1090 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (1080 der Beilagen): Bundesgesetz über die Änderung des Nationalbankgesetzes 1984, des Scheidemünzengesetzes, des Schillinggesetzes, des Devisengesetzes und des Kapitalmarktgesetzes, die Aufhebung des Übergangsrechtes anläßlich einer Novelle zum Nationalbankgesetz 1955, des Bundesgesetzes vom 12. Jänner 1923 betreffend Überleitung der Geschäfte der Österreichisch-Ungarischen Bank, öster­reichische Geschäftsführung, auf die Oesterreichische Nationalbank, des Bundesgesetzes vom 18. März 1959 betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei Inter­nationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 74/1959, und des Bundesgesetzes betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 171/1991


Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Vorbereitung der Einführung der gemeinsamen europäischen Währung (EURO). Gemäß Artikel 108 EG-Vertrag sind alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtet sicherzustellen, daß ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften, einschließlich ihrer Zentralbanksatzungen spätestens zum Zeitpunkt der Errichtung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) mit dem EG-Vertrag und mit der ESZB-Satzung im Einklang stehen. Mit gegenständlichem Sammelgesetz sollen nun die mit der Oesterreichischen Nationalbank im Zusammenhang stehenden legistischen Anpassungserfordernisse umgesetzt werden. Die Neuerungen wurden gleichzeitig zum Anlaß der Umsetzung von innerstaatlichem Änderungsbedarf und erforderlichen Rechtsbereinigungen genommen.

Mit Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der Währungsunion (WWU) wird die Oesterreichische Nationalbank ein integraler Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), welches aus der Europäischen Zentralbank (EZB) und den nationalen Zentralbanken der an der WWU teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten bestehen und von den Beschlußorganen der EZB, nämlich dem EZB-Rat und dem Direktorium, geleitet werden wird.

Vorrangige Aufgabe des Systems wird die Gewährleistung der Preisstabilität in der Gemeinschaft sein. Die Geld- und Währungspolitik wird vom ESZB wahrgenommen werden; die nationalen Zentralbanken haben in Einklang mit den Leitlinien und Weisungen des EZB-Rates bzw. der EZB zu handeln und diese auszuführen.

Die Integration der Oesterreichischen Nationalbank in das Europäische System der Zentralbanken erfordert insbesondere eine Anpassung sämtlicher die Aufgaben und Kompetenzen der Oesterreichischen Nationalbank regelnden Bestimmungen, insbesondere die allgemeine Umschreibung ihrer Aufgaben, die Vorschriften über die währungspolitischen Instrumentarien, die Banknotenausgabe und den Jahresabschluß.

Weiters ist die Umsetzung der in Artikel 107 EG-Vertrag normierten Unabhängigkeit der nationalen Zentralbanken bzw. derer Organe erforderlich. Dies beinhaltet unter anderem die Änderungen der die Staatsaufsicht regelnden Bestimmungen sowie die ausdrückliche Festschreibung der Weisungsfreiheit von Organen der Oesterreichischen Nationalbank bei Wahrnehmung des Vertretungsrechtes im EZB-Rat.

Im Hinblick auf die Verlagerung der währungspolitischen Kompetenzen zum ESZB wird im gegenständlichen Entwurf auch eine Anpassung der Kompetenzen der Organe der Oesterreichischen Nationalbank sowie derer Bestellung vorgenommen.

Weiters wird mit diesem Entwurf von EU-Anpassungen unabhängiger innerstaatlicher Änderungsbedarf umgesetzt.

Sämtliche für die Integration der Oesterreichischen Nationalbank in das Europäische System der Zentralbanken erforderlichen EU-rechtlichen Anpassungen müssen mit dem Eintritt Österreichs in die dritte Stufe der WWU in Kraft treten. In den Fällen, in denen dies EU-rechtlich geboten bzw. aus anderen Gründen sinnvoll erscheint, ist ein Inkrafttreten bereits vor der Errichtung der EZB vorgesehen.


Der Entwurf enthält weiters die durch die vorliegende Nationalbankgesetznovelle erforderlichen Änderungen des Scheidemünzen-, des Kapitalmarkt-, des Schilling- und des Devisengesetzes bzw. deren darüber hinausgehende Anpassung an die WWU. Die für diese Rechtsvorschriften vorgesehenen Änderungen stellen nur eine zur Erfüllung der rechtlichen Konvergenz erforderliche Vorwegnahme von im Zuge der Teilnahme an der dritten Stufe erforderlichem umfangreicheren Änderungsbedarf dar. Die Aufhebung der im Titel angeführten Gesetze erfolgt aus Rechtsbereinigungsgründen.

Unter Bezugnahme auf den Entschließungsantrag Nr. 58/E vom 15. Mai 1997 wird festgehalten, daß die Oesterreichische Nationalbank dafür sorgen wird, daß spätestens ab dem 1. Jänner 1999 neu in ihre Dienste tretende Bedienstete keine Anwartschaften auf Grund von Pensionsordnungen der Bank erwerben können, wobei die ASVG-Pension durch eine Pensionskasse zu ergänzen wäre.

Der Finanzausschuß hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 10. März 1998 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin die Abgeordneten Mag. Reinhard Firlinger, Hermann Böhacker, Dr. Alexander Van der Bellen, Mag. Helmut Peter, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Dr. Alfred Gusenbauer, Mag. Dr. Josef Höchtl, Ing. Mag. Erich L. Schreiner, Mag. Gilbert Trattner und der Obmann des Ausschusses Abgeordneter Dr. Ewald Nowotny sowie der Bundesminister für Finanzen Rudolf Edlinger.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksich­tigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny und Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1080 der Beilagen) mit der angeschlossenen Abänderung die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 03 10

                           Marianne Hagenhofer                                                          Dr. Ewald Nowotny

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann

Anlage

Abänderung

zum Gesetzentwurf in 1080 der Beilagen

In Art. III Z 3 tritt im § 7 letzter Satz an die Stelle der Wortfolge “von Schilling auf Euro” die Wortfolge “von Euro auf Schilling”.