1159 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 17. 7. 1998

Regierungsvorlage


1

Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region

Convention on the Recognition of Qualifikations concerning Higher Education in the European Region


Lisbon, 11. April 1997

The Parties to this Convention,

CONSCIOUS of the fact that the right to education is a human right, and that higher education, which is instrumental in the pursuit and advancement of knowledge, constitutes an exceptionally rich cultural and scientific asset for both individuals and society;

CONSIDERING that higher education should play a vital role in promoting peace, mutual understanding and tolerance, and in creating mutual confidence among peoples and nations;

CONSIDERING that the great diversity of education systems in the European region reflects its cultural, social, political, philosophical, religious and economic diversity, an exceptional asset which should be fully respected;

DESIRING to enable all people of the region to benefit fully from this rich asset of diversity by facilitating access by the inhabitants of each State and by the students of each Party’s educational institutions to the educational resources of the other Parties, more specifically by facilitating their efforts to continue their education or to complete a period of studies in higher education institutions in those other Parties;

CONSIDERING that the recognition of studies, certificates, diplomas and degrees obtained in another country of the European region represents an important measure for promoting academic mobility between the Parties;

ATTACHING great importance to the principle of institutional autonomy, and conscious of the need to uphold and protect this principle;

CONVINCED that a fair recognition of qualifications is a key element of the right to education and a responsibility of society;

HAVING REGARD to the Council of Europe and UNESCO Conventions covering academic recognition in Europe:

         –   European Convention on the Equivalence of Diplomas leading to Admission to Universities (1953, ETS No. 15), and its Protocol (1964, ETS No. 49),

         –   European Convention on the Equivalence of Periods of University Study (1956, ETS No. 21),

         –   European Convention on the Academic Recognition of University Qualifications (1959, ETS No. 32),

         –   Convention on the Recognition of Studies, Diplomas and Degrees concerning Higher Education in the States belonging to the Europe Region (1979),

         –   European Convention on the General Equivalence of Periods of University Study (1990, ETS No. 138);

HAVING REGARD also to the International Convention on the Recognition of Studies, Diplomas and Degrees in Higher Education in the Arab and European States bordering on the Mediterranean (1976), adopted within the framework of UNESCO and partially covering academic recognition in Europe;

MINDFUL that this Convention should also be considered in the context of the UNESCO conventions and the International Recommendation covering other Regions of the world, and of the need for an improved exchange of information between these Regions;

CONSCIOUS of the wide ranging changes in higher education in the European region since these Conventions were adopted, resulting in considerably increased diversification within and between national higher education systems, and of the need to adapt the legal instruments and practice to reflect these developments;

CONSCIOUS of the need to find common solutions to practical recognition problems in the European region;

CONSCIOUS of the need to improve current recognition practice and to make it more transparent and better adapted to the current situation of higher education in the European region;

CONFIDENT of the positive significance of a Convention elaborated and adopted under the joint auspices of the Council of Europe and UNESCO providing a framework for the further development of recognition practices in the European region;

CONSCIOUS of the importance of providing permanent implementation mechanisms in order to put the principles and provisions of the current Convention into practice,

have agreed as follows:

Section I

Definitions

Article I

For the purposes of this Convention, the following terms shall have the following meaning:

Access (to higher education)

The right of qualified candidates to apply and to be considered for admission to higher education.

Admission (to higher education institutions and programmes)

The act of, or system for, allowing qualified applicants to pursue studies in higher education at a given institution and/or a given programme.

Assessment (of institutions or programmes)

The process for establishing the educational quality of a higher education institution or programme.

Assessment (of individual qualifications)

The written appraisal or evaluation of an individual's foreign qualifications by a competent body.

Competent recognition authority

A body officially charged with making binding decisions on the recognition of foreign qualifications.

Higher education

All types of courses of study, or sets of courses of study, training or training for research at the post secondary level which are recognized by the relevant authorities of a Party as belonging to its higher education system.

Higher education institution

An establishment providing higher education and recognized by the competent authority of a Party as belonging to its system of higher education.

Higher education programme

A course of study recognized by the competent authority of a Party as belonging to its system of higher education, and the completion of which provides the student with a higher education qualification.

Period of study

Any component of a higher education programme which has been evaluated and documented and, while not a complete programme of study in itself, represents a significant acquisition of knowledge or skill.

Qualification

A. Higher education qualification

Any degree, diploma or other certificate issued by a competent authority attesting the successful completion of a higher education programme.

B. Qualification giving access to higher education

Any diploma or other certificate issued by a competent authority attesting the successful completion of an education programme and giving the holder of the qualification the right to be considered for admission to higher education (cf. the definition of access).

Recognition

A formal acknowledgement by a competent authority of the value of a foreign educational qualification with a view to access to educational and/or employment activities.

2

Requirement

A. General requirements

Conditions that must in all cases be fulfilled for access to higher education, or to a given level thereof, or for the award of a higher education qualification at a given level.

B. Specific requirements

Conditions that must be fulfilled, in addition to the general requirements, in order to gain admission to a particular higher education programme, or for the award of a specific higher education qualification in a particular field of study.

Section II

The competence of authorities

Article II.1

(1) Where central authorities of a Party are competent to make decisions in recognition cases, that Party shall be immediately bound by the provisions of this Convention and shall take the necessary measures to ensure the implementation of its provisions on its territory.

Where the competence to make decisions in recognition matters lies with components of the Party, the Party shall furnish one of the depositories with a brief statement of its constitutional situation or structure at the time of signature or when depositing its instrument of ratification, acceptance, approval or accession, or any time thereafter. In such cases, the competent authorities of the components of the Parties so designated shall take the necessary measures to ensure implementation of the provisions of this Convention on their territory.

(2) Where the competence to make decisions in recognition matters lies with individual higher education institutions or other entities, each Party according to its constitutional situation or structure shall transmit the text of this convention to these institutions or entities and shall take all possible steps to encourage the favourable consideration and application of its provisions.

(3) The provisions of paragraphs 1 and 2 of this Article shall apply, mutatis mutandis, to the obligations of the Parties under subsequent articles of this Convention.

Article II.2

At the time of signature or when depositing its instrument of ratification, acceptance, approval or accession, or at any time thereafter, each State, the Holy See or the European Community shall inform either depository of the present Convention of the authorities which are competent to make different categories of decisions in recognition cases.

Article II.3

Nothing in this Convention shall be deemed to derogate from any more favourable provisions concerning the recognition of qualifications issued in one of the Parties contained in or stemming from an existing or a future treaty to which a Party to this Convention may be or may become a party.

Section III

Basic principles related to the assessment of qualifications

Article III.1

(1) Holders of qualifications issued in one of the Parties shall have adequate access, upon request to the appropriate body, to an assessment of these qualifications.

(2) No discrimination shall be made in this respect on any ground such as the applicant's gender, race, colour, disability, language, religion, political or other opinion, national, ethnic or social origin, association with a national minority, property, birth or other status, or on the grounds of any other circumstance not related to the merits of the qualification for which recognition is sought. In order to assure this right, each Party undertakes to make appropriate arrangements for the assessment of an application for recognition of qualifications solely on the basis of the knowledge and skills achieved.

Article III.2

Each Party shall ensure that the procedures and criteria used in the assessment and recognition of qualifications are transparent, coherent and reliable.

Article III.3

(1) Decisions on recognition shall be made on the basis of appropriate informtion on the qualifications for which recognition is sought.

(2) In the first instance, the responsibility for providing adequate information rests with the applicant, who shall provide such information in good faith.

(3) Notwithstanding the responsibility of the applicant, the institutions having issued the qualifications in question shall have a duty to provide, upon request of the applicant and within reasonable limits, relevant information to the holder of the qualification, to the institution, or to the competent authorities of the country in which recognition is sought.

(4) The Parties shall instruct or encourage, as appropriate, all education institutions belonging to their education systems to comply with any reasonable request for information for the purpose of assessing qualifications earned at the said institutions.

(5) The responsibility to demonstrate that an application does not fulfil the relevant requirements lies with the body undertaking the assessment.

Article III.4

Each Party shall ensure, in order to facilitate the recognition of qualifications, that adequate and clear information on its education system is provided.

