109 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 23. 5. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert wird
(VAG-Novelle 1996)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 23/1995, wird wie folgt geändert:

1. An den § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Ein Versicherungsvertrag mit Personen, die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gilt jedenfalls als im Inland abgeschlossen, wenn der Vertrag mit in welcher Form auch immer erfolgter Beteiligung eines beruflichen Vermittlers oder Beraters abgeschlossen worden ist.“

2. § 2 Abs. 2 Z 1 lautet:

       „1.   § 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 erster Satz, Abs. 6 Z 1, 3, 5 und 6, Abs. 7 und Abs. 9, § 7a Abs. 1, 3 und 4, § 7b Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3, § 11 Abs. 1 und 3, § 11a, § 17b, die §§ 73b bis 73d, § 73f Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 4, § 99, § 100 Abs. 2, die §§ 101 und 102, die §§ 103 und 104, § 104a Abs. 1 und 2, § 104b, § 105, § 107b Abs. 1 Z 1, 2 und 7, § 108a Z 1, die §§ 109 und 110, § 112 Z 4, die §§ 115 bis 117 und Punkt A 1. der Anlage D,“

3. Nach dem § 2 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

1

„(2a) Die Konzession zum ausschließlichen Betrieb der Rückversicherung (Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 erster Satz) erstreckt sich auf die Rückversicherung in allen Versicherungszweigen.“

4. An den § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ihre Hauptverwaltung muß sich im Inland befinden.“

5. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Konzession ist für jeden Versicherungszweig gesondert zu erteilen. Sie bezieht sich jeweils auf den ganzen Versicherungszweig, es sei denn, daß das Versicherungsunternehmen die Konzession nur für einen Teil der Risken beantragt hat, die zu diesem Versicherungszweig gehören. Die Deckung zusätzlicher Risken innerhalb des Versicherungszweiges bedarf in diesem Fall einer weiteren Konzession. Die Einteilung der Versicherungszweige ergibt sich aus der Anlage A zu diesem Bundesgesetz.“

6. Nach dem § 4 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Der Betrieb der Rückversicherung neben der Direktversicherung bedarf keiner gesonderten Konzession. Nach Erlöschen der Konzession für sämtliche Versicherungszweige der Direktversicherung gilt die Konzession zum ausschließlichen Betrieb der Rückversicherung als erteilt.“

7. § 4 Abs. 4 und 5 lautet:

„(4) Die Konzession zum Betrieb von Kapitalisierungsgeschäften (Anlage A Z 23 zu diesem Bundesgesetz) darf nur zusätzlich zu einer Konzession zum Betrieb eines der in Anlage A Z 19 bis 21 angeführten Versicherungszweige erteilt werden. Sie erlischt, wenn eine Konzession zum Betrieb dieser Versicherungszweige nicht mehr besteht.


(5) Ein Versicherungsunternehmen, das eine oder mehrere Konzessionen innerhalb der in Z 1 bis 18 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführten Versicherungszweige erteilt worden ist, darf Risken, die nicht von einer Konzession umfaßt sind, bei Vorliegen sämtlicher nachstehender Voraussetzungen decken:

        1.   Es handelt sich um ein Risiko, das mit einem von einer Konzession erfaßten Risiko (Hauptrisiko) in Zusammenhang steht, denselben Gegenstand wie dieses betrifft und durch denselben Vertrag gedeckt ist.

        2.   Es handelt sich um ein Risiko, das gegenüber dem Hauptrisiko von untergeordneter Bedeutung ist.

        3.   Es handelt sich nicht um ein Risiko, das unter die Z 14 und 15 der Anlage A fällt.

        4.   Es handelt sich nicht um ein Risiko, das unter die Z 17 der Anlage A fällt, es sei denn, daß

              a)  das Hauptrisiko unter die Z 18 der Anlage A fällt oder

              b)  es sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit deren Einsatz verbunden sind.“

8. § 4 Abs. 6 Z 1 lautet:

       „1.   bei den Mitgliedern des Vorstandes ein Ausschließungsgrund im Sinn des § 13 GewO 1994 in der jeweils geltenden Fassung vorliegt oder diese Personen nicht persönlich zuverlässig und fachlich geeignet sind; die fachliche Eignung setzt ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse im Versicherungsgeschäft sowie Leitungserfahrung voraus; sie ist in der Regel anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird,“

9. Am Ende des § 4 Abs. 6 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z 6 wird angefügt:

       „6.   zu erwarten ist, daß durch

              a)  enge Verbindungen des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juristischen Personen oder

              b)  Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines nicht zu den Vertragsstaaten gehörenden Staates, denen eine mit dem Unternehmen in enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person unterliegt, oder Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften die Versicherungsaufsichtsbehörde an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht gehindert wird.“

10. An den § 4 werden folgende Abs. 7 bis 9 angefügt:

„(7) Eine enge Verbindung gemäß Abs. 6 Z 6 wird begründet durch

        1.   das unmittelbare oder mittelbare Halten einer Beteiligung von mindestens 20vH des Kapitals oder der Stimmrechte,

        2.   das Verhältnis zwischen Mutterunternehmen und Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung und durch ein gleichartiges Verhältnis zwischen einer juristischen oder natürlichen Person und einem Unternehmen; hiebei gilt jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens als Tochterunternehmen auch des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht,

        3.   ein Verhältnis zwischen natürlichen oder juristischen Personen, das darin besteht, daß jede von ihnen mit ein und derselben Person in einer Verbindung gemäß Z 2 steht.

(8) Besitzt das Versicherungsunternehmen bereits eine Konzession, so ist die Konzession zum Betrieb eines weiteren Versicherungszweiges oder zur Deckung zusätzlicher Risken innerhalb eines Versicherungszweiges zu versagen, wenn

        1.   die Mitglieder des Vorstandes für diesen Betrieb nicht fachlich geeignet (Abs. 6 Z 1) sind,

        2.   nach dem Geschäftsplan die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind,

        3.   die Eigenmittel nicht den nach § 73b Abs. 1 vorgeschriebenen Betrag oder den sich aus dem Betrieb des weiteren Versicherungszweiges ergebenden Mindestbetrag des Garantiefonds (Abs. 6 Z 3) erreichen.

(9) Ein Versicherungsunternehmen oder eine Änderung seines Geschäftsgegenstandes, die einer Konzession bedarf, dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn der Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wurde, in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift vorliegt. Das Firmenbuchgericht hat Verfügungen und Beschlüsse über solche Eintragungen auch der Versicherungsaufsichtsbehörde zuzustellen.“

11. In § 5 Abs. 1 wird im Einleitungssatz der Ausdruck „§ 4 Abs. 6 Z 2 und 3“ durch den Ausdruck „§ 4 Abs. 6 Z 2, 3 und 6 und Abs. 8 Z 2 und 3“ ersetzt und in der Z 3 nach dem Ausdruck „§ 4 Abs. 6 Z 1“ der Ausdruck „und Abs. 8 Z 1“ eingefügt.

12. An den § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Auf die Eintragung eines ausländischen Versicherungsunternehmens und einer Änderung der Tätigkeit seiner Zweigniederlassung ist § 4 Abs. 9 anzuwenden.“

13. In § 6a Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „§ 4 Abs. 6 Z 3“ der Ausdruck „und Abs. 8 Z 3“ eingefügt.

14. § 6a Abs. 4 entfällt.

15. An den § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Als Zweigniederlassung gilt auch der Betrieb der Vertragsversicherung mittels einer zwar selbständigen, aber ständig damit betrauten Person, die von einer im Inland gelegenen Betriebsstätte aus tätig wird.“

16. § 7 Abs. 4 lautet:

„(4) Auf Änderungen des Betriebes der Zweigniederlassung, die die Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 betreffen, ist Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 anzuwenden. Der Betrieb ist nicht mehr zulässig, sobald eine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Behörde des Sitzstaats vorliegt, wonach auf Grund der Änderungen in den Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 gegen den weiteren Betrieb der Zweigniederlassung Bedenken bestehen.“

17. § 8 Abs. 2 Z 1 lautet:

       „1.   die Art der Risken, die das Versicherungsunternehmen decken will,“

18. § 8 Abs. 3 bis 5 lautet:

„(3) Als Bestandteil des Geschäftsplans sind für die ersten drei Geschäftsjahre anzugeben

        1.   die voraussichtlichen Provisionsaufwendungen und sonstigen laufenden Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb,

        2.   das voraussichtliche Prämienaufkommen und die voraussichtlichen Versicherungsleistungen,

        3.   die voraussichtliche Liquiditätslage,

        4.   die finanziellen Mittel, die voraussichtlich zur Deckung der Verpflichtungen und des Eigenmittel­erfordernisses zur Verfügung stehen.

(4) Die Satzung gehört zum Geschäftsplan, wenn das Unternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzt.

(5) Besitzt das Versicherungsunternehmen bereits eine Konzession, so gehören die Angaben gemäß Abs. 2 Z 3 nur dann zum Geschäftsplan, wenn sich aus dem Betrieb des weiteren Versicherungszweiges zusätzliche Anforderungen an die Eigenmittelausstattung ergeben.“

19. § 8a Abs. 1 lautet:

„(1) Die Satzung ausländischer Versicherungsunternehmen gehört nicht zum Geschäftsplan. Wenn das Unternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzt, sind jedoch mit dem Geschäftsplan die Satzung sowie die Namen der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs und der Aufsichtsorgane des Versicherungsunternehmens der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Änderungen der Satzung sind der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. § 8 Abs. 2 Z 3 ist auf das Gesamtunternehmen anzuwenden. § 8 Abs. 3 Z 4 ist nicht anzuwenden.“

20. § 8a Abs. 2 Z 2 lautet:

       „2.   wenn das Versicherungsunternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzt, die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre; besteht das Unternehmen noch nicht so lange, so sind diese Unterlagen für die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen.“

21. In § 8b entfallen der Abs. 1 und die Absatzbezeichnung des Abs. 2.


22. § 9a lautet:

§ 9a. (1) Der Versicherungsnehmer ist bei Abschluß eines Versicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung schriftlich zu informieren über

        1.   Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, über die der Versicherungsvertrag abgeschlossen wird,

        2.   das auf den Vertrag anwendbare Recht oder, wenn das anwendbare Recht frei gewählt werden kann, das vom Versicherungsunternehmen vorgeschlagene Recht,

        3.   Bezeichnung und Anschrift der für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde oder sonstigen Stelle, an die den Versicherungsvertrag betreffende Beschwerden gerichtet werden können,

        4.   die Laufzeit des Versicherungsvertrages,

        5.   die Prämienzahlungsweise und die Prämienzahlungsdauer,

        6.   die Umstände, unter denen der Versicherungsnehmer den Abschluß des Versicherungsvertrages widerrufen oder von diesem zurücktreten kann.

(2) Außer in der Lebensversicherung bestehen die Informationspflichten gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 nur gegenüber natürlichen Personen.

(3) Ist wegen der Art des Zustandekommens des Vertrages eine schriftliche Information des Versicherungsnehmers vor Abgabe seiner Vertragserklärung nicht möglich, so wird der Informationspflicht dadurch entsprochen, daß der Versicherungsnehmer die Information spätestens gleichzeitig mit dem Versicherungsschein erhält.

(4) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 müssen jedenfalls auch aus dem Versicherungsantrag sowie aus dem Versicherungsschein und allen anderen Deckung gewährenden Dokumenten ersichtlich sein.

(5) Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer schriftlich über Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 Z 1, 4 und 5 und über Änderungen der Niederlassung (Sitz oder Zweigniederlassung), von der aus der Vertrag verwaltet wird, zu informieren.

(6) Die Information muß in deutscher Sprache abgefaßt sein, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer sich mit der Verwendung einer anderen Sprache ausdrücklich einverstanden erklärt oder das Recht eines anderen Staates gewählt hat.“

23. Die Überschrift zu § 10 lautet:

„Änderungen des Geschäftsbetriebes“

24. § 10 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Änderungen in der Art der Risken, die das Versicherungsunternehmen decken will (§ 8 Abs. 2 Z 1), sind der Versicherungsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Besteht die Änderung in der Deckung zusätzlicher Risken innerhalb eines Versicherungszweiges, so darf sie erst nach dieser Anzeige vorgenommen werden. Sollen zusätzliche Risken in wesentlichem Umfang gedeckt werden, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde hiefür die Angaben gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 und 4 und Abs. 3 verlangen.

(3) Änderungen der Grundzüge der Rückversicherungspolitik (§ 8 Abs. 2 Z 2) sind der Versicherungsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Sie dürfen erst nach dieser Anzeige vorgenommen werden.“

25. In § 10 Abs. 5 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 8b Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 8b“ ersetzt. Der letzte Satz entfällt.

26. § 10a Abs. 1 Z 2 lautet:

       „2.   einen Geschäftsplan für die Zweigniederlassung, der insbesondere die Organisationsstruktur und die in § 8 Abs. 2 Z 1, 4 und 5 und Abs. 3 angeführten Bestandteile enthält,“

27. § 10a Abs. 4 erster Satz lautet:

„Änderungen in den Angaben gemäß Abs. 1 sind spätestens einen Monat vor Durchführung der betreffenden Maßnahme der Versicherungsaufsichtsbehörde mitzuteilen.“

28. § 17a lautet:

§ 17a. (1) Verträge von Versicherungsunternehmen, durch die wesentliche Teile der Geschäftsgebarung, insbesondere der Vertrieb, die Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen, die Vermögensveranlagung oder die Vermögensverwaltung zur Gänze oder in wesentlichem Umfang einem anderen Unternehmen übertragen werden (Ausgliederungsverträge), bedürfen der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde, wenn das andere Unternehmen nicht im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat zum Betrieb der Vertragsversicherung zugelassen ist.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Ausgliederungsvertrag seiner Art oder seinem Inhalt nach oder der Umfang der Ausgliederungen insgesamt geeignet sind, die Interessen der Versicherten zu gefährden.

(3) Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden, wenn dies zweckmäßig erscheint, um die Interessen der Versicherten zu wahren.

(4) Treten die im Abs. 2 genannten Umstände nach Erteilung der Genehmigung ein oder treffen diese bei einem nicht genehmigungspflichtigen Ausgliederungsvertrag zu, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde die Auflösung des Vertragsverhältnisses verlangen.

(5) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann vom Versicherungsunternehmen alle erforderlichen Auskünfte über das Unternehmen, mit dem ein Ausgliederungsvertrag geschlossen werden soll oder geschlossen worden ist, insbesondere die Vorlage des Jahresabschlusses und anderer geeigneter Geschäftsunterlagen, verlangen. Solche Auskünfte dürfen nicht unter Berufung auf eine nach anderen Vorschriften bestehende Verschwiegenheitspflicht verweigert werden.“

29. § 18 Abs. 4 lautet:

„(4) Bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteiligung muß den Versicherten ein angemessener Teil des Überschusses zugute kommen.“

Die bisherigen Abs. 4 und 5 erhalten die Bezeichnung 5 und 6.

30. § 18b lautet:

§ 18b. (1) Der Versicherungsnehmer ist bei Abschluß eines Versicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung zusätzlich zu den Informationspflichten gemäß § 9a schriftlich zu informieren über

        1.   die Leistungen des Versicherers und die dem Versicherungsnehmer hinsichtlich dieser Leistungen zustehenden Wahlmöglichkeiten,

        2.   die Voraussetzungen, unter denen der Versicherungsvertrag endet,

        3.   die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung,

        4.   die Rückkaufswerte und die beitragsfreien Versicherungsleistungen,

        5.   die Prämienanteile für die Hauptleistung und für Nebenleistungen,

        6.   die Kapitalanlagefonds, an denen die Anteilsrechte bestehen, und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte in der fondsgebundenen Lebensversicherung,

        7.   die für die Versicherung geltenden abgabenrechtlichen Vorschriften.

(2) Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer schriftlich zu informieren

        1.   über Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6,

        2.   jährlich über den Stand einer erworbenen Gewinnbeteiligung.

(3) Auf die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 ist § 9a Abs. 3 und 6 anzuwenden.“

31. In § 18d Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 18 Abs. 4 und 5“ durch den Ausdruck „§ 18 Abs. 4 bis 6“ ersetzt.

32. § 20 Abs. 2 Z 1 lautet:

       „1.   für die Lebensversicherung, soweit sie nicht unter Z 2 fällt,“

33. § 21 lautet:

„§ 21. (1) Dem Deckungsstock dürfen die gemäß § 78 geeigneten Vermögenswerte unter Beachtung des § 77 Abs. 4 bis 9 gewidmet werden.

(2) Die dem Deckungsstock gewidmeten Vorauszahlungen auf Polizzen sind derjenigen Abteilung des Deckungsstocks zuzuordnen, die der Bedeckung des Deckungserfordernisses für den betreffenden Versicherungsvertrag dient.

(3) Vermögenswerte sind dem Deckungsstock gewidmet, sobald und solange sie im Deckungsstockverzeichnis (§ 79b Abs. 1) eingetragen sind.

(4) Die Deckungsstockwidmung von inländischen Liegenschaften, liegenschaftsgleichen Rechten und Hypothekardarlehen auf inländischen Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten ist in das Grundbuch einzutragen. Ansuchen um diese Eintragung sind von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(5) Inländische Liegenschaften, liegenschaftsgleiche Rechte und Hypothekardarlehen auf inländischen Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten dürfen dem Deckungsstock gewidmet werden, sobald die Deckungsstockwidmung in das Grundbuch eingetragen worden ist. Ist die Eintragung der Deckungsstockwidmung von ausländischen Liegenschaften, liegenschaftsgleichen Rechten und Hypothekardarlehen auf ausländischen Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten in ein öffentliches Buch vorgesehen, so ist die Deckungsstockwidmung erst nach dieser Eintragung zulässig.“

34. An die Stelle des § 23 Abs. 2 erster Satz treten folgende Sätze:

„In der Lebensversicherung darf über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte mit Ausnahme der gesonderten Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 nur mit schriftlicher Zustimmung des Treuhänders verfügt werden. Eine Veräußerung, Abtretung oder Belastung ohne seine Zustimmung ist rechtsunwirksam.“

35. § 24 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Zum verantwortlichen Aktuar oder seinem Stellvertreter dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen bestellt werden, die die erforderlichen persönlichen Eigenschaften und die fachliche Eignung besitzen.“

36. § 29 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Konzession oder die Genehmigung einer Änderung der Satzung ist einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit auch zu versagen, wenn durch Bestimmungen der Satzung die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis gefährdet sind.“

37. § 61b Abs. 3 letzter Satz lautet:

„§ 11 Abs. 1, § 17b, § 27, die §§ 29 und 30, § 33 Abs. 1, die § 42 bis 55, § 56 Abs. 1 bis 3 und 5, § 57 Abs. 1 und 2, 5 und 6, die §§ 80 und 81, § 81b Abs. 5 und 6, die §§ 81c bis 81g, § 81h Abs. 1 und 2, § 81n, § 82, die §§ 83 bis 85a, § 89, § 95, § 99, § 100 Abs. 1, § 103, § 104 Abs. 1, § 105, § 107b Abs. 1 Z 1, § 108a Z 1, § 109 und die §§ 113 bis 115b sind weiter anzuwenden.“

38. § 61b Abs. 5 entfällt. Die Abs. 6 und 7 erhalten die Bezeichnung 5 und 6.

39. § 61b Abs. 6 erster und zweiter Satz lautet:

„Die Auflösung gemäß Abs. 5 unterbleibt, wenn die bei einer Aktiengesellschaft versicherten Mitglieder eine Abfindung in voller Höhe ihrer Rechte gemäß § 57 Abs. 5 erhalten und andere gemäß § 61a begründete Beteiligungen weiterhin in der Höhe von mindestens 26 vH bestehen. Die Festsetzung des Gesamtbetrages der Abfindung bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.“

40. Nach dem § 61c wird folgender § 61d samt Überschrift eingefügt:

„Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsvereine

§ 61d. Für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Versicherungsunternehmen vergleichbarer Rechtsform (§ 5 Abs. 1 Z 1) mit Sitz im Ausland, die eine inländische Zweigniederlassung haben, gelten folgende Bestimmungen:

        1.   Der Versicherungsverein ist durch den Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

        2.   Die Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder der Geschäftsleitung (§ 5 Abs. 1 Z 3) der Zweigniederlassung eines Versicherungsvereins mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten und der Hauptbevollmächtigte eines Versicherungsvereins mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.

        3.   Für die Anmeldung gilt § 13 Abs. 2 HGB in der jeweils geltenden Fassung. In die Anmeldung sind überdies die in § 29 dieses Bundesgesetzes sowie § 18 zweiter Satz Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Festsetzungen aufzunehmen. Der Anmeldung ist die für den Sitz des Versicherungsvereins ergangene gerichtliche Veröffentlichung und die Satzung in der geltenden Fassung in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern die Satzung nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.

        4.   In das Firmenbuch einzutragen sind neben den Angaben nach § 13 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung die Angaben nach § 37 dieses Bundesgesetzes und den §§ 3 und 7 Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Angaben über die Aufsichtsratsmitglieder. Ferner sind der Name, das Geburtsdatum und der Beginn der Vertretungsbefugnis der Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Hauptbevollmächtigten und die für Zustellungen maßgebliche inländische Geschäftsanschrift des Hauptbevollmächtigten einzutragen.

        5.   Die Eröffnung oder die Abweisung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen des Versicherungsvereins sowie Änderungen der Satzung sind zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Für die Anmeldung der Satzungsänderung gilt § 53 Abs. 3 und 4, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen notwendig macht.

        6.   Für Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch, ausgenommen die Anmeldung nach Z 1, sind neben dem Vorstand auch die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung und der Hauptbevollmächtigte befugt. Im übrigen gilt § 13 Abs. 4 HGB in der jeweils geltenden Fassung.

        7.   Die Abwicklung der Geschäfte der inländischen Zweigniederlassung hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Abwicklung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit zu erfolgen.“

41. § 63 Abs. 3 bis 6 lautet:

„(3) § 4 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 6 Z 3 und Abs. 8 Z 3, § 10a, § 16 und die §§ 73b bis 73h sind nur auf solche kleine Versicherungsvereine anzuwenden, deren verrechnete Prämien in drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren in der Lebensversicherung jeweils 500 000 ECU, in anderen Versicherungszweigen insgesamt jeweils eine Million ECU überstiegen haben.

(4) Die Konzession kleiner Versicherungsvereine, die nicht unter Abs. 3 fallen, gilt nur innerhalb des Bundesgebietes. Ihr Eigenmittelerfordernis ist nach § 4 Abs. 6 Z 2 und Abs. 8 Z 2 zu beurteilen. Es ist für kleine Versicherungsvereine, die in Z 8 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführte Risken decken, auf Grundlage der abgegrenzten Prämien und der Gesamtversicherungssumme zu ermitteln. Für andere kleine Versicherungsvereine ist das Eigenmittelerfordernis auf Grundlage der abgegrenzten Prämien, der Gesamtversicherungssumme oder einer anderen geeigneten Bemessungsgrundlage zu ermitteln. Die Berechnung des Eigenmittelerfordernisses ist in der Satzung festzulegen. Bei der Festsetzung der Höhe des Eigenmittelerfordernisses ist auf die besonderen Verhältnisse der einzelnen kleinen Versicherungsvereine Bedacht zu nehmen. Die Eigenmittel dieser Versicherungsvereine bestehen aus dem Gründungsfonds, soweit er zur Deckung von Verlusten herangezogen werden kann, den Gewinnrücklagen und den unversteuerten Rücklagen, wobei § 73b Abs. 1 letzter Satz zu beachten ist.

(5) Für die Kapitalanlage kleiner Versicherungsvereine sind in die Satzung gegenüber den §§ 78 und 79 einschränkende Bestimmungen aufzunehmen, soweit dies den besonderen Verhältnissen der kleinen Versicherungsvereine entspricht. In die Satzung von Sterbekassen (§ 62 Abs. 2) können im Hinblick auf diese Einschränkungen auch Vorschriften über die Verzeichnisse, Aufstellungen und Meldungen gemäß § 79b aufgenommen werden, die von nach dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen abweichen. Auf andere kleine Versicherungsvereine ist § 79b nicht anzuwenden.

(6) Auf ausländische Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, die nach dem Recht ihres Sitzstaates nicht über eine Eigenmittelausstattung verfügen müssen, die den Richtlinien 73/239/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 16. August 1973, S. 3) und 79/267/EWG (ABl. Nr. L 63 vom 13. März 1979, S. 1) entspricht, sind § 1a Abs. 1, § 7 und § 14 nicht anzuwenden.“

42. In § 73b Abs. 5 dritter Satz wird der Ausdruck „§ 201 Abs. 1 Z 2 und 4 HGB“ durch den Ausdruck „§ 201 Abs. 2 Z 2 und 4 HGB“ ersetzt.

43. § 73f Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Für Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Schaden- und Unfallversicherung mit Ausnahme der Kreditversicherung betreiben und einen eingeschränkten Geschäftsumfang aufweisen oder für Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die fondsgebundene Lebensversicherung (Z 21 der Anlage A) betreiben, kann die Versicherungsaufsichtsbehörde den Garantiefonds gemäß Abs. 2 auf Antrag mit 15 Millionen Schilling festsetzen.

(4) Die Eigenmittel müssen mindestens in der Höhe des Garantiefonds gemäß Abs. 2 und 3 aus Eigenmittelbestandteilen gemäß § 73b Abs. 2 unter Berücksichtigung des § 73b Abs. 3 und 4 bestehen.“

44. In § 73g Abs. 6 wird der Ausdruck „der technischen Verbindlichkeiten“ durch den Ausdruck „der versicherungstechnischen Rückstellungen“ ersetzt.


45. Nach dem § 74 wird folgender § 74a samt Überschrift eingefügt:

„Derivative Finanzinstrumente

§ 74a. Die Versicherungsunternehmen haben den besonderen Risken, die mit der Verwendung derivativer Finanzinstrumente wie Optionen, Terminkontrakten und Swaps verbunden sind, durch geeignete innerbetriebliche Maßnahmen Rechnung zu tragen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann durch Verordnung nähere Regelungen über diese Maßnahmen treffen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu vermeiden.“

46. § 77 Abs. 5 lautet:

„(5) Vermögenswerte dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur nach Abzug der Schulden herangezogen werden, die

        1.   geeignet sind, das Vermögen, welches der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dient, zu vermindern, und

        2.   mit dem betreffenden Vermögenswert in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.“

47. § 77 Abs. 8 und 9 lautet:

„(8) Für die gesonderte Abteilung des Deckungsstocks für die fondsgebundene Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 gilt folgendes:

        1.   Die Bedeckung hat in Anteilen an koordinierten Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinn der Richtlinie 85/611/EWG (ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1985, S. 3) oder an sonstigen Kapitalanlagefonds zu erfolgen, die von Kapitalanlagegesellschaften mit Sitz in einem Vollmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ausgegeben werden und für die gesetzliche Vorschriften gelten, die den Vorschriften für koordinierte Organismen gleichwertig sind.

        2.   Für Zwecke der vorübergehenden Veranlagung dürfen bis zu 10 vH des Deckungserfordernisses in Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten Kreditinstituten bestehen.

        3.   § 78 mit Ausnahme des Abs. 1 Z 12 und des Abs. 2, § 79 und § 79a Abs. 2 sind nicht anzuwenden.

(9) Derivative Finanzinstrumente (§ 74a) dürfen in Verbindung mit Vermögenswerten, die die versicherungstechnischen Rückstellungen bedecken, nur insoweit verwendet werden, als sie zu einer Verminderung des Anlagerisikos beitragen oder eine ordnungsgemäße Verwaltung des Wertpapierbestandes erleichtern. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann durch Verordnung nähere Regelungen über eine solche Verwendung derivativer Finanzinstrumente treffen, soweit dies wegen der Sicherheit, Rentabilität und Liquidität der Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen erforderlich ist.“

48. In § 78 Abs. 1 Z 7 und 8 entfallen jeweils die Worte „aus Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten“.

49. In § 78 Abs. 1 Z 9 werden vor dem Wort „Hypothekardarlehen“ die Worte „in einem öffentlichen Buch eingetragene“ eingefügt.

50. § 78 Abs. 1 Z 12 lautet:

       „12.  Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 2,“

51. § 78 Abs. 4 dritter Satz entfällt.

52. § 78 Abs. 5 entfällt.

53. In § 79 Abs. 1 Z 1 lit. b wird der Ausdruck „bis zu 10 vH“ durch den Ausdruck „bis zu weiteren 5 vH“ ersetzt.

54. § 79 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Grenzen gemäß Abs. 1 sind jeweils auf das Deckungserfordernis jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 beziehungsweise auf die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 und 3 anzuwenden.“


55. § 79b samt Überschrift lautet:

„Deckungsstockverzeichnisse und Aufstellungen; Meldungen

§ 79b. (1) Die Versicherungsunternehmen haben Verzeichnisse der dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte fortlaufend zu führen. Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, der Versicherungsaufsichtsbehörde Aufstellungen aller zum Ende des Geschäftsjahres dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte in Form von Auszügen aus den Deckungsstockverzeichnissen innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat mit Verordnung zu regeln, welche Mindestangaben die Deckungsstockverzeichnisse und die Aufstellungen zu enthalten haben. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann mit Verordnung festsetzen, daß ihr die Aufstellungen in kürzeren Abständen als jährlich vorzulegen sind.

(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann mit Verordnung festsetzen, daß ihr in bestimmten Abständen Meldungen über die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte und über die für die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, geeigneten Vermögenswerte vorzulegen sind.

(3) Die Vermögenswerte sind auch zu unterjährigen Stichtagen nach den für die Bilanzierung maßgeblichen Vorschriften zu bewerten.

(4) Berichtigungen von Aufstellungen und Meldungen zum Bilanzstichtag sind spätestens mit dem Bericht gemäß § 83 an die Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegen.

(5) Werden von der Versicherungsaufsichtsbehörde für die Vorlage der Daten gemäß den Abs. 1, 2 und 4 verbindliche Formblätter aufgelegt, so sind diese zu verwenden. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die Vorlage der Daten auch in Form elektronisch lesbarer Datenträger oder auf elektronischem Wege verlangen. Dabei sind die amtlich festgelegten Datenträgermerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues anzuwenden.

(6) In besonderen Fällen kann die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Antrag die Vorlagefristen für Aufstellungen und Meldungen erstrecken sowie die schriftliche Vorlage der Daten gemäß Abs. 1 und 2 gestatten.“

56. In § 80 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 84 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§ 84 Abs. 4“ ersetzt.

57. § 80a Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Auf Tochterunternehmen, die gemäß § 248 Abs. 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung nicht in den Konzernabschluß einbezogen werden, sind die Bestimmungen des § 263 Abs. 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Die §§ 246 und 248 Abs. 4 HGB in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden.“

58. In § 81 Abs. 2 wird die Zitierung „§§ 125 Abs. 1, 2 und 5“ durch die Zitierung „§§ 125 Abs. 1 und 4“ ersetzt.

59. § 81 Abs. 5 lautet:

„(5) Das Geschäftsjahr von Versicherungsunternehmen hat dem Kalenderjahr zu entsprechen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann für Versicherungsunternehmen, die ausschließlich indirektes Geschäft betreiben, ein abweichendes Geschäftsjahr zulassen. Der Konzernabschluß ist auf den Stichtag 31. Dezember aufzustellen.“

60. § 81b Abs. 4 lautet:

„(4) Indirektes Lebensversicherungsgeschäft ist der Bilanzabteilung Lebensversicherung, indirektes Krankenversicherungsgeschäft der Bilanzabteilung Krankenversicherung und sonstiges indirektes Geschäft der Bilanzabteilung Schaden- und Unfallversicherung zuzuordnen. Versicherungsunternehmen, die ausschließlich indirektes Geschäft oder neben dem indirekten Geschäft das direkte Geschäft beschränkt auf die Schaden- und Unfallversicherung betreiben, können das gesamte Geschäft der Bilanzabteilung Schaden- und Unfallversicherung zuordnen.“

61. In § 81b Abs. 9 wird der Ausdruck „§ 233 Abs. 2 HGB“ durch den Ausdruck „§ 233 letzter Satz HGB“ ersetzt.

62. § 81b Abs. 11 lautet:

„(11) Die §§ 225 Abs. 3 erster Satz und Abs. 6 erster Satz, 227 zweiter Satz, 237 Z 1 und 266 Z 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden.“


63. In § 81c Abs. 2 lauten der Posten A. I. „Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens“, der Posten B. III. 4 „Vorauszahlungen auf Polizzen“, der Posten B. III. 5. „Sonstige Ausleihungen“ und der Posten F. I. „Sachanlagen (ausgenommen Grundstücke und Bauten) und Vor­räte“.

64. § 81c Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Im Posten A. V. 2. wird der Ausdruck „AktG“ durch den Ausdruck „Aktiengesetz“ ersetzt.

b) Der Posten A. VI. lautet:

„VI. Bilanzgewinn/Bilanzverlust,

„VI. davon Gewinnvortrag/Verlustvortrag“

c) Im Posten B. I. wird der Ausdruck „§ 73a“ durch den Ausdruck „§ 73a VAG“ ersetzt.

65. § 81c Abs. 5 lautet:

„(5) Die Konzernbilanz umfaßt

        1.   zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Posten den Posten

              A. V. Unterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung,

        2.   zusätzlich zu den im Abs. 3 genannten Posten die Posten

              A. VII. Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter

              und

              D. Unterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung.

Wird der Posten „Unterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung“ passivseitig in die Konzernbilanz aufgenommen, so sind die Posten D. bis J. des § 81c Abs. 3 als E. bis K. zu bezeichnen. Die genannten Posten und wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind im Konzernanhang zu erläutern. Werden Unterschiedsbeträge der Aktivseite mit solchen der Passivseite verrechnet, so sind diese verrechneten Beträge im Konzernanhang anzugeben.“

66. § 81e Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des Postens 2. lautet: „Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge“.

b) Der Posten 2.f) lautet: „Sonstige Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge“.

c) In den Posten 13.a) und 14.a) wird der Ausdruck „§ 73a“ jeweils durch den Ausdruck „§ 73a VAG“ ersetzt.

d) Im Posten 13.f) wird der Ausdruck „AktG 1965“ und im Posten 14.e) der Ausdruck „Aktiengegsetz“ jeweils durch den Ausdruck „Aktiengesetz 1965“ ersetzt.

67. § 81e Abs. 7 lautet:

„(7) Wird § 259 Abs. 2 HGB in der jeweils geltenden Fassung angewendet, so sind die Posten 13. bis 17. des Abs. 5 als 14. bis 18. zu bezeichnen.“

68. In § 81f Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Provisionsaufwand“ der Ausdruck „für die Mitversicherung“ eingefügt.

69. In § 81g Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 201 Abs. 1 Z 4 HGB“ durch den Ausdruck „§ 201 Abs. 2 Z 4 HGB“ ersetzt.

70. § 81g Abs. 3 lautet:

„(3) Nicht verbriefte Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf ausländische Währung lauten, sind mit dem Mittelkurs am Bilanzstichtag anzusetzen, sofern keine Absicherung des Währungsrisikos erfolgt.“

71. § 81h Abs. 1 lautet:

„(1) Kapitalanlagen laut Posten B. des § 81c Abs. 2 sind mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten wie Gegenstände des Anlagevermögens zu bewerten (§§ 203 und 204 HGB in der jeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung von § 208 HGB in der jeweils geltenden Fassung). Auf diese Kapitalanlagen ist § 204 Abs. 2 letzter Satz HGB in der jeweils geltenden Fassung nur anzuwenden, wenn sie unter die Posten B. II., B. III. oder B. IV. des § 81c Abs. 2 fallen.“

72. In § 81h Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „§§ 206 und 207 HGB in der jeweils geltenden Fassung“ der Ausdruck „unter Berücksichtigung von § 208 HGB in der jeweils geltenden Fassung“ angefügt.


73. In § 81i Abs. 2 werden nach dem Ausdruck „Schwankungsrückstellung,“ die Worte „die der Schwankungsrückstellung ähnlichen versicherungstechnischen Rückstellungen, die Stornorückstellung,“ eingefügt.

74. In § 81i Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 198 Abs. 8 letzter Satz HGB“ durch den Ausdruck „§ 198 Abs. 8 Z 3 HGB“ ersetzt.

75. An den § 81l Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall der Mitversicherung hat die Rückstellung anteilsmäßig mindestens dem vom führenden Versicherer ermittelten Betrag zu entsprechen.“

76. An den § 81m werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:

„(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann für besondere Risken die Bildung von der Schwankungsrückstellung ähnlichen versicherungstechnischen Rückstellungen verlangen, wenn auf Grund der Besonderheit der Risken die Berechnung des Durchschnittsschadens auf Basis eines Beobachtungszeitraumes keine geeignete Methode zur Ermittlung der Rückstellung darstellt.

(4) Die Schwankungsrückstellung und Rückstellungen gemäß Abs. 3 können für die gleiche Art von Risken nicht nebeneinander gebildet werden.

(5) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann bei der Festlegung der Berechnungsvorschriften für die Schwankungsrückstellung und die Rückstellungen gemäß Abs. 3 von den allgemeinen Ausweisvorschriften abweichende Anordnungen treffen. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Versicherungsaufsichtsbehörde im Einzelfall eine Abweichung von den allgemeinen Berechnungsvorschriften anordnen.“

77. § 81n Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Im Anhang sind auch anzugeben

           1.  der Bilanzwert selbst genutzter Liegenschaften;

           2.  die Kapitalanlagefonds, die als Kapitalanlage in der fondsgebundenen Lebensversicherung dienen;

           3.  der Betrag der im Posten B. III. 5. des § 81c Abs. 2 enthaltenen Polizzendarlehen;

           4.  eine Aufgliederung der nicht durch einen Versicherungsvertrag gesicherten sonstigen Ausleihungen, sofern diese einen größeren Umfang erreichen;

           5.  der auf verbundene Unternehmen und der auf Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, entfallende Anteil an den Posten D. I., D. II., D. III. und D. IV. des § 81c Abs. 2 und H. I., H. II., H. III., H. IV. und H. V. des § 81c Abs. 3;

           6.  der auf verbundene Unternehmen und der auf Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, entfallende Anteil an Wertpapieren, Forderungen oder Guthaben bei Kreditinstituten, die unter den Kapitalanlagen ausgenommen im Posten B. II. ausgewiesen sind;

           7.  Beträge, die unter den Posten A. IV., B. III. 7., D. IV. und F. IV. des § 81c Abs. 2 sowie B. III., D. VII., F. IV. und H. V. des § 81c Abs. 3 enthalten und von größerer Bedeutung sind; Angaben sind jedenfalls erforderlich, wenn diese Beträge 5 vH der Bilanzsumme übersteigen;

           8.  Beträge, die unter den „sonstigen versicherungstechnischen Erträgen“, den „sonstigen versicherungstechnischen Aufwendungen“, den „sonstigen Erträgen aus Kapitalanlagen und Zinsenerträgen“, den „sonstigen Aufwendungen für Kapitalanlagen“, den „sonstigen nichtversicherungstechnischen Erträgen“ und den „sonstigen nichtversicherungstechnischen Aufwendungen“ enthalten und von größerer Bedeutung sind; Angaben sind jedenfalls erforderlich, wenn diese Beträge 5 vH der abgegrenzten Prämien übersteigen;

           9.  der im Posten H. III. des § 81c Abs. 3 enthaltene Betrag von wandelbaren Anleiheverbindlichkeiten;

         10.  der im Posten H. V. des § 81c Abs. 3 enthaltene Betrag, der auf Verbindlichkeiten aus Steuern entfällt, und der Betrag, der auf Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit entfällt;

         11.  der Anteil des zeitversetzt gebuchten indirekten Geschäftes an den abgegrenzten Prämien, gegliedert nach dem Ausmaß der Zeitverschiebung; Änderungen sind unter Darlegung ihres Einflusses auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage näher zu erläutern;

         12.  die Beträge der in den Posten „Aufwendungen für Versicherungsfälle“, „Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb“, „sonstige versicherungstechnische Aufwendungen“, „Aufwendungen für Kapitalanlagen“ und „sonstige nichtversicherungstechnische Aufwendungen“ enthaltenen

                 a)   Gehälter und Löhne;

                b)   Aufwendungen für Abfertigungen;

                 c)   Aufwendungen für Altersversorgung;

                d)   Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge;

                 e)   sonstigen Sozialaufwendungen;

                diese Angaben ersetzen die Angaben gemäß § 237 Z 4 HGB in der jeweils geltenden Fassung;

         13.  die auf das direkte Versicherungsgeschäft im Geschäftsjahr entfallenden Provisionen;

         14.  die auf die im Posten C. des § 81c Abs. 2 enthaltenen Grundstücke und Bauten angewandte Bewertungsmethode; die Grundstücke und Bauten sind dabei nach den Jahren aufzugliedern, in denen zuletzt eine Bewertung durch Sachverständige erfolgte;

         15.  Forderungen, die gemäß § 81l Abs. 5 von der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abzuziehen sind und einen größeren Umfang erreichen;

         16.  eine Zusammenfassung der wichtigsten Grundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung;

         17.  der Betrag der bei der Ermittlung der Prämienüberträge in Abzug gebrachten Kostenabschläge;

         18.  die Grundsätze, nach denen die vom nichttechnischen Teil in den technischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung übertragenen Kapitalerträge ermittelt werden;

         19.  erhebliche Differenzen in einer Bilanzabteilung zwischen den Zahlungen für Versicherungsfälle und der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle für Vorjahre am Ende des Geschäftsjahres einerseits und der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle am Beginn des Geschäftsjahres andererseits; die Differenzen sind nach Art und Höhe zu erläutern;

         20.  die Gewinnanteilssätze in der Lebensversicherung.

(3) Auf den Konzernanhang ist Abs. 2 mit Ausnahme der Z 5, 6, 11, 16 und 20 anzuwenden.“

78. An den § 81n Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„§ 208 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist auf Zuschreibungen zu Wertpapieren nicht anzuwenden.“

79. § 81n Abs. 5 lautet:

„(5) Für die im Posten B. des § 81c Abs. 2 genannten Kapitalanlagen sind im Anhang und im Konzernanhang die Zeitwerte anzugeben. Weiters sind für die genannten Kapitalanlagen die zu deren Ermittlung angewandten Bewertungsmethoden anzugeben, für die Grundstücke und Bauten auch die Zuordnung nach dem Jahr ihrer Bewertung, für alle übrigen Kapitalanlagen auch die Gründe für die Anwendung der Bewertungsmethoden.“

80. § 81n Abs. 6 Z 3 lautet:

       „3.   der Betrag der Steuerabgrenzung.“

81. § 81o wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 und 4 entfällt jeweils der letzte Satz.

b) Nach dem Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Im Konzernanhang sind

        1.   für die Schaden- und Unfallversicherung die verrechneten Prämien der Gesamtrechnung gemäß Abs. 2 und

        2.   für die Lebens- und Krankenversicherung jeweils die verrechneten Prämien der Gesamtrechnung

nach direktem und indirektem Geschäft aufzugliedern.“

c) Im Abs. 6 entfällt der letzte Satz.

d) Abs. 9 lautet:

„(9) Die §§ 237 Z 5 und 9, 239 Abs. 1 Z 1 und 266 Z 3 und 4 HGB in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden.“

82. § 82a lautet:

§ 82a. (1) Der Abschlußprüfer hat der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich alle Umstände mitzuteilen und zu erläutern, von denen er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben Kenntnis erlangt hat und die

        1.   eine Verletzung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften darstellen können,

        2.   die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährden können,

        3.   die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit des Versicherungsunternehmens beeinträchtigen können oder

        4.   die Einschränkung oder Verweigerung des Bestätigungsvermerks nach sich ziehen können.

(2) Die Meldepflicht gemäß Abs. 1 bezieht sich auch auf diejenigen Umstände, von denen der Abschlußprüfer bei einem Unternehmen Kenntnis erlangt, das in einer sich aus einem Kontrollverhältnis ergebenden engen Verbindung zu demjenigen Versicherungsunternehmen steht, für das er als Abschlußprüfer tätig ist.

(3) Im guten Glauben vorgenommene Mitteilungen gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht als Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Verschwiegenheitspflicht und ziehen für den Abschlußprüfer keine Haftung nach sich.

(4) Mitteilungen gemäß Abs. 1 und 2 sind dem Vorstand und dem Aufsichtsrat oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zur Kenntnis zu bringen.“

83. In § 83 Abs. 2 Z 6 wird der Ausdruck „§ 84 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§ 84 Abs. 4“ ersetzt.

84. § 84 lautet:

§ 84. (1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht haben spätestens sieben Monate nach Ende des Geschäftsjahres bis zum Ende des dritten dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres am Sitz des inländischen Versicherungsunternehmens oder am Sitz der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens sowie in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufzuliegen.

(2) Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind jedermann auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten auszuhändigen.

(3) Versicherungsunternehmen haben vom Anhang die Angaben gemäß den §§ 198 Abs. 9, 222 Abs. 2, 223 Abs. 2, 233, 236 mit Ausnahme der Z 2 und 4, 237 Z 3, 7, 8, 10 und 12, 238 Z 1, 239 Abs. 2 und 240 Z 9 HGB in der jeweils geltenden Fassung und die Angaben gemäß den §§ 81d, 81n Abs. 2 Z 9, 10 und 12, 81n Abs. 5 erster Satz und 81o im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

(4) Auf Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen ist § 280a HGB in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(5) In die Veröffentlichung des Jahresabschlusses ist ein Hinweis darüber aufzunehmen, daß der Jahresabschluß und der Lagebericht gemäß Abs. 1 am Sitz des inländischen Versicherungsunternehmens oder am Sitz der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens sowie in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufliegen.

(6) Für den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht gelten die Abs. 1 bis 3 und 5 sinngemäß.“

85. Im § 85a Abs. 1 zweiter Satz entfällt der Ausdruck „,den gesonderten Ausweis von Versicherungsverhältnissen gemäß § 85 Abs. 2 Z 4“.

86. § 85a Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die Vorlage der Angaben auch in Form elektronisch lesbarer Datenträger oder auf elektronischem Wege verlangen; dabei sind die amtlich festgelegten Datenträgermerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues anzuwenden.“

87. § 85b Abs. 2 lautet:

„(2) Die Ausscheidung von Zwischenerfolgen kann unterbleiben, wenn das Geschäft zu gewöhnlichen Marktbedingungen abgeschlossen wurde und dadurch Rechtsansprüche der Versicherungsnehmer begründet wurden.“

88. § 85b Abs. 3 und 4 entfallen. Abs. 5 ist als Abs. 3 zu bezeichnen.

89. § 89 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„§ 69 Konkursordnung in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.“

90. § 89 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur von der Versicherungsaufsichtsbehörde gestellt werden. Diese ist bei Vorliegen der Voraussetzungen vorbehaltlich des § 98 zur Antragstellung verpflichtet. Der Konkurs ist auf Antrag der Versicherungsaufsichtsbehörde sofort zu eröffnen.“

91. § 92 Abs. 1 lautet:

„(1) Sofern für Versicherungen ein Deckungsstock besteht, hat das Versicherungsunternehmen dem Konkursgericht unverzüglich eine Aufstellung der zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte vorzulegen.“

92. § 99 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Überwachung der Geschäftsgebarung hat sich auch auf die Abwicklung von Versicherungsverträgen nach Wegfall der Konzession zu erstrecken.“

93. An den § 100 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dies schließt nicht die Verpflichtung der Versicherungsunternehmen zur systematischen Vorlage der allgemeinen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie der Formblätter und sonstigen Druckstücke ein, die sie im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwenden beabsichtigen.“

94. § 104a Abs. 4 lautet:

„(4) Soweit die freie Verfügung über Vermögenswerte gemäß Abs. 3 untersagt oder eingeschränkt wurde, kann das Versicherungsunternehmen über die Vermögenswerte rechtswirksam nur mit Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde verfügen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Verfügung die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht gefährdet. Die Untersagung oder Einschränkung der freien Verfügung über inländische Liegenschaften, liegenschaftsgleiche Rechte und Hypothekardarlehen auf inländischen Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten ist in das Grundbuch einzutragen.“

Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung 5.

95. § 106 Abs. 3 lautet:

„(3) Zur Abwendung einer Gefahr im Sinn des Abs. 1 kann die Versicherungsaufsichtsbehörde mit Verordnung den von einem Versicherungsunternehmen in bestehenden Versicherungsverträgen vereinbarten Umfang des Versicherungsschutzes bei Vorliegen sämtlicher nachstehender Voraussetzungen einschränken:

        1.   Der vereinbarte Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus allgemeinen Versicherungsbedingungen oder allgemein verwendeten Tarifen.

        2.   Der vereinbarte Umfang des Versicherungsschutzes weicht wesentlich von den marktüblichen Bedingungen ab.

        3.   Die Prämien reichen zur Deckung des vereinbarten Versicherungsschutzes auf Dauer nicht aus.

        4.   Die allgemeinen Versicherungsbedingungen und allgemein verwendeten Tarife für neu abzuschließende Versicherungsverträge sehen bei gleichen Prämien die gleichen Einschränkungen vor.“

96. An den § 107 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dies schließt nicht die Verpflichtung der Versicherungsunternehmen zur systematischen Vorlage der allgemeinen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie der Formblätter und sonstigen Druckstücke ein, die sie im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwenden beabsichtigen.“

97. Nach dem § 107 wird folgender § 107a samt Überschrift eingefügt:

„Vorschriften für den Betrieb in Drittstaaten

§ 107a. (1) Für den Geschäftsbetrieb inländischer Versicherungsunternehmen außerhalb der Vertragsstaaten kann die Versicherungsaufsichtsbehörde anordnen, daß die versicherungstechnischen Rückstellungen nach jenen Vorschriften zu bilden oder zu bedecken sind, die für das auf Grund der Konzession gemäß § 4 Abs. 1 betriebene Geschäft gelten, soweit dies erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten, die auf Grund der gemäß § 4 Abs. 1 erteilten Konzession abgeschlossen werden. Eine solche Anordnung darf das Versicherungsunternehmen nicht an der Befolgung der Rechtsvorschriften jenes Staates hindern, in dem das Geschäft betrieben wird.

