1155 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 14. 5. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetzes über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammer­gesetz 1998 – WKG)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück: Wirtschaftskammern und Fachorganisationen

§  1         Zweck

§  2         Mitgliedschaft zu den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft

§  3         Organisationen der gewerblichen Wirtschaft – Körperschaften öffentlichen Rechts

§  4         Rechte und Pflichten der Mitglieder

§  5         Sitz

§  6         Räumlicher Wirkungsbereich

§  7         Eigener und übertragener Wirkungsbereich

§  8         Bezeichnung – Wappenführung

§  9         Führung der Bezeichnung Kammer

§ 10        Begutachtungsrecht

§ 11        Wahlen

§ 12        Finanzierung

2. Hauptstück: Organisation

1. Abschnitt: Allgemeines

§ 13        Fachliche Gliederung – Sektionsordnung

§ 14        Fachorganisationen

§ 15        Fachorganisationsordnung

§ 16        Arbeitsgemeinschaften

§ 17        Fachliche und sektionseigene Angelegenheiten

§ 18        Gemeinsame Angelegenheiten

2. Abschnitt: Landeskammern

§ 19        Eigener Wirkungsbereich

§ 20        Übertragener Wirkungsbereich

§ 21        Organe

§ 22        Präsident

§ 23        Präsidium

§ 24        Vorstand

§ 25        Vollversammlung

§ 26        Obmänner, Präsidien und Leitungen der Sektionen

§ 27        Bezirksstellen

§ 28        Kammerdirektion

§ 29        Direktor

§ 30        Wirtschaftsförderungsinstitut

3. Abschnitt: Bundeskammer

§ 31        Eigener Wirkungsbereich

§ 32        Übertragener Wirkungsbereich

§ 33        Organe

§ 34        Präsident

§ 35        Präsidium

§ 36        Vorstand

§ 37        Kammertag

§ 38        Obmänner, Präsidien und Leitungen der Sektionen

§ 39        Generalsekretariat

§ 40        Generalsekretär

§ 41        Wirtschaftsförderungsinstitut

§ 42        Außenwirtschaftsorganisation

4. Abschnitt: Fachgruppen

§ 43        Errichtung, Aufgaben und Mitglieder

§ 44        Fachgruppenzuordnung und Entscheidung in strittigen Fällen

§ 45        Organe

§ 46        Berufsgruppenausschüsse

5. Abschnitt: Fachverbände

§ 47        Errichtung, Aufgaben und Mitglieder

§ 48        Organe

§ 49        Berufsgruppenausschüsse

6. Abschnitt: Funktionäre

§ 50        Rechte und Pflichten

§ 51        Dauer der Funktion

§ 52        Suspendierung

§ 53        Abberufung

§ 54        Mißtrauensvotum

7. Abschnitt: Personal

§ 55        Allgemeine Bestimmungen

§ 56        Betriebsrat

§ 57        Pensionsfonds

8. Abschnitt: Gemeinsame organisatorische Bestimmungen

§ 58        Geschäftsordnung

§ 59        Interessenausgleich

§ 60        Sitzungen

§ 61        Beschlußerfordernisse

§ 62        Stellvertretung

§ 63        Kooptierung

§ 64        Ehrenmitglieder

§ 65        Delegierung

§ 66        Beharrungsbeschlüsse

§ 67        Übergang der Zuständigkeit

§ 68        Verhältnis zu Behörden und Körperschaften

§ 69        Verschwiegenheitspflicht

§ 70        Auskunftspflicht

§ 71        Statistik

§ 72        Datenschutz

3. Hauptstück: Wahlen

1. Abschnitt: Allgemeines

§ 73        Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 74        Wahlordnung

§ 75        Wahlkataloge

§ 76        Anordnung der Wahlen

§ 77        Wahlkosten

2. Abschnitt: Wahlbehörden, Verfahren

§ 78        Hauptwahlkommission

§ 79        Wahlkommissionen,

§ 80        Zweigwahlkommissionen

§ 81        Angelobung, Einberufung, Beschlußfassung und Geschäftsführung der Wahlbehörden

§ 82        Delegierung

§ 83        Funktionsdauer

§ 84        Zustellungsbevollmächtigter

3. Abschnitt: Fachgruppen und Fachvertretungen

§ 85        Ausschreibung der Wahlen

§ 86        Aktives Wahlrecht

§ 87        Passives Wahlrecht

§ 88        Wählerlisten

§ 89        Einspruch gegen die Wählerlisten und Anträge auf Aufnahme in die Wählerlisten

§ 90        Wahlvorschläge

§ 91        Prüfung, Abänderung und Verlautbarung der Wahlvorschläge

§ 92        Wahlkarten

§ 93        Amtlicher Stimmzettel

§ 94        Abstimmungsverfahren

§ 95        Stimmabgabe

§ 96        Gültige Stimmen

§ 97        Vorzugsstimme

§ 98        Organisatorische Maßnahmen nach der Wahl und Stimmenzählung

§ 99        Mandatsermittlung

§ 100      Verlautbarung des Wahlergebnisses

§ 101      Einspruch gegen die Ermittlung und das Wahlergebnis

§ 102      Wahl der Vorsteher der Fachgruppen und ihrer Stellvertreter sowie der Vorsitzenden der Fachvertretungen

§ 103      Wahlen innerhalb einer Funktionsperiode

4. Abschnitt: Sektionen der Landeskammern

§ 104      Besetzung der Sektionsleitungen

§ 105      Wahl der Sektionsobmänner und ihrer Stellvertreter

5. Abschnitt: Vorstände und Präsidien der Landeskammern

§ 106      Bestellung weiterer Mitglieder des Vorstandes

§ 107      Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten

6. Abschnitt: Fachverbände

§ 108      Besetzung  der Fachverbandsausschüsse

§ 109      Wahl der Vorsteher der Fachverbände und ihrer Stellvertreter

7. Abschnitt: Sektionen der Bundeskammer

§ 110      Besetzung  der Bundessektionsleitungen

§ 111      Wahl der Bundessektionsobmänner und ihrer Stellvertreter

8. Abschnitt: Vorstand und Präsidium der Bundeskammer

§ 112      Bestellung weiterer Mitglieder des Vorstandes der Bundeskammer

§ 113      Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer

9. Abschnitt: Nachwahlen und Nachbesetzungen

§ 114      Wahl und Besetzung von Organen und Mitgliedern von Kollegialorganen während der Funktionsperiode

10. Abschnitt: Sonstige Wahlen und Bestellungen

§ 115      Wahl in den Kontrollausschuß

§ 116      Wahl der Berufsgruppenausschüsse

§ 117      Wahl der Delegierten in den Kammertag

§ 118      Bestellung des Kuratoriums des Wirtschaftsförderungsinstitutes und Wahl des Kurators

§ 119      Bestellung der Mitglieder der  Bezirksstellenausschüsse und Wahl des Bezirksstellenobmannes

§ 120      Bestellung des Finanzausschusses und dessen Vorsitzenden

4. Hauptstück: Finanzen und Kontrolle

1. Abschnitt: Umlagen

§ 121      Finanzierung

§ 122      Kammerumlagen

§ 123      Grundumlagen

§ 124      Eintragungsgebühren

§ 125      Gebühren für Sonderleistungen – Gebührenordnung

§ 126      Vorschreibung und Einhebung der Kammerumlagen

§ 127      Vorschreibung und Einhebung der Grundumlage und Eintragungsgebühr und der Gebühren für Sonderleistungen

§ 128      Feststellung der Umlagenpflicht bei Grundumlagen, Eintragungsgebühren und Gebühren für Sonderleistungen

§ 129      Umlagenordnung

§ 130      Verlautbarungen

2. Abschnitt: Gebarung und Kontrolle

§ 131      Gebarungsgrundsätze

§ 132      Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß

§ 133      Haushaltsordnung

§ 134      Finanzausschuß

§ 135      Gebarungskontrolle

5. Hauptstück: Aufsicht

§ 136      Aufsichtsbehörde

§ 137      Aufsichtsbehördliche Fachgruppenzuordnung

§ 138      Parteistellung

6. Hauptstück : Sonstige  – und Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt: Allgemeines

§ 139      Schiedsgerichtsbarkeit

§ 140      Paritätische Ausschüsse

§ 141      Auslandskammern

§ 142      Anpassung betraglicher Regelungen

§ 143      Sprachliche Gleichbehandlung

§ 144      Generelle Verweisungsbestimmung

§ 145      Zustellung, Fristen

§ 146      Stempel- und Rechtsgebühren

2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

§ 147      Weiterbestand der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft

§ 148      Sitz der Kammer Niederösterreich

3. Abschnitt: Weitergeltung von Rechtsvorschriften, Inkrafttreten und Vollziehung

§ 149      Weitergeltung von Rechtsvorschriften

§ 150      Inkrafttreten

§ 151      Vollziehung

1. Hauptstück

Wirtschaftskammern und Fachorganisationen

Zweck

§ 1. (1) Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder sind Wirtschaftskammern (Landeskammern, Bundeskammer) errichtet.

(2) Die Fachorganisationen (Fachgruppen im Bereich der Landeskammern, Fachverbände im Bereich der Bundeskammer) vertreten die Interessen ihrer Mitglieder.

(3) Die Wirtschaftskammern und Fachorganisationen fördern die gewerbliche Wirtschaft und einzelne ihrer Mitglieder durch entsprechende Einrichtungen und Maßnahmen.

(4) Die Tätigkeit der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen kann sich auch auf mögliche künftige Mitglieder, ehemalige Mitglieder und auf die Angehörigen der Mitglieder erstrecken.

Mitgliedschaft zu den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft

§ 2. (1) Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die zum selbständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, der Nachrichtenübermittlung, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft berechtigt sind.

(2) Zu den Mitgliedern gemäß Abs. 1 zählen jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind.

(3) Mitglieder sind auch alle im Firmenbuch eingetragenen Holdinggesellschaften, soweit ihnen zumindest ein Mitglied gemäß Abs. 1 angehört.

(4) Unternehmungen im Sinne der Abs. 1 bis 3 müssen nicht in der Absicht betrieben werden, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

2

Organisationen der gewerblichen Wirtschaft – Körperschaften öffentlichen Rechts

§ 3. (1) Folgende Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind Körperschaften öffentlichen Rechts:

           1. die Landeskammern,

           2. die Bundeskammer,

           3. die Fachgruppen und

           4. die Fachverbände.

(2) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind selbständige Wirtschaftskörper. Sie haben das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben und im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes ihren Haushalt selbständig zu führen und Umlagen vorzuschreiben.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 4. (1) Den Mitgliedern kommen insbesondere folgende Rechte zu:

           1. das aktive und passive Wahlrecht,

           2. die Mitwirkung an der Willensbildung der Organe in den Wirtschaftskammern und Fachorganisationen,

           3. der Zugang zu den Leistungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft,

           4. die Einsichtnahme in die genehmigten Voranschläge und Rechnungsabschlüsse und

           5. das Recht auf Auskunftserteilung.

(2) Die Mitglieder haben insbesondere folgende Pflichten:

           1. die Anzeige der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 bis 3, sofern nicht eine behördliche Meldung gemäß § 68 Abs. 2 vorgesehen ist,

           2. die Entrichtung von Umlagen,

           3. die Erteilung von Auskünften und

           4. die Mitwirkung an statistischen Erhebungen.

Sitz

§ 5. (1) Der Sitz jeder Landeskammer hat innerhalb des betreffenden Bundeslandes zu liegen und wird durch die Landeskammer bestimmt. Die Bundeskammer hat ihren Sitz in Wien.

(2) Der Sitz der Fachgruppen und Fachverbände hat sich nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung zu richten.

Räumlicher Wirkungsbereich

§ 6. (1) Der räumliche Wirkungsbereich jeder Landeskammer und jeder Fachgruppe erstreckt sich auf das betreffende Bundesland.

(2) Der räumliche Wirkungsbereich der Bundeskammer und jedes Fachverbandes erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

(3) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind berechtigt, im Einvernehmen mit der Bundeskammer auf Grund von Kooperationsvereinbarungen länderübergreifende Aktivitäten durchzu­führen.

Eigener und übertragener Wirkungsbereich

§ 7. (1) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben einen eigenen und einen übertragenen Wirkungsbereich.

(2) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs sind Weisungen staatlicher Organe ausgeschlossen. Ein Instanzenzug an Verwaltungsorgane außerhalb der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft ist nicht zulässig.

(3) In den übertragenen Wirkungsbereich der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft fallen jene Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die ihnen durch gesetzliche Vorschriften zur Besorgung übertragen werden.

Bezeichnung – Wappenführung

§ 8. (1) Jede Landeskammer hat sich als “Wirtschaftskammer” unter Beifügung eines ihren räumlichen Wirkungsbereich kennzeichnenden  Zusatzes, die Bundeskammer als “Wirtschaftskammer Österreich” zu bezeichnen.

(2) Die Bezeichnung der Fachgruppen und Fachverbände richtet sich nach den Bestimmungen der Fachorganisationsordnung.

(3) Die Landeskammern, die Bundeskammer und die Fachverbände sind zur Führung des Bundeswappens berechtigt.

Führung der Bezeichnung Kammer

§ 9. (1) Die Führung der Bezeichnung  Kammer mit einem auf die Wirtschaft oder auf einen Wirtschaftszweig hinweisenden Zusatz durch andere Rechtsträger ist nur mit Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zulässig.

(2) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn der Genehmigungswerber eine Tätigkeit von größerer wirtschaftlicher Bedeutung erwarten läßt und Verwechslungen mit den nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften ausgeschlossen werden können. Vor Erteilung der Genehmigung ist die Bundeskammer zu hören.

(3) Die unbefugte Führung der Bezeichnung Kammer ist als Verwaltungsübertretung zu verfolgen. Außerdem kann von den Kammern ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht werden.

(4) Die Genehmigung ist zu widerrufen,

           1. bei mißbräuchlicher Führung oder

           2. wenn nicht mehr alle Voraussetzungen, die zur Genehmigung geführt haben, gegeben sind.

Begutachtungsrecht

§ 10. (1) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zukommt, sind den jeweils zuständigen Kammern unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln. Diese Regelung gilt auch für Staatsverträge und für Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG.

(2) Die Bundeskammer ist unverzüglich über alle Vorhaben betreffend die Rechtssetzung im Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten und ihr insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.

(3) Insoweit Gesetzes- oder Verordnungsentwürfe gemäß Abs. 1 und 2 nur der Bundeskammer zugehen, hat sie diese zur Durchführung der weiteren kammerinternen Begutachtung den Landeskammern und Bundessektionen zuzuleiten.

(4) Die Landeskammern haben ihr Gutachten an die Bundeskammer zu erstatten, wenn gemäß §§ 31 und 32 deren Zuständigkeit zur Begutachtung gegeben ist. Andernfalls ist das Gutachten unmittelbar abzugeben.

(5) Die näheren Bestimmungen der kammerinternen Begutachtung hat die Geschäftsordnung zu treffen.

Wahlen

§ 11. (1) Die Wahlen der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen haben auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes zu erfolgen.

(2) Die näheren Bestimmungen trifft das 3. Hauptstück.

Finanzierung

§ 12. (1) Die finanzielle Inanspruchnahme der Mitglieder darf nur in jener Höhe erfolgen, die zur Deckung der den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft erwachsenden Aufwendungen und zur Bildung angemessener Rücklagen erforderlich ist.

(2) Die Gebarung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.

(3) Die näheren Bestimmungen trifft das 4. Hauptstück.

2. Hauptstück

Organisation

1. Abschnitt

Allgemeines

Fachliche Gliederung – Sektionsordnung

§ 13. (1) Die Bundeskammer und jede Landeskammer gliedern sich in fachlicher Hinsicht in Sektionen. Die Sektionsgliederung der Bundeskammer und aller Landeskammern haben einander zu entsprechen.

(2) Anzahl, Bezeichnung und Wirkungsbereich der Sektionen werden unter Bedachtnahme auf die Anforderungen der Vertretung von Mitgliederinteressen, das Vorliegen gleichartiger Interessen der erfaßten Berufszweige, deren wirtschaftliche Bedeutung und Mitgliederanzahl sowie auf die Zusammenarbeit mit internationalen Wirtschaftsverbänden in einer Sektionsordnung festgelegt. Die Sektionsordnung ist vom Kammertag zu beschließen und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(3) Der Beschluß des Kammertages betreffend die Sektionsordnung kann nur bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt werden.

(4) Ein Beschluß des Kammertages über eine Änderung der Sektionsgliederung darf nur jeweils zu Beginn einer neuen Funktionsperiode in Kraft treten.

(5) Für die Besorgung der Geschäfte der Sektionen sind im Generalsekretariat und in der Kammerdirektion Geschäftsstellen einzurichten.

(6) Die Sektionsordnung ist in geeigneter Weise zu verlautbaren. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.

Fachorganisationen

§ 14. (1) Im Bereich jeder Sektion sind Fachorganisationen zur Wahrung und Vertretung der fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu errichten:

           1. Fachgruppen im Bereich der Landeskammern und

           2. Fachverbände im Bereich der Bundeskammer.

(2) Wenn von der Errichtung oder Aufrechterhaltung einer Fachgruppe abgesehen wird, ist die Vertretung der einschlägigen fachlichen Interessen dem gleichartigen Fachverband übertragen, der sich in dem betreffenden Bundesland eigener Organe (Fachvertreter) zu bedienen hat. Diesen Organen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie sie im § 45 Abs. 5 für den Fachgruppenausschuß festgelegt sind. Die Mitglieder des Fachverbandes in einem Bundesland, für die in diesem Bundesland keine Fachgruppe errichtet ist, bilden in ihrer Gesamtheit die Fachvertretung. Für die Fachvertretung gilt § 1 Abs. 2; ihr kommt jedoch keine Rechtspersönlichkeit zu. Die Zahl der  Fachvertreter ist im Fachorganisations-Wahlkatalog  festzusetzen.

Fachorganisationsordnung

§ 15. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat auf Antrag der Bundeskammer, der nur nach Anhörung aller Landeskammern gestellt werden kann, im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern durch Verordnung (Fachorganisationsordnung) die Errichtung der Fachverbände und Fachgruppen, insbesondere ihre Zahl und Bezeichnung sowie ihren Wirkungsbereich zu regeln. Hierbei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß wirtschaftlich verwandte Berufszweige zusammengefaßt werden, eine wirksame Vertretung der Interessen der betreffenden Mitglieder möglich und die Bedeckung des Aufwandes gewährleistet ist.

(2) Innerhalb eines Fachverbandes kann im Bereich einer, mehrerer oder sämtlicher Landeskammern mehr als eine Fachgruppe oder Fachvertretung vorgesehen werden, wenn dies für eine wirksame Interessenvertretung wegen der wirtschaftlichen Bedeutung oder der Mitgliederanzahl der in den Wirkungsbereich des Fachverbandes fallenden Berufszweige zweckmäßig ist.

(3) Die Fachverbände gelten mit dem Inkrafttreten der in Abs. 1 vorgesehenen Verordnung als errichtet.

Arbeitsgemeinschaften

§ 16. (1) Zur Behandlung von Angelegenheiten, die verschiedene Organisationen der gewerblichen Wirtschaft (Bundeskammer, Landeskammern, Fachverbände, Fachgruppen) gemeinsam berühren, können von diesen Organisationen Arbeitsgemeinschaften errichtet werden.

(2) Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften und die erstmalige Festlegung ihrer Satzung erfolgt auf Grund eines Beschlusses der betreffenden Organisation oder auf Grund übereinstimmender Beschlüsse mehrerer betreffenden Organisationen. Die Satzung der Arbeitsgemeinschaft bedarf der Genehmigung des Vorstandes der Bundeskammer, wenn daran sie selbst oder zumindest ein Fachverband, mehrere Landeskammern oder Fachgruppen mehrerer Landeskammern beteiligt sind, sonst der Zustimmung des Vorstandes der betreffenden Landeskammer. Wird eine Arbeitsgemeinschaft nur von den Fachverbänden (Fachgruppen) einer Bundes(Landes)sektion gebildet, obliegt die Genehmigung der jeweiligen Sektionsleitung.

(3) Die Satzung einer Arbeitsgemeinschaft hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

           1. den Namen,

           2. den Sitz,

           3. den Zweck und die Ziele der Arbeitsgemeinschaft,

           4. die für die Verwirklichung des Zweckes der Arbeitsgemeinschaft vorgesehenen Tätigkeiten und Einrichtungen,

           5. die Organe, deren Bestellung (Wahl), Zuständigkeiten sowie die Erfordernisse einer gültigen Beschlußfassung und

           6. die Aufbringung der erforderlichen finanziellen Mittel.

(4) Änderungen der Satzung sind vom zuständigen Organ zu beschließen und bedürfen einer Genehmigung gemäß Abs. 2.

(5) Die Mitgliedschaft in einer Arbeitsgemeinschaft steht allen Kammermitgliedern offen, die Mitglieder der gemäß Abs. 2 daran beteiligten Organisationen sind.

(6) Die Satzung einer Arbeitsgemeinschaft kann vorsehen, unter welchen Voraussetzungen weitere Kammermitglieder, sonstige physische und juristische Personen sowie andere Rechtsträger als Mitglieder aufgenommen werden können, wenn sie bereit sind, die Ziele der  Arbeitsgemeinschaft zu unterstützen.

(7) Arbeitsgemeinschaften sind insbesondere berechtigt, Anträge an die zuständigen Kammerorgane zu stellen.

(8) Das gemäß Abs. 2 zur Genehmigung der Satzung zuständige Organ hat die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft zu beaufsichtigen und ist insbesondere berechtigt, rechtswidrige Beschlüsse ihrer Organe aufzuheben.

(9) Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.

Fachliche und sektionseigene Angelegenheiten

§ 17. (1) Angelegenheiten, welche die Interessen der Mitglieder nur einer Fachorganisation berühren, sind fachliche Angelegenheiten dieser Fachorganisation. Bei der Beratung und der Beschlußfassung über fachliche Angelegenheiten und in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sind die Fachorganisationen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches selbständig und unabhängig.

(2) Angelegenheiten, welche die Interessen der Mitglieder von mehr als einer Fachorganisation derselben Sektion berühren, sind sektionseigene Angelegenheiten dieser Sektion.

(3) Bei der Vertretung fachlicher und arbeitsrechtlicher Angelegenheiten nach außen durch eine Fachorganisation ist die jeweilige Sektion, bei der Vertretung sektionseigener Angelegenheiten nach außen durch die Sektion ist die jeweilige Kammer zu informieren.

(4) Wenn derselben Sektion angehörige Fachorganisationen für dieselbe Angelegenheit die fachliche Zuständigkeit beanspruchen, hat das betreffende Sektionspräsidium der Bundeskammer nach Anhörung der Landeskammern zu entscheiden, ob es sich um eine fachliche Angelegenheit einer Fachorganisation oder eine sektionseigene Angelegenheit der Sektion handelt.

(5) In allen anderen Zuständigkeitsfragen hat der Vorstand der Bundeskammer nach Anhörung der Landeskammern zu entscheiden.

Gemeinsame Angelegenheiten

§ 18. (1) Gemeinsame Angelegenheiten sind alle Angelegenheiten, die nicht als fachliche oder sektionseigene Angelegenheiten gelten.

(2) Gemeinsame Angelegenheiten fallen ausschließlich in die Zuständigkeit einer Landeskammer oder der Bundeskammer.

(3) Vor der Beschlußfassung in gemeinsamen Angelegenheiten hat jede Landeskammer den betroffenen Sektionen und Fachgruppen, die Bundeskammer den betroffenen Landeskammern und Bundessektionen und Fachverbänden Gelegenheit zur Abgabe einer Äußerung zu geben.

2. Abschnitt

Landeskammern

Eigener Wirkungsbereich

§ 19. (1) Den Landeskammern obliegen im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben:

           1. die wirtschaftlichen, arbeits- und sozialrechtlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, auf die Aufrechterhaltung des Arbeitsfriedens hinzuwirken und darauf abzielende Maßnahmen insbesondere auch durch die Einrichtung entsprechender Ausschüsse (Arbeitgeberausschüsse) zu fördern,

           2. den Behörden und gesetzgebenden  Körperschaften ihres Wirkungsbereiches Berichte, Gutachten und Vorschläge über die Anliegen der Mitglieder sowie über alle die Wirtschaft betreffenden Belange zu erstatten,

           3. Gutachten zu erstatten über die Errichtung und Organisation von Einrichtungen, welche die Förderung der Wirtschaft oder des ihr dienenden Bildungswesens zum Gegenstand haben sowie diesbezügliche Maßnahmen zu ergreifen und entsprechende Einrichtungen zu schaffen und zu verwalten,

           4. Vertreter in andere Körperschaften und Stellen zu entsenden sowie Besetzungsvorschläge für solche Körperschaften und Stellen zu erstatten,

           5. regionale Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen, Institutionen sowie internationalen Organisationen nach vorheriger Information der Bundeskammer zu pflegen,

           6. die Abwicklung von wirtschaftsfördernden EU-Programmen, soweit sie nicht überregionale Interessen berühren,

           7. an den die Wirtschaft betreffenden statistischen Aufnahmen und Erhebungen mitzuwirken sowie Statistiken dieser Art zu führen,

           8. die Führung der Verzeichnisse der Mitglieder,

           9. im Rahmen der Möglichkeiten die Beratung und Unterstützung ihrer Mitglieder in rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten und

         10. in allen die Gründung und Erweiterung von Unternehmen betreffenden Angelegenheiten zu informieren, die in diesem Zusammenhang notwendigen Formulare verfügbar zu halten, dies­bezügliche Anbringen, sofern sie nicht Rechtsmittelverfahren betreffen, entgegenzunehmen und diese, soweit der Einschreiter sich nicht ein Tätigwerden selbst vorbehält, unverzüglich an sämtliche damit zu befassenden Behörden und sonstigen Einrichtungen auf dessen Gefahr und mit der Wirkung weiterzuleiten, daß sie als bei der zuständigen Stelle ursprünglich eingebracht gelten.

(2) Jeder Landeskammer obliegt weiters insbesondere:

           1. die Geschäftsführung der Fachgruppen und die Ausübung der Aufsicht über die Fachgruppen allgemein zu regeln,

           2. die Fachgruppen zu beaufsichtigen,

           3. die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Sektionen, Fachgruppen und Fachvertretern,

           4. die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen zu genehmigen und deren Gebarung zu prüfen und

           5. die Tätigkeit der in der Vollversammlung vertretenen Wählergruppen zu unterstützen.

Übertragener Wirkungsbereich

§ 20. (1) Jeder Landeskammer obliegt im übertragenen Wirkungsbereich an der staatlichen Verwaltung in den durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen mitzuwirken und im Auftrag internationaler Organisationen tätig zu werden.

(2) Die Ausstellung von nicht präferentiellen Zeugnissen über den Ursprung einer Ware gehört jedenfalls zu den Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich.

Organe

§ 21. Organe der Landeskammern sind:

           1. der Präsident,

           2. das Präsidium,

           3. der Vorstand,

           4. die Vollversammlung,

sowie in jeder Sektion

           5. der Sektionsobmann,

           6. das Sektionspräsidium und

           7. die Sektionsleitung.

Präsident

§ 22. (1) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten der Landeskammer werden von der Vollversammlung gewählt.

(2) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Landeskammer. Ihm obliegen folgende Aufgaben:

           1. die Leitung der Landeskammer,

           2. die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Wirkungsbereiches der Kammer,

           3. die Überwachung der Geschäftsführung,

           4. die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Kammer und

           5. die Fertigung der von der Landeskammer ausgehenden Mitteilungen, Eingaben und sonstigen Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Direktor.

(3) Der Präsident hat in Fällen der Dringlichkeit in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, unbeschadet der Möglichkeit von Beschlüssen im Umlaufwege, gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das Präsidium tätig zu werden.

(4) Der Präsident ist befugt, bestimmte Geschäfte im allgemeinen oder im Einzelfalle einem Vizepräsidenten zu übertragen.

(5) Der Präsident ist berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Landeskammer und der Fachgruppen (Fachvertretungen) mit beratender Stimme teilzunehmen.

Präsidium

§ 23. (1) Das Präsidium der Landeskammer besteht aus:

           1. dem Präsidenten,

           2. zwei Vizepräsidenten und

           3. den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.

(2) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden und in Fällen der Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig zu werden.

Vorstand

§ 24. (1) Der Vorstand der Landeskammer  besteht aus

           1. den Mitgliedern des Präsidiums der Landeskammer,

           2. den Obmännern der Sektionen sowie deren Stellvertretern,

           3. den von Wählergruppen gemäß § 106 entsandten Mitgliedern,

           4. dem Vorsitzenden des Finanzausschusses und

           5. dem Kurator des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Landeskammer.

(2) Dem Vorstand obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der Landeskammer zugewiesen sind. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Beschlußfassung in folgenden Angelegenheiten:

           1. Genehmigung der Geschäftsordnung der Fachgruppen,

           2. Beschlußfassung über den Vorschlag für die Bestellung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission,

           3. Bestellung des WIFI-Kuratoriums,

           4. Bestellung der Bezirksstellenausschüsse und

           5. Bestellung des Finanzausschusses und dessen Vorsitzenden.

(3) In Ausübung des Aufsichtsrechtes der Landeskammer obliegt dem Vorstand insbesondere die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Sektionen und Fachgruppen sowie der Fachvertreter.

(4) Der Vorstand hat überdies bei Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ zu entscheiden.

Vollversammlung

§ 25. (1) Die Vollversammlung der Landeskammer besteht aus

           1. den Mitgliedern des Präsidiums,

           2. den Mitgliedern der Sektionsleitungen,

           3. den von Wählergruppen gemäß § 106 in den Vorstand entsandten Mitgliedern,

           4. dem Vorsitzenden des Finanzausschusses und

           5. dem Kurator des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Landeskammer.

(2) In die Zuständigkeit der Vollversammlung fallen insbesondere:

           1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Landeskammer,

           2. Beschlußfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluß sowie Genehmigung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der zugehörigen Fachgruppen,

           3. Beschlußfassung über die Kammerumlagen,

           4. Angelegenheiten, die eine über den eigenen Voranschlag oder die genehmigten Voranschläge hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hierfür nicht der Präsident oder das Präsidium zuständig ist,

           5. Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 und 3,

           6. Erlassung der Gebührenordnung,

           7. Erlassung der Umlagenordnung,

           8. generelle Regelung der Fachgruppenzuordnung der Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe und für verbundene Gewerbe,

           9. Beschlußfassung über die Errichtung von Fachgruppen und den Widerruf der Errichtung,

         10. Beschlußfassung über die Errichtung eines Schiedsgerichts,

         11. sonstige von den Organen der Bundeskammer der Vollversammlung zur Behandlung zugewiesene Angelegenheiten,

         12. Wahl der Delegierten in den Kammertag der Bundeskammer und

         13. Bestellung der Ehrenmitglieder.

(3) Vorschläge und Anträge von Kammermitgliedern sind in der Vollversammlung zu behandeln, wenn sie von mindestens 200 Mitgliedern unterstützt werden. Ein Vertreter dieser Mitglieder kann an den diesbezüglichen Beratungen in der Vollversammlung und in jenem Organ, dem die Angelegenheit zur Entscheidung zugewiesen wird, teilnehmen. Der Präsident hat solche Vorschläge und Anträge auf die Tagesordnung der nächsten Vollversammlung zu setzen. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäfts­ordnung zu treffen.

Obmänner, Präsidien und Leitungen der Sektionen

§ 26. (1) Der Obmann und die beiden Obmannstellvertreter jeder Landessektion werden von der Sektionsleitung gewählt.

(2) Dem Obmann obliegen folgende Aufgaben:

           1. die Leitung der Sektion,

           2. die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Wirkungsbereiches der Sektion,

           3. die Überwachung der Geschäftsführung,

           4. die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sektion und

           5. die Fertigung der von der Sektion ausgehenden Mitteilungen, Eingaben und sonstigen Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Sektionsgeschäftsführer.

(3) Der Sektionsobmann hat in Fällen der Dringlichkeit in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, unbeschadet der Möglichkeit von Beschlüssen im Umlaufwege, gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das Präsidium der Sektion tätig zu werden.