Article III.5

Decisions on recognition shall be made within a reasonable time limit specified beforehand by the competent recognition authority and calculated from the time all necessary information in the case has been provided. If recognition is withheld, the reasons for the refusal to grant recognition shall be stated, and information shall be given concerning possible measures the applicant may take in order to obtain recognition at a later stage. If recognition is withheld, or if no decision is taken, the applicant shall be able to make an appeal within a reasonable time limit.

Section IV

Recognition of qualifications giving access to higher education

Article IV.1

Each Party shall recognize the qualifications issued by other Parties meeting the general requirements for access to higher education in those Parties for the purpose of access to programmes belonging to its higher education system, unless a substantial difference can be shown between the general requirements for access in the Party in which the qualification was obtained and in the Party in which recognition of the qualification is sought.

Article IV.2

Alternatively, it shall be sufficient for a Party to enable the holder of a qualification issued in one of the other Parties to obtain an assessment of that qualification, upon request by the holder, and the provisions of Article IV.1 shall apply mutatis mutandis to such a case.

Article IV.3

Where a qualification gives access only to specific types of institutions or programmes of higher education in the Party in which the qualification was obtained, each other Party shall grant holders of such qualifications access to similar specific programmes in institutions belonging to its higher education system, unless a substantial difference can be demonstrated between the requirements for access in the Party in which the qualification was obtained and the Party in which recognition of the qualification is sought.

Article IV.4

Where admission to particular higher education programmes is dependent on the fulfilment of specific requirements in addition to the general requirements for access, the competent authorities of the Party concerned may impose the additional requirements equally on holders of qualifications obtained in the other Parties or assess whether applicants with qualifications obtained in other Parties fulfil equivalent requirements.

Article IV.5

Where, in the Party in which they have been obtained, school leaving certificates give access to higher education only in combination with additional qualifying examinations as a prerequisite for access, the other Parties may make access conditional on these requirements or offer an alternative for satisfying such additional requirements within their own educational systems. Any State, the Holy See or the European Community may, at the time of signature or when depositing its instrument of ratification, acceptance, approval or accession, or at any time thereafter, notify one of the depositories that it avails itself of the provisions of this Article, specifying the Parties in regard to which it intends to apply this Article as well as the reasons therefor.

Article IV.6

Without prejudice to the provisions of Article IV.1, IV.2, IV.3, IV.4 and IV.5, admission to a given higher education institution, or to a given programme within such an institution, may be restricted or selective. In cases in which admission to a higher education institution and/or programme is selective, admission procedures should be designed with a view to ensuring that the assessment of foreign qualifications is carried out according to the principles of fairness and non-discrimination described in Section III.

Article IV.7

Without prejudice to the provisions of Articles IV.1, IV.2, IV.3, IV.4 and IV.5, admission to a given higher education institution may be made conditional on demonstration by the applicant of sufficient competence in the language or languages of instruction of the institution concerned, or in other specified languages.

Article IV.8

In the Parties in which access to higher education may be obtained on the basis of non-traditional qualifications, similar qualifications obtained in other Parties shall be assessed in a similar manner as non-traditional qualifications earned in the Party in which recognition is sought.

Article IV.9

For the purpose of admission to programmes of higher education, each Party may make the recognition of qualifications issued by foreign educational institutions operating in its territory contingent upon specific requirements of national legislation or specific agreements concluded with the Party of origin of such institutions.

Section V

Recognition of periods of study

Article V.1

Each party shall recognize periods of study completed within the framework of a higher education programme in another Party. This recognition shall comprise such periods of study towards the completion of a higher education programme in the Party in which recognition is sought, unless substantial differences can be shown between the periods of study completed in another Party and the part of the higher education programme which they would replace in the Party in which recognition is sought.

Article V.2

Alternatively, it shall be sufficient for a Party to enable a person who has completed a period of study within the framework of a higher education programme in another Party to obtain an assessment of that period of study, upon request by the person concerned, and the provisions of Article V.1 shall apply mutatis mutandis to such a case.

Article V.3

In particular, each Party shall facilitate recognition of periods of study when:

         (a) there has been a previous agreement between, on the one hand, the higher education institution or the competent authority responsible for the relevant period of study and, on the other hand, the higher education institution or the competent recognition authority responsible for the recognition that is sought; and

         (b) the higher education institution in which the period of study has been completed has issued a certificate or transcript of academic records attesting that the student has successfully completed the stipulated requirements for the said period of study.

Section VI

Recognition of higher education qualifications

Article VI.1

To the extent that a recognition decision is based on the knowledge and skills certified by the higher education qualification, each Party shall recognize the higher education qualifications conferred in another Party, unless a substantial difference can be shown between the qualification for which recognition is sought and the corresponding qualification in the Party in which recognition is sought.

Article VI.2

Alternatively, it shall be sufficient for a Party to enable the holder of a higher education qualification issued in one of the other Parties to obtain an assessment of that qualification, upon request by the holder, and the provisions of Article VI.1 shall apply mutatis mutandis to such a case.

Article VI.3

Recognition in a Party of a higher education qualification issued in another Party shall have one or both of the following consequences:

         (a) access to further higher education studies, including relevant examinations, and/or to preparations for the doctorate, on the same conditions as those applicable to holders of qualifications of the Party in which recognition is sought;

         (b) the use of an academic title, subject to the laws and regulations of the Party or a jurisdiction thereof, in which recognition is sought.

In addition, recognition may facilitate access to the labour market subject to laws and regulations of the Party, or a jurisdiction thereof, in which recognition is sought.

Article VI.4

An assessment in a Party of a higher education qualification issued in another Party may take the form of:

         (a) advice for general employment purposes;

         (b) advice to an educational institution for the purpose of admission into its programmes;

         (c) advice to any other competent recognition authority.

Article VI.5

Each Party may make the recognition of higher education qualifications issued by foreign educational institutions operating in its territory contingent upon specific requirements of national legislation or specific agreements concluded with the Party of origin of such institutions.

Section VII

Recognition of qualifications held by refugees, displaced persons and persons in a refugee-like situation

Article VII

Each Party shall take all feasible and reasonable steps within the framework of its education system and in conformity with its constitutional, legal, and regulatory provisions to develop procedures designed to assess fairly and expeditiously whether refugees, displaced persons and persons in a refugee-like situation fulfil the relevant requirements for access to higher education, to further higher education programmes or to employment activities, even in cases in which the qualifications obtained in one of the Parties cannot be proven through documentary evidence.

Section VIII

Information on the assessment of higher education institutions and programmes

Article VIII.1

Each Party shall provide adequate information on any institution belonging to its higher education system, and on any programme operated by these institutions, with a view to enabling the competent authorities of other Parties to ascertain whether the quality of the qualifications issued by these institutions justifies recognition in the Party in which recognition is sought. Such information shall take the following form:

         (a) in the case of Parties having established a system of formal assessment of higher education institutions and programmes: information on the methods and results of this assessment, and of the standards of quality specific to each type of higher education institution granting, and to programmes leading to, higher education qualifications;

         (b) in the case of Parties which have not established a system of formal assessment of higher education institutions and programmes: information on the recognition of the various qualifications obtained at any higher education institution, or within any higher education programme, belonging to their higher education systems.

Article VIII.2

Each Party shall make adequate provisions for the development, maintenance and provision of:

         (a) an overview of the different types of higher education institutions belonging to its higher education system, with the typical characteristics of each type of institution;

         (b) a list of recognized institutions (public and private) belonging to its higher education system, indicating their powers to award different types of qualifications and the requirements for gaining access to each type of institution and programme;

         (c) a description of higher education programmes;

         (d) a list of educational institutions located outside its territory which the Party considers as belonging to its education system.

Section IX

Information on recognition matters

Article IX.1

In order to facilitate the recognition of qualifications concerning higher education, the Parties undertake to establish transparent systems for the complete description of the qualifications obtained.

Article IX.2

(1) Acknowledging the need for relevant, accurate and up-to-date information, each Party shall establish or maintain a national information centre and shall notify one of the depositories of its establishment, or of any changes affecting it.

(2) In each Party, the national information centre shall:

         (a) facilitate access to authoritative and accurate information on the higher education system and qualifications of the country in which it is located;

         (b) facilitate access to information on the higher education systems and qualifications of the other Parties;

         (c) give advice or information on recognition matters and assessment of qualifications, in accordance with national laws and regulations.