(2) Zur Abwendung einer Gefahr für die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen, die auf Grund der gemäß § 4 Abs. 1 erteilten Konzession abgeschlossen werden, kann die Versicherungsaufsichtsbehörde die Fortführung eines Geschäftsbetriebes außerhalb der Vertragsstaaten untersagen.

(3) Zur Feststellung der für eine Entscheidung gemäß Abs. 1 oder 2 maßgebenden Umstände kann die Versicherungsaufsichtsbehörde von den Versicherungsunternehmen alle erforderlichen Auskünfte und die Vorlage entsprechender Unterlagen, auch im Rahmen einer Prüfung vor Ort gemäß § 102, verlangen.“

98. Nach der Überschrift des Achten Hauptstücks wird folgender § 107b samt Überschrift eingefügt:

„Verletzung von Anzeigepflichten

§ 107b. (1) Wer die Pflicht

        1.   zur Bekanntgabe der Zusammensetzung von Unternehmensorganen gemäß § 11 Abs. 1 und 2,

        2.   zur Anzeige des Erwerbes oder der Aufgabe von Anteilsrechten gemäß § 11a Abs. 1, 3 und 4,

        3.   zur Mitteilung der Änderung oder Ergänzung versicherungsmathematischer Grundlagen gemäß § 18 Abs. 2 und § 18d Abs. 2,

        4.   als Treuhänder zum unverzüglichen Bericht gemäß § 23 Abs. 5 erster Satz,

        5.   als verantwortlicher Aktuar zur Anzeige gemäß § 24a Abs. 4 zweiter Satz,

        6.   zur Anzeige des Erwerbes oder der Veräußerung von Anteilsrechten gemäß § 76 Abs. 1 und 2,

        7.   als Abschlußprüfer zur Mitteilung gemäß § 82a Abs. 1 und 2

verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 100 000 S zu bestrafen.

(2) Wer ohne vorherige Anzeige an die Versicherungsaufsichtsbehörde

        1.   zusätzliche Risken innerhalb eines Versicherungszweiges deckt (§ 10 Abs. 2 zweiter Satz) oder

        2.   die Grundzüge der Rückversicherungspolitik ändert (§ 10 Abs. 3),

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 100 000 S zu bestrafen.“

99. Die §§ 108, 108a, 109 und 110 samt Überschriften lauten:

„Deckungsrückstellung; Deckungsstock

§ 108. Wer

        1.   den Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung zuwiderhandelt,

        2.   eine nach § 20 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes gebotene Auffüllung des Deckungsstocks unterläßt oder als Treuhänder entgegen dem § 23 Abs. 2 einer Verfügung über dem Deckungsstock gewidmete Vermögenswerte zustimmt,

        3.   den Vorschriften über die Widmung, die Anlage, die Bewertung und das Verzeichnis des Deckungsstockvermögens zuwiderhandelt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 100 000 S zu bestrafen.

Verletzung von Geheimnissen; Geldwäscherei

§ 108a. Wer

        1.   als Mitglied eines Organs, als Treuhänder, als verantwortlicher Aktuar, als Dienstnehmer eines Versicherungsunternehmens, als selbständiger Versicherungsvertreter, als Prüfer gemäß § 101 Abs. 3 oder als Regierungskommissär gemäß § 106 Abs. 2 Z 2 dieses Bundesgesetzes ihm ausschließlich auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit bekannt gewordene Verhältnisse oder Umstände, deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse der davon betroffenen Personen gelegen ist, weitergibt oder verwertet, ohne daß die Weitergabe oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist oder ohne daß der Betroffene mit der Weitergabe oder Verwertung ausdrücklich einverstanden ist,

        2.   die Pflichten gemäß § 18a verletzt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 300 000 S zu bestrafen.

Verstoß gegen Anordnungen

§ 109. Wer einer auf § 104 oder § 107a Abs. 1 und 2 gestützten Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde oder einer Untersagung des Regierungskommissärs (§ 106 Abs. 4 dritter Satz) zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 300 000 S zu bestrafen.

Unerlaubter Geschäftsbetrieb

§ 110. (1) Wer

        1.   Versicherungsgeschäfte betreibt, ohne die dafür erforderliche Konzession oder sonstige Berechtigung nach diesem Bundesgesetz zu besitzen, oder

        2.   einen Versicherungsvertrag für ein Unternehmen abschließt oder an ein Unternehmen vermittelt, das zum Betrieb dieser Versicherungsgeschäfte nicht die erforderliche Konzession oder sonstige Berechtigung nach diesem Bundesgesetz besitzt, oder sich sonst als beruflicher Vermittler oder Berater am Zustandekommen eines Versicherungsvertrages mit einem solchen Unternehmen in welcher Form auch immer beteiligt oder

        3.   der Versicherungsaufsichtsbehörde gegenüber wissentlich falsche Angaben macht, um für ein Unternehmen die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung zu erlangen,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 500 000 S zu bestrafen.

(2) Ein Betrieb von Versicherungsgeschäften, der gemäß § 7 Abs. 6, § 14 Abs. 7 oder § 106 Abs. 2 Z 3 untersagt worden ist, ist einem Betrieb ohne die dafür erforderliche Berechtigung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 gleichzuhalten.

(3) Die Einbeziehung von Versicherten in einen Gruppenversicherungsvertrag durch den Versicherungsnehmer ist der Vermittlung von Versicherungsverträgen gemäß Abs. 1 Z 2 an das Versicherungsunternehmen gleichzuhalten, mit dem der Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen wurde.“

100. § 111 entfällt.

101. Die §§ 112 und 113 samt Überschriften lauten:

„Sonstige Pflichtverletzungen

§ 112. Wer

        1.   gegenüber der Versicherungsaufsichtsbehörde falsche Angaben über das Deckungserfordernis oder die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte macht,

        2.   als Treuhänder entgegen dem § 81a Abs. 1 fälschlich bestätigt, daß die Werte des Deckungsstocks vorschriftsmäßig angelegt sind,

        3.   als verantwortlicher Aktuar entgegen dem § 81a Abs. 2 fälschlich bestätigt, daß die Deckungsrückstellung und die Prämienüberträge nach den hiefür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen berechnet sind, oder

        4.   die Pflicht zur Anzeige von die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährdenden Tatsachen gemäß § 100 Abs. 2 verletzt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 500 000 S zu bestrafen.

Konkurs

§ 113. Wer die im § 89 Abs. 1 erster Satz vorgeschriebene Anzeige unterläßt, ist vom Gericht, sofern die Tat nicht nach einer anderen gerichtlichen Strafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

102. Nach dem § 115 werden folgende §§ 115a und 115b samt Überschriften eingefügt:

„Zwangsstrafe

§ 115a. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle eines in § 5 Abs. 3 VVG in der jeweils geltenden Fassung angeführten niedrigeren Betrages der Betrag von 300 000 S.

Säumnisgebühr

§ 115b. Kommt ein Versicherungsunternehmen den in § 79b Abs. 1 zweiter Satz oder § 83 Abs. 1 und 2 festgesetzten Vorlagepflichten oder den Vorlagepflichten auf Grund einer gemäß § 74, § 79b Abs. 1 vierter Satz und Abs. 2, § 85a Abs. 1 oder § 86 Abs. 4 Z 1 erlassenen Anordnung nicht rechtzeitig nach, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung zur Nachholung die Zahlung eines Betrages bis 100 000 S an den Bund vorschreiben. Hiebei ist auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf die Behinderung der Überwachung der Geschäftsgebarung und die Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die durch die verspätete Vorlage verursacht werden. Die Gebühr kann, solange die Vorlagepflicht nicht erfüllt ist, mehrmals vorgeschrieben werden.“

103. § 117 Abs. 5 letzter Satz entfällt.

104. In § 118a Abs. 1 Z 8 wird der Ausdruck „§§ 108 bis 114“ durch den Ausdruck „§§ 107b bis 114“ ersetzt.

105. § 118a Abs. 2 lautet:

„(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist insbesondere berechtigt, den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, in denen ein inländisches Versicherungsunternehmen die Vertragsversicherung über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreibt, die diesen Betrieb betreffenden Angaben gemäß § 85a Abs. 1 zweiter Satz mitzuteilen. Nach Maßgabe des Art. 44 der Richtlinie 92/49/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 11. August 1992, S. 1) und des Art. 43 der Richtlinie 92/96/EWG (ABl. Nr. L 360 vom 9. Dezember 1992, S. 1) ist sie hiezu verpflichtet.“

106. § 118c Abs. 2 bis 4 lautet:

2

„(2) Hat die Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 104a Abs. 3 Z 2 oder 3 einem Versicherungsunternehmen die freie Verfügung über Vermögenswerte eingeschränkt oder untersagt, so hat sie die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, in denen das Versicherungsunternehmen die Vertragsversicherung über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreibt, zu verständigen.

(3) Erläßt die Versicherungsaufsichtsbehörde eine Anordnung gemäß § 104a Abs. 3, so kann sie die zuständigen Behörden von Vertragsstaaten, in deren Gebiet Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens belegen sind, ersuchen, hinsichtlich dieser Vermögenswerte die gleiche Anordnung zu treffen. Hiebei sind die Vermögenswerte zu bezeichnen, die Gegenstand dieser Anordnung sein sollen. Hat die Anordnung nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Vermögenswerte belegen sind, zur Folge, daß über die Vermögenswerte nur mit dem Einverständnis der Versicherungsaufsichtsbehörde verfügt werden kann, so ist dieses Einverständnis zu erklären, wenn die Verfügung die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht gefährdet.

(4) Hat die zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaates gegenüber einem Versicherungsunternehmen, das in diesem Vertragsstaat seinen Sitz hat, eine Anordnung entsprechend § 104a Abs. 3 getroffen, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Ersuchen dieser Behörde hinsichtlich der im Inland belegenen und im Ersuchen bezeichneten Vermögenswerte die gleiche Anordnung auf Grund des § 104a Abs. 3 zu treffen. Soweit danach die freie Verfügung über Vermögenswerte untersagt oder eingeschränkt wurde, kann das Versicherungsunternehmen über die Vermögenswerte rechtswirksam nur mit Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde verfügen. Die Zustimmung darf nur im Einverständnis mit der zuständigen Behörde des Vertragsstaates erteilt werden, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat. § 104a Abs. 4 dritter Satz ist anzuwenden.“

107. § 118d lautet:

§ 118d. (1) Hat sich die österreichische Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 5a Abs. 4 zweiter Satz bereit erklärt, die Eigenmittelausstattung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten zu überwachen, so hat sie die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Vertragsstaaten von einer Maßnahme nach § 104a Abs. 3 Z 2 oder 3 zu verständigen. § 118c Abs. 3 ist anzuwenden.

(2) Hat ein Versicherungsunternehmen eine Genehmigung gemäß § 5a Abs. 1 erhalten und hat die Behörde eines anderen Vertragsstaates, die die Überwachung der Eigenmittelausstattung für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten übernommen hat, eine Maßnahme entsprechend § 104a Abs. 3 Z 2 oder 3 getroffen, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Ersuchen dieser Behörde hinsichtlich der im Inland belegenen und im Ersuchen bezeichneten Vermögenswerte die gleiche Anordnung auf Grund des § 104a Abs. 3 zu treffen. Soweit danach die freie Verfügung über Vermögenswerte untersagt oder eingeschränkt wurde, kann das Versicherungsunternehmen über die Vermögenswerte rechtswirksam nur mit Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde verfügen. Die Zustimmung darf nur im Einverständnis mit der Behörde erteilt werden, die die Überwachung der Eigenmittelausstattung übernommen hat. § 104a Abs. 4 dritter Satz ist anzuwenden.“


108. Nach dem § 118e wird folgender § 118f samt Überschrift eingefügt:

„Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Aufsichtsbehörde

§ 118f. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist berechtigt, der Schweizerischen Aufsichtsbehörde auf deren Verlangen diejenigen Auskünfte zu erteilen und diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Ausübung der Versicherungsaufsicht benötigt und die die Konzessionen der Versicherungsunternehmen oder die in § 118a Abs. 1 Z 2 bis 8 angeführten Gegenstände betreffen.

(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat das Erlöschen oder den Widerruf der Konzession eines inländischen Versicherungsunternehmens, das eine Zweigniederlassung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft besitzt, der Schweizerischen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Vor Ergreifung einer Maßnahme gemäß § 7b Abs. 4 ist diese Behörde zu hören.

(3) Bevor die Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 104a Abs. 3 Z 1 einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft die freie Verfügung über Vermögenswerte einschränkt oder untersagt, hat sie die Schweizerische Aufsichtsbehörde zu verständigen. Hat die Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 104a Abs. 3 Z 3 einem inländischen Versicherungsunternehmen, das eine Zweigniederlassung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft besitzt, die freie Verfügung über Vermögenswerte eingeschränkt oder untersagt, so hat sie die Schweizerische Aufsichtsbehörde zu verständigen. Sie kann diese Behörde ersuchen, gegenüber der Zweigniederlassung die gleiche Maßnahme zu treffen. Hat die Schweizerische Aufsichtsbehörde gegenüber einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Anordnung entsprechend § 104a Abs. 3 Z 3 getroffen, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Ersuchen dieser Behörde die gleiche Anordnung auf Grund des § 104a Abs. 3 Z 3 gegenüber einer inländischen Zweigniederlassung dieses Versicherungsunternehmens zu treffen.“

109. § 118f erhält die Bezeichnung 118g, § 118g die Bezeichnung 118h und § 118h die Bezeichnung 118i.

110. In § 118i wird in Abs. 1 Z 3, 4 und 5 und Abs. 2 erster Satz der Ausdruck „Mitgliedstaat der Europäischen Union“ jeweils durch das Wort „Vertragsstaat“ und in Abs. 2 zweiter Satz der Ausdruck „Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ durch das Wort „Vertragsstaaten“ ersetzt.

111. In § 119b Abs. 3 und Abs. 4 zweiter Satz wird jeweils der Ausdruck „31. Dezember 1996“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1999“ ersetzt.

112. Nach dem § 119b wird folgender § 119c eingefügt:

„§ 119c. (1) § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 und 2a, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2, 2a und 4 bis 9, § 5 Abs. 1 und 4, § 6a Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 4, § 8 Abs. 2 bis 5, § 8a, § 8b, § 9a, § 10 Abs. 2, 3 und 5, § 10a Abs. 1 und 4, § 17a, § 18 Abs. 4 bis 6, § 18b, § 18d Abs. 4, § 20 Abs. 2, § 21, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 29 Abs. 3, § 61b Abs. 3, 5 und 6, § 61d, § 63 Abs. 3 bis 6, § 73b Abs. 5, § 73f Abs. 3 und 4, § 73g Abs. 6, § 74a, § 77 Abs. 5, 8 und 9, § 78 Abs. 1 und 4, § 79 Abs. 1 und 2, § 79b, § 81m Abs. 5, § 81n Abs. 4, § 82a, § 85a, § 85b Abs. 2 und 3, § 89, § 92 Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 104a Abs. 4 und 5, § 106 Abs. 3, § 107 Abs. 1, die §§ 107a und 107b, § 108, § 108a, die §§ 109 und 110, die §§ 112 und 113, die §§ 115a und 115b, § 117 Abs. 5, § 118a Abs. 1 und 2, § 118c Abs. 2 bis 4, § 118d, die §§ 118f bis 118i und die Anlagen D und E in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. .../1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft. § 6a Abs. 4, § 78 Abs. 5 und § 111 treten mit Ablauf des 30. Juni 1996 außer Kraft.

(2) § 80 Abs. 3, § 80a Abs. 3 und 4, § 81 Abs. 2 und 5, § 81b Abs. 4, 9 und 11, § 81c Abs. 2, 3 und 5, § 81e Abs. 5 und 7, § 81f Abs. 1, § 81g Abs. 1 und 3, § 81h Abs. 1 und 2, § 81i Abs. 2 und 4, § 81l Abs. 2, § 81m Abs. 3 und 4, § 81n Abs. 2, 3, 5 und 6, § 81o Abs. 3, 4, 4a, 6 und 9, § 83 Abs. 2 und § 84 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. .../1996 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen.

(3) Verordnungen auf Grund der in Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 angeführten Bestimmungen dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. .../1996 folgenden Tag an erlassen werden. Die dürfen im Fall der in Abs. 1 erster Satz angeführten Bestimmungen frühestens mit 1. Juli 1996 in Kraft treten und im Fall der in Abs. 2 angeführten Bestimmungen frühestens auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen, anzuwenden sein.“


113. § 129 Abs. 5 zweiter Satz lautet:

„Ist nach dem Geschäftsplan der Betrieb auf bestimmte Risken innerhalb eines Versicherungszweiges beschränkt, so gilt die Konzession als nur für diesen Teil der Risken innerhalb des Versicherungszweiges erteilt.“

114. Im § 129 Abs. 14 erster Satz wird der Ausdruck „von den unter Z 2 genannten Kapitalanlagen“ durch den Ausdruck „von den übrigen im Posten B. des § 81c Abs. 2 genannten Kapitalanlagen“ ersetzt.

115. Nach dem § 129b wird folgender § 129c eingefügt:

§ 129c. (1) § 2 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. .../1996 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Konzessionen anzuwenden.

(2) § 7b Abs. 1 Z 1 ist in Verbindung mit § 4 Abs. 6 Z 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. .../1996 auch auf Konzessionen anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkraftretens dieser Bestimmungen erteilt gewesen sind.

(3) § 9a Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 Z 4 und 5 und § 18b Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. .../1996 sind auf Versicherungsverträge anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen abgeschlossen werden.

(4) § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. .../1996 ist auf Geschäftspläne anzuwenden, die der Versicherungsaufsichtsbehörde ab dem 1. Jänner 1994 vorgelegt worden sind. Soweit diese Bestimmung nicht anzuwenden ist, sind Änderungen der Grundzüge der Rückversicherungspolitik der Versicherungsaufsichtsbehörde dann anzuzeigen, wenn sie dazu führen, daß die Belange der Versicherten nicht mehr ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht mehr als dauernd erfüllbar anzusehen sind. § 107b Abs. 2 Z 2 ist auf diese Anzeigepflicht anzuwenden.

(5) § 17a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. .../1996 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Ausgliederungsverträge anzuwenden.

(6) § 18 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. .../1996 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Versicherungsverträge anzuwenden.

(7) Die Anpassung der Satzung kleiner Versicherungsvereine an § 63 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. .../1996 hat längstens bis zum 31. Dezember 1997 zu erfolgen.

(8) Auf Grund des § 79b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. .../1996 erlassene Verordnungen sind vor dem 1. Jänner 1998 auf Sterbekassen (§ 62 Abs. 2) nicht anzuwenden.“

116. § 131 lautet:

„§ 131. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

        1.   hinsichtlich des § 4 Abs. 9, des § 5 Abs. 4, des § 6 Abs. 3 und 4, des § 11a Abs. 5 zweiter bis vierter Satz, des § 13, des § 13c Abs. 1, 2 und 4, des § 18a Abs. 6 im Zusammenhalt mit § 41 Abs. 7 BWG, des § 21 Abs. 4, des § 23 Abs. 2 zweiter Satz, der §§ 25 und 27, des § 29 Abs. 1, des § 30, des § 32 Abs. 1, des § 33 Abs. 1 und 2, der §§ 36 bis 39, der §§ 43 bis 55, des § 56 Abs. 1, 2, 4 und 5, des § 57 Abs. 1 und 6, der §§ 58 bis 60, des § 61 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 13, des § 61a Abs. 1 bis 3, 4 erster und zweiter Satz und 5, des § 61b Abs. 1 und 2, 3 erster Satz, 4 erster bis dritter Satz, 5 und 6 erster Satz, der §§ 61c und 61d, der §§ 66 und 67, des § 68 Abs. 1, 5 und 6, des § 70, des § 71 Abs. 1, der §§ 72 und 73, des § 73c Abs. 7 zweiter und dritter Satz und Abs. 8, des § 87, der §§ 89 bis 92, der §§ 94 bis 96, des § 104a Abs. 4 erster und dritter Satz, der §§ 113 und 114, des § 118c Abs. 4 zweiter und vierter Satz, des § 118d Abs. 2 zweiter und vierter Satz und des § 128 der Bundesminister für Justiz;

        2.   hinsichtlich des § 28 und des § 29 Abs. 2 im Zusammenhalt mit § 8 Abs. 4 und § 10 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen, sonst der Bundesminister für Justiz;

        3.   hinsichtlich des § 2 Abs. 2, des § 57 Abs. 2, des § 61b Abs. 3 letzter Satz, des § 63 Abs. 1 und des § 80, soweit sie sich auf Vorschriften beziehen, mit deren Vollziehung der Bundesminister für Finanzen betraut ist, der Bundesminister für Finanzen, sonst der Bundesminister für Justiz;

        4.   hinsichtlich des § 18a Abs. 6 im Zusammenhalt mit § 41 Abs. 1 bis 3 und 6 zweiter Satz BWG der Bundesminister für Inneres;

        5.   hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.“


117. In der Anlage D lautet Punkt B 1. lit. a:

        „a)  Der Betrag, der 4 vH der Deckungsrückstellung und der Prämienüberträge ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer entspricht, wird multipliziert mit dem Quotienten, der sich für das abgelaufene Geschäftsjahr aus der Deckungsrückstellung und den Prämienüberträgen abzüglich des jeweiligen Anteils der Rückversicherer im Verhältnis zur Deckungsrückstellung und den Prämienüberträgen ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer ergibt. Dieser Quotient ist in jedem Fall mit mindestens 85 vH anzusetzen.“

118. In der Anlage D werden in Punkt B 4. lit. b nach dem Wort „Deckungsrückstellung“ die Worte „und der Prämienüberträge“ eingefügt.

119. In der Anlage E wird in Punkt 3. lit. a das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.

120. In der Anlage E lautet Punkt 7. lit. b erster Halbsatz:

„wenn die Verpflichtungen in einer bestimmten Währung nicht mehr als 7vH des Deckungserfordernisses jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 beziehungsweise der Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 und 3 ausmachen;“

vorblatt

Problem:

Seit der letzten VAG-Novelle (BGBl. Nr. 23/1995) wurde die Richtlinie 95/26/EG kundgemacht, mit der mehrere Richtlinien, darunter auch die Versicherungsrichtlinien, zwecks verstärkter Beaufsichtigung von Finanzunternehmen geändert werden. Sie ist in österreichisches Recht umzusetzen. Darüber hinaus ist in verschie­denen weiteren Punkten ein bisher nicht berücksichtigter Bedarf an Änderungen und Ergänzungen des VAG entstanden oder erkennbar geworden.

Ziel:

Änderung des VAG unter Berücksichtigung des angeführten Änderungsbedarfs.

Inhalt:

Die angeführte Richtlinie betrifft Regelungen über die Kon­zession und die Abschlußprüfung. Der inhaltliche Schwerpunkt der übrigen Änderungen liegt bei den Informationspflichten des Ver­sicherungsunternehmes gegenüber den Versicherungsnehmern, der Untersagung und Einschränkung der freien Verfügung über Ver­mögenswerte und Anordnungen über den Betrieb inländischer Ver­sicherungsunternehmen in Drittstaaten.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Die Durchführung der Novelle bringt für sich allein keine im vorhinein quantifizierbare zusätzliche Kostenbelastung für den Bund mit sich.

Soweit dem durch die Umsetzung der EG-Versicherungsricht­linien entstandenen Bedarf an zusätzlichen Dienstposten (siehe Erläuterungen der Regierungsvorlage zur VAG-Novelle 1994, 1682 BlgStProtNR XVIII. GP, Seite 27) noch nicht Rechnung getragen wurde, besteht er nach wie vor.

EU-Konformität:

Die Novelle steht mit dem EU-Recht in Einklang und dient zum Teil seiner Umsetzung.

Erläuterungen


Allgemeines

1. Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) wurde zuletzt durch die 2. VAG-Novelle 1994, BGBl. Nr. 23/1995, geändert. Seither ist folgende Regelung des EU-Versicherungsrechts kundgemacht worden:

         –   Richtlinie 395 L 0026 vom 29. Juni 1995 (95/26/EG) zur Änderung der Richtlinien 77/780/EWG und 89/646/EWG betreffend Kreditinstitute, der Richtlinien 73/239/EWG und 92/49/EWG betreffend Schadenversicherungen, der Richtlinien 79/267/EWG und 92/96/EWG betreffend Lebensversicherungen, der Richtlinie 93/22/EWG betreffend Wertpapierfirmen sowie der Richtlinie 85/611/EWG betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks verstärkter Beaufsichtigung dieser Finanzunternehmen.

