1108 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 14. 4. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz – ElWOG), das Bundes­verfassungsgesetz, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der öster­reichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden, erlassen wird und das Kartellgesetz 1988 und das Preisgesetz 1992 geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

                   Gegenstand

Artikel 1:   Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz – ElWOG

Artikel 2:   Bundesverfassungsgesetz, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden

Artikel 3:   Änderung des Kartellgesetzes 1988

Artikel 4:   Änderung des Preisgesetzes 1992

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz – ElWOG)

Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Grundsätze

§ 1.      Verfassungsbestimmung

§ 2.      Geltungsbereich

§ 3.      Ziele

§ 4.      Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

§ 5.      Koordination und Kooperation

§ 6.      Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen

§ 7.      Begriffsbestimmungen

2. Teil

Rechnungslegung, innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von Elektrizitätsunternehmen

§ 8.      Rechnungslegung

§ 9.      Besondere Bestimmungen für Alleinabnehmer und sonstige Betreiber von Übertragungsnetzen

§ 10.    Auskunfts- und Einsichtsrechte

§ 11.    Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

3. Teil

Stromerzeugungsanlagen und Stromlieferungsverträge

§ 12.    Errichtungsgenehmigung und Betriebsbewilligung

§ 13.    Stromlieferungsverträge bei Strombezug aus Drittstaaten

§ 14.    Meldepflicht von Stromlieferungsverträgen

4. Teil

Der Betrieb von Netzen

1. Hauptstück

Rechte und Pflichten der Netzbetreiber

1. Abschnitt

Allgemeine Pflichten

§ 15.    Gewährung des Netzzuganges

§ 16.    Verpflichtung zum Elektrizitätstransit

§ 17.    Organisation des Netzzuganges

§ 18.    Alleinabnehmer

§ 19.    Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten

§ 20.    Verweigerung des Netzzuganges

§ 21.    Streitbeilegungsverfahren

2. Abschnitt

Übertragungsnetze

§ 22.    Feststellungsverfahren

§ 23.    Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen

§ 24.    Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen

§ 25.    Bestimmung der Systemnutzungstarife

3. Abschnitt

Betrieb von Verteilernetzen

§ 26.    Ausübungsvoraussetzungen für Verteilernetze

§ 27.    Rechte

§ 28.    Ausnahmen vom Recht zur Allgemeinversorgung

§ 29.    Pflichten

§ 30.    Ausnahmen von der Allgemeinen Anschluß- und Versorgungspflicht

§ 31.    Aufbringung von elektrischer Energie

§ 32.    Allgemeine Bedingungen

§ 33.    Tarifpreise

§ 34.    Bestimmung der Systemnutzungstarife

§ 35.    Festsetzung von Tarifstrukturen und Tarifgrundsätzen

§ 36.    Festlegung besonderer Meldepflichten

2. Hauptstück

Übergang und Erlöschen der Berechtigung zum Netzbetrieb

§ 37.    Endigungstatbestände und Umgründung

§ 38.    Einweisung

5. Teil

Erzeuger

§ 39.    Unabhängige Erzeuger

§ 40.    Pflichten des unabhängigen Erzeugers

§ 41.    Eigenerzeuger

6. Teil

Konzernunternehmen und eigene Betriebsstätten

§ 42.    Netzzugang

§ 43.    Versorgung über Direktleitungen

7. Teil

Zugelassene Kunden

§ 44.    Qualifikation

§ 45.    Feststellungsverfahren

8. Teil

Behörden

§ 46.    Behördenzuständigkeit in Elektrizitätsangelegenheiten

§ 47.    Behördenzuständigkeit in Preisangelegenheiten

§ 48.    Behördenzuständigkeit in sonstigen Angelegenheiten, die durch unmittelbar anwendbares Bundes­recht geregelt werden

9. Teil

Besondere organisatorische Bestimmungen

1. Hauptstück

Beiräte

§ 49.    Elektrizitätsbeirat

§ 50.    Verschwiegenheitspflicht

§ 51.    Landeselektrizitätsbeirat

2. Hauptstück

Verfahren

1. Abschnitt

Verfahren in Angelegenheiten, die durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind

§ 52.    Auskunftspflicht

§ 53.    Kostenbeitrag

§ 54.    Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 55.    Preisbestimmung

§ 56.    Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen

§ 57.    Kundmachung von Verordnungen

2. Abschnitt

Angelegenheiten des Elektrizitätswesens

§ 58.    Allgemeine Bestimmungen

§ 59.    Auskunftsrechte

§ 60.    Automationsunterstützter Datenverkehr

3. Hauptstück

Berichtspflicht

§ 61.    Berichtspflicht der Landesregierungen

10. Teil

Strafbestimmungen

§ 62.    Preistreiberei

§ 63.    Einbehaltung von Abgabensenkungen

§ 64.    Allgemeine Strafbestimmungen

§ 65.    Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten

11. Teil

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 66.    Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des Bundes

§ 67.    Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften der Länder

§ 68.    Übergangsbestimmungen

§ 69.    Übergangsregelung für Braunkohle

§ 70.    Schlußbestimmungen

§ 71.    Vollziehung

1. Teil

Grundsätze

Verfassungsbestimmung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im § 2 Abs. 1 Z 2, in den §§ 16, 25, 33 bis 36, 38, 47 bis 50, 52 bis 57, 62 bis 65, 66 Abs. 2 bis 6, 70 Abs. 1 und 71 Abs. 1, 2 und 4 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Geltungsbereich

§ 2. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Dieses Bundesgesetz hat

           1. die Erlassung von grundsatzgesetzlichen Bestimmungen für die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität sowie die Organisation der Elektrizitätswirtschaft;

           2. die Bestimmung von Preisen sowie Vorschriften über die Rechnungslegung durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht

zum Gegenstand.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder gemeinschafts­rechtlicher Rechtsakte verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Ziele

§ 3. (Grundsatzbestimmung) Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,

           1. der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft kostengünstige Elektrizität in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen;

           2. eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des Elektrizitätsbinnenmarktes gemäß der Richtlinie 96/92/EG vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 27 vom 30. Jänner 1997; S 20; Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) zu schaffen;

           3. den hohen Anteil erneuerbarer Energien in der österreichischen Elektrizitätswirtschaft weiter zu erhöhen;

           4. einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Elektrizitätsunternehmen auferlegt wurden und die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umweltschutz beziehen.

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

§ 4. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß den Elektrizitäts­unternehmen jedenfalls nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt werden:

           1. die Gleichbehandlung aller Kunden eines Systems bei gleicher Abnahmecharakteristik;

           2. die Sicherstellung der Versorgung von Endverbrauchern zu Allgemeinen Bedingungen und Tarifpreisen (Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht);

           3. die Erfüllung der den Elektrizitätsunternehmen durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse;

           4. die vorrangige Inanspruchnahme von Erzeugungsanlagen, in denen erneuerbare Energieträger oder Abfälle eingesetzt werden oder die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten, soweit sie der öffentlichen Fernwärmeversorgung dienen;

           5. der Strombezug aus Erzeugungsanlagen, die den in der Europäischen Union geltenden Umwelt­vorschriften entsprechen;

           6. unbeschadet der sich aus dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten ergebenden Verpflichtungen Österreichs, die Verringerung von Energieimporten aus Drittstaaten.

Koordination und Kooperation

§ 5. (1) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß Elektrizitätsunter­nehmen die bestmögliche Erfüllung der ihnen im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben haben. Dazu zählen insbesondere auch die Koordinierung und Kooperation zum Zwecke der Optimierung dieser Verpflichtungen durch den Abschluß langfristiger vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Elektrizitätsunternehmen unterein­ander sowie zwischen den Elektrizitätsunternehmen und den sonstigen Marktteilnehmern.

(2) (Verfassungsbestimmung) Koordinierungs- und Kooperationsverträge unterliegen den Bestim­mungen des Kartellgesetzes 1988, BGBl. Nr. 600, Preisabsprachen, Absprachen über Allgemeine Bedin­gungen sowie Gebietsabsprachen sind im Rahmen von Vereinbarungen gemäß Abs. 1 letzter Satz jedenfalls unzulässig.

Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen

§ 6. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß Elektrizitätsunter­nehmen als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Energiedienstleistungen nach den Grundsätzen einer sicheren, kostengünstigen, umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Elektrizi­tätsmarktes agieren. Diese Grundsätze sind als Unternehmensziele zu verankern.

Begriffsbestimmungen

§ 7. (Grundsatzbestimmung) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

           1. “Erzeugung” die Produktion von Elektrizität;

           2. “Erzeuger” eine juristische oder natürliche Person, die Elektrizität erzeugt;

           3. “Eigenerzeuger” eine juristische oder natürliche Person, die Elektrizität überwiegend für den eigenen Verbrauch erzeugt;

           4. “Unabhängiger Erzeuger” ein Erzeuger, der weder Elektrizitätsübertragungs- noch -verteilungs­funktionen in dem Gebiet des Netzes ausübt, in dem er eingerichtet ist;

           5. “Übertragung” den Transport von Elektrizität über ein Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Stromversorgung von Endverbrauchern oder Verteilern (Kunden);

           6. “Verteilung” den Transport von Elektrizität mit mittlerer oder niedriger Spannung über Verteilernetze zum Zwecke der Stromversorgung von Kunden;

           7. “Kunden” Endverbraucher von Elektrizität und Betreiber von Verteilernetzen;

           8. “zugelassene Kunden” Kunden, denen bei Vorliegen der gemäß § 44 festgelegten Voraus­setzungen Netzzugang zu gewähren ist;

           9. “Endverbraucher” einen Verbraucher, der Elektrizität für den Eigenverbrauch oder zur Versor­gung einer Verbrauchsstätte (Z 27) kauft; Unternehmen, die zum Zwecke der Verteilung von elektrischer Energie errichtet oder betrieben werden, gelten nicht als Endverbraucher im Sinne dieser Bestimmung;

         10. “Verbindungsleitungen” Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen;

         11. “Verbundnetz” eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;

         12. “Übertragungsnetz” ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem Transport von Elektrizität zum Zwecke der Stromversorgung von Endver­brauchern oder Verteilern dient;

         13. “Direktleitung” eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Leitung;

         14. “wirtschaftlicher Vorrang” die Rangfolge der Elektrizitätsquellen nach wirtschaftlichen Gesichts­punkten;

         15. “Hilfsdienste” alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind;

         16. “Netzbetreiber” Betreiber von Übertragungs- und Verteilernetzen;

         17. “Systembetreiber” Netzbetreiber, der über die technisch-organisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu können;

         18. “Netzbenutzer” jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität in ein Übertragungs- oder Verteilernetz einspeist oder daraus versorgt wird;

         19. “Versorgung” die Lieferung oder den Verkauf von Elektrizität an Kunden;

         20. “Elektrizitätsunternehmen” ein Unternehmen, das zum Zwecke der Erzeugung, der Übertragung oder der Verteilung von elektrischer Energie betrieben wird;

         21. “integriertes Elektrizitätsunternehmen” ein vertikal oder horizontal integriertes Elektrizitäts­unternehmen;

         22. “vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen” ein Elektrizitätsunternehmen, das mindestens zwei der folgenden Funktionen wahrnimmt: Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität;

         23. “Alleinabnehmer” die im § 18 angeführten Unternehmen, soweit sie zugelassene Kunden innerhalb ihres Systems unmittelbar versorgen;

         24. “Erneuerbare Energien” Wasserkraft, Biomasse, Biogas, Wind und Sonne, soweit sie für die Erzeugung elektrischer Energie Verwendung finden;

         25. “Betriebsstätte” jenes räumlich zusammenhängende Gebiet, an dem regelmäßig eine auf Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit selbständig ausgeübt wird;

         26. “Betriebsgelände” einen geographischen Raum, in dessen Bereich Unternehmen ihre Tätigkeit ausüben;

         27. “Verbrauchsstätte” ein oder mehrere zusammenhängende, im Eigentum oder in der Ver­fügungsgewalt eines Endverbrauchers stehende Betriebsgelände (Z 26), für das oder die ein Endverbraucher (Z 9) elektrische Energie bezieht und über ein eigenes Netz zu Selbstkosten verteilt; eine Betriebsstätte sowie Einrichtungen, die eine einheitliche Betriebsanlage darstellen, sind jedenfalls auch dann Verbrauchsstätten, wenn kein eigenes Netz vorliegt;

         28. “Betriebsanlage” jede örtlich gebundene Einrichtung, die der regelmäßigen Entfaltung einer selbständigen, auf Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten Tätigkeit zu dienen bestimmt ist;

         29. “Konzernunternehmen” ein rechtlich selbständiges Unternehmen, das mit einem anderen rechtlich selbständigen Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbunden ist;

         30. “Drittstaaten” Staaten, die nicht dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten oder nicht Mitglied der Europäischen Union sind.

2. Teil

Rechnungslegung, innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von Elektrizitätsunternehmen

Rechnungslegung

§ 8. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Alle Elektrizitätsunternehmen haben Jahres­abschlüsse zu veröffentlichen.

(2) Geschäfte, deren Leistung, Entgelt oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil einen Wert von zehn Millionen Schilling übersteigt und die

           1. mit verbundenen Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB;

           2. mit angeschlossenen Unternehmen im Sinne des § 263 Abs. 1 HGB oder

           3. mit Unternehmen von Aktionären mit einem Anteil von mehr als 20 vH ihres Grundkapitals getätigt worden sind,

sind im Anhang zum Jahresabschluß gesondert anzuführen.

(3) Vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen sind darüberhinaus verpflichtet,

           1. eigene Konten im Rahmen von getrennten Rechnungskreisen für ihre Erzeugungs-, Übertra­gungs- und Verteilungstätigkeiten zu führen;

           2. die Bilanzen und Ergebnisrechnungen der einzelnen Rechnungskreise sowie deren Zuweisungs­regeln zu veröffentlichen;

           3. konsolidierte Konten für Aktivitäten außerhalb des Elektrizitätsbereiches zu führen und eine Bilanz sowie eine Ergebnisrechnung zu veröffentlichen.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann zur Sicherstellung der Vergleich­barkeit durch Verordnung gemeinsame Kriterien erlassen, von denen bei der Erfüllung der unter Abs. 1 und 3 festgelegten Verpflichtungen auszugehen ist.

Besondere Bestimmungen für Alleinabnehmer und sonstige Betreiber von Übertragungsnetzen

§ 9. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen, die als Alleinabnehmer tätig sind, haben die organisatorischen und verwaltungsmäßigen Maßnahmen und Elektrizitätsunternehmen, die Betreiber von Übertragungsnetzen und keine Alleinabnehmer sind, haben die verwaltungsmäßigen Maßnahmen zu treffen, daß ihre Tätigkeit als Alleinabnehmer sowie als Betreiber eines Übertragungsnetzes getrennt von der Erzeugungs- und Verteilungstätigkeit erfolgt (getrennte Unternehmensbereiche).

(2) Die Tätigkeit des Alleinabnehmers sowie des Betreibers von Übertragungsnetzen ist in einem gesonderten Rechnungskreis darzustellen.

(3) Eine Übermittlung von Daten zwischen getrennten Unternehmensbereichen im Sinne des Abs. 1 ist nur zulässig, soweit

           1. der Betroffene der Übermittlung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, wobei ein schriftlicher Widerruf jederzeit möglich ist oder

           2. die Übermittlung der Daten für den empfangenden Unternehmensbereich für die Wahrnehmung seiner gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(4) Einer Übermittlung gemäß Abs. 3 Z 2 hat – ausgenommen bei Gefahr im Verzug – eine Verständigung derjenigen Betroffenen voranzugehen, deren schutzwürdige Interessen durch die Über­mittlung der Daten verletzt werden könnten. Widerspricht ein Betroffener der Übermittlung seiner Daten innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieser Verständigung, entscheidet die Behörde über die Zulässigkeit der Übermittlung über Antrag des Elektrizitätsunternehmens.

(5) Erfolgt eine Übermittlung der Daten bei Gefahr im Verzug ohne vorherige Verständigung des Betroffenen, so ist dieser unverzüglich von der erfolgten Datenübermittlung zu verständigen. Über Antrag des Betroffenen hat die Behörde die Rechtmäßigkeit der erfolgten Datenübermittlung zu prüfen. Wird die Rechtswidrigkeit einer Datenübermittlung festgestellt, hat das Unternehmen dem Betroffenen Schaden­ersatz zu leisten und die rechtswidrig erhaltenen Daten zu vernichten. Sofern es sich um automations­unterstützt verarbeitete Daten handelt, sind diese zu löschen.

(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung nähere Bestim­mungen über die Durchführung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 erlassen.

Auskunfts- und Einsichtsrechte

§ 10. (Verfassungsbestimmung) Behörden haben das Recht auf Einsichtnahme in die Rechnungs­unterlagen der Elektrizitätsunternehmen sowie auf Auskunft in jenem Ausmaß, als dies zur Erfüllung der ihnen durch dieses Bundesgesetz auferlegten Aufgaben erforderlich ist.

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

§ 11. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Betreiber von Übertragungs- und Verteilernetzen haben Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln.

3. Teil

Stromerzeugungsanlagen und Stromlieferungsverträge

Errichtungsgenehmigung und Betriebsbewilligung

§ 12. (1) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben jedenfalls die für die Errichtung und Inbetriebnahme von Stromerzeugungsanlagen sowie die für die Vornahme von Vorarbeiten geltenden Voraussetzungen auf Grundlage objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien im Sinne der Artikel 4 und 5 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie festzulegen, wobei unter dem Aspekt der Energieeffizienz insbesondere auch die wirtschaftlichen Effizienzpotentiale im Bereich der Endver­braucher zu berücksichtigen sind.

(2) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß Stromerzeugungs­anlagen unbeschadet anderer Genehmigungspflichten nur anzeigepflichtig sind, wenn sie

           1. mit fester oder flüssiger Biomasse, Biogas, Klärgas oder Deponiegas betrieben werden, nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten und die installierte elektrische Engpaßleistung maximal zwei MW beträgt oder

           2. mit Wind betrieben werden und die installierte elektrische Engpaßleistung maximal 1,5 MW beträgt oder

           3. mit Hilfe der Halbleitertechnik Sonnenlicht direkt in elektrische Energie umwandeln und die Peakleistung maximal 100 kW beträgt oder

           4. Anlagen, die nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind.

(3) (Verfassungsbestimmung) Bescheide, die die Verweigerung der Genehmigung einer Errichtung oder Inbetriebnahme einer Stromerzeugungsanlage zum Gegenstand haben, sind dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln, das diese Verweigerung unter Anführung der Gründe der Kommission mitzuteilen hat.

Stromlieferungsverträge bei Strombezug aus Drittstaaten

§ 13. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Stromlieferungsverträge, die den Bezug von Elektrizität zur inländischen Bedarfsdeckung aus Drittstaaten zum Gegenstand haben, sind dem Bundes­minister für wirtschaftliche Angelegenheiten anzuzeigen. Der Anzeige sind alle für die Beurteilung gemäß Abs. 2 erforderlichen Unterlagen anzuschließen.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat – sofern dies im Einklang mit den sich aus der Mitgliedschaft Österreichs bei der Europäischen Union ergebenden Verpflichtungen steht – den Abschluß eines Stromlieferungsvertrages innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen der Anzeige bescheidmäßig zu untersagen, wenn

           1. durch den Stromlieferungsvertrag ein Unternehmen in der Erfüllung seiner ihm durch das Bundesgesetz oder den Konzessionsbescheid auferlegten Pflichten beeinträchtigt wird und durch die Versagung die ausreichende Versorgung mit elektrischer Energie nicht gefährdet ist oder

           2. die Stromlieferung vorwiegend aus Anlagen erfolgen soll, die nicht dem Stand der Technik entsprechen oder durch den Betrieb dieser Anlagen eine mittelbare oder unmittelbare Gefährdung von Personen oder Sachen, die sich im Bundesgebiet befinden, bewirkt wird oder bewirkt werden kann oder

           3. die Stromlieferung durch ein Unternehmen erfolgt, das seiner Preiskalkulation nicht alle Kosten zugrundelegt, die bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns der Kalkulation zugrundezulegen sind; der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat hier insbesondere auch auf die mit der Erzeugung verbundenen künftigen Kosten, wie etwa Entsorgungskosten, Bedacht zu nehmen oder

           4. die Stromlieferung unter Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zum Nachteil ins­besondere von Kunden oder unter Anwendung von Verdrängungspraktiken erfolgen soll oder

           5. die Stromlieferung aus den Anlagen eines Unternehmens erfolgt, das nicht den Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung der bei der Erzeugung anfallenden Abfälle erbringt und kein Konzept für künftig aus der Erzeugung anfallende Abfälle vorlegt.

(3) Sind der Anzeige gemäß Abs. 1 nicht alle zur Beurteilung der Zulässigkeit des Stromlieferungs­vertrages erforderlichen Unterlagen beigeschlossen und werden diese auch nicht nach Aufforderung gemäß § 13 AVG beigebracht, ist die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen.

Meldepflicht von Stromlieferungsverträgen

§ 14. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Stromlieferungsverträge mit einer ein Jahr überstei­genden Laufzeit und einem Umfang von mehr als 1 200 Millionen kWh im Jahr, die den Bezug von elektrischer Energie aus dem Gebiet der Europäischen Union zum Gegenstand haben, sind dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu melden. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat diese Stromlieferungsverträge zu verzeichnen.

4. Teil

Der Betrieb von Netzen

1. Hauptstück

Rechte und Pflichten der Netzbetreiber

1. Abschnitt

Allgemeine Pflichten

Gewährung des Netzzuganges

§ 15. (Grundsatzbestimmung) Netzbetreiber sind durch die Ausführungsgesetze zu verpflichten, zugelassenen Kunden, unabhängigen Erzeugern sowie Eigenerzeugern den Netzzugang zu den geneh­migten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungstarifen zu gewähren.

Verpflichtung zum Elektrizitätstransit

§ 16. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Die Österreichische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft), die Vorarlberger Illwerke Aktiengesellschaft, die Tiroler Wasserkraft­werke Aktiengesellschaft und die Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft sind verpflichtet, den im Anhang der Richtlinie des Rates 90/547/EWG vom 29. Oktober 1990 über den Transit von Elektrizitäts­lieferungen über große Netze (ABl. L 131 vom 13. November 1990; S 30; Elektrizitätstransitrichtlinie) angeführten Unternehmen gemäß den Vorschriften des Abs. 2 sowie unter Bedachtnahme auf die in Ausführung des § 17 geltenden Bestimmungen sowie die genehmigten Bedingungen (§17 Abs. 2) und bestimmten Systemnutzungstarife den Netzzugang zu gewähren.

(2) Stellt ein im Anhang der Elektrizitätstransitrichtlinie angeführtes Unternehmen den Antrag auf Elektrizitätstransit im Sinne dieser Richtlinie, ist der Betreiber des betroffenen Netzes verpflichtet, unverzüglich in Vertragsverhandlungen einzutreten.

(3) Die im Abs. 1 angeführten Gesellschaften sind verpflichtet, unverzüglich der Kommission der Europäischen Union (Kommission) und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten jeden Antrag auf Elektrizitätstransit, dem ein Vertrag mit einer Mindestdauer von einem Jahr zugrunde liegt, mitzuteilen und Verhandlungen über die Bedingungen des beantragten Elektrizitätstransits aufzunehmen. Die Bedingungen dürfen nicht diskriminierend sein. Sie dürfen keine mißbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden.

(4) Die Kommission und das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten sind über den Abschluß eines Elektrizitätstransitvertrages gemäß Abs. 3 zu unterrichten.

(5) Kommt innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung gemäß Abs. 3 ein Abschluß eines Elektrizitätstransitvertrages nicht zustande, sind der Kommission und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten die Gründe hiefür mitzuteilen.

(6) Die im Abs. 1 angeführten Gesellschaften sind verpflichtet, an einem von der Kommission nach Mitteilung der Gründe gemäß Abs. 5 eingeleiteten Schlichtungsverfahren mitzuwirken und insbesondere ihren, bei diesen Verhandlungen über den Abschluß eines Elektrizitätstransitvertrages eingenommenen Standpunkt in diesem Schlichtungsverfahren zu vertreten.

2

Organisation des Netzzuganges

§ 17. (Grundsatzbestimmung) (1) Soweit Alleinabnehmer zugelassene Kunden innerhalb ihres Systems unmittelbar versorgen, sind sie durch die Ausführungsgesetze zu verpflichten, den Netzzugang nach dem Alleinabnehmersystem ohne Abnahmeverpflichtung zu gewähren. In allen übrigen Fällen haben die Ausführungsgesetze einen Rechtsanspruch der Berechtigten gemäß § 15 vorzusehen, auf Grundlage der genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bestimmten Systemnutzungstarifen die Benutzung des Netzes zu verlangen.

(2) Die Bedingungen für den Zugang zum System dürfen nicht diskriminierend sein. Sie dürfen keine mißbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden. Die Ausführungsgesetze können nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung und Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen erlassen.

Alleinabnehmer

§ 18. (Grundsatzbestimmung) (1) Soweit

           1. die Österreichische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft);

           2. die in der Anlage 1 bezeichneten Landesgesellschaften;

           3. die in der Anlage 2 bezeichneten Unternehmen der Landeshauptstädte

zugelassene Kunden innerhalb ihres Systems unmittelbar versorgen, sind diese Unternehmen Allein­abnehmer im Sinne des Artikel 18 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie.

(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß Alleinabnehmer zugelassenen Kunden, unabhän­gigen Erzeugern und Eigenerzeugern den Netzzugang auf Grundlage der genehmigten Allgemeinen Bedingungen und der bestimmten Systemnutzungstarife gewähren.

Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten

§ 19. (Grundsatzbestimmung) Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, so haben die Ausführungsgesetze vorzusehen, daß der Netzzugang unter Einhaltung nachstehender Grundsätze (Reihung nach Prioritäten) zu gewähren ist:

           1. Vorrang haben Transporte auf Grund bestehender und an deren Stelle tretender vertraglicher Verpflichtungen;

           2. der vorhergehenden Ziffer nachgeordnet sind Transporte zur Belieferung von Kunden aus Wasserkraftwerken;

           3. den unter Z 2 bezeichneten Transporten nachgeordnet sind Elektrizitätstransite im Sinne der Elektrizitätstransitrichtlinie;

           4. die danach verbleibenden Kapazitäten sind zwischen den übrigen Berechtigten im Verhältnis der angemeldeten Leistung aufzuteilen.

Verweigerung des Netzzuganges

§ 20. (1) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß der Netzzugang aus nachstehenden Gründen verweigert werden kann:

           1. außergewöhnliche Netzzustände (Störfälle);

           2. mangelnde Netzkapazitäten;

           3. wenn der Netzzugang für Stromlieferungen für einen Kunden abgelehnt wird, der in dem System, aus dem die Belieferung erfolgt oder erfolgen soll, nicht als zugelassener Kunde gilt;

           4. wenn dadurch Elektrizität aus fernwärmeorientierten, umwelt- und ressourcenschonenden sowie technisch-wirtschaftlich sinnvollen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder aus Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien verdrängt und ein wirtschaftlicher Betrieb dieser Anlagen verhindert würde, wobei Möglichkeiten zum Verkauf dieser elektrischen Energie an Dritte zu nutzen sind.

(2) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat über Antrag desjenigen, der behauptet, durch die Verweigerung des Netzzuganges in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Netzzuganges verletzt worden zu sein, innerhalb eines Monats festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Netzzuganges gemäß Abs. 1 vorliegen. Der Netzbetreiber hat das Vorliegen der Verweigerungstatbestände (Abs. 1) nachzuweisen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber hinzuwirken.

Streitbeilegungsverfahren

§ 21. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Ausgenommen in den Fällen des § 20 Abs. 1 entscheiden über Streitigkeiten hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Netzzugang oder der anzuwendenden Bedingungen und Systemnutzungstarife die örtlich zuständigen Handelsgerichte oder Landesgerichte in Handelssachen.

2. Abschnitt

Übertragungsnetze

Feststellungsverfahren

§ 22. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß von Amts wegen oder über Antrag bescheidmäßig festzustellen ist, ob eine Anlage im Sinne des § 7 Z 12 vorliegt.

Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen

§ 23. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben Betreiber von Übertragungsnetzen zu verpflichten,

           1. das von ihnen betriebene System sicher, zuverlässig, leistungsfähig und unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu betreiben und zu erhalten;

           2. die zum Betrieb des Systems erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen;

           3. den Ausgleich zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von ihnen abzudeckenden System herzustellen;

           4. Erzeugungsanlagen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten in Anspruch zu nehmen (wirt­schaftlicher Vorrang) und im Rahmen des wirtschaftlichen Vorrangs den Grundsätzen der Bevorzugung erneuerbarer Energieträger, von Abfällen oder Anlagen, die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten, unter besonderer Beachtung des § 19 Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch keine Beeinträchtigung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, insbe­sondere der Versorgungssicherheit erfolgt;

           5. dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundsystems sicherzustellen;

           6. den Betreibern von Verteilernetzen, soweit diese zugelassene Kunden sind, den unabhängigen Erzeugern, den Eigenerzeugern und den zugelassenen Kunden zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungstarifen den Zugang zu ihrem System zu gewähren;

           7. Elektrizitätstransite zwischen großen Hochspannungsübertragungsnetzen im Sinne der Elektrizi­tätstransitrichtlinie durchzuführen;

           8. die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die gemäß § 25 bestimmten Systemnutzungs­tarife zu veröffentlichen.

(2) Die für die Erfüllung der Aufgabe gemäß Abs. 1 Z 3 erforderliche elektrische Energie ist aufzubringen durch:

           1. die Erzeugung in Stromerzeugungsanlagen, über deren Einsatz der Betreiber des Übertragungs­netzes verfügungsberechtigt ist;

           2. den Bezug vom Betreiber eines Übertragungs- oder Verteilernetzes;

           3. Lieferungen von Erzeugern außerhalb des vom Betreiber des Übertragungsnetzes abgedeckten Systems auf Grund von Direktverträgen zwischen dem Erzeuger und dem Betreiber des Über­tragungsnetzes.

Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen

§ 24. (Verfassungsbestimmung) (1) Für die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Übertragungsnetzen ist die Landesregierung zuständig, wenn sich das Übertragungsnetz über zwei Länder erstreckt, die beteiligten Landesregierungen einvernehmlich. Bei Übertragungsnetzen, die sich über mehr als zwei Länder erstrecken, ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann die ihm gemäß Abs. 1 zustehenden Befugnisse durch Verordnung an die betroffenen Landeshauptmänner delegieren, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Diese haben bei der Genehmigung im Einvernehmen vorzugehen.

Bestimmung der Systemnutzungstarife

§ 25. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Die für den Zugang zu einem Übertragungsnetz zu veröffentlichenden Preise (Systemnutzungstarife) werden durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung oder Bescheid bestimmt.

(2) Diesen Systemnutzungstarifen sind die mit der Nutzung des Übertragungsnetzes verbundenen Kosten einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlages zugrundezulegen.

(3) Diese Systemnutzungstarife haben dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer zu entsprechen.

(4) Die für den Netzzugang geltenden Systemnutzungstarife sind als Festpreise zu bestimmen.

3. Abschnitt

Betrieb von Verteilernetzen

Ausübungsvoraussetzungen für Verteilernetze

§ 26. (Grundsatzbestimmung) (1) Der Betrieb eines Verteilernetzes innerhalb eines Landes bedarf einer Konzession.

(2) Die Ausführungsgesetze haben insbesondere die Konzessionsvoraussetzungen und die Parteistellung bei der Konzessionserteilung zu regeln.

Rechte

§ 27. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben das Recht des Betreibers eines Verteilernetzes vorzusehen, innerhalb seines Versorgungsgebietes (von seinem Verteilernetz abgedecktes Gebiet) alle Kunden mit elektrischer Energie zu versorgen (Recht zur Allgemeinversorgung).

Ausnahmen vom Recht zur Allgemeinversorgung

§ 28. (Grundsatzbestimmung) Vom Recht zur Allgemeinversorgung sind jedenfalls nachstehende Ausnahmen vorzusehen:

           1. Inhaber von Eigenanlagen (Eigenerzeuger);

           2. zugelassene Kunden, die mit unabhängigen Erzeugern innerhalb des Versorgungsgebietes Liefer­verträge abgeschlossen haben;

           3. zugelassene Kunden, die mit Erzeugern außerhalb des Versorgungsgebietes Lieferverträge abgeschlossen haben, sowie

           4. Betriebsstätten und Konzernunternehmen von Elektrizitätsunternehmen sowie Erzeuger, sofern diese gemäß § 42 oder 43 versorgt werden.

Pflichten

§ 29. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben sicherzustellen, daß Betreiber von Verteilernetzen

           1. Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Tarifpreise veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Tarifpreisen mit Endverbrauchern privatrechtliche Verträge über den Anschluß und die ordnungsgemäße Versorgung abzuschließen haben (Allgemeine Anschluß- und Versorgungs­pflicht);

           2. zugelassenen Kunden sowie unabhängigen Erzeugern und Eigenerzeugern nach Maßgabe der Bestimmungen des 1. Abschnittes Netzzugang gewähren;

           3. die für den Netzzugang genehmigten Bedingungen und bestimmten Systemnutzungstarife unter sinngemäßer Anwendung des 1. Abschnittes veröffentlichen.

Ausnahmen von der Allgemeinen Anschluß- und Versorgungspflicht

§ 30. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze können Ausnahmen von der Allgemeinen Anschluß- und Versorgungspflicht vorsehen.

Aufbringung von elektrischer Energie

§ 31. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Aufbringung von elektrischer Energie erfolgt durch

           1. die Erzeugung in Erzeugungsanlagen, über deren Einsatz der Betreiber des Verteilernetzes verfügungsberechtigt ist;

           2. den Bezug vom Betreiber eines Übertragungs- oder Verteilernetzes;

           3. Lieferungen von Erzeugern außerhalb des vom Betreiber des Verteilernetzes abgedeckten Gebietes auf Grund von Direktverträgen zwischen dem Erzeuger und dem Betreiber des Verteilernetzes;

           4. Lieferungen von Erzeugern innerhalb des vom Betreiber des Verteilernetzes abgedeckten Gebietes auf Grund von Direktverträgen zwischen dem Erzeuger und dem Betreiber des Verteilernetzes.

(2) Die Ausführungsgesetze können bestimmen, ob und in welchem Ausmaß Betreiber von Verteilernetzen die für die Abgabe an Letztverbraucher erforderlichen Strommengen aus Kleinwasser­kraftanlagen zu beziehen haben (Abnahmepflicht).

(3) Die Ausführungsgesetze haben zu bestimmen, daß Betreiber von Verteilernetzen spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des jeweiligen Ausführungsgesetzes die für die Abgabe an Letztverbraucher erforderlichen Strommengen aus Anlagen, die auf der Basis der erneuerbaren Energieträger feste oder flüssige Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, Wind und Sonne in einem steigenden Ausmaß zu beziehen haben (Abnahmepflicht). Im Jahr 2005 ist ein Anteil von drei Prozent dieser erneuerbaren Energieträger an der für die Abgabe an Letztverbraucher erforderlichen Strommenge zu erreichen.

Allgemeine Bedingungen

§ 32. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen sowie jeder Änderung derselben durch die Landesregierung vorzusehen.

Tarifpreise

§ 33. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Ange­legenheiten kann

           1. für die Lieferung von elektrischer Energie durch Betreiber von Verteilernetzen an Endver­braucher;

           2. für die Lieferung elektrischer Energie von Erzeugern gemäß § 31 Abs. 1 Z 4

sowie für die damit zusammenhängenden Nebenleistungen volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmen.

(2) Preise im Sinne des Abs. 1 sind volkswirtschaftlich gerechtfertigt, wenn sie sowohl den bei der Erzeugung, der Übertragung und der Verteilung jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnissen als auch der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Verbraucher oder Leistungsempfänger bestmöglich entsprechen.

(3) Die Preise können als Höchst-, Mindest- oder Festpreise bestimmt werden. Auch die Bestimmung sowohl eines Höchstpreises als auch eines Mindestpreises (Preisband) ist zulässig.

(4) Die Preisbestimmung kann auch unter Bedingungen und Vorschreibung von Auflagen erfolgen.

Bestimmung der Systemnutzungstarife

§ 34. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Für die Bestimmung der Systemnutzungstarife für den Zugang zu einem Verteilernetz findet § 25 sinngemäß Anwendung.

Festsetzung von Tarifstrukturen und Tarifgrundsätzen

§ 35. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegen­heiten kann zur Sicherstellung einer volkswirtschaftlich erforderlichen, kostenorientierten und auf eine bestmögliche Kapazitätsauslastung gerichteten Tätigkeit der Betreiber von Verteilernetzen durch Verordnung oder Bescheid Tarifgrundsätze und Tarifstrukturen festlegen. Dabei ist die wirtschaftliche Nutzung der vorhandenen Energiequellen und ein gesamtwirtschaftlich optimaler Energieeinsatz anzustreben.

Festlegung besonderer Meldepflichten

§ 36. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Bei Preisbestimmung können Elektrizitätsunter­nehmen verpflichtet werden, regelmäßig jene betriebswirtschaftlichen Daten zu melden, die zur Überprüfung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung der jeweils geforderten Preise erforderlich sind.

2. Hauptstück

Übergang und Erlöschen der Berechtigung zum Netzbetrieb

Endigungstatbestände und Umgründung

§ 37. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben als Endigungstatbestände einer Konzession für ein Verteilernetz

           1. die Entziehung;

           2. den Verzicht;

           3. den Untergang des Unternehmens sowie

           4. den Konkurs des Rechtsträgers

vorzusehen.

(2) Die Entziehung ist jedenfalls dann vorzusehen, wenn der Konzessionsträger seinen Pflichten nicht nachkommt und eine gänzliche Erfüllung der dem Systembetreiber auferlegten Verpflichtungen auch nicht zu erwarten ist oder der Systembetreiber dem Auftrag der Behörde auf Beseitigung der hindernden Umstände nicht nachkommt.

(3) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß bei Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbrin­gungen, Zusammenschlüssen, Spaltungen und Realteilungen) die zur Fortführung des Betriebes erforderlichen Konzessionen auf den Nachfolgeunternehmer übergehen und die bloße Umgründung keinen Endigungstatbestand darstellt, insbesondere keine Entziehung rechtfertigt. Vorzusehen ist weiters, daß der Nachfolgeunternehmer der Landesregierung den Übergang unter Anschluß eines Firmenbuch­auszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift innerhalb angemessener Frist anzuzeigen hat.

Einweisung

§ 38. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Kommt der Betreiber eines Übertragungsnetzes, das sich über mehr als zwei Länder erstreckt, seinen Pflichten nicht nach, hat ihm der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.

(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ein anderes Elektrizitätsunternehmen zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben des Systembetreibers ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung). Sind

           1. die hindernden Umstände derart, daß eine gänzliche Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Systembetreibers nicht zu erwarten ist, oder

           2. kommt der Netzbetreiber dem Auftrag der Behörde auf Beseitigung der hindernden Umstände nicht nach,

so ist diesem Netzbetreiber der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 23 ein anderes Elektrizitätsunternehmen zur dauernden Übernahme des Systems zu verpflichten.

(3) Das gemäß Abs. 2 verpflichtete Elektrizitätsunternehmen tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, ein.

(4) Dem gemäß Abs. 2 verpflichteten Elektrizitätsunternehmen hat die Behörde auf dessen Antrag den Gebrauch des Übertragungsnetzes des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, gegen angemessene Entschädigung soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.

(5) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 2 hat die Behörde auf Antrag des verpflichteten Elektrizitätsunternehmens das in Gebrauch genommene Übertragungsnetz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen.

(6) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(7) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid alle oder einzelne Landeshauptmänner beauftragen, die ihm gemäß Abs. 1 und 2 zustehenden Befugnisse an seiner Stelle auszuüben. § 47 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

5. Teil

Erzeuger

Unabhängige Erzeuger

§ 39. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß unabhängige Erzeuger berechtigt sind,

           1. mit zugelassenen Kunden innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes Verträge über die Lieferung elektrischer Energie abzuschließen und diese mit Elektrizität zu beliefern;

           2. unbeschadet ihres Rechts auf Netzzugang zugelassene Kunden über Direktleitungen zu versorgen.

(2) Unabhängige Erzeuger, die zur Versorgung von zugelassenen Kunden die Errichtung und den Betrieb von Leitungsanlagen beantragen, sind hinsichtlich der Genehmigungs- und Bewilligungs­voraussetzungen Netzbetreibern gleichzustellen.

Pflichten des unabhängigen Erzeugers

§ 40. (Grundsatzbestimmung) (1) Unabhängige Erzeuger sind zu verpflichten, der Behörde jene Daten bekanntzugeben, die zur Aufrechterhaltung der Systeme, die von ihnen maßgeblich beeinflußt werden, erforderlich sind.

(2) Bei Verweigerung entscheidet die Landesregierung, ob Daten bekanntzugeben sind.

Eigenerzeuger

§ 41. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß Eigenerzeuger hin­sichtlich ihrer Rechte und Pflichten unabhängigen Erzeugern gleichzustellen sind.

6. Teil

Konzernunternehmen und eigene Betriebsstätten

Netzzugang

§ 42. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben einen Rechtsanspruch für unabhängige Erzeuger und Eigenerzeuger vorzusehen, einen Zugang zum Netz auszuhandeln, um ihre eigenen Betriebsstätten und Konzernunternehmen in der Europäischen Union durch die Nutzung des Verbund­systems zu versorgen.

Versorgung über Direktleitungen

§ 43. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben weiters einen Rechtsanspruch für Erzeuger und Netzbetreiber vorzusehen, ihre eigenen Betriebsstätten, Konzernunternehmen und zuge­lassene Kunden über eine Direktleitung zu versorgen.

7. Teil

Zugelassene Kunden

Qualifikation

§ 44. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben

           1. ab 19. Februar 1999 Endverbraucher, deren Verbrauch 40 GWh;

           2. ab 19. Februar 2000 Endverbraucher, deren Verbrauch 20 GWh;

           3. ab 19. Februar 2003 Endverbraucher, deren Verbrauch 9 GWh

im vorangegangenen Abrechnungsjahr überschritten hat, als zugelassene Kunden vorzusehen. Der Verbrauch berechnet sich je Verbrauchsstätte und einschließlich der Eigenerzeugung.

(2) Betreiber von Verteilernetzen sind als zugelassene Kunden vorzusehen, sofern deren unmittelbare Abgabe an Endverbraucher im vorausgegangenen Abrechnungsjahr

           1. ab 19. Februar 1999 den Wert von 40 Gwh;

           2. ab 19. Februar 2000 den Wert von 20 Gwh;

           3. ab 19. Februar 2003 den Wert von 9 GWh

überschritten hat.

Feststellungsverfahren

§ 45. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben für die Feststellung, ob die Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 1 oder 2 vorliegen, ein Feststellungsverfahren vorzusehen.

8. Teil

Behörden

Behördenzuständigkeit in Elektrizitätsangelegenheiten

§ 46. (Grundsatzbestimmung) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, sind Behörden im Sinne der Grundsatzbestimmungen dieses Bundesgesetzes

           1. die Landesregierung;

           2. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 B-VG.

Behördenzuständigkeit in Preisangelegenheiten

§ 47. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) In Angelegenheiten der Preisbestimmung ist Behörde der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, ausgenommen im Fall des Abs. 3, durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid alle oder einzelne Landeshauptmänner beauftragen, die ihm gemäß Abs. 1 zustehenden Befugnisse an seiner Stelle auszuüben, sofern die bei der Preisbestimmung zu berücksichtigenden Umstände in den einzelnen Bundesländern verschieden sind oder dies sonst im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Landeshauptmänner haben bei der Ausübung dieser Befugnisse anstelle der im § 49 Abs. 3 Z 3 genannten Stellen die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer im jeweiligen Land zu hören. Mit dem Außerkrafttreten einer gemäß dem ersten Satz erlassenen Verordnung geht die Zuständigkeit zur Aufhebung von auf Grund dieser Verordnung erlassenen Preisverordnungen und Preisbescheiden der Landeshauptmänner auf den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung die Landeshaupt­männer zu beauftragen, die Bestimmung von Mindestpreisen für die Einlieferung von elektrischer Energie aus Anlagen, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger feste oder flüssige Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, Wind und Sonne betrieben werden, an seiner Stelle auszuüben. Die Landeshauptmänner haben bei der Ausübung dieser Befugnisse anstelle der im § 49 Abs. 3 Z 3 genannten Stellen die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirt­schaftskammer im jeweiligen Land zu hören. Sofern ein Landeshauptmann von seiner Ermächtigung zur Bestimmung dieser Mindestpreise binnen sechs Monaten nach der Delegierung nicht Gebrauch macht, geht die Zuständigkeit zur Bestimmung dieser Mindestpreise wieder auf den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über. Die Zuständigkeit des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bleibt solange aufrecht, als nicht eine diese Mindestpreise regelnde Bestimmung des Landeshauptmannes in Kraft tritt. Bei der Preisbestimmung sind die Wertigkeit der eingespeisten elektrischen Energie, Förderungen sowie der Beitrag des jeweiligen erneuerbaren Energieträgers zur Realisierung energie-, wirtschafts- und umweltpolitischer Zielsetzungen zu berücksichtigen.

Behördenzuständigkeit in sonstigen Angelegenheiten, die durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt werden

§ 48. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne der unmittelbar anwendbaren bundesrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

9. Teil

Besondere organisatorische Bestimmungen

1. Hauptstück

Beiräte

Elektrizitätsbeirat

§ 49. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Zur Beratung des Bundesministers für wirt­schaftliche Angelegenheiten

           1. in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Elektrizitätspolitik;

           2. in allen Angelegenheiten, in denen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erste Instanz ist, ausgenommen in den Fällen der §§ 13 und 20 Abs. 2,

ist ein Elektrizitätsbeirat einzurichten.

(2) Dem Beirat obliegen im Sinne des Abs. 1 Z 1 insbesondere:

           1. die Erörterung der Harmonisierung von Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Übertragungs- und Verteilernetzen, insbesondere im Hinblick auf die bestmögliche Handhabung des Netzzuganges im österreichischen Wirtschaftsgebiet und die Wahrung der Interessen des Konsumentenschutzes;

           2. die Erörterung der Kriterien, von denen bei der Erfüllung der gemäß § 8 den Elektrizitäts­unternehmen auferlegten Verpflichtungen auszugehen ist;

           3. die Erörterung der Harmonisierung der Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 26;

           4. die Erörterung der Maßnahmen, die Alleinabnehmer zu treffen verpflichtet sind;

           5. die Erstattung von Vorschlägen über die Festsetzung von Tarifstrukturen und Tarifgrundsätzen gemäß § 35;

           6. die Erstattung von Vorschlägen für sonstige Verordnungen des Bundesministers für wirtschaft­liche Angelegenheiten auf Grund der als unmittelbares Bundesrecht bezeichneten Vorschriften dieses Bundesgesetzes;

           7. die Begutachtung von Verordnungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, die auf Grund der als unmittelbares Bundesrecht bezeichneten Vorschriften dieses Bundes­gesetzes erlassen werden;

           8. die Beratung über Berichte, die angefallene Beschwerden im Zusammenhang mit der Lieferung von elektrischer Energie und deren Erledigung zum Gegenstand haben.

(3) Dem Beirat haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:

           1. je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien für wirtschaftliche Angelegen-heiten, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für Umwelt, Jugend und Familie;

           2. ein Vertreter jedes Bundeslandes;

           3. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirt­schaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschafts­bundes.

In Angelegenheiten der Preisbestimmung haben dem Beirat neben dem Vorsitzenden nur gemäß Z 1 und 3 ernannte Mitglieder anzugehören. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Der Vorsitzende wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, die Vertreter der in Abs. 3 Z 1 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Bundesminister für wirtschaft­liche Angelegenheiten ernannt.

(5) Die Mitglieder des Beirates sowie die Ersatzmitglieder sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.

Verschwiegenheitspflicht

§ 50. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Wer an einem Verfahren auf Grund der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen, unmittelbar anwendbaren Bestimmungen teilnimmt, darf Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, weder während des Verfahrens noch nach dessen Abschluß offenbaren oder verwerten.

Landeselektrizitätsbeirat

§ 51. (Grundsatzbestimmung) (1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen elektrizitäts­wirtschaftlichen Angelegenheiten haben die Ausführungsgesetze einen Elektrizitätsbeirat vorzusehen.

(2) Die Ausführungsgesetze haben Personen, die an einem auf Grund eines Ausführungsgesetzes durchgeführten Verfahren teilnehmen, zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

2. Hauptstück

Verfahren

1. Abschnitt

Verfahren in Angelegenheiten, die durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind

Auskunftspflicht

§ 52. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Die für die Durchführung von Verfahren in Angelegenheiten, die nach diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, zuständigen Behörden sind berechtigt, durch ihre Organe von den gemäß Abs. 2 Auskunfts­pflichtigen Auskunft über alles zu verlangen, was für die Durchführung dieser Verfahren erforderlich ist und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht nehmen.

(2) Zur Auskunft sind alle Unternehmen sowie die Vereinigungen und Verbände von Unternehmen verpflichtet. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.

(3) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.

3

Kostenbeitrag

§ 53. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Für das in Angelegenheiten, die nach diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, auf Antrag eingeleitete Verfahren ist ein Kostenbeitrag von mindestens 1 000 Schilling und höchstens 50 000 Schilling zu leisten. Die in diesem Rahmen vorzunehmende Bemessung des Kostenbeitrages hat sich im Einzelfall nach dem Umfang und der Schwierigkeit des Verfahrens und dem Wert der von der Preisbestimmung betroffenen Sachgüter oder Leistungen zu richten. § 76 AVG wird durch diese Bestimmung nicht berührt.

(2) Zur Zahlung des Kostenbeitrages gemäß Abs. 1 ist der Antragsteller verpflichtet. Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner.

Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 54. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Personenbezogene Daten, die für die Durch­führung von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde gemäß § 10 zur Kenntnis gelangt sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, bearbeitete Daten im Rahmen von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, zu übermitteln an

           1. die Beteiligten an diesem Verfahren;

           2. Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;

           3. die Mitglieder des Elektrizitätsbeirates, in Angelegenheiten der Preisbestimmung jedoch nur an gemäß § 49 Abs. 3 Z 1 und 3 ernannte Mitglieder;

           4. ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG);

           5. die für die Durchführung des elektrizitätsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zuständige Behörde, soweit diese Daten im Rahmen dieses Verfahrens benötigt werden, und

           6. den Landeshauptmann im Falle seiner Beauftragung gemäß § 47 Abs. 2, soweit diese Daten von dem Genannten für die Besorgung seiner Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden.

(3) Der Landeshauptmann ist im Falle seiner Beauftragung gemäß § 47 Abs. 2 ermächtigt, verar­beitete Daten, die für die Preisbestimmung erforderlich sind, zu übermitteln an

           1. die Beteiligten an diesem Verfahren;

           2. Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;

           3. die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirates;

           4. denjenigen Stellen, denen anstelle der im § 49 Abs. 3 genannten Einrichtungen ein Anhörungsrecht zukommt;

           5. ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG), soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden, und

           6. den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Preisbestimmung

§ 55. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Preise für die Lieferung von elektrischer Energie und die damit zusammenhängenden Nebenleistungen (§ 33) sowie die für den Netzzugang geltenden Festpreise (Systemnutzungstarife) (§§ 25 und 34) können von Amts wegen oder auf Antrag bestimmt werden. Anträge sind bei der zuständigen Behörde einzubringen. Diese hat, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, vor jeder Preisbestimmung ein der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat vorgelagertes Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dem die Partei zu hören und den Vertretern der im § 49 Abs. 3 Z 1 und 3 genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Antragsberechtigt sind die betroffenen Unternehmen sowie die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund.

(2) Nach Abschluß des der Begutachtung im Elektrizitätsbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahrens sind sämtliche Unterlagen dem Elektrizitätsbeirat zur Begutachtung vorzulegen. Der Vorsitzende kann zur Beratung im Elektrizitätsbeirat auch Sachverständige beiziehen.

(3) Bei Gefahr im Verzug können die Anhörung der im § 49 Abs. 3 Z 1 und 3 genannten Bundes­ministerien und Körperschaften sowie die Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat entfallen. Dieser ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.

(4) Werden Betriebsprüfungen vorgenommen, so sind die Unterlagen hierüber, wenn die Betriebs­prüfung in dem der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahren vorgenommen wurde, außer im Fall des Abs. 3, den Vertretern der im § 49 Abs. 3 Z 1 und 3 genannten Bundesministerien und Körperschaften, wenn die Betriebsprüfung aber im Verfahren vor dem Elektrizitätsbeirat vorgenommen wurde, sowie im Fall des Abs. 3, den Mitgliedern des Elektrizitätsbeirats gemäß § 49 Abs. 3 Z 1 und 3 zur Stellungnahme zu übermitteln.

(5) Vertreter der überprüften Unternehmen können von der Behörde sowohl in dem der Begut­achtung des Elektrizitätsbeirates vorgelagerten Ermittlungsverfahren als auch zum Elektrizitätsbeirat zur weiteren Auskunftserteilung vorgeladen werden.

Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen

§ 56. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Entfallen in den Preisen von Sachgütern oder Leistungen enthaltene Steuern, Abgaben oder Zollbeträge ganz oder teilweise, so sind die Preise um diese Beträge herabzusetzen.

Kundmachung von Verordnungen

§ 57. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, sofern sie Tarife und Preise betreffen, sind im ,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen. Sie treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für ihr Inkrafttreten bestimmt ist, mit Beginn des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Ist eine Kundmachung im ,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung” nicht oder nicht zeitgerecht möglich, so sind die Verordnungen in anderer geeigneter Weise – insbesondere durch Rundfunk oder Veröffentlichung in einem oder mehreren periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen – kundzumachen.

2. Abschnitt

Angelegenheiten des Elektrizitätswesens

Allgemeine Bestimmungen

§ 58. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben insbesondere die für die Erteilung einer Konzession für den Betrieb von Verteilernetzen erforderlichen besonderen Verfahrensbestimmungen festzulegen.

Auskunftsrechte

§ 59. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben sicherzustellen, daß die Landes­regierungen in jeder Lage des Verfahrens Auskunft über alles zu verlangen berechtigt sind, was für die Durchführung dieser Verfahren erforderlich ist und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht nehmen können.

Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 60. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben sicherzustellen, daß personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren in Elektrizitätsangelegenheiten erforderlich sind, die die Behörden in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigen oder die der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen sind, automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden dürfen, sowie nach den sich aus § 54 Abs. 3 ergebenden Grundsätzen die Weitergabe von bearbeiteten Daten an Dritte zu regeln.

3. Hauptstück

Berichtspflicht

Berichtspflicht der Landesregierungen

§ 61. (Verfassungsbestimmung) Die Landesregierungen haben bis spätestens 30. Juni jeden Jahres dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten einen Bericht über die Erfahrungen mit dem Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts und der Vollziehung der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Ausführungsgesetze vorzulegen.

10. Teil

Strafbestimmungen

Preistreiberei

§ 62. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungs­strafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer für eine Stromlieferung oder eine Netzdienstleistung einen höheren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, und ist mit Geldstrafe bis zu 500 000 Schilling, im Wiederholungsfall jedoch mit Geldstrafe bis zu 800 000 Schilling zu bestrafen.

(2) Der unzulässige Mehrbetrag ist für verfallen zu erklären.

(3) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.

Einbehaltung von Abgabensenkungen

§ 63. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Wer dem § 56 zuwiderhandelt oder wer zwar die Preise dem § 56 entsprechend herabsetzt, die Auswirkung der Senkung von Steuern, Abgaben oder Zöllen aber dadurch umgeht, daß er, ohne daß dies durch entsprechende Kostenerhöhungen verursacht ist, die Senkung der genannten Eingangsabgaben durch eine Preiserhöhung ganz oder teilweise unwirksam macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Schilling zu bestrafen.

Allgemeine Strafbestimmungen

§ 64. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungs­strafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 Schilling zu bestrafen, wer

           1. seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Rechnungslegungsbestimmungen gemäß § 8 oder den Bestimmungen der gemäß § 8 Abs. 4 erlassenen Verordnung nicht nachkommt;

           2. seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 10 nicht nachkommt;

           3. seiner Anzeigepflicht gemäß den §§ 13 oder 14 nicht nachkommt oder trotz Untersagung gemäß § 13 Abs. 2 einen Stromlieferungsvertrag abschließt;

           4. Bedingungen und Auflagen gemäß § 33 Abs. 4 zuwiderhandelt;

           5. seinen Meldepflichten gemäß § 36 nicht nachkommt;

           6. seiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß § 52 nicht nachkommt.

§ 62 Abs. 3 gilt.

Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten

§ 65. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Wer entgegen den Bestimmungen der §§ 11 oder 50 Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur auf Antrag eines in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten oder auf Antrag der Datenschutzkommission zu verfolgen.

(3) Die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung ist auszuschließen, wenn dies

           1. der Staatsanwalt, der Beschuldigte oder ein Privatbeteiligter beantragt, oder

           2. das Gericht zur Wahrung von Interessen am Verfahren nicht beteiligter Personen für notwendig hält.

11. Teil

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des Bundes

§ 66. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1, § 5 Abs. 2, § 10, § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 2, § 24, § 61, § 70 Abs. 2 und § 71 Abs. 3 treten mit 19. Februar 1999 in Kraft.

(2) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit Ausnahme des § 8 mit 19. Februar 1999 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 19. Februar 1999 in Kraft gesetzt werden.

(3) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 8 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und findet für alle nach diesem Zeitpunkt beginnenden Geschäftsjahre Anwendung.

(4) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Auf bei Inkrafttreten als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anhängige Preisverfahren für die Lieferung von Elektrizität sowie die damit zusammenhängenden Nebenleistungen und auf Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, finden weiterhin die Bestimmungen des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, Anwendung.

(5) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die auf Grund des Preisgesetzes 1992 erlassenen Bescheide gelten

           1. soweit sie sich an Betreiber von Verteilernetzen oder an Betreiber von Übertragungsnetzen zur Lieferung an nicht zugelassene Kunden richten, als Bescheide auf Grund des in diesem Bundesgesetz enthaltenen unmittelbaren Bundesrechts;

           2. soweit sie sich an Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen zur Lieferung an zugelassene Kunden richten, bis zur Erlassung von Verordnungen oder Bescheiden gemäß den §§ 25 und 34 in Verbindung mit § 55 sowohl als den Systemnutzungstarif als auch den Preis für die Lieferung von elektrischer Energie und die damit zusammenhängenden Nebenleistungen bestimmende Bescheide.

(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die auf Grund preisrechtlicher Bestimmungen vor Inkrafttreten der als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen auf Grund des in diesem Bundesgesetz enthaltenen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts als Bundesgesetz in Geltung.

Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften der Länder

§ 67. (Grundsatzbestimmung) (1) Die als Grundsatzbestimmungen bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt das Elektrizitätswirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 260/1975, idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 131/1979 außer Kraft.

(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß mit Inkrafttreten der den Gegenstand der Grundsatzbestimmungen dieses Bundesgesetzes regelnden Ausführungsgesetze die bisher geltenden elektrizitätsrechtlichen Bestimmungen mit Ablauf des 18. Februar 1999 außer Kraft treten, soweit diese Bestimmungen enthalten, die in Ausführung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes erlassen wurden.

Übergangsbestimmungen

§ 68. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausführungsgesetzes

           1. ein Verteilernetz rechtmäßig betreiben, im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als konzessioniert gelten und daß anhängige Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende geführt werden;

           2. elektrische Energie auf einem Betriebsgelände verteilen, als Endverbraucher im Sinne des § 7 Z 9 gelten, ohne daß alle übrigen Voraussetzungen des § 7 Z 27 vorliegen.

Übergangsregelung für Braunkohle

§ 69. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß – unbeschadet der im § 20 enthaltenen Netzverweigerungstatbestände – bis 31. Dezember 2008 der Netzzugang auch dann verweigert werden kann, wenn ein Netzbetreiber nachweist, daß eine Verstromung von inländischer Braunkohle im Ausmaß von drei Prozent der in einem Kalenderjahr zur Deckung des gesamten österreichischen Elektrizitätsverbrauchs notwendigen Energie nicht gewährleistet ist.

Schlußbestimmungen

§ 70. (1) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Privatrechtliche Vereinbarungen, die den Bezug, die Lieferung und den Austausch oder den Transport von Elektrizität regeln, bleiben durch die Regelungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

(2) (Verfassungsbestimmung) Der Landesvertrag 1926 in der Fassung 1940 und der Tiroler Landesvertrag 1949 mit seiner Ergänzung 1962, das Illwerkevertragswerk 1952 und das Illwerke­vertragswerk 1988 bleiben durch die Regelungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

Vollziehung

§ 71. (1) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den in diesem Bundesgesetz enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an zu erlassen. Die Ausführungsgesetze sind spätestens mit 19. Februar 1999 in Kraft zu setzen.

(2) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist hinsichtlich der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Grundsatzbestimmungen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.

(3) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 1, § 5 Abs. 2, § 10, § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 2, § 24, § 61, § 66 Abs. 1 und § 70 Abs. 2 ist die Bundesregierung betraut.

(4) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Mit der Vollziehung der als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich der §§ 21 und 65 der Bundesminister für Justiz;

           2. im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Anlage 1

(zu § 18 Abs. 1 Z 2)

Landesgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

           a) die Burgenländische Elektrizitätswirtschafts – Aktiengesellschaft für das Bundesland Burgenland,

          b) die Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft für das Bundesland Kärnten,

           c) die EVN Energieversorgung Niederösterreich Aktiengesellschaft für das Bundesland Nieder­österreich,

          d) die Oberösterreichische Kraftwerke Aktiengesellschaft für das Bundesland Oberösterreich,

           e) die Salzburger Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft für das Bundesland Salzburg,

           f) die Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts-Aktiengesellschaft für das Bundesland Steiermark,

          g) die Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft für das Bundesland Tirol,

          h) die Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft für das Bundesland Vorarlberg,

            i) die Wiener Stadtwerke Elektrizitätswerke Wienstrom für das Bundesland Wien.

Anlage 2

(zu § 18 Abs. 1 Z 3)

Unternehmen der Landeshauptstädte im Sinne des § 18 dieses Bundesgesetzes sind

           a) die Grazer Stadtwerke Aktiengesellschaft,

          b) die Salzburger Stadtwerke Aktiengesellschaft,

           c) die Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft,

          d) die Stadtwerke Klagenfurt, E-Werke,

           e) die Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft.

Artikel 2

Bundesverfassungsgesetz, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden

§ 1. (1) Vom Aktienkapital der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Ver­bundgesellschaft) muß mindestens 51 vH im Eigentum des Bundes stehen. Mit Ausnahme von Gebietskörperschaften und Unternehmungen, an denen Gebietskörperschaften mit mindestens 51 vH beteiligt sind, ist das Stimmrecht jedes Aktionärs in der Hauptversammlung mit 5 vH des Grundkapitals beschränkt.

(2) Von den Anteilsrechten an den in der Anlage 1 angeführten Sondergesellschaften müssen mindestens 51 vH, an den in der Anlage 2 angeführten Sondergesellschaften müssen mindestens 50 vH im Eigentum des Bundes oder der Verbundgesellschaft stehen.

§ 2. Von den Anteilsrechten an den in Anlage 3 angeführten Landesgesellschaften müssen mindestens 51 vH im Eigentum von Gebietskörperschaften oder von Unternehmungen stehen, an denen Gebietskörperschaften mit mindestens 51 vH beteiligt sind.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

§ 4. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 19. Februar 1999 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes tritt das 2. Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 762/1992, außer Kraft.

Anlage 1

(zu § 1 Abs. 2)

Unternehmen, die zumindest zu 51 vH im Eigentum des Bundes oder der Verbundgesellschaft stehen müssen, sind

           a) die Österreichische Donaukraftwerke Aktiengesellschaft, Wien;

          b) die Österreichische Draukraftwerke Aktiengesellschaft, Klagenfurt;

           c) die Osttiroler Kraftwerke Gesellschaft m. b. H., Innsbruck;

          d) die Tauernkraftwerke Aktiengesellschaft, Salzburg;

           e) die Verbundkraft Elektrizitätswerke Gesellschaft m. b. H., Wien.

Anlage 2

(zu § 1 Abs. 2)

Unternehmen, die zumindest zu 50 vH im Eigentum des Bundes oder der Verbundgesellschaft stehen müssen sind

           a) die Donaukraftwerk Jochenstein Aktiengesellschaft, Passau;

          b) die Ennskraftwerke Aktiengesellschaft, Steyr;

           c) die Österreichisch-Bayerische Kraftwerke Aktiengesellschaft, Simbach/Inn.

Anlage 3

(zu § 2)

Landesgesellschaften im Sinne dieses Bundesverfassungsgesetzes sind:

           a) die Burgenländische Elektrizitätswirtschafts – Aktiengesellschaft für das Bundesland Burgen­land;

          b) die Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft für das Bundesland Kärnten;

           c) die EVN Energieversorgung Niederösterreich Aktiengesellschaft für das Bundesland Nieder­österreich;

          d) die Oberösterreichische Kraftwerke Aktiengesellschaft für das Bundesland Oberösterreich;

           e) die Salzburger Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft für das Bundesland Salzburg;

           f) die Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts-Aktiengesellschaft für das Bundesland Steiermark;

          g) die Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft für das Bundesland Tirol;

          h) die Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft für das Bundesland Vorarlberg;

            i) die Wiener Stadtwerke Elektrizitätswerke Wienstrom für das Bundesland Wien.

Artikel 3

Änderung des Kartellgesetzes 1988

Das Bundesgesetz vom 19. Oktober 1988 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, BGBl. Nr. 600, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 520/1995, wird wie folgt geändert:

1. Die bisherige Fassung des § 4 erhält die Absatzbezeichnung “(1)”; folgender Abs. 2 wird angefügt:

“(2) (Verfassungsbestimmung) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 findet dieses Bundes­gesetz auch in Angelegenheiten des Elektrizitätswesens (Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG) Anwendung.”

2. Dem § 144 wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 4 und 151 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. . . ./1998 treten mit 19. Februar 1999 in Kraft.”

3. § 151 Z 3 lautet:

         “3. (Verfassungsbestimmung) die Bundesregierung hinsichtlich des § 4 Abs. 2;”

Artikel 4


Änderung des Preisgesetzes 1992

Das Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) Art. I lautet:

“Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im Artikel II des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, in der Fassung der Z 2 bis 6 des Bundesgesetzes, mit dem das Preisgesetz 1992 geändert wird, BGBl. I Nr. .../1998, enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 19. Februar 1999 in Kraft.

(3) Gleichzeitig tritt Artikel I des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, außer Kraft.

(4) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.”

2. Art. II § 1 lautet:

§ 1. Die Preise für Sachgüter und Leistungen, ausgenommen für die Lieferung elektrischer Energie, unterliegen diesem Bundesgesetz. Es gilt aber nur insoweit, als nicht besondere bundesgesetzliche Vorschriften bestehen.”

3. Art. II § 2 Abs. 1 lautet:

“(1) Für Sachgüter, für die Lenkungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß den jeweils geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften getroffen werden, ausgenommen für die Lieferung elektrischer Energie, kann die Behörde für die Dauer dieser Maßnahmen volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmen. Dies gilt auch für mit solchen Sachgütern zusammenhängende Nebenleistungen.”

4. Art. II § 3 Abs. 2 und 3 lauten:

“(2) Für die Lieferung von Gas und Fernwärme sowie für die damit zusammenhängenden Nebenleistungen kann die Behörde volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise auch dann bestimmen, wenn die Voraussetzungen des § 2 nicht vorliegen. § 2 ist auf diese Sachgüter nicht anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann zur Sicherstellung einer volkswirtschaftlich erforderlichen, kostenorientierten und auf eine bestmögliche Kapazitätsauslastung gerichteten Tätigkeit der Gas- und Fernwärmeversorgungsunternehmen durch Verordnung Tarifgrund­sätze und Tarifstrukturen festlegen. Dabei ist die wirtschaftliche Nutzung der vorhandenen Energiequellen und ein gesamtwirtschaftlich optimaler Energieeinsatz anzustreben.”

5. Art. II § 4 lautet:

§ 4. Werden für im § 3 Abs. 2 genannte Sachgüter keine Preise bestimmt, so kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Gas- und Fernwärmeversorgungsunternehmen durch Verordnung oder Bescheid verpflichten, dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten regelmäßig jene betriebswirtschaftlichen Daten zu melden, die zur Überprüfung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung der jeweils geforderten Preise erforderlich sind.”

6. Dem Art. II § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

“Die §§ 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 und 3 und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. . . ./1998 treten mit 19. Februar 1999 in Kraft.”

Vorblatt

Problem:

Die Verwirklichung des Elektrizitätsbinnenmarktes stellt sich als wichtiger Schritt zur Vollendung des Binnenmarktes der Europäischen Union dar. Mit der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wurde eine weitere Maßnahme zur Verwirklichung des Elektrizitätsbinnenmarktes gesetzt, durch den insbesondere Verbund und Interoperabilität der Netze begünstigt werden sollen. Nach dem Subsidiaritätsprinzip hat sich die Europäische Union bei der Erlassung dieser Richtlinie darauf beschränkt, einen Rahmen mit allgemeinen Grundsätzen zu normieren, die Festlegung der Modalitäten jedoch den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen. Dem Netzzugang kommt dabei eine zentrale Bedeutung zu, er muß offen sein und in den Mitgliedstaaten zu gleichwertigen wirtschaftlichen Ergebnissen und damit zu einer direkt vergleichbaren Marktöffnung und einem direkt vergleichbaren Zugang zu den Elektrizitätsmärkten führen.

Diese in der Richtlinie enthaltenen Grundsätze wären nunmehr in die österreichische Rechtsordnung umzusetzen.

Ziel:

Die Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes sind:

–   der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft kostengünstige Elektrizität in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen;

–   eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des Elektrizitätsbinnenmarktes zu schaffen;

–   den hohen Anteil erneuerbarer Energien in der österreichischen Elektrizitätswirtschaft weiter zu erhöhen;

–   einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Elektrizitätsunternehmen auferlegt wurden und die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umweltschutz beziehen.

Inhalt:

Die wesentlichen Regelungsschwerpunkte sind:

–   Organisation des Netzzuganges für zugelassene Kunden;

–   Versorgung von eigenen Betriebsstätten und Konzernunternehmen von unabhängigen Erzeugern, Eigenerzeugern und Elektrizitätsunternehmen;

–   Entflechtung und Transparenz der Buchführung (funktionelles Unbundling);

–   Grundsätze der elektrizitätsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Stromerzeugungs­anlagen.

Alternative:

Keine.

EU-Konformität:

Der vorliegende Entwurf stellt sich als Anpassungsmaßnahme an das EU-Primärrecht sowie der Richtlinien 96/92/EG (Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) und 90/547/EWG (Elektrizitätstransitrichtlinie) dar.

Kosten:

Durch die Neuordnung dieser Materie ist voraussichtlich weder auf Bundesebene noch auf Landesebene mit erhöhten Kosten zu rechnen. Der durch die neuen Bestimmungen bewirkte Mehraufwand (Netzzugangsregelungen) kann durch den ebenfalls durch die Neuordnung bewirkten Entfall an Verwaltungstätigkeit (Wegfall der Einspeisung, Vereinfachung des Anlagenverfahrens) kompensiert werden.

Die Integration der die elektrische Energie betreffenden preisrechtlichen Bestimmungen wird, da im wesentlichen gleichgelagerte Verfahren abzuführen sein werden, ebenfalls keine Mehrkosten verursachen.

Die durch die Erweiterung des Geltungsbereiches des Kartellgesetzes 1988, daß dieses auch in Ange­legenheiten des Elektrizitätswesens Anwendung findet, allenfalls verursachten Kosten können derzeit nicht abgeschätzt werden.

Alle übrigen Tätigkeiten können mit den vorhandenen personellen und sachlichen Einrichtungen abgedeckt werden, so daß auch hier nicht mit einem Mehraufwand zu rechnen ist.

Erläuterungen

A. Allgemeiner Teil


1. Das österreichische Elektrizitätsrecht bis zum Beitritt zur Europäischen Union

1.1. Beginn der rechtlichen Entwicklung

4

Die rechtliche Entwicklung der österreichischen Elektrizitätswirtschaft wurde bereits in der Monarchie durch die Verordnung der Minister des Handels und des Inneren vom 25. März 1883, RGBI. Nr. 41, eingeleitet. Freilich waren diese Regelungen keine elektrizitätswirtschaftlichen Regelungen in dem Sinn, wie sie unser heutiges Begriffsverständnis prägen. Die Verordnung verlangte für die gewerbsmäßig betriebene Herstellung und den gewerbsmäßigen Betrieb von Anlagen für Erzeugung und Leitung von Elektrizität zu Zwecken der Beleuchtung, der Kraftübertragung und sonstiger gewerblicher und häuslicher Anwendung, die bis dahin als freie Gewerbe lediglich der Anmeldung bei der Gewerbebehörde bedurft hatten, gemäß § 30 Abs. 1 und § 33 (Schlußabsatz) der Gewerbeordnung vom 20. Dezember 1859, RGBl. Nr. 227, eine von der politischen Landesbehörde zu erteilende Konzession. Bei der Verleihung der Konzession, für die der Betreiber bzw. technische Leiter nunmehr einen entsprechenden Befähigungs­nachweis zu erbringen hatte, waren die Lokalverhältnisse und die Rücksichten der polizeilichen Überwachung ins Auge zu fassen. Die Ausführung dieser Anlagen erfolgte entsprechend den Richtlinien fachlicher Verbände, insbesondere durch die vom Elektrotechnischen Verein in Wien herausgegebenen “Sicherheitsvorschriften für elektrische Starkstromanlagen”, die indirekt auch behördliche Anerkennung fanden.

Insoweit die Gewinnung von Elektrizität durch die Ausnützung der motorischen Kräfte öffentlicher Gewässer erfolgte, war für die Benützung dieser Gewässer auf Grund der Wasserrechtsgesetze eine Wasserbenützungsbewilligung erforderlich, durch die der Ort, das Maß, die Art sowie die Dauer der Benützungsbewilligung festgelegt wurde. Neben dieser das Recht des Wassergebrauches regelnden Benützungsbewilligung bedurfte die Errichtung der Anlagen, die zur Ausnützung der motorischen Kräfte erforderlich waren (Triebwerke und Stauanlagen), ebenfalls einer Bewilligung durch die Wasserrechts­behörde.

Wiewohl eine ausdrückliche Bezugnahme auf “allgemeine” bzw. “öffentliche Interessen” in den Verwaltungsvorschriften fehlte, fand die Verwaltungspraxis schon in dieser Anfangszeit Mittel und Wege, dem Allgemeininteresse an einer geordneten Elektrizitätsversorgung zum Durchbruch zu verhelfen, indem neben Privatunternehmen auch die Gemeinden selbst die Errichtung von Gas- und Elektrizitätswerken übernahmen und diese entweder als Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht oder als öffentliche Anstalten nach dem Prinzip der bloßen Kostendeckung betrieben. Durch die Notwendigkeit, für Leitungsanlagen auch öffentliches Gut (Gemeindegrund) in Anspruch zu nehmen, war es jedoch den Gebietskörperschaften, insbesondere den Gemeinden, auch möglich, auf den Betrieb von Privatunter­nehmen Einfluß zu nehmen und diese zu veranlassen, neben dem primär auf Gewinnerzielung gerichteten Unternehmenszweck auch übergeordnete Interessen zu berücksichtigen [vgl. J. Ulbrich (1904) Lehrbuch des österreichischen Verwaltungsrechts, Wien, S 455, so auch RV zum Elektrizitätswegegesetz, 860 dB I. GP, Erläuterungen Allgemeiner Teil, S 27]. Rechtliches Instrumentarium zur Verwirklichung dieser gemeinwirtschaftlichen Zielsetzungen waren sogenannte Konzessionsverträge, in denen die Gemeinden und höhere autonomen Körperschaften den von ihnen betriebenen Elektrizitätswerken und privaten Erwerbern durch Versagung einer Nutzungsbewilligung für Leitungen an Straßen und Wegen von Konkurrenzunternehmungen vielfach eine Monopolstellung einräumten. Als Gegenleistung verpflichteten sich die begünstigten Unternehmen zu Verbindlichkeiten zugunsten der Gemeinde, insbesondere auch zu finanziellen Leistungen an diese [vgl. RV zum Elektrizitätswegegesetz, 860 dB I. GP, Erläuterungen Allgemeiner Teil, S 27 sowie zu § 8] aber wohl auch zur Berücksichtigung von übergeordneten Interessen, etwa bei der Preisbildung [vgl. etwa § 1 Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Handel, Gewerbe, Industrie und Bauten betreffend die Regelung der Preise für Gas und elektrische Energie bei wesentlich geänderten Gestehungskosten, StGBl. Nr. 551/1919].

Durch diesen Ausschluß des Wettbewerbs sollte jedwede Gefährdung der Ertragsfähigkeit oder des Bestandes der begünstigten Unternehmen durch die Konkurrenzierung von später errichteten, regelmäßig technisch besser ausgestatteten und möglicherweise auch billiger arbeitenden Unternehmungen verhindert werden [vgl. RV zum Elektrizitätswegegesetz a. a. O.].

Einen entscheidenden Markstein auf dem Weg zur Ausbildung des österreichischen Energiewirtschafts­rechts bildete das Jahr 1922 mit dem Elektrizitätswegegesetz, BGBl. Nr. 348/1922, und der noch auf Grund der Gewerbeordnung ergangenen Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten vom 26. Juli 1922, BGBl. Nr. 570, über das konzessionierte Gewerbe des Betriebes von Anlagen zur Erzeugung oder Leitung von Elektrizität:

l  Definition des Begriffs “elektrische Energie”

     § 2 Elektrizitätswegegesetz, BGBl. Nr. 348/1922, legte erstmals fest, daß unter dem Begriff “Sache” und “Gut” im Sinne des Strafgesetzbuches auch elektrische Energie zu verstehen ist.

l  Monopolstellung für (alte) Stromlieferungsunternehmen

     § 8 leg. cit. bestimmte, daß im Gebiet einer Gemeinde, in welchem diese, das Land oder eine andere örtlich zuständige Gebietskörperschaft bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Stromlieferungsunter­nehmung betrieb oder für das einer anderen Stromlieferungsunternehmung durch einen vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Vertrag die ausschließliche Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Verkehrswege zur Führung von Starkstromanlagen eingeräumt wurde, anderen Stromversorgungs­unternehmungen für die Stromversorgung in dieser Gemeinde keine Leitungsrechte eingeräumt werden dürfen. Ausgenommen waren Leitungsrechte zur Selbstversorgung mit elektrischer Energie oder zu deren Durchleitung ohne Stromabgabe.

l  Pflichten von jenen “Stromlieferungsunternehmen”, die Leitungs- und Enteignungsrechte in Anspruch nahmen:

         –   Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht:

              Gemäß § 3 Abs. 1 lit. a leg. cit. hatten diese Unternehmen innerhalb des von ihnen zu bezeichnenden Gebietes nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit grundsätzlich an jedermann unter gleichen Verhältnissen zu gleichen Bedingungen und Preisen elektrische Energie abzugeben.

         –   Betriebspflicht:

              Der Betrieb durfte nicht willkürlich unterbrochen werden (§ 3 Abs. 1 lit. b leg. cit.).

         –   Wettbewerb:

              Für die Vornahme von Installationsarbeiten und die Lieferung von Leitungsmaterialien und Verbrauchseinrichtungen im Bereich der anzuschließenden Anlagen der Stromabnehmer war der allgemeine Wettbewerb zuzulassen.

         –   Allgemeine Tarifpreise und Bedingungen:

              Die allgemeinen Stromabgabebedingnisse (Bedingungen) und das zulässige Höchstausmaß der Tarife sowie Änderungen an ihnen bedurften der Genehmigung des für das zu versorgende Gebiet zuständigen Landeshauptmannes.

l  Durch die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten vom 26. Juli 1922, BGBl. Nr. 570, über das konzessionierte Gewerbe des Betriebes von Anlagen zur Erzeugung oder Leitung von Elektrizität wurden die Ausübungsvoraussetzungen für den “gewerbs­mäßigen Betrieb” von Anlagen zur Erzeugung oder Leitung von Elektrizität für die Abgabe an andere neu geregelt, wobei nunmehr die Konzessionserteilung für eine bestimmte Erzeugungsanlage und für eine örtlich umschriebene Verteilungsanlage vorgesehen war. Auf den Lokalbedarf war Bedacht zu nehmen, wobei für dessen Beurteilung vorwiegend volkswirtschaftliche Rücksichten maßgeblich waren.

Hinsichtlich der Preisbildung galt die auf Grund des kriegswirtschaftlichen Ermächtigungsgesetzes, RGBl. Nr. 307/1917, erlassene Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Handel, Gewerbe, Industrie und Bauten betreffend die Regelung der Preise für Gas und elektrische Energie bei wesentlich geänderten Gestehungskosten, StGBl. Nr. 551/1919, die durch mehrere Novellen geändert wurde.

Begleitet wurden diese Maßnahmen, die die rechtlichen Rahmenbedingungen für die künftige Elektrizi­tätsversorgung bilden sollten, durch die Förderung des Ausbaus der Wasserkräfte in Form von Steuerbegünstigungen, die in der weiteren Entwicklung generell auf die Errichtung von Elektrizi­tätserzeugungsanlagen und Übertragungseinrichtungen ausgedehnt wurden [Wasserkraftförderungsgesetz, BGBl. Nr. 113/1922, das in der Folge durch das Elektrizitätsförderungsgesetz, BGBl. Nr. 149/1925, abgelöst worden ist.]. Im wesentlichen stand dieses im Jahre 1922 bzw. 1925 geschaffene System der Elektrizitätsförderung bis 1987 in Geltung.

Sowohl die Regelungen des Elektrizitätswegegesetzes als auch die Verordnung BGBl. Nr. 570/1922 stellten sich als Provisorien dar, die zum Zeitpunkt ihrer Erlassung “infolge des Zusammenhanges mit der Gewerbegesetzgebung, dem Zivilrecht und dem Telegraphenwesen in ihrem ganzen Umfange nach in den Verfügungsbereich des Bundes fielen” [Bericht des Ausschusses für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten, 936 dB I. GP]. Durch das Elektrizitätsgesetz, BGBl. Nr. 250/1929, das entsprechend der durch das B-VG geschaffenen Kompetenzverteilung als Grundsatzgesetz erlassen wurde, sollte das bestehende Elektrizitätsrecht mit der neuen durch das B-VG geschaffenen bundesstaatlichen Kompetenzverteilung in Einklang gebracht werden.

Als Neuerung hervorzuheben ist, daß bei der Bewilligung zwischen der Bewilligung zur unmittelbaren Versorgung eines örtlich umschriebenen Gebietes (aus einer oder mehreren Erzeugungsanlagen oder Übertragungsleitungen) und der Bewilligung zur Einspeisung in Übertragungsleitungen und Verteiler­netze unterschieden wurde. Für die Erteilung einer Bewilligung zur unmittelbaren Versorgung eines örtlich umschriebenen Gebietes war der Lokalbedarf maßgeblich, wobei eine Bewilligung wegen mangelnden Bedarfs eines Gebietes nur dann verweigert werden durfte, wenn dessen Versorgung durch andere Stromlieferungsunternehmungen binnen angemessener Zeit und zu angemessenen Bedingungen gesichert erschien. Als öffentliche Pflichten wurden für Stromlieferungsunternehmen mit einer Bewilligung zur Versorgung eines Gebietes die Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht und die Betriebspflicht festgeschrieben. Bei der Ausführung der Installationsanlagen oder der Lieferung von Leitungsanlagen oder Verbrauchseinrichtungen hatten die Stromlieferungsunternehmen Wettbewerb zuzulassen. Hinsichtlich der Stromabgabebedingnisse und Tarife war eine Genehmigungspflicht durch die Landesregierung vorgesehen. Die Genehmigungsvoraussetzungen für Stromerzeugungsanlagen betrafen ausschließlich die technische bzw. bauliche Ausgestaltung der Anlage. Für die Errichtung von Leitungsanlagen war die Möglichkeit einer Enteignung vorgesehen, wobei Enteignungsvoraussetzung die Anerkennung der Gemeinnützigkeit einer Starkstromanlage war. Für Stromlieferungsverträge mit dem Ausland war eine Bewilligungspflicht vorgesehen, die durch den Bundesminister für Handel und Verkehr zu erteilen war.

1.2. Der Rechtsrahmen zwischen 1938 und 1945

Mit der Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechtes im Lande Österreich vom 26. Jänner 1939, RGBl 1939 I, S 83, (GBlÖ Nr. 156/1939), und mit der Zweiten Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechtes in der Ostmark vom 17. Jänner 1940, RGBl. 1940 I, S 202, wurde das Gesetz zur Einführung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) vom 13. Dezember 1935, RGBl. 1935 I, S 1451, – mit Ausnahme des Enteignungsverfahrens – in Österreich eingeführt.

Auf Grund des Energiewirtschaftsgesetzes wurden zahlreiche Anordnungen erlassen, die in verschiedenen Verlautbarungsblättern des Deutschen Reiches kundgemacht wurden.

1.3. Die Entwicklung nach 1945

Die für die Weiterentwicklung der österreichischen Elektrizitätswirtschaft nach dem Zweiten Weltkrieg maßgeblichen rechtlichen Rahmenbedingungen waren das 2. Verstaatlichungsgesetz, die Weiter­entwicklung der elektrizitätswirtschaftlichen Rahmenbedingungen und preisrechtliche Vorschriften.

Zur Stärkung der Eigenkapitalbasis der Unternehmen kam daneben auch den spezifisch elektrizitäts­wirtschaftlichen steuerrechtlichen Rahmenbedingungen, wie sie durch die Elektrizitätsförderungsgesetze geschaffen wurden, Bedeutung zu.

Zur Finanzierung des Leitungsbaues sowie des Kraftwerksausbaues begaben die im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen auch Anleihen, für die die an ihnen beteiligten Gebietskörperschaften als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB die Haftung übernahmen.

1.3.1. Das 2. Verstaatlichungsgesetz

Nach dem Zweiten Weltkrieg verlangte der Wiederaufbau von der österreichischen Elektrizitätswirtschaft eine dringende Lösung der Stromversorgungsprobleme. Dabei mußten nicht nur die Ansätze zu einer auf reichsdeutsche Verhältnisse abgestellten Verbundwirtschaft auf österreichische Dimensionen umgestaltet und die Eigentumsverhältnisse an den während der deutschen Besetzung begonnenen und nur teilweise fertiggestellten Kraftwerken und Leitungen geklärt werden, sondern es ging auch und vor allem um eine Neuorganisation der Elektrizitätswirtschaft. Ausgehend von dem Gedanken, daß die großen Aufwen­dungen, die für die Schaffung einer modernen elektrizitätswirtschaftlichen Infrastruktur erforderlich sein würden, nur von der öffentlichen Hand bestritten werden könnten, und zufolge der volkswirtschaftlichen Bedeutung einer gesicherten und billigen Stromversorgung wurde die Übertragung der Elektrizitäts­versorgung an öffentliche Unternehmen von allen im Nationalrat vertretenen politischen Kräften, unabhängig vom ideologischen Standpunkt, als volkswirtschaftliche Notwendigkeit anerkannt. Den legistischen Rahmen für diese Neugestaltung bildete das Bundesgesetz vom 26. März 1947, BGBl. Nr. 81, über die Verstaatlichung der Elektrizitätswirtschaft (2. Verstaatlichungsgesetz).

1.3.2. Elektrizitätswirtschaftliche Rahmenbedingungen

Ausgangspunkt für die Entwicklung des österreichischen Elektrizitätsrechts nach 1945 waren die nach der Besetzung Österreichs im Jahre 1938 eingeführten deutschen Rechtsvorschriften. Durch § 2 des Verfassungsgesetzes vom 1. Mai 1945, StGBl. Nr. 6, über die Wiederherstellung des Rechtslebens in Österreich (Rechts-Überleitungsgesetz – R-ÜG) wurden diese Rechtsvorschriften nach der Wiederher­stellung der demokratischen Republik Österreich in vorläufige Geltung gesetzt. Sie standen zunächst, da das Verfassungsgesetz vom 1. Mai 1945, StGBl. Nr. 5, über die vorläufige Einrichtung der Republik Österreich (Vorläufige Verfassung) von einer Kompetenzverteilung absah, als einheitsstaatliche Rechtsvorschriften im ganzen Staatsgebiet in Geltung. Anläßlich des Inkrafttretens der Kompetenzartikel am 21. Oktober 1945 trat das Problem der Einreihung der im maßgeblichen Zeitpunkt in Geltung stehenden Rechtsvorschriften in die der Kompetenzverteilung des B-VG entsprechende Ordnung auf. Durch analoge Anwendung der Rechtsregeln, die durch die §§ 2 bis 6 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, BGBl. Nr. 2 (ÜG 1920), idF des BGBl. Nr. 368/1925, aufgestellt worden waren, wurden die im deutschen Energiewirtschaftsgesetz enthaltenen Regelungen, soweit sie sich auf Elektrizität bezogen, als Normen der unter den Kompetenztypus des Art. 12 B‑VG fallenden Materie “Elektrizitätswesen” qualifiziert, die gemäß § 3 Abs. 2 ÜG 1920 durch drei Jahre weiterhin als bundesrechtliche Vorschriften in Kraft blieben. Nachdem mit Wirksamkeit vom 20. Oktober 1948 ihre Geltung erloschen war, konnten die Länder ab diesem Zeitpunkt die Angelegenheiten des Elektrizitäts­wirtschaftswesens frei regeln.

1975 wurde durch das Bundesgesetz vom 11. April 1975, BGBl. Nr. 260, über die Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz) für das Gebiet des Elektrizitätswirtschaftswesens eine grundsatzgesetz­liche Regelung getroffen, auf deren Grundlage die Länder Ausführungsgesetze erlassen haben.

1.3.3. Preisrechtliche Rahmenbedingungen

Die Bestimmung von Preisen für die Lieferung von elektrischer Energie, insbesondere für Tarifabnehmer, erfolgte nach 1945 nicht mehr im Rahmen des eigentlichen Elektrizitätsrechts, sondern auf Grund von Bestimmungen des Preisregelungsgesetzes, welches 1976 durch das Preisgesetz, BGBl. Nr. 260/1976, ersetzt wurde.

Neben der Preisbestimmung im eigentlichen Sinne bildete sich die Verwaltungspraxis heraus, im Rahmen der Preis­bescheide, die regelmäßig über Antrag der betroffenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen erlassen wurden, auch Auflagen energiepolitischen Inhalts zu erteilen.

1.3.4. Steuerliche Rahmenbedingungen

Bis 1989 wurde den besonderen betriebswirtschaftlichen Verhältnissen der Elektrizitätsversorgungsunter­nehmungen in der Aufbauphase durch die Gewährung steuerlicher Sonderbegünstigungen Rechnung getragen. So sah das Energieförderungsgesetz (vormals Elektrizitätsförderungsgesetz) die Möglichkeit vor, zu Lasten der Gewinne eine steuerbegünstigte Rücklage (sog. Elektrizitätsförderungsrücklage) zu bilden. Elektrizitätserzeugungsunternehmen, an denen ausschließlich Gebietskörperschaften beteiligt waren, oder die Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Elektrizitätswirtschafts­gesetz waren, waren gemäß § 3 Abs. 1 Vermögenssteuergesetz von der Entrichtung der Vermögenssteuer bzw. eines Erbschaftssteueräquivalents befreit.

1.3.5. Die Entwicklung des Starkstromwegerechtes

Eine von der Entwicklung des übrigen Elektrizitätsrechtes abgekoppelte Entwicklung nahm nach dem Zweiten Weltkrieg das Starkstromwegerecht, das sich zu einem eigenen Rechtskreis herausgebildet hat. Dabei mag wohl einerseits der Umstand eine Rolle gespielt haben, daß das Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt, einen eigenen Kompetenztatbestand darstellt; andererseits war es auch das Starkstromwegerecht, das als erstes Sachgebiet der Materie “Elektrizitätswesen” in der Zweiten Republik eine umfassende, den Aufgaben eines modernen Industrie­staates gerecht werdende Ausbildung erfahren hat. Durch die Starkstromwegegesetze aus dem Jahre 1968 wurde jedenfalls eine Regelung geschaffen, durch die auch den geänderten Rahmenbedingungen, wie sie sich durch den EU-Beitritt ergeben, in vollem Umfang Rechnung getragen wird.

1.4. Der gegenwärtige Rechtsrahmen

Der gegenwärtige Rechtsrahmen, von dem bei der durch dieses Gesetz beabsichtigten Neuordnung auszugehen ist, stellt sich als Schlußpunkt der dargestellten historischen Entwicklung dar. Er wird im folgenden kurz dargestellt.

1.4.1. Verfassungsrechtliche Grundlagen

Die Bundesverfassung hat die Materie des “Elektrizitätswesens” mehreren Kompetenztatbeständen zugeordnet:

l  In Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind die “Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet” sowie das “Starkstrom­wegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt” (Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG). Die diesen Kompetenztatbeständen zuzuordnenden Regelungen sind im wesentlichen im Elektrotechnikgesetz 1992, BGBl. Nr. 106/1993, sowie im Starkstromwegegesetz, BGBl. Nr. 70/1968, enthalten.

     Soweit die Stromerzeugung durch die Ausnutzung der motorischen Kräfte des Wassers erfolgt, finden auch Regelungen Anwendung, die dem Kompetenztatbestand “Wasserrecht” (Art. 10 Abs. 1 Z 10
B-VG) zuzuordnen sind. Auf Stromerzeugungsanlagen auf kalorischer Basis finden darüber hinaus auch Vorschriften Anwendung, die im Rahmen der Materie “Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen” (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) erlassen worden sind. (Im Falle der Kühlwassereinleitung in Gewässer finden auch Vorschriften des Wasserrechts Anwendung.)

l  Alle übrigen Angelegenheiten des Elektrizitätswesens, die nicht unter Art. 10 B-VG fallen, sind dem Kompetenztatbestand des Art. 12 Abs. 1 Z 5, “Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Art. 10 fällt” zuzuordnen.

     Unter diesem Kompetenztatbestand sind insbesondere jene Regelungen zu subsumieren, wie sie im Elektrizitätswirtschaftsgesetz sowie den auf Grund dieses Grundsatzgesetzes erlassenen Ausführungs­gesetzen der Länder enthalten sind. Darüber hinaus werden durch diesen Kompetenztatbestand auch jene Regelungen erfaßt, die im Starkstromwegegrundsatzgesetz, BGBl. Nr. 71/1968, sowie den dazu ergangenen Ausführungsgesetzen der Länder enthalten sind.

Regelungen, die den Export oder Import vom Elektrizität zum Gegenstand haben, sind grundsätzlich dem Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG (Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland) zuzuordnen. Die Bestimmung des § 5 Abs. 6 lit. g des 2. Verstaatlichungsgesetzes, wonach Stromlieferungsverträge mit dem Ausland der Zustimmung der Verbundgesellschaft bedürfen, stellt sich somit als sonderaußenhandelsrechtliche Bestimmung dar.

Durch die Sonderverfassungsgesetzbestimmung des Art. I Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145, ist die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung der in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache.

1.4.2. Elektrizitätsrechtliche Rahmenbedingungen

Im wesentlichen stellen sich die gegenwärtigen elektrizitätswirtschaftlichen Rahmenbedingungen als eine Anknüpfung an die Gesetzgebung der Ersten Republik dar, gekennzeichnet durch folgende Grundsätze:

l  Ausübungsvoraussetzungen:

     Nach den Bestimmungen des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes bedarf der Betrieb eines Elektrizitäts­versorgungsunternehmens einer Konzession. Die Konzession ist zu erteilen für

         –   die unmittelbare Versorgung eines örtlich umschriebenen Gebietes (Gebietskonzession);

         –   die Lieferung elektrischer Energie an Elektrizitätsversorgungsunternehmen (Einspeisungskon­zession).

     Allgemeine Voraussetzung für die Erteilung einer Gebietskonzession ist, daß für dieses Gebiet keine Konzession zur Versorgung besteht. Im Falle der Einspeisungskonzession muß eine bestmögliche Verbundwirtschaft gewährleistet sein. Weiters muß das Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Lage sein, seinen allgemeinen Pflichten (insbesondere der allgemeinen Anschluß- und Versorgungs­pflicht) nachzukommen. Im grundsatzgesetzfreien Raum haben die Länder weitere persönliche Konzessionsvoraussetzungen festgelegt. Konzessionsträger ist bei der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession der Unternehmensträger (juristische oder natürliche Person, Personengesellschaft des Handelsrechtes).

l  Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht:

     Zentrale energiewirtschaftliche Regelung der elektrizitätsrechtlichen Vorschriften ist die allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht. Danach sind Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet, Allgemeine Bedingungen und Tarifpreise zu veröffentlichen und innerhalb ihres Versorgungsgebietes mit jedermann Verträge über die ordnungsgemäße Versorgung zu schließen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung (Elektrizitätsbehörde).

     Ausnahmen von der Allgemeinen Anschluß- und Versorgungspflicht sind unter bestimmten Voraus­setzungen, insbesondere bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der Versorgung durch das Energieversor­gungsunternehmen oder bei bestimmten, aus volkswirtschaftlichen Gründen nicht wünschenswerten Elektrizitätsverwendungsarten, vorgesehen.

l  Gleichbehandlungsgrundsatz:

     Sonderverträge für Sonderabnehmer sind zulässig. Werden einer Gruppe von Abnehmern, die nicht zu den Allgemeinen Tarifpreisen und Allgemeinen Bedingungen versorgt werden, auf Grund ihrer Abnahmeverhältnisse gleiche Preise und Bedingungen eingeräumt, darf das Elektrizitätsversorgungs­unternehmen im Einzelfall bei im wesentlichen gleichartigen Abnahmeverhältnissen den Anschluß und die Versorgung zu diesen Preisen und Bedingungen nicht aus unsachlichen Gründen ablehnen (Gleichbehandlungsgrundsatz in der Elektrizitätswirtschaft).

1.4.3. Das Verbot der Nutzung der Kernspaltung

Die Errichtung von Anlagen, die der Nutzung der Kernspaltung für die Elektrizitätsversorgung dienen, sowie die Inbetriebnahme solcher Anlagen ist durch das Bundesgesetz vom 15. Dezember 1978, BGBl. Nr. 676, untersagt.

Nach einer einstimmigen Entschließung des Nationalrates vom 5. Dezember 1979 soll dieses Gesetz nur mit einer Zweidrittelmehrheit im Nationalrat und einer nachfolgenden positiven Volksabstimmung aufgehoben werden können.

1.4.4. Preisrechtliche Vorschriften

Gemäß § 3 Abs. 2 Preisgesetz 1992 kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für die Lieferung elektrischer Energie sowie für die damit zusammenhängenden Nebenleistungen volkswirt­schaftlich gerechtfertigte Preise bestimmen. Preise im Sinne des Preisgesetzes sind volkswirtschaftlich gerechtfertigt, wenn sie sowohl den bei der Erzeugung und im Vertrieb oder bei der Erbringung der Leistung jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnissen als auch der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Verbraucher oder Leistungsempfänger bestmöglich entsprechen.

Die Preise können als Höchst-, Fest- oder Mindestpreise bestimmt werden. Es besteht auch die Mög­lichkeit der Bestimmung sowohl eines Höchst- als auch eines Mindestpreises (Preisband). In der Praxis erfolgte die Preisbestimmung für Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit einer Gebietskonzession und für die Verbundgesellschaft als Höchstpreis, für Stromeinspeisungen in das öffentliche Netz als Mindest­preis.

Werden für die Lieferung elektrischer Energie keine Preise bestimmt, kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Elektrizitätsversorgungsunternehmen durch Verordnung oder Bescheid verpflichten, dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten regelmäßig jene betriebswirt­schaftlichen Daten zu melden, die zur Überprüfung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung der jeweils geforderten Preise erforderlich sind (§ 4 Preisgesetz 1992). Ferner kann der Bundesminister für wirt­schaftliche Angelegenheiten zur Sicherstellung einer volkswirtschaftlich erforderlichen kostenorientierten und auf eine bestmögliche Kapazitätsauslastung gerichteten Tätigkeit der Elektrizitätsversorgungsunter­nehmen durch Verordnung Tarifgrundsätze und Tarifstrukturen festlegen. Dabei ist die wirtschaftliche Nutzung der vorhandenen Energiequellen und ein gesamtwirtschaftlich optimaler Energieeinsatz anzu­streben (§ 3 Abs. 3 Preisgesetz 1992).

§ 8 Abs. 2 Preisgesetz 1992 ermächtigt den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid alle oder einzelne Landeshauptmänner zu beauftragen, die ihm zustehenden Befugnisse an seiner Stelle auszuüben, sofern die bei der Preisbestimmung zu berücksichtigenden Umstände in den einzelnen Bundesländern verschieden sind oder dies sonst im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

1.4.5. Kartellrechtliche Vorschriften

§ 4 Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600 in der geltenden Fassung, bestimmt, daß dieses Bundesgesetz in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung oder Vollziehung Sache der Länder sind, nicht anzuwenden ist. Da sich die “Angelegenheiten des Elektrizitätswesens” als Kompetenztatbestand des Art. 12 B-VG (Grundsatzgesetz­gebung Bund; Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung Land) darstellen, ist der Elektrizitätsbereich vom Anwendungsbereich des Kartellgesetzes ausgenommen.

1.4.6. Zivilrechtliche Einordnung der Stromlieferungsverträge

Zum Rechtscharakter elektrischer Energie ist festzuhalten, daß sowohl im Rahmen des Strafrechts wie auch im Rahmen des Vertragsrechtes elektrische Energie als “bewegliche Sache” im Rechtssinn qualifiziert wird.

Bereits im Jahre 1899 hat der OGH Stromlieferungsverträge als Kaufverträge qualifiziert und seither an dieser Konstruktion festgehalten. [Vgl. dazu ausführlich T. MAYER-MALY, Die Elektrizität in der Rechtsprechung des OGH in MAYER-MALY, Probleme des Energierechts, 1972.]

1.4.7. Das 2. Verstaatlichungsgesetz

Eine grundlegende Neuordnung der Elektrizitätswirtschaft erfolgte im Jahre 1947 durch das 2. Verstaat­lichungsgesetz:

–   Gemäß § 1 leg. cit in der Stammfassung wurden die Unternehmungen, Betriebe und Anlagen zur Erzeugung und Verteilung elektrischer Energie zugunsten der Landesgesellschaften, die im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen mußten, verstaatlicht. Über den Gegenstand der Übertragung sowie über den Zeitpunkt des Eigentumsüberganges entschied der Landeshauptmann mittels Verstaat­lichungsbescheides.

–   Bezüglich der Verbundgesellschaft sah das 2. Verstaatlichungsgesetz das Alleineigentum des Bundes vor.

–   Hinsichtlich der Beteiligungsverhältnisse an den Sondergesellschaften sah das 2. Verstaatlichungs­gesetz ebenfalls eine Beteiligung des Bundes in Höhe von mindestens 50% vor, welche Anteile von der Verbundgesellschaft treuhändig zu verwalten waren (Ermächtigungstreuhand); hinsichtlich der restlichen Gesellschaftsanteile waren die Bundesländer oder Landesgesellschaften über ihr Verlangen mit maximal 50% zu beteiligen, wobei die Bundesregierung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates Ausnahmen von der zwingenden Beteiligung der öffentlichen Hand an Sonder­gesellschaften gewähren konnte.

Wesentliche Änderungen erfolgten durch die Novelle BGBl. Nr. 321/1987:

l  Wegfall der Grundlage für weitere Verstaatlichungen:

     Durch die Streichung der §§ 1, 2, 7 und 8 2.Verstaatlichungsgesetz sind auf Grund dieses Gesetzes keine Verstaatlichungen mehr möglich.

l  Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Teilprivatisierung:

     Hinsichtlich der Landesgesellschaften wurde durch die Novellierung des § 3 Abs. 3 leg. cit., der in der geltenden Fassung nur in Ausnahmefällen die Zulassung ausländischer Minderheitsbeteiligungen vorgesehen hatte, grundsätzlich die Möglichkeit einer privaten Minderheitsbeteiligung (bis 49% des Aktienkapitals) normiert. 51% der Landesgesellschaften müssen weiterhin im Eigentum von Gebiets­körperschaften bzw. von Unternehmungen stehen, an denen Gebietskörperschaften zu 51% beteiligt sind.

     Für die Verbundgesellschaft, die vor der Novelle im 100%igen Eigentum des Bundes stehen mußte, sieht § 5 Abs. 1 2.Verstaatlichungsgesetz in der geltenden Fassung als Mindesterfordernis einen Anteil des Bundes von 51% vor. Hinsichtlich der restlichen 49% wurde insofern eine Differenzierung zwischen Gebietskörperschaften (bzw. Unternehmungen, an denen Gebietskörperschaften mit minde­stens 51% beteiligt sind) und privaten Aktionären getroffen, als hinsichtlich letzterer eine Stimmrechts­begrenzung von 5% in der Hauptversammlung gesetzlich normiert worden ist.

2. Der Rechtsrahmen der Europäischen Union für die Elektrizitätswirtschaft

2.1. Allgemeines

2.1.1. Rechtsquellen

Die Europäische Union ist eine Rechtsgemeinschaft, die aus einem System von Rechtsnormen besteht, die – entsprechend ihrer Erzeugungsregeln – in verschiedene Normstufen eingeteilt werden können:

Die oberste Normenstufe bildet das primäre Gemeinschaftsrecht, das durch Willenserklärung der Mit­gliedstaaten auf diese Anwendung findet. Neben den drei Gründungsverträgen gehören dazu zahlreiche Protokolle sowie die von den Mitgliedstaaten beschlossenen Änderungen der Verträge. Als eine solche Vertragsänderung stellt sich auch der EU-Beitrittsvertrag, BGBl. Nr. 45/1995, dar, der damit ebenfalls dem EU-Primärrecht zuzurechnen ist.

Im EU-Primärrecht enthalten sind jedoch auch Rechtserzeugungsregeln für weitere Rechtsnormen, dem EU-Sekundärrecht.

Nach Adressatenkreis und Wirkung unterscheidet Artikel 189 EGV als Sekundärrechtsquellen zwischen

–   Verordnungen, die sich an alle Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsangehörige richten und in allen Teilen unmittelbar verbindlich sind und keiner Transformation in die innerstaatliche Rechtsordnung bedürfen; Verordnungen gehen Richtlinien und Entscheidungen in der Normenhierachie vor;

–   Richtlinien, die sich an alle oder bestimmte Mitgliedstaaten richten und nur hinsichtlich des vorgegebenen Zieles verbindlich sind und von den Mitgliedstaaten regelmäßig in innerstaatliches Recht umzusetzen sind;

–   Entscheidungen, deren Adressaten bestimmte Mitgliedstaaten oder bestimmte Personen sind und die in allen Teilen verbindlich sind

     und

–   Empfehlungen, die sich an alle oder bestimmte Mitgliedstaaten richten und keine verbindliche Wirkung entfalten.

2.1.2. Allgemeine Pflichten der EU-Mitgliedstaaten

Die allgemeinen Pflichten der EU-Mitgliedstaaten ergeben sich insbesondere aus den Artikeln 3a, 5 und 6 EGV. Nach Artikel 3a erfaßt die Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft . . . die Einführung einer Wirtschaftspolitik, die auf einer engen Koordinierung der Mitgliedstaaten . . . beruht.

Artikel 5 normiert als allgemeine Pflicht der Mitgliedstaaten, alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen zu treffen, die sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben und der Gemeinschaft die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern. Sie haben weiters alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrages gefährden könnten (Grundsatz der Gemeinschaftstreue).

Artikel 6 verbietet schließlich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit.

Diese Pflichten werden, sofern ein bestimmtes Verhalten nicht bereits auf Grund unmittelbar geltenden Gemeinschaftsrechts normiert wird, vornehmlich durch die Umsetzung der Normen der Europäischen Union in innerstaatliche Rechtsnormen erfüllt. Aus der Treuepflicht ergibt sich weiters das Verbot für die Mitgliedstaaten, Rechtsnormen zu erlassen, die den unmittelbar geltenden Rechtsnormen oder Grund­sätzen der Gemeinschaft widersprechen.

2.1.3. Errichtung des Elektrizitätsbinnenmarktes

Artikel 7a EGV definiert den Binnenmarkt als einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages gewährleistet ist.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen des Elektrizitätsbinnenmarktes werden einerseits durch das Primär­recht, andererseits durch das abgeleitete Gemeinschaftsrecht gebildet, das von den Gemeinschaftsorganen in Ausübung der Ermächtigungsnormen erzeugt wurde. Besondere Bedeutung bei der Bestimmung des Norminhaltes des Rechtsrahmens kommt überdies der Auslegung zu, die der Europäische Gerichtshof (EuGH) den Normen des Vertragsrechtes und dem abgeleiteten Recht gegeben hat.

Normen des Primärrechtes, die für die Ermittlung des Rechtsrahmens für den Elektrizitätsbinnenmarkt von Bedeutung sind, sind neben den Bestimmungen über den freien Warenverkehr (Artikel 30 ff EGV) sowie den freien Dienstleistungsverkehr (Artikel 59 ff EGV) insbesondere das Wettbewerbsrecht (Arti­kel 85 und 86 EGV), die Bestimmungen über öffentliche, monopolartige Unternehmen (Artikel 90 EGV) sowie allenfalls die Bestimmungen über Beihilfen (Artikel 92 und 93 EGV).

Als Ermächtigungsnorm für die Erlassung von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht zur Verwirklichung des Elektrizitätsbinnenmarktes ist primär Artikel 100a EGV heranzuziehen. Als Ermächtigungsnorm zur Erlassung von Richtlinien zur Harmonisierung und Koordinierung von Rechtsvorschriften der Mitglied­staaten kann auch Artikel 66 EGV in Verbindung mit Artikel 57 Abs. 2 EGV herangezogen werden.

2.2. EU-Primärrecht

2.2.1. Zur Qualifikation von Elektrizität, der Übertragung und der Verteilung elektrischer Energie

l  Elektrizität:

     Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH): ALMELO/NV ENERGIEBEDRIJF IJSSELMIJ, Rs C-393/92, Slg 1994, I-1477, besteht kein Zweifel, daß Elektrizität als Ware im Sinne von Artikel 30 EGV zu qualifizieren ist (Rz 27). Dies hat zur Folge, daß auf Elektrizität die Regelungen über den freien Warenverkehr des EGV Anwendung zu finden haben.

l  Übertragungs- und Verteilertätigkeit:

     Anders verhält es sich mit den Übertragungs- und Verteilertätigkeiten. Diese Tätigkeiten sind als Dienstleistungen zu qualifizieren, auf die die Vorschriften des freien Dienstleistungsverkehrs (Artikel 59 EGV) Anwendung zu finden haben. [Siehe auch R. DOHMS, Die Entwicklung eines wettbewerblichen Europäischen Elektrizitätsbinnenmarktes, in: Aktuelle Rechtsprobleme der Elektrizitätswirtschaft, OÖ. Kraftwerke AG Hrsg., (1995), S 63.]

2.2.2. Monopole und sonstige Wettbewerbsbeschränkungen

Die Bestimmungen des EGV enthalten kein grundsätzliches Verbot von Monopolen. Verboten ist lediglich der Mißbrauch der sich aus der Monopolstellung ergebenden marktbeherrschenden Stellung.

Artikel 90 Abs. 1 EGV regelt jedoch die Pflichten der Mitgliedstaaten in jenen Fällen, in denen die Monopolstellung eines Unternehmens durch die Rechtsordnung eines Mitgliedstaates, nämlich infolge der Verleihung von besonderen oder ausschließlichen Rechten (Privilegien) mittels genereller oder individueller Rechtsakte erzeugt wird (öffentliche und monopolartige Unternehmen). Danach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, in bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine diesem Vertrag und insbesondere dessen Artikeln 7 und 85 bis 94 widersprechende Maßnahmen zu treffen oder beizubehalten.

Dazu hat der EuGH mehrfach festgestellt, daß die Schaffung einer marktbeherrschenden Stellung durch die Gewährung ausschließlicher Rechte im Sinne von Artikel 90 Abs. 1 EGV als solche nicht mit Artikel 86 EGV unvereinbar ist. Wie der Gerichtshof jedoch in diesem Zusammenhang entschieden hat, verstößt ein Mitgliedstaat gegen die in diesen beiden Bestimmungen enthaltenen Verbote, wenn das betreffende Unternehmen durch die bloße Ausübung der ihm übertragenen ausschließlichen Rechte seine beherrschende Stellung mißbräuchlich ausnutzt (vgl. Urteil vom 23. April 1991, Höfner, a.a.O. [= Rs C-41/90, Höfner, Slg 1991, I-1979], Rn 29) oder wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der dieses Unternehmen einen solchen Mißbrauch begeht (vgl. Urteil vom 18. Juni 1991, ERT, a.a.O. [= Rs C-260/89, ERT, Slg 1991, I-2935], Rn 37) [EuGH Urteil vom 10. Dezember 1991 MERCI CONVENZIONALI PROTO DI GENOVA SPA/SIDERURGICA GABRIELLI SPA, Rs C-170/90, Slg 1991 I-5889, Rz. 16–17].

2.2.3. Ausnahmen für Unternehmen der Daseinsvorsorge

Artikel 90 Abs. 2 EGV kommt als Schnittstelle von EU-Recht und den nationalen Rechtsordnungen für jene Tätigkeitsbereiche, die der Daseinsvorsorge zuzurechnen sind, zentrale Bedeutung zu:

Gemäß Artikel 90 Abs. 2 EGV gelten für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, die Vorschriften dieses Vertrages, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft.

Der EuGH hat diese Bestimmung dahingehend interpretiert, daß die Vorschriften des EGV bereits dann nicht auf ein Unternehmen anwendbar sind, wenn dieses Unternehmen mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut ist, und wenn ihre Anwendung die Erfüllung der besonderen Verpflichtungen, die diesem Unternehmen obliegen, tatsächlich oder rechtlich gefährden würde. Es ist nicht erforderlich, daß das Überleben des Unternehmens bedroht ist [Urteile des EuGH vom 23. Oktober 1997, in den Vertragsverletzungsverfahren Kommission/Königreich der Niederlande, Rs C-157/94, Rn 37–42 u. 52; Kommission/Frankreich, Rs C-159/94, Rn 53–59 und 93].

Im einzelnen gilt folgendes:

l  Adressatenkreis:

     Grundsätzlich findet Artikel 90 EGV nur auf die Unternehmen Anwendung, für deren Verhalten der Staat auf Grund des Einflusses, den er auf dieses Verhalten ausüben könnte, besondere Verantwortung trägt [EuGH Urteil Italienische Republik/Kommission Rs C-158/94, Rn 40, unter Bezugnahme auf die Vorjudikatur].

     Auf Privatunternehmen trifft nur dann die Bestimmung des Artikel 90 Abs. 2 zu, wenn sie durch Hoheitsakt der öffentlichen Gewalt mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind [EuGH Urteil vom 21. März 1974, Rs 127/73, BRT/SABAM, Slg 1974, 313, Rn 19–22]. Die allgemeine Regelung einer Tätigkeit reicht zur Qualifikation als “öffentliche Dienstleistung” auch dann nicht aus, wenn diese Tätigkeit einer hoheitlichen Erlaubnis bedarf, das Unternehmen einer verschärften Aufsicht unterliegt und verpflichtet ist, bestimmte Wahrnehmungsverträge abzuschließen [EuGH Urteil vom 2. März 1983, Rs 7/82, GLV/KOMMISSION, Slg 1983, 483, Rn 31–32]. Die Erteilung einer Gebietskonzession, an die der Gesetzgeber die Verpflichtung zur Allgemeinversorgung knüpft, stellt einen derartigen Hoheitsakt dar [EuGH Urteil ALMELO/NV ENERGIEBEDRIJF IJSSELMIJ, Rs C-393/92, Slg 1994, I-1477, Rn 47].

l  Zusammenhang zwischen übertragener Aufgabe und der eingeschränkten Geltung des EGV:

     Nach dem Wortlaut erfolgt die modifizierte Anwendung der Vorschriften des EGV nur insoweit, als die Erfüllung der den Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert wird [so auch EuGH Urteil MERCI CONVENZIONALI PORTO DI GENOVA, Slg 1991, I-5889, Rn 26].

l  Schranken der Anwendung des Artikel 90 Abs. 2 EGV:

     Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft. Dabei ist davon auszugehen, daß der Schaffung der Bedingungen eines einheitlichen Marktes mit unverfälschtem Wettbewerb vorrangige Bedeutung zukommt. Worin das Gemeinschaftsinteresse besteht, ergibt sich darüber hinaus aus einer Gesamtbetrachtung der politischen Praxis der Gemeinschaftsorgane, wie sie etwa im Sekundärrecht zum Ausdruck kommt: hier wird das Gemeinschaftsinteresse von zuständiger Stelle artikuliert und konkretisiert. [Grabitz/Hilf-Pernice, Kommentar zur Europäischen Union, Artikel 90 EGV, Rn 58.] Eine im Widerspruch zur Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie stehende Verweigerung des Netzzuganges würde etwa diese Schranken überschreiten.

l  Stromversorgung als Dienstleistung im öffentlichen Interesse:

     Als Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikel 90 Abs. 2 EGV hat der EuGH die ununterbrochene Stromversorgung im gesamten Konzessionsgebiet für alle Abnehmer, lokale Versorgungsunternehmen oder Endverbraucher, in den zu jeder Zeit geforderten Mengen zu einheitlichen Tarifen und unter Bedingungen sicherzustellen, die nur nach objektiven Kriterien unterschiedlich sein dürfen, die für alle Kunden gelten, qualifiziert [EuGH Urteil ALMELO/NV ENERGIEBEDRIJF IJSSELMIJ, Rs C-393/92, Slg 1994, I-1477; unter Bezugnahme auf dieses Urteil auch EuGH Urteil vom 23. Oktober 1997, in den Vertragsverletzungsverfahren Kommission/Königreich der Niederlande, Rs C-157/94].

2.3. Die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie

2.3.1. Entstehung der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie

Im Weißbuch zur Industriepolitik wurde vom damaligen Kommissionspräsidenten Delors im Sinne der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie auf den Weltmärkten eine kostengünstigere Versorgung der europäischen Wirtschaft mit Energie, vor allem mit den Energieträgern Elektrizität und Gas, gefordert. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten Rationalisierungspotentiale innerhalb der Energiewirt­schaft erschlossen werden. Zur Ausschöpfung dieser Möglichkeiten sollen Wettbewerbselemente in diesen “geschützten” Markt eingeführt und verstärkt werden. Das kann prinzipiell im Wege des allgemeinen wettbewerbsrechtlichen und Anti-Monopol-Instrumentariums der Europäischen Union gemäß dem EG-Vertrag erfolgen. Insbesondere stehen der Europäischen Kommission gemäß Artikel 90 Abs. 2 EGV umfassende Kompetenzen in diesem Bereich zu. Aus politischen Gründen entschied man sich aber für das Instrument einer Richtlinie, womit den Mitgliedstaaten vermehrte Mitgestaltungsmög­lichkeiten zukamen.

Von zentraler Bedeutung waren dabei die Richtlinienentwürfe, die zur Vollendung des Binnenmarktes für leitungsgebundene Energieträger (Elektrizität und Gas) führen sollten.

Die Kommission legte 1991 weitgehend gleichlautende Entwürfe für Elektrizität und Gas vor, die gemeinsame Vorschriften für den Zugang zum Markt, Kriterien und Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen für die Elektrizitätserzeugung, -übertragung und/oder -verteilung bzw. den Transport, die Speicherung und die Verteilung von Erdgas sowie für den Betrieb von Verbundnetzen, enthielten.

Die Rechnungslegung hätte in vertikal integrierten Unternehmen für die einzelnen Tätigkeitsfelder getrennt zu erfolgen (“Entflechtung”, “Unbundling”).

Großkunden – ab einem bestimmten jährlichen Strom- bzw. Gasverbrauch – sollte die Möglichkeit zur Wahl ihres Produzenten bzw. Versorgers innerhalb der EU durch Netzzugang eingeräumt werden.

Diese Abweichung vom bislang europaweit üblichen System der Gebietsmonopole wurde als “Zugang Dritter” (“Third Party Access”) bezeichnet. Nach Definition der Kommission handelt es sich dabei um “ein System, in dem Betreibern von Elektrizitätsübertragungsnetzen und -verteilungsnetzen qualifizierte Auflagen gemacht werden, Dritten unter bestimmten Bedingungen die Nutzung ihrer Anlagen zu gewähren”.

Dieses Modell löste das ursprüngliche “Common Carrier”-System ab, das Elektrizitäts- und Gas­beförderungs- bzw. Verteilungsgesellschaften generell verpflichten hätte sollen, jederzeit Elektrizitäts- bzw. Gastransportdienste anzubieten, ohne unterschiedliche Behandlung alter und neuer Kunden; die Kapazität hätte anteilig unter allen Interessenten aufgeteilt werden sollen.

Gegen diese Richtlinienentwürfe wurden vielfache Bedenken vorgebracht, sowohl von der Elektrizitäts- und Gaswirtschaft als auch von Seiten des Wirtschafts- und Sozialausschusses der Gemeinschaft. In den diversen Stellungnahmen wurde unterstrichen, daß die vom Erdgas- und Elektrizitätssektor erbrachten Dienstleistungen einschließlich der Versorgungsgarantie dem Wohl der Allgemeinheit dienten; dieser Charakter der “öffentlichen Dienstleistung” müßte entsprechend berücksichtigt werden. Das Prinzip des offenen Wettbewerbs sei positiv, dürfe jedoch nicht auf dem Rücken der Verbraucher umgesetzt werden. Von einer Liberalisierung nach Kommissionsvorstellung müßten zunächst die einzelstaatlichen Energie- und Umweltpolitiken entsprechend harmonisiert werden.

Das Europäische Parlament schloß sich in seiner Behandlung der Vorschläge dieser Argumentation weitgehend an. Im zuständigen Ausschuß für Energie, Forschung und Technologie (CERT) wurden 1993 entsprechende Änderungsanträge erarbeitet und diese in der Plenartagung vom 17. November 1993 verabschiedet.

In dieser parlamentarischen Stellungnahme, die einem Gegenvorschlag zu den Vorstellungen der Kommission gleichkommt, wurde der Grundsatz der “Entflechtung” beibehalten, ein “Third Party Access” bestünde allerdings nur als Option für Mitgliedstaaten. Im übrigen war eine weitreichende Definition der “öffentlichen Dienstleistungen”, die Energieversorgungsunternehmen zu erbringen haben, vorgesehen, die Beibehaltung bestimmter Monopole und ebenso ein Auftrag an die Kommission, Harmonisierungsrichtlinien für die Rahmenbedingungen dieses Wirtschaftszweiges vorzulegen.

Die Kommission zeigte sich in der Diskussion rund um diesen Berichtsentwurf kompromißbereit und legte rechtzeitig zur Ministerratstagung Energie vom 10. Dezember 1993 geänderte Richtlinienvorschläge vor, die grundsätzlich, im Zeichen der Subsidiarität, den Mitgliedstaaten mehr Gestaltungsfreiheit lassen. Die verbindliche Einführung des Netzzuganges für bestimmte Verbrauchergruppen wird aber als unverzichtbar angesehen, um wirksame Wettbewerbselemente in diesen Sektor einzuführen. Das “TPA”-Modell weicht dabei einem anderen Ansatz, “negotiated Third Party Access” genannt. Die Unternehmen träfe – ähnlich wie bei der Transitrichtlinie – die Pflicht, dem Verlangen bestimmter Kunden nach Netzzugang nach Maßgabe des technisch-betrieblich Möglichen im Rahmen kommerzieller Verträge zu entsprechen, die Ausarbeitung entsprechender “fairer Regeln” obläge somit den Betroffenen selbst, unter staatlicher Entscheidung im Streitfall.