(3) Every national information centre shall have at its disposal the necessary means to enable it to fulfil its functions.

Article IX.3

The Parties shall promote, through the national information centres or otherwise, the use of the UNESCO/Council of Europe Diploma Supplement or any other comparable document by the higher education institutions of the Parties.

Section X

Implementation mechanisms

Article X.1

The following bodies shall oversee, promote and facilitate the implementation of the Convention:

         (a) the Committee of the Convention on the Recognition of Qualifications concerning Higher Education in the European Region;

         (b) the European Network of National Information Centres on academic mobility and recognition (the ENIC Network), established by decision of the Committee of Ministers of the Council of Europe on 9 June 1994 and the UNESCO Regional Committee for Europe on 18 June 1994.

Article X.2

(1) The Committee of the Convention on the Recognition of Qualifications concerning Higher Education in the European Region (hereafter referred to as ”the Committee”) is hereby established. It shall be composed of one representative of each Party.

(2) For the purposes of Article X.2, the term ”Party” shall not apply to the European Community.

(3) The States mentioned in Article XI.1.1 and the Holy See, if they are not Parties to this Convention, the European Community and the President of the ENIC Network may participate in the meetings of the Committee as observers. Representatives of governmental and non-governmental organizations active in the field of recognition in the Region may also be invited to attend meetings of the Committee as observers.

(4) The President of the UNESCO Regional Committee for the Application of the Convention on the Recognition of Studies, Diplomas and Degrees concerning Higher Education in the States belonging to the Europe Region shall also be invited to participate in the meetings of the Committee as an observer.

(5) The Committee shall promote the application of this Convention and shall oversee its implementation. To this end it may adopt, by a majority of the Parties, recommendations, declarations, protocols and models of good practice to guide the competent authorities of the Parties in their implementation of the Convention and in their consideration of applications for the recognition of higher education qualifications. While they shall not be bound by such texts, the Parties shall use their best endeavours to apply them, to bring the texts to the attention of the competent authorities and to encourage their application. The Committee shall seek the opinion of the ENIC Network before making its decisions.

(6) The Committee shall report to the relevant bodies of the Council of Europe and UNESCO.

(7) The Committee shall maintain links to the UNESCO Regional Committees for the Application of Conventions on the Recognition of Studies, Diplomas and Degrees in Higher Education adopted under the auspices of UNESCO.

(8) A majority of the Parties shall constitute a quorum.

(9) The Committee shall adopt its Rules of Procedure. It shall meet in ordinary session at least every three years. The Committee shall meet for the first time within a year of the entry into force of this Convention.

(10) The Secretariat of the Committee shall be entrusted jointly to the Secretary General of the Council of Europe and to the Director-General of UNESCO.

Article X.3

(1) Each Party shall appoint as a member of the European network of national information centres on academic mobility and recognition (the ENIC Network) the national information centre established or maintained under Article IX.2. In cases in which more than one national information centre is established or maintained in a Party under Article IX.2, all these shall be members of the Network, but the national information centres concerned shall dispose of only one vote.

(2) The ENIC Network shall, in its composition restricted to national information centres of the Parties to this Convention, uphold and assist the practical implementation of the Convention by the competent national authorities. The Network shall meet at least once a year in plenary session. It shall elect its President and Bureau in accordance with its terms of reference.

(3) The Secretariat of the ENIC Network shall be entrusted jointly to the Secretary General of the Council of Europe and to the Director-General of UNESCO.

(4) The Parties shall cooperate, through the ENIC Network, with the national information centres of other Parties, especially by enabling them to collect all information of use to the national information centres in their activities relating to academic recognition and mobility.

Section XI

Final clauses

Article XI.1

(1) This Convention shall be open for signature by:

         (a) the member States of the Council of Europe;

         (b) the member States of the UNESCO Europe Region;

         (c) any other signatory, contracting State or party to the European Cultural Convention of the Council of Europe and/or to the UNESCO Convention on the Recognition of Studies, Diplomas and Degrees concerning Higher Education in the States belonging to the Europe Region,

which have been invited to the Diplomatic Conference entrusted with the adoption of this Convention.

(2) These States and the Holy See may express their consent to be bound by:

         (a) signature without reservation as to ratification, acceptance or approval; or

         (b) signature, subject to ratification, acceptance or approval, followed by ratification, aceptance or approval; or

         (c) accession.

(3) Signatures shall be made with one of the depositories. Instruments of ratification, acceptance, approval or accession shall be deposited with one of the depositories.

Article XI.2

This Convention shall enter into force on the first day of the month following the expiration of the period of one month after five States, including at least three member States of the Council of Europe and/or the UNESCO Europe Region, have expressed their consent to be bound by the Convention. It shall enter into force for each other State on the first day of the month following the expiration of the period of one month after the date of expression of its consent to be bound by the Convention.

Article XI.3

(1) After the entry into force of this Convention, any State other than those falling into one of the categories listed under Article XI.1 may request accession to this Convention. Any request to this effect shall be addressed to one of the depositories, who shall transmit it to the Parties at least three months before the meeting of the Committee of the Convention on the Recognition of Qualifications concerning Higher Education in the European Region. The depository shall also inform the Committee of Ministers of the Council of Europe and the Executive Board of UNESCO.

(2) The decision to invite a State which so requests to accede to this Convention shall be taken by a two-thirds majority of the Parties.

(3) After the entry into force of this Convention the European Community may accede to it following a request by its member States, which shall be addressed to one of the depositories. In this case, Article XI.3.2 shall not apply.

(4) In respect of any acceding States or the European Community, the Convention shall enter into force on the first day of the month following the expiration of the period of one month after the deposit of the instrument of accession with one of the depositories.

Article XI.4

(1) Parties to this Convention which are at the same time parties to one or more of the following Conventions:

         –   European Convention on the Equivalence of Diplomas leading to Admission to Universities (1953, ETS No. 15), and its Protocol (1964, ETS No. 49);

         –   European Convention on the Equivalence of Periods of University Study (1956, ETS No. 21);

         –   European Convention on the Academic Recognition of University Qualifications (1959, ETS No. 32);

         –   International Convention on the Recognition of Studies, Diplomas and Degrees in Higher Education in the Arab and European States bordering on the Mediterranean (1976);

         –   Convention on the Recognition of Studies, Diplomas and Degrees concerning Higher Education in the States belonging to the Europe Region (1979);

         –   European Convention on the General Equivalence of Periods of University Study (1990, ETS No. 138),

              (a) shall apply the provisions of the present Convention in their mutual relations;

              (b) shall continue to apply the above mentioned Conventions to which they are a party in their relations with other States party to those Conventions but not to the present Convention.

(2) The Parties to this Convention undertake to abstain from becoming a party to any of the Conventions mentioned in paragraph 1, to which they are not already a party, with the exception of the International Convention on the Recognition of Studies, Diplomas and Degrees in Higher Education in the Arab and European States bordering on the Mediterranean.

Article XI.5

(1) Any State may, at the time of signature or when depositing its instrument of ratification, acceptance, approval or accession, specify the territory or territories to which this Convention shall apply.

(2) Any State may, at any later date, by a declaration addressed to one of the depositories, extend the application of this Convention to any other territory specified in the declaration. In respect of such territory the Convention shall enter into force on the first day of the month following the expiration of a period of one month after the date of receipt of such declaration by the depository.

(3) Any declaration made under the two preceding paragraphs may, in respect of any territory specified in such declaration, be withdrawn by a notification addressed to one of the depositories. The withdrawal shall become effective on the first day of the month following the expiration of a period of one month after the date of receipt of such notification by the depository.

Article XI.6

(1) Any Party may, at any time, denounce this Convention by means of a notification addressed to one of the depositories.

(2) Such denunciation shall become effective on the first day of the month following the expiration of a period of twelve months after the date of receipt of the notification by the depository. However, such denunciation shall not affect recognition decisions taken previously under the provisions of this Convention.

(3) Termination or suspension of the operation of this Convention as a consequence of a violation by a Party of a provision essential to the accomplishment of the object or purpose of this Convention shall be addressed in accordance with international law.

Article XI.7

(1) Any State, the Holy See or the European Community may, at the time of signature or when depositing its instrument of ratification, acceptance, approval or accession, declare that it reserves the right not to apply, in whole or in part, one or more of the following Articles of this Convention:

Article IV.8

Article V.3

Article VI.3

Article VIII.2

Article IX.3

No other reservation may be made.

(2) Any Party which has made a reservation under the preceding paragraph may wholly or partly withdraw it by means of a notification addressed to one of the depositories. The withdrawal shall take effect on the date of receipt of such notification by the depository.

(3) A Party which has made a reservation in respect of a provision of this Convention may not claim the application of that provision by any other Party; it may, however, if its reservation is partial or conditional, claim the application of that provision in so far as it has itself accepted it.

Article XI.8

(1) Draft amendments to this Convention may be adopted by the Committee of the Convention on the Recognition of Qualifications concerning Higher Education in the European Region by a two-thirds majority of the Parties. Any draft amendment so adopted shall be incorporated into a Protocol to this Convention. The Protocol shall specify the modalities for its entry into force which, in any event, shall require the expression of consent by the Parties to be bound by it.

(2) No amendment may be made to Section III of this Convention under the procedure of paragraph 1 above.

(3) Any proposal for amendments shall be communicated to one of the depositaries, who shall transmit it to the Parties at least three months before the meeting of the Committee. The depository shall also inform the Committee of Ministers of the Council of Europe and the Executive Board of UNESCO.

Article XI.9

(1) The Secretary General of the Council of Europe and the Director-General of the United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization shall be the depositories of this Convention.

3

(2) The depository with whom an act, notification or communication has been deposited shall notify the Parties to this Convention, as well as the other member States of the Council of Europe and/or of the UNESCO Europe Region of:

         (a) any signature;

         (b) the deposit of any instrument of ratification, acceptance, approval or accession;

         (c) any date of entry into force of this Convention in accordance with the provisions of Articles XI.2 and XI.3.4;

         (d) any reservation made in pursuance of the provisions of Article XI.7 and the withdrawal of any reservations made in pursuance of the provisions of Article XI.7;

         (e) any denunciation of this Convention in pursuance of Article XI.6;

          (f) any declarations made in accordance with the provisions of Article II.1, or of Article II.2;

         (g) any declarations made in accordance with the provisions of Article IV.5;

         (h) any request for accession made in accordance with the provisions of Article XI.3;

          (i) any proposal made in accordance with the provisions of Article XI.8;

          (j) any other act, notification or communication relating to this Convention.

(3) The depository receiving a communication or making a notification in pursuance of the provisions of this Convention shall immediately inform the other depository thereof.

IN WITNESS thereof the undersigned representatives, being duly authorized, have signed this Convention.

DONE at Lisbon on 11 April 1997, in the English, French, Russian and Spanish languages, the four texts being equally authoritative, in two copies, one of which shall be deposited in the archives of the Council of Europe and the other in the archives of the United Nations Eductional, Scientific and Cultural Organization. A certified copy shall be sent to all the States referred to in Article XI.1, to the Holy See and to the European Community and to the Secretariat of the United Nations.

(Übersetzung)

Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region

Lissabon, 11. April 1997

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß das Recht auf Bildung ein Menschenrecht ist und daß die Hochschulbildung, die dem Streben nach Wissen und der Förderung des Wissens dient, sowohl für den einzelnen als auch für die Gesellschaft ein außergewöhnlich wertvolles kulturelles und wissenschaftliches Gut darstellt;

IN DER ERWÄGUNG, daß der Hochschulbildung eine wesentliche Rolle bei der Förderung des Friedens, des gegenseitigen Verständnisses und der Toleranz sowie bei der Schaffung gegenseitigen Vertrauens zwischen den Völkern und Nationen zukommen soll;

IN DER ERWÄGUNG, daß die große Vielfalt der Bildungssysteme in der europäischen Region deren kulturelle, gesellschaftliche, politische, philosophische, religiöse und wirtschaftliche Vielfalt widerspiegelt und ein außerordentliches Gut darstellt, das es in vollem Umfang zu achten gilt;

IN DEM WUNSCH, allen Menschen der Region die Möglichkeit zu geben, diese reiche Vielfalt voll zu nutzen, indem den Bewohnern jedes Staates und den Studenten der Bildungseinrichtungen jeder Vertragspartei der Zugang zu den Bildungsmitteln der anderen Vertragsparteien erleichtert wird, insbesondere indem ihre Bemühungen erleichtert werden, ihre Bildung an Hochschuleinrichtungen dieser anderen Vertragsparteien fortzusetzen oder dort eine Studienzeit abzuschließen;

IN DER ERWÄGUNG, daß die Anerkennung von in einem anderen Staat der europäischen Region durchgeführten Studien und erworbenen Zeugnissen, Diplomen und Graden eine wichtige Maßnahme zur Förderung der akademischen Mobilität zwischen den Vertragsparteien darstellt;

DEM GRUNDSATZ der institutionellen Eigenständigkeit große Bedeutung beimessend und im Bewußtsein der Notwendigkeit, diesen Grundsatz hochzuhalten und zu schützen;

ÜBERZEUGT, daß eine gerechte Anerkennung von Qualifikationen einen wesentlichen Bestandteil des Rechtes auf Bildung und eine Aufgabe der Gesellschaft darstellt;

IM HINBLICK auf die Übereinkommen des Europarats und der UNESCO betreffend die akade­mische Anerkennung in Europa, nämlich

         –   die Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (1953, ETS 15) und das Zusatzprotokoll dazu (1964, ETS 49),

         –   das Europäische Übereinkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten (1956, ETS 21),

         –   das Europäische Übereinkommen über die akademische Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen (1959, ETS 32),

         –   das Übereinkommen über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschul­bereich in den Staaten der europäischen Region (1979),

         –   das Europäische Übereinkommen über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an Universitäten (1990, ETS 138);

FERNER IM HINBLICK auf das Internationale Übereinkommen über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den an das Mittelmeer angrenzenden arabischen und europäischen Staaten (1976), das im Rahmen der UNESCO angenommen wurde und die akademische Anerkennung in Europa teilweise mit erfaßt;

EINGEDENK dessen, daß dieses Übereinkommen auch im Zusammenhang mit den UNESCO-Übereinkommen und der Internationalen Empfehlung für andere Regionen der Welt sowie der Notwendigkeit eines verbesserten Informationsaustausches zwischen diesen Regionen betrachtet werden soll;

IM BEWUSSTSEIN der weitreichenden Veränderungen im Hochschulbereich in der europäischen Region seit Annahme dieser Übereinkünfte, die zu einer erheblich größeren Diversifizierung innerhalb der nationalen Hochschulsysteme und zwischen ihnen geführt haben, und der Notwendigkeit, die Übereinkünfte und die Rechtspraxis anzupassen, um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen;

IM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, gemeinsame Lösungen für die praktischen Anerkennungs­probleme in der europäischen Region zu finden;

IM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, die gegenwärtige Anerkennungspraxis zu verbessern, transparenter zu machen und besser an die gegenwärtige Lage im Bereich der Hochschulbildung in der europäischen Region anzupassen;

IM VERTRAUEN auf die positive Bedeutung eines Übereinkommens, das unter der gemeinsamen Schirmherrschaft des Europarats und der UNESCO ausgearbeitet und angenommen wird, um der weiteren Entwicklung der Anerkennungspraxis in der europäischen Region einen Rahmen zu geben;

IM BEWUSSTSEIN der Bedeutung, die der Schaffung dauerhafter Durchführungsmechanismen zur Umsetzung der Grundsätze und Bestimmungen dieses Übereinkommens zukommt –

sind wie folgt übereingekommen:

Abschnitt I

Begriffsbestimmungen

Artikel I

Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

Zugang (zur Hochschulbildung)

Das Recht qualifizierter Kandidaten, sich für die Zulassung zur Hochschulbildung zu bewerben und in Betracht gezogen zu werden.

Zulassung (zu Hochschuleinrichtungen und -programmen)

Der Vorgang oder das System, qualifizierten Bewerbern zu gestatten, das Hochschulstudium an einer bestimmten Einrichtung und/oder in einem bestimmten Programm aufzunehmen.

Bewertung (von Einrichtungen und Programmen)

Der Vorgang zur Feststellung der Bildungsqualität einer Hochschuleinrichtung oder eines Hoch­schulprogramms.

