1102 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht und Antrag

des Gesundheitsausschusses


betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes über die Durchführung des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (Rindfleisch-Etikettierungsgesetz)


Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (656 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelgesetz 1975 geändert wird, hat der Gesundheitsausschuß am 13. März 1998 auf Antrag der Abgeordneten Anna Huber, Dr. Erwin Rasinger und Genossen mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag betreffend ein Bundesgesetz über die Durchführung des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (Rindfleisch-Etikettie­rungsgesetz) vorzulegen.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

“Allgemeiner Teil

Kompetenzgrundlage, auf die sich das vorgesehene Bundesgesetz stützt, ist Art. 10 Abs. 1 Z 12 und 16
B-VG.

Die Einrichtung der AMA als Bundesbehörde setzt gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG die Zustimmung aller Bundesländer voraus.

Kosten:

Die Betrauung der AMA mit der Vollziehung des Titels II (Etikettierung von Rindfleisch und Rind­fleischerzeugnissen) der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen ist die kostengünstigste Lösung, da die AMA vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit der Durchführung des Titels I (Kennzeichnung und Registrierung von Rindern) der genannten Verordnung (EG) betraut ist.

Für diese Lösung sprechen die folgenden Gründe:

–   Beide Kennzeichnungssysteme nutzen dieselben Stammdaten;

–   beide Verfahren müssen daher im selben System abgewickelt werden;

–   beide Kennzeichnungsverfahren müssen miteinander funktionieren, denn zwischen den beiden muß in beiden Richtungen navigiert werden können (Fleischkennzeichnung sucht Tiergeschichte, Tierkenn­zeichnung sucht Fleisch).

Dem Bund werden durch das vorgesehene Bundesgesetz keine zusätzlichen Kosten erwachsen, da vorgesehen ist, daß die Vollzugskosten der AMA von den an dieser Kennzeichnung interessierten Wirtschaftskreisen getragen werden.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Dieses Bundesgesetz gilt ausschließlich für die Vollziehung des Titels II der genannten Verordnung (EG) und läßt andere einschlägige Rechtsvorschriften wie insbesondere die des Lebensmittelrechts unberührt.

Zu § 2:

Das Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle ,Agrarmarkt Austria‘ (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376/1992 in der geltenden Fassung, sieht in seinem § 3 Abs. 2 vor, daß der AMA sonstige Aufgaben auf Grund anderer Bundesgesetze übertragen werden können. Diese Aufgaben gehören zum übertragenen Wirkungsbereich der AMA.


Die Betrauung der AMA mit der Vollziehung des Titels II (Etikettierung von Rindfleisch und Rind­fleischerzeugnissen) der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen ist die kostengünstigste Lösung, da die AMA vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit der Durchführung des Titels I (Kennzeichnung und Registrierung von Rindern) der genannten Verordnung (EG) betraut ist.

Für diese Lösung sprechen die folgenden Gründe:

–   Beide Kennzeichnungssysteme nutzen dieselben Stammdaten;

–   beide Verfahren müssen daher im selben System abgewickelt werden;

–   beide Kennzeichnungsverfahren müssen miteinander funktionieren, denn zwischen den beiden muß in beiden Richtungen navigiert werden können (Fleischkennzeichnung sucht Tiergeschichte, Tierkenn­zeichnung sucht Fleisch).

Die vorgesehene Einrichtung der AMA als Bundesbehörde bedarf gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG der Zustimmung der Bundesländer.

Die AMA hat bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrens­gesetz anzuwenden (§ 29 Abs. 1 AMA-Gesetz).

Zu § 3:

Das sich bereits aus Art. 20 B-VG ergebende Aufsichts- und Weisungsrecht ist hier näher ausgeführt.

Der Instanzenzug im Rechtsmittelverfahren geht zum Bundeskanzler.

Zu § 4:

Die der AMA bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes erwachsenden Kosten sind von den Markt­beteiligten bzw. Organisationen, die dieses Etikettierungssystem anwenden, zu tragen. Zu diesem Zweck sind am Grundsatz der Kostendeckung zu messende Gebühren durch Verordnung tarifmäßig festzusetzen. Dem Bund erwachsen damit aus der Vollziehung dieses Bundesgesetzes keine zusätzlichen Kosten.

Die Kosten der nach Titel II durchgeführten Kontrollen tragen gemäß Titel II Art. 14 ebenfalls die Markt­beteiligten bzw. Organisationen, die das Etikettierungssystem anwenden.

Zu § 5:

Diese Bestimmung wurde auf Wunsch des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft in Anlehnung an § 108 Marktordnungsgesetz aufgenommen.

Zu § 6:

Diese dem Lebensmittelrecht zuzurechnende Strafbestimmung entspricht inhaltlich der Strafbestimmung des § 74 Abs. 6 (neu) LMG 1975.

Zu § 7:

Da die Angelegenheiten des Lebensmittelrechts gemäß den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/1997 in den Aufgabenbereich des Bundes­kanzleramtes fallen, ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundeskanzler zu betrauen.”

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Mag. Herbert Haupt, Anna Huber, Klara Motter, Dr. Ga­briela Moser, Johann Schuster, Georg Schwarzenberger, Mag. Johann Maier, Franz Koller und die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz Mag. Barbara Prammer das Wort.

Ferner beschloß der Gesundheitsausschuß einstimmig folgende Feststellung:

Zum Verlangen des Landes Vorarlberg, daß die von der AMA in Vollziehung des Rindfleisch-Etikettie­rungsgesetzes erhobenen Daten auch den Ländern zur Wahrnehmung ihrer in mittelbarer Bundes­verwaltung zu vollziehenden Aufgaben der Veterinärverwaltung und der Lebensmittelkontrolle zur Verfügung stehen müssen, stellt der Gesundheitsausschuß fest, daß diese Daten den Ländern auf deren Verlangen zur Verfügung zu stellen sind.

Zur Berichterstatterin für das Haus wurde Abgeordnete Anna Huber gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf  die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 03 13

                                    Anna Huber                                                                Dr. Alois Pumberger

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann

Anlage

Bundesgesetz über die Durchführung des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleisch­erzeugnissen (Rindfleisch-Etikettierungsgesetz)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, ABl. Nr. L 117 vom 7. Mai 1997, S 1, (im folgenden Titel II genannt) und der dazu erlassenen Durchführungsvorschriften der Kommission.

Zuständige Behörde

§ 2. (1) Zuständige Behörde im Sinne des Titels II ist die “Agrarmarkt Austria” (AMA). Die AMA hat die Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne des Titels II genannten Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich zu vollziehen. Die AMA ist hinsichtlich der Vollziehung des Titels II Bundesbehörde.

(2) Nähere Bestimmungen über die Kostenabgeltung sind in einer zwischen dem Bundeskanzler und der AMA im Sinne des § 28b AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376 in der jeweils geltenden Fassung, abzuschließenden Vereinbarung, die der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen bedarf, zu regeln.

Aufsicht

§ 3. (1) Der Bundeskanzler ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

(2) Zur Ausübung seines Aufsichtsrechts kann der Bundeskanzler jede zur Ausübung seiner Aufgaben erforderliche Auskunft von der AMA verlangen, die ihm zu erteilen ist. Soweit dies zur rechtmäßigen Durchführung des Titels II erforderlich ist, hat der Bundeskanzler der AMA Weisungen zu erteilen.

Kosten

§ 4. (1) Die Marktbeteiligten bzw. Organisationen im Sinne des Titels II haben die Kosten der AMA, die dieser bei der Vollziehung des Titels II entstehen, zu tragen.

(2) Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung

           1. nach Anhörung der AMA Gebühren so festzusetzen, daß die bei der Vollziehung des Titels II entstehenden Kosten bedeckt sind,

           2. nähere Vorschriften über das Verfahren der Gebühreneinhebung und -vorschreibung zu erlassen.

(3) Die Gebühren gemäß Abs. 2 sind unter Beachtung des Grundsatzes der Kostendeckung für jenen Aufwand, der der AMA bei wirtschaftlicher und sparsamer Vollziehung dieses Bundesgesetzes erwächst, festzulegen.

§ 5. Der Bundeskanzler kann durch Verordnung Vorschriften erlassen, die zur Überwachung der Ein­haltung der Regelungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erforderlich sind, insbesondere betreffend Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbe­wahrung geschäftlicher Unterlagen, zur Erteilung von Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen der Geschäftsräume und Betriebsstätten sowie Unterstützungspflichten.

Strafbestimmungen


§ 6. Wer Titel II oder Durchführungsvorschriften dazu zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungs­übertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.

Vollzugsklausel

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich § 2 Abs. 2 und § 4 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und

           2. hinsichtlich der sonstigen Bestimmungen der Bundeskanzler.