1059 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Unterrichtsausschusses


über die Regierungsvorlage (950 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 geändert wird


Die gegenständliche Regierungsvorlage hat folgende Ziele und Inhalte:

1. Derzeit können in manchen Bundesländern nicht alle Berufsschullehrer, die eine Vollbe­schäftigung anstreben, ausgelastet werden, wohingegen in anderen Bundesländern Mangel an Lehrern für entsprechende Unterrichtsgegenstände besteht. Der vorliegende Entwurf sieht daher eine Ergänzung des § 22 (vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule) durch Ausdehnung dieser Bestimmung auf eine Mitverwendung an Berufsschulen, die in der Verwaltung eines anderen Landes stehen, vor.

2. Die im Rahmen der 1. BDG- Novelle 1997 (BGBl. I Nr. 61/1997) durchgeführten Änderungen im Disziplinarrecht sollen analog auch im LDG erfolgen, soweit dies auf Grund der Kompetenzbestimmung des Art. 14 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Inhaltlich bezwecken diese Änderungen eine Verfahrensbe­schleunigung und -konzentration im Disziplinarverfahren.

3. Die durch die Schulorganisationsgesetz- Novelle BGBl. Nr. 766/1996 erfolgte Begriffsumstellung von „Polytechnischer Lehrgang“ auf „Polytechnische Schule“ soll mit vorliegendem Entwurf vervollständigt werden. Es handelt sich hiebei um § 48 Abs. 6 (siehe Z 3) sowie einige Stellen in Abschnitt II der Anlage (siehe Z 18 und 19), auf welche im Besonderen Teil nicht mehr eingegangen wird.

Der vorliegende Entwurf gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 2 B-VG (in Angelegenheiten des Dienstrechtes der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen ist die Gesetzgebung Bundessache, die Vollziehung Landessache).

Hinsichtlich der beabsichtigten Änderungen im Disziplinarrecht ist jedoch zu beachten, daß gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG die Gesetzgebung über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen Landessache ist. Regelungen im Entwurf, die das Verfahren vor Disziplinarkommissionen bzw. -oberkommissionen, welche durch die Ausführungs­gesetzgebung der Länder einzurichten sind, betreffen, sind daher durch das tatsächliche Bestehen solcher Kommissionen bedingt. Jedenfalls können Bestimmungen des BDG über neue Zuständigkeiten der Berufungskommission nicht übernommen werden, da eine solche Einrichtung in den Ländern nicht besteht.

Der Unterrichtsausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 15. Jänner 1998 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Dieter Antoni, Mag. Dr. Josef Höchtl, Karl Öllinger, Mag. Karl Schweitzer, Maria Schaffenrath, Elfriede Madl, Dr. Getrude Brinek und die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten Elisabeth Gehrer.

Im Zuge der Debatte brachten die Abgeordneten Mag. Dr. Josef Höchtl und Dr. Dieter Antoni einen Abänderungsantrag ein.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichti­gung des erwähnten Abänderungsantrages einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 01 15

                                 Dr. Robert Rada                                                            Mag. Dr. Josef Höchtl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1997, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 22 lautet:

„Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung oder einer in der Zuständigkeit des Bundes oder eines anderen Landes stehenden Schule“

2. Im § 22 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Berufsschullehrer können mit ihrer Zustimmung vorübergehend an einer Berufsschule eines anderen Landes mitverwendet werden, wenn dies zur Erfüllung der vollen Lehrverpflichtung erforderlich und vom unterrichtlichen Standpunkt zweckmäßig ist.“

3. Im § 48 Abs. 6 wird die Wendung „eines Polytechnischen Lehrganges“ durch die Wendung „einer Polytechnischen Schule“ ersetzt.