(4) Der Sektionsobmann ist befugt, bestimmte Geschäfte im allgemeinen oder im Einzelfall einem Obmann-Stellvertreter zu übertragen.

(5) Der Sektionsobmann ist berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Sektion und der Fachgruppen (Fachvertretungen) mit beratender Stimme teilzunehmen.

(6) Das Präsidium der Sektion besteht aus

           1. dem Obmann,

           2. zwei Obmann-Stellvertretern und

           3. den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.

(7) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden und in Fällen der Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig zu werden.

(8) Die Zahl der Mitglieder der Sektionsleitungen jeder Landeskammer ist im Sektions-Wahlkatalog festzusetzen.

(9) Die Sektionsleitung ist zur Behandlung grundsätzlicher sektionseigener Angelegenheiten berufen.

Bezirksstellen

§ 27. (1) Der Vorstand der Landeskammer ist berechtigt, Bezirksstellen einzurichten.

(2) Die Bezirksstellen haben im Rahmen der ihnen durch die Geschäftsordnung zugewiesenen Aufgaben auf regionaler Ebene die Interessen der gewerblichen Wirtschaft wahrzunehmen und das Leistungsangebot der Landeskammer umzusetzen.

(3) Organ der Bezirksstelle ist der Bezirksstellenausschuß, der vom Vorstand der Landeskammer bestellt wird. Der Ausschuß besteht aus mindestens drei und höchstens zehn Mitgliedern. Die Zahl der Ausschußmitglieder ist vom Vorstand unter Bedachtnahme auf die Zahl der Kammermitglieder im Bezirk und die Bedeutung der Wirtschaft in diesem Bereich festzulegen.

(4) Der Bezirksstellenausschuß wählt aus seiner Mitte den Bezirksstellenobmann. Der Bezirks­stellenobmann gehört der Vollversammlung mit beratender Stimme an.

(5) Zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben sich die Fachgruppen der Bezirksstellen zu bedienen, soweit die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.

Kammerdirektion

§ 28. (1) Bei jeder Landeskammer ist eine Kammerdirektion zu errichten. Der Kammerdirektion obliegt die Besorgung der Geschäfte aller in den eigenen und übertragenen Wirkungsbereich der Kammer fallenden Angelegenheiten.

(2) Die Kammerdirektion untersteht dem Direktor. Sie unterstützt den Präsidenten der Landes­kammer bei der Erfüllung seiner Aufgaben, bereitet die Entscheidungen der Organe der Landeskammer vor und sorgt für deren Vollziehung.

(3) In eigener Verantwortung hat die Kammerdirektion folgende Angelegenheiten zu besorgen:

           1. die Ausstellung von Zeugnissen über rechtlich bedeutsame Tatsachen des Geschäftslebens, insbesondere über den Bestand von Handelsbräuchen und den Ursprung einer Ware (Ursprungszeugnis),

           2. die Mitwirkung an den die Wirtschaft  betreffenden statistischen Aufnahmen und Erhebungen sowie die selbständige Führung von Statistiken dieser Art,

           3. die Geschäftsführung des Ständigen Schiedsgerichts,

           4. die Führung der Verzeichnisse der Mitglieder und

           5. Angelegenheiten, die der Landeskammer durch besondere Rechtsvorschriften übertragen sind.

Direktor

§ 29. (1) Der Direktor hat die laufenden Geschäfte der Landeskammer zu führen.

(2) Der Direktor und höchstens zwei Stellvertreter werden über Vorschlag des Präsidenten vom Präsidium der Landeskammer bestellt. Die Bestellung bedarf der Bestätigung des Präsidiums der Bundeskammer. Der Direktor und seine Stellvertreter müssen über jenes Maß an Fachwissen und Erfahrung verfügen, das die einwandfreie Erfüllung ihrer Aufgaben gewährleistet.

(3) Der Wirkungsbereich der Direktor-Stellvertreter wird durch das Präsidium im Einvernehmen mit dem Direktor bestimmt. Einzelne Abteilungen der Kammerdirektion können der ausschließlichen Leitung und Verantwortung eines Stellvertreters übertragen werden.

(4) Der Direktor zeichnet gemeinsam mit dem Präsidenten nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 die Ausfertigungen der Landeskammer und allein insbesondere jene Ausfertigungen der Kammerdirektion, welche die im § 28 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten betreffen.

(5) Der Direktor ist berechtigt, im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsführung bestimmte Angelegenheiten an Mitarbeiter zur Besorgung zu übertragen.

(6) Der Direktor und seine Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Landeskammer und der Fachgruppen (Fachvertretungen) mit beratender Stimme teilzunehmen. Den Sitzungen des Präsidiums, des Vorstandes und der Vollversammlung ist der Direktor, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beizuziehen.

Wirtschaftsförderungsinstitut

§ 30. (1) Bei jeder Landeskammer ist zur Förderung der Wirtschaft im Rahmen der Kammerdirektion ein Wirtschaftsförderungsinstitut zu errichten.

(2) Zu den Aufgaben des Wirtschaftsförderungsinstitutes zählen insbesondere:

           1. Aus- und Weiterbildung,

           2. allgemeine, technische und betriebswirtschaftliche Wirtschaftsförderung,

           3. Messen, Ausstellungen, Musterschauen und

           4. allfällige Bildungsmaßnahmen im Ausland in Abstimmung mit dem Wirtschaftsförderungsinstitut der Bundeskammer durchzuführen.

(3) Der Vorstand einer Landeskammer kann nach Koordinierung mit der Bundeskammer im Interesse der Zweckmäßigkeit oder Kostenersparnis hinsichtlich bestimmter in Abs. 2 angeführter Angelegenheiten auch eine von dieser Bestimmung abweichende Regelung treffen. Ein derartiger Beschluß des Vorstandes kann nur bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt werden.

(4) Zur Beratung von Angelegenheiten des Wirtschaftsförderungsinstitutes ist vom Vorstand ein Kuratorium zu bestellen.

(5) Dem Vorsitzenden des Kuratoriums (Kurator) kommt Sitz und Stimme im Vorstand der Landeskammer und in der Vollversammlung zu.

3

3. Abschnitt

Bundeskammer

Eigener Wirkungsbereich

§ 31. (1) Der Bundeskammer obliegen im eigenen Wirkungsbereich die im § 19 Abs. 1 angeführten Aufgaben, soweit sie über den Zuständigkeitsbereich einer Landeskammer hinausreichen.

(2) Die Bundeskammer ist berufen, Berichte, Gutachten und Vorschläge nach Anhörung aller Landeskammern und der betroffenen Bundessektionen insbesondere in folgenden Angelegenheiten zu erstatten:

           1. Wirtschaftspolitik,

           2. Sozialpolitik,

           3. Außenwirtschaft,

           4. Handels- und Integrationspolitik,

           5. Finanzpolitik,

           6. Rechtspolitik,

           7. Bildungspolitik,

           8. Umweltpolitik,

           9. Verkehrspolitik,

         10. Tourismuspolitik,

         11. Kultur-, Medien- und Sportpolitik,

         12. Wirtschaftsförderung,

         13. Statistik und

         14. Normung.

(3) Der Bundeskammer obliegt weiters insbesondere:

           1. die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder in und gegenüber internationalen Organisationen und Vereinigungen,

           2. die Pflege der Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen,

           3. die Errichtung eines Ständigen Internationalen Schiedsgerichts,

           4. die Geschäftsführung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften und die Ausübung der Aufsicht über diese Körperschaften allgemein zu regeln,

           5. die nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften, unbeschadet der anderen Organen zustehenden Rechte, zu beaufsichtigen,

           6. die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Landeskammern, Bundessektionen und Fachverbänden,

           7. die Dienstverhältnisse der Mitarbeiter einschließlich der diesbezüglichen haushaltsmäßigen Erfordernisse der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften nach einheitlichen Grundsätzen zu regeln,

           8. die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Landeskammern und Fachverbände zu genehmigen sowie deren Gebarung zu prüfen und

           9. die Tätigkeit der im Kammertag vertretenen Wählergruppen zu unterstützen.

(4) In Fällen besonderer Dringlichkeit ist die Bundeskammer berechtigt, die Berichte, Gutachten und Vorschläge gemäß Abs. 2 und die Stellungnahmen gemäß § 10 unmittelbar abzugeben. Die betroffenen Landeskammern und Bundessektionen sind jedoch darüber zu informieren.

Übertragener Wirkungsbereich

§ 32. (1) Der Bundeskammer obliegt im übertragenen Wirkungsbereich an der staatlichen Verwaltung in den durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen mitzuwirken und im Auftrag internationaler Organisationen tätig zu werden.

(2) Der Bundeskammer obliegen im übertragenen Wirkungsbereich jene Aufgaben, die über den Zuständigkeitsbereich einer Landeskammer hinausreichen.

Organe

§ 33. Die Organe der Bundeskammer sind:

           1. der Präsident,

           2. das Präsidium,

           3. der Vorstand,

           4. der Kammertag,

           5. der Bundespersonalausschuß,

           6. der Kontrollausschuß

sowie in jeder Sektion

           7. der Sektionsobmann,

           8. das Sektionspräsidium und

           9. die Sektionsleitung.

Präsident

§ 34. (1) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten der Bundeskammer werden vom Kammertag gewählt.

(2) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Bundeskammer. Ihm obliegen folgende Aufgaben:

           1. die Leitung der Bundeskammer,

           2. die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Wirkungsbereiches der Bundeskammer,

           3. die Überwachung der Geschäftsführung,

           4. die Beurkundung  und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Bundeskammer und

           5. die Fertigung der von der Bundeskammer ausgehenden Mitteilungen, Eingaben und sonstigen Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Generalsekretär oder dessen Stellvertreter.

(3) Der Präsident hat in Fällen der Dringlichkeit in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, unbeschadet der Möglichkeit von Beschlüssen im Umlaufwege, gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das Präsidium tätig zu werden.

(4) Der Präsident ist berechtigt, bestimmte Geschäfte im allgemeinen oder im Einzelfalle einem Vizepräsidenten zu übertragen.

(5) Der Präsident ist berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft mit beratender Stimme teilzunehmen.

Präsidium

§ 35. (1) Das Präsidium  der Bundeskammer besteht aus:

           1. dem Präsidenten,

           2. zwei Vizepräsidenten und

           3. den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.

(2) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden und in Fällen der Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig zu werden.

Vorstand

§ 36. (1) Der Vorstand der Bundeskammer besteht aus

           1. den Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,

           2. den Obmännern der Bundessektionen,

           3. den Mitgliedern der Präsidien der Landeskammern,

           4. den von den Wählergruppen gemäß § 112 entsandten Mitgliedern,

           5. dem Vorsitzenden des Finanzausschusses der Bundeskammer und

           6. dem Kurator des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Bundeskammer.

(2) Dem Vorstand obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der Bundeskammer zugewiesen sind. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Beschlußfassung in folgen­den Angelegenheiten:

           1. Antragstellung an den Kammertag auf Erlassung oder Abänderung der Sektionsordnung,

           2. Genehmigung von Arbeitsgemeinschaften,

           3. Genehmigung der Geschäftsordnungen der Landeskammern und Fachverbände,

           4. Entscheidung von Kompetenzkonflikten gemäß § 17 Abs. 5,

           5. Entscheidung in strittigen Fällen der Fachgruppenzuordnung gemäß § 44 Abs. 9 und 10,

           6. Regelung der Funktions- und Aufwandsentschädigungen sowie des Auslagenersatzes für Funktionäre,

           7. Entscheidungen in Personalangelegenheiten gemäß § 55 Abs. 8,

           8. Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 73 Abs. 6,

           9. Festsetzung der Anzahl der Delegierten für den Kammertag gemäß § 37 Abs. 2,

         10. Erstellung des Vorschlages für die Bestellung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission der Bundeskammer,

         11. Bestellung des Kuratoriums des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Bundeskammer,

         12. Bestellung des Finanzausschusses und dessen Vorsitzenden,

         13. Festsetzung von Sockelbeträgen gemäß § 122 Abs. 6,

         14. Entscheidungen über den Anteil der Fachverbände an den Grundumlagen gemäß § 123 Abs. 2 und

         15. Genehmigung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Landeskammern und der Fachverbände.

(3) In Ausübung des Aufsichtsrechtes der Bundeskammer obliegt dem Vorstand insbesondere die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Landeskammern, Bundessektionen und Fachverbänden.

(4) Der Vorstand hat überdies bei Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ zu entscheiden.

Kammertag

§ 37. (1) Der Kammertag der Bundeskammer besteht aus

           1. den Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,

           2. den Mitgliedern der Präsidien der Landeskammern,

           3. den Mitgliedern der Bundessektionsleitungen,

           4. 42 Delegierten der Landeskammern,

           5. den von den Wählergruppen gemäß § 112 in den Vorstand der Bundeskammer entsandten Mitgliedern,

           6. dem Vorsitzenden des Finanzausschusses der Bundeskammer und

           7. dem Kurator des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Bundeskammer.

(2) Die Anzahl der von den Landeskammern zu entsendenden Delegierten ist unter Berücksichtigung des Mitgliederschlüssels vom Vorstand der Bundeskammer jeweils bis spätestens 31. Dezember des den Wahlen vorangehenden Jahres festzusetzen.

(3) Den Vorsitz im Kammertag führt der Präsident der Bundeskammer.

(4) In die Zuständigkeit des Kammertages fallen insbesondere:

           1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Bundeskammer,

           2. Erlassung der Sektionsordnung,

           3. Erlassung der Dienstordnung,

           4. Erlassung der Pensionsfondsordnung,

           5. Erlassung der Geschäftsordnung,

           6. Erlassung der Datenschutzverordnung,

           7. Erlassung der Gebührenordnung,

           8. Erlassung der Umlagenordnung,

           9. Erlassung der Haushaltsordnung,

         10. Erlassung der Kontrollausschußordnung,

         11. Erlassung der Schiedsgerichtsordnungen,

         12. Beschlußfassung über die Kammerumlagen,

         13. Beschlußfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluß,

         14. die Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts der Bundeskammer nach sich ziehen, sofern hierfür nicht der Präsident oder das Präsidium der Bundeskammer zuständig sind,

         15. Beschlußfassung über die Errichtung eines Schiedsgerichts gemäß § 139 Abs. 2,

         16. Wahl der Mitglieder des Kontrollausschusses und

         17. Bestellung der Ehrenmitglieder.

Obmänner, Präsidien und Leitungen der Sektionen

§ 38. (1) Der Obmann und die beiden Obmannstellvertreter jeder Bundessektion  werden von der Sektionsleitung gewählt.

(2) Dem Obmann obliegen folgende Aufgaben:

           1. die Leitung der Sektion,

           2. die Überwachung der Geschäftsführung,

           3. die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sektion und

           4. die Fertigung der von der Sektion ausgehenden Mitteilungen, Eingaben und sonstigen Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit den Sektionsgeschäftsführer.

(3) Die Bestimmungen des § 26 Abs. 3 bis 5 gelten für den Obmann einer Bundessektion sinngemäß.

(4) Das Präsidium der Sektion besteht aus

           1. dem Obmann,

           2. zwei Obmann-Stellvertretern und

           3. den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.

(5) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden und in Fällen der Dringlichkeit gegen nachträgliche  Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig zu werden.

(6) Die Zahl der Mitglieder der Sektionsleitungen der Bundeskammer ist im Sektions-Wahlkatalog festzusetzen.

(7) Die Sektionsleitung ist zur Behandlung grundsätzlicher sektionseigener Angelegenheiten berufen.

Generalsekretariat

§ 39. (1) Bei der Bundeskammer ist ein Generalsekretariat zu errichten. Dem Generalsekretariat obliegt die Besorgung der Geschäfte aller in den eigenen und übertragenen Wirkungsbereich der Kammer fallenden Angelegenheiten.

(2) Das Generalsekretariat untersteht dem Generalsekretär. Das Generalsekretariat unterstützt den Präsidenten der Bundeskammer bei der Erfüllung seiner Aufgaben, bereitet die Entscheidungen der Organe der Bundeskammer vor und sorgt für deren Vollziehung.

(3) In eigener Verantwortung hat das Generalsekretariat folgende Angelegenheiten zu besorgen:

           1. die Ausstellung von Zeugnissen über rechtlich bedeutsame Tatsachen des Geschäftslebens, insbesondere über den Bestand von Handelsbräuchen und den Ursprung einer Ware (Ursprungszeugnis),

           2. die Mitwirkung an den die Wirtschaft betreffenden statistischen Aufnahmen und Erhebungen sowie die selbständige Führung von Statistiken dieser Art,

           3. die Geschäftsführung des Ständigen Schiedsgerichts gemäß § 139 Abs. 2,

           4. die Führung der Verzeichnisse der Mitglieder und

           5. Angelegenheiten, die der Bundeskammer durch besondere Rechtsvorschriften übertragen sind.

Generalsekretär

§ 40. (1) Der Generalsekretär hat die laufenden Geschäfte der Bundeskammer zu führen.

(2) Der Generalsekretär und höchstens zwei Stellvertreter werden über Vorschlag des Präsidenten durch das Präsidium der Bundeskammer bestellt. Sie müssen über jenes Maß an Fachwissen und Erfahrungen verfügen, das die einwandfreie Erfüllung ihrer Aufgaben gewährleistet.

(3) Der Wirkungsbereich der Generalsekretär-Stellvertreter wird durch das Präsidium im Einvernehmen mit dem Generalsekretär bestimmt. Einzelne Abteilungen des Generalsekretariats können der ausschließlichen Leitung und Verantwortung eines Stellvertreters übertragen werden.

(4) Der Generalsekretär und die Generalsekretär-Stellvertreter zeichnen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches gemeinsam mit dem Präsidenten gemäß § 34 Abs. 2 die Ausfertigungen des Generalsekretariats. Insbesondere jene Ausfertigungen des Generalsekretariats, welche die im § 39 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten betreffen, zeichnen sie jeweils allein.

(5) Der Generalsekretär und seine Stellvertreter sind berechtigt, im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsführung bestimmte Angelegenheiten an Mitarbeiter zur Besorgung zu übertragen.

(6) Der Generalsekretär und seine Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft mit beratender Stimme teilzunehmen. Den Sitzungen des Präsidiums, des Vorstandes und des Kammertages der Bundeskammer sind der Generalsekretär und seine Stellvertreter mit beratender Stimme beizuziehen.

Wirtschaftsförderungsinstitut

§ 41. (1) Bei der Bundeskammer ist zur Förderung der Wirtschaft im Rahmen des Generalsekretariates ein Wirtschaftsförderungsinstitut zu errichten.

(2) Für das Wirtschaftsförderungsinstitut der Bundeskammer gilt § 30 Abs. 2 sinngemäß.

(3) Dem Wirtschaftsförderungsinstitut der Bundeskammer obliegt darüber hinaus:

           1. die Tätigkeit der Wirtschaftsförderungsinstitute der Landeskammern zu koordinieren und zu fördern,

           2. die Aufgaben zu behandeln, die über den Wirkungsbereich des Wirtschaftsförderungsinstitutes einer Landeskammer hinausgehen oder von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung sind und

           3. allfällige Bildungsmaßnahmen im Ausland durchzuführen und die damit verbundene Weitergabe von Rechten und Lizenzen wahrzunehmen.

(4) Der Vorstand der Bundeskammer kann im Interesse der Zweckmäßigkeit oder Kostenersparnis hinsichtlich bestimmter in Abs. 2 und 3 angeführten Angelegenheiten auch eine von dieser Bestimmung abweichende Regelung treffen. Ein derartiger Beschluß des Vorstandes kann nur bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt werden.

(5) Zur Beratung von Angelegenheiten des Wirtschaftsförderungsinstitutes ist vom Vorstand ein Kuratorium zu bestellen.

(6) Dem Vorsitzenden des Kuratoriums (Kurator) kommt Sitz und Stimme im Vorstand der Bundeskammer und im Kammertag zu.

Außenwirtschaftsorganisation

§ 42. (1) Bei der Bundeskammer ist zur Förderung der Interessen der Mitglieder in allen außenwirtschaftlichen Angelegenheiten im Rahmen des Generalsekretariates eine Abteilung für die Außenwirtschaftsorganisation zu errichten.

(2) Zu den Aufgaben der Außenwirtschaftsorganisation zählen insbesondere:

                a) die Förderung des Außenhandels und der Wirtschaftsbeziehungen im Binnenmarkt und mit Drittstaaten,

               b) die Beratung und Information der Mitglieder in außenwirtschaftlichen Angelegenheiten im In- und Ausland und

                c) die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit in außenwirtschaftlichen Belangen.

(3) Zur Außenwirtschaftsförderung unterhält die Bundeskammer entsprechende Einrichtungen (Außenhandelsstellen).

4. Abschnitt

Fachgruppen

Errichtung, Aufgaben und Mitglieder

§ 43. (1) Die Landeskammern sind nach Maßgabe der Fachorganisationsordnung berechtigt, Fachgruppen zu errichten, wenn es die wirtschaftliche Bedeutung des Berufszweiges erfordert und die Bedeckung des Aufwandes gewährleistet ist. Der Beschluß über die Errichtung bedarf der Bestätigung durch den Vorstand der Bundeskammer. Dasselbe gilt für den Widerruf eines Beschlusses auf Errichtung einer Fachgruppe. Derartige Beschlüsse sind in einem Anhang zur Fachorganisationsordnung aufzunehmen.

(2) Wenn keine Fachgruppe errichtet wurde, ist die Vertretung der einschlägigen fachlichen Interessen dem gleichartigen Fachverband übertragen. Dieser hat sich in dem betreffenden Bundesland eigener Organe, der Fachvertreter, zu bedienen.

(3) Die Fachgruppen haben im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten.

Als fachliche Angelegenheiten gelten insbesondere:

           1. die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und humanitären Angelegenheiten der Mitglieder, die Stärkung des Gemeinschaftsgeistes  und des Ansehens in der Gesellschaft,

           2. die Sicherung der Chancengleichheit der Mitglieder im Wettbewerb, insbesondere die Beseitigung  oder Verhütung von Gewohnheiten, Gebräuchen und Neuerungen, welche dem lauteren und leistungsgerechten Wettbewerb unter den Mitgliedern im Wege stehen,

           3. die Förderung von Kooperationen und Gemeinschaftsaktivitäten, insbesondere der Errichtung von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, sowie die Entwicklung von markt- und zukunftsorientierten Branchenkonzepten,

           4. die Förderung des öffentlichen und privaten Unterrichtswesens im Interesse der Mitglieder, die Förderung der Aus- und Weiterbildung der Mitglieder und ihrer Mitarbeiter, die Förderung der Berufsausbildung, insbesondere des Lehrlingswesens, sowie die Unterstützung des einschlägigen Prüfungswesens und die Abhaltung von Befähigungsprüfungen, sofern hierfür nicht andere Stellen zuständig sind,

           5. die den Fachgruppen durch Gesetz oder sonstige Vorschriften eingeräumte Mitwirkung an der Gewerbe- und Wirtschaftsverwaltung, insbesondere die Ausübung der Begutachtungsrechte nach der Gewerbeordnung, sowie die Mitwirkung in Berufsausbildungsangelegenheiten,

           6. die Führung von Mitgliederdateien und Statistiken, sofern sie nicht von der Landeskammer zentral geführt werden,

           7. der Abschluß von Kollektivverträgen,

           8. die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit und

           9.  die Beratung und Information der Mitglieder.

(4) § 20 Abs. 1 gilt für Fachgruppen sinngemäß.

(5) Die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe wird durch die Fachorganisationsordnung bestimmt.

Fachgruppenzuordnung und Entscheidung in strittigen Fällen

§ 44. (1) Die Zuordnung einer auf eine Haupt- oder weitere Betriebsstätte lautenden Berechtigung zu einer oder mehreren Fachgruppe(n) erfolgt durch die Landeskammer durch die Eintragung in das Mitgliederverzeichnis.

(2) Die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe ist unabhängig von der Zahl der zustehenden Berechtigungen, weiters davon, ob und in welchem Umfang diese Berechtigungen ausgeübt werden. Sie endet mit dem Wegfall der letzten der sie begründenden Berechtigung.

(3) Welchen Fachgruppen (welcher Fachgruppe) die Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe anzugehören haben, bestimmt der Obmann der Sektion Handel der örtlich zuständigen Landeskammer in Anwendung der von der Vollversammlung der Landeskammer getroffenen generellen Regelung.

(4) Welchen  Fachgruppen (welcher Fachgruppe) die Inhaber von verbundenen Gewerben anzugehören haben, bestimmt der Obmann der betreffenden Sektion, wenn verschiedene Sektionen betroffen sind der Präsident der örtlich zuständigen Landeskammer. Die Vollversammlung hat hierfür unter Berücksichtigung der Schwerpunkte der ausgeübten Geschäftstätigkeit eine generelle Regelung zu treffen.

(5) Die Zugehörigkeit zu den Fachgruppen der Industrie bestimmt  sich nach der Ausübung in der Form eines Industriebetriebes. Die Sektionsordnung kann auf der Grundlage des § 7 der Gewerbeordnung 1994 nähere Grundsätze für die Zuordnung von Unternehmungen zu den Sektionen Gewerbe und Handwerk und Industrie festlegen.

(6) Abweichend von Abs. 5 kann in der Sektionsordnung vorgesehen werden, daß Unternehmungen bestimmter Berufszweige unabhängig von ihrer Ausübungsform entweder der Sektion Gewerbe und Handwerk oder der Sektion Industrie zugeordnet werden, wenn dies wegen einheitlicher Betreuungs­interessen erforderlich ist.

(7) Wird von einer nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaft öffentlichen Rechts oder einer Bundes- oder Landessektion die von der Kammerdirektion gemäß Abs. 1 vorgenommene Eintragung eines Mitgliedes bestritten, hat das Präsidium der Landeskammer nach Anhörung der betroffenen Sektionen auf Grund eines diesbezüglichen Antrages darüber zu entscheiden, welcher Fachgruppe oder welchem Fachverband das Mitglied angehört.

(8) Einen Antrag gemäß Abs. 7 kann auch das unmittelbar betroffene Mitglied selbst stellen.

(9) Gegen die Entscheidung des Präsidiums gemäß Abs. 7 und 8 steht den betroffenen Organisa­tionen und Mitgliedern innerhalb von vier Wochen die Berufung an den Vorstand der Bundeskammer offen.

(10) Der Vorstand der Bundeskammer hat über Antrag der betroffenen Organisationen und Mitglieder auch dann zu entscheiden, wenn die Entscheidung des Präsidiums der Landeskammer gemäß Abs. 7 oder 8 nicht binnen sechs Monaten erfolgt.

(11) Auf das Verfahren gemäß der Absätze 7 bis 10 sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sinngemäß anzuwenden.

(12) Die Rechtswirkungen von Entscheidungen gemäß Abs. 7 bis 10, mit welchen die Fachgruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes geändert wird, treten mit Beginn des auf die Rechtskraft der Entscheidung folgenden Jahres ein.

Organe

§ 45. (1) Organe der Fachgruppe sind:

           1. der Vorsteher,

           2. der Ausschuß und

           3. die Fachgruppentagung.

(2) Der Vorsteher und seine beiden Stellvertreter werden vom Ausschuß gewählt.

(3) Die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß für den Vorsteher.

(4) Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist im Fachorganisations-Wahlkatalog festzusetzen.

(5) Dem Ausschuß obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung oder des Vorstehers fallen. § 24 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(6) Die Fachgruppentagung besteht aus allen Mitgliedern der Fachgruppe. Die Fachgruppentagung ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder es verlangt.

(7) Folgende Angelegenheiten fallen in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung:

           1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Fachgruppe,

           2. Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3,

           3. Beschlußfassung über Grundumlage und Eintragungsgebühr,

           4. Beschlußfassung über Gebühren für Sonderleistungen,

           5. Beschlußfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluß,

           6. Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hierfür nicht der Vorsteher oder der Fachgruppenausschuß zuständig ist und

           7. Errichtung und Förderung von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen.

Berufsgruppenausschüsse

§ 46. (1) Die Fachgruppen sind berechtigt Berufsgruppenausschüsse zu errichten, wenn dies zur Vertretung der Interessen der betreffenden Berufszweige zweckmäßig ist. Die Errichtung hat durch Beschluß des Fachgruppenausschusses zu erfolgen. Dieser hat unter Bedachtnahme auf die Zahl der der Berufsgruppe angehörenden Mitglieder und die wirtschaftliche Bedeutung der  Berufsgruppe die Zahl der Mitglieder des Berufsgruppenausschusses festzulegen.

(2) Die Berufsgruppenausschüsse sind berechtigt, über die ihren fachlichen Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten selbständig  Beratungen abzuhalten und Beschlüsse zu fassen. Diese Be­schlüsse gelten als Anträge an das zur Entscheidung berufene Organ der Fachgruppe. Die Berufsgruppenausschüsse haben diese Beschlüsse dem Fachgruppenvorsteher zu übermitteln. Wenn die Fachgruppe den Beschluß des Berufsgruppenausschusses nicht berücksichtigt, kann der Berufsgruppen­ausschuß verlangen, daß sein Beschluß mit der Stellungnahme der Fachgruppe weitergeleitet wird.

5. Abschnitt

Fachverbände

Errichtung, Aufgaben und Mitglieder

§ 47. (1) Im Bereich jeder Sektion der Bundeskammer werden mit Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten (Fachorganisationsordnung) Fachverbände errichtet.

(2) Die Fachverbände haben im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen der Mitglieder der gleichartigen Fachgruppen und Fachvertretungen zu vertreten. In fachlichen Angelegenheiten sind die Fachverbände berechtigt, nach Information der Bundeskammer, die im Wege der zuständigen Bundessektion zu erfolgen hat, selbständig Anträge an staatliche Organe und an internationale Organisationen zu stellen. Zu den von den Fachverbänden wahrzunehmenden fachlichen Angelegenheiten gehört auch die Pflege der Beziehungen zu entsprechenden  ausländischen Interessenvertretungen. Die Bestimmung des § 43 Abs. 3 und 4 betreffend den Wirkungsbereich der Fachgruppen gilt sinngemäß auch für die Fachverbände.

(3) Eine Berechtigung, welche die Kammermitgliedschaft begründet, führt zu einer Mitgliedschaft bei einem Fachverband oder zur Mitgliedschaft bei mehreren Fachverbänden.

(4) Die Fachverbände gelten mit dem Inkrafttreten der Fachorganisationsordnung als errichtet.

Organe

§ 48. (1) Organe des Fachverbandes sind:

           1. der Vorsteher und

           2. der Ausschuß.

(2) Der Vorsteher und seine beiden Stellvertreter werden vom Ausschuß gewählt.

(3) Für den Vorsteher gelten die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.

(4) Dem Ausschuß obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Vorstehers fallen. Hierzu gehören insbesondere:

           1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Fachverbandes,

           2. Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3,

           3. Beschlußfassung über die Gebühren für Sonderleistungen,

           4. Beschlußfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluß und

           5. Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hierfür nicht der Vorsteher zuständig ist.

(5) Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist im Fachorganisations-Wahlkatalog festzusetzen.

Berufsgruppenausschüsse

§ 49. Für die Fachverbände gelten die Bestimmungen des § 46 betreffend die Errichtung von Berufsgruppenausschüssen innerhalb der Fachgruppe sinngemäß.

6. Abschnitt

Funktionäre

Rechte und Pflichten

§ 50. (1) Die Funktionäre üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und ohne Bindung an einen Auftrag aus.

(2) Die Funktionäre sind verpflichtet, sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den Zielsetzungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft entsprechend zu verhalten, an den Sitzungen der Organe teilzunehmen und die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 69 zu beachten.

(3) Die den Funktionären bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Auslagen sind in der Art und dem Ausmaß zu vergüten, wie es der Vorstand der Bundeskammer festzulegen hat.

(4) Aufwandsentschädigungen als pauschalierter Auslagenersatz und Funktionsentschädigungen können nur Funktionären mit erheblicher Inanspruchnahme durch die Funktion gewährt werden. Aufwandsentschädigungen und Funktionsentschädigungen gebühren zwölfmal pro Jahr. Abfertigungen und Ruhe- oder Versorgungsgenüsse dürfen nicht gewährt werden. Die nähere Regelung hat der Vorstand der Bundeskammer unter Berücksichtigung des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, zu treffen. Diese Regelung ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Kenntnis zu bringen.

(5) Alle Mitglieder des Kammertages und der Vollversammlungen sind berechtigt, während der Dauer ihrer Funktion den Titel Kammerrat zu führen. Die unbefugte Führung dieses Titels ist als Verwaltungsübertretung strafbar.

Dauer der Funktion

§ 51. Die Funktionsdauer der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen beträgt  fünf Jahre. Sie endet beim Einzelorgan mit der Neuwahl, bei den Kollegialorganen mit dem Zusammentritt des neugewählten Organs.

4

Suspendierung

§ 52. Funktionäre, gegen welche wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist, ein Strafverfahren eingeleitet wurde, sind bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens von der Aufsichtsbehörde zu suspendieren.

Abberufung

§ 53. (1) Funktionäre sind abzuberufen, wenn

           1. nachträglich Umstände eintreten, die ihre Wählbarkeit ausschließen,

           2. nachträglich Umstände bekannt  werden, die ihre Wählbarkeit bereits im Zeitpunkt der Wahl ausgeschlossen haben oder

           3. sie sich eine gröbliche Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten zuschulden kommen lassen.

(2) Die Abberufung hat in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 von der zuständigen Hauptwahl­kommission, in den Fällen des Abs. 1 Z 3 von der Aufsichtsbehörde zu erfolgen.

Mißtrauensvotum

§ 54. (1) Jedem gewählten Einzelorgan kann vom Kollegialorgan, das es gewählt hat, das Mißtrauen ausgesprochen werden. Damit endet die Funktion des Einzelorgans.

(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 kann von jedem Mitglied des Kollegialorgans gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich einzubringen und zu begründen. Er ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Kollegialorgans zu setzen, wenn er spätestens drei Wochen vor der Sitzung eingelangt ist, andernfalls auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung. Es ist zunächst über die Zulassung des Antrags abzustimmen. Die Abstimmung über den Antrag selbst ist frühestens zwei Monate nach Zulassung des Antrags zulässig. Für beide Abstimmungen ist die Anwesenheit von drei Viertel der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmen bei der Abstimmung über den Antrag so viele Mitglieder des Kollegialorgans dagegen wie der einfachen Mehrheit der Mitglieder jener Wählergruppe entspricht, welcher das Einzelorgan angehört, ist der Antrag abgelehnt.

7. Abschnitt

Personal

Allgemeine Bestimmungen

§ 55. (1) Das gesamte Personal der nach diesem Bundesgesetz errichteten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft bildet einen einheitlichen Körper.

(2) Die Kammermitarbeiter sind verpflichtet, sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den Zielsetzungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft entsprechend zu verhalten.

(3) Die näheren dienstrechtlichen  Bestimmungen einschließlich der Anstellungserfordernisse sowie der gehalts- und pensionsrechtlichen Bestimmungen werden in der Dienstordnung geregelt. Die Dienstordnung hat für den Fall, daß eine Pensionszusage Teil des Arbeitsvertrages ist, die Leistung eines Beitrages durch den Arbeitnehmer vorzusehen. Die Dienstordnung ist vom Kammertag zu beschließen und bedarf der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(4) Zur Beschlußfassung in Personalangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie in jenen Fällen, die darüber hinaus in der Dienstordnung vorgesehen sind, ist in der Bundeskammer ein Ausschuß eingerichtet, dem die Mitglieder des Präsidiums der Bundeskammer sowie die Präsidenten der Landeskammern angehören (Bundespersonalausschuß). Die Obmänner der Bundessektionen gehören dem Bundespersonalausschuß mit beratender Stimme an.

(5) Den Vorsitz im Bundespersonalausschuß hat der Präsident der Bundeskammer zu führen. Beschlüsse des Bundespersonalausschusses bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

(6) Der Bundespersonalausschuß ist berechtigt, einzelne Befugnisse den Präsidien der Wirtschafts­kammern zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der Entscheidung gelegen ist. Entscheidungen, die auf Grund einer Delegierung durch den Bundespersonal­ausschuß getroffen worden sind, sind diesem bei der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.

(7) Beschlüsse des Bundespersonalausschusses, welche einzelne Mitarbeiter betreffen, dürfen nur im Einvernehmen mit den Präsidien jener Kammern gefaßt werden, in deren Bereich sie beschäftigt werden. Handelt es sich um das Personal, das bei Fachgruppen oder Sektionen der Landeskammern verwendet wird, ist das Einvernehmen mit dem leitenden Organ dieser Körperschaft oder Dienststelle anzustreben. Handelt es sich um das Personal, das bei Fachverbänden oder Bundessektionen verwendet wird, ist das Einvernehmen mit dem leitenden Organ dieser Körperschaft oder Dienststelle herzustellen.

(8) Der Vorstand der Bundeskammer hat in jenen Fällen zu entscheiden, in denen das Einvernehmen gemäß Absatz 7 nicht hergestellt werden kann.

(9) Soweit sich aus den Absätzen 3 und 4 nichts anderes ergibt, unterstehen die Mitarbeiter in dienstrechtlicher Hinsicht dem Präsidenten der jeweiligen Wirtschaftskammer, in fachlicher Hinsicht jedoch dem Vorsteher (Obmann) jener Körperschaft (Sektion), in deren Bereich sie beschäftigt werden.

Betriebsrat

§ 56. (1) Die Gesamtheit der nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften bildet eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 40 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz 1974, BGBl. Nr. 22/1974.

(2) Die Bundeskammer gilt hinsichtlich des gesamten in ihrem Bereich, einschließlich der Fachverbände, beschäftigten Personals als Betrieb im Sinne des § 34 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974. Dasselbe gilt für jede Landeskammer hinsichtlich des gesamten in ihrem Bereich, einschließlich der Fachgruppen, beschäftigten Personals.

(3) Die Vollversammlung jeder Landeskammer kann für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode die Beiziehung eines Vertreters des Betriebsrates, der Kammertag der Bundeskammer die Beiziehung eines Vertreters des Betriebsrates und eines Vertreters des Zentralbetriebsrates beschließen. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.

Pensionsfonds

§ 57. (1) Bei der Bundeskammer ist für das pensionsberechtigte Personal der nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften ein mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteter Pensionsfonds zu bilden.

(2) Nähere Bestimmungen werden durch die auf Antrag des Bundespersonalausschusses vom Kammertag zu beschließende Pensionsfondsordnung erlassen. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(3) Die durch die Erträgnisse (Ertragsanteile) des Pensionsfonds nicht gedeckten Pensionsansprüche der bei den einzelnen Organisationen der  gewerblichen Wirtschaft beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer sind aus den laufenden Haushalten dieser Körperschaften zu bedecken.

(4) Jede nach diesem Bundesgesetz errichtete Organisation der gewerblichen Wirtschaft kann zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 3 nach vom Bundespersonalausschuß festzulegenden einheitlichen Grundsätzen, insbesondere durch den Abschluß einer Versicherung, den Beitritt zu einer Pensionskasse oder auf andere geeignete Weise für die zu erbringenden Pensionsleistungen vorsorgen. Eine solche Vorsorge bedarf der Zustimmung des Bundespersonalausschusses.

8. Abschnitt

Gemeinsame organisatorische Bestimmungen

Geschäftsordnung

§ 58. (1) Der Kammertag der Bundeskammer hat für die Geschäftsführung der Bundeskammer eine Geschäftsordnung zu beschließen. Die Geschäftsordnung der Bundeskammer ist dem Bundesminister  für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Kenntnis zu bringen.

(2) In der Geschäftsordnung der Bundeskammer ist auch zu bestimmen, an welche der darin getroffenen Regelungen die Landeskammern, Fachgruppen und Fachverbände bei der Erlassung ihrer Geschäftsordnung gebunden sind. Darüber hinaus hat die Geschäftsordnung der Bundeskammer Rahmenbestimmungen für die Geschäftsordnungen der Landeskammern, Fachgruppen und Fachverbände vorzusehen.

(3) Die Vollversammlungen der Landeskammern, die Fachgruppentagungen und die Ausschüsse der Fachverbände sind berechtigt, eine Geschäftsordnung zu beschließen. Die Geschäftsordnungen der Landeskammern und der Fachverbände bedürfen der Genehmigung des Vorstandes der Bundeskammer, die Geschäftsordnungen der Fachgruppen der Genehmigung des Vorstandes der zuständigen Landeskammer.

(4) Sofern die Landeskammern, Fachgruppen und Fachverbände keine eigene Geschäftsordnung erlassen haben, gilt für ihre Geschäftsführung die Geschäftsordnung der Bundeskammer sinngemäß.

(5) Die Geschäftsordnung der Bundeskammer ist in den Mitteilungsblättern der Landeskammern oder in einem anderen allen Mitgliedern zugänglichen Publikationsorgan zu verlautbaren. Die Geschäftsordnungen der Landeskammern, der Fachverbände und der Fachgruppen sind in der in der Geschäftsordnung der Bundeskammer vorgesehenen Form zu verlautbaren.

Interessenausgleich

§ 59. (1) Die Organe der Landeskammern und der Bundeskammer haben bei Beschlußfassung über gemeinsame oder sektionseigene Angelegenheiten im Wege des Interessenausgleichs einen einstimmigen Beschluß anzustreben. Kommt hierbei keine Stimmeneinhelligkeit zustande, ist an die zuständige Stelle die dem Mehrheitsbeschluß entsprechende Äußerung zu erstatten und ausdrücklich als Mehrheitsäußerung zu bezeichnen.

(2) Bei der Beschlußfassung in der Vollversammlung, in Ausschüssen und im Kammertag können, wenn Interessen einzelner Sektionen berührt sind, die der selben Sektion angehörenden Stimmberechtigten, eine sektionsweise Abstimmung verlangen. Wird ihrem Standpunkt nicht Rechnung getragen, kann dieser als Minoritätsvotum angemeldet werden.

(3) Die Minderheit der Mitglieder eines beschlußfassenden Organes, die der gleichen Sektion oder Fachgruppe (Fachverband) angehört, kann verlangen, daß ihr abgelehnter Antrag oder ihre abweichende Stellungnahme der zu erstattenden Äußerung als Minoritätsvotum angeschlossen wird.

(4) Dieselbe Bestimmung ist sinngemäß anzuwenden, wenn eine Landeskammer eine abweichende Äußerung abgibt.

(5) Ungeachtet von Minoritätsvoten gemäß der Abs. 1 bis 3 sind ordnungsgemäß zustande ge­kommene Beschlüsse der zuständigen Organe für alle davon betroffenen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft verbindlich.

Sitzungen

§ 60. (1) Sitzungen der Kollegialorgane sind vom jeweiligen Vorsitzenden nach Bedarf und immer dann einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder des jeweiligen Kollegialorgans, bei Fachgruppen­tagungen ein Zehntel der Mitglieder, es verlangt. Bei Präsidien kann jedes Mitglied die Einberufung einer Sitzung verlangen.

(2) Die Verhandlungsgegenstände sind den Mitgliedern rechtzeitig vor jeder Sitzung schriftlich mitzuteilen. Andere Gegenstände können nur über Vorschlag des Vorsitzenden oder wenn ihnen durch Beschluß die Dringlichkeit zuerkannt wird, verhandelt werden.

(3) Die Sitzungen des Kammertages und der Vollversammlung  sind öffentlich. Ausnahmen werden durch die Geschäftsordnung oder durch besonderen Beschluß bestimmt. Über Angelegenheiten des Voranschlages  und Rechnungsabschlusses kann nur in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen werden.

(4) Die Sitzungen der Fachgruppentagung sind öffentlich, wenn und insoweit dies die Fachgruppentagung beschließt.

(5) Die Sitzungen der übrigen Kollegialorgane sind nicht öffentlich.

Beschlußerfordernisse

§ 61. (1) Die in diesem Bundesgesetz angeführten Kollegialorgane sind beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mindestens ein Drittel, bei den Präsidien mindestens die Hälfte, der Mitglieder anwesend sind. In den Fällen der Stimmrechtsübertragungen gemäß § 62 Abs. 2 ist für die Beschlußfähigkeit die Anzahl der Stimmrechte maßgebend. Die Fachgruppentagung ist jedenfalls beschlußfähig, wenn die Einladung samt der Tagesordnung in der Kammerzeitung oder einem anderen allen Mitgliedern zugänglichen Publikationsorgan oder in der Fachzeitschrift der Fachgruppe verlautbart wurde, wobei die Verlautbarung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin erfolgen muß.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Die Beschlüsse der Kammer- und  Sektionspräsidien sowie von Fachverbands- und Fachgruppenausschüssen können in Dringlichkeitsfällen auch im Umlaufwege gefaßt werden. Solche Beschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit und sind im Protokoll der nächsten Sitzung des Organs anzuführen.

Stellvertretung

§ 62. (1) Einzelorgane haben für den Fall ihrer Verhinderung zu bestimmen, welchem ihrer Stellvertreter die Besorgung ihrer Aufgaben obliegt. Hat das Einzelorgan keine Anordnung getroffen, obliegt diese Aufgabe dem an Jahren älteren, gewählten Stellvertreter.

(2) Mitglieder von Sektionsleitungen sowie von Fachverbands- und Fachgruppenausschüssen, die an der Teilnahme einer Sitzung der Sektionsleitung (Ausschußsitzung) verhindert sind, können ihr  Stimmrecht schriftlich einem anderen stimmberechtigten Mitglied des betreffenden Kollegialorganes übertragen. Ein Mitglied darf aber nur ein Stimmrecht eines anderen Mitgliedes übernehmen.

(3) In den übrigen Kollegialorganen ist eine Vertretung verhinderter Mitglieder nicht zulässig.

Kooptierung

§ 63. (1) Die Kollegialorgane der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft können beschließen, Kammermitglieder, die zum Organ passiv wahlberechtigt sind, für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode zu kooptieren. Einem kooptierten Mitglied kommt Sitz und beratende Stimme im betreffenden Organ zu.

(2) Die Präsidien der Landeskammern, das Präsidium der Bundeskammer sowie die Präsidien der Landes-  und Bundessektionen können, insbesondere wenn deren Mitglieder jeweils nur einer Wählergruppe angehören, darüber hinaus beschließen, höchstens zwei Kammermitglieder mit den jeweiligen Rechten und Pflichten der ordentlichen Mitglieder zu kooptieren. Ein solcher Beschluß ist  nur bei Anwesenheit sämtlicher Mitglieder und ohne Gegenstimme zulässig.

(3) Für den Widerruf einer Kooptierung sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Betroffenen in den Fällen des Abs. 2 kein Stimmrecht zukommt und seine Anwesenheit nicht erforderlich ist.

Ehrenmitglieder

§ 64. Jede Landeskammer kann mit Beschluß der Vollversammlung, die Bundeskammer mit Beschluß des Kammertages, Personen von besonderer Bedeutung für das Wirtschaftsleben zu Ehrenmitgliedern der Vollversammlung bzw. des Kammertages bestellen. Die Ehrenmitglieder sind berechtigt, den Titel Kammerrat zu führen und können den Sitzungen mit beratender Stimme beigezogen werden.

Delegierung

§ 65. (1) Kollegialorgane können die Beschlußfassung in Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereiches jedem engeren Organ der betreffenden Organisation übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Die Kollegialorgane können darüber hinaus die Beschlußfassung  in bestimmten Angelegenheiten auch an aus ihrer Mitte gebildete Ausschüsse, die Kollegialorgane der Fachorganisationen auch an Berufsgruppenausschüsse übertragen.

(3) Delegierungsbeschlüsse gemäß Abs. 1 sind mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, Delegierungsbeschlüsse gemäß Abs. 2 nur einstimmig zu fassen.

(4) Die Delegierung von Aufgaben der Fachgruppentagung an den Fachgruppenausschuß ist jeweils nur für die Dauer einer Funktionsperiode zulässig.

(5) Die Delegierung der Beschlußfassung über den Voranschlag  und den Rechnungsabschluß an ein Einzelorgan ist nicht zulässig.

(6) Delegierungsbeschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 sind in geeigneter Weise zu  verlautbaren. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.

(7) Engere Organe können, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Beschlußfassung in bestimmten Angelegenheiten weiteren Organen der betreffenden Organisation übertragen, sofern dies im Hinblick auf die Bedeutung einer bestimmten Angelegenheit zweckmäßig erscheint.

(8) Einzelorgane können die Befugnis zur Entscheidung in bestimmten Angelegenheiten unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen dem leitenden Angestellten übertragen.

(9) Ein Delegierungsbeschluß kann vom delegierenden Organ jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf eines Delegierungsbeschlusses gemäß Abs. 1 und 2 ist zu verlautbaren.

Beharrungsbeschlüsse

§ 66. (1) Werden in Beschlüssen des Kammertages, des Bundespersonalausschusses oder einer Vollversammlung angeordnete Veranlassungen von der (den) zuständigen Körperschaft(en) nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen, hat ihr (ihnen) die Bundeskammer oder die Landeskammer eine Nachfrist zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist und nach Anhörung der betroffenen Körperschaft(en) hat der Kammertag, der Bundespersonalausschuß oder die Vollversammlung einen neuerlichen Beschluß zu fassen. Der Beharrungsbeschluß kann nur bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt werden. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.

(2) Wenn die betroffene(n) Körperschaft(en) dem Beharrungsbeschluß nicht Folge leistet, ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu befassen.

Übergang der Zuständigkeit

§ 67. Wird ein Organ einer nach diesem Bundesgesetz eingerichteten Körperschaft nicht fristgerecht tätig, geht die Zuständigkeit nach fruchtlosem Verstreichen einer einmonatigen Nachfrist auf das zunächst in Betracht kommende engere Organ über. Wird auch dieses Organ innerhalb eines Monats ab Übergang der Zuständigkeit nicht tätig, geht die Zuständigkeit auf das Einzelorgan, schließlich, wenn dieses nicht der Sektionsobmann ist, auf den jeweiligen Sektionsobmann und zuletzt auf den Präsidenten der Landeskammer oder den Präsidenten der Bundeskammer über.

Verhältnis zu Behörden und Körperschaften

§ 68. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden, die Arbeiterkammern, die Landwirtschaftskammern und alle sonstigen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen berufenen oder auf Grund freier Vereinbarung hierzu errichteten Körperschaften sowie die Träger der Sozialversicherung sind, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, verpflichtet, den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Diese Verpflichtung erstreckt sich insbesondere auch auf die Übermittlung von Daten, die mit der Vorschreibung und Einhebung von Umlagen in Zusammenhang stehen. Zu dem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden, Körperschaften und Anstalten sind die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft verpflichtet.

(2) Die Behörden sind verpflichtet, der zuständigen Landeskammer unverzüglich alle Vorgänge bekanntzugeben, die zur Begründung oder Beendigung einer Mitgliedschaft nach § 2 führen.

Verschwiegenheitspflicht

§ 69. Alle Funktionäre und Mitarbeiter der nach diesem Gesetz gebildeten Organisationen sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Von dieser Verpflichtung hat auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde bei Funktionären und Mitarbeitern der zuständige Präsident zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen überwiegenden öffentlichen Interesse gelegen ist.

Auskunftspflicht

§ 70. (1) Die nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben ihren Mitgliedern über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht und dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Bei der Auskunftserteilung ist nach dem Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, vorzugehen.

(2) Weiters haben die nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft einander die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Informationen zur Verfügung zu stellen sowie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft auf Verlangen die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen und an allfälligen Verfahren nach diesem Gesetz mitzuwirken.

Statistik

§ 71. (1) Angaben, die im Zuge statistischer Erhebungen nach dem Bundesstatistikgesetz,  BGBl. Nr. 91/1965, von Kammermitgliedern erhoben werden, sowie Kammermitglieder betreffende Daten, die nach den Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes dem Österreichischen Statistischen Zentralamt auf andere Weise zugänglich werden, sind an die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zu übermitteln, wenn dies der Wahrnehmung der diesen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient.

(2) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind nach entsprechender Koordinierung zur Durchführung statistischer Erhebungen und Auswertungen berechtigt. Die Kammermitglieder sind verpflichtet, an statistischen Erhebungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft mitzuwirken.

(3) Werden Auswertungen der nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelten Angaben veröffentlicht, so sind hinsichtlich der statistischen Geheimhaltung jene Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das Bundesstatistikgesetz, BGBl. Nr. 91/1965, vorsieht. Angaben, welche für statistische Zwecke erhoben werden, dürfen für andere Zwecke nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Betroffenen verwendet werden.

(4) Die mit der Erhebung oder Auswertung von Angaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2 für statistische Zwecke beauftragten Personen sind zur Geheimhaltung der Einzelangaben verpflichtet.

(5) Verletzungen der Geheimhaltungspflichten gemäß Abs. 3 und 4 sind gemäß § 11 Z 2 des Bundesstatistikgesetzes zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

Datenschutz

§ 72. (1) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, ermächtigt, als dies der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient. Zwischen den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft dürfen Daten auch automationsunterstützt übermittelt werden.

(2) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind ermächtigt, als Dienstleister die Verarbeitung von Daten im Auftrag anderer nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen durchzuführen.

(3) Die Bundeskammer ist verpflichtet, eine Datenschutzverordnung gemäß § 9 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, für alle Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zu erlassen.

(4) Daten von Kammermitgliedern dürfen an jedermann übermittelt werden, soweit die Datenarten in den §§ 365a Abs. 1 und 365b Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1997, aufgezählt sind.

(5) Im Falle von Übermittlungen gemäß Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 entfällt die Pflicht zur Erteilung der Auskunft über den Empfänger gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978.

3. Hauptstück

Wahlen

1. Abschnitt

Allgemeines

Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 73. (1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Landeskammern, sofern sie die das Wahlrecht begründende Berechtigung zum Stichtag der Wahl nicht ruhend gemeldet haben. Mitglieder, deren Berechtigung zum Stichtag ruhend gemeldet ist, sind auf Antrag in die Wählerliste aufzunehmen. Die Wahlkundmachung hat einen diesbezüglichen Hinweis zu enthalten. Das Wahlrecht juristischer Personen und sonstiger Rechtsträger ist durch mit Firmenvollmacht ausgestattete Vertreter auszuüben.

(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und seiner Ausübung nach Abs. 1 sind alle physischen Personen,

           1. die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

           2. die vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind oder bei Besitz der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen wären.

(3) Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind  ferner alle physischen und juristischen Personen und sonstigen Rechtsträger, über deren Vermögen ein Konkursverfahren eröffnet ist oder bei denen innerhalb der letzten zwei Jahre ein Antrag auf  Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Vermögens abgewiesen wurde.

(4) Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, die das 19. Lebensjahr vollendet haben, wenn die das Wahlrecht begründende Berechtigung durch den Wahlwerber, die juristische Person oder den sonstigen Rechtsträger, deren Vertreter gewählt werden soll, ausgeübt wird. Zur Ausübung eines Saisonbetriebes berechtigte Personen sind nur wählbar, wenn die Berechtigung in den letzten zwölf Monaten vor dem Stichtag wenigstens zeitweise ausgeübt wurde.

(5) Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind alle

           1. wahlberechtigten Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch eine solche gemäß Art. 1 des Anpassungsprotokolles zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 910/1993, oder eine andere Staatsbürgerschaft besitzen, die im Falle der Gegenseitigkeit der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten ist,

           2. physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, über deren Vermögen ein Konkurs- oder hinsichtlich derer ein Ausgleichsverfahren eröffnet ist oder bei denen innerhalb der letzten zwei Jahre ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Vermögens abgewiesen wurde.

(6) Gegenseitigkeit gemäß Abs. 5 liegt vor, wenn österreichische Staatsbürger hinsichtlich der Wählbarkeit für Funktionen in vergleichbaren Organisationen des betreffenden Staates mit dessen Staatsbürgern gleich behandelt werden. Die Vergleichbarkeit ist insbesondere nach dem Zweck der Mitgliedschaft und den Aufgaben zu beurteilen. Der Vorstand der Bundeskammer stellt mit Beschluß fest, mit welchen Staaten Gegenseitigkeit besteht.

(7) Die Wiederwahl in ein- und dieselbe Funktion als Einzelorgan, ausgenommen die eines Vorsteher-Stellvertreters eines Fachverbandes und einer Fachgruppe, ist nur zulässig, wenn die betreffende Funktion bis zum Stichtag gemäß § 85 Abs. 5 insgesamt nicht länger als 180 Monate ausgeübt wurde.

Wahlordnung

§ 74. Die näheren Vorschriften über die Ausübung des Wahlrechtes sowie über die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen werden durch die Wahlordnung getroffen. Die Wahlordnung ist vom Kammertag zu beschließen und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Wahlkataloge

§ 75. (1) Als Anlage zur Sektionsordnung ist ein Sektions-Wahlkatalog, als Anlage zur Fachorganisationsordnung ein Fachorganisations-Wahlkatalog zu erlassen.

(2) Der Sektions-Wahlkatalog hat die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Sektionsleitungen festzusetzen. Die Anzahl der Mitglieder der Sektionsleitungen der Landeskammern ist unter Berücksichtigung der Zahl der Wähler zu jeder Kammer sowie im Verhältnis zur Gesamtzahl der Wahlberechtigten im Bundesgebiet, jedoch unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Bedeutung des betreffenden Bundeslandes  zu bestimmen. Sie hat mindestens sechs,  jedoch höchstens 29 zu betragen. Hinzu kommen allfällige Mitglieder nach § 104 Abs. 6 und 7. Die Anzahl der Mitglieder der Sektionsleitungen der Bundessektionen ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Sektionen innerhalb einer Untergrenze von neun und einer Obergrenze von 13 Mandaten zu bestimmen. Hierzu kommen allfällige Mandate nach § 110.

(3) Der Fachorganisations-Wahlkatalog  hat die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Fach­verbands- und Fachgruppenausschüsse unter Berücksichtigung der Anzahl der Mitglieder und der wirtschaftlichen Bedeutung der Branche mit mindestens fünf und höchstens 32 zu bestimmen. Die Anzahl der Fachvertreter ist mit mindestens einem und höchstens vier festzusetzen.

(4) Die Wahlkataloge sind unter Bedachtnahme auf die in Abs. 2 und 3 festgelegten Bestimmungen mit dem Stichtag 1. Jänner bis spätestens 1. Oktober des den Wahlen vorangehenden Kalenderjahres für die folgende Funktionsperiode neu festzusetzen.

Anordnung der Wahlen

§ 76. (1) Die Wahlen der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen sind von der Hauptwahlkommission innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der Funktionsperiode anzuordnen. Die Wahlen können jedoch um höchstens sechs Monate hinausgeschoben werden, wenn dies notwendig ist, um sie im Bereich sämtlicher Landeskammern möglichst gleichzeitig durchzuführen.

(2) Im Bereich jeder Landeskammer sind die Wahlen in die Fachgruppen und Fachvertretungen gleichzeitig abzuhalten. Kann in einer Fachgruppe (Fachvertretung) in Ermangelung eines gültigen Wahlvorschlages die Wahl zum vorgesehenen Termin nicht abgehalten werden, so werden dadurch die anderen Wahlgänge in den Fachgruppen (Fachvertretungen) und auch die weiteren Wahlgänge nicht gehemmt und beeinflußt.

(3) Die Wahlen der Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter erfolgen direkt, die übrigen Wahlen indirekt.

(4) Für die Wahlen der Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter ist von der Hauptwahl­kommission der Bundeskammer ein Rahmen von vier Tagen festzusetzen. Die Hauptwahlkommissionen der Landeskammern haben die Wahltage der jeweiligen Landeskammer festzulegen, wobei jede Landeskammer am letzten Tag der von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer festgesetzten Frist ihre Wahllokale geöffnet haben muß.

(5) Bei der Mandatsaufteilung in Landessektionsleitungen, Fachverbandsausschüssen und Bundes­sektionsleitungen sind jene Wahlkörper, in denen nicht gewählt werden konnte, mit der Mandatsverteilung der bisherigen Funktionsperiode zu berücksichtigen.

Wahlkosten

§ 77. (1) Die Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen ergeben, sind von den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zu tragen.

(2) Die näheren Bestimmungen hat die Wahlordnung zu treffen.

2. Abschnitt

Wahlbehörden, Verfahren

Hauptwahlkommission

§ 78. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen ist bei jeder Landeskammer und bei der Bundeskammer jeweils eine Hauptwahlkommission einzurichten.

(2) Die Hauptwahlkommission hat aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und sechs Mit­gliedern zu bestehen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind auf Vorschlag des Vorstandes der jeweils in Betracht kommenden Kammer vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu ernennen. Die sechs Mitglieder und die sechs Ersatzmitglieder sind auf Vorschlag des Vorstandes der jeweiligen Wirtschaftskammer vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus dem Kreise der wählbaren Personen zu bestellen. Die im Kammertag oder der Vollversammlung mit Sitz und Stimme vertretenen Wählergruppen müssen im Verhältnis ihrer dortigen Stärke auch in der Hauptwahlkommission vertreten sein.

(3) Der Vorsitzende und der Stellvertreter der Hauptwahlkommission müssen rechtskundige Verwal­tungsbeamte sein.

(4) Der Hauptwahlkommission obliegt insbesondere:

           1. die Bestellung der Wahl- und Zweigwahlkommissionen sowie deren Vorsitzenden und dessen Stellvertretern,

           2. die Bestimmung der Wahlorte, Wahlsprengel, der Wahltage und der Wahlzeiten,

           3. die Ausschreibung der Wahlen (Wahlkundmachung),

           4. die Bestimmung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen,

           5. die Ausstellung der Wahlkarten,

           6. die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge,

           7. die Zuweisung der Mandate an die Wählergruppen sowie die Feststellung und Verlautbarung der Wahlergebnisse,

           8. die Feststellung der Stimmenzahl im Falle des § 98 Abs. 8,

           9. die Entscheidung über Einsprüche gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses,

         10. die Besetzung der Sektionsleitungen,

         11. die Bestellung weiterer Mitglieder der Sektionsleitungen gemäß § 104 Abs. 10 und des Vorstandes gemäß § 106,

         12. die Besetzung der Fachverbandsausschüsse,

         13. die Besetzung der Bundessektionsleitungen,

         14. die Bestellung weiterer Mitglieder der Bundessektionsleitungen gemäß § 110 und des Vorstandes der Bundeskammer gemäß § 112,

         15. die Entscheidung über die Wahl von Einzelorganen und Mitgliedern von Kollegialorganen während der Funktionsperiode,

         16. die Abberufung von Einzelorganen und Mitgliedern von Kollegialorganen gemäß § 53  und

         17. die Abberufung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Wahlkommissionen und Zweigwahlkommissionen.

5

Wahlkommissionen

§ 79. (1) Die Hauptwahlkommission kann für jede Fachgruppe (Fachvertretung) und jede Sektion eine Wahlkommission errichten. Wenn dies der Vereinfachung des Verfahrens dient, können Wahlkommissionen auch gemeinsam für mehrere oder für alle Fachgruppen (Fachvertretungen) einer Sektion oder gemeinsam für alle Fachgruppen (Fachvertretungen) einer Sektion und die betreffende Sektion errichtet werden.

(2) Die Wahlkommissionen haben aus einem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern zu bestehen. Sie werden von der Hauptwahlkommission aus dem Kreis der wählbaren Personen bestellt. Die im Kammertag oder der Vollversammlung mit Sitz und Stimme vertretenen Wählergruppen müssen im Verhältnis ihrer dortigen Stärke auch in den Wahlkommissionen vertreten sein. Für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter, für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(3) Der Wahlkommission obliegt:

           1. die Erstellung der Wählerlisten,

           2. die Auflegung der Wählerlisten,

           3. die Entscheidung über Einsprüche gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerlisten,

           4. die Entscheidung über Anträge auf Aufnahme in die Wählerlisten gemäß § 89 Abs. 2 und

           5. die Feststellung der Stimmenzahl und der Vorzugsstimmen.

Zweigwahlkommissionen

§ 80. (1) Die Hauptwahlkommission hat zur Entgegennahme der amtlichen Stimmzettel bei den Wahlen der Fachgruppen und Fachvertretungen Zweigwahlkommissionen zu errichten. Bei der Errichtung der Zweigwahlkommissionen ist auf die örtlichen Verhältnisse und auf die Erreichbarkeit durch die Wahlberechtigten Bedacht zu nehmen. Wenn dies zur Erleichterung der Stimmabgabe zweckmäßig ist, können Zweigwahlkommissionen auch mobil tätig werden. Die näheren Bestimmungen hat die Wahlordnung zu treffen.

(2) Die Zweigwahlkommission hat aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Sie werden von der Hauptwahlkommission bestellt. Zwei der Mitglieder der Zweigwahl­kommission sind aus dem Kreis der wahlberechtigten Personen zu bestellen, wobei Bezieher einer Pension nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, als wahlberechtigte Personen im Sinne dieser Bestimmung gelten. Ein Mitglied der Zweigwahlkommission kann aus dem Kreis der im Bereich der Landeskammern beschäftigten Mitarbeiter bestellt werden, wenn dies wegen der Anzahl der Zweigwahlkommissionen erforderlich ist. Für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter, für jedes Mitglied kann ein Ersatzmitglied bestellt werden.

(3) In Fällen besonderer Dringlichkeit, insbesondere um die Beschlußfähigkeit zu sichern, kann die Hauptwahlkommission weitere Mitglieder von Zweigwahlkommissionen bestellen.

(4) Die Hauptwahlkommission ist berechtigt, Wahlhelfer für die Zweigwahlkommissionen zu bestellen.

(5) Die Wählergruppen sind berechtigt, der Hauptwahlkommission für die Wahlkommissionen und die Zweigwahlkommissionen Vertrauenspersonen zu nennen, die als Wahlzeugen der Wahlhandlung beiwohnen können. Der Vorsitzende der Wahlkommission oder Zweigwahlkommission hat dafür Sorge zu tragen, daß nur jeweils ein Wahlzeuge einer Wählergruppe bei der Wahlhandlung anwesend ist.

Angelobung, Einberufung, Beschlußfassung und Geschäftsführung der Wahlbehörden

§ 81. (1) Vor Antritt des Amtes haben der Vorsitzende der Hauptwahlkommission und sein Stellvertreter in die Hand des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann den Landeshauptmann zur Entgegennahme des Gelöbnisses ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit und der Zeitersparnis gelegen ist. Das gleiche Gelöbnis haben die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen durch Zusendung der unterfertigten Gelöbnisformel an den Vorsitzenden der Hauptwahlkommission abzulegen.

(2) Die Hauptwahlkommission, die Wahlkommissionen und die Zweigwahlkommissionen wird (werden) von ihrem Vorsitzenden einberufen. Zur ersten Sitzung der Hauptwahlkommission, der Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen sind auch die Ersatzmitglieder einzuberufen.

(3) Die Hauptwahlkommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und drei Mitglieder, die Wahlkommissionen sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und zwei Mitglieder anwesend  sind. Zweigwahlkommissionen sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und ein Mitglied anwesend sind. An Stelle eines verhinderten Mitgliedes ist zunächst das für dieses Mitglied bestimmte Ersatzmitglied und, wenn auch dieses ausfällt, eines der übrigen Ersatzmitglieder stimmberechtigt. Die Sitzungen der Kommissionen sind nicht öffentlich.

(4) Sämtliche Kommissionen haben ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Hauptwahlkommission und die Wahlkommissionen sind berechtigt, Beschlüsse im Umlaufwege durchzuführen. Derartige Beschlüsse sind einstimmig zu fassen.

(5) Die Tätigkeit als Mitglied einer Kommission ist ehrenamtlich. Mitglieder der Kommissionen haben keinen Anspruch auf Bezüge. Für die Vorsitzenden der Hauptwahlkommission kann auf Grund eines Beschlusses des Präsidiums der jeweiligen Kammer eine Vergütung vorgesehen werden. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) bei der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit erwachsende Barauslagen sind auf Antrag zu vergüten. Die Vergütung kann auch durch Pauschalbeträge erfolgen.

(6) Den Sitzungen der Hauptwahlkommission sind der Direktor (Generalsekretär) sowie der Leiter ihrer Geschäftsstelle mit beratender Stimme beizuziehen. Den Sitzungen der Wahlkommissionen ist ein vom Direktor (Generalsekretär) zu bestimmender Mitarbeiter mit beratender Stimme beizuziehen.

(7) Die Hauptwahlkommissionen und die Wahlkommissionen können beschließen, Kammermitglieder oder Kammerangestellte für bestimmte Aufgaben zur Mitarbeit heranzuziehen sowie ihren Sitzungen beizuziehen. Diese Personen sind zur strikten Einhaltung der Verschwiegenheit verpflichtet und vom betreffenden Vorsitzenden auf diese Verpflichtung ausdrücklich hinzuweisen.

(8) Für die Hauptwahlkommission und für die Wahlkommissionen sind Geschäftsstellen im Bereich der Kammerdirektion (des Generalsekretariates) einzurichten.

Delegierung

§ 82. Die Hauptwahlkommission und die Wahlkommissionen können die Beschlußfassung in bestimmten Angelegenheiten ihrem Vorsitzenden übertragen, soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Ein solcher Delegierungsbeschluß ist mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen zu fassen.

Funktionsdauer

§ 83. (1) Die vor jeder Wahl gebildeten Hauptwahl-, Wahl- und Zweigwahlkommissionen bleiben bis zur Konstituierung der neuen Kommissionen anläßlich der nächsten Wahl im Amt. Den neuen Kommissionen stehen sämtliche Obliegenheiten auch bezüglich der auslaufenden Funktionsperiode zu.

(2) Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission, der Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen sind abzuberufen, wenn

           1. Umstände eintreten, oder nachträglich bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen oder

           2. sie sich eine gröblichen Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten zuschulden kommen lassen.

(3) Die Abberufung hat bei den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Hauptwahlkommission durch die Aufsichtsbehörde, bei den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen durch die Hauptwahlkommission zu erfolgen.

Zustellungsbevollmächtigter

§ 84. (1) Wählergruppen, die sich an den Wahlen beteiligen, haben im Wahl- und Besetzungs­vorschlag einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, gilt der jeweilige Listenführer als Zustellungsbevollmächtigter.

(2) Dem Zustellungsbevollmächtigten obliegt insbesondere:

           1. die Einbringung von Wahl- und Besetzungsvorschlägen,

           2. die Mängelbehebung,

           3. die Erhebung eines Einspruches und

           4. die Erstattung von Ergänzungsvorschlägen.

(3) Eine Änderung in der Person des Zustellungsbevollmächtigten ist von der Wählergruppe der Hauptwahlkommission anzuzeigen.

3. Abschnitt

Fachgruppen und Fachvertretungen

Ausschreibung der Wahlen

§ 85. (1) Die Hauptwahlkommission hat die Wahlkundmachung zu erlassen. Zwischen der Verlautbarung der Wahlkundmachung und dem ersten Wahltag muß ein Zeitraum von mindestens zehn Wochen liegen.

(2) In der Wahlkundmachung müssen alle für die Wählergruppen und Wahlberechtigten zur Beteiligung an der Wahl erforderlichen Angaben enthalten sein. Sie muß insbesondere enthalten

           1. die Aufforderung, daß einzureichende Wahlvorschläge schriftlich bei der Hauptwahlkommission spätestens sechs Wochen vor dem ersten Wahltag und bis zum festgesetzten Zeitpunkt eingelangt sein müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden,

           2. die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge mindestens einen Bewerber enthalten müssen und nicht mehr als doppelt so viele Bewerber enthalten dürfen als Mandate zur Vergebung gelangen und

           3. die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge von mindestens zwei Prozent der in der Wahlkund­machung verlautbarten Wahlberechtigten, mindestens jedoch von einem Wahlberechtigten, wenn die Zahl der Wahlberechtigten fünf übersteigt, von zwei Wahlberechtigten und, wenn die Zahl der Wahlberechtigten 500 übersteigt, von zehn Wahlberechtigten, unterzeichnet sein müssen. Bruchteile von mehr als 50 Prozent sind aufzurunden, bis einschließlich 50 Prozent abzurunden.

(3) Die Hauptwahlkommission bestimmt, an welchen der von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer festgesetzten Tage die Wahl stattfindet, wobei unterschiedliche Wahlzeiten und Wahltage für die verschiedenen Wahlsprengel nach Gesichtspunkten örtlicher Zweckmäßigkeit festgesetzt werden können.

(4) Die Wahlkundmachung hat einen Hinweis zu enthalten, daß Wahlberechtigte, deren Berechtigung zum Stichtag der Wahl ruhend gemeldet ist,  auf Antrag des Wahlberechtigten in die Wählerliste aufgenommen werden.

(5) Stichtag ist der Tag der Wahlausschreibung. Nach ihm bestimmen sich die Voraussetzungen des Wahlrechtes und der Wählbarkeit.

(6) Die Wahlkundmachung ist in geeigneter Weise zu verlautbaren.

Aktives Wahlrecht

§ 86. (1) Das aktive Wahlrecht richtet sich nach den Bestimmungen des § 73 Abs. 1 bis 3 und 6. Voraussetzung für die Zulassung zur Wahlhandlung ist die Eintragung in die Wählerliste der zuständigen Fachgruppe oder Fachvertretung.

(2) Innerhalb einer Fachgruppe oder Fachvertretung hat jeder Wahlberechtigte nur eine Stimme.

(3) Juristische Personen und sonstige Rechtsträger haben zur Ausübung des Wahlrechtes eine physische Person zu bevollmächtigen. Eine schriftliche Erklärung über die erteilte Vollmacht ist vorzulegen. Für öffentliche Unternehmungen ist der von dem zuständigen Organ mit der Ausübung des Wahlrechtes betraute und hierüber durch eine schriftliche Erklärung ausgewiesene Vertreter wahlberechtigt.

(4) Inhaber von Einzelunternehmungen dürfen sich zur Ausübung des Wahlrechtes vertreten lassen. Eine physische Person darf aber nur eine Vollmacht eines Einzelunternehmens übernehmen. Eine schriftliche Erklärung über die erteilte Vollmacht ist vorzulegen.

Passives Wahlrecht

§ 87. (1) Wählbar in den Fachgruppenausschuß oder als Fachvertreter sind die gemäß § 73 Abs. 4 bis 6 passiv wahlberechtigten Personen. Innerhalb einer Fachgruppe oder einer Fachvertretung ist jeder Wahlberechtigte nur einmal wählbar.

(2) Bei juristischen Personen und sonstigen Rechtsträgern ist das passive Wahlrecht nicht an die Person gebunden, durch die das aktive Wahlrecht ausgeübt wird. Wählbar ist auch jeder andere Gesellschafter, jedes andere Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied und jeder andere Geschäftsführer oder Prokurist der juristischen Person oder des sonstigen Rechtsträgers, sofern diese juristische Person oder der sonstige Rechtsträger für den Betreffenden eine firmenmäßig gezeichnete Einverständniserklärung ausstellt und auch dieser die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erbringt. Die Einverständniserklärung ist unwiderruflich. Sie erlischt jedoch bei Ausscheiden des Mandatars (Bewerbers) aus der betreffenden juristischen Person oder dem sonstigen Rechtsträger.

Wählerlisten

§ 88. (1) In der Wahlordnung sind nähere Bestimmungen über die Anlage der Wählerlisten und ihre Verlautbarung  zu treffen.

(2) Jede Landeskammer hat auf Verlangen den in ihrer Vollversammlung vertretenen Wählergruppen jene Daten zu übermitteln, die zur laufenden Führung der Listen der wahlberechtigten Kammermitglieder notwendig sind. Der Kostenersatz ist vom Präsidium der Landeskammer zu regeln. Den Wählergruppen ist eine Weitergabe dieser Daten untersagt.

Einspruch gegen die Wählerlisten und Anträge auf Aufnahme in die Wählerlisten

§ 89. (1) Einsprüche wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter können von jedem in der betreffenden Fachgruppe oder Fachvertretung Wahlberechtigten schriftlich an die Wahlkommission gerichtet werden und müssen dort binnen zehn Tagen nach Verlautbarung der Wählerlisten eingelangt sein. Die Wahlkommission hat binnen zehn Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist über die Einsprüche zu entscheiden. Sie hat Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch erhoben wurde, hiervon mittels bescheinigter Postsendung zu verständigen. Einwendungen der Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Verständigung bei der Wahlkommission schriftlich einlangen. Gegen die Entscheidung der Wahlkommission ist ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(2) Anträge von Wahlberechtigten gemäß § 73 Abs. 1 müssen binnen zehn Tagen nach Verlautbarung der Wählerlisten bei der zuständigen Wahlkommission eingelangt sein.

Wahlvorschläge

§ 90. (1) Wählergruppen, die sich an der Wahl beteiligen wollen, haben ihre Wahlvorschläge auf Grund der Inhalte der Wahlkundmachung für die jeweiligen Fachgruppen und Fachvertretungen der Hauptwahlkommission schriftlich vorzulegen. Die Wahlvorschläge müssen bis spätestens  sechs Wochen vor dem ersten Wahltag bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein. Die Hauptwahlkommission hat den Empfang des Wahlvorschlages unter Angabe des Tages und der Zeit seines Einlangens zu bestätigen.

(2) Die Wahlvorschläge müssen von der in der Wahlkundmachung angeführten Mindestzahl von Wahlberechtigten unter Beifügung des Standortes der Berechtigung unterstützt werden und mindestens einen Bewerber, höchstens aber doppelt so viele Bewerber, wie Mandate zu vergeben sind, aufweisen. Der jeweilige Bewerber muß für den betreffenden Fachverband wählbar sein.

(3) Die Zustimmung jedes Bewerbers zu seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag muß durch seine Unterschrift nachgewiesen werden (Zustimmungserklärung). Auch die Unterstützung ist durch die Unterschrift des Wahlberechtigten nachzuweisen (Unterstützungserklärung).

(4) Jeder Wahlvorschlag hat eine von bereits eingereichten oder gemäß § 91 Abs. 5 von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer zu reihenden Wahlvorschlägen eindeutig unterscheidbare Bezeichnung zu führen. Fehlt eine solche Bezeichnung, so ist der Wahlvorschlag nach dem Listenführer, das ist der an erster Stelle vorgeschlagene Bewerber, zu benennen.

(5) Innerhalb einer Fachgruppe oder Fachvertretung kann jeder Wahlwerber nur im Wahlvorschlag einer Wählergruppe aufscheinen. Wenn er auch im Wahlvorschlag einer anderen Wählergruppe enthalten ist, ist er von der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission aufzufordern, binnen drei Tagen nach Zustellung der Aufforderung zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Von allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Die Erklärung muß bis spätestens zum Ablauf des dritten Tages nach der Zustellung bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein. Wenn er sich nicht oder nicht rechtzeitig erklärt, ist er von allen Wahlvorschlägen zu streichen.

(6) Bereits eingereichte gültige Wahlvorschläge bleiben gültig, wenn auch nachträglich eine Verminderung der im Wahlvorschlag bezeichneten Bewerber oder Unterstützer  eintritt.

Prüfung, Abänderung und Verlautbarung der Wahlvorschläge

§ 91. (1) Die Hauptwahlkommission hat die innerhalb der Einreichungsfrist eingereichten Wahlvorschläge zu prüfen und vorhandene Mängel innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der Einreichungsfrist dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mitzuteilen. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von einer Woche zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind spätestens bis zum Ablauf des 36. Tages vor  dem ersten Wahltag der Hauptwahlkommission schriftlich anzuzeigen. Änderungen im Wahlvorschlag durch Neuaufnahme von Wahlwerbern und die Zurückziehung des Wahlvorschlages müssen von mehr als der Hälfte der Unterstützer gefertigt sein.

(2) Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht wurden, sowie Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Mindestzahl von Unterschriften von Unterstützern und nicht mindestens einen wählbaren Wahlwerber aufweisen, sind nicht zuzulassen.

(3) Wird kein Wahlvorschlag eingereicht oder können sämtliche eingereichten Wahlvorschläge wegen Mangelhaftigkeit nicht zugelassen werden, so hat die Hauptwahlkommission über eine neuerliche Wahlausschreibung zu entscheiden.

(4) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, hat die Hauptwahlkommission von der Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen, diese Tatsache zu verlautbaren und die Wahlwerber des Wahlvorschlages mit dem Wahltag als gewählt zu erklären.

(5) Die eingereichten gültigen Wahlvorschläge sind von der Hauptwahlkommission in der von ihr festgestellten Reihenfolge mit fortlaufender Numerierung der Wahlwerber zu verlautbaren. Die Reihenfolge, in der die Wahlvorschläge zu verlautbaren sind, richtet sich zunächst nach der Zahl der Kammerräte, in der jene Wählergruppe, in deren Nachfolge eine Wählergruppe nunmehr auftritt, in der ablaufenden Funktionsperiode in den Vollversammlungen aller Landeskammern vertreten ist. Die Reihenfolge dieser Wahlvorschläge ist von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer für alle Landeskammern verbindlich festzulegen. Die übrigen Wahlvorschläge sind danach entsprechend dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission anzuführen.

(6) Die Verlautbarung der Wahlvorschläge muß spätestens eine Woche vor dem ersten angesetzten Wahltag erfolgen. Die Wahlvorschläge müssen außerdem während dreier Tage vor dem ersten Wahltag an den in der Wahlkundmachung bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme aufliegen.

Wahlkarten

§ 92. (1) Wahlberechtigte, die sich voraussichtlich am Wahltag (an den Wahltagen) an einem anderen Ort als dem der zuständigen Zweigwahlkommission aufhalten werden, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für jede Direktwahl. Der Anspruch ist bei der Hauptwahlkommission der für den Wahlberechtigten zuständigen Landeskammer oder der von dieser bestimmten Stelle spätestens drei Tage vor dem ersten  Tag der von der  Hauptwahlkommission der Bundeskammer festgesetzten Frist schriftlich oder  persönlich  geltend zu machen. Für die schriftliche Anforderung einer Wahlkarte kann in der Wahlordnung eine längere Frist, die eine Woche nicht überschreiten darf, vorgesehen werden.  In der Wählerliste ist zu vermerken, für welche Wahlberechtigte eine Wahlkarte ausgestellt wurde.

(2) Wahlkartenwähler können die Wahlkuverts entweder auf postalischem Weg an die zuständige Hauptwahlkommission oder an die von dieser bestimmten Stelle zurückschicken oder bei einer Zweigwahlkommission abgeben. Im Falle der postalischen Rücksendung müssen die Wahlkarten-Wahlkuverts bis spätestens zum Ablauf des letzten Wahltages bei der zuständigen Hauptwahlkommission eingelangt sein. Die Hauptwahlkommissionen haben die eingelangten Wahlkarten-Wahlkuverts zu sammeln.

(3) Die Stimmenzählung darf im gesamten Bundesgebiet erst dann eingeleitet werden, wenn, mit Ausnahme der Irrläufer, sämtliche mit Wahlkarten abgegebenen Wahlkuverts bei der zuständigen Hauptwahlkommission eingelangt sind.

Amtlicher Stimmzettel

§ 93. (1) Die Stimmabgabe erfolgt mittels amtlichen Stimmzettel. Für jede Fachgruppe und Fachvertretung ist ein amtlicher Stimmzettel aufzulegen, der die Bezeichnung der Wählergruppen in der Reihenfolge zu enthalten hat, in der ihre Wahlvorschläge verlautbart wurden. Den unterscheidenden  Bezeichnungen der Wählergruppen sind die Worte “Liste 1, 2, 3 usw.” in fortlaufender Numerierung voranzusetzen. Das Ausmaß der amtlichen Stimmzettel hat mindestens die Größe A6 zu betragen. Für die Ausübung des Rechtes auf Vergabe einer Vorzugsstimme ist eine entsprechende Rubrik vorzusehen. Auf eine Lesbarkeit der amtlichen Stimmzettel durch Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung ist Bedacht zu nehmen. Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Hauptwahlkommission hergestellt werden.

(2) Kann einem Wähler, ausgenommen Wahlkartenwähler, ein amtlicher Stimmzettel gemäß Abs. 1 nicht ausgefolgt werden, ist dem Wähler ein leerer amtlicher Stimmzettel zu überreichen. Der leere amtliche Stimmzettel hat eine Rubrik zu enthalten, in die der Wähler die Bezeichnung oder die allfällige Kurzbezeichnung oder die Listennummer oder einen, mehrere oder alle Bewerber der von ihm gewählten Wählergruppe eintragen kann. Vor Ausgabe des leeren amtlichen Stimmzettels an den Wähler vermerkt der Vorsitzende der Zweigwahlkommission auf dem Stimmzettel durch eine Kurzbezeichnung, für welche Fachgruppe oder Fachvertretung diese Wahlstimme abgegeben wird. Der Absatz 1 gilt sinngemäß.

(3) Wahlkartenwählern kann von der Hauptwahlkommission auch ein leerer, amtlicher Stimmzettel übermittelt werden.

Abstimmungsverfahren

§ 94. (1) An dem (den) in der Wahlkundmachung festgesetzten Wahltag (Wahltagen) haben sich die Zweigwahlkommissionen in den festgesetzten Wahllokalen zu versammeln.

(2) Jeder Zweigwahlkommission müssen zur Verfügung stehen:

           a) die Wählerliste,

          b) ein Abstimmungsverzeichnis,

           c) eine genügende Anzahl von amtlichen Stimmzetteln und von undurchsichtigen Wahlkuverts,

          d) leere amtliche Stimmzettel und

           e) zumindest eine leere Wahlurne.

(3) In jedem Wahllokal muß zumindest eine geeignete Wahlzelle vorbereitet sein. Sie muß so beschaffen sein, daß eine geheime Stimmabgabe gewährleistet ist.

Stimmabgabe

§ 95. (1) Zur Stimmabgabe sind nur die in den Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten berechtigt.

(2) Das Wahlrecht ist durch den Wahlberechtigten persönlich oder den gemäß § 86 Abs. 3 und 4 Bevollmächtigten auszuüben. Blinde und gebrechliche Personen können sich von einer Begleitperson führen und diese für sich abstimmen lassen.

Gültige Stimmen

§ 96. (1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der rechts von jeder Wählergruppe hinzugefügten leeren Kreise ein Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen will. Der amtliche Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wähler­gruppe, durch Durchstreichen der übrigen Wählergruppen oder durch Bezeichnung wenigstens eines Bewerbers  einer Wählergruppe oder durch Abgabe der Vorzugsstimme eindeutig zu erkennen ist.

(2) Wird bei der Stimmabgabe ein anderer Stimmzettel als der amtlich aufgelegte verwendet, so ist diese Stimme ungültig.

Vorzugsstimme

§ 97. (1) Der Wähler kann auf dem amtlichen Stimmzettel den Namen eines bestimmten Bewerbers der von ihm gewählten Wählergruppe eintragen. Dies kann auch durch Angabe der Ziffer, die der Bewerber auf dem Wahlvorschlag erhalten hat, erfolgen.

(2) Es kann nur eine Vorzugsstimme gültig abgegeben werden. Werden zwei oder mehrere Vorzugsstimmen abgegeben, dann gilt die in der Reihenfolge zuerst gesetzte Vorzugsstimme.

(3) Die Abgabe einer Vorzugsstimme gilt nur für die vom Wähler gewählte Wählergruppe.

(4) Wurde eine Vorzugsstimme abgegeben, ohne daß eine Wählergruppe gekennzeichnet ist, so gilt die Stimme für jene Wählergruppe, auf deren Wahlvorschlag der genannte Bewerber steht. Auch die Vorzugsstimme gilt. Unter Berücksichtigung des Absatzes 2 gilt dies auch bei Abgabe mehrerer Vorzugsstimmen für nur eine Wählergruppe.

(5) Vorzugsstimmen für Bewerber verschiedener Wählergruppen ohne Bezeichnung einer Wählergruppe machen diese Wahlstimme ungültig.

(6) Vorzugsstimmen sowie Ziffern, die einer Wählergruppe angefügt werden und ihr nicht zuzuordnen sind, gelten als nicht beigesetzt.

Organisatorische Maßnahmen nach der Wahl und Stimmenzählung

§ 98. (1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal erschienenen Wähler abgestimmt haben, hat der Wahlleiter die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären.

(2) Die Zweigwahlkommission hat sämtliche abgegebenen Wahlkuverts in ungeöffnetem Zustand, die Vollmachten, die Urschrift der Niederschrift, die Wählerliste und das Abstimmungsverzeichnis sorgfältig zu verpacken und unverzüglich der Hauptwahlkommission zu übermitteln.

(3) Die übernommenen Wahlkarten-Wahlkuverts sind von den Zweigwahlkommissionen nach den Hauptwahlkommissionen, die sie ausgestellt haben, zu sortieren. In einer zweifach auszufertigenden Niederschrift ist die Zahl der abgegebenen Wahlkarten-Wahlkuverts für jede Hauptwahlkommission gesondert anzuführen. Jede Zweigwahlkommission, die Wahlkarten-Wahlkuverts erhalten hat, hat diese nach den Hauptwahlkommissionen, welche die Wahlkarten ausgestellt haben, zu verpacken und unverzüglich mit der Urschrift der Niederschrift an die eigene Hauptwahlkommission zu übermitteln.

(4) Die Hauptwahlkommission überprüft zunächst die Unversehrtheit der übergebenen Pakete, öffnet die Pakete, sortiert die Wahlkuverts nach Wahlkommissionen und führt sie der Stimmenzählung durch die Wahlkommissionen zu. Die Abstimmungsverzeichnisse, Wählerlisten und Niederschriften der Zweig­wahlkommissionen verbleiben bei der Hauptwahlkommission. Weiters hat die Hauptwahlkommission die auf postalischen Weg erhaltenen sowie die von den Zweigwahlkommissionen übermittelten Wahlkarten­kuverts an die Wahlkommissionen weiterzuleiten. Die von den Zweigwahlkommissionen für andere Hauptwahlkommissionen übernommenen Wahlkartenpakete sind von der Hauptwahlkommission an die jeweils zuständige Hauptwahlkommission zu übermitteln.

(5) Bei der Verwendung von Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung kann eine Entnahme der Stimmzettel aus den Wahlkuverts und die Erfassung in unveränderbaren Stimmzettel-Bilddateien auch durch eine von den Wahlkommissionen ermächtigte, in der betreffenden Wirtschaftskammer eingerichtete zentrale Stelle erfolgen. In diesem Fall kann ein Sortieren der Wahlkuverts nach Wahlkommissionen durch die Hauptwahlkommission entfallen.

(6) Die Wahlkommission oder die dazu ermächtigte zentrale Stelle hat für jede Fachgruppe (Fachvertretung) festzustellen:

           a) die Gesamtsumme der abgegebenen ungültigen und gültigen Stimmen,

          b) die Summe der ungültigen Stimmen,

           c) die Summe der gültigen Stimmen,

          d) die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen gültigen Stimmen und

           e) die Anzahl der auf die einzelnen  Bewerber entfallenden gültigen Vorzugsstimmen.

(7) Langt bei einer Wahlkommission ein Wahlkuvert ein, mit dessen Vermerk der im Wahlkuvert befindliche amtliche Stimmzettel nicht übereinstimmt oder für das sie nicht zuständig ist (Irrläufer), so ist dieser im Wege der Hauptwahlkommission an jene Wahlkommission zu leiten, die zur Feststellung der Stimmenzahl jener Fachgruppe oder Fachvertretung zuständig ist, auf die dieser amtliche Stimmzettel lautet.

(8) Hinsichtlich der nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens von einem anderen Landeskammerbereich über die Hauptwahlkommission eingelangten Wahlkuverts oder Stimmzettel (Irrläufer), erfolgt die Stimmenzählung nachträglich durch die zuständige Hauptwahlkommission. Die Hauptwahlkommission hat das festgestellte Stimmen und allenfalls Mandatsergebnis im betreffenden Wahlkörper entsprechend zu berichtigen und eine allfällige Änderung des Mandatsverhältnisses zu verlautbaren. Irrläufer sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie spätestens eine Woche nach dem letzten Wahltag in der zuständigen Hauptwahlkommission eingelangt sind.

Mandatsermittlung

§ 99. (1) Die Hauptwahlkommission hat die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate zu ermitteln.

(2) Die Mandate sind auf Grund der Wahlzahl zu verteilen. Die Wahlzahl ist zu ermitteln, indem die Summen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben werden. Unter jede dieser Summen ist die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und je nach Bedarf noch weitere folgende Teilzahlen zu schreiben. Auch Bruchteile von Zahlen sind zu berücksichtigen. Als Wahlzahl gilt, nach der Größe fallend, die sovielte der angeschriebenen Zahlen, wie Mitglieder in das betreffende Organ zu wählen sind.

(3) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei Wählergruppen auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, so entscheidet das Los.

(4) Hat eine Wählergruppe nach den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 kein Mandat erhalten, kann sie, wenn zumindest fünf Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen auf sie entfallen, einen Bewerber als Ausschußmitglied mit beratender  Stimme entsenden. Entfallen auf eine solche Wählergruppe jedoch zumindest zehn  Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen, gilt der erste nichtberufene Bewerber als gewählt. Das Mandat wird der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für die Wahl der Fachvertreter.

(5) Die Gesamtzahl der auf jeden Bewerber entfallenden Vorzugsstimmen hat die Wahlkommission zu ermitteln. Nach Feststellung der Anzahl der auf jede Wählergruppe entfallenden Mandate richtet sich die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate vorerst nach der Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag. Bewerbern, die nicht bereits auf Grund des Wahlvorschlages als gewählt erscheinen, deren Vorzugsstimmen aber zumindest eine Anzahl erreichen, die der Wahlzahl entspricht, ist ein Mandat zuzuweisen.  Sie verdrängen den oder die bei der ursprünglichen Mandatszuweisung nach dem Wahlvorschlag zuletzt zu berücksichtigenden Bewerber, sofern die Vorzugsstimmen solcher Bewerber nicht ebenfalls die Wahlzahl erreichen oder übersteigen. Innerhalb dieser zusätzlich zu berücksichtigenden Vorzugsstimmenträger wird nach der Anzahl der Vorzugsstimmen gereiht, wobei der Höchstzahl der Vorzugsstimmen jeweils die nächstniedrigere Anzahl folgt. Bei Gleichheit der Vorzugsstimmen ist für die Reihung die ursprüngliche Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag maßgebend. Die Reihenfolge der Bewerber ohne eine für die Vorreihung ausreichende Anzahl von Vorzugsstimmen richtet sich nach der Reihung auf dem Wahlvorschlag.

Verlautbarung des Wahlergebnisses

§ 100. Die Hauptwahlkommission hat von jeder Wählergruppe so viele Bewerber, wie ihr Mandate zukommen, für gewählt zu erklären und die Namen der gewählten Mitglieder zu verlautbaren.

Einspruch gegen die Ermittlung und das Wahlergebnis

§ 101. (1) Der Zustellungsbevollmächtigte einer Wählergruppe kann nach Verlautbarung des endgültigen Wahlergebnisses gegen dessen Ermittlung schriftlich Einspruch bei der Hauptwahl­kommission erheben. Der Einspruch muß für jede Fachgruppe oder Fachvertretung gesondert eingebracht werden und muß binnen einer Woche bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein. Der Einspruch hat eine Begründung zu enthalten.

(2) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der Aktenlage das Wahlergebnis zu überprüfen und allfällige Unrichtigkeiten sofort richtig zu stellen. Gegebenenfalls ist die Verlautbarung für nichtig zu erklären und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

(3) Wurden wesentliche Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt, bei deren Beachtung das Wahlergebnis voraussichtlich ein anderes gewesen wäre, hat die Hauptwahlkommission von ihrer Entscheidung zunächst alle Wählergruppen zu verständigen und nach Rechtskraft ihrer Entscheidung die Wahl für ungültig zu erklären und eine neue Wahl auszuschreiben.

(4) Gegen die Abweisung des Einspruchs steht binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung der Hauptwahlkommission die Beschwerde an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten offen, die bei der Hauptwahlkommission einzubringen ist. Ebenso steht die Beschwerde gegen eine stattgebende Entscheidung der Hauptwahlkommission jenen Wählergruppen zu, die keinen Einspruch erhoben haben.

(5) Wenn der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Wahlhandlung für ungültig erklärt, hat er gleichzeitig anzuordnen, welche Teile der Wahlhandlung bei der unverzüglich auszuschreibenden Neuwahl vorzunehmen sind.

Wahl der Vorsteher der Fachgruppen und ihrer Stellvertreter sowie der Vorsitzenden der Fachvertretungen

§ 102. (1) Nach der Verlautbarung des endgültigen Wahlergebnisses ist die Wahl des Vorstehers und seiner beiden Stellvertreter durch die Mitglieder des Fachgruppenausschusses, soweit keine Fachgruppe errichtet ist, die Wahl des Vorsitzenden der Fachvertretung durch die Fachvertreter durchzuführen. Die Wahlvorschläge sind auf Mitglieder des Fachgruppenausschusses oder der Fachvertreter beschränkt.

(2) Die Wahl wird vom Vorsitzenden der Wahlkommission geleitet. Der Vorsitzende kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Wahlkommission mit der Leitung beauftragen. Der Wahlleiter darf dem jeweiligen Fachgruppenausschuß nicht als Mitglied angehören.

(3) Zur Erstattung eines Wahlvorschlags ist jedes Mitglied eines Fachgruppenausschusses oder jeder Fachvertreter berechtigt, sofern es die Zustimmung von mehr als der Hälfte jener Mitglieder des Fachgruppenausschusses oder der Fachvertreter, die seiner Wählergruppe angehören, nachweist. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag aufscheinen. Falls kein anderer Wahlvorschlag erstattet wird, gelten der Listenführer und die beiden Nachgenannten als Wahlwerber. Die Wahl ist geheim.

(4) Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so entfällt jede weitere Wahlhandlung; die vorgeschlagenen Bewerber gelten als gewählt.

(5) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(6) Das Wahlergebnis ist von der Hauptwahlkommission zu verlautbaren.

(7) § 101 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Wahlergebnis von den Zustellungsbevoll­mächtigten der im Fachgruppenausschuß oder bei den Fachvertretern vertretenen Wählergruppen binnen einer Woche nach Verlautbarung der Wahl bei der Hauptwahlkommission angefochten werden kann.

Wahlen innerhalb einer Funktionsperiode

§ 103. (1) Wenn infolge der Errichtung eines Fachverbandes während einer Funktionsperiode Wahlen in die entsprechenden Fachgruppen oder Fachvertretungen abzuhalten sind, sind die Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 3 und 6 des 3. Hauptstückes anzuwenden. Eine Wahl mittels Wahlkarten ist dabei aber nicht vorzusehen. Die näheren Bestimmungen hat die Wahlordnung zu treffen.

(2) Die gemäß Abs. 1 durchgeführten Wahlen haben in der bereits laufenden  Funktionsperiode, mit Ausnahme der Besetzung des Fachverbandsausschusses, keine Auswirkungen auf die Zusammensetzung anderer Organe der betreffenden Landeskammer und der Bundeskammer.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn in der laufenden Funktionsperiode eine Fachvertretung in eine Fachgruppe umgewandelt wird oder über Beschluß der Hauptwahlkommission, wenn eine Umgliederung von Berufsgruppen innerhalb bestehender Fachverbände vorgenommen wird.

4. Abschnitt

Sektionen der Landeskammern

Besetzung der Sektionsleitungen

§ 104. (1) Die Hauptwahlkommission hat die Mandate der Mitglieder der Sektionsleitungen zu besetzen. Die Anzahl der Mitglieder der Sektionsleitungen wird im Wahlkatalog festgesetzt.

(2) Die Hauptwahlkommission hat die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die in der betreffenden Sektion Mandate für Fachgruppenausschußmitglieder oder Fachvertreter erhalten haben, aufzufordern, mitzuteilen, ob und bejahendenfalls mit welchen Wählergruppen sie sich zu einer Wählergruppe für die Wahl der  Sektionsleitung vereinigen, und die von ihnen für die Besetzung der Mandate vorgesehenen Personen als Besetzungsvorschlag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 85 Abs. 2 Z 2 und 90 Abs. 3 bis 5 einzureichen. Es können nur Personen vorgeschlagen werden, die bei der Wahl der betreffenden Fachgruppenausschüsse und Fachvertreter wählbar waren oder bei Durchführung einer Wahl gewesen wären. Die Besetzungsvorschläge müssen binnen einer Woche bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein.

(3) Wenn sich Wählergruppen, die für die Wahlen in die Fachgruppen oder Fachvertretungen zumindest einen Wahlvorschlag eingebracht haben, für eine Zuteilung nach Abs. 5 vereinigen, kann der Zustellungsbevollmächtigte der Hauptwahlkommission mitteilen, daß von der Anzahl der Mandate einer oder mehrerer Fachgruppen oder Fachvertretungen, die seiner Wählergruppe zuzurechnen sind, ein oder mehrere Mandat(e) abgezogen und (einer) anderen Wählergruppe(n) zugerechnet wird oder werden.

(4) Eine Fachgruppe (Fachvertretung) soll höchstens durch zwei Mitglieder in der Sektionsleitung vertreten sein. Hierbei bleiben Mandate, die nicht im Sinne des Abs. 1 besetzt, sondern deren Inhaber gemäß Abs. 6 bis 8 entsendet werden, außer Betracht.

(5) Die Hauptwahlkommission hat nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist unverzüglich die Mandate in sinngemäßer Anwendung des § 99 Abs. 2 und 3 den Wählergruppen, die Besetzungsvorschläge eingebracht haben, zuzuteilen. Von einem Zustellungsbevollmächtigten gemäß Abs. 3 mitgeteilte Änderungen in der Zurechnung sind zu berücksichtigen. Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen bei den Wahlen in die Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter entfallenen Mandate entspricht dabei der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen.

(6) Ist eine Wählergruppe, die für die Wahlen in eine, mehrere oder sämtliche Fachgruppen oder Fachvertretungen der betreffenden Sektion einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, in dieser Sektionsleitung nicht vertreten, kann sie, wenn sie zumindest fünf Prozent von allen in der betreffenden Sektion zu vergebenden Mandate aller Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter erreicht hat, ein Mitglied, bei einer Anzahl von mehr als neun Prozent der Mandate zwei Mitglieder in die Sektionsleitung entsenden.

(7) Hat eine Sektionsleitung einschließlich des Sektionspräsidiums höchstens zwölf Mitglieder, so beschränkt sich das Entsendungsrecht gemäß Abs. 6 auch bei einem Mandatsanteil von mehr als neun Prozent auf ein Mitglied.

(8) Hat eine Wählergruppe mehr als neun Prozent  aller Mandate im Sinne des Abs. 6 erreicht, steht ihr auch dann das Recht zu ein weiteres Mandat zu entsenden, wenn sie bei der Zuteilung der Mandate gemäß Abs. 5 nur ein Mandat erreicht hat und die Sektionsleitung einschließlich des Sektionspräsidiums mehr als zwölf Mitglieder hat.

(9) Das Entsendungsrecht nach Abs. 6 bis  8 steht der betreffenden Wählergruppe nicht zu, wenn sie sich für die Wahl der Sektionsleitung mit einer anderen Wählergruppe vereint und diese Vereinigung zumindest ein Mandat in der Sektionsleitung erreicht.

(10) Die gemäß Abs. 6 bis  8 entsandten Mitglieder der Sektionsleitungen müssen wählbar sein. Sie sind von der Hauptwahlkommission zu bestellen. Die gemäß Abs. 6 bis 8 bestellten Mandate werden der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen.

(11) Die Hauptwahlkommission hat die Namen der Mitglieder der Sektionsleitungen zu verlautbaren.

(12) § 101 gilt sinngemäß.

Wahl der Sektionsobmänner und ihrer Stellvertreter

§ 105. (1) Nach der Verlautbarung der Mitglieder der Sektionsleitung ist die Wahl des Sektionsobmannes und seiner beiden Stellvertreter von den Mitgliedern der Sektionsleitung vorzunehmen.

(2) Im übrigen finden die Bestimmungen des § 102 Abs. 2 bis 7 sinngemäß Anwendung.

5. Abschnitt

Vorstände und Präsidien der Landeskammern

Bestellung weiterer Mitglieder des Vorstandes

§ 106. (1) Ist eine Wählergruppe, die zumindest in einer Sektionsleitung selbst einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, im Vorstand nicht vertreten, kann sie, wenn sie zumindest fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten aller Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter erreicht hat, ein Vorstandsmitglied, bei einer Anzahl von mehr als neun Prozent der Mandate zwei Vorstandsmitglieder entsenden. Auf die Zahl dieser Vorstandsmitglieder sind die gemäß § 63 Abs. 2 in das Präsidium der Landeskammer und in die Präsidien der Sektionsleitungen Kooptierten anzurechnen.

(2) Die gemäß Abs. 1 entsandten Mitglieder des Vorstandes müssen wählbar sein. Sie sind von der Hauptwahlkommission zu bestellen.

Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten

§ 107. (1) Nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen gemäß dem dritten und vierten Abschnitt ist die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten von der Vollversammlung durchzuführen. Die Wahl ist vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission zu leiten.

(2) Zur Erstattung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied der Vollversammlung berechtigt, sofern es die Zustimmung von mehr als der Hälfte jener Mitglieder der Vollversammlung nachweist, die seiner Wählergruppe angehören. Wahlvorschläge sind nicht auf Mitglieder der Vollversammlung beschränkt. Wählbar ist jedes passiv wahlberechtigte Mitglied.

(3) Im übrigen finden die Bestimmungen des § 102 Abs. 4 bis 7 sinngemäß Anwendung.

6. Abschnitt

Fachverbände

Besetzung der Fachverbandsausschüsse

§ 108. (1) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat in sinngemäßer Anwendung des § 79 für jeden Sektionsbereich zumindest eine Wahlkommission zu bestellen.

(2) Nach Durchführung der Wahlen in die Fachgruppenausschüsse und Fachvertretungen hat die Hauptwahlkommission der Bundeskammer die Mandate der Mitglieder der Fachverbandsausschüsse zu besetzen. Die Anzahl der Mitglieder der Fachverbandsausschüsse wird im Wahlkatalog festgesetzt.

(3) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die in den betreffenden Fachgruppen und Fachvertretungen Mandate erhalten haben, aufzufordern, mitzuteilen, ob und bejahendenfalls mit welchen Wählergruppen sie sich zu einer Wählergruppe für die Besetzung der einzelnen Fachverbandsausschüsse vereinigen und die von ihnen für die Besetzung der Mandate vorgesehenen Personen als Besetzungsvorschlag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 85 Abs. 2 Z 2 und 90 Abs. 3 bis 5 einzureichen. Es können nur Personen vorgeschlagen werden, die bei der Wahl der betreffenden Fachgruppenausschüsse und Fachvertreter wählbar waren oder bei Durchführung einer Wahl gewesen wären. Die Besetzungsvorschläge müssen binnen einer Woche bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein.

(4) Für die Zuteilung der Mandate gelten die Bestimmungen des § 104 Abs. 3 bis 5 sinngemäß.

(5) Hat eine Wählergruppe bei der Zuteilung gemäß Abs. 4 kein Mandat erhalten, kann sie, wenn sie zumindest fünf  Prozent von allen zu vergebenden Mandaten aller betreffenden Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter erreicht hat, ein Mitglied, bei einer Anzahl von mehr als neun Prozent der Mandate zwei Mitglieder in den Fachverbandsausschuß entsenden.

(6) Das Entsendungsrecht gemäß Abs. 5 steht der betreffenden Wählergruppe nicht zu, wenn sie sich für die Wahl in den Fachverbandsausschuß mit einer anderen Wählergruppe vereint und diese Vereinigung zumindest ein Mandat im Fachverbandsausschuß erreicht.

(7) Die gemäß Abs. 5 entsandten Mitglieder der Fachverbandsausschüsse müssen wählbar sein. Sie sind von der Hauptwahlkommission zu bestellen. Die gemäß Abs. 5 bestellten Mandate werden der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen.

(8) Die Hauptwahlkommission hat die Namen der Mitglieder der Fachverbandsausschüsse zu verlautbaren.

(9) § 101 gilt sinngemäß.

Wahl der Vorsteher der Fachverbände und ihrer Stellvertreter

§ 109. Nach der Veröffentlichung der Ergebnisse gemäß § 107 ist die Wahl des Vorstehers und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen. Die Bestimmungen des § 102 gelten sinngemäß.

7. Abschnitt

Sektionen der Bundeskammer

Besetzung der Bundessektionsleitungen

§ 110. Die Bestimmungen des § 104 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Fachgruppen und Fachvertretungen die Fachverbände treten.

Wahl der Bundessektionsobmänner und ihrer Stellvertreter

§ 111. Die Bestimmungen des § 105 finden sinngemäß Anwendung.

8. Abschnitt

Vorstand und Präsidium der Bundeskammer

Bestellung weiterer Mitglieder des Vorstandes der Bundeskammer

§ 112. (1) Ist eine Wählergruppe, die zumindest in einer Bundessektionsleitung selbst einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, im Vorstand der Bundeskammer nicht vertreten, kann sie, wenn sie zumindest  fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten aller Fachverbandsausschüsse erreicht hat, ein Vorstandsmitglied, bei einer Anzahl von mehr als 7,5  Prozent der Mandate zwei Vorstandsmitglieder entsenden. Auf die Zahl dieser Vorstandsmitglieder sind die gemäß § 63 Abs. 2 in die Präsidien der Landeskammern und in die Präsidien der Bundessektionsleitungen Kooptierten anzurechnen.

(2) Die Bestimmungen des § 106 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer

§ 113. Nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen nach §§ 108, 110 und 111 ist die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer durchzuführen. Die Bestimmungen des § 107 gelten sinngemäß.

9. Abschnitt

Nachwahlen und Nachbesetzungen

Wahl und Besetzung von Organen und Mitgliedern von Kollegialorganen während der Funktionsperiode

§ 114. (1) Bei Ausscheiden eines Einzelorganes ist für den Rest der Funktionsperiode eine Nachwahl vorzunehmen. In diesem Fall ist zur Erstattung eines Wahlvorschlages an die Hauptwahlkommission nur jene Wählergruppe durch ihren Zustellungsbevollmächtigten berechtigt, auf deren Liste der Ausgeschiedene  zum Mitglied des betreffenden Kollegialorganes gewählt wurde. Nach Prüfung der Gültigkeit des Wahlvorschlages hat die Hauptwahlkommission das betreffende Einzelorgan als gewählt zu erklären und diese Tatsache zu verlautbaren.

(2) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes eines Kollegialorganes hat die Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission den Zustellungsbevollmächtigten der betroffenen Wählergruppe schriftlich aufzufordern, für dieses Mandat einen Ergänzungsvorschlag einzubringen. Dieser Ergänzungsvorschlag hat unter Bedachtnahme auf die Wahrung der fachlichen und örtlichen Vertretung zu erfolgen. Grundsätzlich sind nichtberufene Bewerber vorzuschlagen. Nach Prüfung des Ergänzungsvorschlages hat die Hauptwahlkommission den Vorgeschlagenen als gewählt zu erklären und diese Tatsache zu verlautbaren.

(3) Stichtag  für die Wählbarkeit (§ 73 Abs. 4 bis 6) von gemäß Abs. 1 und 2 Nachnominierten ist der Tag, an dem der Wahl- oder Ergänzungsvorschlag bei der zuständigen Hauptwahlkommission einlangt.

(4) Die Bestimmungen des Absatzes 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung, wenn infolge der Umwandlung einer Fachgruppe in eine Fachvertretung innerhalb der Funktionsperiode die Besetzung der Fachvertreter und ihres Vorsitzenden erforderlich wird. Dabei hat die Hauptwahlkommission die Ergebnisse der letzten Wahl in diese Fachgruppe zu berücksichtigen. Die Besetzung erfolgt nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes.

10. Abschnitt

Sonstige Wahlen und Bestellungen

Wahl in den Kontrollausschuß

§ 115. (1) Der Kontrollausschuß wird vom Kammertag nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes unter Bedachtnahme auf eine ausgewogene regionale Vertretung gewählt. Auf jede im Kammertag vertretene Wählergruppe hat aber zumindest ein Mandat zu entfallen. Wählbar sind nur Personen, welche die allgemeinen Erfordernisse der Wählbarkeit besitzen.

(2) Der Kontrollausschuß wählt aus seiner Mitte einen Obmann und zwei Stellvertreter. Der Obmann darf jener Wählergruppe nicht angehören, die den Präsidenten der Bundeskammer stellt.

(3) Die Wahl des Obmannes ist geheim. Zur Einbringung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied des Kontrollausschusses berechtigt. Für die Wahl des Obmannes ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Erreicht keiner der Kandidaten die  absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchste und zweithöchste Stimmenanzahl erreicht haben.

(4) Die Wahl der Stellvertreter hat gesondert zu erfolgen. Zur Erstattung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied des Kontrollausschusses berechtigt. Die Bestimmungen des § 99 Abs. 2 und 3 gelten mit der Maßgabe, daß das Mandat des Obmannes seiner Wählergruppe zuzurechnen ist.

Wahl der Berufsgruppenausschüsse

§ 116. (1) Die Wahl der Berufsgruppenausschüsse ist getrennt von den Wahlen in die Fachgruppen und in die Fachverbände durchzuführen.

(2) Die Berufsgruppenausschüsse innerhalb einer Fachgruppe setzen sich aus mindestens drei, höchstens aber sechs Mitgliedern zusammen. Die Wahl ist vom Vorsteher der Fachgruppe zu leiten und persönlich durchzuführen. Wahlberechtigt und wählbar sind die der Berufsgruppe angehörenden Fachgruppenmitglieder.

(3) Die Berufsgruppenausschüsse innerhalb eines Fachverbandes setzen sich aus mindestens drei, höchstens aber zwölf Mitgliedern zusammen. Die Wahl ist vom Vorsteher des Fachverbandes zu leiten und schriftlich durchzuführen. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder der betreffenden Fachgruppenausschüsse oder Fachvertreter, die der Berufsgruppe angehören.

Wahl der Delegierten in den Kammertag

§ 117. Die Wahl der Delegierten in den Kammertag der Bundeskammer hat durch die Vollversammlung zu erfolgen. Zur Erstattung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied der Vollversammlung berechtigt, sofern es die Zustimmung von mehr als der Hälfte jener Mitglieder der Vollversammlung nachweist, die seiner Wählergruppe angehören. Wahlvorschläge sind nicht auf Mitglieder der Vollversammlung beschränkt. Wählbar ist jedes passiv wahlberechtigte Mitglied. Bei der Wahl der Delegierten ist auf die Stärke und Bedeutung der einzelnen Sektionen Bedacht zu nehmen. Die Bestimmungen der §§ 91 Abs. 4 und  99 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

Bestellung des Kuratoriums des Wirtschaftsförderungsinstitutes und Wahl des Kurators

§ 118. (1) Die Mitglieder des Kuratoriums des Wirtschaftsförderungsinstituts jeder Landeskammer werden vom Vorstand auf die Dauer seiner Funktionsperiode bestellt. Die Mitglieder des Kuratoriums müssen wählbar sein. Ihre Zahl ist in der Geschäftsordnung festzusetzen. Bei der Festsetzung der Anzahl der Kuratoriumsmitglieder ist auf eine angemessene Berücksichtigung der Fachgruppen Bedacht zu nehmen.

(2) Bei der Bestellung gemäß Abs. 1 sind die mit Sitz und Stimme in der Vollversammlung vertretenen Wählergruppen im Verhältnis ihrer dortigen Stärke zu berücksichtigen.

(3) Dem Kuratorium des bei der Bundeskammer errichteten Wirtschaftsförderungsinstitutes gehören an:

           1. die Kuratoren der Wirtschaftsförderungsinstitute der Landeskammern und

           2. weitere 15 vom Vorstand der Bundeskammer zu bestellende  Mitglieder. Die Bestimmung des Abs. 2 ist anzuwenden.

(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Kurator. Für die Wahl des Kurators gilt die Bestimmung des § 115 Abs. 3.

(5) Der Kurator des Wirtschaftsförderungsinstituts der Bundeskammer darf nicht zugleich Mitglied eines Kuratoriums des Wirtschaftsförderungsinstituts einer Landeskammer sein.

Bestellung der Mitglieder der Bezirksstellenausschüsse und Wahl des Bezirksstellenobmannes

§ 119. (1) Der Bezirksstellenausschuß ist vom Vorstand der Landeskammer zu bestellen. Die Summe der Mandate aller Bezirksstellenausschüsse hat dem Verhältnis zu entsprechen, in dem die Wählergruppen in der Vollversammlung vertreten sind. Einer Wählergruppe darf in einem Bezirksstellenausschuß nur dann ein weiteres Mandat zugeordnet werden, wenn sie in sämtlichen Bezirksstellenausschüssen mit einem Mandat berücksichtigt ist. Dies gilt sinngemäß auch für die Zuordnung weiterer Mandate.

(2) Wählergruppen, die in der Vollversammlung vertreten sind und bei den Wahlen der Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter mindestens  fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten erreicht haben, können auch in jene Bezirksstellenausschüsse, in denen sie auf Grund der Zuteilung gemäß Abs. 1 nicht vertreten sind, ein Mitglied entsenden. Diese Mandate werden der vom Vorstand festgelegten Anzahl der Mitglieder des Bezirksstellenausschusses hinzugeschlagen.

(3) Der Bezirksstellenausschuß wählt aus seiner Mitte den Bezirksstellenobmann. Für die Wahl des Bezirksstellenobmannes gilt die Bestimmung des § 115 Abs. 3.

Bestellung des Finanzausschusses und dessen Vorsitzenden

§ 120. (1) Der Finanzausschuß und dessen Vorsitzender sind vom Vorstand der Bundeskammer oder der Landeskammer zu bestellen. Die Anzahl der Mitglieder der Ausschüsse ist in der Geschäftsordnung festzusetzen.

(2) Bei der Bestellung der Mitglieder der Finanzausschüsse gemäß Abs. 1 sind die mit  Sitz und Stimme in der jeweiligen Vollversammlung oder im Kammertag vertretenen Wählergruppen im Verhältnis ihrer dortigen Stärke zu berücksichtigen.

(3) Dem Vorsitzenden des Finanzausschusses der Landeskammer kommt Sitz und Stimme im Vorstand und der Vollversammlung, dem Vorsitzenden des Finanzausschusses der Bundeskammer im Vorstand der Bundeskammer und im Kammertag zu.

4. Hauptstück

Finanzen und Kontrolle

1. Abschnitt

Umlagen

Finanzierung

§ 121. (1) Zur Finanzierung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben die Mitglieder nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse der zuständigen Organe durch Umlagen im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen beizutragen.

(2) Die Inanspruchnahme der Mitglieder durch Umlagen hat unter Berücksichtigung sonstiger Erträge und Einnahmen sowie der Einnahmen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Träger von Privatrechten einschließlich der Leistungsentgelte zu erfolgen.

Kammerumlagen

§ 122. (1) Zur Bedeckung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Landeskammern und der Bundeskammer kann von den Kammermitgliedern eine Umlage nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme eingehoben werden; die Verhältnismäßigkeit ist auch an dem Verhältnis zwischen den Umlagebeträgen und der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreisen zu messen. Ist an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Kammermitglied, dem für die im Rahmen der Gesellschaft ausgeübten Tätigkeiten keine Unternehmereigenschaft im Sinne der Umsatzsteuer zukommt, gemeinsam mit einer oder mehreren physischen oder juristischen Personen beteiligt, so gelten die Bemessungsgrundlagen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Bemessungsgrundlage für die Umlage; diesfalls kann die Erhebung der Umlage bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgen. Die Umlage ist zu berechnen von jenen Beträgen, die

           1. auf Grund der an das Kammermitglied für dessen Unternehmen von anderen Unternehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen vom anderen Unternehmer, ausgenommen auf Grund von Geschäftsveräußerungen, als Umsatzsteuer geschuldet werden,

           2. auf Grund der Einfuhr von Gegenständen für das Unternehmen des Kammermitglieds oder auf Grund des innergemeinschaftlichen Erwerbs für das Unternehmen des Kammermitglieds vom Kammermitglied als Umsatzsteuer geschuldet werden.

Die Umlage wird vom Kammertag der Bundeskammer in einem Tausendsatz der Bemessungsgrundlagen gemäß Z 1 und 2 festgesetzt. Der Tausendsatz darf höchstens 4,3 vT betragen.

(2) Abweichend von Abs. 1 wird die Bemessungsgrundlage für einzelne Gruppen von Kammermitgliedern wie folgt bestimmt:

           1. Bei Kreditinstituten im Sinne des Art. I (Bankwesengesetz) § 1 Abs. 1 Finanzmarktanpassungs­gesetz 1993, BGBl. Nr. 532/1993, ist die Summe der Bruttoprovisionen und die Summe der mit einem für alle Umlagepflichtigen geltenden Faktor vervielfachten Nettozinserträge heranzuziehen, jeweils unter entsprechender Ausscheidung des Auslandsgeschäftes. Der Kammertag der Bundeskammer hat sowohl den Faktor unter Bedachtnahme auf das allgemeine durchschnittliche Verhältnis zwischen Brutto- und Nettozinserträgen, als auch Art und Umfang der Ausscheidung des Auslandsgeschäftes festzulegen.

           2. Bei Versicherern, die zur Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen gehören, ist das Prämienvolumen des direkten inländischen Geschäftes, abzüglich eines Abschlages von  80 vH des Prämienvolumens aus Versicherungsgeschäften im Sinne von § 6 Abs. 1 Z 1 Versicherungs-steuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953, heranzuziehen. Um die Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme dieser Kammermitglieder im Vergleich zu anderen Kammermitgliedern zu gewährleisten, darf der für diese Bemessungsgrundlage vom Kammertag der Bundeskammer festzulegende Tausendsatz höchstens 0,55 vT betragen.

(3) Der Kammertag der Bundeskammer kann beschließen, daß Teile der Bemessungsgrundlagen außer Betracht bleiben, soweit deren Berücksichtigung in einzelnen Berufszweigen zu einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme der Kammermitglieder führen würde. Dies gilt auch für die Zuordnung von einzelnen Gruppen  von  Kammermitgliedern  zu  einer Bemessungsgrundlagenermittlung  im Sinne  des  Abs. 2,  die an steuerbarem Umsatz anknüpft.

(4) Ist die genaue Ermittlung der Bemessungsgrundlagen in einzelnen Berufszweigen für die Kammermitglieder mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden, so kann der Kammertag der Bundeskammer für die Kammermitglieder in diesen Berufszweigen die Möglichkeit einer pauschalierten Ermittlung der Bemessungsgrundlagen nach den jeweiligen Erfahrungen des Wirtschaftslebens beschließen.

(5) Die Umlage gemäß Abs. 1 und 2 ist von den Abgabenbehörden des Bundes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erheben:

           1. Die für die Umsatzsteuer geltenden Abgabenvorschriften sind mit Ausnahme des § 20 Abs. 1 vierter Satz und des § 21 UStG 1994 sinngemäß anzuwenden.

           2. Der zu entrichtende Umlagebetrag ist kalendervierteljährlich selbst zu berechnen und spätestens am fünfzehnten Tag des nach Ende des Kalendervierteljahres zweitfolgenden Kalendermonats zu entrichten. Bei der Berechnung der Umlage für das jeweils letzte Kalendervierteljahr sind Unterschiedsbeträge, die sich zwischen den berechneten Vierteljahresbeträgen und dem Jahresbetrag der Umlage ergeben, auszugleichen. Ein gemäß  § 201 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzter Umlagenbetrag hat den vorgenannten Fälligkeitstag.

           3. Ist auf dem amtlichen Formular für die Umsatzsteuererklärung die Angabe des Jahresbetrages der Umlage vorgesehen, so ist dieser Jahresbetrag in der Umsatzsteuererklärung bekanntzugeben.

           4. Von Kammermitgliedern, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, jährlich zwei Millionen Schilling nicht übersteigen, wird die Umlage nicht erhoben.

           5. Über Rechtsmittel, mit denen die Umlagepflicht dem Grunde oder dem Umfang nach bestritten wird, hat der Präsident der Landeskammer zu entscheiden. Solche Rechtsmittel gelten als Berufungen gemäß § 128 Abs. 3.

(6) Die Umlage gemäß Abs. 1 und 2 ist von den Abgabenbehörden des  Bundes an die Bundeskammer zu überweisen. Sie wird im Verhältnis 12:13 zwischen den Landeskammern und der Bundeskammer geteilt. Die auf die Landeskammern entfallenden Anteile sind nach Maßgabe der Eingänge zu verrechnen und von der Bundeskammer an die Landeskammern zu überweisen. Die Aufteilung des Landeskammeranteiles auf die einzelnen Landeskammern erfolgt nach dem Verhältnis der Zahl der Kammermitglieder der Landeskammern; der Vorstand der Bundeskammer kann Sockelbeträge vorsehen. Vom Anteil der Bundeskammer sind 75 vH für Zwecke der Außenwirtschaftsförderung zu verwenden.

(7) Die Landeskammern können zur Bedeckung ihrer Aufwendungen  festlegen, daß die Kammermitglieder eine weitere Umlage zu entrichten haben. Diese ist beim einzelnen Kammermitglied von der Summe der in seiner Unternehmung (seinen Unternehmungen) nach § 2 anfallenden Arbeitslöhne zu berechnen, wobei als Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage nach § 41 Familienlasten­ausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gilt (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag). Die Umlage ist in einem Hundertsatz dieser Beitragsgrundlage zu berechnen. Der Hundertsatz ist von der Vollversammlung der Landeskammer festzusetzen; er darf 0,32 vH der Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Hat ein Kammermitglied gemeinsam mit einem oder mit mehr als einem anderen Kammermitglied eine Arbeitsgemeinschaft gebildet, so wird die weitere Umlage hinsichtlich der Arbeitslöhne, die bei der Arbeitsgemeinschaft anfallen, durch diese entrichtet. Bei einer Personengesellschaft des Handelsrechts, bei der ein Komplementär eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts ist, gehören die diesbezüglichen, bei der Komplementärgesellschaft anfallenden Arbeitslöhne auch dann zur Beitragsgrundlage, wenn die Komplementärgesellschaft keine Berechtigung nach § 2 besitzt. Die Bestimmungen der §§ 42a und 43 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, finden auf die Umlage sinngemäß Anwendung. Über Rechtsmittel, mit denen die Umlagepflicht dem Grunde nach bestritten wird, hat der Präsident der Landeskammer zu entscheiden. Solche Rechtsmittel gelten als Berufungen nach § 128 Abs. 3; § 128 Abs. 3 und Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(8) Die Bundeskammer kann zur Bedeckung ihrer Aufwendungen eine Umlage nach Abs. 7 festlegen. Abs. 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Umlage 0,08 vH der dort angeführten Beitragsgrundlage nicht übersteigen darf. Für die Zwecke der Außenwirtschaftsförderung können höchstens weitere 0,15 vH der Beitragsgrundlage nach Abs. 7 als Umlage festgelegt werden.

Grundumlagen

§ 123. (1) Die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) haben eine Grundumlage zu entrichten, die

           1. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachgruppen (im Falle des § 14 Abs. 2 zur anteiligen pauschalen Bedeckung der durch sonstige Erträge nicht gedeckten Kosten der Landeskammer, die ihr durch die Vertretung der Interessen der betreffenden Fachverbandsmitglieder erwachsen), ferner

           2. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachverbände dient.

(2) Der zur Bedeckung der Aufwendungen der Fachverbände erforderliche Anteil an den Grundumlagen ist von den Ausschüssen der Fachverbände vorzuschlagen und durch das Präsidium der Bundeskammer im Einvernehmen mit den Präsidien der Landeskammern unter Bedachtnahme auf die Belastungsfähigkeit der zahlungspflichtigen Unternehmungen bis zum 31. August eines jeden Jahres für das kommende Jahr festzusetzen. Kann bis zu diesem Termin das Einvernehmen nicht hergestellt  werden, so entscheidet der Vorstand der Bundeskammer. Die auf die Fachverbände entfallenden Anteile an Grundumlagen sind nach Maßgabe der Eingänge vierteljährlich zu verrechnen und an die Bundeskammer abzuführen.