Die Umsetzung dieser Richtlinie ist gemäß ihrem Art. 6 Abs. 1 spätestens mit 18. Juli 1996 in Kraft zu setzen.

Der vorliegende Entwurf dient der Umsetzung dieser Richtlinie.

Darüber hinaus enthält der Entwurf Änderungen in folgenden wesentlichen Punkten:

         –   Informationspflichten des Versicherungsunternehmens gegenüber den Versicherungsnehmern (§§ 9a und 18b),

         –   Gewinnbeteiligung der Versicherten in der Lebensversicherung (§ 18 Abs. 4),

         –   die Eintragung von Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsvereine in das Firmenbuch (§ 61d),

         –   Verwendung derivativer Finanzinstrumente (§ 74a),

         –   die Offenlegung des Anhangs zum Jahresabschluß (§ 84),

         –   zivilrechtliche Folgen einer Untersagung oder Einschränkung der freien Verfügung über Vermögenswerte (§ 104a Abs. 4),

         –   Betrieb inländischer Versicherungsunternehmen in Drittstaaten (§ 107a).

Im übrigen wird auf die Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfs hingewiesen.

2. Die Durchführung der Novelle bringt für sich allein keine im vorhinein quantifizierbare zusätzliche Kostenbelastung für den Bund mit sich.

Soweit dem durch die Umsetzung der EG-Versicherungsrichtlinien entstandenen Bedarf an zusätzlichen Dienstposten (siehe Erläuterungen der Regierungsvorlage zur VAG-Novelle 1994, 1682 BlgStProtNR XVIII. GP, Seite 27) noch nicht Rechnung getragen wurde, besteht er nach wie vor.

3. Die Zuständigkeit des Bundes für die Gesetzgebung im Gegenstand gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG.

Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2):

Die Abgrenzung zulässiger Korrespondenzverträge von unzulässigerweise vermittelten Verträgen mit nicht zum Betrieb im Inland berechtigten Versicherungsunternehmen ist immer problematisch, wenn ein beruflicher Vermittler oder Berater am Zustandekommen des Versicherungsvertrages in irgendeiner Form beteiligt gewesen ist. Dies macht die Durchsetzung der Konzessionspflicht für den inländischen Betrieb von Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz außerhalb des EWR haben, schwierig. Diese Durchsetzung hängt in erster Linie von der Strafbarkeit der Vermittlung gemäß § 110 Abs. 1 Z 2 ab. Dem Vermittler muß nachgewiesen werden, daß seine Beteiligung am Zustandekommen des Vertrages als Vermittlung zu qualifizieren ist. Diese Schwierigkeit kann nur dadurch vermieden werden, daß jede Einschaltung eines beruflichen Vermittlers oder Beraters dazu führt, daß der Vertrag als im Inland abgeschlossen gilt.

Die Zulässigkeit von Korrespondenzverträgen benachteiligt die Versicherungsunternehmen mit Sitz im EWR, weil diese zum Abschluß von Versicherungsverträgen für im Inland belegene Risken auch im Korrespondenzweg zumindest der Berechtigung zum Dienstleistungsverkehr bedürfen. Wenn schon Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb des EWR dieser Beschränkung nicht unterliegen, so soll wenigstens nach Möglichkeit verhindert werden, daß die Zulässigkeit von Korrespondenzverträgen mißbraucht wird.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 2):

Außer den notwendigen Anpassungen besteht die vorgesehene Änderung dieser Bestimmung darin, daß die Regelungen über die Aktionäre und die Organe auch auf Versicherungsunternehmen anzuwenden sind, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben.

Zu Z 3 (§ 2 Abs. 2a):

Obwohl auf inländische Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben, § 4 Abs. 2 nicht ausdrücklich anwendbar ist, soll klargestellt werden, daß die Anwendung des § 4 Abs. 1 erster Satz nicht auch die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 2 einschließt.

Zu Z 4 (§ 3 Abs. 1):

Durch diese Ergänzung werden die Art. 8 Abs. 1a der Richtlinien 73/239/EWG und 79/267/EWG in der Fassung des Art. 3 der Richtlinie 95/26/EG umgesetzt.

Zu Z 5 (§ 4 Abs. 2):

Gemäß Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz der Richtlinien 73/239/EWG und 79/267/EWG in der Fassung des Art. 5 der Richtlinie 92/49/EWG und des Art. 4 der Richtlinie 92/96/EWG bezieht sich die Zulassung (Konzession) jeweils auf den ganzen Versicherungszweig, es sei denn, daß der Antragsteller nur einen Teil der Risiken des Versicherungszweiges zu decken beabsichtigt.

Diese Bestimmungen können in Zusammenhang mit den Art. 9 Abs. 1 lit. a der Richtlinien 73/239/EWG und 79/267/EWG in der Fassung des Art. 7 der Richtlinie 92/49/EWG und des Art. 6 der Richtlinie 92/96/EWG gebracht werden. Danach muß das Unternehmen im Tätigkeitsplan die Art der Risiken, die es decken will, bzw. der Verpflichtungen, die es eingehen will, angeben.

Es besteht allerdings kein sachlicher Grund, einem Versicherungsunternehmen die Konzession für den ganzen Versicherungszweig zu verwehren, wenn es die Voraussetzungen für die Erteilung erfüllt, jedoch nur bestimmte Arten von Risiken decken will, die zu diesem Versicherungszweig gehören. Es kann auch nicht Aufgabe der Aufsichtsbehörde sein, anhand von Angaben im Tätigkeitsplan (Geschäftsplan), die nicht unmittelbarer Gegenstand des Antrages auf Konzessionserteilung sind, selbständig die Konzession innerhalb eines Versicherungszweiges einzuschränken. Dies würde der Antragsbedürftigkeit der Konzession widersprechen.

Für diese Auffassung spricht, daß gemäß Art. 7 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 79/267/EWG in der Fassung des Art. 4 der Richtlinie 92/96/EWG die für einen Versicherungszweig beantragte Zulassung auf die in dem in Art. 9 genannten Tätigkeitsplan angeführten Tätigkeiten beschränkt werden kann (aber nicht muß). Eine entsprechende Regelung für die Schadenversicherung fehlt zwar, es kann aber wohl davon ausgegangen werden, daß auch hier eine gleiche Vorgangsweise jedenfalls nicht im Widerspruch zur Richtlinie steht.

Auf Grund dieser Überlegungen soll eine Einschränkung der Konzession innerhalb eines Versicherungszweiges von einem entsprechenden Antrag des Unternehmens abhängig gemacht werden. Das Unternehmen kann an einer solchen Einschränkung durchaus selbst interessiert sein, zB wegen geringerer Anforderungen an die Eignung der Vorstandsmitglieder oder an die Höhe der Eigenmittel, die sich aus dieser Einschränkung ergeben.

Einschränkungen der Konzession haben sich grundsätzlich an den Teilbereichen der Versicherungszweige zu orientieren, die in der Anlage A angeführt sind. Dies schließt jedoch weder eine weitere Einschränkung innerhalb dieser Teilbereiche noch eine Verwendung anderer Abgrenzungsmerkmale aus.

Jede Ausdehnung des Deckungsumfanges innerhalb eines Versicherungszweiges erfordert eine neue Konzession. Um Zweifel auszuschließen, soll dies ausdrücklich klargestellt werden.

Zu Z 6 (§ 4 Abs. 2a):

In dieser Bestimmung soll klargestellt werden, daß für den Betrieb der Rückversicherung neben der Direktversicherung keine gesonderte Konzession erforderlich ist.

Zu Z 7 (§ 4 Abs. 4 und 5):

1. Kapitalisierungsgeschäfte für sich allein als Betrieb der Lebensversicherung anzusehen, erschiene im Hinblick auf eine sinnvolle Abgrenzung zwischen Bankgeschäften und Versicherungsgeschäften problematisch. Es soll daher im neuen Abs. 4 wenigstens sichergestellt werden, daß Kapitalisierungsgeschäfte nur gemeinsam mit anderen Zweigen der Lebensversicherung (außer Tontinengeschäften) betrieben werden können.

2. Die geltenden Abs. 4 und 5 regeln die ausnahmsweise Zulässigkeit der Deckung von Risken außerhalb der Konzession. Diese Regelung folgt dem Art. 7 Abs. 2 zweiter Unterabsatz lit. b der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung des Art. 5 der Richtlinie 92/49/EWG und dem Anhang C der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung des Art. 9 der Richtlinie 87/344/EWG, entspricht aber nicht zur Gänze dem System der Zulassungsvorschriften, wie es sich aus den Art. 6 und 7 der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung der Art. 4 und 5 der Richtlinie 92/49/EWG ergibt.

Gemäß Art. 6 zweiter Unterabsatz lit. b und Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz der Richtlinie 73/239/EWG, denen § 4 Abs. 2 zweiter Satz VAG folgt, kann eine Konzession auch für einen Teil der Risken eines Versicherungszweiges erteilt werden. Gemäß § 4 Abs. 4 kommt hingegen eine Deckung außerhalb der Konzession nur für Risken in Betracht, die unter einen Versicherungszweig fallen, für den überhaupt keine Konzession erteilt wurde. Dies ist nicht folgerichtig. Im neuen Abs. 5 soll daher eine Deckung ohne gesonderte Konzession auch für den nicht von der Konzession erfaßten Teil desselben Versicherungszweiges zugelassen werden. Im übrigen entspricht die Z 1 inhaltlich dem geltenden Abs. 4.

Wesentlich ist, daß das ohne gesonderte Konzession gedeckte Risiko gegenüber dem unter die Konzession fallenden Hauptrisiko von untergeordneter Bedeutung sein muß. Dies soll in Abs. 5 Z 2 ausdrücklich klargestellt werden. Damit wird der Ausnahmecharakter, den eine ohne gesonderte Konzession gewährte Versicherungsdeckung haben muß, unterstrichen.

Die im geltenden Abs. 5 geregelten Sonderfälle der Kredit-, der Kautions- und der Rechtsschutzversicherung werden als Z 3 und 4 in den neuen Abs. 5 einbezogen.

Zu Z 8 (§ 4 Abs. 6 Z 1):

Die ersten Richtlinien haben Vorschriften über die persönliche und fachliche Eignung der Geschäftsleiter zugelassen, aber nicht verlangt. Das hat sich durch die dritten Richtlinien geändert (jeweiliger Art. 8 Abs. 1 lit. e der Richtlinien 73/239/EWG und 79/267/EWG in der Fassung des Art. 6 der Richtlinie 92/49/EWG und des Art. 5 der Richtlinie 92/96/EWG). Dies bietet Anlaß, die Anforderungen an die Geschäftsleiter unter Bedachtnahme auf die neuen Richtlinienbestimmungen und in Anlehnung an § 5 Abs. 1 Z 8 BWG genauer zu umschreiben. Die Kenntnisse im Versicherungsgeschäft müssen nicht bei allen Vorstandsmitgliedern in Kenntnissen des eigentlichen Betriebes der Vertragsversicherung bestehen. Sie können auch auf anderen Gebieten liegen, die mit dem Betrieb der Vertragsversicherung verbunden sind (zB Kapitalanlage, Rechnungswesen).

Zu Z 9 (§ 4 Abs. 6 Z 6):

Durch diese Bestimmung werden die Art. 8 Abs. 1 zweiter und dritter Unterabsatz der Richtlinien 73/239/EWG und 79/267/EWG in der Fassung des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 95/26/EG umgesetzt.

Nach den Art. 8 Abs. 1 vierter Unterabsatz dieser Richtlinien müssen die zuständigen Behörden verlangen, daß die Versicherungsunternehmen ihnen die angeforderten Angaben übermitteln, damit sie sich davon überzeugen können, daß die Bedingungen der Art. 8 Abs. 1 der Richtlinien auf Dauer erfüllt werden.

Diese Bestimmungen bedürfen keiner ausdrücklichen Umsetzung. Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist verpflichtet, von sich aus zu prüfen, ob ein Grund für die Versagung der Konzession vorliegt, und es liegt im eigenen Interesse des Unternehmens, die Versicherungsaufsichtsbehörde davon zu überzeugen, daß dies nicht der Fall ist. Daß im Zeitpunkt der Konzessionserteilung die dauernde Erfüllung der Voraussetzungen nachgewiesen wird, kann sinnvollerweise nicht verlangt werden. Wenn eine Voraussetzung für die Erteilung der Konzession nachträglich wegfällt, so führt dies gemäß § 7b Abs. 1 Z 1 zum Widerruf der Konzession oder nach besonderen Vorschriften (§ 11a Abs. 5, § 104a Abs. 2) zu anderen angemessenen Rechtsfolgen. Damit ist dem Zweck der Richtlinien entsprochen.

Die neue Bestimmung soll auch für inländische Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben (§ 2 Abs. 2 Z 1), und für Versicherungsunternehmen mit Sitz in Drittstaaten (§ 5 Abs. 1) gelten.

Zu Z 10 (§ 4 Abs. 7 bis 9):

1. Durch den neuen § 4 Abs. 7 werden Art. 1 lit. l der Richtlinie 73/239/EWG und Art. 1 lit. m der Richtlinie 79/267/EWG in der Fassung des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 95/26/EG umgesetzt.

2. Gemäß Art. 7 Abs. 2 erster Satz der Richtlinien 73/239/EWG und 79/267/EWG in der Fassung des Art. 5 der Richtlinie 92/49/EWG und des Art. 4 der Richtlinie 92/96/EWG wird die Zulassung für jeden Versicherungszweig gesondert erteilt. Gemäß Art. 6 zweiter Unterabsatz lit. b der Richtlinien 73/239/EWG und 79/267/EWG in der Fassung des Art. 4 der Richtlinie 92/49/EWG und des Art. 3 der Richtlinie 92/96/EWG ist folgerichtig von Versicherungsunternehmen, die ihre Tätigkeit auf andere Versicherungszweige ausdehnen, eine Zulassung zu beantragen.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinien 73/239/EWG und 79/267/EWG in der Fassung des Art. 6 der Richtlinie 92/49/EWG und des Art. 5 der Richtlinie 92/96/EWG muß ein Versicherungsunternehmen (nur) einen Tätigkeitsplan gemäß Art. 9 vorlegen, wenn es die Genehmigung zur Ausdehnung seiner Tätigkeit auf andere Versicherungszweige beantragt.

Diese Vorschriften finden ihren Niederschlag in den §§ 4 Abs. 2 und 10 Abs. 2 und 3. Sie sind jedoch in sich widersprüchlich.

Bedarf der Betrieb eines weiteren Versicherungszweiges einer besonderen Zulassung (Konzession), so ergibt sich das Erfordernis der Vorlage eines Tätigkeitsplans (Geschäftsplans) von selbst, und es bleibt kein Raum für eine Genehmigung, die sich von der Erteilung einer Zulassung unterscheiden würde. Die Art. 8 Abs. 2 der Richtlinien sind daher überflüssig.

Andererseits liegt es auf der Hand, daß bestimmte Gründe für eine Versagung der Konzession nur in Betracht kommen, wenn eine Konzession einem bestimmten Unternehmen erstmals erteilt wird. Dies gilt für einen Verstoß gegen das Vieraugenprinzip (§ 4 Abs. 6 Z 4), einen nachteiligen Einfluß der Aktionäre (§ 4 Abs. 6 Z 5) und für Rechtsvorschriften, die die Versicherungsaufsichtsbehörde an der Erfüllung ihrer Überwachungspflicht hindern (§ 4 Abs. 6 Z 6).

Es ist daher angebracht, die Voraussetzungen für die Erteilung zusätzlicher Konzessionen zu bereits bestehenden gesondert zu regeln. Dies soll im neuen § 4 Abs. 8 geschehen. Dafür soll der geltende § 10 Abs. 2 und 3 wegfallen.

3. Gemäß § 29 Abs. 2 Z 5 Aktiengesetz 1965 und § 36 Abs. 2 VAG ist der Anmeldung eines Versicherungsunternehmens zur Eintragung in das Firmenbuch der Konzessionsbescheid beizufügen. Gemäß § 29 Abs. 4 Aktiengesetz 1965 und § 36 Abs. 4 VAG werden die eingereichten Schriftstücke beim Gericht in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift aufbewahrt.

Damit ist noch nicht gewährleistet, daß die Konzessionsbescheide in entsprechend qualifizierter Form vorliegen müssen, wenn das Versicherungsunternehmen eingetragen wird. Durch den neuen Abs. 9 soll diese Lücke geschlossen werden, wie es in § 5 Abs. 2 BWG für Kreditinstitute geschehen ist. Das Firmenbuchgericht soll verpflichtet werden, seine Verfügungen und Beschlüsse über eine solche Eintragung auch der Versicherungsaufsichtsbehörde zuzustellen.

Für konzessionspflichtige Änderungen des Geschäftsgegenstandes fehlen entsprechende ausdrückliche Regelungen für die Anmeldung und die Aufbewahrung von Schriftstücken. Für die Eintragung solcher Änderungen soll jedoch Abs. 9 ebenfalls gelten (wie bei Kreditinstituten § 5 Abs. 2 BWG).

Die Vorschriften für die Anmeldung und die Eintragung bewirken, daß die erste Konzession niemals einem bereits bestehenden Versicherungsunternehmen erteilt werden kann. Entweder muß die Konzession an die Gründer erteilt werden oder (im Fall einer Aktiengesellschaft) an eine Gesellschaft, deren Geschäftsgegenstand (noch) nicht der Betrieb der Vertragsversicherung ist und die erst nach Erteilung der Konzession durch eine Änderung des Geschäftsgegenstandes zum Versicherungsunternehmen wird.

Zu Z 11 und 13 (§ 5 Abs. 1 und 6a Abs. 1):

Die Ergänzung des § 5 Abs. 1 und des § 6a Abs. 1 ergibt sich aus dem neuen § 4 Abs. 6 Z 6 und Abs. 8.

Zu Z 12 (§ 5 Abs. 4):

Diese Bestimmung übernimmt die Regelung des § 4 Abs. 9 für Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in Drittstaaten. Für Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen Vertragsstaaten kommt eine solche Regelung nicht in Betracht, weil sie keiner Konzession bedürfen. An die Stelle des Geschäftsgegenstandes des Gesamtunternehmens tritt bei Zweigniederlassungen deren in das Firmenbuch eingetragene Tätigkeit (§ 13 Abs. 3 HGB in der Fassung der Regierungsvorlage 32 BlgStProtNR XX. GP).

Zu Z 14 und 25 (§ 6a Abs. 4 und § 10 Abs. 5):

Zur besseren Übersichtlichkeit sollen die Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Aufsichtsbehörde im neuen § 118f zusammengefaßt werden. § 6a Abs. 4 und § 10 Abs. 5 letzter Satz können daher entfallen. Die Änderung von § 10 Abs. 5 zweiter Satz entspricht der Änderung des § 8b (Z 21).

Zu Z 15 (§ 7 Abs. 1):

Diese Ergänzung soll im Einklang mit den jeweiligen Art. 3 der Richtlinien 88/357/EWG und 90/619/EWG die Abgrenzung des Betriebes einer Zweigniederlassung vom Dienstleistungsverkehr verdeutlichen. Daß eine mit eigenem Personal besetzte Betriebsstätte als Zweigniederlassung anzusehen ist, ist klar und bedarf keiner gesetzlichen Regelung. Wesentlich ist, daß eine Betriebsstätte auch dann als Zweigniederlassung gilt, wenn sie von einer unabhängigen, aber mit dem Betrieb von Versicherungsgeschäften für das betreffende Unternehmen dauernd beauftragten Person geführt wird, die ihrerseits über eine Betriebsstätte im Inland verfügt. Da für einen Versicherungsmakler charakteristisch ist, daß er von keinem Versicherungsunternehmen ständig mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen betraut ist, kann er nicht als Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens fungieren.

Eine Betriebsstätte liegt nur vor, wenn das der betreffenden Einrichtung zugewiesene Personal für jene Geschäfte selbst verantwortlich ist, die das Wesen des Betriebes der Vertragsversicherung ausmachen. Das bedeutet, daß diese Personen zumindest die routinemäßigen Entscheidungen über den Abschluß von Versicherungsverträgen selbständig treffen müssen.

Das Merkmal der Dauer ist für das Vorliegen einer Zweigniederlassung wesentlich. Das schließt nicht aus, daß der Betrieb zeitlich beschränkt wird, wohl aber, daß Aufträge nur von Fall zu Fall erteilt werden.

Der Wegfall der Konzessionspflicht für Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen Vertragsstaaten hat nichts daran geändert, daß ein einzelnes Versicherungsunternehmen in einem anderen Vertragsstaat nur eine einzige Zweigniederlassung errichten kann. Dies gilt auch dann, wenn sich die Tätigkeit auf mehrere Betriebsstätten verteilt.

Im allgemeinen wird eine Zweigniederlassung nur eine Einrichtung sein können, die ausschließlich für ein einziges Versicherungsunternehmen tätig ist. Davon sind allerdings Ausnahmen möglich, etwa dann, wenn es sich um mehrere konzernmäßig verbundene ausländische Versicherungsunternehmen handelt, die im Inland jeweils verschiedene Versicherungszweige betreiben wollen.

Zu Z 16 und 27 (§ 7 Abs. 4 und § 10a Abs. 4):

Gemäß den Art. 10 Abs. 6 der Richtlinien 73/239/EWG und 79/267/EWG in der Fassung der Art. 32 der Richtlinien 92/49/EWG und 92/96/EWG haben die Versicherungsunternehmen, die eine Zweigniederlassung in einem anderen EWR-Vertragsstaat errichtet haben, die Wahl, Änderungen der Angaben über den Betrieb dieser Zweigniederlassung entweder der Herkunftslandbehörde oder der Tätigkeitslandbehörde mitzuteilen. Dies findet seinen Niederschlag in der geltenden Fassung des § 7 Abs. 4 und des § 10a Abs. 4.

Die Verteilung der Aufgaben zwischen Herkunftslandbehörde und Tätigkeitslandbehörde ist jedoch im Fall der Änderung des Betriebes einer Zweigniederlassung keine andere als im Fall der Errichtung einer Zweigniederlassung. Davon gehen die Art. 10 Abs. 6 der Richtlinien ausdrücklich aus. Es ist daher ausschließlich Sache der Herkunftslandbehörde zu beurteilen, ob auf Grund der mitgeteilten Änderung gegen den weiteren Betrieb der Zweigniederlassung Bedenken bestehen. Die Tätigkeitslandbehörde müßte die Mitteilung, wenn sie an sie gerichtet wurde, auf jeden Fall an die Herkunftslandbehörde weiterleiten. Sie kann die Mitteilung in keiner Weise verwerten, solange sie nicht von der Herkunftslandbehörde die Verständigung erhält, daß gegen den weiteren Betrieb der Zweigniederlassung keine Bedenken bestehen. Die Mitteilung an die Tätigkeitslandbehörde hat keinen erkennbaren Vorteil, sondern bewirkt nur einen zusätzlichen Verwaltungs- und Zeitaufwand.

Die angeführte Vorschrift der Richtlinien ist eine systemwidrige, durch kein Aufsichtsinteresse gerechtfertigte Abweichung vom Prinzip der Herkunftslandkontrolle. Dieses Prinzip verlangt, daß die Mitteilung über Änderungen des Betriebes einer Zweigniederlassung an die Herkunftslandbehörde, und zwar nur an diese, zu richten ist. Die vorgesehene Änderung der §§ 7 Abs. 4 und 10a Abs. 4 trägt dieser Auffassung Rechnung.

Zu Z 17 (§ 8 Abs. 2 Z 1):

Gemäß den Art. 9 lit. a der Richtlinien 73/239/EWG und 79/267/EWG in der Fassung des Art. 7 der Richtlinie 92/49/EWG und des Art. 6 der Richtlinie 92/96/EWG ist im Tätigkeitsplan die Art der Risken, die das Unternehmen decken will, bzw. die Art der Verpflichtungen, die es eingehen will, anzugeben.

Bisher wurde davon ausgegangen, daß diese Angaben Bestandteil des Antrages auf Konzessionserteilung sind, sodaß die Richtlinien in diesem Punkt keiner gesonderten Umsetzung bedürften. Wie sich aus den Erläuterungen zu Z 5 (§ 4 Abs. 2) ergibt, kann dieser Standpunkt nicht aufrechterhalten werden.

Es ist daher geboten, die Angabe der Art der Risken unabhängig vom Inhalt des in § 4 Abs. 2 geregelten Antrages auf Konzessionserteilung als Bestandteil des Tätigkeitsplans (Geschäftsplans) vorzusehen.

Auch die Angabe der Art der Risken hat sich, wie die Einschränkung der Konzession innerhalb von Versicherungszweigen, so weit wie möglich an der Einteilung der Versicherungszweige in der Anlage A zu orientieren. Der wesentliche Unterschied besteht darin, daß die Einschränkung der Konzession im Belieben des Unternehmens liegt, das die Konzession beantragt, während die Angabe der Art der Risken, die das Unternehmen decken will, der tatsächlich beabsichtigten Tätigkeit zu entsprechen hat.