Vom EU-Ministerrat wurden die Vorschläge an den Ausschuß der Ständigen Vertreter zur weiteren Behandlung verwiesen. Die Diskussionen konzentrierten sich seit 1994 ausschließlich auf die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie; die Behandlung der Gasrichtlinie sollte erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Frankreich legte, als Alternative zum “negotiated access”, ein unter den Bezeichnungen “acheteur unique” bzw. “single buyer” bekannt gewordenes Konzept vor.

In den Konklusionen des Energieministerrates vom 29. November 1994 wurde einerseits der bislang erzielte Konsens im Bereich der Ausschreibungs- bzw. Bewilligungsverfahren für neue Kapazitäten und der rechnungsmäßigen “Entflechtung” integrierter Elektrizitätsunternehmen niedergelegt, andererseits die Kommission mit einer genauen vergleichenden Analyse der Auswirkungen der beiden Modelle für den Netzzugang Dritter beauftragt. Diese Analyse wurde Ende März 1995 vorgelegt. In den Konklusionen des Energieministerrates vom 1. Juni 1995 wurden die beiden Modelle als grundsätzlich vereinbar anerkannt – unter der Einhaltung gewisser Bedingungen, die Reziprozität und Gleichwertigkeit der Marktöffnung sichern sollen. Im Text der Konklusionen wurde auch ausdrücklich auf die Bedeutung der “public service obligations”, die von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Interesse der Allgemeinheit zu erfüllen sind, sowie auf die Berücksichtigung langfristiger Planungserfordernisse hingewiesen.

Weitere Diskussionen auf Basis zunächst eines unter spanischer EU-Präsidentschaft, dann eines italienischen Kompromißvorschlages, brachten zwar eine schrittweise Annäherung der Positionen, doch war weder beim Ministerrat vom 20. Dezember 1995 noch bei dem von der italienischen Präsidentschaft initiierten informellen Ministerrat am 3./4. Februar 1996 in Bologna sowie dem Ministerrat am 7. Mai 1996 die Verabschiedung eines Gemeinsamen Standpunktes möglich. Obwohl eine weitere Annäherung der divergierenden Standpunkte insbesondere Deutschlands und Frankreichs erzielt werden konnte, blieben vor allem die Fragen

–   der automatischen Progressivität der Öffnung der Elektrizitätsmärkte (Ausgangs- und Zielwert sowie Festlegung des Zeitraums bis zur Erreichung des Zielwerts) sowie

–   der Reziprozität (Vermeidung von ungleichgewichtigen Marktöffnungen)

vorerst noch ungelöst.

Am 20. Juni 1996 wurde in einer Sondersitzung des Energieministerrates der Europäischen Union in Luxemburg einstimmig politische Einigung über einen gemeinsamen Standpunkt betreffend eine “Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates betreffend gemeinsame Regeln für den Elektrizitätsbinnenmarkt” erzielt. Die förmliche Verabschiedung des gemeinsamen Standpunktes im Hinblick auf den Erlaß der “Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt” erfolgte (nach Überarbeitung des Textes durch die Sprachjuristen des Ratssekretariates) am 25. Juli 1996.

Nach der Verabschiedung durch den Rat ist die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie nochmals (in zweiter Lesung) vom Europäischen Parlament behandelt und am 11. Dezember 1996 von diesem ohne Änderungen beschlossen worden.

Darauf erfolgte der Beschluß des Rates am 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (96/92/EG) (Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie). Die Veröffentlichung ist am 30. Jänner 1997 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ABl. L 27 vom 30. Jänner 1997; S 20 erfolgt.

Die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie trat gemäß ihrem Artikel 28 formell am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung, also am 19. Februar 1997, in Kraft. Nach Inkrafttreten der Elektrizitätsbinnen­marktrichtlinie steht den Mitgliedstaaten ein Zeitraum von – längstens – zwei Jahren für ihre Umsetzung in innerstaatliches Recht zur Verfügung.

2.3.2. Rechtsgrundlagen

Das Europäische Parlament und der Rat haben die Richtlinie 96/92/EG insbesondere auf Artikel 57 Abs. 2, Artikel 66 und Artikel 100a EU-Vertrag gestützt.

l  Artikel 57 Abs. 2 EGV hat folgenden Wortlaut:

     “Zu dem gleichen Zweck (um die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zu erleichtern) erläßt der Rat vor dem Ende der Übergangszeit Richtlinien zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungs­vorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten. Der Rat beschließt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments über Richtlinien, deren Durchführung in mindestens einem Mitgliedstaat eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingun­gen für den Zugang natürlicher Personen zum Beruf umfaßt. Im übrigen beschließt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 189b.”

l  Artikel 66 leg. cit. bestimmt, daß die Artikel 55 bis 58 auch auf das Kapitel “Dienstleistungen” Anwendung finden.

l  Artikel 100a lautet wie folgt:

     “(1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, gilt abweichend von Artikel 100 für die Verwirklichung der Ziele des Artikels 7a (schrittweise Verwirklichung des Binnenmarktes) die nachstehende Regelung. Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 189b und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwal­tungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben.

     (2) Absatz 1 gilt nicht für die Bestimmungen über die Steuern, die Bestimmungen über die Freizügigkeit und die Bestimmungen über die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer.

     (3) Die Kommission geht in ihren Vorschlägen nach Absatz 1 in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau aus.

     (4) Hält es ein Mitgliedstaat, wenn der Rat mit qualifizierter Mehrheit eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen hat, für erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen anzuwenden, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 oder in bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen der Kommission mit.

     Die Kommission bestätigt die betreffenden Bestimmungen, nachdem sie sich vergewissert hat, daß sie kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.

     In Abweichung von dem Verfahren der Artikel 169 und 170 kann die Kommission oder ein Mitgliedstaat den Gerichtshof unmittelbar anrufen, wenn die Kommission oder der Staat der Auffassung ist, daß ein anderer Mitgliedstaat die in diesem Artikel vorgesehenen Befugnisse mißbraucht.

     (5) Die vorgenannten Harmonisierungsmaßnahmen sind in geeigneten Fällen mit einer Schutzklausel verbunden, die die Mitgliedstaaten ermächtigt, aus einem oder mehreren der in Artikel 36 genannten nichtwirtschaftlichen Gründen vorläufige Maßnahmen zu treffen, die einem gemeinschaftlichen Kontrollverfahren unterliegen.”

2.3.3. Rechtfertigungsgründe für abweichende mitgliedstaatliche Bestimmungen

Rechtfertigungsgründe für die von den Harmonisierungsvorschriften abweichenden mitgliedstaatlichen Bestimmungen müssen durch “wichtige Erfordernisse” im Sinne des Artikel 36 EGV oder des Schutzes der Umwelt oder der Arbeitswelt gerechtfertigt sein. Dieses Erfordernis entspricht wohl dem Begriff der “zwingenden Erfordernisse” im Sinne des Artikel 36 EGV (Grabitz-Hilf-Langeheine, Kommentar zur Europäischen Union, Artikel 100a EGV, Rn 67). Aus dem Campus-Oil-Urteil (EuGH Urteil v. 10. Juli 1984, Rs 72/83, Campus Oil Ltd., Slg 1984, 2727, 2751 f, Rn 34–35) muß gefolgert werden, daß als Gründe im Sinne des Artikel 36 EGV auch die Sicherheit der Versorgung mit Energie in Betracht kommt. Jedenfalls ist bei Inanspruchnahme des Artikel 100a Abs. 4 EGV das in dieser Bestimmung vorgesehene Verfahren (Mitteilung dieser Bestimmung an die Kommission und Bestätigung) einzuhalten.

Die Heranziehung von Rechtfertigungsgründen, die über Artikel 100a Abs. 4 EGV hinausgehen und etwa auf Artikel 90 Abs. 2 EGV basieren, ist schon auf Grund von Satz 2 der zitierten Norm nicht möglich.

2.3.4. Konkurrierende Bestimmungen des EGV

Die uneingeschränkte Anwendung der Bestimmungen des Vertrags, insbesondere der Bestimmungen über den Binnenmarkt und den Wettbewerb, wird durch diese Richtlinie nicht berührt.

2.3.5. Schwerpunkte und Systematik der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie

2.3.5.1. Die zentralen Punkte der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie sind

l  Die Beseitigung ausschließlicher Rechte für die Elektrizitätserzeugung

l  Entflechtung im Rechnungswesen und im Management

l  Netzzugang von Stromproduzenten

         –   zur Belieferung von zugelassenen Kunden;

         –   zur Belieferung von eigenen Betriebsstätten und Tochterunternehmungen.

2.3.5.2 Systematik der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie

Hinsichtlich der inneren Systematik folgt die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie dem System der Einord­nung der vertikalen Tätigkeiten, wie sie sich aus der Rechtsprechung des EuGH herausgebildet hat. Ausgehend von der Qualifikation der Elektrizität als Ware im Sinne der Artikel 30, 34 und 37 EGV unterscheidet diese Richtlinie zwischen der Produktion als Erzeugungstätigkeit und der Übertragung und Verteilung als Dienstleistung.

Durch Entflechtung im Rechnungswesen und im Management (im Single-Buyer-System) sollen Transparenz und Nichtdiskriminierung gewährleistet werden.

2.4. Elektrizitätstransitrichtlinie

Die Richtlinie des Rates vom 29. Oktober 1990 über den Transit von Elektrizitätslieferungen über große Netze (90/547/EWG) (ABl. L 313 vom 13. November 1990, S 30; Elektrizitätstransitrichtlinie) wurde bereits anläßlich des Beitrittes Österreichs zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) innerstaatlich umgesetzt. Dies ist durch die Novelle zum 2. Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 762/1992, erfolgt (§§ 11 und 12 2. Verstaat­lichungsgesetz).

Durch die Entscheidung der Kommission vom 20. April 1995 zur Aktualisierung des Verzeichnisses der Gesellschaften, die unter die Richtlinie 90/547/EWG des Rates über den Transit von Elektrizitäts­lieferungen über große Netze fallen (95/162/EG) (ABl. L 107 vom 12. Mai 1995, S 53) wurde dem Beitritt Österreichs, Schwedens und Finnlands Rechnung getragen und das Verzeichnis der Gesellschaften und großen Netze ergänzt.

3. Zum vorliegenden Entwurf

3.1. Ausgangslage und Regelungsgegenstand

Wie bereits unter 1. ausgeführt worden ist, gliedert sich das österreichische Elektrizitätsrecht im engeren Sinn deutlich in drei Kreise:

l  Den ersten Bereich bilden die Angelegenheiten:

         –   Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen sowie Sicherheitsmaß­nahmen auf diesem Gebiet;

         –   Starkstromwegerecht; unterschieden wieder je nach dem, ob sich die Leitungsanlage lediglich auf ein Bundesland erstreckt oder zwei oder mehrere Länder berührt.

l  Den zweiten Bereich bildet das Elektrizitätswirtschaftsrecht im engeren Sinn, von der Verfassung her dem Kompetenztatbestand des Art. 12 B-VG zugeordnet (Grundsatzgesetzgebung: Bund; Ausfüh­rungsgesetzgebung und Vollziehung: Land). Demzufolge ist diese Angelegenheit grundsatzgesetzlich im Elektrizitätswirtschaftsgesetz vorgezeichnet; die eigentliche normative Regelung ist in den entsprechenden Landesgesetzen enthalten. Diesem Rechtskreis sind auch jene Regelungen des Preisgesetzes systematisch zuzuordnen, die sich auf die Bestimmung von Elektrizitätspreisen beziehen.

l  Einen eigenen Rechtskreis bildet das 2. Verstaatlichungsgesetz von 1947, das im engeren Sinn ein Organisationsgesetz ist, aber auch materiell-rechtliche elektrizitätswirtschaftliche Regelungen enthält, insbesondere seit der Novelle 1987.

Von der durch das ElWOG intendierten Neuregelung ausgenommen sollen die bewährten Regelungen des Elektrotechnikgesetzes und des Starkstromwegerechts bleiben, hinsichtlich derer kein Harmonisierungs­bedarf mit den Vorschriften des EU-Rechts besteht. Diese Gesetze sollen auch als solche bestehen bleiben.

Unberührt von der Neuregelung des Elektrizitätswesens soll auch die Lastverteilung bleiben, dh. jene Lenkungsmechanismen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung, die bei unmittelbar drohenden oder bereits eingetretenen Störungen der Elektrizitätsversorgung anstelle der Marktmechanismen treten. Dieser aus dem Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG, “aus Anlaß eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinende Maß­nahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen”, entstandene Normenkomplex ist bereits seit dem Jahre 1976 im Energielenkungsgesetz auf Grundlage eines Sonderkompetenztatbestandes zusammen mit der Bewirtschaftung von Energieträgern abschließend geregelt. Eine Regelung der Lastverteilung im Rahmen dieses Gesetzes erscheint auf Grund des inneren Zusammenhanges der die Krisenbewirtschaftung von Energie regelnden Vorschriften sowohl aus rechtssystematischer als auch aus energiepolitischer Sicht unzweckmäßig.

Veränderungen hätten auf jeden Fall das Elektrizitätswirtschaftsgesetz (und seine Ausführungsgesetze), das 2. Verstaatlichungsgesetz sowie das Preisgesetz hinsichtlich der Elektrizitätspreise zu erfahren. Es erscheint jedoch aus einer Reihe von rechtspolitischen Gründen wünschenswert, es nicht bei Novellierungen zu belassen, sondern die materiellrechtlichen und organisatorischen Regelungen der Gesetze in einem “Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG)” zusammenzufassen:

l  Während das System des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes von einem vertikal integrierten Elektrizitätsversorgungsunternehmen als Normadressaten ausgeht, dem im Allgemeininteresse Rechte und Pflichten aufzuerlegen sind, geht die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie bei den drei Tätigkeitsbereichen “transmission”, “distribution” und “generation” von drei grundsätzlich zu trennenden Funktionen aus, für die jeweils in sich geschlossene Regelungen vorgesehen sind. Diese Systematik wäre nunmehr auch in der innerstaatlichen Rechtsordnung nachzuvollziehen, was im Rahmen einer Novellierung nur mit Schwierigkeiten zu bewerkstelligen wäre.

l  Die von der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie geforderten Umstellungen wären auch im Bereich des Preisrechtes nachzuvollziehen, was mit weiteren Schwierigkeiten verbunden wäre.

l  Der Wandel der Elektrizitätsversorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge zu einem marktorientierten System, das sich an der Zielsetzung der Verwirklichung des Binnenmarktes zu orientieren hat, bringt zusätzlichen Regelungsbedarf.

Auf Grund dieser Überlegungen wird die nunmehr erforderliche Anpassung des österreichischen Elektrizitätswirtschaftsrechts an das EU-Recht zum Anlaß genommen, diesen Rechtsbereich neu zu kodifizieren.

3.2 Zielsetzungen

Der vorliegende Entwurf hat zum Ziel, auf Basis der bestehenden bundesverfassungsgesetzlichen Kompetenzverteilung, die österreichischen elektrizitätsrechtlichen Bestimmungen mit dem EU-Recht zu harmonisieren und jene rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, die für die Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Elektrizitätswirtschaft in einem internationalen Umfeld erforderlich sind. Gleichzeitig sollen mit den neuen Rahmenbedingungen die bisherigen Zielsetzungen der Österreichischen Energiepolitik, nämlich einer umwelt- und sozialverträglichen, auf Versorgungs­sicherheit und Kostenminimierung ausgerichteten Energiepolitik weiter verfolgt werden.

Die Neuordnung dieses Rechtsbereiches soll auch zum Anlaß genommen werden, jene Bestimmungen des Preisgesetzes 1992 in den vorliegenden Gesetzentwurf zu integrieren, die, insbesondere nach der Umsetzung der Binnenmarktrichtlinie, mit dem Elektrizitätsrecht rechtssystematisch in einem untrenn­baren Zusammenhang stehen.

In die Neuregelung einbezogen werden soll auch das Recht des 2. Verstaatlichungsgesetzes, soweit es mit den durch die Neuordnung verfolgten Zielsetzungen vereinbar ist. Darunter fallen insbesondere auch die Regelungen über Eigentumsverhältnisse an den Elektrizitätsgesellschaften. Jene Bestimmungen, die als “Sonderaktienrecht” zu qualifizieren sind, die unter dem Aspekt des EU-Wettbewerbsrechts bedenklich sind bzw. direkt den Antimonopolvorschriften oder den Vorschriften über die Abschaffung von Handelsmonopolen widersprechen, wie dies etwa beim Zustimmungsrecht der Verbundgesellschaft zu Stromlieferungsverträgen mit dem Ausland der Fall ist, oder die als normative elektrizitätswirtschaftliche Sachverhaltsdarstellungen in einer Verbundwirtschaft eines Gebietes selbstverständlich sind und keiner Normierung bedürfen, werden ersatzlos aufgehoben.

Durch eine Änderung des Kartellgesetzes 1988 soll weiters der Elektrizitätsbereich in den sachlichen Geltungsbereich des Kartellgesetzes 1988 einbezogen werden.

3.3. Verfassungsrechtliche Grundlagen

3.3.1. Zum Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

Ausgehend vom Beschluß der Landeshauptmännerkonferenz vom 11. September 1996 erfolgt die Regelung der im Entwurf enthaltenen Sachgebiete auf Basis der bisherigen Kompetenzverteilung.

Ausgehend von diesem Grundsatz sieht dieses Gesetz hinsichtlich jener Regelungsbereiche, die systematisch dem Elektrizitätswesen zuzuordnen sind, grundsatzgesetzliche Bestimmungen vor. Von diesem Grundsatz ist nur ausnahmsweise dort abgegangen worden, wo dies aus sachlichen Gründen geboten erschien (zB: Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Übertragungs­netzen, die sich über mehr als zwei Länder erstrecken; Einweisung in Übertragungsnetze, die sich über mehr als zwei Länder erstrecken; Regelungen über den Elektrizitätstransit, Entscheidung über den Netzzugang). Der Umstand, daß durch dieses Gesetz auch Maßnahmen der EU umgesetzt werden sollen, die auf eine Harmonisierung der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten abstellen, bringt es mit sich, daß hinsichtlich einzelner Bestimmungen dieses Gesetzes der Ermessensspielraum, der dem Ausführungs­gesetzgeber vom Grundsatzgesetzgeber grundsätzlich einzuräumen ist, eingeengt werden mußte. Dies betrifft vor allem die Begriffsbestimmungen, die Organisation des Netzzugangs, die Umschreibung der Pflichten des Betreibers von Übertragungs- und Verteilernetzen sowie die Ablehnungstatbestände des Netzzuganges.

Hinsichtlich der in diesem Gesetz enthaltenen preisrechtlichen Bestimmungen wurde, entsprechend des im Preisgesetz 1992 enthaltenen Sonderkompetenztatbestandes, im § 1 dieses Gesetzes ebenfalls ein Sonderkompetenztatbestand geschaffen.

Bei den als “unmittelbar anwendbares Bundesrecht” bezeichneten Bestimmungen, die nicht in dem die Bundeskompetenz begründenden § 1 angeführt sind, handelt es sich um Regelungen, deren Inhalt systematisch einer Materie zuzuordnen sind, die in einem der im Art. 10 B-VG enthaltenen Kompetenztatbestände angeführt ist.

3.3.2. Zum Bundesverfassungsgesetz, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden

Die aus dem 2. Verstaatlichungsgesetz übernommenen Regelungen über die Eigentumsverhältnisse an der Verbundgesellschaft, den Sondergesellschaften und den Landesgesellschaften wurden im Artikel 2 als Verfassungsgesetz verankert. Das, eine Reihe von Verfassungsbestimmungen enthaltende 2. Verstaat­lichungsgesetz wird gleichzeitig aufgehoben.

3.3.3. Zur Novelle zum Kartellgesetz 1988

Artikel 3 beinhaltet die Novelle zum Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600, durch die bewirkt wird, daß das Kartellgesetz 1988 auch in Angelegenheiten des Elektrizitätswesens Anwendung findet. Für die Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereiches des Kartellgesetzes 1988, dessen verfassungsmäßige Grundlage die Kompetenztatbestände “Zivilrechtswesen” und “Angelegenheiten des Gewerbes” (Art. 10 Abs. 1 Z 6 und Z 8 B-VG) bilden, ist die Schaffung einer verfassungsmäßigen Grundlage erforderlich. Die entsprechenden Bestimmungen sind daher als Verfassungsbestimmungen zu erlassen.

3.3.4. Zur Novelle zum Preisgesetz 1992

Sowohl aus systematischen Gründen als auch aus Gründen der Rechtsklarheit wurden die die elektrische Energie betreffenden preisrechtlichen Bestimmungen in das Elektrizitätswirtschafts- und -organisations­gesetz integriert. Daher ist vom Geltungsbereich des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, die elektrische Energie auszunehmen. Da die Regelungen des Preisgesetzes 1992 auf einem Sonderkompetenztatbestand beruhen, ist für die Aufhebung des Wirkungsbereiches für elektrische Energie und die Weitergeltung des Preisgesetzes 1992 ebenfalls eine, diesen Sonderkompetenztatbestand enthaltende Verfassungsbestim­mung erforderlich.

3.4. Zustimmung des Bundesrates

Die in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilende Zustimmung des Bundesrates ist gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG erforderlich.

3.5. EU-Konformität

Die EU-Konformität ist durch den vorliegenden Entwurf gegeben (siehe im einzelnen die Ausführungen im Kapitel 2 des Allgemeinen Teils der Erläuterungen).

Umgesetzt werden:

l  die Richtlinie des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (96/92/EG) (ABl. L 27 vom 30. Jänner 1997; S 20; Elektrizitätsbinnenmarkt­richtlinie) [CELEX: 397L0092];

l  die Richtlinie des Rates vom 29. Oktober 1990 über den Transit von Elektrizitätslieferungen über große Netze (90/547/EWG) (ABl. L 313 vom 13. November 1990, S 30; Elektrizitätstransitrichtlinie) [CELEX: 390L0547];

l  die Entscheidung der Kommission vom 20. April 1995 zur Aktualisierung des Verzeichnisses der Gesellschaften, die unter die Richtlinie 90/547/EWG des Rates über den Transit von Elektrizitäts­lieferungen über große Netze fallen (95/162/EG) (ABl. L 107 vom 12. Mai 1995, S 53) [CELEX: 395D0162].

3.6. Kosten

Die Neuordnung der bisher im Elektrizitätswirtschaftsgesetz enthaltenen Regelungen durch die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Grundsatzbestimmungen wird voraussichtlich weder auf Bundesebene noch auf Landesebene erhöhte Kosten zur Folge haben. Der durch die neuen Bestimmungen bewirkte Mehraufwand kann durch den ebenfalls durch die Neuordnung bewirkten Entfall an Verwaltungstätigkeit kompensiert werden.

Die Integration der die elektrische Energie betreffenden preisrechtlichen Bestimmungen in das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz und die Herausnahme aus dem Geltungsbereich des Preisgesetzes 1992 wird, da im wesentlichen gleichgelagerte Verfahren abzuführen sein werden, ebenfalls keine Mehrkosten verursachen.

Die durch die Erweiterung des Geltungsbereiches des Kartellgesetzes 1988, daß dieses auch in Ange­legenheiten des Elektrizitätswesens Anwendung findet, allenfalls verursachten Kosten können derzeit nicht abgeschätzt werden.

Alle übrigen Tätigkeiten können mit den vorhandenen personellen und sachlichen Einrichtungen abgedeckt werden, so daß auch hier nicht mit einem Mehraufwand zu rechnen ist.

3.7. Neue Regelungselemente

Im wesentlichen kann bei der Anpassung des österreichischen Elektrizitätswirtschaftsrechtes mit den der österreichischen Rechtsordnung bislang bekannten Regelungselementen das Auslangen gefunden werden. So stellt auch die Konzession für ein nach örtlichen Gesichtspunkten umschriebenes Verteilernetz in Wirklichkeit kein neues Regelungselement in der österreichischen Rechtsordnung dar. Wie unter 1.1.1. “Beginn der rechtlichen Entwicklung” dargestellt worden ist, hat sich gerade die Gebietskonzession aus dem Recht entwickelt, in einem örtlich abgegrenzten Bereich Leitungsanlagen zu errichten. Im Gegenzug zur Gewährung der Leitungsrechte mußte sich der Betreiber der Leitungsanlagen zur Erfüllung von bestimmten Aufgaben verpflichten, die im Allgemeininteresse gelegen waren. Diese Aufgaben waren durchaus jenen öffentlichen Dienstleistungen vergleichbar, wie sie nunmehr § 4 dieses Entwurfes vorsieht.

Auch Genehmigungsverfahren für die Errichtung von Elektrizitätserzeugungsanlagen sind Bestandteil des traditionellen Elektrizitätsrechtes.

Als neu in der österreichischen Rechtsordnung stellen sich die Verankerung von Marktzugangs­mechanismen in Form eines Netzzuganges sowie die die Entflechtung (das “Unbundling”) betreffenden Bestimmungen des 2. Teiles dar.

Zu diesen neuen Rechtsinstrumenten sei folgendes ausgeführt:

l  Entflechtung (Unbundling)

     Die Umsetzung erfordert einige zusätzliche Regelungselemente in der österreichischen Rechtsordnung, die jedoch einerseits den elektrizitätspolitischen Maximen nach vermehrter Transparenz in diesem Wirtschaftszweig entsprechen und andererseits eine Fortbildung und Präzisierung hergebrachter aufsichtsbehördlicher Mechanismen darstellen.

l  Netzzugang für Verbraucher

     Der Netzzugang für bestimmte Verbraucher bildet ein neues, zentrales Element im österreichischen Elektrizitätsrecht, welches im Sinne eines Wettbewerbs im Rahmen des Binnenmarktes letztlich auf eine Eigentumsbeschränkung gegenüber Mitbewerbern jener Unternehmen hinausläuft, die durch ihr Eigentum an der für die Entwicklung von Marktmechanismen erforderlichen Infrastruktur eine Monopolstellung besitzen. Von den in der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie zur Auswahl gestellten Netzzugangssystemen wurde dem Alleinabnehmersystem ohne Abnahmeverpflichtung der Vorzug gegeben.

3.8. Systematik

3.8.1. Allgemeines

Während das System des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes von einem vertikal integrierten Elektrizitätsversorgungs­unternehmen als Normadressaten ausgeht, dem im Allgemeininteresse Rechte und Pflichten aufzuerlegen sind, geht die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie bei den drei Tätigkeitsbe­reichen “transmission”, “distribution” und “generation” von drei grundsätzlich zu trennenden Funktionen aus, für die jeweils in sich geschlossene Regelungen vorgesehen sind. Diese Systematik wird nunmehr auch im vorliegenden Entwurf im wesentlichen nachvollzogen.

Der Entwurf gliedert sich in vier Artikel, von denen Artikel 1 die zentralen elektrizitätswirtschaftlichen Regelungen enthält.

Artikel 2 beinhaltet das Bundesverfassungsgesetz, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unter­nehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden.

Artikel 3 enthält die Änderungen des Kartellgesetzes 1988.

Artikel 4 enthält die Änderung des Preisgesetzes 1992.

Zur Systematik des Artikels 1:

Artikel 1 gliedert sich in elf Teile, die sich wie folgt darstellen:

1. Teil

Grundsätze

2. Teil

Rechnungslegung, innere Organisation, Entflechtung und Transparenz  der Buchführung von Elektrizitätsunternehmen

3. Teil

Stromerzeugungsanlagen und Stromlieferungsverträge

4. Teil

Der Betrieb von Netzen

5. Teil

Erzeuger

6. Teil

Konzernunternehmen und eigene Betriebsstätten

7. Teil

Zugelassene Kunden

8. Teil

Behörden

9. Teil

Besondere organisatorische Bestimmungen

10. Teil

Strafbestimmungen

11. Teil

Übergangs- und Schlußbestimmungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz – ElWOG)

Zu § 1:

Durch die in § 1 enthaltene Verfassungsbestimmung sollen Sonderkompetenztatbestände für jene in diesem Gesetz geregelten Sachgebiete geschaffen werden, die zwar nach der in den Art. 10 bis 15 B-VG enthaltenen Kompetenzverteilung nicht dem Kompetenztypus des Art. 10 B-VG zuzuordnen sind, die jedoch bereits bisher auf Grund von Sonderkompetenztatbeständen in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache waren.

Hiebei handelt es sich überwiegend um jene preisrechtlichen Bestimmungen, die nunmehr rechts­systematisch dem Elektrizitätsrecht zugeordnet werden sollen.

Eine weitere Kategorie von Bestimmungen, die auch bisher durch Sonderverfassungsbestimmung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache waren, bildet der den Elektrizitätstransit regelnde § 16.

Bei § 20 Abs. 2 (Prüfung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Zulässigkeit einer Netzzugangsverweigerung) handelt es sich um eine Bestimmung, die systematisch dem Elektrizitätsrecht des Art. 12 B-VG zuzuordnen ist. Um zugelassenen Kunden auch den Kauf von elektrischer Energie auf Spotmärkten zu ermöglichen, ist es geboten, daß eine rechtskräftige Entscheidung über die Zulässigkeit einer Netzzugangsverweigerung möglichst rasch herbeigeführt wird. Um diesem Gebot Rechnung zu tragen, war es erforderlich vorzusehen, daß über die Zulässigkeit einer Netzzugangs­verweigerung nur eine Instanz entscheidet. Zusätzlich wurde auch bestimmt, daß die Entscheidung innerhalb einer Frist von einem Monat zu erfolgen hat, andernfalls der Netzzugang zu gewähren ist. Da eine Entscheidung des für das Elektrizitätswesen zuständigen Bundesministers in erster und letzter Instanz den im B-VG vorgesehenen Zuständigkeitsregelungen widerspricht, war eine Sonderverfassungsgesetz­bestimmung vorzusehen.

Bei § 38 (Einweisung in ein Übertragungsnetz, das sich über mehr als zwei Länder erstreckt) handelt es sich ebenfalls um eine systematisch dem Elektrizitätsrecht des Art. 12 B-VG zuzuordnende Bestimmung, für die auch in der gegenwärtigen Rechtsordnung unmittelbare Bundeszuständigkeit in der Vollziehung in erster Instanz besteht. Angesichts der volkswirtschaftlichen und elektrizitätswirtschaftlichen Auswir­kungen, die mit einer derartigen Maßnahme verbunden wären, scheint die Übertragung der Zuständigkeit an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in diesen Fällen in erster und letzter Instanz zu entscheiden, sachlich gerechtfertigt.