(3) Die Grundumlage wird von der Fachgruppentagung (im Falle des § 14 Abs. 2 vom Präsidium der Landeskammer nach Anhörung der Fachvertreter) beschlossen und von der Direktion der Landeskammer vorgeschrieben und eingehoben. Bei der Beschlußfassung der Fachgruppentagung über die Höhe der Grundumlage ist der vom Vorstand der Landeskammer festgelegte Anteil an der Grundumlage zu berücksichtigen. Dieser Anteil ist zur pauschalierten Abgeltung der allgemeinen Aufwendungen der Landeskammer für die Fachgruppe und deren Mitglieder bestimmt. Er darf bis zu einem  Drittel der Grundumlage betragen. Der Beschluß der Fachgruppentagung über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Präsidiums der Landeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(4) Die Grundumlage ist für jede Berechtigung nach § 2, die in den Wirkungsbereich einer Fachgruppe (eines Fachverbandes) fällt, zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet ist. Der Erlangung einer Berechtigung nach § 2 ist die Anzeige einer weiteren Betriebsstätte gleichzuhalten. Bei verpachteten Berechtigungen ist die Grundumlage sowohl vom Verpächter als auch vom Pächter zu entrichten.

(5) Die Vollversammlung der Landeskammer hat nach Anhörung der Sektionsleitung Handel zu regeln, in welchen Fachgruppen die Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe umlagepflichtig sind. Die Regelung hat insbesondere auf den Umfang des jeweiligen Warensortiments Bedacht zu nehmen.

(6) Die Grundumlage ist unbeschadet der Bestimmung des letzten Satzes des Abs. 12 eine unteilbare Jahresumlage; sie ist auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die Berechtigung erworben wird oder erlischt.

(7) Die Grundumlage kann festgesetzt werden

           1. ausgehend von einer allgemein leicht feststellbaren  Bemessungsgrundlage (zum Beispiel Brutto-Lohn- und-Gehaltssumme, Umsatzsumme, durchschnittliche Zahl der Beschäftigten oder von Betriebsmitteln, Rohstoffeinsatz, Sozialversicherungsbeiträge, Betriebsvermögen) in einem Hundert- oder Tausendsatz der Bemessungsgrundlage oder mit festen Beträgen,

           2. in einem festen Betrag,

           3. in einer auch mehrfachen Kombination der Varianten nach Z 1 und Z 2.

(8) Bei Festsetzung der Grundumlage ist auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen und die in den einzelnen Berufszweigen gegebenen besonderen Verhältnisse, wie Größe der Betriebe, Lohnintensität, Ertragsverhältnisse und dergleichen, Bedacht zu nehmen.

(9) Wird die Grundumlage ausschließlich mit einem festen Betrag nach Abs. 7 Z 2 festgesetzt, so ist sie von physischen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie von eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe (Normalsatz), von juristischen Personen in doppelter Höhe zu entrichten.

(10) Wird die Grundumlage in einem Tausendsatz  von der Brutto-Lohn- und -Gehaltssumme oder in einem Tausendsatz von der Umsatzsumme festgesetzt, so darf sie nicht mehr als 15 vT der Brutto-Lohn- und -Gehaltssumme bzw. nicht mehr als 5 vT der Umsatzsumme betragen; bei allen anderen variablen Bemessungsgrundlagen und bei Kombination der Varianten nach Abs. 7 Z 1 und Z 2 darf die Grundumlage nicht mehr als 5 vT der Umsatzsumme betragen; eine Überschreitung dieser Höchstgrenze ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die Grundumlage nicht mehr als 90 000 S beträgt. Wird die Grundumlage ausschließlich in einem festen Betrag festgesetzt (Abs. 7 Z 2) , darf  sie 90 000 S, und zwar auch in doppelter Höhe des Normalsatzes, nicht übersteigen. Die in diesem Absatz vorgesehenen Höchstsätze gelten für jede Berechtigung nach § 2.

(11) Im Falle des § 14 Abs. 2 kommt der sonst der Fachgruppe zufließende Anteil an der Grundumlage der Landeskammer zu.

(12) Für ruhende Berechtigungen und für Verpächter ist, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zutrifft, die Grundumlage nur in halber Höhe festzusetzen. Besteht die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten.

Eintragungsgebühren

§ 124. (1) Anläßlich der Erlangung von Berechtigungen nach § 2 sind Eintragungsgebühren zu entrichten. Sie werden von der Fachgruppentagung (im Falle des § 14 Abs. 2 vom Präsidium der Landeskammer nach Anhörung der Fachvertreter) beschlossen. Der Beschluß der Fachgruppentagung über die Höhe der Eintragungsgebühr bedarf der Genehmigung durch das Präsidium der Landeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die von Inhabern von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe zu entrichtende Eintragungsgebühr ist von der Vollversammlung der Landeskammer nach Anhörung der Sektionsleitung Handel zu beschließen.

(2) Der Normalsatz der Eintragungsgebühr, und zwar auch beim fachlich unbeschränkten Handels- und Handelsagentengewerbe, darf mit höchstens 5 000 S festgesetzt werden. Die Eintragungsgebühr ist von physischen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie von eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe, von juristischen Personen in doppelter Höhe zu entrichten. Die Eintragungsgebühr ist bei Erlangung einer zweiten und dritten die Mitgliedschaft zur selben Fachgruppe (zum selben Fachverband) begründenden Berechtigung nicht, bei jeder weiteren Berechtigung jedoch wieder in voller Höhe zu entrichten. Der Erlangung einer weiteren Berechtigung ist die Anzeige einer weiteren Betriebsstätte gleichzuhalten.

(3) Keine Eintragungsgebühr ist zu entrichten

           1. bei Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991,

           2. bei befristeten Berechtigungen aus Anlaß der Verlängerung (Erneuerung), sei es vor Ablauf der Frist oder innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten danach; dies gilt auch dann, wenn die erneuerte gleichartige Berechtigung auf einen anderen Standort innerhalb des räumlichen Wirkungsbereiches der Fachgruppe lautet,

           3. bei Erwerb des Unternehmens des Verpächters durch den Pächter und bei Erneuerung der Berechtigung des Pächters infolge Verpächterwechsels,

           4. bei Übergang eines Betriebes auf einen Deszendenten, Aszendenten, Ehegatten, ferner auf ein Stief-, Wahl- oder Schwiegerkind, und zwar sowohl bei Übergabe unter Lebenden oder im Erbweg; Änderungen der Rechtsform sind unerheblich, wenn es sich bei wirtschaftlicher Betrachtung um einen Übergang im vorstehenden Sinn handelt,

           5. bei Verlegung eines Betriebes von einem Bundesland in ein anderes.

(4) Für ambulante Unternehmungen, die der Sektion Tourismus und Freizeitwirtschaft angehören, ist bei Nachweis der Entrichtung der Eintragungsgebühr im Bereich einer Landeskammer anläßlich der Erlangung einer gleichartigen Berechtigung im Bereich einer anderen Landeskammer einmalig eine Eintragungsgebühr in  der Höhe von zehn Prozent der für Unternehmungen der gleichen Art festgesetzten Eintragungsgebühr zu entrichten.

(5) Die Eintragungsgebühr wird von der Geschäftsstelle der Fachgruppe (im Falle des § 14 Abs. 2 von der Direktion der Landeskammer), im Bereich der Sektion Handel von der Sektionsgeschäftsstelle vorgeschrieben und eingehoben.

(6) Wird die angestrebte Berechtigung versagt oder das Ansuchen vor Erlangung der Berechtigung zurückgezogen, so ist die bereits eingezahlte Eintragungsgebühr abzüglich eines allfälligen angemessenen Verwaltungskostenbeitrages, der von der Vollversammlung der Landeskammer einheitlich festgelegt wird, rückzuerstatten.

(7) Bei der Beschlußfassung über die Höhe der Eintragungsgebühr gemäß Abs. 1 ist der vom Vorstand der Landeskammer festgelegte Anteil der Landeskammer an der Eintragungsgebühr zu berücksichtigen. Er darf bis zu einem Drittel der Eintragungsgebühr betragen. Im Falle des § 14 Abs. 2 kommt der sonst der Fachgruppe zufließende Anteil an der Eintragungsgebühr der Landeskammer zu. Vom Ertrag der Eintragungsgebühren erhalten die Fachverbände im Wege über die Bundeskammer zehn Prozent. Die auf die Fachverbände entfallenden Anteile an den Eintragungsgebühren sind nach Maßgabe der Eingänge vierteljährlich zu verrechnen und an die Bundeskammer abzuführen.

Gebühren für Sonderleistungen – Gebührenordnung

§ 125. (1) Von den Landeskammern, den Fachgruppen, der Bundeskammer und den  Fachverbänden können Gebühren für Sonderleistungen, die von diesen Körperschaften oder von einem paritätischen Ausschuß (§ 140) erbracht  werden, festgesetzt und eingehoben werden. Sonderleistungen sind Leistungen, die über die allgemeine Interessenvertretung hinausgehen und einzelnen Personen oder Berufsgruppen unmittelbar oder mittelbar zugute kommen. Die gebührenpflichtigen Sonderleistungen sind von den satzungsgebenden Organen der betreffenden Körperschaften (Vollversammlung, Kammertag, Fachgruppentagung, Fachverbandsausschuß) nach den Grundsätzen der Kostendeckung in einer Gebührenordnung festzulegen. Die Gebührenordnung eines Fachverbandes ist dem Präsidium der Bundeskammer, die Gebührenordnung einer Fachgruppe dem Präsidium der jeweils zuständigen Landeskammer zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Beschluß ordnungsgemäß zustande gekommen und rechtmäßig ist. Die Gebührenordnung  jeder Landeskammer ist der Bundeskammer, die Gebührenordnung der Bundeskammer dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Kenntnis zu bringen.

(2) Gebühren für Sonderleistungen nach Abs. 1 sind insbesondere:

           1. Prüfungsgebühren,

           2. Gebühren für Beurkundungen im zwischenstaatlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr, insbesondere Ursprungszeugnisse und die Bearbeitung von Carnets ATA,

           3. Gebühren für Ausfertigungen in Musterregistersachen,

           4. Gebühren für Auszüge aus den Dateien (Verzeichnissen, Registern, Katastern und dgl.) der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen,

           5. Gebühren für die zusätzlichen Arbeiten im Zusammenhang mit dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien über die Regelung des erleichterten Warenaus­tausches  zwischen den Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der Region Trentino-Alto Adige, BGBl. Nr. 125/1957,

           6. Gebühren für Sonderleistungen der Bundesinnung der Baugewerbe und des Fachverbandes der Bauindustrie zur Förderung von Ausbildungsmaßnahmen, insbesondere von Ausbildungen im Rahmen eines Ausbildungsverbundes (Lehrbauhöfe), Bauhandwerker- und Werkmeisterschulen sowie Fachhochschul-Studiengänge und

           7. Gebühren für Sonderleistungen des Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbe auf Grund des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952, in der jeweils geltenden Fassung und Sonderleistungen für den Fernverkehr (§ 3 Abs. 5 Güterbeförderungsgesetz) im Bereich der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie der Fahrer- und Unternehmensbetreuung im Ausland.

Vorschreibung und Einhebung der Kammerumlagen

§ 126. (1) Die Höhe der Kammerumlagen ist unverzüglich nach ihrer Festsetzung von den Kammerdirektionen und dem Generalsekretariat den in Betracht kommenden Finanzlandesdirektionen bekanntzugeben. Die Höhe der Vergütung für die Einhebung dieser Umlagen ist von der Landeskammer im Einvernehmen mit der Bundeskammer mit der zuständigen Finanzlandesdirektion zu vereinbaren; sie darf vier Prozent  der eingehobenen Beträge nicht übersteigen. Die eingegangenen Kammerumlagen sind bei der Umlage gemäß § 122 Abs. 1 der Bundeskammer und bei den Umlagen gemäß § 122 Abs. 7 und 8 den zuschlagsberechtigten Kammern zu überweisen.

(2) Kammerumlagen stellen Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung dar, weshalb die entsprechenden Verfahrensvorschriften insoweit anzuwenden sind, als das Wirtschaftkammergesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält. Insbesondere hat über Rechtsmittel, mit denen die Kammerumlagepflicht dem Grunde nach bestritten wird, der Präsident der Landeskammer zu entscheiden. Solche Rechtsmittel gelten als Berufungen nach § 128 Abs. 3; § 128 Abs. 3 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.

Vorschreibung und Einhebung der Grundumlage und Eintragungsgebühr und der Gebühren für Sonderleistungen

§ 127. (1) Die Grundumlage und die Eintragungsgebühr werden einen Monat nach Vorschreibung fällig. Gebühren für Sonderleistungen werden mit der Erbringung der Sonderleistung, bei Vorschreibung zwei Wochen nach dieser fällig.

(2) Für nicht rechtzeitig entrichtete Umlagen können in der Umlagenordnung  angemessene Verzugszinsen vorgesehen werden.

(3) Das Recht, eine fällige Umlage der in Abs. 1 bezeichneten Art (Grundumlage, Eintragungs­gebühr, Gebühr für Sonderleistung) einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt in fünf Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in welchem die Umlage fällig geworden ist.

(4) Den zur Vorschreibung der in Abs. 1 angeführten Umlagen zuständigen Organisationen ist zur Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (§ 1 Abs. 1 Z 3 und § 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/1991). Zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Umlagenschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes sowie den Vermerk zu enthalten hat, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist  ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.

(5) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag schriftlich unter Vorschreibung einer Zahlungsfrist einzumahnen. Im Rückstandsausweis kann als Nebengebühr ein pauschalierter Kostenersatz für die durch das Mahnverfahren und die Eintreibung verursachten Verwaltungsauslagen sowie für die Verzugszinsen vorgeschrieben werden. Die Höhe des pauschalierten Kostenersatzes wird nach Maßgabe des durchschnittlichen Aufwandes einschlägiger Verfahren in den Umlagenordnungen der Landeskammern festgelegt.

(6) Die in Abs. 1 angeführten Umlagen können ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig  wäre. Über die Nachsicht entscheidet

           1. bei Grundumlagen und Eintragungsgebühren der Fachgruppenvorsteher (bei Fachvertretungen der jeweilige Sektionsobmann),

           2. bei Grundumlagen und Eintragungsgebühren der Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe der Obmann der Sektion Handel,

           3. bei Gebühren für Sonderleistungen das Einzelorgan der jeweiligen Körperschaft.

(7) Gegen eine Entscheidung gemäß Abs. 6 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(8) Die zur Entrichtung der in Abs. 1 angeführten Umlagen Verpflichteten haben auf Verlangen alle für die Errechnung der Umlage erforderlichen Angaben zu machen. Wenn dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen wird, muß die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung erfolgen. Diese ist unter Berücksichtigung der bedeutsamen Umstände vorzunehmen.

Feststellung der Umlagenpflicht bei Grundumlagen, Eintragungsgebühren und Gebühren für Sonderleistungen

§ 128. (1) Der Präsident der Landeskammer hat über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies vom Zahlungspflichtigen spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 trifft bei Eintragungsgebühren den Vorsteher der Fachgruppe, im Bereich der Sektion Handel den Sektionsobmann.

(3) Gegen den Bescheid des Präsidenten der Landeskammer nach Abs. 1 sowie gegen den Bescheid des Sektionsobmanns nach Abs. 2 steht binnen zwei Wochen die Berufung an den Präsidenten der Bundeskammer offen, gegen dessen Entscheidung kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.

(4) Gegen den Bescheid des Vorstehers der Fachgruppe gemäß Abs. 2 kann binnen zwei Wochen ab Zustellung Berufung an den Präsidenten der Landeskammer erhoben werden, gegen dessen Entscheidung kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.

(5) Auf das Verfahren nach Abs. 1 bis 4 sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sind auf Gebühren für Sonderleistungen sinngemäß anzuwenden. Gegen einen Berufungsbescheid einer Landeskammer ist jedoch keine weitere Berufung zulässig.

Umlagenordnung

§ 129. (1) Der Kammertag der Bundeskammer kann in Ausführung der Bestimmungen der §§ 121 bis 127 eine Umlagenordnung erlassen, um eine möglichst niedrige und unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen verhältnismäßige Inanspruchnahme der zahlungspflichtigen Unternehmungen zu gewährleisten. Die Umlagenordnung kann insbesondere auch regeln, unter welchen Voraussetzungen Organisationen auf ihnen zustehende Umlageneingänge zugunsten anderer nach diesem Bundesgesetz gebildeter Organisationen verzichten können. Die Umlagenordnung der Bundeskammer ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(2) In der Umlagenordnung der Bundeskammer wird auch bestimmt, an welche der darin getroffenen Regelungen die Landeskammern bei der Erlassung ihrer Umlagenordnung gebunden sind. Darüber hinaus kann die Umlagenordnung der Bundeskammer Rahmenbestimmungen für die Umlagenordnungen der Landeskammern vorsehen.

(3) Die Umlagenordnung der Bundeskammer gilt für die Landeskammern, sofern diese keine eigene Umlagenordnung erlassen, sinngemäß.

(4) Die Umlagenordnungen der Landeskammern sind der Bundeskammer zur Kenntnis zu bringen.

(5) Die Fachgruppen sind an die Umlagenordnung der Landeskammer, die Fachverbände an jene der Bundeskammer gebunden. Die Fachgruppen sind an die Umlagenordnung der Bundeskammer unmittelbar gebunden, wenn und insoweit die Landeskammer keine Umlagenordnung erläßt.

Verlautbarungen

§ 130. Die Umlagenordnung der Landeskammern, die Beschlüsse über die Festsetzung der Kammerumlagen, Grundumlagen, Eintragungsgebühren und Gebühren für Sonderleistungen (Gebührenordnung) der Landeskammern und der Fachgruppen sowie die Umlagenordnung der Bundeskammer und die Beschlüsse der Bundeskammer sowie der Fachverbände, mit denen Kammerumlagen und Gebühren für Sonderleistungen (Gebührenordnung) festgesetzt werden, sind in geeigneter Weise zu verlautbaren. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung der Bundes­kammer zu treffen.

2. Abschnitt

Gebarung und Kontrolle

Gebarungsgrundsätze

§ 131. Die Gebarung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Die in den §§ 122 bis 125 vorgesehenen Kammerumlagen, Grundumlagen, Eintragungsgebühren und Gebühren für Sonderleistungen sind innerhalb der in diesen Bestimmungen festgelegten Höchstgrenzen nur in solcher Höhe festzusetzen, daß ihr Aufkommen zusammen mit allfälligen sonstigen Erträgen einschließlich der Leistungsentgelte den in den genehmigten Jahresvoranschlägen festgelegten Aufwand deckt und unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Zum Ausgleich von unvorhergesehenen Schwankungen bei den Erträgen und Aufwendungen sowie zur Bedeckung bestimmter Vorhaben sind angemessene Rücklagen zu bilden.

Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß

§ 132. (1) Die Fachverbände haben ihren Voranschlag bis zum 15. Oktober dem Vorstand der Bundeskammer zur Genehmigung vorzulegen, die Fachgruppen ihren Voranschlag bis zum selben Zeitpunkt der Vollversammlung der Landeskammer. Jede Landeskammer hat bis spätestens 30. November ihren eigenen Voranschlag (einschließlich der genehmigten Voranschläge ihrer Fachgruppen) dem Vorstand der Bundeskammer zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Die Bundeskammer hat ihren eigenen Voranschlag (einschließlich der genehmigten Voranschläge der Fachverbände) und die genehmigten Voranschläge der Landeskammern (einschließlich der genehmigten Voranschläge der Fachgruppen) bis spätestens Jahresende dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Kenntnis zu bringen. Wird gegen die Voranschläge vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nicht binnen einem Monat Einspruch erhoben, gelten sie als zur Kenntnis genommen.

(3) Kommt der Beschluß über einen Voranschlag nicht rechtzeitig zustande oder ist die Genehmigung nicht bis Jahresende erteilt, so gilt bis zur Genehmigung des neuen Voranschlages ein Voranschlagsprovisorium. Die näheren Bestimmungen hat die Haushaltsordnung zu treffen.

(4) Bei Überschreitungen eines Voranschlages um mehr als 20 Prozent. ist ein Nachtragsvoranschlag zu erstellen. Für die Genehmigung und Zurkenntnisnahme der Nachtragsvoranschläge gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(5) Die Fachverbände haben ihren Rechnungsabschluß bis zum 31. Mai dem Vorstand der Bundeskammer zur Genehmigung vorzulegen, die Fachgruppen ihren Rechnungsabschluß bis zum 30. April der Vollversammlung der  Landeskammer. Jede Landeskammer hat bis spätestens 31. Mai ihren eigenen Rechnungsabschluß (einschließlich der genehmigten Rechnungsabschlüsse ihrer Fachgruppen) dem Vorstand der Bundeskammer zur Genehmigung vorzulegen.

(6) Die Bundeskammer hat ihren eigenen Rechnungsabschluß (einschließlich der genehmigten Rechnungsabschlüsse der Fachverbände) und die genehmigten Rechnungsabschlüsse der Landeskammern (einschließlich der von den Landeskammern genehmigten Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen) bis spätestens 31. Juli dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Kenntnis zu bringen. Wird gegen die Rechnungsabschlüsse vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten  nicht binnen einem Monat Einspruch erhoben, gelten sie als zur Kenntnis genommen.

(7) Kommt der Beschluß über einen Rechnungsabschluß nicht rechtzeitig zustande, geht die Zuständigkeit zur Beschlußfassung an das zur Genehmigung des Rechnungsabschlusses zuständige Organ über.

(8) Die genehmigten Voranschläge, die Nachtragsvoranschläge und Rechnungsabschlüsse sind zur Einsicht durch die Mitglieder der betreffenden Körperschaft aufzulegen. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.

Haushaltsordnung

§ 133. (1) Der Kammertag der Bundeskammer hat für die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft eine Haushaltsordnung zu beschließen, in der insbesondere die Erstellung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse, die Voranschlagsprovisorien, die Verwendung der Mittel sowie die Verwaltung und Anlage des Vermögens der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen zu regeln ist. Die Haushaltsordnung ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten  unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Kammertag kann in der Haushaltsordnung vorsehen, daß die Vorstände der Wirtschaftskammern zu einzelnen Bestimmungen der Haushaltsordnung Durchführungsbestimmungen zu erlassen haben oder erlassen können.

Finanzausschuß

§ 134. (1) Zur Beratung in Angelegenheiten der gesamten Gebarung ist bei der Bundeskammer und bei jeder Landeskammer ein Finanzausschuß einzurichten.

(2) Dem Vorsitzenden des Finanzausschusses kommt Sitz und Stimme im Vorstand und in der Vollversammlung (Kammertag) zu.

Gebarungskontrolle

§ 135. (1) Zur Kontrolle der Gebarung der nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften ist bei der Bundeskammer ein Kontrollausschuß einzurichten.

(2) Der Kontrollausschuß besteht aus 15 vom Kammertag zu wählenden Mitgliedern. Der Obmann und die beiden Stellvertreter bilden das Präsidium des Kontrollausschusses, dem die Vorbereitung der Sitzungen des Ausschusses obliegt. Der Obmann ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes und des Kammertages der Bundeskammer mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3) Die Mitglieder des Kontrollausschusses sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Während der Dauer ihres Amtes können sie keine andere Funktion innerhalb der nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften bekleiden.

(4) Der Kontrollausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens acht Mitglieder anwesend sind.

(5) Der Kontrollausschuß hat außer der ziffernmäßigen Richtigkeit und Rechtmäßigkeit auch die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu prüfen. Er ist berechtigt, bei Meinungsverschiedenheiten mit der betreffenden Kammer den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten anzurufen.

(6) Der Kontrollausschuß hat den Endbericht über die Einhaltung der im Abs. 5 genannten Grundsätze und allfällige Anträge betreffend die Gebarungskontrolle der Bundeskammer dem Präsidenten der Bundeskammer, wenn sich der Bericht auf eine Landeskammer bezieht, deren Präsidenten zu erstatten. Die Berichte sind vom Präsidenten der Bundeskammer dem nächsten Kammertag und vom Präsidenten der Landeskammer der nächsten Vollversammlung zur Kenntnis zu bringen. Die Beschlußfassung über die Anträge des Kontrollausschusses obliegt dem zuständigen Organ.

(7) Zur Durchführung seiner Obliegenheiten hat sich der Kontrollausschuß des bei der  Bundeskammer errichteten Kontrollamtes zu bedienen.

(8) Der Leiter und die Referenten des Kontrollamtes unterstehen in Ausübung ihrer Tätigkeit ausschließlich dem Obmann des Kontrollausschusses; sie können nur im Einvernehmen mit dem Kontrollausschuß gegen ihren Willen versetzt,  gekündigt  entlassen werden.

(9) Die näheren Bestimmungen hat die vom Kammertag zu beschließende Kontrollausschußordnung zu treffen. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.

5. Hauptstück

Aufsicht

Aufsichtsbehörde

§ 136. (1) Die Wirtschaftskammern und die Fachorganisationen werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten beaufsichtigt.

(2) Die Aufsicht umfaßt die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung. Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechtes insbesondere berechtigt, rechtswidrige Beschlüsse aufzuheben.

Aufsichtsbehördliche Fachgruppenzuordnung

§ 137. (1) Erhebt eine in Betracht kommende kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer eine Aufsichtsbeschwerde in einer Arbeitnehmerinteressen berührenden Angelegenheit der Fachgruppenzugehörigkeit eines Kammermitgliedes, ist ein paritätischer Ausschuß gemäß § 140 einzurichten. Dieser Ausschuß besteht aus vier Mitgliedern, wobei je zwei von der antragstellenden kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer und von der zuständigen Landeskammer nominiert werden. Den Vorsitz führt in abwechselnder Reihenfolge ein Vertreter der beiden Körperschaften.

(2) Kommt der Ausschuß gemäß Abs. 1 nicht innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung zu einer einvernehmlichen Regelung, ist ein solcher paritätischer Ausschuß bei der Bundeskammer einzurichten. Je zwei Mitglieder werden vom Österreichischen Gewerkschaftsbund und der Bundeskammer nominiert.

(3) Kommt der Ausschuß gemäß Abs. 2 nicht innerhalb von weiteren drei Monaten zu einer einvernehmlichen Regelung oder wird die einvernehmliche Lösung nicht vollzogen, hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu entscheiden.

Parteistellung

§ 138. (1) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die nach diesem Bundesgesetz errichteten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Sektionen und Fachvertretungen sowie die betroffenen Organe und Organwalter und das betroffene Mitglied Parteistellung sowie das Recht, gegen aufsichtsbehördliche Bescheide vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde zu führen.

(2) Sind in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren über die Fachgruppenzugehörigkeit eines Kammermitgliedes mit mehr als 250 Arbeitnehmern Arbeitnehmerinteressen berührt, gilt dies auch für die in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer. In diesen Fällen hat die Aufsichtsbehörde zu entscheiden.

6. Hauptstück

Sonstige- und Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt

Allgemeines

Schiedsgerichtsbarkeit

§ 139. (1) Jede Landeskammer kann durch Beschluß der Vollversammlung ein Schiedsgericht für Streitigkeiten errichten, bei denen alle Vertragsparteien, welche die Schiedsvereinbarung geschlossen haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten.

(2) Die Bundeskammer kann durch Beschluß des Kammertages ein Ständiges Internationales Schiedsgericht für Streitigkeiten errichten, bei denen nicht alle Vertragsparteien, welche die Schiedsvereinbarung geschlossen haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten. Die Zuständigkeit dieses Schiedsgerichts kann auch von Parteien mit Sitz in Österreich für die Erledigung von Streitigkeiten internationalen Charakters vereinbart werden.

(3) Der Kammertag hat für die Schiedsgerichte gemäß Abs. 1 und Abs. 2 je eine Schiedsgerichtsordnung zu erlassen.

(4) Die Organe der Schiedsgerichte gemäß Abs. 1 und 2 sind bei der Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

Paritätische Ausschüsse

§ 140. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Bundesministern verfügen, daß einzelne Landeskammern und die Bundeskammer mit anderen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen gesetzlich berufenen Körperschaften zur Beratung gemeinsamer Angelegenheiten oder zur Leitung gemeinsamer Einrichtungen Ausschüsse schaffen, in denen diese Körperschaften gleichmäßig  vertreten sind.

Auslandskammern

§ 141. Kammern zur Vertretung österreichischer Wirtschaftsinteressen im Ausland bedürfen zu ihrer Anerkennung der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. Die Bundeskammer kann diesbezügliche Vorschläge erstatten.

Anpassung betraglicher Regelungen

§ 142. Die in diesem Bundesgesetz festgelegten Höchst-, Mindest- und Fixbeträge können auf Antrag der Bundeskammer vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Maßgabe von Veränderungen des vom Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex angepaßt werden, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie  zehn  Prozent des bisherigen Betrages nicht übersteigen.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 143. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Generelle Verweisungsbestimmung

§ 144. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Zustellung, Fristen

§ 145. Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zustellungen sind, sofern keine andere Regelung anzuwenden ist, die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982,  für die Berechnung und den Lauf der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fristen die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.

Stempel- und Rechtsgebühren

§ 146. Der Schriftwechsel der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft mit Organen der Gebietskörperschaften, den öffentlichen Behörden und Ämtern sowie im Zusammenhang mit der Durchführung von Wahlen nach den Bestimmungen des 3. Hauptstückes stehende Schriften sind von den Stempelgebühren befreit. Im gerichtlichen Verfahren gelten jedoch die Vorschriften des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984.

2. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

Weiterbestand der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft

§ 147. Die auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der jeweils geltenden Fassung errichteten Kammern der gewerblichen Wirtschaft und Fachorganisationen bleiben als Wirtschaftskammern und Fachorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes bestehen.

Sitz der Kammer Niederösterreich

§ 148. Bis zur Verlegung ihres Sitzes in das Bundesland Niederösterreich bleibt der Sitz der Kammer Niederösterreich in Wien.

3. Abschnitt

Weitergeltung von Rechtsvorschriften, Inkrafttreten und Vollziehung

Weitergeltung von Rechtsvorschriften

§ 149. (1) Art. IV der 8. HKG-Novelle, BGBl. Nr. 620/1991, bleibt unberührt.

(2) Ebenfalls unberührt bleibt Art. II Abs. 1 der 8. HKG-Novelle, BGBl. Nr. 620/1991.

(3) Die Bestimmungen der §§ 35 bis 40 des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der geltenden Fassung, bleiben bis zur Erlassung der Sektionsordnung in Kraft.

(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Verordnungen (Satzungen), die auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der geltenden Fassung, erlassen wurden, bleiben aufrecht, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen.

(5) Bei der Erlassung der Fachorganisationsordnung gemäß § 15 ist im Falle von Abweichungen vom Fachgruppenkatalog in der Fassung der Fachgruppenordnung, BGBl. 223/1947, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 40/1997, nach den Bestimmungen gemäß § 15 Abs. 2 bis 4 vorzugehen.

(6) Insoweit die Bezeichnung und der Wirkungsbereich von Fachgruppen in der Fachorgani­sationsordnung mit dem Fachgruppenkatalog in der Fassung der Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/1947, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 40/1997, übereinstimmt, gelten diese Fachgruppen mit dem Inkrafttreten der Fachorganisationsordnung im Sinne des § 43 Abs. 1 als errichtet.

(7) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, welche die Zusammensetzung von Organen abändern, sind erst ab der seinem Inkrafttreten folgenden Funktionsperiode (§ 51) anzuwenden. Die gemäß § 31 Abs. 2 lit. c des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der jeweils geltenden Fassung errichteten Fachverbandstage bleiben bis zum Beginn der nächsten Funktionsperiode bestehen.

Inkrafttreten

§ 150. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2)  (Verfassungsbestimmung) § 68 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten mit Ausnahme der in § 149 Abs. 3 angeführten Bestimmungen das Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 661/1994, und das Handelskammermitgliedergesetz, BGBl. Nr. 161/1947, außer Kraft.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.

