1060 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Unterrichtsausschusses


über die Regierungsvorlage (941 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 geändert wird


Der vorliegende Entwurf orientiert sich weitgehend an einem Entwurf zur Novelle des Landeslehrer­dienstrechtsgesetzes 1984, der durch das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ausgearbeitet wurde.

1.  Derzeit können in manchen Bundesländern nicht alle Berufsschullehrer, die eine Vollbeschäftigung anstreben, ausgelastet werden, wo hingegen in anderen Bundesländern Mangel an Lehrern für entsprechende Unterrichtsgegenstände besteht. Der vorliegende Entwurf sieht daher eine Ergänzung des § 22 (vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule) durch Ausdehnung dieser Bestimmung auf Berufsschulen, die in der Verwaltung eines anderen Landes stehen, vor.

2.  Die Neuformulierung des § 22 Abs. 1 soll die Mitverwendung von land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern bei einer Dienststelle einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule ermöglichen. Da die Verwendung eines Landwirtschaftslehrers bei einer Dienststelle der Landesverwaltung bereits jetzt im § 22 LLDG geregelt ist, eine Verwendung an einer Bundesschule hingegen nicht, jedoch diese Regelung bereits seit Jahren Inhalt der Bestimmung des § 22 LDG ist, soll der Abs. 1 des § 22 LLDG analog dem § 22 LDG angepaßt werden. § 22 Abs. 4 regelt die Kosten einer solchen Mitverwendung. Da der Nutzen von der Lehrtätigkeit des Landwirtschaftslehrers aus dieser Regelung dem Bund erwächst, sind von diesem auch die Kosten zu tragen. Ebenso findet die Mitverwendung auf die Dienstpostenpläne der Länder keine Anrechnung.

3.  Die im Rahmen der derzeitigen, in parlamentarischer Behandlung befindlichen BDG-Novelle 1997 vorgesehenen Änderungen im Disziplinarrecht sollen analog auch im LLDG erfolgen, soweit dies auf Grund der Kompetenzbestimmung des Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG zulässig ist. Inhaltlich bezwecken diese Änderungen eine Verfahrensbeschleunigung und -konzentration in Disziplinarverfahren.

Der vorliegende Entwurf gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG (in Angelegenheiten des Dienstrechts und des Personalvertretungsrechts der Lehrer für Land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen ist die Gesetzgebung Bundessache, die Vollziehung Landessache). Regelungen im Entwurf, die das Verfahren vor Disziplinarkommissionen bzw.
-oberkommissionen, welche durch die Ausführungsgesetzgebung der Länder einzurichten sind, betreffen, sind daher durch das tatsächliche Bestehen solcher Kommissionen bedingt. Jedenfalls können Bestimmungen des BDG über neue Zuständigkeiten der Berufungskommission nicht übernommen werden, da eine solche Einrichtung in den Ländern nicht besteht.

Der Unterrichtsausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 15. Jänner 1998 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Dieter Antoni, Mag. Dr. Josef Höchtl, Karl Öllinger, Mag. Karl Schweitzer, Maria Schaffenrath, Elfriede Madl, Dr. Gertrude Brinek und die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten Elisabeth Gehrer.

Im Zuge der Debatte brachten die Abgeordneten Mag. Dr. Josef Höchtl und Dr. Dieter Antoni einen Abänderungsantrag ein.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichti­gung des erwähnten Abänderungsantrages einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.


Wien, 1998 01 15

                            Dr. Gertrude Brinek                                                        Mag. Dr. Josef Höchtl

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann

Anlage


Bundesgesetz, mit dem das land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/1997, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 22 lautet:

„Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung oder einer in der Zuständigkeit des Bundes oder eines anderen Landes stehenden Schule“

2. § 22 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Lehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der bisherigen Unterrichtserteilung vorübergehend einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule (ein- schließlich des Bundesseminars für das land- und forstwirtschaftliche Bildungswesen in Wien) zugewiesen werden. Für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung darf auch eine Mitverwendung erfolgen. Darüber hinaus kann der Lehrer nach Beendigung eines Lehrganges, der sich nur auf einen Teil des Unterrichtsjahres erstreckt, auch ohne seine Zustimmung vorübergehend zu einer seiner Ausbildung angemessenen Dienstleistung einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) zugewiesen werden.“