Zu § 3:

Mit dem EU-Beitritt Österreichs sind neben die klassischen Zielsetzungen der österreichischen Energie­politik, einer sozial- und umweltverträglichen, auf Versorgungssicherheit und Kostenminimierung ausge­richteten Elektrizitätsversorgung, auch das Erfordernis einer Ausrichtung der Elektrizitätswirtschaft auf die Wettbewerbsverhältnisse im EU-Binnenmarkt getreten.

Zu Z 1:

Die in globalem Wettbewerb stehende, produzierende Wirtschaft soll günstige Energie, so auch Elektrizität beziehen können, um auch diesen Kostenfaktor gering halten zu können. Die im EU-Vergleich im oberen Drittel – je nach Abnahmefall – liegenden Industrie-Strompreise in Österreich sollen auf europäisches Niveau gesenkt werden. Zur Standortsicherung sowie zur Erleichterung von Neuan­siedlungen von Industriebetrieben sollen die neuen Rahmenbedingungen – durch einen mit festgelegten Regeln ablaufenden Wettbewerb im Elektrizitätsbereich – dazu führen, daß auch in diesem essentiellen Wirtschaftsbereich die Vorteile des Binnenmarktes direkt den Betrieben – aber auch indirekt den Verbrauchern – zugute kommen. Die Produktqualität elektrischer Energie sowie Fragen der Reserve- und Störaushilfe werden in Zukunft primär den Vereinbarungen zwischen Kunden und Stromanbietern unterliegen.

Zu Z 2:

Ein funktionierendes Wettbewerbssystem kann nur durch klar festgelegte Rahmenbedingungen realisiert werden. Es wird einer Reihe von Kunden als auch Produzenten das Recht auf Zugang zu den Elektrizitätsnetzen eingeräumt, die diese Netze bzw. Systeme gegen Gebühr nutzen dürfen. Damit einhergehend ist ein Regulierungsrahmen für das Netzsystem sowie rechnerische Auftrennung (“Entflechtung”) der bisher bestehenden vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen notwendig. Die Netze, welche weiterhin Monopolcharakter besitzen, sind zumindest rechnerisch/buchhalterisch von den Produktionseinheiten zu trennen, um damit mögliche Bevorzugungen von Produktionseinheiten zu unterbinden und die Grundlagen der Systemnutzungstarife zu erhalten.

Zu Z 3:

Das bestehende umweltfreundliche, hydraulisch-thermische Verbundsystem mit einem Anteil von zwei Dritteln an Wasserkraft soll auch in Zukunft, nicht zuletzt zur Eigenversorgung Österreichs, unter dem Aspekt der Importabhängigkeit auch weiterhin gesichert werden. Auch sind neue Technologien zur Erzeugung von Elektrizität aus Biomasse umfaßt, die insbesondere bei Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen einen Beitrag zur Stromerzeugung und damit zum Klimaschutz und zur inländischen Wertschöpfung leisten können.

Zu Z 4:

Den Pflichten, die den Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Allgemeininteresse auferlegt werden bzw. auferlegt werden können, steht das Recht auf Versorgung der Abnehmer in dem von ihnen abgedeckten Versorgungsgebiet gegenüber. Gerechtfertigt können diese gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen aus dem Umstand werden, daß die Versorgung von Kunden mit elektrischer Energie ein Teil der Daseins­vorsorge ist, ohne die das Funktionieren des privaten oder wirtschaftlichen Lebens heute nicht mehr möglich ist. Die Pflichten, welche auferlegt werden können, müssen klar definiert, transparent und nachvollziehbar sein. Sie können insbesondere umfassen:

hinsichtlich der Endverbraucher:

l  die allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht, dh. jedermann zu jedem Zeitpunkt zu Allgemeinen Bedingungen und Tarifpreisen zu versorgen;

l  die Gleichbehandlung aller Kunden eines Systems bei gleicher Abnahmecharakteristik;

l  die Unterwerfung unter eine behördliche Aufsicht, insbesondere hinsichtlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Preise/Tarife;

l  bei den Allgemeinen Bedingungen auf die unterschiedlichen Abnahmeverhältnisse Bedacht zu nehmen

und hinsichtlich der Energieerzeugung:

l  Bedacht auf den Umwelt- und Klimaschutz zu nehmen;

l  bestimmte Energieerzeugungsformen nicht zu verwenden;

l  die eingesetzten Primärenergieträger bestmöglich zu verwerten, insbesondere durch Nutzung der Wärme bei thermischen Erzeugungsanlagen durch Kraft-Wärme-Kopplung;

l  beim Einsatz der Primärenergieträger einer dem Interesse der Volkswirtschaft entsprechenden Aus­gewogenheit zu entsprechen.

Zu § 4:

Gemäß Artikel 3 Abs. 2 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie können die Mitgliedstaaten bei unein­geschränkter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags, insbesondere des Artikels 90 EGV, den Elektrizitätsunternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse aufer­legen, die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umweltschutz beziehen können. Diese Verpflichtungen müssen klar definiert, transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar sein; diese gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sowie deren etwaige Änderungen werden veröffentlicht und der Kommission von den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt.

Die im § 4 enthaltenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen stellen sich als solche im Sinne des Artikel 3 Abs. 2 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie dar, die den in den Anlagen zu diesem Gesetz angeführten Elektrizitätsunternehmen sowie den mit einer Konzession ausgestatteten Unternehmen auferlegt werden.

Insoweit die Erfüllung der diesen Unternehmen mit dieser Bestimmung auferlegten Verpflichtungen im Allgemeininteresse diese Unternehmen tatsächlich oder rechtlich gefährdet ist, können für diese Unternehmen vom EU-Recht abweichende Regelungen getroffen werden, sofern die unter 2.3.3 des Allgemeinen Teils dargestellten Voraussetzungen vorliegen. Die objektiven Schranken für derartige Ausnahmeregelungen liegen jedoch nach Artikel 90 Abs. 2 EGV dort, wo die Entwicklung des Handelsverkehrs in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft. Die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie definiert dieses Interesse der Gemeinschaft im Wettbewerb um zugelassene Kunden in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie und mit Artikel 90 des Vertrages.

Der in Z 1 verankerte Gleichbehandlungsgrundsatz hat zum Inhalt, daß unsachliche Ungleichbehandlung, aber auch eine sachlich nicht zu rechtfertigende Gleichbehandlung verschiedener Marktteilnehmer unzulässig ist. Dieser Grundsatz findet dort seine Grenze, wo ein Elektrizitätsunternehmen Leistungen im Rahmen von Tätigkeiten erbringt, die von Kunden ausgestaltbar sind (marktbezogene Tätigkeiten). So gilt dieser Grundsatz etwa nicht hinsichtlich der Strompreise, die mit zugelassenen Kunden vereinbart werden, wohl aber hinsichtlich der Bedingungen für den Netzzugang, einschließlich der Systemnutzungs­tarife.

Als durch Gesetz den Elektrizitätsunternehmen im Allgemeininteresse auferlegte Verpflichtungen kommen neben der Allgemeinen Anschluß- und Versorgungspflicht, die infolge ihrer zentralen elektrizi­tätswirtschaftlichen Bedeutung in Z 2 besonders hervorgehoben wird, insbesondere auch die den Elektrizitätsunternehmen auferlegte Verpflichtung einer preisgünstigen, auf die wirtschaftliche Lage der Leistungsempfänger Bedacht nehmende Elektrizitätsversorgung, die den Unternehmen allenfalls aufer­legten Abnahmeverpflichtungen aus bestimmten Erzeugungsanlagen, sowie Verpflichtungen in bezug auf eine umwelt- und sozialverträgliche Ausübung ihrer Tätigkeit in Betracht (Z 3).

Durch die vorrangige Inanspruchnahme von Erzeugungsanlagen, in denen erneuerbare Energieträger oder Abfälle eingesetzt werden oder die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten, soweit sie der öffentlichen Fernwärmeversorgung dienen (Z 4), sollen diese Anlagen, die oft unter besonderem Wettbewerbsdruck stehen, auch in Zukunft erhalten werden können. Dies trifft insbesondere auf die öffentliche Fernwärmeversorgung zu, die eine Versorgungspflicht für Wärme hat. Es werden dabei alle Anlagen umfaßt, die zur Fernwärmeversorgung herangezogen werden, wobei es darauf ankommt, daß diese Anlagen wärmegeführt betrieben werden.

Durch die Bestimmung der Z 5 soll vermieden werden, daß der Bezug aus Kraftwerksanlagen, die auf Grund mangelnder Umweltschutzmaßnahmen geringere Gestehungskosten und somit einen Wettbewerbs­vorteil hätten, gegenüber Anlagen mit hohen Umweltstandards bevorzugt würden. Dies ist für den Bezug aus österreichischen Anlagen sowie aus solchen innerhalb der EU von untergeordneter Bedeutung, jedoch bei Bezug aus Drittstaaten relevant. Bisher war ein anlagenbezogener Import im internationalen Geschäft nicht üblich, es wurden nur Strommengen von Elektrizitätsunternehmen bezogen, wobei davon auszu­gehen war, daß die Elektrizitätsmenge bezogen auf Anlagen in etwa dem Aufbringungsmix des liefernden Unternehmens entsprach. Sollte jedoch von dieser Praxis abgegangen werden oder sollten Verzerrungen auftreten, könnten neue Lieferungen aus nicht entsprechenden Anlagen unterbunden werden. Es wäre jedoch auf die Abkommen der EU mit den Drittstaaten, aus denen diese Lieferungen erfolgen, Bedacht zu nehmen (siehe die Regelungen des § 13).

Ein Ziel der österreichischen Energiepolitik ist die möglichst geringe Abhängigkeit von Energieimporten (Z 6). Bei elektrischer Energie ist die Importabhängigkeit relativ gering. Um diesen Zustand weiter aufrechtzuerhalten, nicht zuletzt auf Grund volkswirtschaftlicher und umweltrelevanter Gegebenheiten (siehe Ausführungen zu Z 5), sollen Elektrizitätsunternehmen gehalten werden können, Energieimporte aus Drittstaaten so gering wie möglich durchzuführen. Bei Direktimport von elektrischer Energie ist dazu noch die Komponente der Verdrängung importunabhängiger Produktion zu beachten, die sowohl Anlagen auf Basis erneuerbarer als auch fossiler Energieträger betreffen kann.

Zu § 5:

Bereits durch die im ersten Satz des § 5 Abs. 1 gewählte Formulierung erscheint klargestellt, daß es sich bei der Koordinierung und Kooperation nur um ein Mittel handelt, durch das die diesen Unternehmen im Allgemeininteresse auferlegte Dienstleistungspflicht optimiert werden soll. Insoweit finden gemäß Artikel 90 Abs. 2 EGV auch die Bestimmungen des Artikel 85 EGV auf derartige Absprachen nicht Anwendung. Gemäß Abs. 2 leg. cit. wird normiert, daß Koordinierungs- und Kooperationsverträge den Bestimmungen des Kartellgesetzes unterliegen. Weiters wird auch klargestellt, daß es sich bei den im Abs. 1 enthaltenen Absprachen keinesfalls um wettbewerbshemmende Absprachen, sondern um sogenannte Leistungskartelle handelt, die ausschließlich auf im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben (Kostenminimierung des Systems, Optimierung beim Einsatz der Erzeugungskapazitäten unter besonderer Berücksichtigung von Umweltaspekten) gerichtet sind.

Zu § 6:

Diese Bestimmung stellt sich als Konkretisierung der im § 3 enthaltenen Zielsetzungen dar.

Die Ausführungsgesetze haben als Unternehmensziele für Elektrizitätsunternehmen die Funktion eines umfassenden Energiedienstleistungsunternehmens vorzusehen, die eine möglichst kostengünstige, umweltverträgliche und effiziente Deckung der nachgefragten Energiedienstleistungen vornehmen. In diesem Kontext kommen Least-Cost-Planning/Integrated Resource Planning (LCP/IRP)-Maßnahmen Bedeutung zu, insbesondere wenn Investitionen zur Effizienzsteigerung für ein Elektrizitätsunternehmen betriebswirtschaftlich rentabel sind. Energiedienstleistungen sollen somit unter Berücksichtigung aller erzeugungs- und anwendungsseitigen Möglichkeiten auf die insgesamt kostengünstigste Weise erbracht werden. Die steigende Nachfrage soll somit im Elektrizitätsbereich nicht allein durch den Ausbau von Erzeugungs- und Verteilungsanlagen befriedigt werden, sondern es sollen durch Investitionen in die Effizienzsteigerung das Wachstum der Nachfrage gedämpft werden, insbesondere wenn diese Investitionen für das Elektrizitätsunternehmen kostengünstiger sind als zusätzlich benötigte Erzeugungs­einheiten (siehe auch Ausführungen zu § 12 Abs. 1).

Zu § 7:

1.  Aus der Wendung “Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck” ergibt sich, daß dem Ausführungsgesetzgeber bei der Umsetzung dieser Definitionen kein Ermessen eingeräumt wird.

2.  Die in den Ziffern 1 bis 7, 9 bis 11, 13 bis 14, 16, 18 und 20 bis 22 enthaltenen Begriffsbestimmungen entsprechen im wesentlichen den im Artikel 2 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie enthaltenen Definitionen.

3.  Der Begriff “Systembetreiber” (Z 17) stellt auf ein System ab, das zwar in der Elektrizitätsbinnen­marktrichtlinie verschiedentlich gebraucht wird, aber nicht näher spezifiziert ist. Ein Netzsystem, in dem ein Kunde eingerichtet ist, stellt auf technisch-organisatorische Gegebenheiten ab, jedoch nicht notwendigerweise auf Eigentumsverhältnisse. Ein Netzsystem ist eine technisch-organisatorische Einrichtung, welche alle für seinen ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Maßnahmen setzen kann. Dies kann sowohl ein Übertragungsnetz als auch ein Verteilernetz oder eine Kombination von beidem sein, welches Frequenzhaltung, Ausgleich usw. autonom oder in Verbindung mit Dritten vornehmen kann.

4.  Hinsichtlich des Begriffes “Alleinabnehmer” (Z 23) muß aus Artikel 18 der Elektrizitätsbinnenmarkt­richtlinie in Verbindung mit Artikel 2 Z 22 leg. cit. gefolgert werden, daß dieser Begriff denk­notwendig mit der Liefer- bzw. Verteilfunktion eines Elektrizitätsunternehmens verbunden ist. Auf die Ausführungen zu § 17 wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

5.  Die Begriffe “Betriebsstätte” (Z 25) und “Konzernunternehmen” (Z 29) sind insbesondere hinsichtlich des in den §§ 42 und 43 geregelten Anspruchs der unabhängigen Erzeuger und der Eigenerzeuger zur Versorgung ihrer eigenen Betriebsstätten und verbundenen Konzernunternehmen von Relevanz.

     Durch die gewählte Definition “Betriebsstätte” sollen nicht nur örtlich gebundene Anlagen, sondern auch zB landwirtschaftlich genutzte Flächen, erfaßt werden.

     Der Begriff “Konzernunternehmen” knüpft an die Regelung des § 228 Abs. 3 HGB an.

6.  Zentrale Bedeutung kommt dem Begriff “Verbrauchsstätte” (Z 27) in Verbindung mit der Definition des “zugelassenen Kunden” (Z 8) zu. Nach der gegenwärtigen Rechtslage ist davon auszugehen, daß die Verteilung von elektrischer Energie nur dann als öffentliche Stromversorgung zu qualifizieren und damit konzessionspflichtig ist, wenn sie durch Unternehmen erfolgt, deren Unternehmenszweck die entgeltliche Abgabe von Elektrizität an andere ist: § 1 Abs. 1 Elektrizitätwirtschaftsgesetz definiert als Elektrizitätsversorgungsunternehmen Unternehmen zur Erzeugung oder Verteilung von elektrischer Energie zum Zwecke der entgeltlichen Abgabe an andere. Auch das Starkstromwegegesetz nimmt elektrische Leitungsanlagen, die sich innerhalb des dem Eigentümer der elektrischen Leitungsanlage gehörenden Geländes befinden, vom seinem Anwendungsbereich aus. Daraus muß gefolgert werden, daß die Stromabgabe im Rahmen von Tätigkeiten, die nicht primär auf die Versorgung Dritter gerichtet ist, auch nach der gegenwärtigen Rechtslage keiner Konzession bedarf. So bedürfen etwa Betreiber eines Campingplatzes, Messeveranstalter oder Vermieter von Appartmentwohnungen auch dann keiner elektrizitätsrechtlichen Konzession, wenn sie die verbrauchte Elektrizität den Benützern ihrer Ein­richtungen gesondert in Rechnung stellen.

     Die in Z 27 enthaltene Definition stellt nunmehr darauf ab, daß die Verteilung von elektrischer Energie über ein eigenes Netz auf Selbstkostenbasis erfolgt, sofern es sich nicht um eine Betriebsstätte oder um Einrichtungen handelt, die eine einheitliche Betriebsanlage darstellen. Damit sind unter dem Begriff “Verbrauchsstätte” jedenfalls auch Betriebsanlagen zu subsumieren, die sich über weite Distanzen erstrecken, wie dies etwa bei Rohrleitungsanlagen oder Eisenbahnanlagen der Fall ist. In diesem Fall umfaßt der Begriff Verbrauchsstätte das gesamte Rohrleitungs- oder Gleissystem einer Anlage (zB.: Pipelines oder ÖBB).

     Daß die Verteilung von elektrischer Energie auf Beriebskostenbasis zu erfolgen hat, schließt nicht aus, daß insbesondere bei betriebskostenmäßiger Abrechnung ein angemessener Verwaltungsbeitrag verrechnet wird. Darüber hinaus sind auch die Netzkosten (Errichtung und Betrieb) sowie eine angemessener Verzinsung des eingesetzten Kapitals zulässig.

Zum 2. Teil:

Gemäß der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (Artikel 13 bis 15) wird das Recht der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates auf Einsichtnahme in die entsprechenden Unterlagen der Elektrizitäts­unternehmen festgelegt. Weiters werden getrennte Abrechnungen bzw. Buchführungen für die einzelnen Geschäftsaktivitäten (Erzeugung, Übertragung und Verteilung elektrischer Energie) verlangt, sowie deren Veröffentlichung in der Jahresbilanz festgelegt. Es genügt daher eine rein rechnerische/buchhalterische Trennung der einzelnen Geschäftsfelder, lediglich die Tätigkeit eines “Single Buyer” durch ein vertikal integriertes Elektrizitätsversorgungsunternehmen muß getrennt von den Erzeugungs- und Verteilertätig­keiten “verwaltet” werden.

Die Umsetzung erfordert einige zusätzliche Regelungselemente in der österreichischen Rechtsordnung, die jedoch einerseits den elektrizitätspolitischen Maximen nach vermehrter Transparenz in diesem Wirtschaftszweig entsprechen und andererseits eine Fortbildung und Präzisierung hergebrachter aufsichts­behördlicher Mechanismen darstellen.

Grundsätzlich wird bei diesen materiellen Regelungen für die Rechnungslegung in der Elektrizitäts­binnenmarktrichtlinie unterschieden zwischen

–   allen Elektrizitätsunternehmen,

–   integrierten Elektrizitätsunternehmen und

–   Alleinabnehmern.

Gemäß der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie haben alle Elektrizitätsunternehmen, unabhängig von ihren Eigentumsverhältnissen oder ihrer Rechtsform, ihre Jahresabschlüsse zu veröffentlichen sowie diese überprüfen zu lassen, sofern diese Unternehmen der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 auf Grund des Artikels 54 Abs. 3 lit. g des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (Abl. L 222 vom 14. August 1978, S 1, Richtlinie zuletzt durch die Beitrittsakte von 1994) unterliegen. Unternehmen, die auf Grund dieser Richtlinie nicht verpflichtet sind, ihren Jahresabschluß zu veröffentlichen, haben eine Ausfertigung des Jahresabschlusses in ihrer Hauptverwaltung für die Öffentlichkeit zur Verfügung zu halten. Die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse umfaßt die Veröffentlichung der Bilanzen sowie der Ergebnisrechnung. Eine Veröffent­lichung dieser Jahresabschlüsse ist richtlinienkompatibel.

Integrierte Elektrizitätsunternehmen haben für jede elektrizitätswirtschaftliche Aktivität (Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität sowie konsolidierte sonstige Aktivitäten) eine Bilanz sowie eine Ergebnisrechnung in den Anhang ihres Jahresabschlusses aufzunehmen. Dies impliziert, daß sie für jede elektrizitätswirtschaftliche Aktivität getrennte Konten derart zu führen haben, als würden diese Aktivitäten von separat geführten Firmen ausgeführt werden (“getrennte Buchführung”; “funktionelles Unbundling”). Sämtliche sonstigen Aktivitäten außerhalb des Elektrizitätsbereiches sind zu konsolidieren. Integrierte Elektrizitätsunternehmen haben also für alle nichtstromwirtschaftlichen Aktivitäten konsoli­dierte Konten zu führen und diese konsolidiert in den Jahresabschluß aufzunehmen.

Im Anhang zum Jahresabschluß haben die integrierten Elektrizitätsunternehmen die Regeln anzugeben, nach denen für jede elektrizitätswirtschaftliche Aktivität die einzelnen Positionen der Bilanz sowie der Ergebnisrechnung den separat geführten Konten zugewiesen werden. Änderungen dieser Zuweisungs­regeln sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Weiters sind Änderungen von Zuweisungsregeln im Anhang zu erwähnen sowie ordnungsgemäß zu begründen.

Der unter § 8 Abs. 3 Z 1 und 2 verankerte Begriff “Rechnungskreis” kann in Anlehnung an die analogen Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986 in der geltenden Fassung, (dort “Verrechnungskreis” unter Punkt “Verrechnungsgrundsätze”) als die Zusammenfassung gleichartiger – im Fall des § 8 im Sinne der Zugehörigkeit zum Erzeugungs-, Übertragungs- oder Verteilerbereich – Konten, die bestimmten Rech­nungszwecken dienen, verstanden werden. Konkret muß das durch die Zuordnung der einzelnen Aufwände und Erträge zu den einzelnen Betriebsbereichen bewerkstelligt werden.

Im Anhang zum Jahresabschluß sind weiters Geschäfte von größerem Umfang aufzunehmen,

–   die mit verbundenen oder

–   die mit assoziierten Unternehmen oder

–   die mit Unternehmen derselben Aktionäre getätigt worden sind.

Verbundene Unternehmen sind Unternehmen, bei denen das Elektrizitätsunternehmen über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt oder das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichts­organs des Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen und gleichzeitig Aktionär oder Gesellschafter dieses Unternehmens ist. Verbundene Unternehmen sind weiters auch Unternehmen, bei denen das Elektrizitätsunternehmen Aktionär oder Gesellschafter ist und auf Grund einer Vereinbarung mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses Unternehmens allein über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter dieses Unternehmens verfügt.

Assoziierte Unternehmen sind Unternehmen, an denen ein Elektrizitätsunternehmen einen wesentlichen Anteil (nicht unter 20% bis 25% oder mehr der Stimmrechte) hat und einen wesentlichen Einfluß auf die Geschäfts- und Finanzpolitik ausübt (Siebente gesellschaftsrechtliche Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983, Artikel 41 und Artikel 33; ABl. L 193 vom 18. Juli 1983, S 1). Gemäß einer informellen Vereinbarung mit der Europäischen Kommission (schriftliche Stellungnahme noch ausständig) ist beabsichtigt, diesen Mindestanteil von 20% bis 25% auch auf Geschäfte von Elektrizitäts­unternehmen mit Unternehmen derselben Aktionäre anzuwenden.

Wird ein vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen oder ein Teil von diesem als Alleinabnehmer (dh. als juristische Person, die in dem System, in dem sie eingerichtet ist, für den einheitlichen Betrieb des Übertragungssystems und/oder die zentralisierte Abnahme und den zentralisierten Verkauf der Elektrizität verantwortlich ist) benannt, so muß sichergestellt werden, daß dieser Alleinabnehmer zumindest auf Verwaltungsebene unabhängig von den übrigen Tätigkeiten des vertikal integrierten Elektrizitäts­unternehmens verwaltet wird. Es ist weiters sicherzustellen, daß außer den Informationen, die für den Alleinabnehmer zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, keine Informationen über die jeweiligen Tätigkeiten des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens als Alleinabnehmer und seinen Erzeugungs- und Verteilungstätigkeiten übermittelt werden.

Durch die Entflechtung und Transparenz der Buchführung soll verhindert werden, daß vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen ihre eigene Stromerzeugung bevorzugen. Die Hauptaufgabe besteht aber darin, daß die Daten, welche für die Übertragungs- und Verteilernetze ermittelt werden, die Grundlage für das Systemnutzungsentgelt darstellen. Die genauen Zuweisungsregeln der Kostenpositionen sowie die Systematik der Berechnung dieses Entgeltes werden im Verordnungs- oder Bescheidwege festgelegt werden.

Mindesterfordernis der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie ist somit für alle Elektrizitätsunternehmen und integrierten Elektrizitätsunternehmen (ausgenommen Alleinabnehmer) eine rechnerische, auf Basis der Bilanz und auf Basis der Gewinn- und Verlustrechnung beruhende Aufsplittung der einzelnen Positionen auf die einzelnen Tätigkeitsbereiche (“funktionelles Unbundling”) sowie die Verpflichtung, diese Ergebnisse in den Jahresabschlüssen zu veröffentlichen. Es steht diesen Elektrizitätsunternehmen frei, über diese Mindestanforderung hinaus eine interne, auf der Kostenrechnung basierende “Entflechtung” zu betreiben. Zur Optimierung der Positionierung der Elektrizitätsunternehmen im Elektrizitätsmarkt sind Schritte in diese Richtung zu erwarten. Als Alternative zur Mindestanforderung steht diesen Unternehmen auch die Möglichkeit des “Management/Realen Unbundlings” zur Verfügung.

Generell ist unter “Management/Reales Unbundling” die Trennung der sich in einem Unternehmen befindlichen Geschäftsfelder in rechtlich eigenständige Unternehmen zu verstehen. Dies ist insbesondere für jene Verteiler von Bedeutung, die als zugelassene Kunden am Binnenmarkt teilnehmen wollen, da unter Verteilung nur jene Unternehmensaktivitäten der Elektrizitätsunternehmen anzusehen sind, die von Erzeugungs- und Übertragungsaktivitäten getrennt sind.

Um zu verhindern, daß Informationen zwischen den Tätigkeiten des vertikal integrierten Elektrizitäts­unternehmens als Alleinabnehmer und seinen Erzeugungs- und Verwaltungstätigkeiten übermittelt werden, ist vom Unternehmen sicherzustellen, daß die Funktion “Übertragung” zumindest als eine organisatorisch getrennte Einheit (zB keine Doppelzuteilungen) innerhalb des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens betrieben wird.

Zu § 12:

In Kapitel III (Artikel 4 bis 6) der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie sind Bestimmungen für den Bau neuer Erzeugungsanlagen mittels Genehmigungs- oder Ausschreibungsverfahren enthalten. Es wird den Mitgliedstaaten überlassen, welches Verfahren sie anwenden. Bei beiden Verfahren sind jedoch objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien anzuwenden. Hiedurch soll ein “Wettbewerb um neue Produktionskapazitäten” erreicht werden.

l  Im Genehmigungsverfahren besteht ein Rechtsanspruch auf den Bau neuer Erzeugungsanlagen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien, die zB Sicherheit, Umweltschutz, Art der Primärenergieträger, Flächennutzung, Energieeffizienz, aber auch gemeinwirtschaftliche Verpflich­tungen umfassen können. Eine Verweigerung ist zu begründen und der Kommission zu notifizieren.

l  Das Ausschreibungsverfahren ist von der Idee der zentralen Planung des zukünftigen Kapazitätsbedarfs geprägt. Es erfolgt dann eine europäische Ausschreibung der benötigten Kapazitäten mit genauer Beschreibung der technischen Kriterien. Dieses System weist eine geringere Wettbewerbstiefe auf. Unabhängige Erzeuger und Eigenerzeuger haben jedenfalls Rechtsanspruch auf den Bau neuer Erzeugungsanlagen nach den Kriterien des Genehmigungsverfahrens.

Ausdrücklich hält Artikel 6 Abs. 6 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie fest, daß Eigenerzeuger und unabhängige Erzeuger eine Genehmigung auf der Grundlage objektiver, transparenter und nicht diskriminierender Kriterien erhalten können müssen.

Österreich hat sich, seiner elektrizitätswirtschaftlichen Rechtstradition entsprechend, für das Genehmi­gungsverfahren entschieden.

Dabei wird davon ausgegangen, daß die derzeit in den elektrizitätsrechtlichen Ausführungsgesetzen der Länder enthaltenen Genehmigungsverfahren weitgehend übernommen werden könnnen, wobei jedoch bei der Festlegung von energiewirtschaftlichen Genehmigungstatbeständen auf die Einhaltung des oben zitierten Artikel 6 Abs. 6 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie zu achten sein wird.

Durch die Verwendung des Ausdrucks “Voraussetzungen”, soll zum Ausdruck gebracht werden, daß die Ausführungsgesetzgebung über Abs. 2 hinaus für bestimmte Anlagen oder Anlagenkategorien von einem elektrizitätsrechtlichen Genehmigungsverfahren insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer Verwaltungsvereinfachung und der Kosteneinsparung in der Vollziehung absehen kann. Dies wird insbesondere dort der Fall sein, wo bereits im Rahmen anderer Verwaltungsmaterien die Prüfung einer Anlage unter ähnlichen Gesichtspunkten wie jenen des Betriebsanlagenrechtes der Gewerbeordnung 1994 vorgesehen ist, wobei dem Umstand, daß das kaufmännische Risiko des Stromabsatzes nunmehr verstärkt beim Betreiber liegt, ebenfalls zu berücksichtigen sein wird.

Die in Abs. 2 genannten Anlagen, die auf Basis erneuerbarer Energieträger betrieben werden, stellen auf Grund ihrer im allgemeinen unerschöpfbaren Charakteristik und des auch bei der Stromerzeugung bestehenden hohen Potentials einen für die Zukunft jedenfalls wichtigen Hoffnungsträger dar. Österreichische Unternehmen haben auf einigen Technologiegebieten bereits einen auch international anerkannten Know-how-Vorsprung erzielt, wie beispielsweise bei Technologien zur Biomasse-Verbrennung oder auf dem Gebiet von Anlagen (Blockheizkraftwerken) zur Nutzung von Deponie-, Klär- und Biogas. Daneben besteht eine Vielzahl von Kooperationen österreichischer Unternehmen als Zulieferer auf dem internationalen Markt. Erwähnt sei hier die Erzeugung und der Export von Generatoren für Windenergieanlagen und von Wechselrichtern für Photovoltaik-Anlagen. Die generelle Herausnahme dieser Anlagen aus der elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht dient der Verwaltungs­vereinfachung. Sie ist damit begründet, daß einerseits – wie aus § 3 Z 1 und § 4 Z 4 gefolgert werden muß – die unbürokratische Errichtung und der Betrieb der in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Anlagen jedenfalls den Zielsetzungen dieses Gesetzes entspricht, andererseits es sich bei diesen Anlagen entweder um standardisierte Anlagen handelt oder allfällige Sicherheitsaspekte systemkonform besser in anderen Verwaltungsmaterien geregelt werden können. Als solche Verwaltungsmaterien kommen etwa das Baurecht oder soweit die in Z 1 angeführten Anlagen keiner bundesrechtlichen, den sicherheits­technischen Aspekt mitumfassenden Genehmigung bedürfen, das Landesgassicherheitsrecht in Betracht.

Hinsichtlich der Aufnahme der in Z 4 angeführten Anlagen war die Überlegung maßgebend, daß es sich hiebei regelmäßig um Anlagen handelt, die ohnehin im Rahmen des Betriebsanlagengenehmigungs­verfahrens nach der Gewerbeordnung 1994 einer strengen Prüfung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Nachbarn und die Umwelt unterliegen.

Abs. 3 stellt sich als Umsetzung des Artikel 5 Abs. 3 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie dar. Da eine Verweigerung der Errichtung von Stromerzeugungsanlagen sowohl im Landesbereich (zB: Bauwesen, Angelegenheiten des Naturschutzes) als auch im Bundesbereich (zB: Angelegenheiten des Gewerbes, Wasserrecht, UVP) möglich ist, eine zentrale Meldung an die Kommission durch eine Zentralstelle jedoch tunlich erscheint, war zur Umsetzung des Artikel 5 Abs. 3 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie eine Verfassungsbestimmung erforderlich.

Zu den §§ 13 und 14:

Verfassungsrechtliche Kompetenzgrundlage für die in den §§ 13 und 14 getroffenen Regelungen ist Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG “Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland”.

Die Anzeigepflicht für Stromlieferungsverträge aus Drittstaaten sowie die Meldepflicht von Liefer­verträgen mit mehrjähriger Laufzeit und mehr als 1 200 Millionen kWh im Jahr an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist dadurch begründet, daß einerseits die bisher notwendige Zustimmung der Verbundgesellschaft zu Lieferverträgen mit ausländischen Unternehmen unter den neuen Rahmenbedingungen zu entfallen hat und andererseits die Kenntnis der Lieferverträge als Entscheidungs­grundlage für elektrizitätspolitische Zielsetzungen/Maßnahmen im Binnenmarkt vor allem auf Grund der geopolitischen Lage Österreichs erforderlich ist. Auch wird seitens der Europäischen Union dahingehend gedrängt werden, daß Lieferungen von Drittstaaten auf Grund der Möglichkeit von Wettbewerbs­verzerrungen auch im europäischen Kontext bekannt sein sollen.

Bezüglich der Rechtskraftwirkung ist bei den im § 13 Abs. 2 enthaltenen Untersagungstatbeständen zu unterscheiden, ob es sich um eine Untersagung handelt, die aus meritorischen Gründen (Abs. 2) erfolgt, oder ob die Untersagung auf Grund des Umstandes erfolgt, daß dem Antrag nicht alle für die Beurteilung gemäß Abs. 2 erforderlichen Unterlagen angeschlossen sind (Abs. 3). Im letzteren Fall kommt der Untersagung lediglich die Wirkung einer Zurückweisung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu. Dies hat zur Folge, daß derselbe Stromlieferungsvertrag unter Anschluß der vollständigen Unterlagen nochmals Gegenstand eines Anzeigeverfahrens sein kann, ohne daß dem eine Unzuständigkeit des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten wegen entschiedener Sache entgegenstünde.

Die in Abs. 2 enthaltenen Untersagungstatbestände sind darauf gerichtet sicherzustellen, daß Produzenten aus Drittstaaten, aus dem Umstand, daß für sie nicht die sich aus EU-Primär- und Sekundärrecht ergebenden Rahmenbedingungen gelten, keine Wettbewerbsvorteile gegenüber EU-Mitbewerbern lukrieren können.

Zum 4. Teil:

Der 4. Teil stellt sich durch die darin enthaltene Regelung des Netzzuganges als der zentrale Normen­komplex dar, durch den die Umsetzung der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie erfolgt.

A. Zur Systematik dieses Teiles

Dieser Teil gliedert sich in zwei Hauptstücke, von denen das erste Hauptstück die Rechte und Pflichten der Netzbetreiber regelt und das zweite Hauptstück die Endigungstatbestände des Betriebes eines Netzbetreibers bestimmt.

Das die Rechte und Pflichten bestimmende 1. Hauptstück gliedert sich wiederum in drei Abschnitte, und zwar den Abschnitt “Allgemeine Pflichten” mit der zentralen Regelung des Netzzuganges (§§ 15 und 17 bis 21) und der Bestimmungen über den Elektrizitätstransit (§ 16), den Abschnitt “Übertragungsnetze” und den Abschnitt “Betrieb von Verteilernetzen”.

B. System der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie

Die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie enthält zu den Komplexen “Betrieb von Übertragungsnetzen”, “Betrieb von Verteilernetzen” und “Organisation des Netzzuganges” folgende Bestimmungen:

1.  Betrieb von Übertragungsnetzen

     Kapitel IV (Artikel 7 bis 9) enthält Vorschriften über den Betrieb des Übertragungsnetzes.

l  Als Übertragung definiert die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie den Transport von Elektrizität über ein Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Stromversorgung von Endverbrauchern oder Verteilern. Die Netzbetreiber für die Übertragung sind zu benennen. Der Betreiber eines Übertragungsnetzes muß zumindest auf Verwaltungsebene unabhängig sein von den Tätigkeiten, die nicht mit dem Über­tragungssystem zusammenhängen.

l  Übertragungsnetzbetreiber sind zuständig für:

         –   Sicherheit der Versorgung;

         –   Betrieb und Wartung des Übertragungsnetzes;

         –   gegebenenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes;

         –   “Dispatching”, dh. die Einspeisung von Produktionsanlagen und die Nutzung von Verbindungs­leitungen nach objektiven Kriterien, wobei bei diesen Kriterien der wirtschaftliche Vorrang, dh. die Rangfolge der Elektrizitätsversorgungsquellen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten, zu berücksichtigen ist.

l  Vorrangige Inanspruchnahme von bestimmten Elektrizitätsbezugsquellen

     Abweichend vom allgemeinem Grundsatz des wirtschaftlichen Vorranges kann ein Mitgliedstaat

         –   dem Betreiber des Übertragungsnetzes zur Auflage machen, daß er bei der Inanspruchnahme von Erzeugungsanlagen solchen den Vorrang gibt, in denen erneuerbare Energieträger oder Abfälle eingesetzt werden oder die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten (Artikel 8 Abs. 3);

         –   aus Gründen der Versorgungssicherheit Anweisung geben, daß Elektrizität bis zu einer Menge, die 15% der in einem Kalenderjahr zur Deckung des gesamten Elektrizitätsverbrauchs des betreffenden Mitgliedstaats notwendigen Energie nicht überschreitet, vorrangig aus Erzeugungs­anlagen abgerufen wird, die einheimische Energieträger in Form von Brennstoffen einsetzen (Artikel 8 Abs. 4).

l  Rechtsfolgen der vorrangigen Inanspruchnahme

     Aus dem unterschiedlichen Wortlaut des Artikels 8 Abs. 4 lassen sich folgende Rechtsfolgen bei der Auferlegung der Verpflichtung einer vorrangigen Inanspruchnahme ableiten:

        1.   Adressatenkreis:

              Verpflichteter zur vorrangigen Inanspruchnahme von Erzeugungsanlagen ist in beiden Fällen der Betreiber des Übertragungsnetzes.

        2.   Schranken der Verpflichtung:

              Unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben sich jedoch hinsichtlich des Ausmaßes der möglichen Verpflichtung des Betreibers. Während bei dem ersten Anwendungstatbestand der Mitgliedstaat den Betreiber zur bevorzugten Inanspruchnahme in dem in Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichem Ausmaß verpflichten kann (subjektive Schranke), hat im Falle der Heranziehung der zweiten Anwendungsregel der Mitgliedstaat bei der Bemessung der Verpflichtung vom gesamten Elektrizitätsbedarf des Mitgliedstaates auszugehen (objektive Schranken).

        3.   Da lediglich Artikel 8 Abs. 4 an die Deckung des Stromverbrauchs anknüpft, während Abs. 3 als auslösendes Tatbestandselement lediglich auf die Inanspruchnahme von Erzeugungsanlagen abstellt, liegt bei Strombezug von Dritten, wo die Erzeugungsart nicht ermittelt werden kann, auch keine Anwendungsvoraussetzung des Abs. 3 vor.

2.  Betrieb des Verteilernetzes

     In Kapitel V (Artikel 10 bis 12) werden die Verpflichtungen der Betreiber von Verteilernetzen umschrieben. “Verteilung” ist der Transport von Elektrizität mit mittlerer oder niedriger Spannung über ein Verteilnetz zum Zwecke der Stromversorgung von Kunden. Insbesondere können Tarife für Stromlieferungen festgelegt werden, um Ungleichbehandlungen zu vermeiden. Dem Betreiber eines Verteilernetzes kann eine “Lieferpflicht” für ein bestimmtes Gebiet auferlegt werden; er hat ein sicheres Netz zu unterhalten und darf kein diskriminierendes Verhalten an den Tag legen. Auch er kann verpflichtet werden, bei Inanspruchnahme von Elektrizitätserzeugungsanlagen, Elektrizität aus Anlagen, in denen erneuerbare Energieträger oder Abfälle eingesetzt werden oder die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kupplung arbeiten, bevorzugt zu übernehmen.

3.  Organisation des Netzzuganges

l  Allgemeines

     Systematisch gliedert sich das Kapitel VII (Artikel 16 bis 22) wie folgt:

         –   Netzzugangsmodelle (Artikel 17 – “Third Party Access”; und Artikel 18 – “Single Buyer”)

         –   “Marktöffnung” (Artikel 19)

         –   Netzzugang von unabhängigen Erzeugern und Eigenerzeugern (Artikel 20)

         –   Direktleitungen (Artikel 21)

         –   Verhinderung des Mißbrauches marktbeherrschender Stellung (Artikel 22)

     Damit ist das zentrale Wettbewerbselement der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie angesprochen: Ausgewählte “zugelassene Stromverbraucher” haben die Möglichkeit, Bezugsverträge mit den Elektrizitätsversorgern ihrer Wahl abzuschließen. Zugelassene Kunden sind damit nicht mehr an den regionalen Versorger oder das lokale Versorgungsmonopol gebunden. Die Anzahl der zugelassenen Kunden richtet sich nach dem jeweiligen Grad der Marktöffnung.

     Grundsätzlich sollen die beiden Netzzugangsmodelle “Third Party Access” und “Single Buyer” zu gleichen wirtschaftlichen Ergebnissen und daher zu einer direkt vergleichbaren Marktöffnung sowie zu einem direkt vergleichbaren Zugang zu den Elektrizitätsmärkten führen. Die Mitgliedstaaten können zwischen dem TPA-System und dem SB-System wählen. Beide Systeme müssen auf Grund objektiver, transparenter und nichtdiskriminierenden Kriterien angewendet werden.

l  “Third-Party Access” (TPA)

     I. Verhandelter Netzzugang (nTPA)

     Hauptmerkmal des Systems des “Negotiated Third Party Access” ist der auf Basis freiwilliger kommerzieller Verträge beruhende Handel zwischen Erzeugern und sogenannten “zugelassenen (berechtigten) Konsumenten” zur Versorgung mit elektrischer Energie und der dazu notwendige Zugang zu den Netzen der betroffenen Verteiler- bzw. Übertragungsunternehmen zu ebenfalls ausge­handelten Konditionen. Bei einem Wechsel des Versorgers zahlt der “zugelassene Kunde” den mit seinem neuen Versorger vereinbarten Preis plus den mit seinem bisherigen Versorger ausgehandelten Preis für den Netzzugang (Artikel 17 Abs. 1 und 2). Zur Erleichterung der Netzzugangsbedingungen haben die Netzbetreiber “indikative Preisspannen” für die Netzbenutzung zu veröffentlichen (Artikel 17 Abs. 3).

     II. Geregelter Netzzugang

     Darunter versteht man den Netzzugang auf Grundlage veröffentlichter Tarife. Die zugelassenen (berechtigten) Kunden haben Anspruch auf Netzzugang zu veröffentlichten Tarifen für die Nutzung des Übertragungs- und Verteilersystems. Bezieht der zugelassene Kunde von einem Dritten elektrische Energie, so hat er dem Netzbetreiber den ihm zustehenden Preis zu zahlen. Die zuständigen Behörden können sich die Festlegung bzw. Genehmigung des Tarifes vorbehalten.

l  Alleinabnehmersystem (“Single Buyer”)

     Auch in diesem System ist es den “zugelassenen (berechtigten) Kunden” erlaubt, Lieferverträge mit Elektrizitätserzeugern und mit Elektrizitätsversorgungsunternehmen außerhalb des vom Single Buyer abgedeckten Gebietes (aber auch mit sogenannten “unabhängigen” Erzeugern im Single-Buyer-Gebiet) zur Deckung ihres Eigenbedarfs abzuschließen.

     Wenn ein vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen oder ein Teil eines solchen als Alleinabnehmer (Single Buyer) benannt wird, muß der Alleinabnehmer getrennt von der Erzeugungs- und Verteilungs­tätigkeit des integrierten Unternehmens verwaltet werden. Insbesondere dürfen keine Informationen zwischen den Tätigkeiten des vertikal integrierten Unternehmens als Alleinabnehmer und seinen Erzeugungs- und Verteilungstätigkeiten übermittelt werden.

     Der Alleinabnehmer ist zu verpflichten

        a)   die Strommengen, die Gegenstand eines Vertrages zwischen einem zugelassenen Kunden und einem Erzeuger innerhalb oder außerhalb des von dem System abgedeckten Gebiets sind, zu einem Preis abzunehmen, der dem vom Alleinabnehmer dem zugelassenen Kunden angebotenen Verkaufspreis abzüglich des Preises für die Nutzung des Übertragungs- und Verteilersystems entspricht (Single Buyer mit Abnahmeverpflichtung) oder

        b)   Netzzugang zu gewähren (Single Buyer ohne Abnahmeverpflichtung).

     Unabhängig von der Wahl eines bestimmten Alleinabnehmersystems hat der Staat sicherzustellen:

         –   Veröffentlichung (Genehmigung) eines Systemnutzungstarifes;

         –   Möglichkeit für zugelassene Kunden zum Abschluß von Lieferverträgen außerhalb des Systems;

         –   Möglichkeit für zugelassene Kunden zum Abschluß von Lieferverträgen innerhalb des Systems;

         –   Möglichkeit für unabhängige Erzeuger, mit zugelassenen Kunden außerhalb des Systems Lieferverträge zu schließen.

     Der “Single Buyer” mit Abnahmeverpflichtung (Artikel 18 Abs. 2 der Elektrizitätsbinnenmarkt­richtlinie) ist wie folgt gekennzeichnet:

     Der Single Buyer kann verpflichtet werden, die zwischen Elektrizitätserzeugern und zugelassenen Kunden vertraglich vereinbarten Strommengen abzunehmen; der zugelassene Kunde wird aber weiterhin vom Single Buyer beliefert. Der Single Buyer hat einen Tarif für die Systemnutzung zu veröffentlichen. Der Preis wird vom Single Buyer nur dem jeweiligen zugelassenen Kunden angeboten; die Zahlungen erfolgen dann vom zugelassenen Kunden an den Single Buyer, der das System­nutzungsentgelt einbehält und die Differenz dem zugelassenen Kunden retourniert. Der zugelassene Kunde erstattet dem (unabhängigen) Erzeuger direkt den Preis für seine Lieferung. Dabei wird weder der Preis des Single Buyer noch der des (unabhängigen) Erzeugers dem jeweils anderen bekannt.

     Im Fall des “Single Buyer” ohne Abnahmeverpflichtung (Artikel 18 Abs. 3) muß der Single Buyer einen Netzzugang entweder auf Grund eines Systemnutzungstarifs oder auf Vertragsbasis (wie beim nTPA System) gewähren.

l  Netzverweigerungstatbestände

     Der oder die Netzbetreiber dürfen den Netzzugang bzw. die Abnahme wegen mangelnder Kapazität verweigern. Die Verweigerung des Netzzugangs ist insbesondere unter Berücksichtigung des Artikels 3 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (siehe Erläuterungen zu den §§ 3 und 4) entsprechend zu begründen.

l  Rechtliche Erwägungen

     Mit der Verankerung des Netzzuganges in diesem Kapitel hat sich auch der Rat und das Europäische Parlament der von der Kommission in mehreren Entscheidungen verfolgten Doktrin des Zugangs zu den “essential facilities” im Elektrizitätsbereich angeschlossen.

     Bei der Anwendung dieser Doktrin geht die Kommission davon aus, daß ein Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vorliegt, wenn ein Unternehmen, das für die Gestellung einer wesent­lichen Einrichtung oder Infrastruktur (dh. einer Einrichtung, ohne deren Nutzung ein Wettbewerber seinen Kunden keine Dienste anbieten kann) marktbeherrschend ist, und diese Einrichtung selbst nutzt, anderen Unternehmen den Zugang zu dieser Einrichtung ohne sachliche Rechtfertigung verweigert oder nur unter Bedingungen, die ungünstiger sind als für seine eigenen Dienste, gewährt.

     Die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie sieht nunmehr vor, die Betreiber von Übertragungs- und Verteilungssystemen, auf die die Anwendungsvoraussetzungen dieser Doktrin regelmäßig zutreffen werden, zur Versorgung dieser “zugelassenen Kunden” die Mitbenutzung ihre Einrichtungen gegen ein angemessenes Entgelt zu dulden haben. Dieses Mitbenützungsrecht läßt den Kernbereich des Eigen­tumsrechts, dh. den Gegenstand vorrangig für seine eigenen Zwecke nutzen zu dürfen und bei Mitbenutzung eine Mittragung der Herstellungs- und Betriebskosten der Einrichtung einschließlich einer angemessenen Kapitalverzinsung verlangen zu dürfen, unberührt. Zivilrechtlich ist diese Ein­schränkung, da keine Vermögensverschiebung stattfindet, als Eigentumsbeschränkung zu qualifizieren.

4.  Marktöffnung

     In Artikel 19 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie werden der Marktöffnungsgrad, der zumindest erreicht werden muß, und dessen Ermittlung bestimmt. Die Mitgliedstaaten können im Sinne der Subsidiarität die zugelassenen Kunden nach eigenen Kriterien definieren (Industriekunden, Verteiler), es müssen jedoch Endverbraucher mit mehr als 100 GWh (je Verbrauchsstätte, inkl. Eigenerzeugung) Jahresverbrauch jedenfalls Zugang zum Markt haben. Verteilerunternehmen, die nicht bereits danach als zugelassene Kunden benannt sind, haben die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, nur über jene Strommenge, die ihre Kunden, die als zugelassene Kunden benannt wurden, innerhalb ihres Verteilungssystems verbrauchen, Lieferverträge nach den Regeln des Netzzugangs zu schließen, um diese Kunden zu versorgen.

     Die nationale Marktöffnungsquote am Beginn der Liberalisierung wird auf Grund des Verbrauchs­anteils von Endverbrauchern in der gesamten EU mit einem Elektrizitätsverbrauch von mehr als 40 GWh p. a. (“Schwellenwert”) errechnet. Im EU-Durchschnitt haben diese Industriekunden einen Verbrauchsanteil von 25,4% (gewichtet, berechnet aus den Daten von 1996).

     Die in der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie verankerte “Automatik” sieht vor, daß der Schwellenwert für die Berechnung nach drei Jahren auf 20 GWh Jahresverbrauch und nach insgesamt sechs Jahren auf einen Schwellenwert von 9 GWh Jahresverbrauch gesenkt wird. Damit ergibt sich folgender gewichteter EU-Marktöffnungsgrad als Mindestregel (die von allen Mitgliedstaaten überschritten werden kann):

 

Schwellenwert

Marktöffnungsgrad

Inkrafttreten der Richtlinie, 19. Februar 1997

40 GWh

25,4%

3 Jahre nach Inkrafttreten, 19. Februar 2000

20 GWh

rd. 28,4%

6 Jahre nach Inkrafttreten, 19. Februar 2003

 9 GWh

rd. 33%

5.  Schutzklausel zur Vermeidung von Ungleichgewichten in der Marktöffnung

     Um Ungleichgewichte bei der Öffnung der Elektrizitätsmärkte zu vermeiden, sind folgende mit 19. Februar 2006 befristete Schutzmechanismen vorgesehen (Artikel 19 Abs. 5):

l  Elektrizitätslieferverträge mit einem zugelassenen Kunden aus dem System eines anderen Mitgliedstaates dürfen nicht untersagt werden, wenn der betreffende Kunde in beiden betroffenen Systemen von den Mitgliedstaaten als zugelassener Kunde benannt ist.

l  In Fällen, in denen solche Geschäfte nicht abgewickelt werden können, weil der Kunde nur in einem der beiden Systeme “zugelassener Kunde” ist, kann die Kommission auf Antrag des Mitgliedstaates, in dem der zugelassene Kunde ansässig ist, die Abwicklung eines solchen Geschäftes durchsetzen, wobei die Situation des Marktes und die Interessen der Allgemeinheit zu berücksichtigen sind.

l  Nach Ablauf der Hälfte des in Artikel 26 bestimmten Zeitraums (bis 19. August 2001) wird die Kommission die Anwendung des vorigen Punktes auf Basis der Marktentwicklungen unter Berück­sichtigung der Interessen der Allgemeinheit überprüfen. Im Lichte der gewonnenen Erkenntnisse wird die Kommission die Situation evaluieren und über mögliche Ungleichgewichtigkeiten bei der Öffnung der Elektrizitätsmärkte berichten.

Damit kann einerseits verhindert werden, daß ein weitgehend liberalisierter Markt in einem Mitgliedstaat durch Elektrizitätsunternehmen eines anderen Mitgliedstaates unterfahren (Dumping!) wird, ohne den eigenen Markt entsprechend öffnen zu müssen. Andererseits soll damit eine Angleichung der Bestimmungen bezüglich der zugelassenen Kunden in den Mitgliedstaaten gefördert werden.

C. Zu den einzelnen Bestimmungen dieses Teiles:

Zu § 15:

Die Bestimmung stellt sich als Umsetzungsmaßnahme der Artikel 19 und 20 der Elektrizitätsbinnenmarkt­richtlinie dar.

Durch die Wendung “Netzbetreiber sind . . . zu verpflichten”, wird zum Ausdruck gebracht, daß der Ausführungsgesetzgebung bezüglich der Umsetzung dieser Bestimmungen kein Ermessen eingeräumt ist.

Zu § 16:

Diese Bestimmung stellt sich als innerstaatliche Durchführungsvorschrift der Richtlinie vom 29. Oktober 1990 über den Transit von Elektrizitätslieferungen über große Netze (90/547/EWG; ABl. L 313 vom 13. November 1990, S 30; Elektrizitätstransitrichtlinie) dar.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten

–   für die großen Hochspannungsübertragungsnetze

     und

–   die in den Mitgliedstaaten dafür zuständigen Gesellschaften, deren Verzeichnis im Anhang zu dieser Richtlinie enthalten ist.

Für Österreich wurde durch den EU-Beitrittsvertrag der Anhang zur Elektrizitätsrichtlinie wie folgt ergänzt (siehe auch Entscheidung der Kommission vom 20. April 1995 zur Aktualisierung der Gesell­schaften, die unter die Richtlinie 90/547/EWG des Rates über den Transit von Elektrizitätslieferungen über große Netze fallen [95/162/EG; ABl. L 107 vom 12. Mai 1995; S 53]):

Österreich

Österreichische Elektrizitätswirtschafts AG

Tiroler Wasserkraftwerke AG

Vorarlberger Kraftwerke AG

Vorarlberger Illwerke AG

Hochspannungsnetz

Hochspannungsnetz

Hochspannungsnetz

Hochspannungsnetz

Voraussetzungen für die Anwendung dieser Richtlinie sind:

           a) Die Beförderung wird von der (den) in jedem einzelnen Mitgliedstaat für ein großes Hoch­spannungsnetz zuständigen Gesellschaft(en) durchgeführt, das im Gebiet eines Mitgliedstaats gelegen und am Verbund der europäischen Hochspannungsnetze beteiligt ist; Verteilernetze sind ausgenommen;

          b) das Erzeugungsnetz oder das Endabnahmenetz liegt im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft;

           c) bei dieser Beförderung wird mindestens eine innergemeinschaftliche Grenze überschritten.

Durch Übereinkünfte zwischen der Gemeinschaft und Drittländern können weitergehende Verpflichtun­gen für die Beförderung festgelegt werden (Artikel 1 Abs. 1 erster Satz der Elektrizitätstransitrichtlinie).

Zu § 17:

Entsprechend der im § 15 enthaltenen Definition und der in Artikel 19 der Elektrizitätsbinnenmarkt­richtlinie enthaltenen Bestimmungen, setzt die Funktion des Alleinabnehmers denknotwendig eine Kundenbeziehung voraus (arg. Artikel 18 Abs. 2: Der Alleinabnehmer kann verpflichtet werden, . . . der von dem Alleinabnehmer den zugelassenen Kunden angebotenen Verkaufspreis . . . entspricht). Aus dieser in der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie enthaltenen Formulierung muß gefolgert werden, daß der Begriff “Alleinabnehmer” denknotwendig mit der Lieferfunktion und nicht mit der Transportfunktion eines Elektrizitätsunternehmens verbunden ist. Unternehmen mit Alleinabnehmerfunktion sind daher hinsichtlich jener zugelassenen Kunden, die zwar in dem von ihrem Übertragungssystem abgedeckten Gebiet ihre Verbrauchsstätte haben, jedoch im Versorgungsgebiet eines anderen Verteilerunternehmens liegen und von diesem auch ein örtliches Strombezugsrecht erworben haben, nicht Alleinabnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Zur Bestimmung der Allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Tarife für Übertragungsnetze siehe §§ 24 und 25; für Verteilernetze siehe §§ 32 bis 34.

Zu § 18:

Aus den in dieser Bestimmung gewählten Formulierungen muß ebenfalls gefolgert werden, daß dem Ausführungsgesetzgeber bei der Ausführung dieser Bestimmungen kein Ermessensspielraum zukommt.

Zur Funktion des Alleinabnehmers, insbesondere zum Erfordernis der tatsächlichen Belieferung des zugelassenen Kunden, wird auf die Ausführungen zu § 17 verwiesen.

Zu § 19:

Bei den im § 19 normierten Grundsätzen (Prioritäten) handelt es sich um objektive Kriterien im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie, durch die die Nutzung der Leitungskapazitäten in jenen Fällen geregelt werden soll, in denen die vorhandenen Leitungskapazitäten nicht ausreichen, um allen Anträgen auf Nutzung des Systems zu entsprechen.

Zu § 20:

Entsprechend den in der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie enthaltenen Grundsätzen, die in den §§ 23 und 29 umgesetzt worden sind, haben Netzbetreiber ihr System gegen ein Systemnutzungsentgelt (System­nutzungstarif) den Netzzugangsberechtigten zur Verfügung zu stellen. Damit sind alle privatrechtlichen Ansprüche des Netzbetreibers gegenüber dem Netzzugangsberechtigten abgegolten.

Bei den im § 20 angeführten Netzverweigerungstatbeständen handelt es sich sohin um Tatbestände, deren Geltendmachung nicht in der subjektiven Rechtssphäre des Netzbetreibers begründet ist, sondern deren Geltungsgrund im Allgemeininteresse oder in der faktischen Unmöglichkeit, Netzzugang zu gewähren, liegt. Entsprechend diesen Überlegungen stellt sich Abs. 2 als eine reine Maßnahme der Elektrizitäts­aufsicht dar. Im Falle der Verweigerung des Netzzuganges durch einen Netzbetreiber unter Berufung auf § 20 Abs. 1 bildet daher die Entscheidung der Behörde eine Klagsvoraussetzung für ein Leistungsbegeh­ren auf Gewährung des Netzzuganges.

Zu den Netzverweigerungstatbeständen im einzelnen:

Die in Z 1 und 2 enthaltenen Netzverweigerungstatbestände stellen sich als Umstände dar, auf Grund derer der Netzbetreiber faktisch nicht in der Lage ist, seinen Netzdienstleistungsverpflichtungen infolge technischer oder rechtlicher Unmöglichkeit nachzukommen.

Z 3 ist die Umsetzung der in Artikel 19 Abs. 5 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie enthaltenen Reziprozitätsklausel, welche für einen Zeitraum von neun Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie, also bis 19. Februar 2006, gilt.

Z 4 eröffnet die Möglichkeit einer Netzzugangsverweigerung zur Aufrechterhaltung der Elektrizitäts­erzeugung aus Anlagen, deren vorrangige Inanspruchnahme gemäß § 4 Z 4 eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung darstellt. Durch die Verpflichtung, die Möglichkeiten zum Verkauf dieser elektrischen Energie an Dritte zu nutzen, soll bewirkt werden, daß alle Möglichkeiten, elektrische Energie, die in diesen Anlagen erzeugt wird, zu marktkonformen Preisen im Europäischen Binnenmarkt abzusetzen, ausgeschöpft werden, bevor ein Netzzugang verweigert wird. Die Unternehmen sind damit auch gehalten, derartige Anlagen effizient nach betriebswirtschaftlich-kaufmännischen Grundsätzen zu führen, um den Erfordernissen eines wettbewerbsorientierten Binnenmarktes gerecht zu werden. Andererseits bildet dieser Netzverweigerungstatbestand ein “letztmögliches” Instrument für den Weiterbestand dieser Erzeugungsanlagen.

Die Beschränkung der Netzzugangsverweigerung kann sich nur auf die Inanspruchnahme des Netzes auf Basis eines langfristigen Vertrages beziehen, weil sonst die Entwicklung eines Spotmarktes wegen der vorgesehenen Entscheidungsfrist nicht möglich ist.

Auf den Vorrang des Gemeinschaftsrechtes bei der Anwendung von innerstaatlichen Rechtsvorschriften (EuGH Urteil Costa/ENEL, Rs 6/64, Slg 1964, S 1251 ff, S 1269 ff) sowie die im Artikel 3 Abs. 3 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie besonders definierten Interessen der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 90 EGV sowie den im Artikel 7 Abs. 5 ausgeführten Gleichbehandlungsgrundsatz wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen.

Zu § 21:

Im Gegensatz zu den im § 20 normierten Tatbeständen regelt § 21 die privatrechtlichen Beziehungen zwischen Netzbetreiber und Kunden, die inhaltlich dem Privatrecht zuzuordnen sind.

Zu § 22:

Aus dem Umstand, daß eine Konzessionspflicht lediglich hinsichtlich des Betriebs eines Verteilernetzes normiert wird, muß e contrario gefolgert werden, daß hinsichtlich des Betriebes eines Übertragungsnetzes seitens der Ausführungsgesetzgebung keine besonderen Ausübungsvoraussetzungen zu normieren sind. Da die Definition des § 7 Z 12 ein Übertragungsnetz als jenes mit 110 kV oder darüber vorsieht, jedoch der Begriff “Netz” schwer zu fassen ist und auch Leitungen/Netze, die mit niedrigerer, aber auch mit höherer Spannung betrieben werden, Übertragungs(netze)/Verteil(netze)-leitungen sein können, ist eine Feststellung darüber zweckmäßig, da unterschiedliche Rechtsfolgen daran geknüpft sind.