4. Nach § 72 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Landeslehrer erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.“

5. § 72 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt

           1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof,

           2. für die Dauer eines bei einem Gericht, bei einem unabhängigen Verwaltungssenat oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,

           3. für die Dauer eines Verfahrens vor einem unabhängigen Verwaltungssenat über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,

           4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der landesgesetzlich zuständigen Behörde und

           5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

                a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat,

               b) des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige oder

                c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafver­fahrens

               bei der landesgesetzlich zuständigen Behörde.“

6. § 74 Z 1 lautet:

         „1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 51a, 57, 62 Abs. 3, 63 Abs. 1 und 5 erster Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 64a, 67a bis 67g, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80 sowie“

7. Dem § 75 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.“

8. Nach § 78 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Eine Ermahnung oder Belehrung ist dem Landeslehrer nachweislich mitzuteilen. Sie darf nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an den Landeslehrer zu keinen dienstlichen Nachteilen führen, wenn der Landeslehrer in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.“

9. § 82 Abs. 3 lautet:

„(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem

           1. die Mitteilung

                a) der Staatsanwaltschaft über die Zurücklegung der Anzeige oder

               b) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafver­fahrens bei der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde eingelangt ist

               oder

           2. das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.

Sofern die Landesgesetzgebung mehrere Instanzen vorsieht, gilt dies für die erste Instanz.“

10. § 93 Abs. 3 letzter Satz entfällt.

11. Im § 94 tritt an die Stelle des Ausdrucks „drei Monate“ der Ausdruck „sechs Monate“.

12. Nach § 94 wird folgender § 94a eingefügt:

§ 94a. (1) Die mündliche Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn

           1. der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen  worden ist, oder

           2. der Sachverhalt nach der Aktenlage oder infolge Bindung an die dem Spruch eines rechts­kräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines unabhängigen Verwal­tungssenates zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.

(2) Sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dieser ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn

           1. die Berufung zurückzuweisen ist,

           2. die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist,

           3. ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist oder

           4. sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet.

(3) In den Fällen des Abs. 1 ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.“

13. § 95 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Disziplinarkommission hat bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 94a Abs. 3 Rücksicht zu nehmen.“

14. § 95 Abs. 3 lautet:

„(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen und der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde unverzüglich zu übermitteln.“

15. Dem § 95 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, wird deren Diszipli­narerkenntnis für jede Partei mit der mündlichen Verkündung, wenn aber von einer mündlichen Verhand­lung abgesehen wurde, mit der an die Partei erfolgten Zustellung wirksam.“


16. Der bisherige Text des § 97 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem § 97 wird folgender Abs. 2 angefügt:


„(2) Sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, dürfen deren rechtskräftige Entscheidungen in anonymisierter Form veröffentlicht werden.“

17. Dem § 123 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) Die Überschrift zu § 22, § 22 Abs. 1a, § 48 Abs. 6, § 72 Abs. 1a, § 72 Abs. 2, § 74 Z 1, § 75 Abs. 1 letzter Satz, § 78 Abs. 2a, § 82 Abs. 3, § 93 Abs. 3, § 94, § 94a, § 95 Abs. 1, § 95 Abs. 3, § 95 Abs. 4 und § 97 sowie Artikel II der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“

18. In der Anlage wird im Artikel II in der linken Spalte („Verwendung:“) in Abschnitt 2 (VERWEN­DUNGSGRUPPE L 2a 2) in Z 1, in Abschnitt 3 (VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1), in Abschnitt 4 (VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1) in Z 1 und Z 2 und in Abschnitt 5 (VERWENDUNGSGRUPPE L 3) sowie in der rechten Spalte („Erfordernis:“) in Abschnitt 2 (VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2) im ersten Absatz Z 2 jeweils die Wendung „Polytechnischen Lehrgängen“ durch die Wendung „Polytechnischen Schulen“ ersetzt.

19. In der Anlage wird im Artikel II in der rechten Spalte („Erfordernis:“) in Abschnitt 1 (VERWEN­DUNGSGRUPPE L 1) in Abs. 2 Z 1 und Abschnitt 2 (VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2) erster Absatz erster Satz jeweils an die Wendung „Polytechnische Lehrgänge“ die Wendung „bzw. Polytechnische Schulen“ angefügt.