Vollziehung

§ 151. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 146 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Vollziehung des § 146 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Anlage

zu § 2

Zu den Mitgliedern der Wirtschaftskammer- und Fachorganisationen gemäß Abs. 2 zählen insbesondere:

–   Bäder,

–   Bootsvermieter und Bootseinsteller,

–   Buchmacher und Wettkommissionäre,

–   Campingplatzbetreiber,

–   Eisenbahn-, einschließlich der Infrastrukturunternehmungen,

–   Eislaufplätze,

–   Energieversorgungsunternehmungen ausschließlich der Elektrizitätswerke, jedoch einschließlich der Gaswerke und Energieverteilungsunternehmungen, letztere ausschließlich der Elektrizitätsverteilungs­unternehmungen,

–   Garagen- und Parkplatzunternehmungen,

–   Geschäftsstellen der Klassenlotterie,

–   Golf- und Minigolfplätze,

–   Heil- und Kuranstalten,

–   Heilquellen, Mineralquellenbetriebe und verwandte Unternehmungen,

–   Hilfsanstalten sowie Neben- und Hilfseinrichtungen des Verkehrs,

–   Kraft- und Motorbootfahrschulen,

–   Konzertdirektionen und Konzertbesorger,

–   Künstlervermittler (Konzertbühnen-, Filmmusiker- und Artistenvermittler), private Krankenanstalten (Privat-, Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten sowie Sanatorien),

–   Lichtspieltheater,

–   Lottokollekturen,

–   Privattheater und verwandte Unternehmungen,

–   Schausteller,

–   Schlepplifte,

–   Spielautomatenaufsteller,

–   Spielbanken (Casinos),

–   Straßeninfrastrukturunternehmungen,

–   Tabaktrafikanten,

–   Tanzschulen,

–   Tennis- und Tischtennisplätze,

–   Unternehmungen der zivilen Luftfahrt,

–   Unternehmungen des Nachrichtenverkehrs,

–   Unternehmungen des Kraftfahrlinienverkehrs,

–   Unternehmungen des Straßen-, Güter- und Personenverkehrs,


–   Unternehmungen für Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz,

–   Unternehmungen der audiovisuellen Programmproduktionen,

–   Unternehmungen der Vermittlung des Personen- und Lastenverkehrs,

–   Unternehmungen der zivilen Schiffahrt und

–   Wertpapierdienstleister.

Vorblatt

Probleme:

Das derzeitige HKG stammt aus dem Jahre 1946 und ist nicht mehr ganz zeitgemäß.  Außerdem wurde dieses Gesetz auf Grund von elf Novellen unübersichtlich.

Ziel:

Größere Flexibilität der Organisation als Selbstverwaltungskörper;

Reduzierung von Organen;

Kostenoptimierung.

Inhalt:

Siehe Allgemeiner Teil I.

Alternative:

Beibehaltung des derzeitigen Gesetzes.

Kosten:

Keine.

EU-Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Die derzeitige Rechtsgrundlage der Wirtschaftskammerorganisation ist das Handelskammergesetz (HKG) aus dem Jahre 1946. Das Stammgesetz ist bis heute insgesamt elfmal novelliert worden. Diese Novellen, die aus dem HKG ein unübersichtliches Gesetzeswerk gemacht haben, rechtfertigen die Schaffung eines neuen Gesetzes.

Trotz der zahlreichen Neuregelungen hält der Entwurf aber an den Grundzügen des Handelskammergesetzes fest, und zwar an

–   einer alle Unternehmer umfassenden Organisation (System der Einheitskammer);

–   der Einbeziehung der Fachorganisationen in die Gesamtorganisation;

–   der föderalistischen Struktur der Gesamtorganisation;

–   der rechtlichen Selbständigkeit der Fachgruppen, Fachverbände, Landeskammern und Bundeskammer als Körperschaften des öffentlichen Rechts;

–   der Pflichtmitgliedschaft zu den Wirtschaftskammern und Fachorganisationen im Interesse der Schlagkraft der Wirtschaft gegenüber dem Staat;

–   der Autonomie der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen (Selbstverwaltungskörper);

–   der Vertretung der Interessen der Mitglieder und dem Servicebereich als primäre Zwecke der Kammern und Fachorganisationen;

–   dem Interessenausgleich als zentrale vom Staat den Wirtschaftskammern überantwortete Aufgabe;

–   der obersten Entscheidungskompetenz der in Einzel- und Kollegialorganen als Funktionäre wirkenden Unternehmer;

–   der Berufung der Funktionäre durch direkte und indirekte allgemeine Wahlen;

–   der Selbstfinanzierung der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen über Beiträge (Umlagen) der Mitglieder.

Unter Beachtung dieser Grundsätze wurden im neuen Gesetz vor allem folgende Neuregelungen getroffen:

–   Der Wirkungsbereich der Sektionen wird nicht mehr durch das Gesetz, sondern durch eine Verordnung des Kammertags festgelegt (§ 13).

–   Arbeitsgemeinschaften wurden im Gesetz verankert (§ 16).

–   Der Vorstand der Landeskammern und der Bundeskammer wurde durch die Übertragung von Aufgaben wesentlich aufgewertet (§§ 24 und 36).

–   Bei den Sektionen und bei den Fachverbänden wurde die Anzahl der Organe durch Entfall der Sektionstage und des Fachverbandstages reduziert (§§ 26, 38 und 48).

–   Die Vorschriften über die Fachgruppenzuordnung und die Entscheidung in Streitfällen wurden ausgestaltet (§ 44).

–   Die Regelung über die Geschäftsordnungen wurde vereinfacht (§ 58).

–   Neue Möglichkeiten von Zuständigkeitsverschiebungen durch Delegierungen wurden geschaffen (§ 65).

–   Die Aufsichtspflicht der Kammern wurde präzisiert und besser ausgeformt (§§ 24, 36 und 66).

Das Wahlrecht wurde neu gefaßt und modernisiert durch

–   Hochrechnung der Wahlen in die Sektionsleitungen der Landeskammern,

–   Möglichkeit der Zurechnung von Mandaten auf gemeinsamen Listen und Einheitslisten,

–   Vertretungsmöglichkeit bei der Wahlausübung für Einzelunternehmer,

–   Verbesserungen bei der Wahlkartenwahl,

–   bessere Textierung der Wiederwahlbestimmungen,

–   verfassungskonforme Textierung der Minderheitenbestimmungen und

–   Ausbau der Minderheitenrechte bei den Bezirksstellen.

Die wechselseitigen Pflichten zur Auskunftserteilung, Unterstützung (§ 68 Abs. 1) und Verständigung (§ 68 Abs. 2) bedürfen aus kompetenzrechtlichen Gründen jeweils einer Verfassungsbestimmung.

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu § 1 (Zweck):

Wie § 1 Abs. 1 HKG hebt auch der Entwurf die Vertretung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder als Hauptzweck der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen hervor.

Für die Fachorganisationen gilt allerdings, daß ihnen die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder insoweit obliegt, als von den Kammern zu vertretende gemeinsame Interessen von diesen allein wahrzunehmen sind. Im Abs. 1 ist auch die föderalistische Struktur der Wirtschaftskammerorganisation auf Landes- sowie auf Bundesebene festgelegt.

Unter dem Begriff Fachorganisationen im Sinne des Abs. 2 sind nicht die Fachvertretungen (§ 14 Abs. 2) und die Berufsgruppen (§§ 46 und 49) zu verstehen, wenngleich auch sie in einem weiteren Sinn diesen zugerechnet werden können.

Als weitere Hauptaufgabe wird im Abs. 3 – im Gegensatz zum HKG entsprechend ausformuliert – die umfassende Servicefunktion hervorgehoben.

Zu § 2 (Mitgliedschaft zu den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft):

Die Mitgliedschaft zu den Kammern und Fachorganisationen ist wie auch im § 3 Abs. 2 HKG an eine Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines Unternehmens geknüpft.

Zu Abs. 1:

Die Mitgliedschaft zu den Wirtschaftskammern und Fachorganisationen entsteht ex lege. Alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger (OHG, KG, OEG, KEG, Genossenschaft ua.),  die zum selbständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, der Transportwirtschaft, des Verkehrs, der Nachrichtenübermittlung, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft berechtigt sind, sind Mitglieder der Wirtschaftskammern (§ 1 Abs. 1) und der Fachorganisationen (§ 1 Abs. 2). Die Berechtigung zum selbständigen Betrieb von Unternehmungen kann, wie bereits nach dem geltenden HKG, durch individuellen Verwaltungsakt (zB durch den Erwerb einer Gewerbeberechtigung nach der GewO) oder auch auf andere Weise (zB nach den Vorschriften des Telekom-Gesetzes) erworben werden. Auch die Ausübung von Eigentumsrechten berechtigt unter Umständen zum selbständigen Betrieb von Unternehmungen und führt daher zur Mitgliedschaft bei den Wirtschaftskammern und den Fachorgani­sationen (zB Garagen unter 50 Stellplätze, die zwar vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen sind, aber doch einen unternehmensförmigen Geschäftsbetrieb haben).

Zu Abs. 2:

Mit dieser Bestimmung wird konkretisiert, welche Unternehmungen eine Mitgliedschaft gemäß Abs. 1 begründen. Diese werden in einer Anlage zum Gesetz, wenn sie nicht der GewO unterliegen, beispielhaft angeführt.

Zu Abs. 3:

Viele Holdinggesellschaften werden bereits gemäß § 2 Abs. 1 Mitglied der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sein. Durch den Abs. 3 sollen auch jene Holdinggesellschaften erfaßt werden, die zwar selbst nach § 2 Abs. 1 nicht Mitglied werden, die aber Eigentümerfunktionen bei zumindest einem Unternehmen nach § 2 Abs. 1 ausüben.

Zu Abs. 4:

Entspricht dem § 3 Abs. 4 HKG.

Zu § 3 (Organisationen der gewerblichen Wirtschaft):

Zu Abs. 1:

Entspricht dem § 1 Abs. 2 HKG, bringt jedoch klarer als dieser zum Ausdruck, daß der Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts den Wirtschafstkammern (Bundeskammer, Landeskammern) und den Fachorganisationen (Fachverbände, Fachgruppen) zukommt. Die Sektionen, Fachvertretungen und Berufsgruppen sind keine Körperschaften öffentlichen Rechts.

Zu Abs. 2:

Im derzeit geltenden HKG waren die Körperschaften öffentlichen Rechts nicht näher definiert. Im Abs. 2 werden die Rechte dieser nunmehr umschrieben (die Beschreibung orientiert sich am Artikel 116 des
B-VG).

Zu § 4 (Rechte und Pflichten der Mitglieder):

In dieser, im HKG in dieser Form nicht vorgesehenen Bestimmung, werden einige der an verschiedenen Stellen des Entwurfs normierten Rechten und Pflichten der Mitglieder überblicksweise angeführt.

Zu § 5 (Sitz):

Die Bestimmung faßt die im HKG an verschiedenen Stellen (§§ 3, 18) für die Kammern und in den geltenden Rahmengeschäftsordnungen für die Fachgruppen und Fachverbände vorgesehenen Bestimmungen über den Sitz dieser Organisationen zusammen.

Zu § 6 (Räumlicher Wirkungsbereich):

Auch diese Bestimmung faßt die im HKG an verschiedenen Stellen (§§ 3 Abs. 1, 18, 29 Abs. 2 und 31 Abs. 2) für die Kammern sowie für die Fachgruppen und Fachverbände vorgesehenen Bestimmungen über den räumlichen Wirkungsbereich dieser Organisationen zusammen.

Zu § 7 (Eigener und übertragener Wirkungsbereich):

Wie alle Organisationen der beruflichen und kommunalen Selbstverwaltung haben auch die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft einen eigenen (selbständigen) und einen übertragenen Wirkungsbereich. Im übertragenen Wirkungsbereich sind die Wirtschaftskammern und Fachorganisationen an Weisungen staatlicher Organe gebunden und ist ein Rechtszug an solche Organe grundsätzlich vorgesehen. Im eigenen Wirkungsbereich sind solche Weisungen ausgeschlossenen. Auch ein Instanzenzug an Verwaltungsorgane ist nicht zulässig.

Zu § 8 (Bezeichnung, Wappenführung):

Die Kammern der gewerblichen Wirtschaft haben sich als Wirtschaftskammern unter Beifügung des ihren räumlichen Wirkungsbereiches kennzeichnenden Zusatzes zu bezeichnen. Die Bundeskammer führt demnach die Bezeichnung Wirtschaftskammer Österreich.

Zu § 9 (Führung der Bezeichnung Kammer):

Diese Bestimmung stellt die gesetzwidrige Führung der Bezeichnung “Wirtschaftskammer”, “Handelskammer” und dergleichen unter Strafe. Die unbefugte Führung der Bezeichnung “Kammer” wird als Verwaltungsübertretung geahndet. Das Strafausmaß ergibt sich aus Artikel VII EGVG. Außerdem kann bei einer unbefugten Führung ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht werden. Ausländische Kammern, die in Österreich eine Repräsentanz errichten, bedürfen für die Verwendung der Bezeichnung “Kammer” einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Zu § 10 (Begutachtungsrecht):

Entspricht, sprachlich bereinigt, im wesentlichen dem § 6 HKG.

Zu § 13 (Fachliche Gliederung – Sektionsordnung):

Anders als bisher wird jedoch der Wirkungsbereich der Sektionen nicht mehr im Gesetz (§§ 35 bis 40 HKG), sondern in einer vom Kammertag zu beschließenden Sektionsordnung festgelegt werden.

In jedem Fall muß aber die Sektionsgliederung in der WKÖ und in allen Landeskammern gleich sein (Abs. 4).

Das Antragsrecht auf eine Änderung der bestehenden Sektionsgliederung wurde allerdings wesentlich eingeschränkt. Voraussetzung hiefür ist ein Beschluß im Vorstand der WKÖ, den wiederum nur eine Landeskammer und das Präsidium der Bundeskammer  bewirken kann (Abs. 5).

Zu § 14 und § 15 (Fachorganisationen, Fachorganisationsordnung):

Fachorganisationen sind auf Landeskammerebene die Fachgruppen und auf Bundesebene die Fachverbände (§ 14 Abs. 1).

§ 14 Abs. 2 faßt im wesentlichen die Regelung der §§ 29 Abs. 3 und 74 Abs. 2 des HKG betreffend die Fachvertretungen zusammen.

Zu § 16 (Arbeitsgemeinschaften):

Die Errichtung von Arbeitsgemeinschaften war bisher nur in den RGO’s geregelt. Zur effizienten Behandlung von sogenannten Querschnittsmaterien wird nun die Möglichkeit zur Bildung von Arbeitsgemeinschaften im Gesetz ausdrücklich verankert. Die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft bedarf entsprechender Beschlüsse, wobei die Grundlagen für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft in einer Satzung festzulegen sind. Arbeitsgemeinschaften handeln durch ihre Organe. Ihre Tätigkeit obliegt der Aufsicht durch den jeweiligen Vorstand oder die Sektionsleitung.

Zu § 17 (Fachliche und sektionseigene Angelegenheiten):

Entspricht im wesentlichen, allerdings sprachlich bereinigt, dem geltenden § 41 HKG. Bei der Vertretung fachlicher und sektionseigener Angelegenheiten nach außen durch eine Fachorganisation oder Sektion wurde die Bestimmung, daß ein Einvernehmen mit der jeweiligen Landeskammer bzw. Bundeskammer  herzustellen ist, beseitigt. Es besteht jedoch eine Informationspflicht (Abs. 3).

Zu § 18 (Gemeinsame Angelegenheiten):

Entspricht den ersten drei Absätzen des § 42 HKG.

Zu § 19 (Eigener Wirkungsbereich):

Diese Bestimmung faßt im wesentlichen die §§ 4, 5 und 16 HKG zusammen. Zu den aus den §§ 5 und 16 im HKG als Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches angeführten Punkten ist zu bemerken, daß diese inhaltlich solche des eigenen Wirkungsbereiches sind und daher auch in dieser Bestimmung angeführt wurden.

Der Ausdruck “obliegen” im Sinne der Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 statuiert eine Zuständigkeitskompetenz. Der Begriff “Unterstützung” schließt auch die Vertretung eines Mitgliedes ein, etwa die Vertretung bei einem Arbeitsgerichtsprozeß.

Dem eigenen Wirkungsbereich neu zugewiesen wurde die in Z 10 dargestellte Aufgabe, auch Personen, die ein Gewerbe erst auszuüben beabsichtigen, als Anlauf-, Service- und Verteilungsstelle zur Verfügung zu stehen und, falls gewünscht, alle aus Anlaß einer Unternehmungsgründung oder -erweiterung durchzuführenden Verfahren auf der Grundlage entsprechender Anbringen des Einschreiters durch Weiterleitung an die zuständigen Behörden in Gang zu bringen bzw. die notwendigen administrativen Schritte – etwa bei Finanzamt, Sozialversicherung, Firmenbuch – zu übernehmen.

Zu § 20 (Übertragener Wirkungsbereich):

Vergleiche dazu Erläuterungen zu § 7. Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen gehört zum übertragenen Wirkungsbereich (Abs. 2).

Zu § 21 (Organe):

Bei den Anführungen der Organe wurde das in § 7 HKG versehentlich nicht aufgenommene Sektionspräsidium berücksichtigt. Die bisher als Organ vorgesehenen Sektionstage entfallen. Der Arbeitsrechtliche Ausschuß ist nicht mehr als Organ aufgezählt, jedoch statuiert der § 19 Abs. 1 Z 1 ausdrücklich die Kompetenz der Kammern (§ 19 Abs. 1 gilt gemäß § 31 auch für die Bundeskammer) zur Errichtung von arbeitsrechtlichen Ausschüssen. Zur Installierung des arbeitsrechlichen Ausschusses ist der Vorstand berufen.

Zu § 22 (Präsident):

Die Kompetenzen des Präsidenten, die bisher im HKG nicht genau geregelt waren (§ 8 und 52) wurden präzisiert. Außerdem wurde für den Präsidenten eine Dringlichkeitskompetenz für die Agenden des Präsidiums eingeführt (Abs. 2). Schließlich können die Präsidien der Kammern (wie die der Sektionen) Beschlüsse künftig auch im Umlaufwege fassen.

Zu § 23 (Präsidium):

Entspricht inhaltlich dem § 9 Abs. 1 HKG.

Zu § 24 (Vorstand):

Während nach geltendem Recht (§ 62 Abs. 1 HKG) dem Kurator lediglich beratende Stimme im Vorstand zukommt, räumt ihm der Entwurf auch eine beschließende Stimme in diesem Organ ein. Ausdrücklich wird nunmehr auch dem Vorsitzenden des Finanzausschusses Sitz und Stimme im Vorstand zuerkannt (Abs. 1).

Der Vorstand wurde durch die Übertragung von Aufgaben aufgewertet (Abs. 2). Als Ausfluß der bereits bestehenden Aufsichtspflicht der Landeskammer (§ 4 Abs. 1 lit. c HKG) über ihre Fachorganisationen wurde für den Vorstand die Möglichkeit geschaffen, rechtswidrige Beschlüsse von Organisationseinheiten aufzuheben (Abs. 3).

Zu § 25 (Vollversammlung):

Der Entwurf präzisiert die in § 11 Abs. 1 HKG geregelte Zusammensetzung der Vollversammlung. Wie beim Vorstand ist der Kurator des Wirtschaftsförderungsinstitutes und der Vorsitzende des Finanzausschusses auch in der Vollversammlung als stimmberechtigtes Mitglied vorgesehen.

Zu § 26 (Obmänner, Präsidien und Leitungen der  Sektionen):

Wie beim Präsidenten einer LK wurden auch beim Sektionsobmann die Kompetenzbestimmungen konkretisiert. Im übrigen wurden die im HKG an mehreren Stellen vorgesehenen Vorschriften betreffend die Obmänner, Präsidien und Leitungen der Sektionen (§§ 11 Abs. 2, 12 und 52 Abs. 4) im Entwurf in einem einzigen Paragraphen zusammengefaßt.

Die Kriterien für die Festsetzung der Anzahl der Mitglieder der Sektionsleitungen werden im § 75 statuiert.

Zu § 27 (Bezirksstellen):

Entspricht, ohne  die Wahlrechtsbestimmungen, dem § 14 HKG.

Die Wahlrechtsbestimmungen wurden im Abschnitt Wahlen aufgenommen (§ 119).

Zu § 28 (Kammerdirektion):

Der Entwurf präzisiert die geltende Regelung des § 16 HKG, indem hinsichtlich der in Abs. 3 angeführten Angelegenheiten die ausschließliche Kompetenz der Kammerdirektion festgeschrieben wird. Die Kammerdirektion untersteht dem Direktor und unterstützt den Präsidenten bei der Erfüllung seiner Aufgaben (Abs. 2).

Zu § 29 (Direktor):

Wie beim Präsidenten wurde auch beim Direktor der Kompetenzbereich genauer umschrieben. Der Direktor wird vom Präsidium der Landeskammer (bisher Vorstand) bestellt. Die Bestellung bedarf der Bestätigung des Präsidiums der Bundeskammer. Neu vorgesehen ist die Möglichkeit der Bestellung von höchstens zwei Direktor-Stellvertretern.

Zu § 30 (Wirtschaftsförderungsinstitut):

Die Bestimmungen über die Wirtschaftsförderungsinstitute wurden neu gefaßt. Die Aufzählung der Aufgaben wurde einerseits gestrafft, andererseits aber auch um zeitgemäße Tätigkeiten ergänzt (Abs. 2 Z 4). Das Kuratorium ist künftig, wie der Arbeitsrechtliche Ausschuß, kein Organ der Kammer, sondern ein Ausschuß des Vorstandes. (Im HKG war das WIFI auf Landeskammerebene auch bisher als Organ nicht vorgesehen.) Das Kuratorium wird künftig vom Vorstand bestellt, wobei die fraktionelle Stärke der in der Vollversammlung vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen ist (Abs. 4). Dem Kurator kommen künftig Sitz und Stimme im Vorstand und in der Vollversammlung zu (Abs. 5).

Zu § 31 (Eigener  Wirkungsbereich):

Die Bestimmung sieht keine wesentliche Änderung gegenüber dem geltenden § 19 HKG vor. Lediglich die demonstrative Aufzählung der von der Bundeskammer wahrzunehmenden Aufgaben wurde gestrafft und aktualisiert.

Zu § 33 (Organe):

Bei den Anführungen der Organe wurde das in § 20 HKG versehentlich nicht aufgenommene Sektionspräsidium berücksichtigt. Nicht mehr vorgesehen als beschließende Organe sind der Arbeitsrechtliche Ausschuß, das WIFI-Kuratorium und die Allgemeinen Sektionstage. Das WIFI-Kuratorium ist als beratendes Organ in das Gesetz aufgenommen worden. Der arbeitsrechtliche Ausschuß (siehe dazu Erläuterungen zu § 21) und die Allgemeinen Sektionstage können als solche installiert werden.

Zu § 34 (Präsident):

Vergleiche die Ausführungen zu § 22 betreffend den Präsidenten der Landeskammer.

Zu § 35 (Präsidium):

Vergleiche die Ausführungen zu § 23.

Zu § 36 (Vorstand):

Wie auch beim Vorstand der Landeskammer wurde der Vorstand der WKÖ durch die Übertragung von Aufgaben aufgewertet (Abs. 2). Ihm stehen vor allem die Aufgaben der Antragstellung an den Kammertag auf Änderung der Sektionsordnung sowie der Erlassung der Fachorganisationsordnung zu. Neu ist auch die Zuständigkeit des Vorstandes der Bundeskammer als zweite Instanz in Angelegenheiten der strittigen Fachgruppenzuordnung von Mitgliedern (§ 44 Abs 9 und 10). Schließlich wurde zur Entlastung des Kammertages dem Vorstand die Befugnis zur Genehmigung der Voranschläge (Nachtragsvoranschläge) und der Rechnungsabschlüsse der Landeskammern sowie der Fachverbände übertragen. (Siehe dazu auch die Erläuterungen zu § 132.)

Zu § 37 (Kammertag):

Wie beim Vorstand soll der Kurator des Wirtschaftsförderungsinstitutes und der Vorsitzende des Finanzausschusses Sitz und Stimme im Kammertag haben (Abs. 1).

Die Anzahl der weiteren Delegierten im Kammertag bleibt mit 42 gleich. Neu ist jedoch, daß die bisher im HKG festgeschriebene Anzahl der Delegierten der einzelnen Landeskammern (§ 24 Abs. 2 HKG) künftig vom Vorstand der WKÖ vor jeder Wahl unter Berücksichtigung des aktuellen Mitgliederschlüssels neu festgelegt wird.

Zu § 38 (Obmänner, Präsidien und Leitungen der  Sektionen):

Vergleiche dazu die Erläuterungen zu § 26.

Zu § 39 (Generalsekretariat):

Vergleiche dazu die Erläuterungen zu § 28 betreffend die Kammerdirektion.

Zu § 40 (Generalsekretär):

Wie beim Direktor wurde auch beim Generalsekretär der Kompetenzbereich genauer umschrieben. Im übrigen wurden die Bestimmungen des § 28 HKG übernommen.

Zu § 41 (Wirtschaftsförderungsinstitut):

Vergleiche dazu die Ausführungen zu § 30.

Zu § 42 (Außenwirtschaftsorganisation):

Die AWO war früher im Außenhandelsförderungsbeitragsgesetz geregelt. Im geltenden HKG konnte man sie nur auf Grund der Aufgabenstellung der WKÖ ableiten. Nunmehr wurde die AWO und deren Aufgabenbereich ausdrücklich ins WKG aufgenommen.

Zu § 43 (Errichtung, Aufgaben und Mitglieder):

Gegenüber der entsprechenden Regelung im HKG (§ 29) enthält der Entwurf eine zeitgemäßere und ausführlichere Beschreibung des Wirkungsbereiches dieser Fachorganisationen.

Zu Abs. 5:

Die Fachorganisationsordnung bestimmt die Errichtung der Fachverbände und Fachgruppen, insbesondere ihre Bezeichnung und ihren Wirkungsbereich. Die Mitgliedschaft eines Unternehmens im Sinne des § 2 zu einer bestimmten Fachgruppe und zu einem (oder mehreren) Fachverbänden ist daher von den Bestimmungen der Fachorganisationsordnung abhängig.

Zu § 44 (Fachgruppenzuordnung und Entscheidung in strittigen Fällen):

Die Regelung über die Fachgruppenzuordnung wurde aus Gründen der Rechtssicherheit anders als im HKG formuliert.

Zu Abs. 1:

Die Fachorganisationsordnung bestimmt in abstrakter Weise die Zuordnung von Unternehmungen zu Fachgruppen und Fachverbänden. Da die Mitgliedschaft zu den Wirtschaftskammern und den Fachorganisationen ex lege erfolgt (§ 2 Abs. 1), hat die Eintragung einer Haupt- oder weiteren Betriebsstätte eines Unternehmens (einschließlich eines integrierten Betriebes) in das Mitgliederverzeichnis einer Landeskammer lediglich deklaratorische Wirkung. Dies gilt sinngemäß auch für die Zuordnung einer Berechtigung zu einer Fachvertretung. Bei der Eintragung in das Mitgliederverzeichnis ist von dem der Kammer zugekommenen Informationen (§§ 68 Abs. 2, 70 Abs.3) auszugehen. Die Eintragung einer Haupt- oder weiteren Betriebsstätte in das Mitgliederverzeichnis einer Landeskammer durch die Kammerdirektion kann nach den Bestimmungen der Abs. 7 und 8 bestritten werden.

Zu Abs. 2:

Entspricht dem § 29 Abs. 7 HKG.

Zu Abs. 3 und 4:

Ins Gesetz aufgenommen wurde, außer der bisher im HKG bereits bestehenden Regelung über die Zuordnung der Inhaber von Berechtigungen für das unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe, auch eine Regelung über die Zuordnung von verbundenen Gewerben (Abs. 4).

Zu Abs. 5:

Die Zugehörigkeit zu einer Fachgruppe bestimmt sich grundsätzlich nach dem in der Fachorganisationsordnung festgelegten Wirkungsbereich der entsprechenden Fachorganisation. Für die Abgrenzung der Zugehörigkeit zu den Fachgruppen der Sektionen Gewerbe und Handwerk und Industrie ist jedoch die tatsächliche Form der Ausübung des betroffenen Unternehmens entscheidend. Die Kammerdirektion muß aber nicht bei jeder Zuordnung gemäß Abs. 1 die Kriterien, die für eine Zuordnung gemäß Abs. 5 entscheidend sind, genau prüfen. Sie kann sich dabei auf die ihr zukommenden Informationen stützen (siehe dazu Erläuterungen zu Abs. 1).

Zu Abs. 6:

Die Bestimmungen der §§ 35 und 36 HKG enthalten auch ausdrückliche Sektionszuordnungen von bestimmten Branchen zu den Sektionen Gewerbe und Handwerk und Industrie. Eine Zuordnung von Branchen  durch das Gesetz selbst ist nicht mehr vorgesehen. Wenn es aber einheitliche Betreuungsinteressen erfordern, kann in der Sektionsordnung vorgesehen werden, daß Unternehmungen bestimmter Berufszweige, unabhängig von ihrer Ausübungsform, entweder der Sektion Gewerbe und Handwerk oder der Sektion Industrie zugeordnet werden.

Zu Abs. 7 bis 10:

Nach dem derzeit geltenden HKG (§ 42 Abs. 4) entscheidet in einem Streitfall die Landeskammer (der Präsident) nach Anhörung der in Betracht kommenden Sektionen, welcher Fachgruppe ein Kammermitglied anzugehören hat. Nunmehr wurde diese Kompetenz auf das Präsidium übertragen und klargestellt, daß ein Streitfall über die Zuordnung eines Mitgliedes sowohl von den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft, als auch vom unmittelbar betroffenen Mitglied selbst ausgelöst werden kann. In zweiter Instanz oder bei Säumnis des Präsidiums ist der Vorstand der Bundeskammer zur Entscheidung berufen.

Zu Abs. 11 und 12:

Auf das jeweilige Verfahren sind die Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Die Rechtswirkungen eines derartigen Verfahrens treten mit Beginn des der Entscheidung folgenden Jahres in kraft.

Zu § 45 (Organe):

Hier wurden im wesentlichen die Bestimmungen des § 30 HKG übernommen. Weggefallen ist die ausdrückliche Verpflichtung, die Fachgruppentagung einmal pro Jahr abhalten zu müssen. Aus kammerpolititscher Sicht sollte dieses Organ aber weiterhin tunlichst einmal im Jahr tagen.

Zu § 46 (Berufsgruppenausschüsse):

Die im HKG (§ 31a) bereits vorgesehenen Berufsgruppen sind aus der Mitte von Fachgruppen und Fachverbänden gebildete Organisationseinheiten zur Vertretung der Interessen der Zugehörigen von bestimmten Berufszweigen. Den Berufsgruppen kommt keine Rechtspersönlichkeit und grundsätzlich auch keine Entscheidungskompetenz zu. Nunmehr können einem Berufsgruppenausschuß jedoch Angelegenheiten zur selbständigen Beschlußfassung delegiert werden (§ 65 Abs. 2). Die Zahl der möglichen Mitglieder eines Berufsgruppenausschusses ist im § 116 festgeschrieben.

Zu § 47 (Errichtung, Aufgaben und Mitglieder):

Abs. 2 sieht vor, daß die Fachverbände berechtigt sind, in fachlichen Angelegenheiten selbständig Anträge an Organe der Bundesverwaltung und an internationale Organe zu stellen; sie müssen die WKÖ aber informieren. Nicht zu den internationalen Organisationen im Sinne dieser Bestimmung zählen internationale Berufsverbände. Bei der Vertretung von fachlichen Angelegenheiten sind Fachverbände (wie die Fachgruppen) weitestgehenst ungebunden.

Zu Abs. 3:

Eine Berechtigung kann in den Fällen einer Fachgruppenzusammenlegung auf Landeskammerebene auch zur Mitgliedschaft bei mehreren Fachverbänden führen.

Zu § 48 (Organe):

Das im HKG (§ 31 Abs. 3) vorgesehene Organ Fachverbandstag, das aus den Mitgliedern des Fachverbandsausschusses und sämtlichen Mitgliedern der Ausschüsse der zugehörigen Fachgruppen sowie sämtlichen Fachvertretern besteht, wurde in den Entwurf nicht mehr aufgenommen.

Zu § 49 (Berufsgruppenausschüsse):

Siehe Erläuterungen zu § 46.

Zu § 50 (Rechte und Pflichten):

In dieser Bestimmung wurde im wesentlichen bestehendes Recht übernommen (§ 47 HKG). Die Bestimmungen über den Auslagenersatz und der Aufwands- und Funktionsentschädigungen wurden unter Berücksichtigung des Bezügebegrenzungsgesetzes abgefaßt (Abs. 4).

Zu § 51 (Dauer der Funktion):

Die Bestimmung entspricht, mit der Klarstellung für das Einzelorgan, dem geltenden § 47 Abs. 1 HKG.

Zu § 52 (Suspendierung):

Die Möglichkeit der Suspendierung von Funktionären wurde auf die Einleitung eines Strafverfahrens reduziert.

Zu § 53 (Abberufung):

Nunmehr soll in allen Fällen die Hauptwahlkommission für die Abberufung von Funktionären, die die Voraussetzungen für die Wählbarkeit (§ 73 Abs. 4 bis 6) verlieren oder bei denen nachträglich Umstände bekannt werden, die die Wählbarkeit bereits zum Zeitpunkt der Wahl ausgeschlossen haben, zuständig sein (Abs. 1).

Die Abberufung von Funktionären, die sich eine gröbliche Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten zuschulden kommen lassen, erfolgt nach wie vor durch das BMwA (Abs.2).

Zu § 54 (Mißtrauensvotum):

Der Entwurf übernimmt im wesentlichen die geltenden Bestimmungen des § 47 Abs. 7 HKG. Wie bisher verliert der Betroffene beim Ausspruch des Mißtrauens aber nur die Funktion als Einzelorgan, verbleibt jedoch in dem Kollegialorgan. Einzelorgane im Sinne dieser Bestimmung sind auch die Stellvertreter.

Zu § 55 ( Allgemeine Bestimmungen):

Die Bestimmungen folgen im wesentlichen dem § 59 Abs. 1 bis 4 HKG.

Zu § 56 (Betriebsrat):

Diese Bestimmung übernimmt im wesentlichen die bisher im § 59 Abs. 5 und 6 enthaltenen Regelungen.

Zu § 57 (Pensionsfonds):

Diese Bestimmung enthält in Ergänzung der bisherigen Regelung des § 60 des HKG eine Ermächtigung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft im notwendigen Umfang auch außerhalb des Pensionsfonds Vorsorge für die Pensionsverpflichtungen zu treffen (Abs. 4).

Zu § 58 (Geschäftsordnung):

Bei der Regelung der Geschäftsordnungen geht der Entwurf neue Wege. Nach geltender Rechtslage
(§ 54 HKG) beschließt die WKÖ für ihre Geschäftsführung eine Geschäftsordnung und für die Geschäftsführung der Landeskammern, Fachgruppen und Fachverbände Rahmengeschäftsordnungen. Das HKG läßt allerdings offen, ob die Landeskammern, Fachverbände und Fachgruppen verpflichtet sind, eigene Geschäftsordnungen zu erlassen. Der Entwurf verzichtet im Interesse der Verwaltungsvereinfachung auf eigene Rahmengeschäftsordnungen für die Landeskammern, Fachverbände und Fachgruppen. Nunmehr ist vorgesehen, daß die Bundeskammer in ihrer Geschäftsordnung Rahmenbestimmungen für die Geschäftsordnungen der betreffenden Körperschaften und Bestimmungen erlassen kann, an die diese Körperschaften, wenn sie eigene Geschäftsordnungen beschließen, gebunden sind. Der Entwurf bestimmt weiters, daß die Geschäftsordnung der Bundeskammer für die Landeskammern, Fachgruppen und Fachverbände sinngemäß gilt, sofern diese keine eigene Geschäftsordnung erlassen.

Zu § 59 (Interessenausgleich):

Die Abs. 1 bis 4 entsprechen im wesentlichen dem § 53 HKG.

Der Abs. 5 dient der Klarstellung, daß ordnungsgemäß zustande gekommene Beschlüsse jedenfalls für alle davon betroffenen Organisationen verbindlich sind.

Zu § 60 (Sitzungen):

Nach dem HKG (§ 50 und 51) sind lediglich die Sitzungen des Kammertages und der Vollversammlung öffentlich. Nunmehr sind auch die Sitzungen der Fachgruppentagung öffentlich, wenn und insoweit dies die Fachgruppentagung beschließt.

Zu § 61 (Beschlußerfordernisse):

Entspricht im wesentlichen dem § 51a HKG. Neu ist die Möglichkeit der Beschlußfassung im Umlaufwege für die Kammer- und Sektionspräsidien sowie für die Fachverbandsausschüsse (Abs. 3). In den Fällen von Stimmrechtsübertragungen (§ 62 Abs. 2) ist für die Beschlußfähigkeit nicht die Anzahl der tatsächlich anwesenden Sektionleitungs- oder Ausschußmitglieder entscheidend, sondern die Anzahl der Stimmrechte, dh. die übertragenen Stimmen werden für die Berechnung der Zahl der Anwesenden mitgezählt.

Zu § 62 (Stellvertretung):

Entspricht im wesentlichen dem § 53 HKG. Neu ist, daß sich Mitglieder von Sektionsleitungen sowie von Fachverbands- und Fachgruppenausschüssen durch Stimmrechtsübertragung vertreten lassen können (siehe dazu Erläuterungen zu § 61).

Zu § 63 (Kooptierung):

Diese Bestimmung übernimmt im wesentlichen die Inhalte des § 57a HKG. Klargestellt wurde, daß eine Kooptierung auch widerrufen werden kann (Abs. 3).

Zu § 64 (Ehrenmitglieder):

Hier wurde der Begriff “korrespondierende Mitglieder” durch den moderneren Ausdruck “Ehrenmitglieder” ersetzt (bisher § 48 HKG).

Zu § 65 (Delegierung):

Der Entwurf baut die entsprechende Regelung des § 53a HKG erheblich aus. Künftig können Organe Kompetenzen nicht nur an engere Organe, sondern auch an aus ihrer Mitte gebildete Ausschüsse übertragen (Abs. 2). Aus kammerpolitischen Gründen wird die bisher bestehende Möglichkeit zur Delegierung der Beschlußfassung über den Voranschlag (Nachtragsvoranschlag) und dem Rechnungs­abschluß an ein Einzelorgan untersagt.

Zu § 66 (Beharrungsbeschlüsse):

Mit dieser Bestimmung werden die Voraussetzungen geschaffen, daß ordnungsgemäß zustande ge-kommene Beschlüsse des Kammertages, des Bundespersonalausschusses und der Vollversammlungen auch durchgesetzt werden können.

Zu § 67 (Übergang der Zuständigkeit):

Der Entwurf übernimmt eine bisher nur in den RGOs enthaltene Bestimmung, daß bei Untätigkeit eines Organes die Zuständigkeit zunächst an das in Betracht kommende engere Organ übergeht. Wird auch dieses nicht tätig, geht die Zuständigkeit auf das Einzelorgan und schließlich auf den Präsidenten der Landeskammer oder der Bundekammer über. Die in verschiedenen Bestimmungen statuierte Dringlichkeitskompetenz für Einzelorgane und für Kollegialorgane bleibt davon unberührt.

Zu § 68 (Verhältnis zu Behörden und Körperschaften):

Entspricht im wesentlichen den Bestimmungen des § 63 HKG und ist aus kompetenzrechtlichen Gründen als Verfassungsbestimmung zu beschließen und kundzumachen.

Zu § 69 und 70 (Verschwiegenheits- und Auskunftspflicht):

Hier wurden im wesentlichen die Bestimmungen die §§ 66 und 67 HKG mit geringfügigen textlichen Änderungen übernommen.

Zu § 71 (Statistik):

Diese neue Bestimmung liefert die notwendigen Rechtsgrundlagen für die Besorgung der Kammerstatistik. Bis zur beabsichtigten Neuregelung der Bundesstatistik soll mit dieser Bestimmung eine Rechtsgrundlage für die zur Unterstützung der Aufgaben der Interessenvertretung unverzichtbaren Kammerstatistik geschaffen werden. Für diesen Zweck ist der Zugang zu Datenmaterial des Österreichischen Statistischen Zentralamtes erforderlich. Eigene statistische Erhebungen der Organi­sationen der gewerblichen Wirtschaft bedürfen der vorherigen kammerinternen Koordinierung (Abs. 2). Die Geheimhaltungsvorschriften samt Saktionen (Abs. 3 bis 5) folgen den entsprechenden Regelungen des Bundesstatistikgesetzes.

Zu § 72 (Datenschutz):

Hier wurden im wesentlichen die Bestimmungen des § 107a HKG übernommen. Im Abs. 1 wurde eine Bestimmung für die Übermittlung von Daten zwischen den Organisationen aufgenommen, da nach Lehre und Judikatur der automationsunterstützte Datenverbund einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung bedarf.

Der Abs. 4 wurde inhaltlich dem § 365e der GewO angeglichen und erlaubt es den Kammern, bestimmte öffentlich zugängliche Daten jedermann mitzuteilen. Die Beschränkung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruches in solchen Übermittlungsfällen entspricht der Regelung des § 365h GewO.

Zu § 73 (Wahlrecht und Wählbarkeit):

Im wesentlichen wurden die Bestimmungen des § 45 HKG übernommen.

Neu ist, daß Mitglieder, die ihre Berechtigung ruhend gemeldet haben, nicht mehr wahlberechtigt sind. Inhaber von ruhenden Berechtigungen können aber auf Antrag in die Wählerliste aufgenommen werden.

Unternehmungen, über deren Vermögen ein Ausgleichsverfahren eröffnet wurde, bleiben künftig wahlberechtigt (nicht aber wählbar).

Die Bestimmungen über die Wiederwahl wurden neu gefaßt (Abs. 7). Bei Einzelorganen, ausgenommen die eines Vorsteher-Stellvertreters eines Fachverbandes oder einer Fachgruppe, ist künftig die Funktionsausübung mit maximal 20 Jahren beschränkt.

Zu § 74 (Wahlordnung):

Da die wahlrechtlichen Bestimmungen im WKG wesentlich detaillierter und ausführlicher gefaßt wurden als im HKG, verbleiben für die Wahlordnung nur noch konkretisierende Einzelbestimmungen. Die Wahlordnung soll daher nicht mehr als Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten erlassen, sondern vom Kammertag beschlossen werden.

Zu § 75 (Wahlkataloge):

Entspricht inhaltlich dem § 79 HKG. Da die Sektionsordnung und die Fachorganisationsordnung aber künftig von den Organen der Bundeskammer (Kammertag bzw. Vorstand) selbst beschlossen werden, wird der Wahlkatalog als Anlage zur jeweiligen Verordnung (Sektionsordnung bzw. Fachorgani­sationsordnung) erlassen. Die bisher in verschiedenen Bestimmungen des HKG enthaltenen Festsetzungen über die Anzahl der Mitglieder von Kollegialorganen wurde in einem einzigen Paragraphen zusammengefaßt.

Zu § 76 (Anordnung der Wahlen):

Entspricht, von der nachstehenden Änderung abgesehen, dem § 74 HKG. Neu ist, daß die Wahl vier Tage dauern kann (bisher zwei Tage). Innerhalb dieses Rahmens können die Landeskammern ihre Wahltage frei festsetzen, wobei jedoch am letzten Tag des zeitlichen Rahmens alle Landeskammern ihre Wahllokale geöffnet haben müssen.

Zu § 77 (Wahlkosten):

Entspricht im wesentlichen dem § 107 HKG. Mit der Bestimmung, daß auch andere Organisationen zur Tragung der Wahlkosten herangezogen werden können, soll die Übertragung von Wahlkosten an Fachorganisationen, die während der Funktionsperiode eine eigene Fachorganisation haben wollen, ermöglicht werden.

Zu § 78 (Hauptwahlkommission):

Hier wurden im wesentlichen die Bestimmungen des § 75 HKG übernommen.

Zu § 79 und 80 (Wahlkommissionen, Zweigwahlkommissionen):

Im wesentlichen wurde der § 76 HKG übernommen. Für Zweigwahlkommissionen wurde jedoch die Möglichkeit geschaffen, daß diese auch mobil tätig werden können. Darunter ist zu verstehen, daß Zweigwahlkommissionen zu bestimmten Zeiten an verschiedenen Orten ihr Wahllokal errichten können. Ein “Aufsuchen” der einzelnen Mitglieder zur Stimmabgabe ist aber nicht erlaubt.

Zu §§ 81, 82 und 83  (Angelobung, Einberufung, Beschlußfassung und Geschäftsführung der Wahlbehörden; Delegierung; Funktionsdauer):

Bei diesen Bestimmungen wurden im wesentlichen Bestimmungen aus verschiedenen Textstellen im HKG übernommen (§ 77) und zur Klarstellung auch einige bisher nur in der Wahlordnung enthaltenen Regelungen eingefügt (§ 4 HKWO).

Zu § 84 (Zustellungsbevollmächtigter):

Die Funktion des Zustellungsbevollmächtigen war bisher in den wahlrechtlichen Vorschriften nur in einem Randsatz erwähnt. Da er in der Praxis eine bedeutende Rolle spielt, wurden seine Befugnisse ins neue WKG aufgenommen.

Zu § 85 (Ausschreibung der Wahlen):

Im wesentlichen, von einigen inhaltlichen Abänderungen abgesehen, der bisherige § 78 HKG. Neu ist, daß die Wahlkundmachung einen Hinweis zu enthalten hat, daß Wahlberechtigte, deren Berechtigung zum Stichtag der Wahl ruhend gemeldet ist, auf Antrag des Wahlberechtigten in die Wählerliste aufgenommen werden (Abs 4).

Zu § 86 (Aktives Wahlrecht):

Im wesentlichen der § 80 HKG. Neu eingefügt wurde die Möglichkeit, daß sich Einzelunternehmer bei der Ausübung des Wahlrechtes vertreten lassen können. Um Mißbräuche auszuschalten, wurde dieses Vertretungsrecht aber eingeschränkt (Abs. 4).

Zu § 87 (Passives Wahlrecht):

Im wesentlichen § 81 HKG.

Zu § 88 (Wählerlisten):

Siehe § 82 HKG.

Zu § 89 (Einspruch gegen Wählerlisten und Anträge auf Aufnahme in die Wählerlisten):

Siehe § 83 HKG.

Zu § 90 (Wahlvorschläge):

Entspricht im wesentlichen dem § 84 HKG. Es wurden aber auch einige Bestimmungen der HKWO übernommen (§ 13 HKWO).

Zu § 91 (Prüfung, Abänderung und Verlautbarung der Wahlvorschläge):

Siehe § 85 HKG.

Zu § 92 (Wahlkarten):

Entspricht im wesentlichen dem § 86a HKG. Die Möglichkeit, eine Wahlkarte anzufordern, wurde aber wesentlich erweitert. War dies bisher nur bis spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag möglich, kann künftig wie bei einer Nationalratswahl eine Wahlkarte bis drei Tage vor dem ersten Wahltag schriftlich oder mündlich angefordert werden. Wahlkarten-Wahlkuverts können künftig auf postalischem Weg an die zuständige Hauptwahlkommission übermittelt oder bei jeder beliebigen Zweigwahl­kommission zur Weiterleitung an die zuständige Hauptwahlkommission abgegeben werden (bisher mußten Wahlkartenwähler bei einer Zweigwahlkommission wählen). Bei der schriftlichen Anforderung einer Wahlkarte kann in der Wahlordnung eine längere Frist als drei Tage vorgesehen werden. Diese Frist, die eine Woche nicht überschreiten darf, soll unter Berücksichtigung des Postlaufes bei der Zusendung der Unterlagen sicherstellen, daß die Unterlagen noch vor den Wahltagen beim Empfänger einlangen..

Zu § 93 (Amtlicher Stimmzettel):

Entspricht im wesentlichen dem § 86 HKG. Die bisher im § 86 Abs. 7 HKG festgeschriebene Möglichkeit der Abgabe einer Vorzugsstimme wurde in das WKG übernommen. Die Vornahme von Streichungen soll künftig nicht mehr möglich sein.

Zu § 94 (Abstimmungsverfahren):

Eine derartige Bestimmungen fehlte bisher im HKG. Es wurden die diesbezüglichen Bestimmungen der HKWO (§ 17) übernommen.

Zu § 95 (Stimmabgabe):

Hier wurde im wesentlichen der § 87 HKG mit Ergänzungen aus der HKWO (§ 18 Abs. 1) übernommen.

Zu § 96 (Gültige Stimmen):

Siehe § 86 Abs 2 HKG.

Zu § 97 (Vorzugsstimme):

In dieser Bestimmung des WKG wurden die derzeit im §§ 86 Abs.7 und 88 Abs. 5 HKG enthaltenen Regelungen mit Inhalten aus der HKWO (§ 19) ergänzt. Eine Streichung von Bewerbern ist aber nicht mehr möglich.

Zu § 98 (Organisatorische Maßnahmen nach der Wahl und Stimmenzählung):

Eine derartige Bestimmung fehlte bisher im HKG. Aus Gründen der Rechtssicherheit wurde sie jedoch ins neue WKG aufgenommen, wobei sich der Regelungsinhalt dieses Paragraphen an den Bestimmungen der §§ 20 bis 22 HKWO orientiert.

Zu § 99 (Mandatsermittlung):

Siehe § 88 HKG.

Zu § 100 (Verlautbarung des Wahlergebnisses):

Entspricht § 90 des HKG.

Zu § 101 (Einspruch gegen die Ermittlung und das Wahlergebnis):

Siehe § 91 HKG.

Zu § 102 (Wahl der Vorsteher der Fachgruppen und ihrer Stellvertreter sowie der Vorsitzenden der Fachvertretungen):

Entspricht im wesentlichen dem § 92 HKG.

Zu § 103 (Wahlen innerhalb einer Funktionsperiode):

Diese Bestimmung wurde zur Klarstellung ins WKG eingefügt. Bei Wahlen in die Fachgruppen innerhalb einer Funktionsperiode wird aus Praktikabilitätsgründen auf Wahlkarten verzichtet. Berufsgruppen, die innerhalb der Funktionsperiode unbedingt eine eigene Fachorganisation wollen, kann die Übernahme der Wahlkosten auferlegt werden (§ 77).

Zu § 104 (Besetzung der Sektionsleitungen):

Die Wahlen in die Sektionsleitungen auf Landeskammerebene wurden bisher schriftlich durchgeführt. Nunmehr werden diese auf Grund der Ergebnisse der Wahlen in die Fachgruppen und Fachvertretungen hochgerechnet.

Neu geschaffen wurde die Möglichkeit der Zurechnung von Mandaten auf Einheitslisten oder gemeinsamen Listen bei den Wahlen in die Fachgruppen (Fachvertretungen) für die Besetzung der Sektionsleitungen.

Aus verfassungsrechtlichen Gründen wurde die Vergabe von Minderheitsmandaten mit höchstens zwei beschränkt. Dadurch wird verhindert, daß in einem Kollegialorgan die Minderheiten eine Mehrheit erlangen können. Dieses Faktum könnte bei der derzeit geltenden Textierung des § 96a HKG eintreten.

Durch den Abs. 7 wird sichergestellt, daß eine Wählergruppe, die  mehr als neun Prozent der Mandate aller Fachgruppenausschüsse und Fachvertreter erreicht hat, nicht durch die Wahlarithmetik schlechter gestellt wird, als wenn die Minderheitenregelung zur Anwendung gelangt wäre.

Zu § 105 (Wahl der Sektionsobmänner und ihrer Stellvertreter):

Entspricht dem § 96 HKG.

Zu § 106 (Bestellung weiterer Mitglieder des Vorstandes):

Hier wurden im wesentlichen die Bestimmungen des § 96a HKG übernommen. Aus Gründen der einfacheren Ermittlung wurde jedoch statt des Prozentsatzes an Stimmen bei den Wahlen in die Fachgruppen (Fachvertretungen) der Prozentsatz an Mandaten genommen. Dies deshalb, weil in Kammern wo nicht gewählt wird, es keinen Stimmenprozentsatz gibt und der Stimmenprozentsatz bei gemeinsamen Listen und Einheitslisten nur fiktiv und schwierig ermittelt werden kann. Zur Vergabe von Minderheitsmandaten siehe Erläuterungen zu § 104.

Zu § 107 (Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten):

Aus Gründen der Vereinfachung (alle Wahlen in die kleinen Organe werden nunmehr gleich abgewickelt) sowie aus juristischen Überlegungen wurde die Wahl des Kammerpräsidiums wieder auf einen Wahlvorgang zurückgeführt.

Zu § 108 (Besetzung der Fachverbandsausschüsse):

Entspricht im wesentlichen auch dem § 98 HKG..

Zu § 109 (Wahl der Vorsteher der Fachverbände und ihre Stellvertreter):

Siehe Erläuterungen zu § 102.

Zu §§ 110 und 111 (Bundessektionsleitungen und Bundessektionspräsidien):

Siehe Erläuterungen zu den §§ 104 und 105.

Zu § 112 (Bestellung weiterer Mitglieder des Vorstandes der Bundeskammer):

Siehe Erläuterungen zu § 106.

Zu § 113 (Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer):

Siehe Erläuterungen zu § 107.

Zu § 114 (Wahl und Besetzung von Organen und Mitgliedern von Kollegialorganen während der Funktionsperiode):

Hier wurden im wesentlichen die Inhalte der Bestimmungen der §§ 89 und 104 HKG sowie § 40 HKWO übernommen. Neu ist, daß eine Besetzung durch die Hauptwahlkommission auch bei einer Umwandlung einer Fachgruppe in eine Fachvertretung innerhalb einer Funktionsperiode erfolgt (Abs. 4).

Zu § 115 (Wahl in den Kontrollausschuß):

Hier wurden die wahlrechtlichen Bestimmungen im wesentlichen aus dem § 58 HKG in den Wahlrechtsteil übernommen.

Zu § 116 (Wahl der Berufsgruppenausschüsse):

Siehe § 103 HKG.

Zu § 117 (Wahl der Delegierten in den Kammertag):

Die Wahl der Delegierten in den Kammertag war bisher im HKG nicht geregelt, daher wurde eine entsprechende Bestimmung aufgenommen.

Zu § 118 (Bestellung des Kuratoriums des Wirtschaftsförderungsinstitutes und Wahl des Kurators):

Die Mitglieder des Kuratoriums des Wirtschaftsförderungsinstitutes einer Landeskammer wurden bisher von der Vollversammlung gewählt (§ 62 Abs. 2 HKG). Inhaltlich war diese Wahl aber bereits jetzt eine Bestellung. Es fehlten daher auch entsprechende Bestimmungen im Wahlrecht. Nunmehr soll diese Bestellung des Kuratoriums der Vorstand einer Landeskammer vornehmen (Abs. 1 und 2). Das Kuratorium des Bundes-Wifis setzt sich, wie bisher, aus den Kuratoren der Wirtschaftsförderungsinstitute der Landeskammern und 15, nunmehr vom Vorstand der WKÖ zu bestellenden,  weiteren Mitgliedern zusammen (Abs.3).

Zu § 119 (Bestellung der Mitglieder der Bezirksstellenausschüsse und Wahl des Bezirksstellenob­mannes):

Hier wurden die zum Teil unklaren und in der Praxis schwer zu vollziehenden Bestimmungen des § 14 HKG geändert. Künftig sollen Wählergruppen, die bei den Wahlen der Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter zumindest fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten erreicht haben, auch in jenen Bezirksstellenausschüssen vertreten sein, in denen sie auf Grund der Zuteilung gemäß Abs. 1 nicht vertreten wären.

Zu § 120 (Bestellung des Finanzausschusses und dessen Vorsitzenden):

Das geltende HKG enthält keine Bestimmung über den Finanzausschuß, obwohl in jeder Kammer ein solcher eingerichtet ist.

Nunmehr wird klargestellt, daß der Finanzausschuß und dessen Vorsitzender vom Vorstand der jeweiligen Kammer bestellt wird.

Zu § 121 (Finanzierung):

In Abs. 2 wird klargestellt, daß die als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichteten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft (vgl. § 3) auch Träger von Privatrechten sind und die in dieser Eigenschaft erzielten Erträge (Leistungsentgelte) bei der allgemeinen Inanspruchnahme der Mitglieder durch Umlagen zu berücksichtigen sind.

Zu § 122 (Kammerumlagen):

Entspricht dem § 57 HKG.

Zu § 123 (Grundumlagen):

Entspricht dem § 57a HKG.

Mit der Formulierung “nach Maßgabe der Eingänge” in Abs. 2, letzter Satz, wird deutlich gemacht, daß auch in jenen Fällen, in denen die Anteile der Fachverbände an den Grundumlagen für das jeweils kommende Jahr in einem absoluten Betrag festgesetzt werden, die Abführung der Beträge nur insoweit zu erfolgen hat, als sie auch tatsächlich eingehen und Einnahmenausfälle daher nicht allein zu Lasten der betreffenden Fachgruppen gehen. 

Zu § 124 (Eintragungsgebühren):

Entspricht dem § 57b HKG.

Zu Abs. 7, letzter Satz, siehe die entsprechenden Erläuterungen zu § 123.

Zu § 125 (Gebühren für Sonderleistungen – Gebührenordnung):

Der derzeitige § 57c HKG sieht für die Gebühren für Sonderleistungen insoweit ein zweistufiges Verfahren vor, als diese Gebühren jeweils mit einem Höchstsatz zunächst in einer Taxenordnung der Bundeskammer festzulegen und sodann von den einzelnen HKG-Körperschaften im Rahmen der Höchstsätze im einzelnen zu regeln sind. Dieses Verfahren wird nunmehr in dem Maße vereinfacht, daß keine Taxenordnung mit Höchstsätzen mehr vorgesehen ist, sondern sämtliche Körperschaften ihre Gebührenordnungen nach den Grundsätzen der Kostendeckung erlassen können.

Zu § 126 (Vorschreibung und Einhebung der Kammerumlagen):

Abs. 1 entspricht dem § 57e HKG.

Im Abs. 2 wird für die Kammerumlagen die subsidiäre Geltung der Bundesabgabenordnung normiert.

Zu § 127 (Vorschreibung und Einhebung der Grundumlage und Eintragungsgebühr und der Gebühren für Sonderleistungen):

Entspricht im wesentlichen dem § 57f HKG.

Neu ist die Bestimmung des Abs. 2, wonach für nicht rechtzeitig entrichtete Umlagen in der Umlagenordnung angemessene Verzugszinsen vorgesehen werden können und die Bestimmung des Abs. 5 betreffend die Möglichkeit der Vorschreibung eines pauschalierten Kostenersatzes in Rückstandsausweisen.

Klargestellt wird nun auch in Abs. 6, welche Organe zuständig sind, über Nachsichtsansuchen zu entscheiden.

Zu § 128 (Feststellung der Umlagenpflicht bei Grundumlagen, Eintragungsgebühren und Gebühren für Sonderleistungen):

Entspricht im wesentlichen dem § 57c HKG.

Die zur Feststellung der Umlagenpflicht jeweils zuständigen Organe sind nunmehr ausdrücklich angeführt.

Zu § 129 (Umlagenordnung):

Entspricht im wesentlichen dem § 57h HKG.

Anstelle der Termini “Rahmenbestimmungen” und “Rahmenordnung” soll nun der aussagekräftigere Begriff “Umlagenordnung” treten.

Zu § 130 (Verlautbarungen):

Entspricht im wesentlichen dem § 57h Abs. 3 HKG. Die näheren Vorschriften werden hier durch die Geschäftsordnung erlassen.

Zu § 131 (Gebarungsgrundsätze):

Entspricht dem § 57d HKG.

Zu § 132 (Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß):

Mit dieser Bestimmung wurden ebenfalls neue Wege eingeschlagen. Hatte bisher die Landeskammer die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse ihrer Fachgruppen zu prüfen und die geprüften Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen und ihren eigenen Voranschlag und Rechnungsabschluß der WKÖ zur weiteren Prüfung vorzulegen, hat die Landeskammer nun die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen nicht nur zu prüfen, sondern auch selbst zu genehmigen.

Die Bundeskammer genehmigt hingegen die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachverbände und der Landeskammern. Sie hat die genehmigten Voranschläge und Rechnungsabschlüsse mit ihrem eigenen Voranschlag (Rechnungsabschluß) dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Kenntnis zu bringen.

Wird gegen die Voranschläge (Rechnungsabschlüsse) vom Wirtschaftsminister nicht binnen einen Monat Einspruch erhoben, gelten sie als zur Kenntnis genommen.

Weiters wurde der Prozentsatz für die Überschreitung eines Voranschlages, bei der ein Nachtragsvoranschlag zu erstellen ist, von bisher 10% (und mehr als 10 000 S) auf 20% erhöht und die Vorlagefristen entsprechend den Bedürfnissen der Praxis geändert.

Unter dem Begriff “Voranschlag” kann auch ein “Nachtragsvoranschlag” subsumiert werden.. Es fehlt daher bei allen Bestimmungen, die den Voranschlag betreffen, der entsprechende Hinweis auf einen Nachtragsvoranschlag. Davon ausgenommen ist natürlich die Bestimmung des § 132 Abs. 4, in der festgeschrieben ist, wann ein Nachtragsvoranschlag zu erstellen ist.

Zu § 133 (Haushaltsordnung):

Die Bestimmung entspricht im wesentlichen dem geltenden § 56 HKG.

Zu § 134 (Finanzausschuß):

Siehe dazu die Erläuterungen zu § 120. Dem Vorsitzenden des Finanzausschusses kommt Sitz und Stimme im Vorstand und in der Vollversammlung (Kammertag) zu.

Zu § 135 (Gebarungskontrolle):

Entspricht im wesentlichen dem geltenden § 58 HKG.

Zu § 136 (Aufsichtsbehörde):

Der Abs. 1 entspricht im wesentlichen dem § 68 Abs. 1 HKG, wobei mit der vorgesehenen Textierung klargestellt wurde, daß auch Fachgruppen der Aufsicht durch den BMFA unterliegen. Davon unbenommen bleibt jedoch die Aufsichtspflicht der Kammern gemäß der Bestimmungen der §§ 19 Abs. 2 Z 1 und 2 und 31 Abs. 3, Z 5.

Der Abs. 2 entspricht dem Abs. 2 des § 68 HKG, jedoch wurde bei “internen” Streitfällen die Kompetenz der Aufsichtsbehörde zu einer inhaltlichen Entscheidung beseitigt. Statt dessen wurde ein Instanzenzug vom Präsidium einer Landeskammer (bisher Präsident) an den Vorstand der WKÖ eingeführt (§ 44 Abs. 9 und 10).

Zu § 137 (Aufsichtsbehördliche Fachgruppenzuordnung):

Entspricht dem § 68 Abs. 3 HKG. In den Fällen, in denen der ÖGB eine Aufsichtsbeschwerde wegen einer Fachgruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes erhebt, ist die Aufsichtsbehörde nach wie vor zur inhaltlichen Entscheidung berufen, wenn die Paritätischen Ausschüsse zu keiner einvernehmlichen Regelung kommen oder die einvernehmliche Lösung nicht vollzogen wird.

Zu § 138 (Parteistellung):

Entspricht dem § 68 Abs. 4 HKG.

Zu § 139 (Schiedsgerichtsbarkeit):

Nicht zuletzt um die Bedeutung der Kammerschiedsgerichtsbarkeit zu unterstreichen, wurden die diesbezüglichen Bestimmungen des HKG (§§ 5 lit. f und 19 Abs. 3) zusammengefaßt und erweitert.

Zu § 140 (Paritätische Ausschüsse):

Entspricht dem § 64 HKG.

Zu § 141 (Auslandskammern):

Entspricht dem § 65 HKG.

Zu § 142 (Anpassung betraglicher Regelung):

Mit dieser Bestimmung des Entwurfes sollen im Gesetz vorgesehene Schillingbeträge durch Verordnung des Wirtschaftsministers angepaßt werden können und damit eine Beschlußfassung des Gesetzgebers entbehrlich machen.

Zu § 146 (Stempel- und Rechtsgebühren):


Die Bestimmung des § 69 HKG wird im Entwurf präzisiert.

Zu § 149 (Weitergeltung von Rechtsvorschriften):

Mit der Bestimmung des Abs. 3 wurde sichergestellt, daß die §§ 35 bis 40 HKG, die den Wirkungsbereich der Sektionen festlegen, bis zur Erlassung einer Sektionsordnung in Kraft bleiben.

Die auf Grund des Handelskammergesetzes erlassenen Verordnungen (Fachgruppenordnung, Handels­kammerwahlordnung)  und Satzungen (Dienstordnung, Pensionsfondsregulativ, Kontrollausschuß­ordnung, Haushaltsordnung, Rahmengeschäftsordnungen), bleiben bis zum Inkrafttreten der jeweiligen neuen Verordnung  oder Satzung in Kraft.