Bewertung (der Qualifikationen von Einzelpersonen)

Die schriftliche Einstufung oder Beurteilung der ausländischen Qualifikationen von Einzelpersonen durch eine zuständige Stelle.

Zuständige Anerkennungsbehörde

Eine Stelle, die den amtlichen Auftrag hat, bindende Entscheidungen über die Anerkennung ausländischer Qualifikationen zu treffen.

Hochschulbildung

Alle Arten von Studienabschnitten oder Studiengängen, von Ausbildung oder forschungsbezogener Ausbildung auf postsekundarem Niveau, die von den einschlägigen Behörden einer Vertragspartei als zu ihrem Hochschulsystem gehörend anerkannt sind.

Hochschuleinrichtung

Eine Einrichtung, die Hochschulbildung vermittelt und von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei als zu ihrem Hochschulsystem gehörend anerkannt ist.

Hochschulprogramm

Ein Studienabschnitt, der von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei als zu ihrem Hochschul­system gehörend anerkannt ist und mit dessen Abschluß der Student eine Hochschulqualifikation erlangt.

Studienzeit

Jeder Bestandteil eines Hochschulprogramms, der beurteilt und für den ein Nachweis ausgestellt wurde und der, obwohl er allein kein vollständiges Studienprogramm darstellt, einen erheblichen Erwerb von Kenntnissen oder Fähigkeiten mit sich bringt.

Qualifikation

A. Hochschulqualifikation

Jeder von einer zuständigen Behörde ausgestellte Grad sowie jedes derartige Diplom oder andere Zeugnis, die den erfolgreichen Abschluß eines Hochschulprogramms bescheinigen.

B. Qualifikation, die den Zugang zur Hochschulbildung ermöglicht

Jedes von einer zuständigen Behörde ausgestellte Diplom oder andere Zeugnis, das den erfolgreichen Abschluß eines Bildungsprogramms bescheinigt und den Inhaber der Qualifikation berechtigt, hinsichtlich der Zulassung zur Hochschulbildung in Betracht gezogen zu werden (vgl. Bestimmung des Begriffs “Zugang”).

Anerkennung

Eine von einer zuständigen Behörde erteilte formale Bestätigung des Wertes einer ausländischen Bildungsqualifikation für den Zugang zu Bildungs- und/oder zur Erwerbstätigkeit.

Voraussetzung

A. Allgemeine Voraussetzungen

In allen Fällen zu erfüllende Bedingungen für den Zugang zur Hochschulbildung oder zu einer bestimmten Stufe der Hochschulbildung oder für die Zuerkennung einer Hochschulqualifikation einer bestimmten Stufe.

B. Besondere Voraussetzungen

Bedingungen, die zusätzlich zu allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um die Zulassung zu einem bestimmten Hochschulprogramm oder die Zuerkennung einer besonderen Hochschulqualifi­kation in einer bestimmten Studienrichtung zu erwirken.

Abschnitt II

Zuständigkeit staatlicher Behörden

Artikel II.1

(1) Soweit zentralstaatliche Behörden dafür zuständig sind, Entscheidungen in Anerkennungsfällen zu treffen, sind die Vertragsparteien durch dieses Übereinkommen unmittelbar gebunden und ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die Durchführung des Übereinkommens in ihrem Hoheitsgebiet zu gewährleisten.

Soweit die Zuständigkeit für Entscheidungen in Anerkennungsangelegenheiten den Gliedstaaten einer Vertragspartei obliegt, stellt die Vertragspartei einem der Verwahrer bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach eine kurze Darstellung seiner verfassungsrechtlichen Lage oder Gliederung zur Verfügung. In solchen Fällen treffen die zuständigen Behörden der Gliedstaaten derartiger Vertrags­parteien die notwendigen Maßnahmen, um die Durchführung dieses Übereinkommens in ihrem Hoheitsgebiet zu gewährleisten.

(2) Soweit die Zuständigkeit für Entscheidungen in Anerkennungsangelegenheiten einzelnen Hochschuleinrichtungen obliegt, übermittelt jede Vertragspartei entsprechend ihrer verfassungsrechtli­chen Lage oder Gliederung diesen Einrichtungen oder Stellen den Wortlaut dieses Übereinkommens und unternimmt alle möglichen Schritte, um zu erreichen, daß seine Bestimmungen wohlwollend geprüft und zur Anwendung gebracht werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus den nachstehenden Artikeln dieses Übereinkommens.

Artikel II.2

Bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach teilt jeder Staat, der Heilige Stuhl oder die Europäische Gemeinschaft einem der Verwahrer dieses Übereinkommens mit, welche Behörden für die verschiedenen Arten von Entscheidungen in Anerkennungsfällen zuständig sind.

Artikel II.3

Dieses Übereinkommen ist nicht so anzusehen, als beeinträchtige es günstigere Bestimmungen über die Anerkennung von in einer der Vertragsparteien ausgestellten Qualifikationen, die in einem bereits bestehenden oder künftigen Vertrag, dessen Vertragspartei eine Vertragspartei dieses Übereinkommens ist oder wird, enthalten sind oder sich daraus ergeben.

Abschnitt III

Wesentliche Grundsätze in bezug auf die Bewertung von Qualifikationen

Artikel III.1

(1) Inhabern von Qualifikationen, die in einer der Vertragsparteien ausgestellt wurden, ist auf ein an die geeignete Stelle gerichtetes Ersuchen angemessener Zugang zu einer Bewertung dieser Qualifika­tionen zu ermöglichen.

(2) In dieser Hinsicht darf keine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, einer Behinderung, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauungen, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status oder auf Grund anderer Umstände geben, die mit dem Wert der Qualifikation, deren Anerkennung angestrebt wird, nicht zusammenhängen. Um dieses Recht zu gewährleisten, verpflichtet sich jede Vertragspartei, angemessene Vorkehrungen für die Bewertung eines Antrags auf Anerkennung von Qualifikationen allein auf der Grundlage der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu treffen.

Artikel III.2

Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die Verfahren und Kriterien, die bei der Bewertung und Anerkennung von Qualifikationen angewendet werden, transparent, einheitlich und zuverlässig sind.

Artikel III.3

(1) Entscheidungen über die Anerkennung werden auf der Grundlage angemessener Informationen über die Qualifikationen getroffen, deren Anerkennung angestrebt wird.

(2) Die Verantwortung für die Bereitstellung hinreichender Informationen obliegt in erster Linie dem Antragsteller, der diese Informationen nach Treu und Glauben zur Verfügung stellt.

(3) Unbeschadet der Verantwortung des Antragstellers haben die Einrichtungen, welche die betreffenden Qualifikationen ausgestellt haben, die Pflicht, auf sein Ersuchen und innerhalb angemessener Frist dem Inhaber der Qualifikation, der Einrichtung oder den zuständigen Behörden des Staates, in dem die Anerkennung angestrebt wird, sachdienliche Informationen zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Vertragsparteien weisen alle zu ihrem Bildungssystem gehörenden Bildungseinrichtungen an oder legen ihnen gegebenenfalls nahe, jedem begründeten Ersuchen um Informationen zum Zweck der Bewertung von Qualifikationen, die an diesen Einrichtungen erworben wurden, nachzukommen.

(5) Die Beweislast, daß ein Antrag nicht die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, liegt bei der die Bewertung durchführenden Stelle.

Artikel III.4

Um die Anerkennung von Qualifikationen zu erleichtern, stellt jede Vertragspartei sicher, daß hinreichende und klare Informationen über ihr Bildungssystem zur Verfügung gestellt werden.

Artikel III.5

Entscheidungen über Anträge auf Anerkennung werden innerhalb einer von der zuständigen Anerkennungsbehörde im voraus festgelegten angemessenen Frist getroffen, die ab dem Zeitpunkt der Vorlage aller erforderlichen Informationen zu dem Fall berechnet wird. Wird die Anerkennung versagt, so ist dies zu begründen, und der Antragsteller ist über mögliche Maßnahmen zu unterrichten, die er ergreifen kann, um die Anerkennung zu einem späteren Zeitpunkt zu erlangen. Wird die Anerkennung versagt oder ergeht keine Entscheidung, so kann der Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist Rechtsmittel einlegen.

Abschnitt IV

Anerkennung von Qualifikationen, die den Zugang zur Hochschulbildung ermöglichen

Artikel IV.1

Jede Vertragspartei erkennt für den Zweck des Zugangs zu den zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Programmen die von den anderen Vertragsparteien ausgestellten Qualifikationen an, welche die allgemeinen Voraussetzungen für den Zugang zur Hochschulbildung in diesen Staaten erfüllen, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen in der Vertrags­partei, in der die Qualifikation erworben wurde, und denen in der Vertragspartei, in der die Anerkennung der Qualifikation angestrebt wird, nachgewiesen werden kann.

Artikel IV.2

Gegebenenfalls reicht es aus, wenn eine Vertragspartei es dem Inhaber einer in einer anderen Vertragspartei ausgestellten Qualifikation ermöglicht, auf sein Ersuchen eine Bewertung dieser Qualifi­kation zu erhalten, und Artikel IV.1 in einem solchen Fall sinngemäß angewendet wird.

Artikel IV.3

Soweit eine Qualifikation nur den Zugang zu spezifischen Arten von Hochschuleinrichtungen oder
-programmen in der Vertragspartei ermöglicht, in der die Qualifikation erworben wurde, gewährt jede andere Vertragspartei dem Inhaber dieser Qualifikation den Zugang zu ähnlichen spezifischen Hochschulprogrammen in Einrichtungen, die zu ihrem Hochschulsystem gehören, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den Zugangsvoraussetzungen in der Vertragspartei, in der die Qualifikation erworben wurde, und denen in der Vertragspartei, in der die Anerkennung der Qualifikation angestrebt wird, nachgewiesen werden kann.

Artikel IV.4

Soweit die Zulassung zu bestimmten Hochschulprogrammen nicht nur von der Erfüllung allgemeiner Zugangsvoraussetzungen, sondern zusätzlich von der Erfüllung spezifischer Voraussetzungen abhängt, können die zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei auch von den Inhabern der in anderen Vertragsparteien erworbenen Qualifikationen die Erfüllung der zusätzlichen Voraussetzungen verlangen oder eine Bewertung vornehmen, ob die Bewerber mit in anderen Vertragsparteien erworbenen Qualifikationen gleichwertige Voraussetzungen erfüllen.

Artikel IV.5

Soweit Schulabschlußzeugnisse in der Vertragspartei, in der sie erworben wurden, den Zugang zur Hochschulbildung nur in Verbindung mit zusätzlichen qualifizierenden Prüfungen ermöglichen, können die anderen Vertragsparteien den Zugang von der Erfüllung dieser Voraussetzungen abhängig machen oder eine Alternative für die Erfüllung dieser zusätzlichen Voraussetzungen in ihrem eigenen Bildungssystem anbieten. Jeder Staat, der Heilige Stuhl und die Europäische Gemeinschaft können bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach einem der Verwahrer notifizieren, daß sie von diesem Artikel Gebrauch machen, und nennen dabei die Vertragsparteien, hinsichtlich deren sie diesen Artikel anzuwenden beabsichtigen, sowie die Gründe hierfür.

Artikel IV.6

Unbeschadet der Artikel IV.1, IV.2, IV.3, IV.4 und IV.5 kann die Zulassung zu einer bestimmten Hochschuleinrichtung oder einem bestimmten Programm innerhalb einer solchen Einrichtung einge­schränkt sein oder selektiv erfolgen. In Fällen, in denen die Zulassung zu einer Hochschulein­richtung und/oder einem Programm selektiv erfolgt, sollen die Zulassungsverfahren dergestalt sein, daß die Bewertung ausländischer Qualifikationen nach den in Abschnitt III beschriebenen Grundsätzen der Gerechtigkeit und Nichtdiskriminierung gewährleistet ist.

Artikel IV.7

Unbeschadet der Artikel IV.1, IV.2 , IV.3, IV.4 und IV.5 kann die Zulassung zu einer bestimmten Hochschuleinrichtung vom Nachweis abhängig gemacht werden, daß der Bewerber die Unterrichts­sprache oder -sprachen der betreffenden Einrichtung oder andere festgelegte Sprachen ausreichend beherrscht.

Artikel IV.8

In den Vertragsparteien, in denen der Zugang zur Hochschulbildung auf der Grundlage nichttradi­tioneller Qualifikationen erlangt werden kann, werden in anderen Vertragsparteien erworbene ähnliche Qualifikationen in ähnlicher Weise bewertet wie nichttraditionelle Qualifikationen, die in der Vertrags­partei erworben wurden, in der die Anerkennung angestrebt wird.

Artikel IV.9

Zum Zweck der Zulassung zu Hochschulprogrammen kann jede Vertragspartei die Anerkennung von Qualifikationen, die von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen ausländischen Bildungseinrichtungen erteilt werden, von besonderen Vorschriften der innerstaatlichen Gesetzgebung oder von besonderen Verein­barungen abhängig machen, die mit der Vertragspartei, auf die diese Einrichtungen zurückgehen, getroffen wurden.

Abschnitt V

Anerkennung von Studienzeiten

Artikel V.1

Jede Vertragspartei erkennt Studienzeiten an, die im Rahmen eines Hochschulprogramms in einer anderen Vertragspartei abgeschlossen wurden. Diese Anerkennung schließt solche Studienzeiten ein, die in der Vertragspartei, in der die Anerkennung angestrebt wird, zum Abschluß eines Hochschulpro­grammes führen, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den in einer anderen Vertragspartei vollendeten Studienzeiten und dem Teil des Hochschulprogramms nachgewiesen werden kann, den sie in der Vertragspartei, in der die Anerkennung angestrebt wird, ersetzen würden.

Artikel V.2

Gegebenenfalls reicht es aus, wenn eine Vertragspartei es einer Person, die eine Studienzeit im Rahmen eines Hochschulprogramms einer anderen Vertragspartei abgeschlossen hat, ermöglicht, auf ihr Ersuchen eine Bewertung dieser Studienzeit zu erhalten, und Artikel V.1 in einem solchen Fall sinngemäß angewendet wird.

Artikel V.3

Insbesondere erleichtert jede Vertragspartei die Anerkennung von Studienzeiten, wenn

           a) zwischen der für die entsprechende Studienzeit verantwortlichen Hochschuleinrichtung oder zuständigen Behörde einerseits und der für die angestrebte Anerkennung verantwortlichen Hochschuleinrichtung oder zuständigen Behörde andererseits zuvor eine diesbezügliche Verein­barung geschlossen worden ist und

          b) die Hochschuleinrichtung, an der die Studienzeit abgeschlossen worden ist, ein Zeugnis oder einen Nachweis der Studienleistungen ausgestellt hat, aus dem hervorgeht, daß der Studierende die für die betreffende Studienzeit festgelegten Voraussetzungen erfüllt hat.

Abschnitt VI

Anerkennung von Hochschulqualifikationen

Artikel VI.1

Soweit eine Anerkennungsentscheidung auf den mit der Hochschulqualifikation nachgewiesenen Kenntnissen und Fähigkeiten beruht, erkennt jede Vertragspartei die in einer anderen Vertragspartei verliehenen Hochschulqualifikationen an, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifi­kation, deren Anerkennung angestrebt wird, und der entsprechenden Qualifikation in der Vertragspartei, in der die Anerkennung angestrebt wird, nachgewiesen werden kann.

Artikel VI.2

Gegebenenfalls reicht es aus, wenn eine Vertragspartei es dem Inhaber einer in einer anderen Vertragspartei ausgestellten Hochschulqualifikation ermöglicht, auf sein Ersuchen eine Bewertung dieser Qualifikation zu erhalten, und Artikel VI.1 in einem solchen Fall sinngemäß angewendet wird.

Artikel VI.3

Die in einer Vertragspartei erfolgte Anerkennung einer in einer anderen Vertragspartei ausgestellten Hochschulqualifikation hat eine oder beide der nachstehenden Folgen:

           a) Zugang zu weiteren Hochschulstudien, einschließlich der dazugehörigen Prüfungen, und/oder zur Vorbereitung auf die Promotion zu denselben Bedingungen, die für Inhaber von Qualifikationen der Vertragspartei gelten, in der die Anerkennung angestrebt wird;

          b) Führen eines akademischen Grades in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei oder eines der Gebiete unter ihrer Rechtshoheit, in denen die Anerkennung angestrebt wird.