Zu § 23:

Gemäß Artikel 7 Abs. 2 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie sind technische Vorschriften mit Mindest­anforderungen an Auslegung und Betrieb (der Netze) zu erarbeiten und der Kommission zu übermitteln. Die Pflichten der Netzbetreiber sind allgemein formuliert:

–   das von ihnen betriebene Netz ist sicher, zuverlässig, leistungsfähig und unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu betreiben und zu erhalten;

–   die zum Betrieb des Systems erforderlichen technischen Voraussetzungen sind sicherzustellen.

Es ist somit notwendig, solche Regelungen/Normen in Form von Mindeststandards zu entwickeln und festzulegen, da – unabhängig von der Erfüllung von Lieferverträgen – jeder Benutzer eines (Netz)Systems die entsprechende technische Ausstattung/Auslegung dieses Systems erwarten kann.

Aus dem Ausdruck “hat zu verpflichten” im Abs. 1 muß gefolgert werden, daß der Ausführungs­gesetzgebung bei der Normierung der dem Betreiber eines Übertragungsnetzes auferlegten Pflichten kein Ermessensspielraum eingeräumt ist.

In Abs. 1 Z 4 wird der wirtschaftliche Vorrang von Erzeugungsanlagen normiert, der auch bei der Bevorzugung der Erzeugungsanlagen aus erneuerbaren Energieträgern Beachtung finden muß. Unter dem wirtschaftlichen Vorrang ist der Einsatz der Erzeugungsanlagen entsprechend einer Reihung nach Wirtschaftlichkeitsaspekten zu verstehen. Grundsätzlich hat der Kraftwerksabruf in einem marktwirt­schaftlichen System nach den variablen Kosten der Stromerzeugung in den einzelnen Kraftwerken zu erfolgen (“Merit order”).

Abs. 1 Z 6 sieht als Ausgleich für die Marktmacht von Netzbetreibern (Betreiber sowohl von Übertragungsnetzen als auch von Verteilernetzen) die Möglichkeit einer Regulierung des Entgelts vor, das Netzzugangsberechtigte an Netzbetreiber bei Inanspruchnahme von Systemdienstleistungen zu entrichten haben.

Aus dem Wortlaut der Z 7 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 3 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie ergibt sich, daß der Betreiber zur Inanspruchnahme von Anlagen im Sinne von Z 7 nur in jenem Ausmaß verpflichtet werden kann, als die Inanspruchnahme von Stromerzeugungsanlagen zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Auf die Ausführungen zu § 20 wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

Zu § 24:

Die Genehmigung von allgemeinen Bedingungen der Betreiber von Übertragungsnetzen ist systematisch dem Kompetenztatbestand “Elektrizitätswesen” im Sinne des Art. 12 B-VG auch in jenen Fällen zuzuordnen, in denen sich diese Netze über zwei oder mehrere Länder erstrecken.

Aus Gründen der Einfachheit, Raschheit und Zweckmäßigkeit wird jedoch hinsichtlich jener Netze, die sich über mehr als zwei Länder erstrecken, mit Verfassungsbestimmung die Zuständigkeit des Bundes (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) zur Genehmigung begründet.

Bei den Allgemeinen Bedingungen handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen, die auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen Geltung erlangen. Bei den in diesem Gesetz vorgesehenen Prüfungen von Allgemeinen Bedingungen durch die Behörde handelt es sich um eine Prüfung dieser Bedingungen vorwiegend unter elektrizitätsrechtlichen Gesichtspunkten, die durch die, der Materie “Elektrizitätswesen” immanenten Schranken bestimmt sind und die in keiner Weise in die durch zivilrechtliche Vorschriften enthaltene Inhaltskontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen eingreifen, diese ersetzen oder präjudizieren, sondern diesen Aspekt lediglich mitberücksichtigen können. Durch die Genehmigung der Behörde verlieren die Allgemeinen Bedingungen nicht ihren Charakter als Mittel der privatautonomen Rechtsgestaltung.

Entsprechend der bisher zwischen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und den Ländern praktizierten, verfahrensökonomischen Vorgangsweise wird die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen und die Bestimmung der Systemnutzungstarife bestmöglich abgestimmt werden.

Zu § 25:

Diese Bestimmung ist rechtssystematisch dem Preisrecht zuzuordnen. Auf die Ausführungen zu § 1 wird verwiesen.

Der Betrieb eines Netzes ist als Dienstleistung zu verstehen, die nicht bzw. in nur sehr eingeschränktem Umfang dem Wettbewerb unterliegt und sohin Monopolcharakter behält. Gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. i der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, daß ein nichtdiskriminierender Tarif für die Nutzung des Übertragungs- und Verteilersystems veröffentlicht wird. § 25 stellt sich als Transformation dieser Bestimmung in die österreichische Rechtsordnung dar.

Die Bestimmung des Systemnutzungstarifs hat folgende Anforderungen zu erfüllen:

l  nicht diskriminierend: keine Quersubventionierung, Gleichbehandlung;

l  einfach und flexibel;

l  transparent: grundsätzlich sollten keine Kostenelemente enthalten sein, die mit der Systemnutzung nicht in Zusammenhang stehen; Kosten müssen klar getrennt bzw. nach möglichst objektiven Schlüsseln zurechenbar sein;

l  kostengerecht: der Tarif soll alle mit der Systemnutzung verbundenen Vollkosten inklusive eines allfälligen Risikos abdecken und volkswirtschaftlich gerechtfertigt sein.

Bei der Bestimmung des auf Spannungsebenen bezogenen Systemnutzungstarifs (Abs. 2) hat das Prinzip der Kostendeckung inklusive einer angemessenen, im gesamtwirtschaftlichen Interesse vertretbaren Gewinnspanne (Eigenkapitalverzinsung) zu gelten.

Das im Abs. 4 vorgesehene Festpreissystem für den Systemnutzungstarif stellt sich als Konkretisierung des im § 4 Z 1 als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung normierten Gleichbehandlungsgrundsatzes aller Kunden dar, wodurch Wettbewerbsverzerrungen auf Grund von Preiszugeständnissen für bestimmte Kundenkategorien vermieden werden sollen.

Über die technischen Anforderungen an das Netz werden gemäß Artikel 7 Abs. 2 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie gesonderte Regelungen erarbeitet.

Auf den letzten Absatz der Ausführungen zu § 24 wird verwiesen.

Zu § 26:

Die Beibehaltung der Konzession auf Verteilerebene steht auch mit den im Rahmen der Elektrizitäts­binnenmarktrichtlinie getroffenen Regelungen im Einklang.

Erstreckt sich ein Verteilernetz über zwei oder mehrere Länder, liegt ein Anwendungsfall des Art. 15 Abs. 7 B‑VG vor. In diesem Fall haben die beteiligten Länder zunächst einvernehmlich vorzugehen. Wird ein einvernehmlicher Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten seit dem Anfall der Rechtssache erlassen, geht die Zuständigkeit zu einem solchen Akt auf Antrag eines Landes oder einer an der Sache beteiligten Partei an den zuständigen Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über.

Zu § 27:

Durch die im § 27 enthaltene Regelung wird ein Anspruch des Konzessionsinhabers auf ausschließliche Versorgung des Gebietes, das von seinem Verteilernetz abgedeckt ist, fortgeschrieben. Anknüpfungs­moment für den Anspruch des Konzessionsinhabers ist das von seinem “Verteilungsnetz abgedeckte Gebiet”, das als Versorgungsgebiet definiert ist. Dabei ist davon auszugehen, daß dieses Gebiet in der Regel mit den bisherigen “Versorgungsgebieten” ident sein wird.

Zu § 28:

Die in dieser Bestimmung normierten Ausnahmen vom Recht der Allgemeinversorgung stellen sich als komplementäre Bestimmungen zu den in diesem Gesetz zugelassenen Kunden, unabhängigen Erzeugern und Betreibern von Eigenanlagen sowie Elektrizitätsunternehmen gewährten Rechtsansprüchen dar.

Zu § 29:

Die in Z 1 verankerte Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht stellt sich als zentrales Element der den Elektrizitätsunternehmen auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Allgemeininteresse dar, welche auch von der Rechtsordnung der Europäischen Union uneingeschränkt anerkannt wird. Die hier gewählte Formulierung ist nahezu wortgleich mit jener des § 6 Abs. 1 Elektrizitätswirtschaftsgesetz. Daraus muß gefolgert werden, daß sich für jene Endverbraucher, die – wie bisher – von Betreibern von Verteilernetzen unmittelbar versorgt werden, die bisherige Rechtslage nicht verändert.

Die in Z 2 enthaltenen Verpflichtungen korrespondieren zu den im § 23 Abs. 1 Z 5 den Betreibern von Übertragungsnetzen auferlegten Pflichten. Auf die Ausführungen zu dieser Bestimmung wird verwiesen.

Als Verpflichtungen im Sinne der Z 4 kommen etwa die Bestimmungen über die Rechnungslegung in Betracht.

Zu § 30:

Bezüglich der im Rahmen der Ausführungsgesetze zu normierenden Ausnahmen von der Allgemeinen Anschluß- und Versorgungspflicht, hat der Grundsatzgesetzgeber von einer Bindung der Ausführungs­gesetzgeber abgesehen.

Zu § 31:

Abs. 1 stellt sich als analoge Bestimmung zu § 23 Abs. 2 dar.

Abs. 2 gibt im Sinn des föderalistischen Prinzips den Ländern die Möglichkeit, nach ihren spezifischen energiewirtschaftlichen Gegebenheiten die Nutzung bestimmter erneuerbarer Energien zur Elektrizitäts­erzeugung zu forcieren (vgl. auch § 12 Abs. 2 und die Erläuterungen hiezu). Damit verbunden ist die Zuständigkeit der Landeshauptmänner zur Bestimmung der Einspeisepreise in ihrem jeweiligen Bundes­land (vgl. Erläuterungen zu § 47).

Zur Erreichung der Ziele

l  Ausbau des Anteils der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern zur

l  Substituierung fossiler Energieträger zur Reduktion der CO2-Emissionen;

l  Forcierung der Technologie von Erzeugungsanlagen zur Verstromung erneuerbarer Energieträger;

l  Erschließung neuer Erwerbsmöglichkeiten für die bäuerliche Bevölkerung im ländlichen Raum

ist vorgesehen, daß durch Verankerung einer Abnahmepflicht im Jahr 2005 ein Zielanteil von drei Prozent am Endverbrauch erreicht wird und damit in Verbindung mit der Bestimmung der Einspeisetarife (§ 47 Abs. 3) ein effizientes System zur Markteinführung dieser Technologien geschaffen wird.

Zu § 32:

Diese Bestimmung stellt keine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage dar. Bei den allgemeinen Bedingungen handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen, die auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen Geltung erlangen. Bei den in diesem Gesetz vorgesehenen Prüfungen von Allgemeinen Bedingungen durch die Behörde handelt es sich um eine Prüfung dieser Bedingungen vorwiegend unter elektrizitätsrechtlichen Gesichtspunkten, die durch die, der Materie “Elektrizitätswesen” immanenten Schranken bestimmt sind und die in keiner Weise in die durch zivilrechtliche Vorschriften enthaltene Inhaltskontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen eingreifen, diese ersetzen oder präjudizieren, sondern diesen Aspekt lediglich mitberücksichtigen können.

Bei der Genehmigung von Allgemeinen Bedingungen wird jedoch auch auf die Rechtsprechung des EuGH zu jenen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen sein, die sich unmittelbar an Einzelne richten. So liegt etwa ein Mißbrauch im Sinne des Artikel 86 EGV vor, wenn ein Unternehmen, das auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung innehat, sich ohne objektives Bedürfnis eine Hilfstätigkeit vorbehält, die von einem benachbarten, aber getrennten Markt ausgeübt werden könnte.

Bezüglich der Abstimmung von Allgemeinen Bedingungen und dem Tarifpreissystem wird auf die Ausführungen zu § 24 verwiesen.

Zu den §§ 33 bis 35:

Diese Bestimmungen entsprechen dem § 3 Abs. 2 und 3, sowie den §§ 4 und 6 Preisgesetz 1992, die nunmehr aus rechtssystematischen Überlegungen in dieses Bundesgesetz übernommen werden sollen.

Zu § 33:

Durch die bevorstehende Liberalisierung der europäischen Elektrizitätswirtschaft werden die öster­reichischen Elektrizitätsunternehmen weitere Maßnahmen setzen müssen, um dem steigenden Wettbewerbsdruck und den zunehmenden Marktkräften auch auf dem Gebiet der Strompreisgestaltung gerecht zu werden. Die aus der Verstärkung des Wettbewerbs resultierende Notwendigkeit zur Kosten­senkung bzw. Produktivitätssteigerung muß daher gemäß marktwirtschaftlichen Prinzipien insbesondere durch verstärkte Rationalisierungsmaßnahmen sowie die Nutzung von Synergiepotentialen realisiert werden.

Um eine ungerechtfertigte Überwälzung von Erlöseinbußen bei Großabnehmern auf Kleinverbraucher (Haushalt, Gewerbe, Landwirtschaft) auszuschließen, wird der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gegebenenfalls die Möglichkeiten der Wirtschaftsaufsicht bis hin zur amtlichen Preisregelung ausschöpfen, dh. selbst bzw. nunmehr auch auf Antrag der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer oder des Österreichischen Gewerkschaftsbundes ein Strompreisverfahren einleiten und mit Bescheid abschließen.

Im Regelfall soll jedoch anstelle von Strompreisverfahren das zwischen dem Wirtschaftsminister und der Elektrizitätswirtschaft im Dezember 1995 vereinbarte “Strompreis-Aufsichtssystem” angewendet werden, das die Verstärkung der Wettbewerbselemente flankiert.

Zu § 34:

Auf die Ausführung zu § 25 wird verwiesen.

Zu § 37:

Durch die im Abs. 2 gewählte Formulierung wird zum Ausdruck gebracht, daß durch die Ausführungs­gesetzgebung über den in dieser Bestimmung enthaltenen Entziehungstatbestand hinaus noch weitere Entziehungstatbestände normiert werden können.

Betrifft die Entziehung der Konzession ein Versorgungsnetz, das sich über zwei oder mehrere Länder erstreckt, ist gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG vorzugehen (vgl. auch Erläuterungen zu § 26).

Abs. 3 soll sicherstellen, daß betriebswirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen nicht wegen eines drohenden Konzessionsverlustes unterbleiben dürfen. Diese Bestimmung hat ein Vorbild in § 11 Abs. 4 GewO 1994 und knüpft entsprechend diesem Vorbild an den Begriff der Umgründung an.

Teil 2 des ersten Satzes dieser Bestimmung stellt klar, daß die Umgründung auch nicht Anlaß für einen Konzessionsentzug oder eine Endigung sein darf.

Zu § 38:

Bei der Einweisung handelt es sich um ein Rechtsinstrument, das auch dem gegenwärtigen Elektrizi­tätsrecht bekannt ist (§ 9 Elektrizitätswirtschaftsgesetz). Angesichts der gesamtösterreichischen Folgen, die mit einer Einweisung in ein Übertragungsnetz, das sich über mehr als zwei Bundesländer erstreckt, verbunden sind, erscheint aus Gründen der Raschheit die Begründung der Zuständigkeit des Bundes­ministers für wirtschaftliche Angelegenheiten sachlich gerechtfertigt.

Zum 5. und 6. Teil:

Diese Bestimmungen stellen sich als Umsetzungsmaßnahmen der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie dar.

A. Unabhängige Erzeuger und Eigenerzeuger (Artikel 17, 18 Abs. 1 lit. iv und 20 Abs. 1 lit. i)

Diese haben das Recht zum Netzzugang, um zugelassene Kunden, ihre eigenen Betriebsstätten und Tochterunternehmen im selben oder in einem anderen Mitgliedstaat durch die Nutzung des Verbundsystems zu versorgen.

B. Direktleitungen (Artikel 21)

l  Der Bau von Direktleitungen unterliegt objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien.

l  Stromproduzenten (und Versorgungsunternehmen) können eigene Betriebsteile, Filialen und zugelassene Kunden über Direktleitungen beliefern.

l  Die Ablehnung des Netzzuganges oder der Beginn eines Streitschlichtungsverfahrens können Vor­bedingungen für den Bau von Direktleitungen sein.

Die Genehmigung einer Direktleitung kann mit entsprechender Begründung verweigert werden, wenn die Erteilung den Bestimmungen des Artikel 3 zuwiderlaufen würde.

Zum 7. Teil:

Zunächst wird auf die Ausführungen zur Definition des “zugelassenen Kunden” gemäß der Elektrizitäts­binnenmarktrichtlinie verwiesen (siehe Erläuterungen zum 4. Teil, B.4.)

Auf Grund der österreichischen Industriestruktur liegen die Verbrauchsanteile jener stromintensiven Endverbraucher (zumeist Industriebetriebe) mit einem Jahresverbrauch von mehr als 100 GWh bei zirka 22%; dh. unter der nun in der ersten Etappe notwendigen Marktöffnung.

Die faktische Öffnung, dh. auf Basis des Bezugs aus dem öffentlichen Netz liegt auf Grund des hohen Eigenerzeugungsanteils der Industrie über 100 GWh Jahresverbrauch bei 9,9%. Im Jahr 1996 hatten 72 Unternehmer/Endverbraucher von elektrischer Energie einen Jahresverbrauch von mehr als 40 GWh, die als “zugelassene Kunden” vorgesehen sind.

Durch die Einbeziehung von vorerst besonders exponierten Verteilunternehmen ergibt sich mit Schwellenwert 40 GWh für Endverbraucher eine anfängliche Marktöffnung nach Richtliniendefinition (bei Verteilern unmittelbarer Abgabe) von etwa 28%, dh. nur knapp über EU-Mindestwert. Die faktische Marktöffnung liegt bei etwa 15,7%.

Weiters ist beabsichtigt, auch Verteilern (= Betreiber von Verteilernetzen, die keine Betreiber von Übertragungsnetzen sind) etappenweise, jedoch zeitverzögert, Zugang zum Markt zu gewähren. In der ersten Etappe sind jene besonders exponierten Verteiler als zugelassene Kunden vorgesehen, die mehr als 100 GWh unmittelbare Abgabe erreichen und Kunden mit mehr als 100 GWh Jahresverbrauch an ihrem Netz angeschlossen haben, sowie jene, die auch Übertragungsnetzbetreiber sind. Neben den in Anlage 2 angeführten Unternehmen sind dies die Vorarlberger Illwerke AG, die Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft, die Steiermärkische Elektrizitäts-Aktiengesellschaft (STEG) sowie die Elektrizitätswerk Reutte G. m. b. H.. Damit ergibt sich eine Marktöffnung ab 19. Februar 1999 von etwa 87,5% (Verbrauch bei Endverbrauchern und unmittelbare Abgabe bei Verteilern). Dies ist ein theoretisch errechneter Wert, der dem Sinn der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie, den Zugang zum Markt für Endverbraucher, prioritär für die Industrie zu verwirklichen, nicht unbedingt entspricht.

Verteilerunternehmen wurden deshalb als zugelassene Kunden vorgesehen, da sie insbesondere als Ausgleich und im Interesse und Nutzen der an der Marktöffnung (noch) nicht teilhabenden Endverbraucher dienen, also für die Tarifabnehmer und für die örtlichen Klein- und Mittelbetriebe. Auf diese Weise soll auch dieses Kundensegment durch die Weitergabe von günstigen Einkaufskonditionen der Verteilungsunternehmen an den Vorteilen eines liberalisierten Strommarktes teilhaben. Auch diese Gebietsversorger sollen im Rahmen der örtlichen Daseinsvorsorge weiterhin in die Lage versetzt werden, diesen von ihnen erbrachten gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen unter den neuen Rahmen­bedingungen uneingeschränkt und auf tragfähige wirtschaftliche Weise erbringen zu können.

Die in der ersten Etappe der Liberalisierung profitierenden Unternehmen (Großverbraucher) bieten insgesamt etwa 130 000 Mitarbeitern Beschäftigung (zum Vergleich: Elektrizitätswirtschaft: 27 000 Mit­arbeiter).

Zu den einzelnen Bestimmungen dieses Teiles

Zu § 44:

Aus der Formulierung des Bestimmung “Die Ausführungsgesetze haben . . . vorzusehen” (Abs. 1) bzw. “ . . . sind als zugelassene Kunden vorzusehen” muß gefolgert werden, daß der Ausführungsgesetzgebung bei der Umsetzung dieser Bestimmung kein Ermessen eingeräumt ist.

Zu § 46:

Wenn ein Akt der Vollziehung eines Landes in den Angelegenheiten des Art. 12 B-VG für mehrere Länder wirksam werden soll, haben die beteiligten Länder gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG einvernehmlich vorzugehen. Wird ein einvernehmlicher Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten seit dem Anfall der Rechtssache erlassen, geht die Zuständigkeit zu einem solchen Akt auf Antrag eines Landes oder einer an der Sache beteiligten Partei an den zuständigen Bundesminister über. Als Angelegenheiten, die für eine Anwendung des Art. 15 Abs. 7 B-VG in Betracht kommen, stellen sich neben der Erteilung oder Entziehung einer Konzession für den Betrieb eines Netzes, das sich über mehrere Länder erstreckt, insbesondere auch die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber derartiger Netze dar.

Zu § 47:

Diese Bestimmung entspricht jener des § 8 Preisgesetz 1992.

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat von der im § 8 Abs. 2 Preisgesetz 1992 enthaltenen “Delegierungsmöglichkeit” Gebrauch gemacht, und mit Verordnung vom 5. Juni 1992, Zl. 36 900/7-III/7/92, verlautbart im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” Nr. 131 vom 6. Juni 1992, die Landeshauptmänner beauftragt, die ihm zustehenden Befugnisse zur Preisbestimmung hinsichtlich der Lieferung elektrischer Energie und der damit zusammenhängenden Nebenleistungen an seiner Stelle auszuüben. Ausgenommen von dieser Übertragung wurden lediglich Lieferungen elektrischer Energie, die aus Anlagen der in den Anlagen 1 bis 2 zu diesem Bundesgesetz angeführten Gesellschaften stammen sowie grenzüberschreitende Lieferungen. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 64 bleibt diese “Delegierungsverordnung” bis zur Neuregelung dieses Sachgebietes durch Verordnung als Bundesgesetz in Geltung. In Betracht kommen hier neben diesen “Delegierungsverordnungen” insbesondere auch die von den Landeshauptmännern auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Strompreisregelungen für kleine und mittlere Elektrizitätsversorgungsunternehmen sowie für die Einspeisung von Elektrizität (zu diesen siehe insbesondere § 31 Abs. 2).

Im Zuge der Begutachtung wurde von verschiedenen Stellen der Wunsch nach einer expliziten Veranke­rung einer Regelung der Einspeisetarife aus diesen erneuerbaren Energiequellen gestellt. Im Sinne des Subsidiaritätsprinzips sollen die Landeshauptleute nunmehr auf gesetzlicher Basis Mindestpreise für diese Einspeisungen bestimmen können. Bislang haben nicht alle Länder diese bereits durch Verordnung gegebene Ermächtigung umgesetzt. Es ist ein Übergang der Preisbestimmungskompetenz auf den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vorgesehen, falls von dieser Ermächtigung nicht Gebrauch gemacht wird (Abs. 3). Im Zuge der Preisbestimmung ist die Bewertung der eingelieferten elektrischen Energie im Hinblick auf ihre Zielerreichungbeiträge vorzunehmen, und zwar hinsichtlich der energiewirtschaftlichen Wertigkeit, des Beitrags zur Umweltentlastung, zum Beispiel durch Substitution konventioneller kalorischer Stromerzeugung sowie der Auswirkungen auf die regionalen/lokalen Gegebenheiten (Wirtschaft/Beschäftigung).

Zu den §§ 49, 50 und 52 bis 55:

Der Elektrizitätsbeirat (§ 49) wurde in seiner Zusammensetzung der Preiskommission (§ 9 Preisgesetz 1992) nachgebildet. Dies gilt auch für die in den §§ 50 sowie 52 bis 55 enthaltenen Bestimmungen.

Antragsberechtigt sind nunmehr – über die betroffenen Unternehmen hinaus – die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund.

Zu § 51:

Hinsichtlich der Zusammensetzung des Landeselektrizitätsbeirates ist davon auszugehen, daß dabei den sich aus der Zusammensetzung des Elektrizitätsbeirates ergebenden Grundsätzen entsprochen wird.

Zu den §§ 58 bis 60:

Der Regelungsinhalt der diesen Grundsatzbestimmungen entsprechenden Ausführungsgesetzgebung ergibt sich aus den mit diesen Regelungen verbundenen Zielsetzungen.

Zu § 61:

Diese Bestimmung ist erforderlich, damit der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten seinen sich aus der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nachkommen kann (insbeson­dere die Artikel 19 Abs. 4, 26 und 27). Die Berichtspflicht der Landesregierungen erstreckt sich auch auf den Anteil der gemäß § 31 Abs. 3 einzusetzenden alternativen Energieträger.

Zu § 62:

Der im § 62 enthaltene Straftatbestand entspricht § 16 Abs. 1 und 2 Preisgesetz 1992.

Zu § 66:

Die in Abs. 4 vorgesehenen Übergangsbestimmungen dienen der Aufrechterhaltung der auf Grund des Preisrechtes ergangenen Bescheide an Netzbetreiber, mittels derer Höchstpreise für die Lieferung von elektrischer Energie festgesetzt wurden. Z 1 bestimmt, daß jene Bescheide, die Lieferungen von Netzbetreibern an sogenannte “kleine und mittlere” Elektrizitätsunternehmen (private und kommunale Wiederverkäufer) regeln, jedenfalls solange in Kraft bleiben, als diese nicht zugelassene Kunden sind, um ungerechtfertigte Überwälzungen von Erlöseinbußen bei Großabnehmern auf Wiederverkäufer zu vermeiden.

Die im Abs. 6 vorgesehene Übergangsbestimmung umfaßt insbesondere

–   die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 5. Juni 1992 betreffend die Beauftragung der Landeshauptmänner zur Bestimmung der Preise für bestimmte Lieferungen elektrischer Energie und damit zusammenhängende Nebenleistungen, Zl. 36 900/7-III/7/92, verlautbart im “Amtsblatt zu Wiener Zeitung” Nr. 131 vom 6. Juni 1992,

–   die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 14. Juli 1995 betreffend Regelung der Preise für bestimmte Einspeisungen elektrischer Energie in das öffentliche Netz, Zl. 56 032/1-X/A/4/95, verlautbart im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” Nr. 170 vom 25. Juli 1995,

–   die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 24. Februar 1997 betreffend die Regelung der Preise für bestimmte Einspeisungen elektrischer Energie in das öffentliche Netz des Burgenlandes, LGBl. Nr. 12/1997,

–   die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 8. März 1996 betreffend die Regelung der Strompreise für Lieferungen elektrischer Energie an die Kärntner Elektrizitäts AG und an die Stadtwerke Klagenfurt, Zl. 7 W-143/13/95, verlautbart im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” Nr. 66 vom 20. März 1996,

–   die Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 26. September 1995 betreffend Regelung der Preise für bestimmte Einspeisungen elektrischer Energie in das öffentliche Netz der Steiermark, Zl. 5-6 PB 4-93/13, verlautbart im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” Nr. 227 vom 30. September 1995, sowie

–   die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 5. Oktober 1995 betreffend Regelung der Preise für bestimmte Einspeisungen elektrischer Energie in das öffentliche Netz, MA 62-I/1188/95, verlautbart im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” Nr. 239 vom 14. Oktober 1995.

Zu § 69:

§ 69 eröffnet die Möglichkeit einer Netzzugangsverweigerung zur Aufrechterhaltung der Elektrizitäts­erzeugung aus Anlagen, die heimische Braunkohle als Brennstoff einsetzen und deren Einsatz nicht zu wettbewerbsorientierten Bedingungen möglich ist. Die Bestimmung orientiert sich an Artikel 8 Abs. 4 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie, der Ausnahmeregelungen vom “wirtschaftlichen Vorrang” durch den Netzbetreiber festlegt (siehe Erläuterungen zu § 23 des Entwurfes). Diese – zusätzlich zu den in § 20 Abs. 1 normierten Netzzugangsverweigerungstatbeständen verankerte – Möglichkeit ist bis 31. Dezember 2008 befristet.

Zu § 70:

Durch diese Bestimmung wird insbesondere auch klargestellt, daß Rahmenvereinbarungen mit Drittstaaten, die künftig einer Genehmigung gemäß § 13 dieses Bundesgesetzes bedürfen, im bisherigen Umfang bestehen bleiben. Eine Genehmigung von Stromlieferungsgeschäften, die auf Grund dieser Rahmenvereinbarungen erfolgen, ist sohin nicht mehr erforderlich.

Beim Landesvertrag 1926 handelt es sich um einen Vertrag, der Elemente eines verwaltungsrechtlichen Vertrages enthält, die rechtssystematisch teilweise dem Wasserrecht und teilweise dem Elektrizitätsrecht zuzuordnen sind. Als Querschnittsmaterie muß daher der Abs. 2 als Verfassungsbestimmung vorgesehen werden.

Zu Artikel 2:


Bundesverfassungsgesetz, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der öster­reichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden

Mit Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes tritt das 2. Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/
1947, zuletzt idF BGBl. Nr. 762/1992, außer Kraft.

Insoweit die derzeitige Fassung des 2. Verstaatlichungsgesetzes gesetzliche Bestimmungen enthält, die auf Grund der durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 321/1987 erfolgten Novellierung im Ver­fassungsrang stehen, ist für die Aufhebung dieser Bestimmungen ebenfalls eine Verfassungsbestimmung erforderlich.

Mit Hinblick darauf, daß die bestehenden Eigentumsverhältnisse an der Verbundgesellschaft, den Sondergesellschaften sowie den Landesgesellschaften und den damit verbundenen Beschränkungen in der Veräußerung von Anteilsrechten an diesen Unternehmungen festgeschrieben werden sollen und diese schon bisher durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 321/1987 im Verfassungsrang standen, ist für die Kompetenzbegründung der Weitergeltung der bestehenden Eigentumsverhältnisse ein Verfas­sungsgesetz erforderlich, das gleichzeitig auch die für die Aufhebung des 2. Verstaatlichungsgesetzes erforderliche verfassungsrechtliche Deckung bietet.

Zu Artikel 3:

Änderung des Kartellgesetzes 1988

Siehe die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen, Punkt 3.3.3.

Zu Artikel 4:

Änderung des Preisgesetzes 1992

Zu Z 1 (Art. I):

Siehe die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen, Punkt 3.3.4.

Zu Z 2 bis 6 (Art. II):

Diese Bestimmungen enthalten die Herausnahme der Preisbestimmung elektrischer Energie aus dem Geltungsbereich des Preisgesetzes 1992.