Nicht in allen Fällen reichen allerdings die in der Anlage A angeführten Teilbereiche von Versicherungszweigen aus, um ein klares Bild der beabsichtigten Tätigkeit zu vermitteln, zB bei Z 16 lit. l der Anlage („sonstige finanzielle Verluste“). Hier muß die Angabe der Art der Risken jedenfalls präziser sein als die Einschränkung der Konzession innerhalb des Versicherungszweiges.

Es spricht nichts dagegen, daß die im Geschäftsplan angegebene Art der Risken, die das Unternehmen decken will, ganze Versicherungszweige umfaßt. Auch die (ausdrückliche oder schlüssige) Aussage, daß das Unternehmen sämtliche in Betracht kommenden Risken eines Versicherungszweiges decken will, ist, wenn sie zutrifft, eine ausreichende Angabe im Sinn des § 8 Abs. 2 Z 1. Trifft dies nicht zu, so ist innerhalb des Versicherungszweiges eine den tatsächlichen Absichten des Unternehmens entsprechende Abgrenzung vorzunehmen. Dabei ist die Bezeichnung der Teilbereiche von Versicherungszweigen in der Anlage A insoweit verbindlich, als die Absichten des Unternehmens auf den Betrieb dieser Teilbereiche gerichtet sind.

Ist die Konzession innerhalb eines Versicherungszweiges eingeschränkt, so ist bei der Angabe der Art der Risken, die das Unternehmen decken will, von der Bezeichnung dieser Einschränkung auszugehen. Beabsichtigt das Unternehmen, nur einen Teil der von der eingeschränkten Konzession erfaßten Risken zu decken, so hat innerhalb dieser Einschränkung eine entsprechende weitere Einschränkung zu erfolgen. Auch hiebei sind gegebenenfalls die Bezeichnungen der Teilbereiche von Versicherungszweigen in der Anlage A zu verwenden.

Die im geltenden § 8 Abs. 2 Z 1 enthaltene Vorschrift über die Satzung als Bestandteil des Geschäftsplans wird in den neuen Abs. 4 verlagert.

Zu Z 18 (§ 8 Abs. 3 bis 5):

Die Formulierung des Abs. 3 Z 4 wird an die Änderung der jeweiligen Art. 9 lit. h der Richtlinien 73/239/EWG und 79/267/EWG durch Art. 7 der Richtlinie 92/49/EWG und Art. 6 der Richtlinie 92/96/EWG angepaßt. Darüber hinaus kann im Einleitungssatz des Abs. 3 der Ausdruck „Schätzungen“ entfallen, weil sich bereits aus der Verwendung des Wortes „voraussichtlich“ ergibt, daß es sich bei den Angaben nur um Schätzziffern handeln kann.

Eine Vorlage der Satzung ist nur dann sinnvoll, wenn das Unternehmen noch keine Konzession besitzt. Dem trägt der neue Abs. 4 Rechnung. In weiterer Folge bedürfen Änderungen der Satzung gemäß § 10 Abs. 1 der Genehmigung.

Besitzt das Unternehmen bereits eine Konzession, so sind Angaben über die Zusammensetzung der Eigenmittel (Abs. 2 Z 3) nur dann sinnvoll, wenn sich durch den Betrieb des weiteren Versicherungszweiges das Eigenmittelerfordernis erhöht. Dies ist im Sinn des § 73f dann der Fall, wenn das Unternehmen zusätzlich zur Lebensversicherung die Kranken- oder Unfallversicherung, zusätzlich zur Krankenversicherung andere Zweige der Schaden- und Unfallversicherung oder die Krankenversicherung zusätzlich zu anderen Zweigen der Schaden- und Unfallversicherung betreiben will oder die Voraussetzungen des § 73f Abs. 3 wegfallen und daraus ein Garantiefonds resultiert, der das bewegliche Eigenmittelerfordernis (Anlage D) übersteigt. Der neue Abs. 5 entspricht diesen Überlegungen.

Zu Z 19 und 20 (§ 8a):

1. Bei ausländischen Versicherungsunternehmen gehört die Satzung, weil sie sich auf das Gesamtunternehmen bezieht, nicht zum Geschäftsplan der Zweigniederlassung. Sie ist jedoch der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Auch diese Vorlagepflicht soll nur für die erstmalige Erteilung einer Konzession gelten. Spätere Änderungen der Satzung sollen der Versicherungsaufsichtsbehörde gesondert zur Kenntnis gebracht werden.

Die Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Organe ist ebenfalls nur anläßlich der ersten Konzessionserteilung sinnvoll, weil in der Folge eintretende Änderungen der Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 11 Abs. 2 bekanntzugeben sind.

Diesen Gesichtspunkten tragen der geänderte zweite und der neue dritte Satz des Abs. 1 Rechnung.

2. Im jeweiligen Art. 10 Abs. 1 lit. c der Richtlinien 73/239/EWG und 79/267/EWG war für Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten die Vorlage eines Tätigkeitsplans vorgeschrieben. Der Inhalt des Tätigkeitsplans ergab sich aus Art. 11 Abs. 1 und 2 der Richtlinien.

Für Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten (Vertragsstaaten) war die Verpflichtung zur Vorlage eines Tätigkeitsplans in Art. 23 Abs. 2 lit. g der Richtlinie 73/239/EWG und Art. 27 Abs. 2 lit. g der Richtlinie 79/267/EWG festgesetzt. Der Inhalt des Tätigkeitsplans ergab sich durch Verweisung auf die Art. 11 Abs. 1 und 2.

Der Inhalt der Art. 11 Abs. 1 und 2 der Richtlinien entsprach im wesentlichen dem der Art. 9 der Richtlinien 73/239/EWG und 79/267/EWG, die den Tätigkeitsplan der Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft für den Betrieb im Sitzstaat regelten.

Durch die Art. 33 der Richtlinien 92/49/EWG und 92/96/EWG wurden die Art. 11 der Richtlinien 73/239/EWG und 79/267/EWG aufgehoben, weil Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in anderen Vertragsstaaten auf Grund des Prinzips der einheitlichen Zulassung keiner besonderen Zulassung mehr bedürfen. Art. 23 Abs. 2 lit. g der Richtlinie 73/239/EWG und Art. 27 Abs. 2 lit. g der Richtlinie 79/267/EWG sind jedoch einschließlich des Verweises auf die Art. 11 Abs. 1 und 2 unverändert geblieben.

Dadurch ist es zweifelhaft geworden, ob es gemeinschaftsrechtlich überhaupt noch geboten ist, für Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten die Vorlage eines Tätigkeitsplans zu verlangen; gemeinschaftsrechtlich zulässig ist es zweifellos.

Der Inhalt der Art. 11 Abs. 1 und 2 der Richtlinien 73/239/EWG und 79/267/EWG hat die Aufhebung durch die Art. 33 der Richtlinien 92/49/EWG und 92/96/EWG jedenfalls im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (91/370/EWG) überdauert. Art. 10.1 lit. c dieses Abkommens verlangt für Zweigniederlassungen von Schweizer Versicherungsunternehmen in EWR-Vertragsstaaten und für Zweigniederlassungen von EWR-Versicherungsunternehmen in der Schweiz die Vorlage eines Tätigkeitsplans. Das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen, das den Inhalt des Tätigkeitsplans regelt, entspricht den Art. 11 der Richtlinien 73/239/EWG und 79/267/EWG.

Im österreichischen VAG wurde daran festgehalten, daß für Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen außerhalb der Vertragsstaaten grundsätzlich in gleicher Weise wie für inländische Versicherungsunternehmen ein Geschäftsplan vorzulegen ist. Die einzige Abweichung des geltenden § 8a Abs. 1 vom geltenden § 8 besteht darin, daß die Satzung ausländischer Versicherungsunternehmen nicht zum Geschäftsplan der Zweigniederlassung gehört.

In Hinkunft soll durch den neuen vierten Satz des Abs. 1 auch klargestellt werden, daß die Zusammensetzung der Eigenmittel bei ausländischen Versicherungsunternehmen auf das Gesamtunternehmen zu beziehen ist. Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen verfügen über keine bestimmten Eigenmittelbestandteile, sondern nur über einen ihnen rechnerisch zugeordneten Anteil an den Eigenmitteln des Gesamtunternehmens (§§ 5 Abs. 3 und 73g Abs. 4).

Durch den neuen fünften Satz des Abs. 1 werden Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen von der Anwendung des § 8 Abs. 3 Z 4 ausgenommen. Weder die Art. 11 Abs. 1 der Richtlinien 73/239/EWG und 79/267/EWG noch Art. 1 des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die Art. 9 lit. h der Richtlinien 73/239/EWG und 79/267/EWG, die durch § 8 Abs. 3 Z 4 umgesetzt wurden, für Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen übernommen.

3. Die Vorlage der Bilanzen und der Gewinn- und Verlustrechnungen für vorangegangene Geschäftsjahre ist nur im Fall der erstmaligen Erteilung einer Konzession sinnvoll. Durch die Änderung des Abs. 2 Z 2 soll die Verpflichtung zu dieser Vorlage entsprechend eingeschränkt werden. In weiterer Folge ist der Jahresabschluß des Gesamtunternehmens gemäß § 83 Abs. 2 Z 4 mit dem Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde jährlich vorzulegen.

Zu Z 21 (§ 8b):

Art. 1 lit. e des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft verlangt ebenso wie die Art. 11 Abs. 1 lit. d der Richtlinien 73/239/EWG und 79/267/EWG die Angabe der „tatsächlichen Solvabilitätsspanne“ (also der Zusammensetzung der Eigenmittel), allerdings ausdrücklich bezogen auf das Gesamtunternehmen. Nach der in § 8a Abs. 1 vierter Satz erfolgten Klarstellung ist die Anwendung des § 8 Abs. 2 Z 3 auf Schweizer Versicherungsunternehmen unproblematisch.

Durch die allgemeine Ausnahme der Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen von der Anwendung des § 8 Abs. 3 Z 4 ist eine besondere Ausnahme für die Schweiz nicht mehr erforderlich.

§ 8b Abs. 1 kann daher zur Gänze entfallen.

Zu Z 22 (§ 9a):

1. Nach der geltenden Fassung des Abs. 1 muß die Information des Versicherungsnehmers vor Abschluß des Versicherungsvertrages erfolgen. In der Regel kommt ein Versicherungsvertrag dadurch zustande, daß zunächst der Versicherungskunde einen schriftlichen Antrag stellt, an den er für einen bestimmten Zeitraum gebunden bleibt, und sodann der Versicherer diesen Antrag annimmt, indem er die Polizze ausstellt. Abgeschlossen ist der Vertrag erst durch diese Vertragserklärung des Versicherers.

Zum Zweck der Information gehört es, daß der Versicherungskunde auf ihrer Grundlage seine Entscheidung über den Abschluß des Versicherungsvertrages trifft. Dieser Zweck wird verfehlt, wenn der Versicherungskunde nach Erhalt der Information den Vertragsabschluß nicht mehr vermeiden kann. Er muß daher die Information vor Abgabe seiner Vertragserklärung erhalten. Dies soll durch eine Änderung des Abs. 1 erreicht werden. Hiebei wird zunächst der Anwendungsbereich der Bestimmung („bei Abschluß eines Versicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko“) und sodann der Zeitpunkt angegeben, zu dem die Informationspflicht erfüllt sein muß („vor Abgabe seiner Vertragserklärung“).

Weiters soll klargestellt werden, daß die Information schriftlich erfolgen muß. Darüber hinaus sind keine Formvorschriften vorgesehen. Es kann daher unter Umständen ausreichen, wenn die Information im Antragsformular enthalten ist.

Es müssen aber auch die Fälle berücksichtigt werden, in denen wegen der Art des Zustandekommens des Vertrages eine schriftliche Information des Versicherungskunden vor Abgabe seiner Vertragserklärung nicht in Betracht kommt (zB wenn der Vertrag fernmündlich abgeschlossen wird). Hier muß es genügen, wenn der Versicherungskunde die Information gleichzeitig mit der Polizze erhält. Dies soll im neuen Abs. 3 vorgesehen werden. Daß die Information in diesen Fällen eine wichtige Funktion nicht erfüllen kann, muß in Kauf genommen werden. Die Ausnahme gilt selbstverständlich nicht für Fälle, in denen dem Vertragsabschluß zwar kein schriftlicher Antrag des Versicherungskunden vorausgeht, aber eine schriftliche Information vor Abgabe der Vertragserklärung durchaus möglich ist, wie etwa im Fall des schriftlichen Vertragsabschlusses durch Fernabsatz.

2. Zwei der im Anhang II der Richtlinie 92/96/EWG für die Lebensversicherung vorgesehenen Angaben sollen auch für die Schadenversicherung übernommen werden. Es handelt sich dabei um die Laufzeit des Versicherungsvertrages und um die Prämienzahlungsweise und Prämienzahlungsdauer. Abs. 1 wird durch die neuen Z 4 und 5 entsprechend ergänzt.

Gleiches gilt für Änderungen in den Angaben, die dem Versicherungsnehmer gemacht wurden, soweit eine Information darüber für die Lebensversicherung vorgeschrieben ist. Der neue Abs. 5 enthält eine entsprechende Regelung. Änderungen in den Angaben gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 können durch eine Zusatzvereinbarung zu einem bereits abgeschlossenen Versicherungsvertrag, aber auch unabhängig vom Willen der Vertragsparteien durch eine Änderung von Rechtsvorschriften eintreten. Handelt es sich um eine Zusatzvereinbarung, so ist der Versicherungsnehmer unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 vor Abgabe seiner Vertragserklärung zu informieren. Tritt die Änderung unabhängig vom Willen der Vertragsparteien ein, so hat die Information unter angemessener Berücksichtigung des mit ihr verbundenen Aufwandes möglichst frühzeitig zu erfolgen.

Nicht auf die Schadenversicherung ausgedehnt werden im Entwurf die Pflichten zur Information über die Voraussetzungen, unter denen der Versicherungsvertrag endet, und über die abgabenrechtlichen Vorschriften. Wegen der besonderen Regelungen über das Rückkaufs- und Umwandlungsrecht haben Informationen über das Ende des Versicherungsvertrages in der Lebensversicherung eine Bedeutung, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt. Ebenso spielen die abgabenrechtlichen Vorschriften erfahrungsgemäß nur in der Lebensversicherung eine ausschlaggebende Rolle bei der Entscheidung, einen Versicherungsvertrag abzuschließen.

3. Als zuständige Beschwerdestellen gemäß Abs. 1 Z 3 sind Einrichtungen anzugeben, die berechtigt sind, auf Grund einer Beschwerde gegenüber dem Versicherungsunternehmen verbindliche Anordnungen zu treffen. Inländische Versicherungsunternehmen und inländische Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten haben daher als zuständige Beschwerdestelle die österreichische Versicherungsaufsichtsbehörde anzugeben. Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen Vertragsstaaten haben im Sinn des Herkunftslandprinzips die zuständigen Beschwerdestellen des Vertragsstaates anzugeben, in dem sie ihren Sitz haben. Besteht eine solche Einrichtung nicht, so ist die österreichische Versicherungsaufsichtsbehörde als Beschwerdestelle anzugeben. Selbstverständlich steht es den Versicherungsunternehmen frei, auch über Stellen zu informieren, die Beschwerden entgegennehmen und behandeln, ohne zu verbindlichen Anordnungen gegenüber dem Versicherungsunternehmen berechtigt zu sein.

4. Art. 43 Abs. 3 erster Unterabsatz der Richtlinie 92/49/EWG ist derzeit durch Art. 5a VersVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 90/1993 umgesetzt. Diese Umsetzung ist nicht mehr vollständig, weil sich die angeführte Bestimmung der Richtlinie nicht nur (wie Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie 88/357/EWG, an dessen Stelle sie getreten ist) auf den Dienstleistungsverkehr, sondern auch auf den Betrieb von Zweigniederlassungen bezieht.

Die Information über die Anschrift des Sitzes des Versicherungsunternehmens und gegebenenfalls der Zweigniederlassung, in deren Rahmen der Versicherungsvertrag abgeschlossen wird, ist auch in Abs. 1 Z 1 vorgeschrieben. Die Besonderheit des § 5a VersVG besteht darin, daß er die Aufnahme dieser Information in bestimmte Dokumente verlangt. Aus Gründen der Übersichtlichkeit sollte diese Verpflichtung auch in das VAG aufgenommen werden. Dies soll durch den neuen Abs. 4 geschehen.

Hiebei spricht nichts dagegen, diese Verpflichtung auf alle Arten von Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 auszudehnen. Es spricht auch nichts dagegen, diese Verpflichtung für die Lebensversicherung aufrechtzuerhalten, obwohl Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 90/619/EWG, der dem Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie 88/357/EWG entsprochen hat, durch Art. 37 der Richtlinie 92/96/EWG ersatzlos aufgehoben wurde.

Selbstverständlich kann durch die Aufnahme der Information in den Versicherungsantrag die Informationspflicht gemäß Abs. 1 Z 1 erfüllt werden. Das Versicherungsunternehmen kann sich allerdings nicht durch eine Information gemäß Abs. 1 Z 1 an anderer Stelle von der Verpflichtung befreien, diese Information in den Versicherungsantrag aufzunehmen.

5. Die Richtlinien enthalten keine Vorschrift darüber, daß der Versicherungsnehmer über eine Änderung der Niederlassung (Sitz oder Zweigniederlassung), von der aus der Versicherungsvertrag verwaltet wird, informiert werden muß. Eine solche Änderung kann eintreten, wenn ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat das Geschäft, das es im Inland über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreibt, auf eine andere Niederlassung (Sitz oder Zweigniederlassung) verlagert. Diese Verlagerung wird sich regelmäßig auf die bestehenden Versicherungsverträge erstrecken. Folgende Fälle sind denkbar:

         –   Eine bestehende inländische Zweigniederlassung wird eingestellt, der Betrieb im Inland wird vom Sitz des Unternehmens oder von der Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat im Dienstleistungsverkehr fortgesetzt.

         –   Eine in einem anderen Mitgliedstaat bestehende Zweigniederlassung wird eingestellt, ihr im Dienstleistungsverkehr betriebenes inländisches Geschäft wird von einer inländischen Zweigniederlassung oder von der Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat im Dienstleistungsverkehr fortgesetzt.

         –   Eine Zweigniederlassung wird im Inland errichtet und übernimmt das vom Sitz des Unternehmens oder von der Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat im Dienstleistungsverkehr betriebene Geschäft.

         –   Eine Zweigniederlassung wird in einem anderen Mitgliedstaat errichtet und übernimmt im Dienstleistungsverkehr das vom Sitz des Unternehmens oder von der Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat im Dienstleistungsverkehr betriebene Geschäft.

Eine Bestandübertragung liegt in diesen Fällen nicht vor, weil es sich bloß um die Verlegung von Teilen der Geschäftstätigkeit innerhalb ein und desselben Unternehmens handelt. Es liegt in der Logik des Binnenmarktes, daß es für die Wahrung der Interessen des Versicherungsnehmers nicht entscheidend ist, welche örtliche Einrichtung des Versicherungsunternehmens innerhalb der Gemeinschaft für ihn zuständig ist. Allerdings ist es im Interesse des Versicherungsnehmers unerläßlich, daß er die für ihn zuständige örtliche Einrichtung des Versicherungsunternehmens kennt. In den Abs. 5 soll daher eine entsprechende Informationspflicht für den Fall aufgenommen werden, daß in dieser Hinsicht während des Laufes des Versicherungsvertrages eine Änderung eintritt.

Es wird davon ausgegangen, daß diese zusätzliche Informationspflicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 92/96/EWG gemeinschaftsrechtlich zulässig ist.

Eine Verlagerung der Verwaltung bestehender Versicherungsverträge auf eine Niederlassung (Sitz oder Zweigniederlassung) in einem anderen Vertragsstaat wird dann nicht in Betracht kommen, wenn die Zweigniederlassung im Inland bestehen bleibt. Schließt ein Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge über eine inländische Zweigniederlassung ab, so können die Versicherungsnehmer davon ausgehen, daß sie sich stets an einen im Inland ansässigen Ansprechpartner wenden können. Sie müssen sich wohl gefallen lassen, diesen Ansprechpartner zu verlieren, wenn die Zweigniederlassung aufgelassen wird; bleibt diese jedoch bestehen, so wird das Interesse der Versicherungsnehmer daran, daß ihre Verträge weiterhin von der inländischen Zweigniederlassung verwaltet werden, über die sie abgeschlossen worden sind, im Vordergrund stehen. Dies gilt wohl auch dann, wenn der Gegenstand des Neugeschäftes der Zweigniederlassung so eingeschränkt wird, daß er nicht mehr jenes Geschäft umfaßt, zu dem der betroffene Vertragsbestand gehört.

Im Fall der Bestandübertragung können diese Interessen der Versicherungsnehmer im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gemäß § 13a Abs. 1 berücksichtigt werden.

6. In welcher Sprache die Information abgefaßt werden muß, ist derzeit nur für die Lebensversicherung geregelt. Der geltende § 18b Abs. 3 schreibt die Verwendung der deutschen Sprache vor. Der Anhang II der Richtlinie 92/96/EWG verlangt für die Lebensversicherung die Zulassung einer anderen Sprache neben der oder den Amtssprachen, soweit der Versicherungsnehmer das anwendbare Recht frei wählen kann. Diese Vorschrift ist umzusetzen, weil das Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 89/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 508/1994 die freie Rechtswahl auch in der Lebensversicherung ermöglicht. Darüber hinaus erlaubt die Richtlinie die Zulassung einer Fremdsprache, wenn sich der Versicherungsnehmer damit einverstanden erklärt. Diese Regelung erscheint sinnvoll und soll daher ebenfalls in das österreichische Recht übernommen werden. Welche Sprache für die Information in der Schadenversicherung vorgesehen werden muß oder kann, regeln die Richtlinien nicht. Es spricht nichts dagegen, die Regelung für die Lebensversicherung auf die Schadenversicherung auszudehnen. Dies soll im Abs. 6 geschehen. Ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf die Verwendung einer anderen als der deutschen Sprache wird dadurch nicht begründet.

7. Die zivilrechtlichen Folgen eines Verstoßes gegen die Informationspflichten richten sich mangels besonderer Vorschriften nach den allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechtes und des Schadenersatzrechtes.

Zu Z 23 (§ 10):

Die derzeitige Überschrift ist nur zum Teil zutreffend, weil die Abs. 4 und 5 über den Geschäftsplan hinausgehen. Es soll daher eine allgemeinere Formulierung gewählt werden.

Zu Z 24 (§ 10 Abs. 2 und 3):

Die bisherigen Abs. 2 und 3 stehen mit dem Grundsatz, daß die Konzession für jeden Versicherungszweig gesondert zu erteilen ist (§ 4 Abs. 2), in Widerspruch. Bei der Erlaubnis zum Betrieb weiterer Versicherungszweige handelt es sich nicht um die Ausdehnung einer bestehenden, sondern um die Erteilung einer neuen Konzession. Die Konzessionserteilung soll für diesen Fall nunmehr in § 4 Abs. 8, der Geschäftsplan in § 8 Abs. 4 und 5 geregelt werden.

An die Stelle der bisherigen Abs. 2 und 3 soll eine Anzeigepflicht für die Änderung der Art der Risken, die das Versicherungsunternehmen decken will (Abs. 2), und für eine Änderung der Grundzüge der Rückversicherungspolitik (Abs. 3) eingeführt werden. Aus solchen Änderungen können sich neue Gesichtspunkte für die aufsichtsbehördliche Überwachung der Geschäftsgebarung ergeben. Das Verbot, eine Änderung der Art der Risken oder der Grundzüge der Rückversicherungspolitik vor der Anzeige an die Versicherungsaufsichtsbehörde durchzuführen, soll ein zeitnahes aufsichtsbehördliches Eingreifen erleichtern.

Hat das Versicherungsunternehmen bisher nur einen geringen Teil der Risken eines Versicherungszweiges gedeckt, so kann die Ausdehnung der Art der Risken, die es decken will, in ihrer Bedeutung der Erteilung einer neuen Konzession gleichkommen. Es soll daher in diesem Fall die Vorlage von Unterlagen verlangt werden können, die im Fall eines Konzessionsantrages zum Geschäftsplan gehören.

Zu Z 26 (§ 10a Abs. 1):

Die vorgesehene Änderung berücksichtigt den neuen § 8 Abs. 2 Z 1.

Zu Z 28 (§ 17a):

Die Änderung des Abs. 1 soll die Definition des Ausgliederungsvertrages auf nicht genehmigungspflichtige Übertragungen erweitern, ohne daß der Umfang der Genehmigungspflicht geändert wird. Damit ist das Auskunftsrecht gemäß Abs. 5 auch auf nicht genehmigungspflichtige Ausgliederungsverträge anzuwenden.

Durch die Änderung des Abs. 2 wird berücksichtigt, daß eine Gefährdung der Interessen der Versicherten nicht nur in den Bestimmungen des Ausgliederungsvertrages selbst, sondern auch im Umfang der Ausgliederung liegen kann. Die Interessen der Versicherten können durch ein hohes Ausmaß an Ausgliederungen insgesamt gefährdet sein, wenn dadurch die Hauptaktivität des Geschäftsbetriebs nicht mehr beim Versicherungsunternehmen selbst liegt.

Eine Gefährdung der Interessen der Versicherten kann natürlich auch durch einen nicht genehmigungspflichtigen Ausgliederungsvertrag eintreten. Die Versicherungsaufsichtsbehörde soll daher durch eine Ergänzung des Abs. 4 das Recht erhalten, auch die Auflösung nicht genehmigungspflichtiger Ausgliederungsverträge zu verlangen.

Die Abs. 3 und 5 bleiben unverändert.

Zu Z 29 und 31 (§ 18 Abs. 4 und § 18d Abs. 4):

Die gebotene Sorgfalt verlangt, daß bei der Prämienkalkulation für längerfristige Lebensversicherungsverträge vorsichtige Rechnungsgrundlagen verwendet werden, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten. Der sich aus den Sicherheitszuschlägen ergebende Überschuß soll möglichst ungeschmälert den Versicherten zugute kommen. Es darf daher nicht dem Belieben des Versicherungsunternehmens überlassen bleiben, ob und in welchem Ausmaß es die Versicherten am erzielten Überschuß beteiligt. Solange der Geschäftsplan der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedurfte, konnte die Versicherungsaufsichtsbehörde im Wege des Genehmigungsverfahrens eine angemessene Überschußbeteiligung der Versicherten erreichen. Nach dem Wegfall der Genehmigung soll eine ausdrückliche gesetzliche Regelung die Bedeutung der Überschußbeteiligung unterstreichen und eine einwandfreie Grundlage für ein notwendiges aufsichtsbehördliches Einschreiten im Rahmen der nachprüfenden Kontrolle schaffen.

Die Angemessenheit der Überschußbeteiligung wird nicht näher definiert. Es ist darüber nach dem jeweiligen Zusammenwirken aller maßgebenden Faktoren individuell zu entscheiden, wobei dem Versicherungsunternehmen ein vernünftiger Gestaltungsspielraum zugestanden werden muß.

Die gleichen Grundsätze wie für die Lebensversicherung sollen auch für die Krankenversicherung und die Unfallversicherung gelten, soweit diese nach Art der Lebensversicherung betrieben werden. Dies ergibt sich für die Krankenversicherung aus der Änderung des § 18d Abs. 4, für die Unfallversicherung aus dem geltenden § 18e.

Zu Z 30 (§ 18b):

Der Zeitpunkt der Information und das Erfordernis der Schriftform werden im Abs. 1 wie im § 9a Abs. 1 für die Schadenversicherung geregelt. Der Wegfall der bisherigen Z 2 und 4 ergibt sich aus ihrer Übernahme in den § 9a Abs. 1.

Die Verweisung auf § 5a VersVG in Abs. 2 ist entbehrlich, weil die entsprechende Information auch in § 9a Abs. 1 Z 1 vorgeschrieben und die Verpflichtung zur Information über Änderungen in § 9a Abs. 5 erfaßt ist.

Zur Regelung des Zeitpunktes der Information, wenn eine schriftliche Information des Versicherungskunden vor Abgabe seiner Vertragserklärung nicht erfolgen kann, und nunmehr auch zur Regelung der Sprache, in der die Information abgefaßt wird, genügt ein Verweis auf die betreffenden Bestimmungen für die Schadenversicherung (Abs. 3).

Zu Z 32 (§ 20 Abs. 2):

Die Einrichtung gesonderter Abteilungen des Deckungsstocks für Lebensversicherungsverträge in jeder Währung verursacht einen Aufwand, der durch den damit verbundenen Nutzen nicht gerechtfertigt ist. Die Einrichtung solcher gesonderter Abteilungen wird überdies durch die weitgehende Durchbrechung des Grundsatzes der währungskongruenten Bedeckung in den Kongruenzregeln (Z 6 und 7 der Anlage E) entwertet.

Zu Z 33 (§ 21):

Im Abs. 1 wird die Zitierung an die Ergänzungen des § 77 angepaßt.

Die Änderung des Abs. 2 ist lediglich terminologischer Natur (siehe auch § 78 Abs. 1 Z 12 und § 81c Abs. 2 Posten B. III. 4).

Abs. 3 bleibt unverändert.

3

Die Bestimmungen über die Deckungsstockwidmung von Liegenschaften und Hypothekardarlehen werden wegen der besseren Übersichtlichkeit in zivilrechtliche (Abs. 4) und aufsichtsrechtliche Vorschriften getrennt.

Bei der Neufassung des Abs. 4 wird berücksichtigt, daß diese Bestimmung die entscheidende Rechtsgrundlage dafür bildet, daß die Deckungsstockwidmung von Liegenschaften und Hypotheken überhaupt in das Grundbuch eingetragen werden muß. Dies soll in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck gebracht werden.

Ferner wird auf den Umstand, daß auch ausländische Liegenschaften und Hypothekardarlehen auf ausländischen Liegenschaften dem Deckungsstock gewidmet werden dürfen (§ 78 Abs. 1 Z 9 und § 79a Abs. 1) dadurch Bedacht genommen, daß der Anwendungsbereich der Bestimmung ausdrücklich auf inländische Liegenschaften und Hypothekardarlehen auf inländischen Liegenschaften eingeschränkt wird.

Der neue Abs. 5 macht die Zulässigkeit der Deckungsstockwidmung von ausländischen Liegenschaften und Hypothekardarlehen auf ausländischen Liegenschaften, sofern ihre Eintragung in ein öffentliches Buch vorgesehen ist, von der Durchführung dieser Eintragung abhängig.

Zu Z 34 (§ 23 Abs. 2):

Abgesehen von der in § 20 Abs. 2 Z 2 erwähnten Ausnahme beschränkt sich die Kapitalanlage in der fondsgebundenen Lebensversicherung grundsätzlich auf Anteile an Kapitalanlagefonds. Umschichtungen in diesem Bereich der Kapitalanlage erfolgen über Auftrag des Versicherungsnehmers, der auch das Anlagerisiko trägt. Für eine Zustimmung oder Ablehnung des Treuhänders besteht daneben kein Raum.

Zu Z 35 (§ 24 Abs. 2):

Es soll klargestellt werden, daß nur natürliche Personen zu verantwortlichen Aktuaren bestellt werden können.

Zu Z 36 (§ 29 Abs. 3):

Die Änderung dieser Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, daß die ursprüngliche Fassung der Satzung kein Gegenstand der aufsichtsbehördlichen Genehmigung mehr ist, wohl aber den Ausschlag für eine Versagung der Konzession geben kann.

Zu Z 37 (§ 61b Abs. 3):

Die Änderung besteht nur in Anpassungen der Zitierung.

Zu Z 38 (§ 61b Abs. 5):

Dem geltenden § 61b Abs. 5 VAG liegt die Überlegung zugrunde, daß eine Veräußerung von Aktien oder eine mit einer Kapitalerhöhung verbundene Ausgabe neuer Aktien die Interessen der Mitglieder eines Vereins gefährden kann, der seinen gesamten Versicherungsbetrieb in eine Aktiengesellschaft eingebracht hat. Der vom Verein gehaltene Anteil am Grundkapital verringert sich im Fall der Veräußerung notwendigerweise, im Fall der Kapitalerhöhung dann, wenn der Verein nicht oder nicht seinem Anteil entsprechend an der Kapitalerhöhung teilnimmt. Die Entscheidung, ob überhaupt Aktien veräußert werden oder das Grundkapital erhöht wird, unterliegt allerdings als bloße Angelegenheit der Unternehmenspolitik nicht der aufsichtsbehördlichen Kontrolle. Somit kann es bei der Genehmigung nur auf die Modalitäten der Transaktion ankommen.

Eine Beeinträchtigung der Interessen der Mitglieder kann sich jedenfalls aus einer unmittelbaren negativen Auswirkung auf die Vermögenslage des Vereins ergeben. Dies wäre der Fall, wenn Aktien zu einem niedrigeren als dem erzielbaren Preis veräußert werden oder wenn im Fall einer Kapitalerhöhung, an der der Verein teilnimmt, ein überhöhter Bezugspreis festgesetzt wird. Aber auch dann, wenn die Vermögenslage des Vereins nicht unmittelbar beeinflußt wird, weil der Verein nicht an einer Kapitalerhöhung teilnimmt, können die Interessen des Vereins und mittelbar die Interessen der Mitglieder beeinträchtigt werden, und zwar durch eine zu niedrige Festsetzung des Bezugspreises. Die Vermögenssubstanz der Aktiengesellschaft, an der der Verein beteiligt ist, würde in einem geringeren Maß gestärkt werden, als es den mit den neuen Aktien erworbenen Stimmrechten oder im Fall der Ausgabe von Vorzugsaktien den mit ihnen verbundenen Vorzugsrechten entspricht, sodaß sich der reale Wert der Beteiligung des Vereins entsprechend verringert.

Die Interessenlage würde demnach behördliche Eingriffsrechte durchaus rechtfertigen. Es muß aber berücksichtigt werden, daß die Einzelheiten der in Betracht kommenden Transaktionen in aller Regel erst so knapp vor der Durchführung festgesetzt werden können, daß für eine den Verfahrensvorschriften entsprechende behördliche Prüfung keine Zeit bleibt. Die Behörde muß also entweder eine Genehmigung ohne ausreichende Prüfung aussprechen, oder sie würde durch eine Verzögerung der Genehmigung letztlich eine auch vollkommen unbedenkliche Transaktion vereiteln. Die eine Möglichkeit ist rechtlich, die andere wirtschaftlich nicht vertretbar.

Die Wahrung der Interessen der Mitglieder muß daher aus Gründen des Sachzwanges ausschließlich den für die Durchführung der betreffenden Transaktionen zuständigen Organen anvertraut bleiben. Diese unterliegen hiebei selbstverständlich der gesellschaftsrechtlichen, gegebenenfalls auch der zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Verantwortung.

Zu Z 39 (§ 61b Abs. 6):

Es soll klargestellt werden, daß die behördliche Genehmigung sich nicht auf die Entscheidung beziehen kann, ob die Mitglieder abgefunden werden, sondern nur darauf, ob die Interessen der Gesamtheit der Mitglieder im Hinblick auf das Ausmaß der Abfindung ausreichend gewahrt sind.

Zu Z 40 (§ 61d):

§ 13 HGB, § 254 Aktiengesetz und § 107 GmbHG, jeweils in der Fassung der Regierungsvorlage 32 BlgStProtNR XX. GP, regeln die Eintragung ausländischer Rechtsträger, die eine Zweigniederlassung im Inland errichten, in das Firmenbuch. Nach dem das Dritte Hauptstück des VAG beherrschenden Grundsatz, daß das Recht der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit so weit wie möglich dem Recht der Aktiengesellschaften entsprechen soll, ist es angebracht, die Vorschriften für die Eintragung inländischer Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsvereine an den § 254 Aktiengesetz anzugleichen. Dies soll im neuen § 61d VAG geschehen.

Die Eintragungspflicht im Inland besteht auch dann, wenn Versicherungsvereine, wie nach österreichischem Recht die kleinen Versicherungsvereine, im Sitzstaat keiner Eintragung bedürfen. Allerdings kommt eine Errichtung von Zweigniederlassungen durch ausländische Versicherungsunternehmen von so geringem Geschäftsumfang, wie ihn kleine Versicherungsvereine aufweisen, praktisch kaum in Betracht.

An die Stelle des § 254 Abs. 2 Aktiengesetz treten als Spezialvorschriften für Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten § 5 Abs. 1 Z 3 und § 6 Abs. 4 VAG, für Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen Vertragsstaaten die jeweiligen ausländischen Rechtsvorschriften, mit denen die Art. 10 Abs. 2 lit. d der Richtlinien 73/239/EWG und 79/267/EWG in der Fassung der Art. 32 der Richtlinien 92/49/EWG und 92/96/EWG umgesetzt werden. Diese Bestimmung braucht demnach für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nicht übernommen zu werden. Die besonderen Vorschriften für Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen finden auch in dem gegenüber § 254 Abs. 3, 5 und 7 Aktiengesetz modifizierten Inhalt der Z 2, 4 und 6 ihren Niederschlag.

Für Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen Vertragsstaaten kommen nach Maßgabe der Art. 8 Abs. 1 lit. a der Richtlinien 73/239/EWG und 79/267/EWG auch andere Rechtsformen als Aktiengesellschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit in Betracht. Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung gilt § 107 GmbHG, für andere Rechtsformen (zB Genossenschaften) § 13 HGB, jeweils in der Fassung der Regierungsvorlage 32 BlgStProtNR XX. GP.

Zu Z 41 (§ 63 Abs. 3 bis 6):

1. Nach den Art. 3 der Richtlinien 73/239/EWG und 79/267/EWG sind bestimmte kleine Versicherungsvereine von der Anwendung der Richtlinien ausgenommen. Diese Ausnahme gilt auch für die späteren Versicherungsrichtlinien. Im geltenden Abs. 3 wird davon für den Bereich der Eigenmittelausstattung Gebrauch gemacht.

Die vorgesehene Ergänzung des Abs. 3 und der neue erste Satz des Abs. 4 sollen bewirken, daß auch der Grundsatz der einheitlichen Zulassung und die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Vertragsstaaten für diese kleinen Versicherungsvereine nicht gelten.

Es entspricht dem System des Binnenmarktes, daß Versicherungsunternehmen, die nicht über eine gemeinschaftsrechtlich geregelte Eigenmittelausstattung verfügen müssen, an den spezifischen Freiheiten des Binnenmarktes nicht teilnehmen. Voraussetzung dafür, daß die einzelnen Vertragsstaaten den Binnenmarkt akzeptieren können, ohne eine Gefährdung der Interessen der unter ihrem Schutz stehenden Versicherten befürchten zu müssen, ist die weitgehende Harmonisierung der Zulassungs- und Ausübungsregeln durch die Richtlinien. Eine grenzüberschreitende, nur der Kontrolle des Herkunftslandes unterliegende Tätigkeit von Versicherungsunternehmen, auf die diese Regeln nicht zwingend anzuwenden sind, kann den Vertragsstaaten nicht zugemutet werden.

Wenn die Bestimmungen über den Dienstleistungsverkehr nicht anzuwenden sind, so hat dies andererseits zur Folge, daß diese Versicherungsvereine im Rahmen ihres inländischen Geschäftsbetriebes (also in Form sogenannter „Korrespondenzverträge“) Versicherungsverträge über in anderen Vertragsstaaten belegene Risiken abschließen dürfen, sofern die Rechtsordnung des betreffenden Staates den Abschluß solcher Versicherungsverträge durch nicht zugelassene Versicherungsunternehmen erlaubt. Damit dürfte den praktischen Bedürfnissen von kleinen Versicherungsvereinen, die nicht unter Abs. 3 fallen, ausreichend Rechnung getragen sein.

An der Errichtung von Zweigniederlassungen im Ausland sind kleine Versicherungsvereine, die nicht unter Abs. 3 fallen, durch das österreichische VAG grundsätzlich nicht gehindert. Dies gilt auch für EWR-Vertragsstaaten. Es hängt allein von der Rechtsordnung der betreffenden Staaten ab, ob und unter welchen Voraussetzungen davon Gebrauch gemacht werden kann. Jedenfalls bedarf die Errichtung einer Zweigniederlassung auch in EWR-Vertragsstaaten einer besonderen Zulassung.


2. Die weiteren vorgesehenen Neuregelungen im Abs. 4 sollen sich auf die Eigenmittelausstattung kleiner Versicherungsvereine beziehen, auf die die §§ 73b bis 73h nicht anzuwenden sind. Es soll eine nähere Definition der Grundlagen für die Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses sowie für die anrechenbaren Eigenmittel erfolgen. Die Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse des einzelnen Versicherungsvereins bedeutet insbesondere, daß die absolute Höhe des Prämienaufkommens, das Ausmaß der Rückversicherungsabgabe und Besonderheiten des betriebenen Versicherungsgeschäfts berücksichtigt werden können.

Abs. 5 enthält gegenüber dem geltenden Abs. 3 dritter Satz die Ergänzung, daß die Satzung von Sterbekassen auch hinsichtlich der Meldung von Kapitalanlagen von den Vorschriften abweichen kann, die für Versicherungsvereine gelten, die nicht kleine Vereine sind. Bei anderen kleinen Versicherungsvereinen kann auf eine gesonderte Meldung der Kapitalanlagen überhaupt verzichtet werden. Soweit erforderlich, können solche Meldungen auf der Grundlage des § 86 Abs. 4 im Rahmen der Rechnungslegung vorgeschrieben werden.

3. Die Neufassung des Abs. 6 enthält die den Abs. 3 und 4 entsprechende Regelung für kleine Versicherungsvereine mit Sitz in anderen EWR-Vertragsstaaten, die nach dem Recht dieser Staaten über keine den Richtlinien entsprechende Eigenmittelausstattung verfügen müssen. Diese Versicherungsvereine sollen nicht mehr berechtigt sein, in Österreich die Niederlassungs- und die Dienstleistungsfreiheit gemäß den dritten Richtlinien auszuüben.

Auch in diesem Fall bewirkt die Ausnahme von der Dienstleistungsfreiheit, daß über im Inland belegene Risken bei solchen Versicherungsvereinen Korrespondenzversicherungen abgeschlossen werden dürfen. Dabei handelt es sich nicht um einen Betrieb im Inland, der gemäß § 1 Abs. 2 den Bestimmungen des VAG unterliegen würde.

Grundsätzlich wären auch die Versicherungsvereine, die unter Abs. 6 fallen, berechtigt, im Inland eine Zweigniederlassung zu errichten, für die sie allerdings einer Konzession bedürften. Da jedoch keine Ausnahmebestimmungen für ihre Eigenmittelausstattung bestehen, kommt dies praktisch kaum in Betracht.

Zu Z 42 (§ 73b Abs. 5):

Die Änderung dient nur der Anpassung an die Regierungsvorlage des EU-GesRÄG (32 BlgStProtNR XX. GP)

Zu Z 43 (§ 73f Abs. 3 und 4):

Durch Abs. 3 soll die Möglichkeit einer Herabsetzung des Mindestgarantiefonds auf Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die fondsgebundene Lebensversicherung betreiben, ausgedehnt werden. Eine solche Herabsetzung wird insbesondere in Betracht kommen, wenn der weitaus überwiegende Teil des Risikos von den Versicherungsnehmern getragen wird.

Abs. 4 übernimmt die Regelung des Art. 20 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 79/267/EWG für die Lebens- wie auch für die Nichtlebensversicherung.

Zu Z 44 (§ 73g Abs. 6):

Die Änderung enthält nur eine redaktionelle Richtigstellung.

Zu Z 45 (§ 74a):

Das geltende Recht enthält in § 78 Abs. 5 (nunmehr § 77 Abs. 9) Vorschriften über die Verwendung derivativer Finanzinstrumente im Zusammenhang mit Vermögenswerten, die die versicherungstechnischen Rückstellungen bedecken. Gleichartige Vorschriften für das freie Vermögen wären nach Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung von Art. 26 der Richtlinie 92/49/EWG und Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 79/267/EWG in der Fassung von Art. 27 der Richtlinie 92/96/EWG gemeinschaftsrechtlich nicht zulässig. Danach dürfen nämlich die Mitgliedstaaten keine Vorschriften über die Anlage der Aktiva erlassen, soweit diese nicht der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dienen.

Die Richtlinien hindern aber die Mitgliedstaaten nicht daran, für die Verwendung derivativer Finanz­instrumente auch im Rahmen des freien Vermögens Sorgfaltspflichten festzusetzen, die wegen der besonderen Gefahren gerechtfertigt sind, die diese Produkte des Kapitalmarkts in sich bergen. Dabei handelt es sich nicht um Vorschriften über die Kapitalanlage selbst.

Nach dem neuen § 74a sollen die Versicherungsunternehmen verpflichtet werden, durch innerbetriebliche Maßnahmen den besonderen mit der Verwendung derivativer Finanzinstrumente verbundenen Risken Rechnung zu tragen. Als solche Maßnahmen kommen zB in Betracht:

         –   eine intensive begleitende Kontrolle aller Geschäfte,

         –   die Verpflichtung zur umfassenden und zeitnahen unternehmensinternen Berichterstattung über alle Geschäfte und ihre finanziellen Auswirkungen,

         –   die ausschließliche Heranziehung kompetenten und verläßlichen Personals zur Durchführung und Kontrolle der Geschäfte.

Aus den Vorschriften über die Verwendung derivativer Finanzinstrumente darf nicht geschlossen werden, daß es nicht auch andere besonders risikoreiche Kapitalanlagen geben kann, deren Verwendung auch im Rahmen des freien Vermögens überhaupt oder in bestimmtem Umfang auf der Grundlage des § 104 Abs. 1 verhindert oder von besonderen Vorsichtsmaßnahmen abhängig gemacht werden muß.

Auf der Grundlage des § 104a Abs. 4 (nunmehr Abs. 5) kann die Versicherungsaufsichtsbehörde einschreiten, wenn sich im nachhinein herausstellt, daß bestimmte Kapitalanlagen (auch im Rahmen des freien Vermögens) eine Quelle der Gefahr für die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsunternehmens darstellen. Dies gilt selbstverständlich auch für derivative Finanzinstrumente, die eigenständige Vermögenswerte bilden.

Zu Z 46 (§ 77 Abs. 5):

Die Änderung dient nur der eindeutigen Abgrenzung und Zuordnung der Schulden, die von den Vermögenswerten abzuziehen sind.

Zu Z 47 und 52 (§ 77 Abs. 8 und 9 und § 78 Abs. 5):

1. Durch die Änderung des Abs. 8 Z 1 soll in der fondsgebundenen Lebensversicherung auch die Heranziehung von Kapitalanlagefonds ermöglicht werden, die nicht durch EU-Recht geregelt sind. Dies erscheint sinnvoll, weil das Kapitalanlagerisiko in diesem Rahmen vom Versicherungsnehmer bewußt selbst getragen wird. Dennoch sollen die gesetzlichen Vorschriften zum Schutz der Anleger im wesentlichen dem Standard des EU-Rechts entsprechen. Der Maßstab für die Gleichwertigkeit sind vor allem die Bestimmungen über die Zusammensetzung des Fondsvermögens, über den Einsatz derivativer Finanzinstrumente, über die Möglichkeit kreditfinanzierter Veranlagungen und über die Publizität.

Die Änderungen des Abs. 8 Z 2 und 3 enthalten nur redaktionelle Richtigstellungen.

2. Der geltende § 78 Abs. 5, der die Verwendung derivativer Finanzinstrumente in Verbindung mit Vermögenswerten regelt, die die versicherungstechnischen Rückstellungen bedecken, ist im Grunde keine Bestimmung über die Heranziehung von Vermögenswerten zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen. Es ist daher systematisch angebracht, diese Regelung in den § 77 zu verlagern, der die allgemeinen Bestimmungen über die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen enthält.

Als selbständige Vermögenswerte dürfen derivative Finanzinstrumente nur auf Grund einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 78 Abs. 4 zur Bedeckung versicherungstechnischer Rückstellungen herangezogen werden.

Zu Z 48, 49 und 50 (§ 78 Abs. 1):

Durch die Änderung der Z 7 und 8 werden sonstige Forderungen an eine Gebietskörperschaft oder mit Haftung einer Gebietskörperschaft, die nicht in Kredit- bzw. Darlehensform bestehen, in die zulässigen Bedeckungswerte einbezogen.

Die Änderung der Z 9 verlangt auch für nicht dem Deckungsstock gewidmete Hypotheken zur Bedeckung der technischen Rückstellungen ausdrücklich die Eintragung in das Grundbuch.

Die Änderung der Z 12 bewirkt, daß Vorauszahlungen auf Polizzen nur in jener Abteilung des Deckungsstocks zur Bedeckung herangezogen werden dürfen, zu deren Deckungserfordernis der betreffende Versicherungsvertrag gehört.

Zu Z 51 (§ 78 Abs. 4):

Das Genehmigungsverfahren soll darüber entscheiden, ob ein Vermögenswert zur Gänze oder gar nicht anrechenbar ist. Für eine teilweise Anrechnung besteht kein Raum.

Zu Z 53 (§ 79 Abs. 1):

Die Änderung dient nur der Klarstellung.

Zu Z 54 (§ 79 Abs. 2):

Die Änderung enthält Klarstellungen in zwei Punkten:

Die Anrechnungsgrenzen gemäß Abs. 1 gelten für die versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu keinem Deckungserfordernis gehören, in ihrer Gesamtheit. Eine abteilungsweise Ermittlung der Anrechnungsgrenzen ist in diesem Bereich nicht erforderlich.

Die Anrechnungsgrenzen beziehen sich auf die versicherungstechnischen Rückstellungen nach Abzug der Anteile der Rückversicherer.

Zu Z 55 (§ 79b):

Die automationsunterstützte Übermittlung von Daten an die Versicherungsaufsichtsbehörde wird in Hinkunft eine häufigere Übermittlung von Aufstellungen der dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte ohne unangemessenen Aufwand ermöglichen. Dafür soll die Änderung des Abs. 1 die erforderliche Grundlage bieten.

Abs. 2 entspricht im wesentlichen den geltenden Abs. 4 und 5, wobei aus systematischen Gründen die Bestimmungen zusammengefaßt wurden. Gewidmete Vermögenswerte umfassen alle Vermögenswerte, die dem Deckungsstock gewidmet wurden, unbeschadet der Zulässigkeit der Widmung. Geeignete Vermögenswerte umfassen solche, die gemäß § 78 Abs. 1 und 4 VAG unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 77 Abs. 6 und 7 und 79a Abs. 1 zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, herangezogen werden dürfen. Ein geeigneter Wert ist daher zwingend in die Meldungen einzubeziehen.

Abs. 3 soll sicherstellen, daß bei der Bewertung der Vermögenswerte auch in den unterjährigen Meldungen die Bilanzierungsvorschriften beachtet werden. Bei Gebäuden kann für die Ermittlung der Abschreibung vom Bilanzwert am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres ausgegangen werden, sofern auf Grund einer unterjährigen Änderung der Bemessungsgrundlage eine stichtagsbezogene Bewertung nicht möglich ist.

Abs. 4 wird gegenüber dem geltenden Abs. 3 um die Berichtigung von Meldungen erweitert.

Durch Abs. 5 soll die EDV-mäßige Kontrolle der Vermögensdaten von Versicherungsunternehmen ermöglicht werden. Erst durch eine standardisierte Übermittlung von Daten durch die Verwendung verbindlicher Datenträgermerkmale und Datensätze sind technische Voraussetzungen gegeben, die die elektronische Kontrolle der Versicherungsdaten ermöglichen. Im Falle der elektronischen Übermittlung oder der Übermittlung in Form elektronisch lesbarer Datenträger tritt diese Übermittlungsform an Stelle der schriftlichen Vorlage der Formblätter.

Zu Z 56 (§ 80 Abs. 3):

Es wird lediglich die Zitierung an den neugefaßten § 84 angepaßt.

Zu Z 57 (§ 80a Abs. 3 und 4):

§ 263 Abs. 2 HGB soll auf Grund der Änderung des Abs. 4 auch auf Versicherungsunternehmen anzuwenden sein, weil für die Befreiung angeschlossener Unternehmen nicht strengere Bestimmungen gelten sollen als für die vollkonsolidierungspflichtiger Unternehmen.

Zu Z 58 (§ 81 Abs. 2):

Es handelt sich ausschließlich um eine Anpassung der Zitierung.

Zu Z 59 (§ 81 Abs. 5):

Die Neuformulierung dient der Klarstellung. Eine inhaltliche Änderung der Bestimmung ist damit nicht verbunden.

Zu Z 60 (§ 81b Abs. 4):

Die Bestimmung soll Art. 33 der Richtlinie 91/674/EWG umsetzen.

Zu Z 61 (§ 81b Abs. 9):

Die Änderung dient nur der Anpassung an die Regierungsvorlage des EU-GesRÄG (32 BlgStProtNR XX. GP).

Zu Z 62 (§ 81b Abs. 11):

Da § 237 Z 1 HGB auf den Anhang zum Einzelabschluß von Versicherungsunternehmen nicht anzuwenden ist, soll auch die analoge Bestimmung für den Konzernanhang (§ 266 Z 1 HGB) auf Versicherungsunternehmen nicht anzuwenden sein.

Zu Z 63 (§ 81c Abs. 2):

Die Bezeichnung der Posten A. I., B. III. 5. und F. I. soll an die Bezeichnungen gemäß Art. 6 der Richtlinie 91/674/EWG angepaßt werden. Auf Grund der Änderung der Bezeichnung des Postens B. III. 4. wären in diesem Posten künftig nur mehr die echten Vorauszahlungen auf Polizzen auszuweisen, während die durch Polizzen besicherten Darlehen dem Posten B. III. 5. zuzuordnen wären.

Zu Z 64 (§ 81c Abs. 3)

Unter a) und c) handelt es sich ausschließlich um redaktionelle Richtigstellungen. Die Änderung unter b) dient der Anpassung an die Regierungsvorlage zum EU-GesRÄG (32 BlgStProtNR XX. GP).

Zu Z 65 (§ 81c Abs. 5):

Die Wortfolge „Anteile konzernfremder Gesellschafter“ soll durch „Anteile der anderen Gesellschafter“ ersetzt werden, da es sich nicht in allen Fällen zwingend um konzernfremde Gesellschafter handeln muß. Darüber hinaus sollen die in der Bestimmung genannten speziellen Posten der Konzernbilanz in einem eigenen Hauptposten C. und nicht als zusätzliche Posten unter dem Eigenkapital dargestellt werden.

Zu Z 66 (§ 81e Abs. 5):

Es handelt sich ausschließlich um redaktionelle Richtigstellungen.

Zu Z 67 (§ 81e Abs. 7):

Unter Berücksichtigung der Änderung der Postenbezeichnungen in § 81c Abs. 5 soll eine Anpassung an § 259 Abs. 2 HGB erfolgen.

Zu Z 68 (§ 81f Abs. 1):

Es handelt sich lediglich um eine sprachliche Präzisierung.

Zu Z 69 (§ 81g Abs. 1):

Die Änderung dient nur der Anpassung an die Regierungsvorlage des EU-GesRÄG (32 BlgStProtNR XX. GP).

Zu Z 70 (§ 81g Abs. 3):

Die neue Formulierung soll klarstellen, daß auf ausländische Währung lautende Wertpapiere nicht unter diese Bestimmung fallen.

Zu Z 71 und 72 (§ 81h Abs. 1 und 2):

Die Änderung dient der Anpassung an die Regierungsvorlage des EU-GesRÄG (32 BlgStProtNR XX. GP). Der neu eingeführte letzte Satz des Abs. 2 soll Art. 51 der EG-Richtlinie 91/674/EWG umsetzen.

Zu Z 73 (§ 81i Abs. 2):

Die demonstrative Aufzählung der versicherungstechnischen Rückstellungen soll aus Gründen der Klarstellung sowie wegen des neu geschaffenen § 81m Abs. 3 ergänzt werden.

Zu Z 74 (§ 81i Abs. 4):

Die Änderung dient nur der Anpassung an die Regierungsvorlage des EU-GesRÄG (32 BlgStProtNR XX. GP).

Zu Z 75 (§ 81l Abs. 2):

Diese Bestimmung stellt eine Umsetzung des Art. 4 Abs. 1 zweiter Satz der Richtlinie 78/473/EWG dar.

Zu Z 76 (§ 81m Abs. 3 bis 5):

Die Erfahrung hat gezeigt, daß im Falle der Übernahme bestimmter besonderer Risken die Berechnung des Durchschnittschadens auf Basis eines Beobachtungszeitraumes keine geeignete Methode zur Ermittlung der Schwankungsrückstellung darstellt. Dies gilt vor allem für Risken mit besonders niedrigen Schadenhäufigkeiten und besonders hohen Versicherungsleistungen. Für die genannten Fälle soll daher die Verpflichtung zur Bildung einer der Schwankungsrückstellung ähnlichen Rückstellung normiert werden.

Mit dem neu geschaffenen Abs. 5 erster Satz soll klargestellt werden, daß die Versicherungsaufsichtsbehörde bei der Festlegung der Berechnungsvorschriften nicht an die bilanziellen Ausweisvorschriften gebunden ist, wenn dadurch dem Wesen der Schwankungsrückstellung oder der der Schwankungsrückstellung ähnlichen Rückstellungen besser entsprochen werden kann. Dies gilt insbesondere für eine von der Gewinn- und Verlustrechnung abweichende Zuordnung von Aufwendungen.

Abs. 5 zweiter Satz soll es der Versicherungsaufsichtsbehörde ermöglichen, bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen von den Berechnungsvorschriften anzuordnen. Solche abweichende Regelungen kommen beispielsweise in Betracht, wenn die zur Berechnung erforderlichen Daten nicht verfügbar sind oder wegen gravierender Änderungen beim Unternehmen eine Vergleichbarkeit der Daten nicht mehr gegeben ist.

Zu Z 77 (§ 81n Abs. 2 und 3):

Die bisherige Z 3 soll entfallen, weil die entsprechende Information bereits in der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten ist.

Z 3 und 4 setzen Art. 11 der Richtlinie 91/674/EWG um.

Z 9 und 10 sollen die gemäß Richtlinie 91/674/EWG zu den Passivposten G. III. und G. V. erforderlichen Angaben enthalten. Die neue Z 11 (bisher Z 8) soll im Hinblick auf die Richtlinie 91/674/EWG präzisiert werden.

Z 16 stellt eine Umsetzung des Art. 59 Abs. 1 letzter Satz der Richtlinie 91/674/EWG dar. Weiters sollen gemäß Z 20 die Gewinnanteilssätze in der Lebensversicherung anzugeben sein.

Z 17 stellt eine Umsetzung des Art. 18 Abs. 2 letzter Satz der Richtlinie 91/674/EWG dar.

In Abs. 3 soll eine Anpassung der Zitierungen vorgenommen werden. Z 18 soll künftig auch auf den Konzernanhang anzuwenden sein, während die Z 16 und 20 nicht in den Konzernanhang aufzunehmen sein sollen.

Die übrigen Änderungen stellen lediglich sprachliche Verbesserungen dar.

Zu Z 78 (§ 81n Abs. 4):

In Anlehnung an § 43 Abs. 1 BWG sollen die im Geschäftsjahr unterlassenen Zuschreibungen zu Wertpapieren bei Versicherungsunternehmen nicht in den Anhang aufzunehmen sein.

Zu Z 79 (§ 81n Abs. 5):

Die neue Fassung des Abs. 5 soll die Bestimmung im Hinblick auf Abschnitt 7 der Richtlinie 91/674/EWG präzisieren.

Zu Z 80 (§ 81n Abs. 6):

Es handelt sich lediglich um eine sprachliche Präzisierung.

Zu Z 81 (§ 81o):

Die Änderung der Abs. 3 und 4 sowie der neue Abs. 4a sollen klarstellen, welche Angaben auch in den Konzernanhang aufzunehmen sind.

Abs. 6 letzter Satz ist überflüssig, da eine Aufgliederung nur für das direkte Geschäft erforderlich ist.

Die Zitierung des § 237 Z 5 HGB in Abs. 9 ist durch den Wegfall des § 81n Abs. 2 Z 3 erforderlich. Die Zitierung des § 266 Z 3 HGB ist erforderlich, da die analoge Bestimmung für den Einzelabschluß in § 237 Z 9 HGB auf Versicherungsunternehmen nicht anzuwenden ist.

Zu Z 82 (§ 82a):

Die Neufassung des § 82a berücksichtigt Art. 5 der Richtlinie 95/26/EG.

Zu Z 83 (§ 83 Abs. 2):

Es wird lediglich die Zitierung an den neugefaßten § 84 angepaßt.

Zu Z 84 (§ 84):

§ 84 enthält die speziellen Vorschriften über die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Versicherungsunternehmen. Die Offenlegung umfaßt einerseits die Veröffentlichung, das ist die Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, wie auch andere Formen der Offenlegung (zB Einsichtnahme, Aushändigung).

Durch § 277 Abs. 2 HGB in der Fassung der Regierungsvorlage des EU-GesRÄG (32 BlgStProtNR XX. GP) sollen große Aktiengesellschaften verpflichtet sein, den Anhang zur Gänze im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. Der damit verstärkten Publizität des Jahresabschlusses soll im VAG dadurch Rechnung getragen werden, daß der Umfang der von den Versicherungsunternehmen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichenden Informationen erweitert wird.

Eine vollständige Veröffentlichung des Anhanges erscheint entbehrlich, weil der vollständige Anhang am Sitz eines inländischen Versicherungsunternehmens oder bei der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens sowie, gemäß der Neufassung des Abs. 1, auch in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufzuliegen haben. Im übrigen soll auch die Frist für die Möglichkeit zur Einsichtnahme um ein Jahr verlängert werden.

Alle Anhangsangaben, die bei Versicherungsunternehmen einen besonderen Informationswert enthalten, sollen für eine Veröffentlichung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vorgesehen werden. Darüber hinaus sollen die Versicherungsunternehmen durch den neuen Abs. 5 verpflichtet werden, auf die Möglichkeit dieser Einsichtnahme in der Veröffentlichung ausdrücklich hinzuweisen.

Abs. 4, der die Offenlegung des Jahresabschlusses des Gesamtunternehmens von Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen regelt, soll an § 280a HGB in der Fassung der Regierungsvorlage des EU-GesRÄG (32 BlgStProtNR XX. GP) angepaßt werden und für alle Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen unabhängig von der Rechtsform gelten.

Zu Z 85 (§ 85a Abs. 1):

Es handelt sich lediglich um eine redaktionelle Richtigstellung.

Zu Z 86 (§ 85a Abs. 2):

Die Neufassung des zweiten Satzes paßt diese Bestimmung an die Formulierung im § 79b Abs. 5 an.

Zu Z 87 (§ 85b Abs. 2):

Es handelt sich lediglich um eine redaktionelle Richtigstellung.

Zu Z 88 (§ 85b Abs. 3 und 4):

Der Entfall der Abs. 3 und 4 bringt keine inhaltlichen Änderungen mit sich, weil sich gleichlautende Regelungen bereits an anderer Stelle im VAG finden.

Zu Z 89 und 90 (§ 89):

Die Änderungen dienen der Anpassung an die geltende Fassung der Konkursordnung.

Im Abs. 2 zweiter Satz wird ausdrücklich festgesetzt, daß die Versicherungsaufsichtsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen verpflichtet ist, die Konkurseröffnung zu beantragen. Dies gilt selbstverständlich nicht, wenn die Versicherungsaufsichtsbehörde berechtigt ist, zur Vermeidung des Konkurses eine Maßnahme nach § 98 zu ergreifen. Diese Möglichkeit rechtfertigt ja in erster Linie die besondere Stellung der Versicherungsaufsichtsbehörde im Rahmen der Konkurseröffnung. Sie gibt der Versicherungsaufsichtsbehörde nicht das Recht, die Konkurseröffnung zu verzögern, wenn der Zustand der Konkursreife voraussichtlich auch durch Maßnahmen nach § 98 nicht behoben werden kann.

Zu Z 91 (§ 92 Abs. 1):

Die automationsunterstützte Führung der Deckungsstockverzeichnisse ermöglicht eine Vereinfachung der Ermittlung des Standes des Deckungsstocks zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung.

Sollte das Konkursgericht Zweifel an der Richtigkeit der vom Versicherungsunternehmen übermittelten Aufstellung haben, steht es ihm selbstverständlich frei, sich an die Versicherungsaufsichtsbehörde zu wenden.

Zu Z 92 (§ 99 Abs. 2):

Die Änderung stellt klar, daß sich die Überwachung nicht nur auf die Abwicklung der im Zeitpunkt des Wegfalls der Konzession noch aufrechten, sondern auch der in diesem Zeitpunkt bereits abgelaufenen Versicherungsverträge erstreckt.

Zu Z 93 und 96 (§ 100 Abs. 1 und § 107 Abs. 1):

Die Ergänzung soll eine Verpflichtung zur systematischen Vorlage von Versicherungsbedingungen, Tarifen und sonstigen Vertragsgrundlagen ausdrücklich ausschließen und damit die Übereinstimmung mit den jeweiligen Art. 29 und 39 Abs. 2 der Richtlinien 92/49/EWG und 92/96/EWG gewährleisten. Besondere Vorschriften, die auf der Grundlage des Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie 92/49/EWG die Vorlage der Versicherungsbedingungen für Pflichtversicherungen verlangen (derzeit § 18 Abs. 1 KHVG 1994), werden dadurch nicht berührt.

Zu Z 94 (§ 104a Abs. 4):

Die Untersagung oder Beschränkung der freien Verfügung über Vermögenswerte soll verhindern, daß ein Versicherungsunternehmen, das bereits in finanzielle Schwierigkeiten geraten ist oder die Vorschriften über die Bildung und die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen verletzt, durch unsachgemäße oder vorschriftswidrige Verfügung über die Vermögenswerte die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährdet.

Eine solche aufsichtsbehördliche Maßnahme kann jedoch die Verfügung über Vermögenswerte nicht unmittelbar verhindern. Der Umstand, daß das Versicherungsunternehmen, indem es über einen Vermögenswert verfügt, einer aufsichtsbehördlichen Anordnung zuwiderhandelt, ist von geringem Nutzen, wenn Verfügungen dennoch vorgenommen und nicht mehr rückgängig gemacht werden können.

Um der Untersagung oder Beschränkung der freien Verfügung über die Vermögenswerte die angemessene Wirkung zu verschaffen, muß sie mit zivilrechtlichen Konsequenzen verbunden werden. Diese sollen nicht etwa darin bestehen, daß über die Vermögenswerte überhaupt nicht mehr rechtswirksam verfügt werden kann. Die finanziellen Verhältnisse des Versicherungsunternehmens könnten sich gerade dadurch verschlechtern, und es müßten nicht nur vorschriftswidrige, sondern auch vorschriftsmäßige Verfügungen über Vermögenswerte unterbleiben. Es kommt vielmehr darauf an, ein Versicherungsunternehmen, dessen Vermögensgebarung erhebliche Mängel aufweist, im Interesse der Versicherten verstärkt zu kontrollieren. Dies soll dadurch erreicht werden, daß das Versicherungsunternehmen über die von der Untersagung oder Einschränkung betroffenen Vermögenswerte rechtswirksam nur mit Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde verfügen kann.

Damit wird auf ein bewährtes aufsichtsrechtliches Instrument zurückgegriffen. Die Rechtswirksamkeit von Verfügungen über Deckungsstockwerte in der Lebensversicherung ist gemäß § 23 Abs. 2 von der Zustimmung des Treuhänders abhängig. Vor dem 1. Jänner 1994 bedurfte die Verfügung über Kautionswerte gemäß § 15 Abs. 2 der Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Untersagung oder Beschränkung der freien Verfügung über Vermögenswerte gewährleisten, daß diese Maßnahme nur aus gerechtfertigten Gründen des öffentlichen Interesses erfolgen kann. Der damit verbundene Eingriff in die Vermögensrechte des Versicherungsunternehmens ist daher verfassungsgesetzlich unbedenklich (Art. 5 StGG, Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Menschenrechtskonvention).

Durch die Eintragung der Untersagung oder Einschränkung der freien Verfügung über Liegenschaften oder Hypothekardarlehen in das Grundbuch soll die bei diesen Vermögenswerten aus Gründen der Rechtssicherheit erforderliche Publizität gewährleistet werden.

Zu Z 95 (§ 106 Abs. 3):

Die geltende Fassung dieser Bestimmung berechtigt die Versicherungsaufsichtsbehörde, zur Abwendung einer Gefahr für die Belange der Versicherten, insbesondere für die Erfüllung der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen, für neu abzuschließende und für die Verlängerung bestehender Versicherungsverträge neue Versicherungsbedingungen oder Tarife vorzuschreiben. Eine solche Maßnahme kann erforderlichenfalls auch auf bestehende Verträge ausgeweitet werden.

Die vorgesehene Änderung dieser Bestimmung betrifft zum einen die Systematik, zum anderen soll sie dem Erfordernis Rechnung tragen, das Vorgehen der Behörde in einer der Schwere des Eingriffs entsprechenden Weise verfassungskonform zu determinieren.

Eine Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde, allgemeine Versicherungsbedingungen und allgemein verwendete Tarife für neu abzuschließende Verträge zu ändern, kann auf § 104 Abs. 1 gestützt werden, wenn die dort angeführten Voraussetzungen vorliegen. Im § 106 Abs. 3 geht es darum, den Umfang der Leistungszusagen des Versicherers zu reduzieren, wenn diese Leistungszusagen nur unter Gefährdung der Finanzkraft des Versicherungsunternehmens erfüllt werden können. Solche Leistungszusagen bilden zweifellos einen Verstoß gegen anerkannte Grundsätze eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes von Versicherungsunternehmen und sind daher durch § 104 Abs. 1 erfaßt.

Ebenso wie gemäß § 104 Abs. 1 die Verwendung bestimmter allgemeiner Versicherungsbedingungen oder Tarife untersagt werden kann, kann auch verlangt werden, eine gesetzlich oder vertraglich vorgesehene Verlängerung von Versicherungsverträgen, denen diese allgemeinen Versicherungsbedingungen oder Tarife zugrunde liegen, zu verhindern.

Es besteht daher kein Grund, diese Fälle in § 106 Abs. 3 besonders zu regeln.

In dieser Bestimmung kommt es allein darauf an, die Gefahr beseitigen zu können, die sich daraus ergibt, daß allgemeine Versicherungsbedingungen oder Tarife, die unter diesem Gesichtspunkt zu beanstanden sind, weiterhin für bestehende Verträge gelten, ohne daß eine vertragskonforme Beendigung dieser Verträge rechtzeitig bewirkt werden kann.

Dies kann zweckentsprechend nur durch einen unmittelbaren behördlichen Eingriff in bestehende Verträge geschehen. Um Zweifel auszuschließen, soll klargestellt werden, daß es sich bei dieser Maßnahme um eine Verordnung handeln muß. Sie betrifft nicht nur das Versicherungsunternehmen, sondern auch die Versicherungsnehmer unmittelbar. Jeder Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG eine Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Maßnahme durch den Verfassungsgerichtshof herbeizuführen.

Ein solcher Eingriff soll, um bestehende Rechte möglichst zu schonen, von strengen Voraussetzungen abhängig gemacht werden:

         –   Eine Einschränkung des Umfanges des Versicherungsschutzes soll nur zulässig sein, soweit sich dieser aus allgemeinen Versicherungsbedingungen oder allgemein verwendeten Tarifen ergibt. In Einzelvereinbarungen soll auf dieser Grundlage nicht eingegriffen werden können. Sie können im Regelfall keine Gefahr für die finanzielle Leistungskraft des Versicherungsunternehmens herbeiführen. Einzelvereinbarungen bestimmten Inhalts können auf Grund des § 104 Abs. 1 untersagt werden, allerdings nur mit Wirkung für die Zukunft.

         –   Eine Einschränkung des Umfanges des Versicherungsschutzes soll nur zulässig sein, wenn dieser wesentlich über den marktüblichen Standard hinausgeht, indem zB versicherungstechnisch unentbehrliche Ausschlüsse oder Obliegenheiten fehlen. Eine Deckung von Gefahren, die auf dem Markt noch gar nicht angeboten wird, scheidet daher aus dem Anwendungsbereich dieser Bestimmung von vornherein aus. Sie kann daher nicht dazu dienen, echte Innovationen auf dem Versicherungsmarkt zu behindern. Für die Beurteilung der Marktüblichkeit ist der für den Vertrieb des Versicherungsproduktes relevante Markt, also in der Regel der gesamte europäische Binnenmarkt maßgeblich. Eine Abweichung von den marktüblichen Bedingungen wird unter diesen Umständen nicht leicht nachzuweisen sein; dies entspricht aber durchaus dem Zweck der Bestimmung, einen Eingriff nur unter besonders schwerwiegenden Umständen zu ermöglichen.

         –   Voraussetzung für die Einschränkung des Umfanges des Versicherungsschutzes soll sein, daß die Überschreitung des marktüblichen Standards nicht durch höhere Prämien ausgeglichen wird. Hiebei kommt es natürlich nur auf die Prämien für die betroffenen Versicherungsverträge an.

         –   Die vorgesehene Bestimmung soll nicht dazu dienen, die Vereinbarung unzureichender Prämien für einen marktkonformen Deckungsumfang zu korrigieren. Noch weniger soll damit auf die Gefährdung der finanziellen Situation eines Versicherungsunternehmens reagiert werden können, die ihren Grund gar nicht in einer Störung der Äquivalenz zwischen Prämien und Versicherungsleistungen hat, sondern zB in überhöhten Verwaltungskosten. Eine Reduzierung des Versicherungsschutzes unter einen noch marktkonformen Standard kommt keinesfalls in Betracht.

         –   Die vorgesehene Bestimmung kann auch nicht dazu dienen, das Risiko, daß sich die für die Risikobeurteilung maßgebenden Umstände nachträglich ändern (Änderungsrisiko), auf die Versicherungsnehmer zu überwälzen. Ein solcher Vorgang ist nur zulässig, soweit die Vertragsparteien dies in Prämien- oder Leistungsanpassungsklauseln im voraus vereinbart haben.

