1122 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Gleichbehandlungsausschusses


über den Entschließungsantrag 480/A(E) der Abgeordneten Mag. Doris Kammerlander und Genossen betreffend einer Berichtslegungspflicht aller Betriebe zur Gleichbehand­lung von Frauen und Männern sowie zur Förderung von Frauen und die Sanktionierung einer Verletzung dieser Pflicht durch Nichtberücksichtigung bei der öffentlichen Auftragsvergabe sowie bei der Vergabe von öffentlichen Förderungen


Die Abgeordneten Mag. Doris Kammerlander und Genossen haben diesen Entschließungsantrag am 11. Juni 1997 eingebracht und wie folgt begründet:

“Eine Forderung des Frauen-Volksbegehrens lautete: ,Unternehmen erhalten Förderungen und öffentliche Aufträge nur, wenn sie dafür sorgen, daß Frauen auf allen hierarchischen Ebenen entsprechend ihrem Anteil an der Bevölkerung vertreten sind.‘

Im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung übt der Staat großen indirekten Einfluß auf die Gestaltung der Wirtschafts- und Sozialordnung durch die Vergabe von Subventionen aus. Er verfolgt damit die Förderung öffentlicher Zwecke. Der Staat subventioniert heute auf vielen Gebieten, so zB in den Bereichen Forschung, Bildung, Sport, Landwirtschaft etc. Auch dem Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe kommt große wirtschaftspolitische Bedeutung zu. Mit der Vergabe öffentlicher Aufträge verfolgt der Staat in vielen Fällen bestimmte Zwecke; diese können zB beschäftigungs- oder regionalpolitischer Natur sein.

Die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie eine gerechte Vertretung von Frauen in allen Bereichen und Ebenen des Erwerbslebens ist eine Zielsetzung, die im öffentlichen Interesse liegt. Die eklatante Unterrepräsentation von Frauen vor allem in leitenden und Spitzenpositionen liegt primär nicht in unterschiedlichen Präferenzentscheidungen der Frauen begründet, sondern in innerbetrieblichen Strukturen, die eine Tätigkeit von Frauen in höheren Positionen erschweren.

§ 2b des Gleichbehandlungsgesetzes normiert: ,Die Richtlinien über die Vergabe von Förderungen des Bundes für Unternehmen haben Förderungen nur für Unternehmen vorzusehen, die das Gleichbehand­lungsgesetz beachten.‘ Diese Bestimmung, die die Anweisung enthält, daß einem diskriminierenden Betrieb öffentliche Förderungsmittel zu versagen sind, ist jedoch totes Recht, weil

–   keine Förderungsstelle selbständig den Gleichbehandlungsstandard eines Betriebes prüft oder bei der Gleichbehandlungskommission, der Gleichbehandlungsanwältin oder einem Gericht nachfragt, ob eine Diskriminierung im Einzelfall festgestellt wurde und

–   die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwältin nur auf Verdacht Auskünfte einholen dürfen, also keine automatische Berichtspflicht für Betriebe besteht.

Zur Erlangung eines ausgewogenen Anteils von Frauen und Männern auf allen hierarchischen Ebenen sowie zur effizienten Vollziehung des Gleichbehandlungsgesetzes ist es erforderlich, daß die mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung befaßten Organe über innerbetriebliche Beschäftigungsstrukturen automatisch Kenntnis erhalten, sowie daß jeder Betrieb zur Setzung eines konkreten Frauenförderpro­grammes veranlaßt wird. Dieser Antrag fordert, daß jeder Betrieb einen Gleichbehandlungsbericht zu erstellen hat sowie ein spezielles Frauenförderungsprogramm vorlegen muß. Andernfalls würde der Betrieb weder bei öffentlichen Aufträgen bedacht werden noch Förderungsmittel erhalten. Auf Grund des gewaltigen Umfanges des öffentlichen Förderungswesens sowie der öffentlichen Auftragsvergabe wäre dies ein äußerst effizientes Mittel, die Diskriminierung von Frauen am Arbeitsmarkt abzubauen.”

Der Gleichbehandlungsausschuß hat den vorliegenden Antrag [480/A(E)] in seiner Sitzung am 30. September 1997 erstmals in Verhandlung genommen.

Gemäß § 41 Abs. 2 GOG wurden die Verhandlungen über den gegenständlichen Entschließungsantrag, über das Frauen-Volksbegehren (716 der Beilagen) sowie über alle Anträge, die auf der Tagesordnung standen [545/A, 330/A(E), 370/A, 462/A(E), 463/A(E), 503/A, 509/A(E), 510/A(E), 511/A(E), 512/A(E), 518/A(E), 531/A(E) und 532/A(E)], zusammengefaßt.


Berichterstatterin im Ausschuß war Abgeordnete Mag. Doris Kammerlander.

Nach den Berichterstattungen zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen wurde die Einsetzung eines Unterausschusses zur Vorbehandlung aller Verhandlungsgegenstände einstimmig beschlossen.

Hinsichtlich der Mitglieder dieses Unterausschusses sowie hinsichtlich des Verlaufes der Unterausschuß­beratungen wird auf den Ausschußbericht über das Frauen-Volksbegehren in 1113 der Beilagen verwiesen.

In der Sitzung des Gleichbehandlungsausschusses am 1. April 1998 berichtete die Obfrau des Unteraus­schusses, Abgeordnete Dr. Elisabeth Hlavac, über das Ergebnis der Unterausschußberatungen.

An der anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Rosemarie Bauer, Edith Haller, Mag. Doris Kammerlander, Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Maria Schaffenrath, Dr. Gertrude Brinek, Heidrun Silhavy, Edeltraud Gatterer, die Bevollmächtigte des Frauenvolksbegehrens Dr. Gabriele Christa Pölzlbauer, die Obfrau Dr. Elisabeth Hlavac sowie die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz Mag. Barbara Prammer.

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Entschließungsantrag keine Mehrheit.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gleichbehandlungsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 1998 04 01

                                 Heidrun Silhavy                                                             Dr. Elisabeth Hlavac

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau