114 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 29. 5. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlaß des Grenzübertritts (Grenzkontrollgesetz – GrekoG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Begriffsbestimmungen (§ 1)

2. Abschnitt: Räumliche Gliederung (§§ 2–7)

Kennzeichnung der Grenzen................................................................................................................................. §  2

Grenzübergangsstelle............................................................................................................................................. §  3

Kundmachung der Verordnung............................................................................................................................ §  4

Kennzeichnung der Grenzübergangsstelle......................................................................................................... §  5

Gestaltung der Grenzübergangsstelle.................................................................................................................. §  6

Grenzkontrollbereich.............................................................................................................................................. §  7

3. Abschnitt: Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§§ 8–9)

Behördenzuständigkeit.......................................................................................................................................... §  8

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes..................................................................................................... §  9

4. Abschnitt: Grenzverkehr (§§ 10–15)

Grenzübertritt........................................................................................................................................................... § 10

Grenzkontrollpflicht................................................................................................................................................ § 11

Durchführung der Grenzkontrolle......................................................................................................................... § 12

Durchgangsverkehr................................................................................................................................................ § 13

Zwischenstaatliche Vereinbarung........................................................................................................................ § 14

Verwenden personenbezogener Daten................................................................................................................ § 15

5. Abschnitt: Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 16–21)

Strafbestimmungen................................................................................................................................................. § 16

Übergangsbestimmungen...................................................................................................................................... § 17

Inkrafttreten............................................................................................................................................................. § 18

Verweisungen.......................................................................................................................................................... § 19

Außerkrafttreten...................................................................................................................................................... § 20

Vollziehung.............................................................................................................................................................. § 21


1. ABSCHNITT

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Grenzübertritt ist die Bewegung eines Menschen über die Bundesgrenze.

(2) Grenzkontrolle ist die aus Anlaß eines beabsichtigten oder bereits erfolgten Grenz­übertritts vorgenommene Überprüfung der Einhaltung der die Sicherheits­polizei, das Paßwesen, die Fremdenpolizei sowie das Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen regelnden bundesgesetzlichen Vorschriften.

(3) Grenzübergangsstelle ist eine zum Grenzübertritt bestimmte Stelle oder ein bestimmtes Gebiet während der Verkehrszeiten und im Umfang der Zweckbestimmung.

(4) Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) ist das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen.

(5) Beitrittsübereinkommen ist das Übereinkommen vom 28. April 1995 über den Beitritt Österreichs zum Schengener Durchführungsübereinkommen, dem die Italienische Republik, die Portugiesische Republik und das Königreich Spanien sowie die Griechische Republik mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991 und 6. November 1992 beigetreten sind.

(6) Vertragsstaat ist ein Staat, für den das Beitrittsübereinkommen in Kraft gesetzt ist.

(7) Binnenflug ist ein Flug mit Start oder Ziel im Bundesgebiet, der ohne Zwischenlandung außerhalb eines Vertragsstaates sein Ziel oder seinen Start innerhalb der Vertragsstaaten hat.

(8) Binnenschiffahrt sind regelmäßige Fährverbindungen ausschließlich von und nach dem Gebiet eines Vertragsstaates ohne Fahrtunterbrechung in Häfen von Staaten, die nicht Vertragsstaaten sind.

(9) Binnengrenzen sind die Grenzen Österreichs mit anderen Vertragsstaaten sowie die österreichischen Flugplätze für Binnenflüge und die österreichischen Häfen für Binnen­schiffahrt.

(10) Außengrenzen sind die Grenzen Österreichs sowie die österreichischen Flugplätze und Häfen, soweit sie nicht Binnengrenzen sind.

(11) Internationale Gepflogenheiten sind die Regeln des Völkerrechtes, die allgemeine Staatenpraxis und die Regeln der internationalen Courtoisie.

2. ABSCHNITT

Räumliche Gliederung

Kennzeichnung der Grenzen

§ 2. An den Zufahrten zur Bundesgrenze sowie in den Flugplätzen und Häfen, sofern diese Bestandteil der Außengrenzen sind, ist in geeigneter Weise durch Schilder auf die Zugehörigkeit Österreichs, gegebenenfalls auch des Nachbarstaates zur Europäischen Union hinzuweisen.

Grenzübergangsstelle

§ 3. (1) Grenzübergangsstellen sind vom Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. In der Verordnung ist die Stelle oder das Gebiet zu bezeichnen; außerdem sind

        1.   die Verkehrszeiten und

        2.   der Benützungsumfang, insbesondere Beschränkungen der Zulässigkeit des Grenzüber­tritts auf bestimmte Menschen, Menschengruppen, Verkehrsarten oder örtliche Bereiche, wie Touristenzonen oder Wanderwege

festzusetzen. Mit der Verordnung kann die Sicherheitsdirektion ermächtigt werden, bei Grenzübergangsstellen für den Verkehr zu Lande oder zu Wasser ihrerseits die Verkehrs­zeiten innerhalb eines vorgegebenen Rahmens mit Verordnung festzusetzen, soweit dies deshalb zweckmäßig ist, weil die Grenzübergangsstelle je nach Jahreszeit, Wochentag und Witterung unterschiedlich in Anspruch genommen wird.

(2) Sofern mit Verordnungen gemäß Abs. 1 Grenzübergangsstellen im Eisenbahn-, Schiffs- oder Luftverkehr festgelegt werden, bedürfen sie des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.

(3) Die Sicherheitsdirektion ist ermächtigt, durch Verordnung vorübergehend Grenzüber­gangs­stel­len festzulegen, wenn dies für die zweckmäßige Durchführung kurz dauernder grenz­über­schrei­tender Vorhaben, wie etwa Katastrophenübungen, Sportveranstaltungen, Ver­kehrs­um­lei­tungs­maß­nah­men oder land- und forstwirtschaftliche Arbeiten erforderlich ist. Die Verkehrszeiten und der Be­nüt­zungs­um­fang sind entsprechend dem Bedarf festzulegen. Soweit sich solche Verordnungen auf Flugplätze beziehen, ist ihre Geltung auf vier Wochen nach Inkrafttreten beschränkt.

(4) Außerdem ist die Sicherheitsdirektion ermächtigt, aus den in Abs. 3 genannten Gründen die Verkehrszeiten und den Benützungsumfang einer gemäß Abs. 1 festgelegten Grenzübergangsstelle mit Verordnung einzuschränken oder zu erweitern; Abs. 3 vorletzter und letzter Satz gilt. Solche Verordnungen dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres kundgemacht werden.

(5) Bei Erlassung dieser Verordnungen (Abs. 1 bis 4) ist neben der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit auf die wirtschaftliche und verkehrspolitische Bedeutung, die voraussichtliche Dichte des Grenzverkehrs sowie die Möglichkeit, mit den vorhandenen personellen Ressourcen den gebotenen Grenzkontrollstandard zu sichern, die Zulässigkeit des Grenzverkehrs nach zoll- oder luftfahrtrechtlichen Bestimmungen, die Interessen der militärischen Landesverteidigung, die Beziehungen zum Nachbarstaat sowie bestehende zwischenstaatliche Vereinbarungen Bedacht zu nehmen.

2

(6) Ist in Verordnungen nach Abs. 1 oder 3 sowie zwischenstaatlichen Vereinbarungen nach § 14 Abs. 1 der Grenzübertritt auf einen bestimmten örtlichen Bereich zu beschränken, so kann dieser auch dadurch festgelegt werden, daß in der Umschreibung auf Wegmarkierungen oder andere geeignete Zeichen im Gelände Bezug genommen wird.

Kundmachung von Verordnungen

§ 4. (1) Verordnungen nach § 3 sind durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde, die die Verordnung erlassen hat, Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 auch an der Amtstafel der Grenzübergangsstelle kundzumachen, sofern diese im Inland gelegen ist. Der Anschlag ist in allen Fällen vier Wochen, wenn die Grenzübergangsstelle jedoch vorher geschlossen wird, bis zum Zeitpunkt der Schließung auszuhängen.

(2) Soweit gemäß § 5 Hinweis- und Zusatztafeln anzubringen sind, gilt deren Anbringung als Kundmachung. Der Zeitpunkt der erfolgten Aufstellung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51) festzuhalten.

Kennzeichnung von Grenzübergangsstellen

§ 5. (1) Grenzübergangsstellen sind in ihrer unmittelbaren Nähe durch Hinweistafeln kenntlich zu machen. Diese haben die Staatsfarben, das Staatswappen und die Aufschrift „Grenzübergangsstelle“ zu enthalten. Auf Zusatztafeln sind die Verkehrszeiten und all­fällige Beschränkungen des Benützungsumfanges ersichtlich zu machen. Im übrigen sind die Beschaffenheit der Hinweis- und Zusatztafeln sowie die Art ihrer Anbringung durch Verordnung des Bundesministers für Inneres zu bestimmen.

(2) Keine Hinweis- oder Zusatztafeln müssen aufgestellt oder angebracht werden bei

        1.   Grenzübergangsstellen für den Verkehr auf Schiene oder zu Wasser;

        2.   Grenzübergangsstellen, an denen ein Grenzübertritt auf Grund internationaler Gepflogenheiten erfolgt;

        3.   Grenzübergangsstellen gemäß § 3 Abs. 3;

        4.   Grenzübergangsstellen, an denen der Grenzübertritt weniger als 100 namentlich be­stimmten Menschen gestattet ist;

        5.   Grenzübergangsstellen, die lediglich der Bewirtschaftung über die Grenze reichender oder in Grenznähe gelegener Liegenschaften dienen;

        6.   Grenzübergangsstellen, die sich über einen mehr als 100 Meter langen Teil der Bundesgrenze erstrecken;

        7.   Grenzübergangsstellen im Verlauf von Straßen, Wegen oder sonstigen zum Grenz­übertritt geeigneten Örtlichkeiten, welche mehrmals die Bundesgrenze schneiden, wenn die Kenntlichmachung einzelner dieser Schnittstellen auf Grund der örtlichen Gegebenheiten ausreichend ist.

(3) Die Eigentümer von Straßen, Wegen und sonstigen dem Grenzverkehr dienenden Grundflächen haben die Aufstellung der Hinweis- und Zusatztafeln zu dulden; ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.

Gestaltung von Grenzübergangsstellen

§ 6. (1) Grenzübergangsstellen sind so zu gestalten, daß die Grenzkontrollen zweckmäßig, einfach und kostensparend durchgeführt werden können.

(2) Die Betreiber von Flugplätzen und Häfen haben durch entsprechende bauliche Einrichtungen oder organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß die Grenzkontrolle nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden kann.

(3) Auf Flugplätzen sind – soweit nicht nur Binnenflüge abgefertigt werden – unterschied­liche Abfertigungseinrichtungen für Fluggäste von Binnenflügen und sonstigen Flügen zu schaffen. In Häfen sind – soweit im Rahmen regelmäßiger Fährverbindungen nicht aus­schließlich Binnenschiffahrt abgewickelt wird – unterschiedliche Abfertigungs­einrichtungen für Passagiere von Binnenfahrten und sonstigen Fahrten zu schaffen. Hiefür haben die Betreiber der Flugplätze und der Häfen selbst aufzukommen.

Grenzkontrollbereich

§ 7. (1) Jeder Grenzübergangsstelle ist ein Grenzkontrollbereich zugeordnet; dies ist der im Inland gelegene Bereich innerhalb von 10 Kilometern im Umkreis der Grenzübergangsstelle.

(2) Im Eisenbahnverkehr umfaßt der Grenzkontrollbereich darüber hinaus die von der Grenzübergangsstelle in das Bundesgebiet verlaufenden Gleiskörper sowie die in ihrem Verlauf befindlichen sonstigen Eisenbahnanlagen (§ 10 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60) in dem zur zweckmäßigen Abwicklung der Grenzkontrolle erforderlichen Ausmaß.

(3) Soweit Flugplätze oder Häfen Grenzübergangsstellen sind, umfaßt der Grenzkontroll­bereich den gesamten Flugplatz oder Hafen.

(4) In Nachbarstaaten sind die nach den betreffenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen zur Vornahme der österreichischen Grenzkontrolle bestimmten örtlichen Bereiche Grenz­kontrollbereiche. Ein solcher Grenzkontrollbereich gilt, soweit dies nach den betreffenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen zulässig ist, hinsichtlich der dort vorzunehmenden Amtshandlungen oder begangenen Verwaltungsübertretungen als im örtlichen Wirkungsbereich jener österreichischen Behörde gelegen, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich die Grenzübergangsstelle befindet.

3. ABSCHNITT

Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Behördenzuständigkeit

§ 8. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizei­direktion diese. Der Bundesminister für Inneres und die Sicherheitsdirektionen sind ermächtigt, die Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes zusätzlich zu überwachen.

(2) Die Sicherheitsdirektion kann die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes für einen bestimmten Zeitraum durch Verordnung von den nachgeordneten Behörden ganz oder teilweise an sich ziehen, solange dies aus besonderem sicherheitspolizeilichen Anlaß, insbesondere zur Verstärkung von Fahndungsmaßnahmen oder zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe dringend geboten erscheint, und Maßnahmen gemäß Abs. 3 hiefür nicht genügen. Die Verordnung darf nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres kundgemacht werden; hiefür gilt § 4.

(3) Den Sicherheitsdirektionen obliegt darüber hinaus die unverzügliche Information des zuständigen Militärkommandos im Falle militärischer Grenzverletzungen, die Koordinierung der Grenzkontrollbehörden im Lande sowie die Anordnung von Maßnahmen verstärkter Überwachung der Bundesgrenze, wie etwa von Schwerpunktaktionen. Soweit sich staatsvertraglich nichts anderes ergibt, obliegt den
Sicherheitsdirektionen außerdem die Herstellung der Kontakte mit den Behörden von Nachbarstaaten in Grenzkontroll­angelegenheiten und die Untersuchung von Grenzzwischenfällen im Zusammenwirken mit den Behörden des Nachbarstaates sowie die Veranlassung der notwendigen Maßnahmen.

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 9. (1) Die für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes zuständigen Behörden können hiefür die ihnen beigegebenen und zugeteilten, die Bezirksverwaltungsbehörden auch die ihnen unmittelbar unterstellten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einsetzen.

(2) Die Sicherheitsdirektion darf für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes

        1.   unter besonderen Verhältnissen auch die ihr unmittelbar unterstellten Organe der Bundesgendarmerie heranziehen;

        2.   in den Fällen des § 8 Abs. 2 alle für die nachgeordneten Behörden Exekutivdienst versehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die ihr selbst beigegebenen oder zugeteilten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die ihr unmittelbar unterstellten Organe der Bundesgendarmerie heranziehen.

(3) Der Bundesminister für Inneres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festlegen, daß in bestimmten Grenzkontrollbereichen von Zollorganen Exekutivdienst zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes für die Behörde zu versehen ist; hierbei kann auch eine Beschränkung auf bestimmte sachliche oder örtliche Bereiche sowie auf bestimmte Zeiten vorgenommen werden. Den Zollorganen kommt bei Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes die Stellung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu.

(4) Unbeschadet des Abs. 3 haben Zollorgane innerhalb des Grenzkontrollbereiches die keinen Aufschub duldenden Maßnahmen für die Sicherheitsbehörde zu setzen, wenn wegen Gefahr in Verzug das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht abgewartet werden kann; sie haben dabei die Befugnisse und Verpflichtungen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Die nächstgelegene Sicherheitsdienststelle ist unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen; festgenommene Menschen und beschlagnahmte Sachen sind ihr zu übergeben.

(5) Soweit all diese Organe (Abs. 1 bis 4) im Zuständigkeitsbereich einer Bezirksver­waltungs- oder Bundespolizeibehörde an der Vollziehung des § 16 mitwirken, schreiten sie als deren Organe ein.

(6) Wenn ein Grenzkontrollbereich im örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Behörden liegt, kann der Bundesminister für Inneres unter Bedachtnahme auf die möglichst zweckmäßige, einfache und kostensparende Gestaltung des Exekutivdienstes durch Verordnung die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer der beteiligten Behörden zur Handhabung des Exekutivdienstes auch im örtlichen Wirkungsbereich anderer Behörden ermächtigen; sie werden dann als Organe der jeweils örtlich zuständigen Behörde tätig. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an den Amtstafeln der beteiligten Behörden und der zugehörigen Grenzübergangsstelle kundzumachen, sofern diese im Inland gelegen ist. Der Anschlag ist vier Wochen auszuhängen.

(7) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zur Vornahme unaufschiebbarer Amtshandlungen die Grenze des örtlichen Wirkungsbereiches der zuständigen Behörde aus eigener Macht überschreiten. Sie werden hiebei als Organe der örtlich zuständigen Behörde tätig.

4. ABSCHNITT

Grenzverkehr

Grenzübertritt

§ 10. (1) Die Außengrenze darf, abgesehen von den Fällen, in denen anderes internationalen Gepflogenheiten oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen entspricht, nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.

(2) Die Binnengrenze darf an jeder Stelle überschritten werden. Wenn es zur Aufrecht­erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit geboten erscheint, ist der Bundesminister für Inneres im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen jedoch ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, daß für einen bestimmten Zeitraum auch bestimmte Abschnitte der Binnengrenze nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden dürfen.

(3) Der Bundesminister für Inneres ist bei Gefahr im Verzug ermächtigt, in Erfüllung der aus der internationalen und europäischen Solidarität sowie dem Neutralitätsgesetz erwachsenden Verpflichtungen oder zur Aufrecht­erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit den Grenzverkehr während der Dauer außerordentlicher Verhältnisse an bestimmten Grenzübergangsstellen oder Grenzabschnitten mit Verordnung ganz oder teilweise einzustellen. Hierüber ist binnen drei Tagen nach Erlassung dieser Verordnung das Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates herzustellen. Die Einstellung des Grenzverkehrs sowie die Aufhebung dieser Maßnahme sind unverzüglich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

Grenzkontrollpflicht

§ 11. (1) Der Grenzübertritt an Grenzübergangsstellen sowie das Betreten des Bundesge­bietes im Schiffs- oder Luftverkehr an anderer Stelle, als in dem Hafen oder an dem Flug­platz, die als Grenzübergangsstelle vorgesehen waren, verpflichten den Betroffenen, sich der Grenzkontrolle zu stellen (Grenzkontrollpflicht).

(2) Wer einen der Grenzkontrollpflicht unterliegenden Grenzübertritt vornehmen will oder vorgenommen hat, ist innerhalb des Grenzkontrollbereiches verpflichtet,

        1.   darüber Auskunft zu erteilen, ob er einen Grenzübertritt vorgenommen hat oder vor­nehmen will und

        2.   sich ohne unnötigen Aufschub und unter Einhaltung der vorgegebenen Verkehrswege an der dafür vorgesehenen Stelle innerhalb des Grenzkontrollbereiches, gegebenenfalls innerhalb des Transitraumes der Grenzkontrolle zu stellen und

        3.   die für die zweckmäßige und rasche Abwicklung der Grenzkontrolle getroffenen Anordnungen zu befolgen.

Durchführung der Grenzkontrolle

§ 12. (1) Die Grenzkontrolle obliegt der Behörde. Sie ist – soweit sie durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu besorgen ist – Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorbehalten. Amtshandlungen im Rahmen der Grenzkontrolle sind entsprechend den Erfordernissen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis innerhalb des Grenzkontrollbereiches möglichst an der Grenz­übergangsstelle vorzunehmen.

(2) Der Bundesminister für Inneres kann mit Rücksicht auf die geringe Frequenz und Bedeutung des Grenzverkehrs an einzelnen Grenzübergangsstellen innerhalb der Euro­päischen Union die Grenzkontrolle im Zuge des Streifendienstes an der Grenze durchführen lassen, wenn öffentliche Interessen oder völkerrechtliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Menschen einer Grenzkontrolle zu unterziehen, sofern Grund zur Annahme besteht, daß diese grenzkontrollpflichtig sind oder daß sie den Grenzübertritt unbefugt außerhalb von Grenzübergangsstellen vornehmen wollen oder vorgenommen haben. Diese Ermächtigung besteht bei Grenzübertritten an Grenzübergangsstellen innerhalb des Grenzkontroll­bereiches, sonst an jener Stelle, an der ein Grenzkontrollpflichtiger angetroffen wird; sie besteht auch an jener Stelle, an der ein Mensch, der den Grenzübertritt unbefugt außerhalb einer Grenzübergangsstelle vornehmen will oder vorgenommen hat, auf frischer Tat betreten wird.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, zum Zwecke der Grenzkontrolle die Identität der Betroffenen festzustellen, sowie deren Fahrzeuge und sonst mitgeführte Behältnisse von außen und innen zu besichtigen; sofern ein Zollorgan anwesend ist, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesem die Möglichkeit einzuräumen, nach seiner Wahl eine Zollkontrolle vor einer solchen Besichtigung oder zusammen mit dieser vorzunehmen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Identitätsfeststellung (§ 35 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991) mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung dieser Maßnahme zu dulden; er hat außerdem dafür zu sorgen, daß die Fahrzeuge und Behältnisse für die Besichtigung zugänglich sind. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die von ihnen getroffenen Anordnungen – nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 SPG – mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes und zur Durchführung der Grenzkontrolle Grundstücke zu betreten sowie vorhandene und dafür geeignete Wege zu befahren, sofern dies für die Durchführung dieser Maßnahmen erforderlich ist.

(6) An Grenzübergangsstellen, die nicht dem allgemeinen Grenzverkehr, sondern aus­schließlich oder überwiegend den Interessen weniger dienen, ist die Grenzkontrolle von der Behörde mit Bescheid anzuordnen. Im übrigen gelten die §§ 5a und 5b SPG mit der Maßgabe, daß die Verpflichtung zur Entrichtung der Überwachungsgebühren jene trifft, deren Interessen die Grenzübergangsstelle dient.

Durchgangsverkehr

§ 13. (1) Menschen, die die Bundesgrenze im Luftverkehr überqueren, unterliegen nicht der Grenzkontrollpflicht, wenn sie

        1.   das Bundesgebiet ohne Zwischenlandung wieder verlassen oder

        2.   nach der Landung auf einem Flugplatz ohne unnötigen Aufschub wieder zum Grenzübertritt abfliegen und in der Zwischenzeit das Luftfahrzeug nicht verlassen.

(2) Die Behörde hat Räume, die sich für den Aufenthalt Flugreisender während einer Zwischenlandung eignen, auf Antrag des Flugplatzhalters mit Bescheid zu Transiträumen für Transitreisende (§ 12 des Fremdengesetzes – FrG, BGBl. Nr. 838/1992) zu erklären, wenn

        1.   ein Bedarf für die Errichtung von Transiträumen besteht,

        2.   sich die Transiträume im Grenzkontrollbereich befinden und nach ihrer Lage und Ein­richtung als solche geeignet sind und

        3.   die erforderliche Überwachung dieser Räume gewährleistet ist.

(3) Eine gemäß Abs. 2 ergangene Erklärung ist aufzuheben, wenn der Verfügungs­berechtigte dies beantragt oder eine der sonstigen Voraussetzungen für den Bescheid nicht mehr vorliegt.

(4) Über Berufungen gegen Bescheide der Behörde entscheidet die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz.

(5) Der Durchgangsverkehr zu Wasser und zu Lande unterliegt diesem Bundesgesetz, so­weit zwischenstaatliche Vereinbarungen nicht anderes bestimmen.

Zwischenstaatliche Vereinbarungen

§ 14. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen (§ 3 Abs. 5) zwischenstaatliche Vereinbarungen abschließen, durch die

        1.   Grenzübergangsstellen im Sinne des § 3 Abs. 1 geschaffen werden oder

        2.   der Grenzübertritt an einer bestimmten Außengrenze oder im Luftverkehr abweichend von § 10 Abs. 1 geregelt wird.

(2) Wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung über den Grenzübertritt oder über die Grenzkontrolle allgemein die Zuständigkeit österreichischer Sicherheitsbehörden vorsieht, ohne ausdrücklich eine bestimmte Instanz als zuständig zu bezeichnen, kommt die Zuständigkeit, sofern nicht anderes bestimmt ist, dem Bundesminister für Inneres zu.

(3) Der Bundesminister für Inneres hat die ihm gemäß Abs. 2 zukommende Zuständigkeit durch Verordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Sicherheitsbehörden zu über­tragen, wenn dies im Interesse der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durch­führung der zwischenstaatlichen Vereinbarung gelegen ist.

(4) Eine Übertragung der Zuständigkeit gemäß Abs. 3 ist unzulässig, soweit diese Zu­ständigkeit die vertragliche Herbeiführung völkerrechtlicher Bindungen zum Gegenstand hat.

Verwenden personenbezogener Daten

§ 15. (1) Die Grenzkontrollbehörden sind ermächtigt, die im Zusammenhang mit der Grenzkontrolle ermittelten personenbezogenen Daten für Fahndungsabfragen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und der Tätigkeit der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege zu verwenden.

(2) Sie sind weiters ermächtigt, diese personenbezogenen Daten (Abs. 1), soweit sie für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung des Betroffenen maßgeblich sind oder sein könnten, den Fremdenpolizeibehörden zum Zwecke der Verarbeitung im Rahmen der zentralen Informationssammlung (§ 75 FrG) zu übermitteln.

(3) Im übrigen sind die Daten (Abs. 1) zu löschen, sobald sie für Zwecke der Grenzkontrolle nicht mehr benötigt werden.

5. ABSCHNITT

Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 16. (1) Wer

        1.   eine der in § 5 vorgesehenen Tafeln unbefugt entfernt, verhüllt oder verändert oder

        2.   den Grenzübertritt entgegen der Vorschrift des § 10 vornimmt oder

        3.   sich als Grenzkontrollpflichtiger der Grenzkontrolle nicht stellt oder

        4.   einen der Grenzkontrolle unterliegenden Grenzübertritt vornehmen will oder vorge­nommen hat und die für den Grenzübertritt vorgesehenen Verkehrswege nicht einhält oder

        5.   sich trotz Abmahnung weigert, darüber Auskunft zu erteilen, ob er einen Grenzübertritt vorgenommen hat oder vornehmen will oder diese Auskunft wahrheitswidrig erteilt oder

        6.   eine gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 getroffene Anordnung trotz Abmahnung mißachtet und hierdurch eine Störung der Grenzkontrolle oder eine Verspätung eines nach Fahrplan verkehrenden Verkehrsmittels verschuldet,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Rechtsvorschrift mit einer strengeren oder gleich strengen Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Der Versuch ist außer in den Fällen der Z 5 und 6 strafbar.

(2) Abs. 1 Z 5 gilt nicht, wenn der Auskunftspflichtige deswegen die Auskunft verweigert oder wahrheitswidrig erteilt, weil er sich sonst selbst einer strafbaren Handlung be­schuldigen würde.

Übergangsbestimmungen

§ 17. (1) Beschränkungen des Grenzverkehrs, die sich aus anderen Vorschriften, insbe­sondere aus Straßen-, Schiffs- und Luftverkehrsvorschriften ergeben, werden durch die Bestimmungen der §§ 3 und 5 nicht berührt.

(2) Grenzübergänge und Transiträume, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geöffnet waren, sind für die Zeit und im Umfang ihrer Zweckbestimmung künftig Grenz­übergangsstellen und Transiträume im Sinne dieses Bundesgesetzes. Der Bundesminister für Inneres hat innerhalb des dem Inkrafttreten folgenden Jahres die Gesamtheit der offenen Grenzübergänge und Transiträume im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die im Abs. 2 genannten und die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen bestehenden Grenzübergänge sind, soweit dies gemäß § 5 in Betracht kommt, innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit den hiefür vorgesehenen Tafeln zu kennzeichnen.

Inkrafttreten

§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(3) Wird das Beitrittsübereinkommen für einen Staat in Kraft gesetzt, so hat der Bundesminister für Inneres dies unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Verweisungen

§ 19. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Ver­weisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Außerkrafttreten

§ 20. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

        1.   das Grenzkontrollgesetz 1969, BGBl. Nr. 423;

        2.   das Bundesgesetz betreffend die Übertragung der durch Sicherheitsorgane zu ver­sehenden Grenzüberwachung und Grenzkontrolle auf Zollorgane, BGBl. Nr. 220/1967.

Vollziehung


§ 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

        1.   soweit Angelegenheiten der Betrauung von Zollorganen berührt werden, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

        2.   soweit Angelegenheiten des Völkerrechtes oder internationale Gepflogenheiten berührt werden, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten;

        3.   soweit Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung berührt werden, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;

        4.   soweit auf das an der Eröffnung oder Schließung einer Grenzübergangsstelle im Eisen­bahn-, Schiffs- oder Luftverkehr bestehende öffentliche Interesse Bedacht zu nehmen ist, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst;

        5.   in Angelegenheiten der Durchlieferung der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

        6.   im übrigen der Bundesminister für Inneres.

vorblatt

Problem:

Durch die Teilnahme Österreichs am Europäischen Binnenmarkt im Rahmen des EWR und den mit 1. Jänner 1995 vollzogenen Beitritt zur Europäischen Union sind an den Binnengrenzen vorerst die Kontrollen im Warenverkehr zu einem Großteil weggefallen. Durch den Beitritt Österreichs zum Schengener Vertragswerk ist die Verpflichtung entstanden, die darin festgelegten Grundsätze – Binnenraum ohne Grenzkontrolle, rigorose Außengrenzkontrolle – innerstaatlich umzusetzen. Das Grenzkontrollgesetz 1969 entspricht diesen Anforderungen in vielen Bereichen nicht.

Ziel:

Schaffung eines Grenzkontrollgesetzes, das den Anforderungen des Schengener Vertragswerkes entspricht.

Inhalt:

Der Entwurf schafft die erforderlichen Begriffsbestimmungen, legt die für die Grenzkontrolle erforderliche Infrastruktur fest, regelt die Behördenzuständigkeit, die Einsetzbarkeit der für die Grenzkontrolle zur Verfügung stehenden Wachkörper sowie die Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und gibt den Rahmen für die aus Anlaß des Grenzübertrittes vorzunehmende Grenzkontrolle, einer routinemäßigen Überprüfung der Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften der Sicherheitsverwaltung, vor.

Alternativen:

Punktuelle Anpassung der bisher geltenden Bestimmungen des Grenzkontrollge­setzes 1969.

Kosten:

Die Konzeption der Vollziehung dieses Bundesgesetzes folgt jener des geltenden Rechts. Mehraufwendungen in personeller Hinsicht sowie im Bereich des Sachaufwandes werden nicht durch den vorliegenden Entwurf verursacht, sondern durch die völkerrechtliche Verpflichtung Österreichs zur Umsetzung des Schengener Vertragswerkes.

EU‑Konformität:

Der Entwurf entspricht den Anforderungen des Art 7a des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft (EGV) und deren Umsetzung im Rahmen des Art K 7 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) und des Art 134 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ).

Erläuterungen

Allgemeines


Durch den Beitritt zum „Schengener Vertragswerk“ hat Österreich die Verpflichtung übernommen, die darin festgelegten Grundsätze sowie die im Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrolle an der gemeinsamen Grenze (Schengener Durchführungsübereinkommen – SDÜ) vorgegebenen Regelungen innerstaatlich umzusetzen.

Die wesentlichsten Regelungen mit Bezug auf die Regelung der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm sind in den Art. 2 bis 7 SDÜ enthalten und sind zusammengefaßt:

         –   die Binnengrenzen dürfen grundsätzlich an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden (Art. 2 Abs. 1);

                –   die Außengrenzen dürfen grundsätzlich nur an den Grenzübergangsstellen und während der festgesetzten Verkehrsstunden überschritten werden (Art. 3 Abs. 1);

                –   die Vertragsstaaten sind verpflichtet, das unbefugte Überschreiten der Außengrenzen außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen mit Sanktion zu belegen (Art. 3 Abs. 2);

                –   Reisende auf Flügen von und in Drittländer sowie das von ihnen mitgeführte Gepäck sind einer Kontrolle zu unterziehen; die Vertragsparteien haben die dafür erforderlichen Maßnahmen zu treffen (Art. 4 Abs. 1 und 2);

                –   der grenzüberschreitende Verkehr an den Außengrenzen unterliegt der Kontrolle durch die zuständigen Behörden; diese wird nach einheitlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung der Interessen aller Vertragsparteien für das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien durchgeführt (Art. 6 Abs. 1);

                –   auch außerhalb der Grenzübergangsstellen überwachen die zuständigen Behörden die Außengrenze durch Streifen (Art. 6 Abs. 3);

                –   die Vertragsparteien verpflichten sich, geeignete Kräfte in ausreichender Anzahl für die Durchführung der Kontrollen und die Überwachung der Außengrenze zur Verfügung zu stellen (Art. 6 Abs. 4).

Die innerstaatlichen Bestimmungen haben diesen Vorgaben zum Zeitpunkt des Inkraftsetzens des SDÜ im Verhältnis Österreichs zu jenen Mitgliedstaaten, die bereits in Kraft gesetzt haben, zu entsprechen.

Bei der „Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm“ (Grenzkontrolle) ist nunmehr zwischen deren Handhabung an den Binnengrenzen einerseits und an den Außengrenzen andererseits zu unterscheiden. Österreich ist an seinen Außengrenzen Wahrer der Interessen sämtlicher Schengener Vertragsstaaten.

Da die erforderlichen Anpassungen insgesamt umfangreich sind, scheint es der Rechtssicherheit förderlicher, das Grenzkontrollgesetz insgesamt neu zu fassen, womit einerseits die durch die Schengener Vorgaben erforderlichen Änderungen umgesetzt und andererseits systematische und semantische Differenzen ausgeräumt werden können.

Prinzipien des Gesetzentwurfes:

        1.   Straffung der Grenzkontroll-Infrastruktur (1. bis 3. Abschnitt).

        2.   Grenzkontrolle ist (ausschließlich) die aus Anlaß des Grenzübertritts erfolgende routinemäßige Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen der Sicherheitsverwaltung.

        3.   Wenn sich dabei Anhaltspunkte für die Nichteinhaltung sonstiger gesetzlicher Bestimmungen ergeben, hat das weitere Einschreiten – im Rahmen sachlicher Zuständigkeit – nach diesen Materiengesetzen zu erfolgen.

Der Entwurf geht – anders als der zur Begutachtung versandte Entwurf – davon aus, daß der Grenzkontrolldienst sowohl von Angehörigen der Bundesgendarmerie als auch von Zollorganen zu leisten ist. Hiebei soll der Grundsatz gelten, daß die Überwachung der grünen und der blauen Grenze ausschließlich durch die Angehörigen der Bundesgendarmerie erfolgt, während im übrigen die Aufteilung zwischen den beiden Wachkörpern danach erfolgen soll, ob das Schwergewicht mehr auf Belange der Sicherheitsverwaltung oder auf solche der Zollverwaltung zu legen ist oder ob eine gemeinsame Präsenz wünschenswert ist.

Die Grenzkontrolle nach diesem Bundesgesetz ist innerhalb eines Grenzkontrollbereiches handzuhaben. Der Grenzkontrollbereich ist primär an das Bestehen einer Grenzübergangsstelle gebunden. Außerhalb von Grenzübergangsstellen sollen Grenzkontrollen im Sinne des Bundesgesetzes nur an einem Ort zulässig sein, an dem ein Mensch angetroffen wird, der sich der Grenzkontrolle – direkt oder indirekt (illegaler Grenzübertritt) – zu entziehen sucht.

Zu den finanziellen Auswirkungen:

Ausschließlich auf den vorliegenden Gesetzentwurf gegründete finanzielle Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Es ist aber davon auszugehen, daß durch die innerstaatliche Umsetzung des Schengener Vertragswerkes, zu der sich Österreich mit der Unterzeichnung des Beitrittsübereinkommens vom 28. April 1995 völkerrechtlich verpflichtet hat, beträchtliche finanzielle Mehraufwendungen (Personal- und Sachaufwand) notwendig werden. Hierüber wird im einzelnen im Rahmen des Ratifikationsverfahrens Aufschluß zu geben sein.

Zu den Kompetenzgrundlagen:

Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG bestimmt, daß die Angelegenheiten der „Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm“ in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind. Art. 78a ff B-VG nennt die Sicherheitsbehörden des Bundes, denen nach § 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) die Sicherheitsverwaltung obliegt.

Die vorgeschlagenen Regelungen bleiben innerhalb des durch die Verfassung vorgegebenen Rahmens und bedürfen daher keiner Verfassungsbestimmung.

Zur EU-Konformität:

Der Entwurf ist so abgefaßt, daß er mit Inkraftsetzung des „Schengener Regimes“ dessen Anforderungen entspricht. Da die Schengener Verträge eine Reaktion der Mitgliedstaaten auf Art. 7a EGV darstellen, gemäß Art. K 7 EUV der Titel VI des Unionsvertrages der Begründung oder Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit zwischen mehreren Mitgliedstaaten nicht entgegensteht und gemäß Art. 134 SDÜ die Bestimmungen dieses Vertrages nur insoweit anwendbar sind, als sie mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, ist EU-Konformität gegeben.

Zu den Bestimmungen im einzelnen:

1. ABSCHNITT

Begriffsbestimmungen (§ 1)

Allgemeines

Regelmäßig kommt Begriffsbestimmungen ein eigenständiger normativer Gehalt nicht zu. Dennoch wird im vorliegenden Fall mit den Begriffsbestimmungen in doppelter Hinsicht eine wesentliche Steuerung vorgenommen: Einerseits sind sie die Grundlage für den Übergang zum Schengener Regime, sodaß es keiner weiteren Bedachtnahme auf den Zeitpunkt dieses Überganges, insbesondere aber auch keiner weiteren legistischen Aktivität im Zusammenhang mit dem Inkraftsetzen des Schengener Durchführungsübereinkommens bedarf, andererseits wird durch die Definition der Grenzkontrolle, die auf die – im gegebenen Zusammenhang – wesentlichen Materien der Sicherheitsverwaltung zielt, der Rahmen abgesteckt, innerhalb dessen die Grenzkontrolle im engeren Sinn (§ 12 Abs. 4) für routinemäßige Absicherung zu sorgen hat. Dementsprechend weichen die Definitionen teilweise von jenen des Schengener Durchführungsübereinkommens ab, wobei noch hinzukommt, daß aus Gründen der Klarheit Bezüge auf Österreich als solche in die Definition aufgenommen wurden, sodaß nicht bloß von Österreich als einem Mitgliedstaat die Rede ist: Die Binnengrenzen werden daher als ,,Grenzen Österreichs“ mit anderen Vertragsstaaten und nicht etwa als ,,Grenzen zwischen Vertragsstaaten“ definiert.

Zu § 1 Abs. 1 (Grenzübertritt):

Anders als die Definition im geltenden Recht stellt der Entwurf lediglich auf die Bewegung eines Menschen über die Bundesgrenze ab. Die Bewegung von Sachen über die Grenze ist nur insofern von Bedeutung als sie gemeinsam mit einem Menschen erfolgt. Im übrigen ist sie unter dem Gesichtspunkt des Grenzkontrollgesetzes unbeachtlich.

Für den Fall, daß die bloße Bewegung einer Sache über die Grenze (Außengrenze) erfolgt und hier eine Kontrolle unter den Gesichtspunkten der Sicherheitsverwaltung vorgenommen werden soll, muß daher das jeweilige Materiengesetz (zB Waffengesetz, Kriegsmaterialgesetz oder Suchtgiftgesetz) eine entsprechende Regelung enthalten und sich das Einschreiten der Organe auf diese Gesetzesgrundlage stützen.

Zu § 1 Abs. 2 (Grenzkontrolle):

Die Definition der „Grenzkontrolle“ folgt der Intention des Gesetzes, nämlich der Festlegung der Zulässigkeit und Verpflichtung zur Durchführung einer Personenkontrolle aus Anlaß eines (Außen)Grenzübertritts oder in Sonderfällen auch eines solchen über die Binnengrenze. Die einheitlichen Grundsätze sind Art. 6 Abs. 2 SDÜ zu entnehmen. Demnach umfaßt die Personenkontrolle nicht nur die Überprüfung der Grenzübertrittspapiere und der anderen Voraussetzungen für die Einreise, den Aufenthalt, die Arbeitsaufnahme und die Ausreise, sondern auch die fahndungstechnische Überprüfung sowie die Abwehr von Gefahren für die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Vertragsparteien.

Der Verweis auf bundesgesetzliche Regelungen in einzelnen Materien der Sicherheitsverwaltung schafft die verwaltungspolizeilichen Anschlußstellen für die Grenzkontrolle: Diese hat – wie in § 12 Abs. 4 festgelegt, routinemäßig, also nicht durch konkrete Verdachtsgründe ausgelöst – aus einer Feststellung der Identität des Betroffenen und der Besichtigung des Fahrzeuges sowie mitgeführter Behältnisse zu bestehen. Kommen hiebei Tatsachen zu Tage, die als Einstiegsvoraussetzungen für Ermächtigungen in anderen Gesetzen der Sicherheitsverwaltung für die Aufgabenerfüllung in diesem Bereich zur Verfügung gestellt werden, dann kann der Umstieg in diese Ermächtigung (zB § 32 FrG oder § 40 Abs. 2 SPG) erfolgen. Die Ermächtigung zur Grenzkontrolle substituiert somit nicht die Eingriffsvoraussetzungen der materiengesetzlichen Ermächtigungen, sondern schafft nur die gesetzliche Grundlage für die routine­mäßige Überprüfung. Maßnahmen in Handhabung etwa der Sicherheitspolizei oder der Fremdenpolizei können somit nicht in Vollziehung des Grenzkontrollgesetzes erfolgen, sondern sind auf SPG und FrG zu stützen.

Zu § 1 Abs. 3 (Grenzübergangsstelle):

Die Definition der „Grenzübergangsstelle“ weicht von jener des Art. 1 SDÜ insofern ab, als nicht auf die Außengrenzen Bezug genommen wird. Dies ist deshalb erforderlich, weil aus besonderem Anlaß gemäß Art. 2 Abs. 2 SDÜ auch an der Binnengrenze Grenzkontrollen durchgeführt werden können. Organisatorisch scheint es nämlich in einem solchen Fall nicht möglich, Grenzkontrollen an jeder Stelle der Binnengrenze oder Teilen davon durchzuführen. Man wird demnach auch in einem solchen Fall bestimmte Stellen als zum Überschreiten der Grenze zulässige Stellen zu bezeichnen haben, um den Verkehr und somit auch die Grenzkontrollen auf diese Stellen zu konzentrieren.

Die Festlegung jeglicher Grenzübergangsstelle soll durch Verordnung des Bundesministers für Inneres (§ 3 Abs. 1) oder zwischenstaatlicher Übereinkommen (§ 14 Abs. 1 Z 2) erfolgen. Die Zeiten, zu denen eine solche Stelle als Grenzübergangsstelle benützt werden kann, können beschränkt werden. Ebenso kann der Umfang der Benützung etwa auf bestimmte Verkehrsarten oder Personen beschränkt werden. Nach der Definition müssen alle drei Voraussetzungen (Ort, Zeit und Art) kumulativ gegeben sein, damit es sich im Hinblick auf einen bestimmten Grenzübertritt um eine Grenzübergangsstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Andernfalls würde ein Grenzübertritt gesetzwidrig erfolgen.
Außerhalb der festgelegten Verkehrszeiten sind solche Bereiche im Rahmen der Grenzüberwachung zu bestreifen.

Von der Aufnahme einer abstrakten Definition des Grenzkontrollbereiches wurde Abstand genommen, da ihr im Hinblick auf die Vielfalt der Sachverhalte (§ 7) keine Bedeutung zukäme.

Zu § 1 Abs. 5, 6 und 9 (Beitrittsübereinkommen, Vertragsstaat, Binnengrenzen):

Mit der Qualifikation eines Staates als Vertragsstaat sind wesentliche Konsequenzen verbunden. Maßgeblich ist dieser Begriff für die Beantwortung der Frage, ob in der Relation zwischen Österreich und einem anderen Staat das Schengener Durchführungsübereinkommen in Kraft gesetzt ist, ob also zwischen den beiden Staaten Binnengrenzen liegen oder nicht.

Der Entwurf wurde für die Beantwortung dieser Frage so abgefaßt, daß es für das Wirksamwerden des Schengener Regimes – wann immer dies geschieht – keiner Änderung des Grenzkontrollgesetzes mehr bedarf und stellt daher auf das Inkraftsetzen des Beitrittsvertrages ab. Dies rührt daher, daß es nach dem Schengener Vertragswerk neben der bloßen Unterzeichnung und innerstaatlichen Umsetzung eines völkerrechtlichen Vertrages („Vertragsstaat“ und „Vertragspartei“ nach Art. 2 Abs. 1 lit. g und h WVK) noch einen weiteren Schritt nämlich jenen der Inkraftsetzung durch einen entsprechenden Beschluß des Exekutivausschusses gibt, der dann gefaßt werden kann, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des SDÜ im betreffenden Staat gegeben sind und die Kontrollen an den Außengrenzen auch tatsächlich durchgeführt werden.

Nach der gemeinsamen Erklärung zur Schlußakte des österreichischen Beitrittsübereinkommens zum Schengener Vertragswerk wird das Beitrittsübereinkommen (und damit insbesondere das SDÜ) zwischen den Staaten, in denen das SDÜ bereits in Kraft gesetzt wurde und der Republik Österreich erst dann in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen der Anwendung des SDÜ in all diesen Staaten (= Österreich und die Staaten, für die das SDÜ bereits in Kraft gesetzt wurde) gegeben sind und die Kontrollen an den Außengrenzen dort tatsächlich durchgeführt werden. Dementsprechend ist etwa Deutschland derzeit noch kein Vertragsstaat, obwohl das SDÜ dort schon in Kraft gesetzt wurde, und ist ein Mitgliedstaat des Schengener Vertragswerkes kein Vertragsstaat, wenn bei ihm zum Zeitpunkt des Inkraftsetzens des Beitrittsvertrages das Schengener Durchführungsübereinkommen noch nicht in Kraft gesetzt worden ist; ein solcher Mitgliedstaat wird erst dann Vertragsstaat, wenn die Voraussetzungen der Anwendung des SDÜ dort gegeben sind und die Kontrollen an den Außengrenzen dort tatsächlich durchgeführt werden. Auch das Inkrafttreten des Beitrittsvertrages erfolgt durch Beschluß des Exekutivausschusses.

Durch das Abstellen auf „die Grenze Österreichs mit anderen Vertragsstaaten“ wird klar, daß es eine Binnengrenze nur geben kann, wenn das Beitrittsübereinkommen im Verhältnis zu diesen anderen Vertragsstaaten durch einen entsprechenden Beschluß des Exekutivausschusses in Kraft gesetzt ist und Österreich somit selbst Vertragsstaat nach diesem Bundesgesetz ist.

Bei „Häfen für Binnenschiffahrt“ ist grundsätzlich an solche am Bodensee, am Neusiedlersee aber auch an der Donau zu denken. Eine Konkretisierung dürfte aber nur für den Bereich des Bodensees in Frage kommen, weil nur hier Schiffsverbindungen aus Deutschland über das Gebiet eines Drittstaates (oder gemeinsamer Bereich) ohne Fahrtunterbrechung möglich sind.

Zu § 1 Abs. 10 (Außengrenze):

Die Definition der Außengrenze ergibt sich als logischer Gegenpol zu jener der Binnengrenze.

2. ABSCHNITT

Räumliche Gliederung

Zu § 2 (Kennzeichnung der Grenze):

Mit dieser Bestimmung soll der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 13. November 1986 betreffend das Anbringen geeigneter Schilder an der Außen- und Binnengrenze (86/C303/01) entsprochen werden, nach der die Mitgliedstaaten an den Zufahrten zu den Grenzübergangsstellen an den Binnengrenzen die Straßenschilder mit der Aufschrift „Zoll“ durch Schilder ersetzen, die auf den EU-Nachbarstaat verweisen. An den Grenzübergängen zu Österreich (ohne Unterscheidung ob Binnen- oder Außengrenze), also auch in den Häfen und Flughäfen, sind Schilder (Z 3) aufzustellen, die auf die Grenze Österreichs hinweisen.

Zu § 3 (Grenzübergangsstelle):

Der Entwurf sieht vor, daß Grenzübergangsstellen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres (Abs. 1), in Ausnahmefällen (Abs. 3) durch solche der Sicherheitsdirektion festgelegt werden. Die Verordnung hat jedenfalls eine entsprechende örtliche, zeitliche, allenfalls auch eine personelle oder sachliche Determinierung zu enthalten, wobei letztere regelmäßig Benützungsbeschränkungen bewirken. Nur innerhalb des damit festgesetzten Rahmens gilt die Stelle oder das Gebiet als Grenzübergangsstelle.

Bei der Festlegung der Grenzübergangsstellen ist überdies auf Abs. 5 Bedacht zu nehmen. Im Vordergrund stehen hiebei sicherheitspolizeiliche Zielsetzungen, aber auch wirtschaftliche und verkehrspolitische Aspekte. Die Rücksichtnahme auf zollrechtliche und luftfahrtrechtliche Aspekte ist erforderlich, weil über die Außengrenze auch der nach zollrechtlichen Vorschriften durchzuführende Warenverkehr stattfindet, und eine Grenzübergangsstelle (an der Außengrenze) ohne zollrechtliche Abfertigung wohl nicht möglich ist. Durch ein Abstellen auf die Frequenz und zwischenstaatliche Vereinbarungen soll sichergestellt werden, daß Grenzübergangsstellen im Umfang ihrer Zweckbestimmung und Verkehrszeit bilateralen Vereinbarungen entsprechen.

Primär ist für die Festlegung von Grenzübergangsstellen der Bundesminister für Inneres zuständig. Durch diese Konzentration soll einerseits die besondere Stellung von Außengrenzen im Schengener Raum hervorgehoben werden, andererseits muß im Hinblick auf den erforderlichen Kontrollstandard eine entsprechende personelle und technische (Mindest)Ausstattung gewährleistet sein.

Bei entsprechendem lokalen Bedarf (demonstrative Aufzählung in Abs. 3) soll vorübergehend die Festlegung einer Grenzübergangsstelle durch die Sicherheitsdirektion möglich sein. Eine zeitliche Befristung ist, mit Ausnahme von Flugplätzen, nicht vorgesehen, weil durch das Abstellen auf „kurz dauernde“ Vorhaben ohnehin klargestellt wird, daß dadurch keine ständige Grenzübergangsstelle errichtet oder sonstige Dauerregelungen (zeitlichen oder sachlichen Charakters) geschaffen werden dürfen. Mit dieser Formulierung soll eine flexible Handhabung ermöglicht werden; Vorhaben, die länger als zwei Monate in Anspruch nehmen, werden allerdings kaum je als „kurz dauernde“ anzusehen sein.

Die in Abs. 4 vorgesehene Möglichkeit der abändernden Festsetzung der Zeit oder des Benützungsumfanges einer Grenzübergangsstelle durch die Sicherheitsdirektion ist aus praktischen Überlegungen erforderlich. Sie scheint auch im Hinblick auf die in Abs. 3 beispielhaft angeführten Anlaßfälle und durch die Bindung der Kundmachung an die Zustimmung des Bundesministers für Inneres rechtsstaatlich unproblematisch.

Bei der in Abs. 6 normierten Möglichkeit des Abstellens auf Wegmarkierungen oder andere Zeichen im Gelände wird auf die Dauerhaftigkeit dieser Zeichen Bedacht zu nehmen sein: es sollte nicht im Belieben von Grundeigentümern stehen, den Inhalt genereller Rechtsakte zu verändern.

Zu § 4 (Kundmachung der Verordnung):

Die Kundmachung der Verordnung soll alternativ auf die in Abs. 1 und 2 beschriebenen Arten erfolgen können. Bei der Kundmachung durch Hinweis- oder Zusatztafeln werden die Probleme zu bedenken sein, die mit dem ungerechtfertigten Entfernen oder Aufstellen einer Hinweistafel auftreten können.

Zu § 5 (Kennzeichnung von Grenzübergangsstellen):

Da an die Qualifikation einer Stelle oder eines bestimmten Gebietes als Grenzübergangsstelle entsprechende Wirkungen geknüpft sind, ist eine entsprechende Publizität zu gewährleisten; dies gelingt durch entsprechende Tafeln wohl besser als durch bloßen Anschlag bei der zuständigen Behörde. Überdies sollen auf Zusatztafeln die relevanten Verkehrszeiten sowie allfällige Benützungsbeschränkungen ersichtlich und damit durchsetzbar gemacht werden. Nähere Bestimmungen über Beschaffenheit oder Anbringen solcher Tafeln sollen – abgesehen von dem im Gesetz vorgesehenen Mindeststandard – im Verordnungswege geregelt werden.

Durch das Aufstellen der Hinweistafeln wird keine Enteignung des Grundstückseigentümers bewirkt. Dennoch scheint es geboten, hier eine Regelung vorzusehen, die allfällige Ansprüche der Grundstückseigentümer ausschließt und diese umgekehrt verpflichtet, die Aufstellung der Tafeln zu dulden.

Zu § 6 (Gestaltung von Grenzübergangsstellen):

Um die Grenzkontrolle zweckmäßig, einfach und kostensparend durchführen zu können, müssen – wie bisher – an den Grenzübergangsstellen die erforderliche Infrastruktur in baulicher Hinsicht geschaffen und der reibungslose Ablauf des Grenzverkehrs durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden. An den hiefür maßgeblichen Kostentragungsregeln soll sich nichts ändern.

Nach den Bestimmungen des SDÜ ist allerdings bei der Ein- oder Ausreise zwischen Kontrollen von Staatsangehörigen eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und solchen von Staatsangehörigen anderer Staaten zu unterscheiden. Diese Personengruppen sind der Grenzkontrolle nach unterschiedlichen Standards zu unterziehen. Dadurch werden zwangsläufig zusätzliche Einrichtungen erforderlich: Dies wird im Verkehr zur Straße oder im Eisenbahnverkehr leichter zu bewerkstelligen sein, als im Luftfahrt- oder Schiffsverkehr. In diesem Bereich müssen schon bei der Abfertigung der Passagiere entsprechende Leiteinrichtungen vorhanden sein. Deren Einrichtung haben – entsprechend dem bereits im „Flughafensicherheitsgesetz“ (BGBl. Nr. 824/1992) entwickelten Grundsatz – nicht die Allgemeinheit, sondern der jeweilige Verursacher zu finanzieren.

Zu § 7 (Grenzkontrollbereich):

Grenzkontrollbereich ist jener Bereich, innerhalb dessen Grenzübertritt und Grenzkontrolle stattfinden sollen. Durch die Festlegung des Bereiches durch Angabe einer Kilometeranzahl soll eine einfache und praktikable Handhabung ermöglicht und eine umständliche Aufzählung, ähnlich der derzeit geltenden Bestimmung, vermieden werden. Eine derartige Regelung scheint im Hinblick auf die ähnlich lautende – inhaltlich freilich weitergehende – Bestimmung des § 22 Zollrechts-Durchführungsgesetzes sinnvoll.

Für den Eisenbahn-, Luftfahrt- und Schiffsverkehr sind Sonderregelungen erforderlich. So sollen die „ambulanten Kontrollen“ sowohl im Zug während der Fahrt, als auch auf und in sonstigen Eisenbahnanlagen (dazu § 10 Eisenbahngesetz 1957) im Zuge der Gleiskörper möglich sein. Für Flugplätze und Häfen reicht es, den Grenzkontrollbereich auf das Gelände des Flugplatzes und des Hafens zu beschränken.

Für Grenzübergangsstellen, bei denen die Kontrollen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen bereits auf dem Gebiet des Nachbarstaates durchgeführt werden, ist es erforderlich, die Grenzkontrollbereiche in dieser Vereinbarung festzulegen und die örtliche Zuständigkeit einer österreichischen Behörde zu begründen (gesetzlicher Richter).

3. ABSCHNITT

Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Zu § 8 (Behördenzuständigkeit):

Die Struktur der „Grenzkontrollbehörden“ entspricht jener der Behörden der Sicherheitsverwaltung (§ 2 SPG). In Anbetracht der zu setzenden Maßnahmen in personeller und technischer Hinsicht soll – um dem „Schengener Standard“ zu entsprechen – dem Bundesminister für Inneres und den Sicherheitsdirektionen eine übergreifende Absicherung der Einhaltung der für den Grenzverkehr maßgeblichen Bestimmungen obliegen.

Darüber hinaus soll unter bestimmten Voraussetzungen (Abs. 2) – vergleichbar mit der derzeit geltenden Bestimmung des § 8 Abs. 5 Grenzkontrollgesetz 1969 – den Sicherheitsdirektionen die Möglichkeit eingeräumt werden, die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes (Handhabung der Grenzkontrolle) ganz oder teilweise durch Verordnung an sich zu ziehen. Neben den hier genannten materiellen Voraussetzungen (es muß aus sicherheitspolizeilichem Anlaß insbesondere zur Verstärkung von Fahndungsmaßnahmen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe dringend geboten erscheinen und zudem durch Maßnahmen nach Abs. 3 nicht erfüllbar sein) darf eine solche Verordnung nur für einen eng begrenzten Zeitraum und nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres erlassen (kundgemacht) werden. Die Interpretation der Voraussetzungen wird sich an einer praxisgerechten Problemlösung zu orientieren haben, gleichzeitig aber durch Anlegen eines restriktiven Maßstabes eine – auch nur partielle – Verschiebung der Behördenzuständigkeit zu verhindern haben.

Den Sicherheitsdirektionen soll betreffend die Vorgangsweisen der Behörden erster Instanz beim Vollzug dieses Bundesgesetzes eine Koordinierungsfunktion für den Bereich des jeweiligen Bundeslandes, aber auch die Herstellung und Aufrechterhaltung bilateraler Kontakte zukommen (Abs. 3). Klarzustellen ist, daß dadurch nicht in den inneren Dienst der Bundesgendarmerie (Grenzdienst) eingegriffen werden soll. Maßnahmen in diesem Bereich verbleiben im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Inneres (Gendarmeriezentralkommando) – § 10 Abs. 1 SPG. Durch diese Regelung kommt es zu keiner Verschiebung der Behördenzuständigkeit, sondern es wird die fachliche Unterstellung der im örtlichen Wirkungsbereich einer Sicherheitsdirektion gelegenen Sicherheitsbehörden erster Instanz besonders in den genannten Bereichen betont und herausgestrichen (Abs. 1 letzter Satz).

Zu § 9 (Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes):

Entsprechend den in den §§ 6 bis 9 SPG entwickelten Grundsätzen können die zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes (Grenzverkehr) zuständigen Behörden die ihnen beigegebenen und zugeteilten – die Bezirksverwaltungsbehörden auch die ihnen unmittelbar unterstellten – Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes heranziehen.

Die personelle Ausstattung der Sicherheitsdirektionen ließe in den Sonderfällen des Abs. 2 eine Aufgabenerfüllung nicht zu, wenn nicht die Möglichkeit bestünde, auch die nicht von Abs. 1 erfaßten (beigegebene und zugeteilte) Organe einzusetzen. Die Regelung unterscheidet zwei Fälle:

Im ersten Fall sollen die Sicherheitsdirektionen unter besonderen Verhältnissen (denkbar sind hier zB die Feststellung verstärkter Schlepperaktivitäten in einem bestimmten Bereich der Grenze, der im Rahmen konventioneller Kontrollen und Überwachungen an der Grenze scheinbar nicht wirksam begegnet werden kann – § 8 Abs. 2 und 3) zur Ausübung ihres Aufsichts- und Überwachungsrechtes die ihnen unmittelbar unterstellten Organe der Bundesgendarmerie (Angehörige der Kriminalabteilungen) heranziehen können. Die Zuständigkeit der Behörde erster Instanz bleibt dadurch unberührt. Im zweiten Fall zieht die Sicherheitsdirektion bei Vorliegen der Voraussetzungen durch eine Verordnung die Überwachung des Grenzverkehrs an sich, womit die Behörde erster Instanz unzuständig wird. In diesem Fall können die für diese nun unzuständigen Behörden üblicherweise Exekutivdienst versehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von den Sicherheitsdirektionen zur Überwachung des Grenzverkehrs herangezogen werden.

So wie nach geltendem Recht werden auch künftig Zollorgane an der sicherheitsbehördlichen Überwachung der Grenze mitzuwirken haben. Dies soll im Einzelfall – also bezogen auf bestimmte Grenzkontrollbereiche – durch Verordnungen gemäß Abs. 3 bewirkt werden. Die Zollorgane können demnach für bestimmte Bereiche mit der ausschließlichen oder teilweisen Überwachung der Einhaltung der Bestimmung des 4. Abschnittes betraut werden. Die partielle Ermächtigung kann sich auf ein personelles (zB Lenker von Lkw), ein zeitliches (zB zwischen 8.00 und 18.00 Uhr) oder ein verkehrswegebezogenes (zB 2. und 3. Spur) Substrat beziehen. Unabhängig davon sollen aber die Zollorgane – so wie bisher gemäß § 1 des „Übertragungsgesetzes“, BGBl. Nr. 220/1967 – die gesamte Palette sicherheitsbehördlicher Befugnisse handhaben dürfen (Abs. 4), wenn Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht zur Verfügung stehen; dies gilt freilich nur für den Bereich, innerhalb dessen die Zollorgane auch sonst (Abs. 3) zur Mitwirkung eingesetzt werden können, also innerhalb des jeweiligen Grenzkontrollbereiches. In beiden Fällen kommen den Zollorganen Stellung und Ermächtigungsrahmen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu.

Die Tätigkeit der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes/Zollorgane in Vollziehung des Grenzkontrollgesetzes zerfällt in zwei Bereiche: Neben der oben beschriebenen Tätigkeit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 4. Teiles besteht jene des Einschreitens im Dienste der Verwaltungsstrafrechtspflege bei Verdacht einer Übertretung gemäß § 16 Abs. 1. Während die Organe im ersteren Fall für die jeweilige Überwachungsbehörde (BMI/Sicherheitsdirektion/Bezirksverwaltungsbehörde, Bundespolizeidirektion) einschreiten, geschieht dies im zweiteren Fall (Abs. 5) ausschließlich für die Bezirksverwaltungsbehörde/Bundespolizeidirektion als Trägerin des Verwaltungsstrafverfahrens.

Da es durch die Festlegung des Grenzkontrollbereiches (§ 7) zu Überschneidungen mit den Sprengeln mehrerer Grenzkontrollbehörden kommen kann, soll für solche Fälle durch den Bundesminister für Inneres bereits bei der Festlegung der Grenzübergangsstelle eine entsprechende Zuordnung zu einer einzigen Behörde vorgenommen werden können.

Abs. 5 ist die grenzpolizeispezifische Ausprägung des § 27a Abs. 3 VStG.

4. ABSCHNITT

Grenzverkehr

Zu § 10 (Grenzübertritt):

In Abs. 1 wird der in Art. 3 SDÜ enthaltene Grundsatz der Beschränkung der Zulässigkeit des Grenzübertrittes auf Grenzübergangsstellen für das innerstaatliche Recht festgelegt. Von diesem Grundsatz sollen Ausnahmen nur in Bezug auf internationale Gepflogenheiten (etwa im Rahmen von Hilfs- oder Katastropheneinsätzen) oder auf zwischenstaatliche Vereinbarungen (zB Touristenzonen) möglich sein.

Aus der Zulässigkeit des Überschreitens der Binnengrenze an jeder Stelle (Abs. 2) folgt die Unzulässigkeit der Vornahme einer Grenzkontrolle aus diesem Anlaß; im übrigen bleiben die materiellen Bestimmungen der Sicherheitsverwaltung freilich unberührt.

Die Wendung „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit“ in Abs. 2 entspricht der Diktion des Sicherheitspolizeigesetzes sowie dem Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG und umfaßt inhaltlich die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit im Sinne des SDÜ. Die nach Art. 2 Abs. 2 SDÜ vorgesehenen Konsultationen sind in einem Gesetz, das die Grenzkontrolle innerstaatlich regelt, entbehrlich.

Zur Wahrnehmung insbesondere seiner Aufgabe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit wird der Bundesminister für Inneres ermächtigt, den Grenzverkehr ganz oder teilweise einzustellen. Dies könnte sich nur dann auch auf eine Binnengrenze beziehen, wenn spätestens gleichzeitig eine Verordnung gemäß Abs. 2 ergeht. Die außerordentlichen Verhältnisse werden sich dabei in den in Abs. 3 angeführten Gründen erschöpfen.

Zu § 11 (Grenzkontrollpflicht):

Abs. 1 normiert den Kreis der von der Grenzkontrollpflicht erfaßten Menschen: Dieser besteht neben den Fällen des Grenzübertrittes an einer Grenzübergangsstelle auch aus jenen, die auf Grund der Notlandung eines Flugzeuges oder Schiffes einen „Grenzübertritt wider Willen“ vornehmen.

Grundsätzlich erfolgt bei einem Aufenthalt in einem Transitraum für Transitreisende (§ 12 Abs. 1 FrG) keine Grenzkontrolle. Dennoch gibt es Fälle, in denen auch dann eine Grenzkontrolle vorzunehmen ist; dies wird jedenfalls immer dann der Fall sein, wenn die Zulässigkeit des Aufenthaltes in diesem Transitraum vom Vorhandensein einer Transiterlaubnis (§ 12 Abs. 2) abhängt.

Zu § 12 (Durchführung der Grenzkontrolle):

Soweit mit der Durchführung von Grenzkontrollen Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt werden müssen, werden diese Amtshandlungen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und damit auch den Zollorganen vorbehalten, sofern sie in Vollziehung diese Bundesgesetzes einschreiten. Andere Organwalter der Behörde können somit wie bisher für die Grenzkontrolle eingesetzt werden, dürfen also keine unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt ausüben.

Grenzkontrollen sollen von den hiezu ermächtigten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes primär innerhalb des Grenzkontrollbereiches durchgeführt werden. Nur in Ausnahmefällen, wenn der Betroffene selbst den Grenzkontrollbereich verläßt, um sich der Kontrolle zu entziehen, wenn ein Luftfahrzeug außerhalb des Flugplatzes landet oder wenn ein illegaler Grenzgänger auf frischer Tat betreten wird, sind Grenzkontrollen an anderer Stelle zulässig.

Primär werden Grenzkontrollen nach diesem Bundesgesetz wohl stationär durchgeführt werden. Dies bedeutet, daß es zur Festlegung und Errichtung von Grenzübergangsstellen samt der entsprechenden baulichen und technischen Infrastruktur kommen wird. Nur in bestimmten Ausnahmefällen soll auf Grund einer entsprechenden Verordnung des Bundesministers für Inneres eine Grenzkontrolle, räumlich losgelöst von einer Grenzübergangsstelle, im Zuge des Streifendienstes an der Grenze erfolgen (Abs. 2).

Korrespondierend zur Stellungspflicht des § 11 Abs. 2 Z 2 werden die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die Grenzkontrollpflichtigen der Grenzkontrolle zu unterziehen und die Anordnungen mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Bei der in Abs. 4 enthaltenen Ermächtigung handelt es sich um das Herzstück der Grenzkontrolle, nämlich um die routinemäßige Ermächtigung zur Feststellung der Identität und zur Besichtigung des Fahrzeuges und sonst mitgeführter Behältnisse. Auf die Ausführungen hiezu bei den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 wird verwiesen. Das Grenzkontrollgesetz ermächtigt somit die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes/Zollorgane im Rahmen der Grenzkontrolle ausschließlich zu diesen Routinemaßnahmen, der Rückgriff auf andere Ermächtigungen darf nur bei Vorliegen entsprechender Tatsachen (= Ergebnisse der Routinekontrolle) vorgenommen werden. Bei der Ermächtigung zur Besichtigung handelt es sich ausschließlich um eine auf die sicherheitsbehördliche Grenzkontrolle beschränkte Befugnis. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes müssen daher in den Fällen, in denen bei der jeweiligen Grenzübergangsstelle auch ein Zollorgan anwesend ist, bei Vornahme einer Besichtigung dafür Sorge tragen, daß – unabhängig hievon – eine Zollkontrolle stattfinden kann. Zu diesem Zweck sind sie verpflichtet, dem Zollorgan die Möglichkeit einzuräumen, zusammen mit der Besichtigung oder – zuvor und unabhängig von dieser – eine Zollkontrolle vorzunehmen. Nur wenn das Zollorgan erklärt, im konkreten Fall auf eine Zollkontrolle zu verzichten, obliegt die Gestaltung des weiteren Ablaufs der Amtshandlung ausschließlich dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über den Grenzverkehr werden die einschreitenden Organe ermächtigt, Grundstücke unabhängig von den Eigentums- und Verfügungsverhältnissen zu betreten oder vorhandene und dafür geeignete Wege zu befahren, sofern dies für die Durchführung der Maßnahme erforderlich ist. Es ist hier an Fälle im Rahmen des Grenzüberwachungsdienstes, aber auch im Bereich von Grenzübergangsstellen zu denken, wenn sich ein Betroffener der Grenzkontrolle entziehen möchte und deshalb auf ein angrenzendes, privates Grundstück ausweicht oder flüchtet. Um hier eine Verfolgung auch auf das private Grundstück zu ermöglichen, soll diese Bestimmung geschaffen werden. Vergleichbares gibt es im § 22 Zollrechts-Durchführungsgesetz.

Hinzu kommen noch jene Fälle, in denen Grenzübergangsstellen festgelegt werden, die im überwiegenden oder ausschließlichen Interesse einzelner Personen liegen. In solchen Fällen soll es möglich sein, weil die damit verbundenen Aufwendungen personeller Natur nicht der Allgemeinheit zugute kommen, diese in Form von Überwachungsgebühren auf den (die) ausschließlich Begünstigten zu überwälzen (Abs. 6).

Zu § 13 (Durchgangsverkehr):

Von der Verpflichtung zur Durchführung von Grenzkontrollen bei Überschreiten der Außengrenze werden für den Internationalen Durchgangsverkehr – in Übereinstimmung mit dem SDÜ und den dazu ergangenen Beschlüssen des Exekutivausschusses – Ausnahmeregelungen geschaffen. So wird durch Z 1, nachdem die Bundesgrenze als gedachte Senkrechte auch in den nach aerodynamischen Grundsätzen zu nutzenden Luftraum reicht, klargelegt, daß Überflüge über das Bundesgebiet nicht der Grenzkontrolle unterliegen. Ebenso bei Zwischenlandungen, sofern formal das Gebiet der Republik Österreich nicht „betreten“ wird.

Analog dazu soll durch die Schaffung von Transiträumen vermieden werden, daß Menschen im Falle eines logistisch erforderlichen Umsteigens von einem Binnen- oder Drittstaatsflug in einen Drittstaatsflug bei Wechsel des Luftfahrzeuges einer (neuerlichen) Grenzkontrolle unterzogen werden müssen. Die Genehmigung solcher Transiträume obliegt unter gesetzlich festgelegten Voraussetzungen den Bezirksverwaltungsbehörden. Die Erklärung zu Transiträumen hat auf Antrag des Flugplatzhalters zu erfolgen und ist durch einen „contrarius actus“ bei Wegfall der Voraussetzungen aufzuheben.

Zu § 14 (Zwischenstaatliche Vereinbarungen):

In derartigen zwischenstaatlichen Vereinbarungen soll auch die Möglichkeit geschaffen werden können, den Grenzübertritt (... Bewegung über die Bundesgrenze) an einer bestimmten Außengrenze abweichend von der Bindung an Grenzübergangsstellen zu regeln. Dadurch wird etwa die Möglichkeit zur Errichtung von „Touristenzonen“ geschaffen. In diesen Touristenzonen unterliegen Menschen unter bestimmten Voraussetzungen, die in der zwischenstaatlichen Vereinbarung unter Bedachtnahme auf das SDÜ und die entsprechenden Beschlüsse des Exekutivausschusses festgelegt sind, selbst wenn sie faktisch einen Grenzübertritt vornehmen oder vornehmen wollen, nicht der Grenzkontrolle, solange sie diese Zone nicht verlassen.

Um zu verhindern, daß für die Handhabung der Grenzkontrolle oder der Überwachung des Grenzübertritts in zwischenstaatlichen Vereinbarungen keine zuständige Behörde (Instanz) vorgesehen ist, sieht Abs. 2 jedenfalls den Bundesminister für Inneres als zuständige Instanz an. Durch Abs. 3 wird in Ergänzung zu Abs. 2 dem Bundesminister für Inneres die Möglichkeit eingeräumt, die ihm dadurch zukommende Zuständigkeit – unter Berücksichtigung bestimmter Voraussetzungen und des Abs. 4 – auf nachgeordnete Sicherheitsbehörden zu übertragen.

Zu § 15 (Verwenden personenbezogener Daten):

Gemäß § 12 Abs. 4 des Entwurfes sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, im Rahmen der Grenzkontrolle die Identität der Betroffenen festzustellen. Die damit ermittelten Daten sollen im Rahmen der Grenzkontrolle umfassend für Fahndungsabfragen zur Verfügung stehen. Es sind dies Abfragen nach dem Sicherheitspolizeigesetz (§ 57 Abs. 3), nach dem Fremdengesetz (§ 75 Abs. 1) und nach der Strafprozeßordnung. Nur auf diese Weise kann datenschutzrechtlich sichergestellt werden, daß die Grenzkontrolle in dem Umfang durchgeführt werden kann, wie es den Vorgaben des SDÜ entspricht.

Für den Bereich des Fremdenrechts gilt überdies, daß Ermittlungen im Zusammenhang mit der Feststellung der Identität für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung eines Fremden maßgeblich sein können. In diesen Fällen soll – wie dies bereits in § 75 Abs. 1 FrG als Zweckbestimmung der Datenverarbeitung festgelegt ist – eine Verarbeitung im Rahmen der zentralen Informationssammlung zulässig sein (Abs. 2). Dieser Ermächtigung bedarf es neben jener des § 75 FrG deshalb, um der Grenzkontrollbehörde den Datentransfer an die Fremdenpolizeibehörde (= Übermittlung innerhalb zweier Aufgabengebiete) zu ermöglichen.


5. ABSCHNITT


Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Zu § 16 (Strafbestimmungen):

Die Strafbestimmungen normieren in Abs. 1 in den Z 2 bis 6, korrespondierend zu den entsprechenden Ermächtigungen der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Verpflichtungen der Betroffenen, die Tatbestände, deren Verletzung mit Verwaltungsstrafsanktion bedroht sind. Mit der Bestimmung des Abs. 1 Z 1 wird ein Verhalten unter Strafdrohung gestellt, das in Ergänzung zu den Bestimmungen der §§ 125 f StGB einen Auffangtatbestand darstellt.

Grundsätzlich soll bei den Tatbeständen des Abs. 1 ein Versuch strafbar sein; in den Fällen der Z 5 und 6, die beide im Tatbestand auf eine erfolgte Abmahnung abstellen, würde die Strafbarkeit des Versuches zu einer überzogenen Strafbarkeit – bereits vor Abmahnung – führen.

Durch Abs. 2 wird dem Verbot der Selbstbelastung, das auch für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens Geltung besitzt, Rechnung getragen und ein entsprechender Entschuldigungsgrund geschaffen.

Zu § 17 (Übergangsbestimmungen):

Durch die hier normierten Übergangsbestimmungen soll klargestellt werden, daß durch dieses Bundesgesetz Beschränkungen in anderen Materiengesetzen – bezogen auf die §§ 3 und 4 – nicht berührt werden.

Ebenso soll vermieden werden, daß auch die bisher bestehenden Grenzübergangsstellen durch eine entsprechende Verordnung des Bundesministers für Inneres (§ 3 Abs. 1) festgelegt werden müssen, was einen nur schwer zu rechtfertigenden verwaltungstechnischen Aufwand bedingen würde. Dies scheint mit den Grundsätzen der Verwaltung nicht vereinbar.

Für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Kennzeichnung von Grenzübergangsstellen soll ein Übergangszeitraum von zwei Jahren geschaffen werden.

Zu § 18 (Inkrafttreten):

Da es sich beim Inkraftsetzen um einen Akt handelt, dem in Österreich nicht ohneweiters Publizität zukommt, der Wechsel vom Außengrenzsystem zum Binnengrenzsystem aber wichtige Konsequenzen mit sich bringt, soll der Bundesminister für Inneres durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt für die notwendige Publizität sorgen.