         –   Eine Einschränkung des Umfangs des Versicherungsschutzes soll den allgemeinen Versicherungsbedingungen und allgemein verwendeten Tarifen für neu abzuschließende Versicherungsverträge entsprechen müssen. Versicherungsnehmer, mit denen bereits Verträge bestehen, dürfen nicht schlechter behandelt werden als Versicherungsnehmer, mit denen Verträge erst abgeschlossen werden sollen. Soweit erforderlich, muß die Versicherungsaufsichtsbehörde auf der Grundlage des § 104 Abs. 1 verlangen, daß die Grundlagen für neu abzuschließende Versicherungsverträge entsprechend geändert werden.

Zu Z 97 (§ 107a):

Derzeit ist das Auslandsgeschäft österreichischer Versicherungsunternehmen im Verhältnis zum Inlandsgeschäft (dem nunmehr das Geschäft in den EWR-Vertragsstaaten aufsichtsrechtlich gleichgestellt ist) von untergeordneter Bedeutung. Die Zunahme internationaler Verflechtungen, insbesondere das Engagement in den mittel- und osteuropäischen Reformstaaten und die weltweite Öffnung der Versicherungsmärkte im Rahmen der WTO, könnten dies verhältnismäßig rasch ändern.

Bis auf weiteres kann nicht darauf vertraut werden, daß die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Versicherungstätigkeit in allen Drittstaaten denjenigen gleichwertig sind, die in den EWR-Vertragsstaaten als notwendig für die Wahrung der Interessen der Versicherten angesehen werden. Das gilt insbesondere für den Kernbereich der Finanzaufsicht, nämlich die Bildung und die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen. Erreicht nun die Versicherungstätigkeit in solchen Staaten im Verhältnis zur Tätigkeit innerhalb des EWR einen beträchtlichen Umfang, so können die durch unzulängliche Rechnungslegungs- und Kapitalanlagevorschriften verursachten schlechten Ergebnisse der Tätigkeit in den Drittstaaten die finanzielle Situation des Gesamtunternehmens derart in Mitleidenschaft ziehen, daß auch die Interessen der Versicherten aus der Tätigkeit im EWR gefährdet werden.

Nach Abs. 1 soll in einem solchen Fall die Versicherungsaufsichtsbehörde anordnen können, daß auf das Geschäft im Drittstaat die inländischen Vorschriften über die Bildung und die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen anzuwenden sind. Diese Verpflichtung gilt nur subsidiär, das heißt in dem Maß, in dem nicht bereits die Einhaltung der betreffenden ausländischen Vorschriften eine ausreichende Sicherheit bietet. Selbstverständlich kann das Versicherungsunternehmen in keinem Fall von der Einhaltung dieser Vorschriften entbunden werden.

Durch diese Maßnahme wird auch verhindert, daß sich Österreich als Stützpunkt für eine Versicherungstätigkeit in Staaten eignet, deren aufsichtsrechtliche Vorschriften nach den Vorstellungen Österreichs und der anderen EWR-Vertragsstaaten unzulänglich sind. Eine starke Besetzung mit Versicherungsunternehmen, die ihre Tätigkeit hauptsächlich in solchen Staaten ausüben, wäre dem Ansehen des österreichischen Versicherungsmarktes abträglich.

Selbstverständlich können auch andere Faktoren als unzulängliche Vorschriften über die Bildung und die Bedeckung versicherungstechnischer Rückstellungen dazu führen, daß eine umfangreiche Tätigkeit in Drittstaaten die finanzielle Situation des Gesamtunternehmens beeinträchtigt, zB negative Risikoauslese, Unkenntnis der für die Risikobeurteilung maßgebenden Verhältnisse, Verwendung ungeeigneter Sterbetafeln in der Lebensversicherung. In solchen Fällen sind Maßnahmen wie nach Abs. 1 nicht möglich. Bei drohender Gefahr kann daher nur durch Untersagung der Fortführung des Geschäftsbetriebes im betreffenden Drittstaat Abhilfe geschaffen werden. Dies soll durch Abs. 2 ausdrücklich ermöglicht werden.

Der Betrieb in Drittstaaten unterliegt nicht der allgemeinen Überwachungspflicht gemäß § 99. Es bedarf daher einer besonderen Vorschrift, um der Versicherungsaufsichtsaufsichtsbehörde den Zugang zu den Informationen zu ermöglichen, die sie zur Beurteilung der Auswirkung des Betriebes in Drittstaaten benötigt (Abs. 3).

Zu Z 98 (§ 107b):

Das Gesetz enthält eine Reihe von Anzeigepflichten, für deren Verletzung keine adäquate Sanktion vorgesehen ist. Es erscheint daher zweckmäßig, die Verletzung dieser Anzeigepflichten unter Strafe zu stellen.

In den Fällen des § 10 Abs. 2 und 3 ist nicht das Unterbleiben der Anzeige zu beanstanden, sondern die Durchführung der betreffenden Maßnahme ohne vorherige Anzeige. Diese Fälle werden daher in Abs. 2 gesondert geregelt.

Zu Z 99 (§§ 108, 108a, 109 und 110):

In allen verwaltungsstrafrechtlichen Vorschriften soll die Subsidiaritätsklausel an die heute allgemein übliche Ausdrucksweise angepaßt werden.

Die Ergänzung der Überschrift des § 108a entspricht der Einführung der Z 2 durch die VAG-Novelle 1994.

Im § 109 sollen Anordnungen gemäß § 107a hinsichtlich der Strafbarkeit den Anordnungen gemäß § 104 gleichgestellt werden.

Im § 110 soll durch die Änderung der Z 1 und 2 des nunmehrigen Abs. 1 deutlicher zum Ausdruck kommen, unter welchen Umständen ein unerlaubter Geschäftsbetrieb oder eine unerlaubte Vermittlung vorliegt. Die Berechtigung zum Geschäftsbetrieb kann sich außer aus einer Konzession auch aus der Errichtung einer Zweigniederlassung oder der Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs durch ein Unternehmen mit Sitz in einem EWR-Vertragsstaat ergeben. Die Änderung der Z 2 berücksichtigt darüber hinaus den neuen § 1 Abs. 2 zweiter Satz.

Die Definition nach § 110 Abs. 1 Z 1 und 2 deckt allerdings nicht mehr die fehlende Berechtigung auf Grund einer Untersagung des Geschäftsbetriebes. Dieser Fall soll daher im neuen Abs. 2 gesondert geregelt werden.

Für den Versicherungsnehmer ist der Abschluß eines Versicherungsvertrages mit einem nicht zum Geschäftsbetrieb berechtigten Versicherungsunternehmen nicht strafbar. Davon soll in § 110 Abs. 3 der Abschluß eines Gruppenversicherungsvertrages ausgenommen werden. Durch die Einbeziehung der Versicherten in einen Gruppenversicherungsvertrag könnte sonst die Strafbarkeit der unerlaubten Vermittlung einzelner Versicherungsverträge umgangen werden.

Zu Z 100 (§ 111):

Der hier vorgesehene Straftatbestand für Abschlußprüfer ist eine Eigentümlichkeit des Versicherungsaufsichtsrechts, die sachlich nicht ohneweiters zu rechtfertigen ist, zumal allgemeine Straftatbestände und zivilrechtliche Haftungsbestimmungen (zB § 275 HGB) eine ausreichende Präventivwirkung entfalten. Die Bestimmung soll daher entfallen.

Zu Z 101 (§§ 112 und 113):

Die Aufrechterhaltung der gerichtlichen Strafbarkeit der von § 112 erfaßten Verhaltensweisen erscheint systematisch nicht mehr gerechtfertigt. Die gerichtlichen Straftatbestände sollen daher in Verwaltungsstraftatbestände umgewandelt werden. Allerdings soll im Hinblick auf den Unrechtsgehalt die höchste in Verwaltungsstrafbestimmungen des VAG vorgesehene Obergrenze von 500 000 S gelten. Die Subsidiaritätsklausel wird wie in den anderen Verwaltungsstrafbestimmungen an die heute übliche Ausdrucksweise angepaßt.

Die Verletzung der Anzeigepflicht gemäß § 100 Abs. 2 soll wegen ihrer besonderen Bedeutung nicht in den neuen § 107b, sondern als Z 4 in den § 112 aufgenommen werden.

In den § 113 wird eine Subsidiaritätsklausel aufgenommen, weil eine Unterlassung der im § 89 Abs. 1 vorgeschriebenen Anzeige auch allgemeine Straftatbestände, insbesondere den der fahrlässigen Krida (§ 159 Abs. 1 Z 2 StGB) erfüllen kann.

Zu Z 102 (§§ 115a und 115b):

1. In Übereinstimmung mit § 96 BWG soll im neuen § 115a die Obergrenze für Geldstrafen als Vollstreckungsmaßnahmen auf 300 000 S erhöht werden. Die in § 5 Abs. 3 VVG normierte Obergrenze steht in keinem angemessenen Verhältnis zur Wirtschaftskraft von Versicherungsunternehmen.

2. Der Wegfall der Genehmigung von Versicherungsbedingungen und Tarifen auf Grund der VAG-Novelle 1994 erhöht die Bedeutung einer zeitnahen Überwachung der Finanzgebarung insofern, als die Versicherungsbedingungen und Tarife die Quelle einer Gefahr für die finanzielle Leistungskraft der Versicherungsunternehmen sein können. Ferner können allgemeine Entwicklungen, die möglicherweise die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährden, nur auf Grund eines vollständigen Datenmaterials erkannt und beurteilt werden. Die rechtzeitige Vorlage der Daten zum Jahresabschluß und zu den Kapitalanlagen ist daher von großer Bedeutung. Darüber hinaus kann die verspätete Vorlage beträchtliche Mehrkosten verursachen, etwa wegen der Reservierung von EDV-Kapazitäten zur Erstellung von Auswertungen und Statistiken. In § 115b soll daher für den Fall der nicht rechtzeitigen Vorlage eine Säumnisgebühr vorgesehen werden, die diese Gesichtspunkte berücksichtigt.

Zu Z 103 (§ 117 Abs. 5):

Es besteht kein überzeugender Grund, die Forderung des Bundes auf Entrichtung der Aufsichtsgebühr dem Abgabenrecht zu unterstellen. Die entsprechende Regelung soll daher entfallen.

Zu Z 104 (§ 118a Abs. 1):

Die Änderung der Z 8 dient nur der Anpassung der Zitierung.

Zu Z 105 (§ 118b Abs. 2):

Die geltende Fassung beschränkt sich im Sinn des Art. 44 der Richtlinie 92/49/EWG und des Art. 43 der Richtlinie 92/96/EWG auf Informationen, die von der Tätigkeitslandbehörde verlangt werden. Es spricht jedoch nichts dagegen, diese Informationen auch unaufgefordert zu geben, wenn diese Behörde umgekehrt auch die österreichische Versicherungsaufsichtsbehörde über in Österreich tätige Versicherungsunternehmen unaufgefordert informiert, für die sie als Herkunftslandbehörde zuständig ist. Die geänderte Fassung des ersten Satzes soll dafür die gesetzliche Grundlage schaffen. Daneben muß gewährleistet bleiben, daß die Verpflichtungen auf Grund der angeführten Vorschriften der Richtlinien auf jeden Fall eingehalten werden können.

Zu Z 106 (§ 118c Abs. 2 bis 4):

Die geltende Fassung der Abs. 1 und 2 schreibt vor, daß die Versicherungsaufsichtsbehörde von einer Maßnahme gemäß § 104a Abs. 3 die Tätigkeitslandbehörden verständigt und von ihnen im Fall der Z 2 und 3 (also bei Verletzung der Eigenmittelvorschriften) verlangen kann, hinsichtlich der in ihrem Gebiet belegenen und im Ersuchen bezeichneten Vermögenswerte die gleichen Maßnahmen zu treffen. Abs. 3 enthält die dem Abs. 2 korrespondierende Vorschrift für im Inland belegene Vermögenswerte von im Inland tätigen Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen EWR-Staaten.

Dies entspricht grundsätzlich Art. 20 Abs. 2 zweiter Unterabsatz zweiter Satz und Abs. 3 zweiter Unterabsatz zweiter Satz der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung des Art. 13 der Richtlinie 92/49/EWG sowie Art. 24 Abs. 2 zweiter Unterabsatz zweiter Satz und Abs. 3 zweiter Unterabsatz zweiter Satz der Richtlinie 79/267/EWG in der Fassung des Art. 12 der Richtlinie 92/96/EWG. Diese Bestimmungen enthalten allerdings keine Beschränkung auf die im Tätigkeitsland belegenen und von der Herkunftslandbehörde bezeichneten Vermögenswerte.

Hingegen verlangt Art. 20 Abs. 5 der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung des Art. 13 der Richtlinie 92/49/EWG und Art. 24 Abs. 5 der Richtlinie 79/267/EWG in der Fassung des Art. 12 der Richtlinie 92/96/EWG von den Mitgliedstaaten in allen Fällen der Untersagung oder Einschränkung der freien Verfügung über Vermögenswerte, daß sie eine entsprechende Sperre der in ihrem Gebiet belegenen und von der Herkunftslandbehörde bezeichneten Vermögenswerte ermöglichen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das Versicherungsunternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr tätig ist oder nicht. Diese Bestimmung wurde durch die Richtlinien 92/49/EWG und 92/96/EWG neu geschaffen.

Die angeführten Bestimmungen in Art. 20 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 73/239/EWG und Art. 24 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 79/267/EWG sind obsolet geworden. Da die darin geregelten Maßnahmen eindeutig der Finanzaufsicht zuzuordnen sind, die nach Art. 13 der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung des Art. 9 der Richtlinie 92/49/EWG und Art. 15 der Richtlinie 79/267/EWG in der Fassung des Art. 8 der Richtlinie 92/96/EWG in die alleinige Zuständigkeit der Herkunftslandbehörde fällt, können „die gleichen“ Maßnahmen nicht auch von der Tätigkeitslandbehörde getroffen werden. Während Art. 15 der Richtlinie 73/239/EWG und Art. 17 der Richtlinie 79/267/EWG durch Art. 17 der Richtlinie 92/49/EWG und Art. 18 der Richtlinie 92/96/EWG entsprechend angepaßt wurden, ist diese Anpassung in Art. 20 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 73/239/EWG und Art. 24 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 79/267/EWG unterblieben.

Hingegen ist die Anknüpfung an die Belegenheit der Vermögenswerte in den neuen Abs. 5 des Art. 20 der Richtlinie 73/239/EWG und des Art. 24 der Richtlinie 79/267/EWG sinnvoll. Die Hilfestellung des Staates, in dem ein Vermögenswert belegen ist, kann etwa dann wertvoll sein, wenn zivilrechtliche Wirkungen davon abhängen, daß ein Rechtsakt einer inländischen Behörde vorliegt. Ob das Versicherungsunternehmen in dem Staat, in dem die Vermögenswerte belegen sind, außerdem über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr tätig ist, spielt in diesem Zusammenhang konsequenterweise keine Rolle.

Die Neufassung des § 118c Abs. 2 bis 4 durch den Entwurf trägt diesen Gesichtspunkten Rechnung.

Abs. 2 soll nunmehr die Pflicht zur Verständigung der Tätigkeitslandbehörde unter Wegfall der Möglichkeit regeln, diese Behörde um die Ergreifung gleicher Maßnahmen zu ersuchen. Abs. 3 setzt Art. 20 Abs. 5 der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung des Art. 13 der Richtlinie 92/49/EWG und Art. 24 Abs. 5 der Richtlinie 79/267/EWG in der Fassung des Art. 12 der Richtlinie 92/96/EWG für Versicherungsunternehmen mit Sitz Im Inland, Abs. 4 setzt diese Vorschriften für Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen Vertragsstaaten um.

Es bleibt Angelegenheit des Staates, in dessen Gebiet die Vermögenswerte belegen sind, allfällige zivilrechtliche Konsequenzen der Untersagung oder Beschränkung der freien Verfügung über Vermögenswerte durch seine eigenen Behörden zu regeln. Abs. 3 letzter Satz soll die gesetzliche Grundlage für das Einschreiten der österreichischen Versicherungsaufsichtsbehörde schaffen, wenn das ausländische Recht in diesem Zusammenhang Zustimmungserklärungen der Herkunftslandbehörde verlangt. Abs. 4 soll die zivilrechtliche Wirkung der Untersagung oder Beschränkung der freien Verfügung über im Inland belegene Vermögenswerte ausländischer Versicherungsunternehmen in gleicher Weise wie für eine gegenüber einem inländischen Versicherungsunternehmen getroffene Maßnahme (§ 104a Abs. 4) regeln. Die Zustimmung zur Verfügung ist an das Einverständnis der Herkunftslandbehörde gebunden, weil nur diese über die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen verfügt.

Zu Z 107 (§ 118d):

Die Änderungen dienen der Anpassung an die vorgesehene Änderung des § 118c Abs. 3 und 4 für die Fälle, in denen ein Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb des EWR die Genehmigung erhalten hat, das Eigenmittelerfordernis auf der Grundlage seiner gesamten Tätigkeit in den EWR-Vertragsstaaten zu berechnen.

Zu Z 108 (§ 118f):

Nach dem geltenden § 6a Abs. 4 sind die §§ 118a und 118c auf inländische Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz, nach dem geltenden § 10 Abs. 5 letzter Satz die §§ 118a bis 118c auf Zweigniederlassungen österreichischer Versicherungsunternehmen in der Schweiz anzuwenden. Die Anwendung dieser Bestimmungen kann zu Unklarheiten führen, weil sie für die auf einer vollkommen anderen Rechtsgrundlage beruhende Tätigkeit von Versicherungsunternehmen aus anderen EWR-Vertragsstaaten im Inland und von österreichischen Versicherungsunternehmen in anderen EWR-Vertragsstaaten gelten. Die Anwendung dieser Bestimmungen soll daher durch den neuen § 118f ersetzt werden, der die Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Aufsichtsbehörde in diesen Angelegenheiten gesondert regelt.

Abs. 2 trägt dem Art. 29 des Abkommens 91/370/EWG Rechnung, Abs. 3 erster Satz dem Art. 23 und Abs. 3 zweiter bis vierter Satz dem Art. 18.2 dieses Abkommens.

Zu Z 110 (§ 118i):

Zu Art. 29a der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung des Art. 4 der Richtlinie 90/618/EWG und Art. 32a der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung des Art. 9 der Richtlinie 90/619/EWG enthält das EWR-Abkommen keine Sonderregelungen, sodaß unter Mitgliedstaaten eindeutig die Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und unter Drittstaaten die Staaten außerhalb des EWR zu versehen sind.

Anders verhält es sich mit Art. 29b der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung des Art. 4 der Richtlinie 90/618/EWG und Art. 32b der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung des Art. 9 der Richtlinie 90/619/EWG. Dazu enthält das EWR-Abkommen eine Sonderregelung, deren Tragweite ihrem Wortlaut nach nicht ganz eindeutig ist. Auch diese Bestimmungen müssen jedoch ihrem Sinn entsprechend nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens so verstanden werden, daß die zum EWR gehörenden EFTA-Staaten den Mitgliedstaaten der EU gleichgestellt werden und demzufolge nicht den Regelungen für Drittstaaten unterliegen. Diese EFTA-Staaten sind nämlich in gleicher Weise wie die Mitgliedstaaten vertraglich zur Befolgung der Versicherungsrichtlinien verpflichtet und können ebenso wie diese, wenn sie ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen, in einem Vertragsverletzungsverfahren belangt werden. Daneben hätte ein Verfahren, wie es in den angeführten Bestimmungen der Richtlinien für Drittstaaten vorgesehen ist, keinen Platz. Durch die Änderungen des nunmehrigen § 118i soll daher der Anwendungsbereich der Umsetzung dieser Bestimmungen auf Staaten außerhalb des EWR eingeschränkt werden.

Zu Z 111 (§ 119b Abs. 3 und 4):

Die Anwendung der Rechnungslegungsvorschriften auf kleine Vereine, die den Versicherungsrichtlinien unterliegen, soll bis zum Geschäftsjahr 2000 aufgeschoben werden, um diesen Vereinen eine ausreichende Vorbereitung auf die neue Rechtslage zu ermöglichen.

Zu Z 112 (§ 119c):

Diese Bestimmung enthält die erforderlichen Regelungen für das Inkrafttreten.

Zu Z 113 (§ 129 Abs. 5):

Vor dem 1. Jänner 1994 wurde die Konzession für den gesamten Betrieb der Vertragsversicherung erteilt, und der zulässige Betriebsumfang ergab sich aus dem genehmigten Geschäftsplan. Eine Genehmigung des Betriebsumfanges, die sich auf den Teil eines Versicherungszweiges beschränkt, ist unter Berücksichtigung der beabsichtigten Änderung des § 4 Abs. 2 (Z 5) folgerichtig so zu behandeln, als wäre die Konzession nur für diesen Teil des Versicherungszweiges beantragt worden.

Zu Z 114 (§ 129 Abs. 14):

Die Änderung dient nur der Klarstellung.

Zu Z 115 (§ 129c):

Diese Bestimmung enthält die erforderlichen Übergangsregelungen.

Abs. 2 soll klarstellen, daß der Wegfall der Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 6 Z 1 und 6 auch bei bestehenden Versicherungsunternehmen zum Widerruf der Konzession gemäß § 7b Abs. 1 Z 1 führt. Hinsichtlich der Z 6 wird damit dem Erwägungsgrund (3) zur Richtlinie 95/26/EG Rechnung getragen.

Abs. 3 schränkt die Verpflichtung zur Information der Versicherungsnehmer über Änderungen in den Angaben, die diesen bereits gemacht wurden, in bestimmten Fällen auf Verträge ein, die ab dem Inkrafttreten der Novelle abgeschlossen werden. Es handelt sich dabei um Fälle, in denen die Änderungen in der Regel durch Änderungen der für den Versicherungsvertrag geltenden Rechtsvorschriften, also unabhängig vom Willen der Vertragsparteien herbeigeführt werden. Die Verpflichtung der Versicherungsunternehmen, in diesen Fällen über die Änderung zu informieren, würde eine Belastung darstellen, die durch den Wert der Information nicht gerechtfertigt wäre.

Abs. 4 schränkt die Verpflichtung zur Anzeige von Änderungen der Grundzüge der Rückversicherungspolitik grundsätzlich auf Geschäftspläne ein, die der Versicherungsaufsichtsbehörde ab dem 1. Jänner 1994 vorgelegt wurden. Erst ab diesem Zeitpunkt waren der Versicherungsaufsichtsbehörde mit dem Antrag auf Konzessionserteilung die Grundzüge der Rückversicherungspolitik anzugeben. Änderungen der Rückversicherungspolitik, die den Geschäftsbetrieb auf Grund von vor diesem Zeitpunkt erteilten Konzessionen betreffen, brauchen der Versicherungsaufsichtsbehörde nur angezeigt zu werden, wenn sie zu einer Gefährdung der Interessen der Versicherten führen.


Durch den Abs. 7 soll den kleinen Vereinen eine ausreichende Frist eingeräumt werden, um die nach § 63 Abs. 4 und 5 erforderlichen Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung in die Satzung aufzunehmen. In gleicher Weise soll in Abs. 8 den Sterbekassen eine Frist eingeräumt werden, innerhalb derer sie in der Satzung das Deckungsstockverzeichnis, die Aufstellung und die Meldung der Deckungsstockwerte selbständig regeln können, bevor eine Verordnung auf Grund des § 79b auf sie Anwendung findet.

Zu Z 116 (§ 131):

Die Änderungen betreffen erforderliche Anpassungen der Vollzugsklausel.

4

In Z 1 werden die neu geschaffenen §§ 4 Abs. 9, 5 Abs. 4, 61d und 104a Abs. 4 berücksichtigt. Auch § 21 Abs. 4 gehört zum Zivilrecht und daher zum Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz.

Z 2 wird an die Änderung des § 8 angepaßt.

Die für reine Rückversicherungsunternehmen geltenden Vorschriften fallen zum Teil gemäß Z 1 in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz. Gleiches gilt für die Vorschriften, die gemäß § 63 Abs. 1 für kleine Versicherungsvereine gelten. Dies wird durch die Änderung der Z 3 berücksichtigt.

In Z 4 wird lediglich ein redaktionelles Versehen berichtigt.

Z 5 bleibt unverändert.

Zu Z 117 und 118 (Anlage D):

Zu den mathematischen Reserven, die gemäß Art. 19 lit. a der Richtlinie 79/267/EWG die Bemessungsgrundlage für das Eigenmittelerfordernis in der Lebensversicherung bilden, gehören auch die Prämienüberträge. Dies soll durch die Änderung von Punkt B der Anlage D berücksichtigt werden.

Zu Z 119 und 120 (Anlage E):

Die Änderung von Punkt 3 ist lediglich sprachlicher Natur.

Es ist sinnvoll, bei der Bagatellgrenze für die Verpflichtung zur kongruenten Bedeckung in bestimmten Währungen an das Deckungserfordernis und nicht an die tatsächlich vorhandenen Vermögenswerte anzuknüpfen. Dies soll durch die Änderung von Punkt 7 berücksichtigt werden, obwohl die Richtlinien dies nicht eindeutig verlangen.