Darüber hinaus kann die Anerkennung den Zugang zum Arbeitsmarkt vorbehaltlich der Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei oder eines der Gebiete unter ihrer Rechtshoheit, in denen die Anerkennung angestrebt wird, erleichtern.

Artikel VI.4

Die in einer Vertragspartei erfolgte Bewertung einer in einer anderen Vertragspartei erteilten Hochschulqualifikation kann folgende Form annehmen:

           a) Gutachten zu Zwecken allgemeiner Erwerbstätigkeit;

          b) Gutachten für eine Bildungseinrichtung zum Zweck der Zulassung zu ihren Programmen;

           c) Gutachten für eine andere zuständige Anerkennungsbehörde.

Artikel VI.5

Jede Vertragspartei kann die Anerkennung von Hochschulqualifikationen, die von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen ausländischen Bildungseinrichtungen erteilt werden, von besonderen Vorschriften der innerstaatlichen Gesetzgebung oder von besonderen Vereinbarungen abhängig machen, die mit der Vertragspartei getroffen wurden, auf die diese Einrichtungen zurückgehen.

Abschnitt VII

Anerkennung von Qualifikationen, die Flüchtlinge, Vertriebene und den Flüchtlingen gleichgestellte Personen innehaben

Artikel VII

Jede Vertragspartei unternimmt alle durchführbaren und angemessenen Schritte im Rahmen ihres Bildungssystems in Übereinstimmung mit ihren Verfassungs-, Gesetzes- und sonstigen Vorschriften, um Verfahren zu entwickeln, mit denen gerecht und zügig bewertet werden kann, ob Flüchtlinge, Vertriebene und Flüchtlingen gleichgestellte Personen die einschlägigen Voraussetzungen für den Zugang zur Hochschulbildung, zu weiteren Hochschulprogrammen oder zur Erwerbstätigkeit erfüllen, auch in Fällen, in denen die in einer der Vertragsparteien erworbenen Qualifikationen nicht durch Urkunden nachge­wiesen werden können.

Abschnitt VIII

Informationen über die Bewertung von Hochschuleinrichtungen und -programmen

Artikel VIII.1

Jede Vertragspartei stellt hinreichende Informationen über alle zu ihrem Hochschulsystem gehören­den Einrichtungen und über alle von diesen Einrichtungen durchgeführten Programme zur Verfügung, um die zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien in die Lage zu versetzen, festzustellen, ob die Qualität der von diesen Einrichtungen ausgestellten Qualifikationen die Anerkennung in der Vertrags­partei, in der die Anerkennung angestrebt wird, rechtfertigt. Diese Informationen ergehen in folgender Form:

           a) im Fall von Vertragsparteien, die ein System der formalen Bewertung von Hochschuleinrich­tungen und -programmen eingerichtet haben: Informationen über die Methoden und Ergebnisse dieser Bewertung sowie die Qualitätsnormen für jede Art von Hochschuleinrichtung, die Hochschulqualifikationen erteilt, und jede Art von Hochschulprogramm, das zu Hochschul­qualifikationen führt;

          b) im Fall von Vertragsparteien, die kein System der formalen Bewertung von Hochschuleinrich­tungen und -programmen eingerichtet haben: Informationen über die Anerkennung der verschiedenen Hochschulqualifikationen, die an den zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Hochschuleinrichtungen oder innerhalb der zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Hoch­schulprogramme erworben wurden.

Artikel VIII.2

Jede Vertragspartei trifft angemessene Vorkehrungen für die Ausarbeitung, Führung und Veröffent­lichung folgender Unterlagen:

           a) Überblick über die verschiedenen Arten von zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Hochschul­einrichtungen mit den typischen Merkmalen jeder Art von Einrichtung;

          b) Liste der zu ihrem System gehörenden anerkannten (öffentlichen und privaten) Einrichtungen, aus der deren Befugnis zur Verleihung verschiedener Arten von Qualifikationen sowie die Voraussetzungen für den Zugang zu jeder Art von Einrichtung und Programm hervorgehen;

           c) Beschreibung der Hochschulprogramme;

          d) Liste der außerhalb ihres Hoheitsgebiets gelegenen Bildungseinrichtungen, welche die Vertrags­partei als zu ihrem Bildungssystem gehörend betrachtet.

Abschnitt IX

Informationen über Anerkennungsangelegenheiten

Artikel IX.1

Um die Anerkennung von Qualifikationen in bezug auf die Hochschulbildung zu erleichtern, verpflichten sich die Vertragsparteien, transparente Systeme für die vollständige Beschreibung der erworbenen Qualifikationen zu schaffen.

Artikel IX.2

(1) In Anbetracht des Bedarfs an angemessenen, genauen und aktuellen Informationen errichtet oder unterhält jede Vertragspartei ein nationales Informationszentrum und notifiziert einem der Verwahrer dessen Errichtung oder alle diesbezüglichen Veränderungen.

(2) Das nationale Informationszentrum jeder Vertragspartei

           a) erleichtert den Zugang zu verbindlichen und genauen Informationen über das Hochschulsystem und die Hochschulqualifikationen des Staates, in dem es sich befindet;

          b) erleichtert den Zugang zu Informationen über die Hochschulsysteme und -qualifikationen der anderen Vertragsparteien;

           c) berät oder informiert über Anerkennungsangelegenheiten und die Bewertung von Qualifikationen in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften.

(3) Jedes nationale Informationszentrum muß über die notwendigen Mittel verfügen, die es in die Lage versetzen, seine Aufgaben zu erfüllen.

Artikel IX.3

Die Vertragsparteien fördern durch die nationalen Informationszentren oder auf andere Weise die Verwendung des Anhangs zum Diplom (“Diploma Supplement”) der UNESCO und des Europarats oder jedes anderen vergleichbaren Dokumentes durch die Hochschuleinrichtungen der Vertragsparteien.

Abschnitt X

Durchführungsmechanismen

Artikel X.1

4

Die folgenden Gremien überwachen, fördern und erleichtern die Durchführung des Überein­kommens:

           a) der Ausschuß für das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hoch­schulbereich in der europäischen Region;

          b) das europäische Netzwerk nationaler Informationszentren über akademische Anerkennung und Mobilität (ENIC-Netzwerk), das durch Beschluß des Ministerkomitees des Europarats vom 9. Juni 1994 und des UNESCO-Regionalausschusses für Europa vom 18. Juni 1994 errichtet wurde.

Artikel X.2

(1) Hiermit wird der Ausschuß des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (im folgenden als “Ausschuß” bezeichnet) eingesetzt. Er setzt sich aus je einem Vertreter der Vertragsparteien zusammen.

(2) Im Sinne dieses Artikels gilt der Begriff “Vertragspartei” nicht für die Europäische Gemein­schaft.

(3) Die in Artikel XI.1 Absatz 1 bezeichneten Staaten und der Heilige Stuhl, soweit sie nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, die Europäische Gemeinschaft und der Präsident des ENIC-Netzwerks können an den Sitzungen des Ausschusses als Beobachter teilnehmen. Vertreter staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in der Region im Bereich der Anerkennung tätig sind, können auch eingeladen werden, an den Sitzungen des Ausschusses als Beobachter teilzunehmen.

(4) Der Präsident des UNESCO-Regionalausschusses für die Anwendung des Übereinkommens über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den Staaten der europäischen Region wird ebenfalls eingeladen, an den Sitzungen des Ausschusses als Beobachter teilzunehmen.

(5) Der Ausschuß fördert die Anwendung dieses Übereinkommens und überwacht dessen Durch­führung. Zu diesem Zweck kann er mit der Mehrheit der Vertragsparteien Empfehlungen, Erklärungen, Protokolle und Muster für ein einwandfreies Verfahren beschließen, um die zuständigen Behörden der Vertragsparteien hinsichtlich der Durchführung des Übereinkommens und der Prüfung von Anträgen auf Anerkennung von Hochschulqualifikationen anzuleiten. Die Vertragsparteien sind durch diese Anleitungen zwar nicht gebunden, bemühen sich jedoch nach Kräften, sie anzuwenden, die zuständigen Behörden auf sie hinzuweisen und ihre Anwendung anzuregen. Der Ausschuß holt die Meinung des ENIC-Netzwerks ein, bevor er seine Beschlüsse faßt.