3. Im § 22 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Berufsschullehrer können mit ihrer Zustimmung vorübergehend an einer Berufsschule eines anderen Landes mitverwendet werden, wenn dies zur Erfüllung der vollen Lehrverpflichtung erforderlich und vom unterrichtlichen Standpunkt zweckmäßig ist.“

4. § 22 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für die Unterrichtstätigkeit an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule einschließlich der Unterrichtstätigkeit am Bundesseminar für das land- und forstwirtschaftliche Bildungswesen in Wien (Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung) gelten hinsichtlich der Lehrverpflichtung die Bestimmungen des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965. Für diese Verwendung ersetzt der Bund den Ländern 100% der Aufwendungen. Eine Anrechnung auf die Dienstpostenpläne der Länder erfolgt nicht.“

5. Nach § 80 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Lehrer erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.“

6. § 80 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt

           1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof,

           2. für die Dauer eines bei einem Gericht, bei einem unabhängigen Verwaltungssenat oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,

           3. für die Dauer eines Verfahrens vor einem unabhängigen Verwaltungssenat über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,

           4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der landesgesetzlich zuständigen Behörde und

           5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

                a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat,

               b) des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige oder

                c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstraf­verfahrens

               bei der landesgesetzlich zuständigen Behörde.“

7. § 82 Z 1 lautet:

         „1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 51a, 57, 62 Abs. 3, 63 Abs. 1 und 5 erster Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 64a, 67a bis 67g, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80 sowie“

8. Dem § 83 wird folgender Satz angefügt:

„Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.“

9. Nach § 86 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Eine Ermahnung oder Belehrung ist dem Lehrer nachweislich mitzuteilen. Sie darf nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an den Lehrer zu keinen dienstlichen Nachteilen führen, wenn der Lehrer in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.“

10. § 90 Abs. 3 lautet:

„(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem

           1. die Mitteilung

                a) der Staatsanwaltschaft über die Zurücklegung der Anzeige  oder

               b) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafver­fahrens

               bei der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens  berufenen Behörde eingelangt ist oder

           2. das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.

Sofern die Landesgesetzgebung mehrere Instanzen vorsieht, gilt dies für die erste Instanz.“

11. § 101 Abs. 3 letzter Satz entfällt.

12. Im § 102 tritt an die Stelle des Ausdrucks „drei Monate“ der Ausdruck „sechs Monate“.

13. Nach § 102 wird folgender § 102a eingefügt:

§ 102a. (1) Die mündliche Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn

           1. der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist, oder

           2. der Sachverhalt nach der Aktenlage oder infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines unabhängigen Verwaltungssenates zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.

(2) Sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dieser ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn

           1. die Berufung zurückzuweisen ist,

           2. die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist,

           3. ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist oder

           4. sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet.

(3) In den Fällen des Abs. 1 ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.“


14. § 103 Abs. 1 lautet:


„(1) Die Disziplinarkommission hat bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 102a Abs. 3 Rücksicht zu nehmen.“

15. § 103 Abs. 3 lautet:

„(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen und der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu übermitteln.“

16. Dem § 103 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, wird deren Disziplinarerkenntnis für jede Partei mit der mündlichen Verkündung, wenn aber von einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde, mit der an die Partei erfolgten Zustellung wirksam.“

17. Der bisherige Text des § 105 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem § 105 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, dürfen deren rechtskräftige Entscheidungen in anonymisierter Form veröffentlicht werden.“

18. Dem § 127 wird folgender Abs. xx angefügt:

„(xx) Die Überschrift zu § 22, § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 1a, § 22 Abs. 4, § 80 Abs. 1a, 6, § 80 Abs. 2, § 82 Z 1, § 83 letzter Satz, § 86 Abs. 2a, § 90 Abs. 3, § 101 Abs. 3, § 102, § 102a, § 103 Abs. 1, § 103 Abs. 3, § 103 Abs. 4 und § 105 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“