1127 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Gleichbehandlungsausschusses


über den Antrag 739/A(E) der Abgeordneten Maria Schaffenrath und Genossen betreffend steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten


Die Abgeordneten Maria Schaffenrath und Genossen haben diesen Entschließungsantrag am 26. März 1998 eingebracht und wie folgt begründet:

“In Österreich haben nur 54% der Kindergärten ganztags durchgehend geöffnet, außerdem bestehen regional beträchtliche Unterschiede in den Öffnungszeiten der Kindergärten. Während in Wien 93% aller Kindergärten durchgehend geöffnet haben, werden in Tirol nur 4,9% ganztägig ohne Mittagspause geführt. Nur 1,5% aller österreichischen Kindergärten, ein einziger Hort und vier Kinderkrippen bieten auch eine Samstags- und/oder Sonntagsbetreuung an. Das heißt, bereits bisher wurde auf Beschäftigte im Handel, im Hotel- und Gastgewerbe, im Gesundheitswesen und in anderen Dienstleistungsberufen bei den Öffnungszeiten keine Rücksicht auf eventuelle Betreuungspflichten genommen. Auch zwischen Mindesturlaub einerseits und Schul- bzw. Kindergartenferien andererseits besteht eine erhebliche Diskrepanz. Die Situation ist vor allem bei den zwei- bis vierjährigen Kindern prekär und wurde durch die de-facto-Kürzung der Karenzzeit auf eineinhalb Karenzjahre noch verschärft.

Selbst in Wien mit einem vergleichsweise großen Angebot gibt es nur für 9% der Kinder unter drei Jahren eine institutionelle Betreuungsmöglichkeit. Bei den unter zweijährigen liegt die österreichweite Quote sogar bei unter 2%. Auch das Angebot für die Betreuung der sechs- bis zehnjährigen liegt weit unter dem Bedarf.

Um private Initiativen zur Betreuung von Kindern zu erleichtern, wenn beide Partner bzw. der/die Alleinerzieher/in erwerbstätig sind, soll eine steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten bis maximal 60 000 S jährlich im Rahmen der Werbungskosten möglich sein. Kinderbetreuung steht in einem engen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit bzw. ist geradezu deren Grundvoraussetzung. So könnten sich mehrere Eltern/Elternteile zu einem Verein oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschließen, gemeinsam eine oder mehrere qualifizierte Betreuungspersonen einstellen, und einen Teil jener Mittel, den sich die öffentliche Hand bei Nichtinanspruchnahme öffentlicher Mittel erspart, über den Steuervorteil lukrieren. Für Erwerbstätige mit einem niedrigen Einkommen, bei dem der Steuervorteil nicht zum Tragen kommt, ist das System der Negativsteuer anzuwenden.

Grundvoraussetzung dafür ist, daß die Betreuungsperson in einem Angestelltenverhältnis steht, also sozialrechtlich abgesichert ist, und so die Kosten der Betreuung auch nachweisbar sind. Außerdem muß die Kinderbetreuung durch eine pädagogisch geschulte Kraft erfolgen. Bei Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen bzw. von geförderten Privatkindergärten ist eine Absetzbarkeit nicht vorgesehen, weil Mittel der öffentlichen Hand bereits in diese Systeme fließen.

Gegenüber der Organisation einer privaten Kinderbetreuungseinrichtung, der durch die Gemeinde oder das Land in irgendeiner Form eine Förderung gewährt wird, hat die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten den großen Vorteil, daß nicht eine Fülle von Vorschriften einzuhalten ist.

Diese Regelung hat auch beschäftigungswirksame Effekte, weil damit die Frauenerwerbsquote steigen würde: Wenn eine individuell gestaltbare Kinderbetreuung möglich ist, die auch ,leistbar‘ ist, werden mehr Frauen in den Erwerbsprozeß einsteigen und ihrerseits als Beschäftigte am Markt auftreten.”

Der Gleichbehandlungsausschuß hat den vorliegenden Antrag [739/A(E)] in seiner Sitzung am 1. April 1998 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuß war Abgeordnete Maria Schaffenrath.

An der anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Rosemarie Bauer, Edith Haller, Mag. Doris Kammerlander, Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Maria Schaffenrath, Dr. Gertrude Brinek, Heidrun Silhavy, Edeltraud Gatterer, die Bevollmächtigte des Frauenvolksbegehrens Dr. Gabriele Christa Pölzlbauer, die Obfrau Dr. Elisabeth Hlavac sowie die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz Mag. Barbara Prammer.


Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Entschließungsantrag keine Mehrheit.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gleichbehandlungsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 1998 04 01

                                 Heidrun Silhavy                                                             Dr. Elisabeth Hlavac

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau