheeres (§ 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305) oder der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes auch an anderen Soldaten auszusetzen. Auf Verlangen des Bundesministers für Inneres ist auch der Vollzug einer Freiheitsstrafe an Personen, die Zivildienst leisten, auszusetzen.

(3) Auf Verlangen des Standeskörpers ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe an Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, und im Fall eines Einsatzes des Bundesheeres (§ 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305) oder der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes auch an anderen Soldaten auszusetzen. Auf Verlangen des Bundesministers für Inneres ist auch der Vollzug einer Freiheitsstrafe an Personen, die Zivildienst leisten, auszusetzen.


§ 66b. (1) bis (7)

§ 66b. (1) bis (7)


 

(8) § 54 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/199Y tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.