(6) Der Ausschuß erstattet den zuständigen Gremien des Europarats und der UNESCO Bericht.

(7) Der Ausschuß unterhält Verbindungen zu den UNESCO-Regionalausschüssen in bezug auf die Anwendung der unter der Schirmherrschaft der UNESCO geschlossenen Übereinkommen über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich.

(8) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Vertragsparteien anwesend ist.

(9) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Er tritt mindestens alle drei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Der Ausschuß tritt erstmals innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens zusammen.

(10) Das Sekretariat des Ausschusses wird dem Generalsekretär des Europarats und dem General­direktor der UNESCO gemeinsam übertragen.

Artikel X.3

(1) Jede Vertragspartei ernennt ihr nach Artikel IX.2 errichtetes oder unterhaltenes nationales Informationszentrum zum Mitglied des europäischen Netzwerks nationaler Informationszentren über akademische Anerkennung und Mobilität (ENIC-Netzwerk). In Fällen, in denen von einer Vertragspartei mehr als ein nationales Informationszentrum nach Artikel IX.2 errichtet oder unterhalten wird, sind alle diese Zentren Mitglieder des Netzwerks, doch haben die betreffenden nationalen Informationszentren zusammen nur eine Stimme.

(2) Das ENIC-Netzwerk, in seiner auf die Vertragsparteien dieses Übereinkommens begrenzten Zusammensetzung, gewährleistet und unterstützt die praktische Durchführung des Übereinkommens durch die zuständigen nationalen Behörden. Das Netzwerk tritt mindestens einmal jährlich zu einer Plenartagung zusammen. Es wählt in Übereinstimmung mit seinem Mandat seinen Präsidenten und seinen Präsidialausschuß.

(3) Das Sekretariat des ENIC-Netzwerks wird dem Generalsekretär des Europarats und dem Generaldirektor der UNESCO gemeinsam übertragen.

(4) Die Vertragsparteien arbeiten durch das ENIC-Netzwerk mit den nationalen Informationszentren der anderen Vertragsparteien zusammen, insbesondere indem sie ihnen ermöglichen, alle Informationen zu sammeln, die den nationalen Informationszentren bei ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der akademischen Anerkennung und Mobilität von Nutzen sind.

Abschnitt XI

Schlußklauseln

Artikel XI.1

(1) Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung auf für

           a) die Mitgliedstaaten des Europarats,

          b) die Mitgliedstaaten der europäischen Region der UNESCO,

           c) jeden anderen Unterzeichnerstaat oder Vertragsstaat oder jede andere Vertragspartei des Europäischen Kulturübereinkommens des Europarats und/oder des Übereinkommens der UNESCO über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den Staaten der europäischen Region,

die zu der mit der Annahme dieses Übereinkommens betrauten Diplomatischen Konferenz eingeladen wurden.

(2) Diese Staaten und der Heilige Stuhl können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,

           a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen,

          b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder

           c) indem sie ihm beitreten.

(3) Die Unterzeichnung erfolgt bei einem der Verwahrer. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmi­gungs- oder Beitrittsurkunden werden bei einem der Verwahrer hinterlegt.

Artikel XI.2

Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem fünf Staaten, darunter mindestens drei Mitgliedstaaten des Europarats und/oder Staaten der europäischen Region der UNESCO, ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein. Für jeden anderen Staat tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem er seine Zustimmung ausgedrückt hat, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

Artikel XI.3

(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder Staat, der nicht einer der in Artikel XI.1 aufgeführten Gruppen angehört, um den Beitritt zu diesem Übereinkommen ersuchen. Jedes diesbe­zügliche Ersuchen wird an einen der Verwahrer gerichtet, der es spätestens drei Monate vor der Sitzung des Ausschusses an die Vertragsparteien weiterleitet. Der Verwahrer benachrichtigt auch das Minister­komitee des Europarats und den Exekutivrat der UNESCO.

(2) Die Entscheidung, einen Staat, der um den Beitritt zu diesem Übereinkommen ersucht hat, zum Beitritt einzuladen, wird mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien getroffen.

(3) Nachdem dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist, kann die Europäische Gemeinschaft ihm auf Grund eines an einen der Verwahrer gerichteten Ersuchens ihrer Mitgliedstaaten beitreten. In diesem Fall findet Absatz 2 keine Anwendung.

(4) Für jeden beitretenden Staat oder die Europäische Gemeinschaft tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde bei einem der Verwahrer folgt.

Artikel XI.4

(1) Vertragsparteien dieses Übereinkommens, die gleichzeitig Vertragsparteien einer oder mehrerer der folgenden Übereinkünfte sind, nämlich

          –  der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (1953, ETS 15) und des Zusatzprotokolls dazu (1964, ETS 49),

          –  des Europäischen Übereinkommens über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universi­täten (1956, ETS 21),

          –  des Europäischen Übereinkommens über die akademische Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen (1959, ETS 32),

          –  des Internationalen Übereinkommens über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den an das Mittelmeer angrenzenden arabischen und europäischen Staaten (1976),

          –  des Übereinkommens über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschul­bereich in den Staaten der europäischen Region (1979),

          –  des Europäischen Übereinkommens über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten (1990, ETS 138),

           a) wenden in ihren gegenseitigen Beziehungen nur das vorliegende Übereinkommen an;

          b) wenden die obengenannten Übereinkünfte, deren Vertragspartei sie sind, in ihren Beziehungen zu anderen Staaten, die Vertragsparteien jener Übereinkünfte, nicht aber des vorliegenden Überein­kommens sind, weiterhin an.

(2) Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens verpflichten sich, davon abzusehen, Vertragspar­teien einer der in Absatz 1 genannten Übereinkünfte zu werden, deren Vertragspartei sie noch nicht sind, mit Ausnahme des Internationalen Übereinkommens über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den an das Mittelmeer angrenzenden arabischen und europäischen Staaten.

Artikel XI.5

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

(2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an einen der Verwahrer gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes andere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Eingang der Erklärung beim Verwahrer folgt.

(3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an einen der Verwahrer gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt.

Artikel XI.6

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an einen der Verwahrer gerichtete Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt. Die Kündigung läßt jedoch Anerkennungs­entscheidungen, die zuvor auf Grund dieses Übereinkommens getroffen wurden, unberührt.

(3) Die Beendigung oder die Suspendierung der Anwendung dieses Übereinkommens infolge der Verletzung einer für die Erreichung des Zieles oder Zweckes dieses Übereinkommens wesentlichen Bestimmung durch eine Vertragspartei erfolgt in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht.

Artikel XI.7

(1) Jeder Staat, der Heilige Stuhl und die Europäische Gemeinschaft können bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erklären, daß sie sich das Recht vorbehalten, einen oder mehrere der folgenden Artikel dieses Überein­kommens ganz oder teilweise nicht anzuwenden:

Artikel IV.8

Artikel V.3

Artikel VI.3

Artikel VIII.2

Artikel IX.3

Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.

(2) Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an einen der Verwahrer gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.


(3) Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung dieses Übereinkommens angebracht hat, kann nicht verlangen, daß eine andere Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie selbst sie angenommen hat.

Artikel XI.8

(1) Entwürfe zur Änderung dieses Übereinkommens können vom Ausschuß mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien beschlossen werden. Jeder derart beschlossene Änderungsentwurf wird in ein Protokoll zu diesem Übereinkommen aufgenommen. Das Protokoll legt die Voraussetzungen für sein Inkrafttreten fest, die in jedem Fall die ausdrückliche Zustimmungserklärung der Vertragsparteien, dadurch gebunden zu sein, verlangt.

(2) Eine Änderung des Abschnitts III dieses Übereinkommens nach dem Verfahren in Absatz 1 ist nicht zulässig.

(3) Jeder Änderungsvorschlag wird einem der Verwahrer übermittelt, der ihn spätestens drei Monate vor der Sitzung des Ausschusses an die Vertragsstaaten weiterleitet. Der Verwahrer benachrichtigt auch das Ministerkomitee des Europarats und den Exekutivrat der UNESCO.

Artikel XI.9

(1) Der Generalsekretär des Europarats und der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur sind die Verwahrer dieses Übereinkommens.

(2) Der Verwahrer, bei dem eine Akte, Notifikation oder Mitteilung hinterlegt wurde, notifiziert den Vertragsparteien dieses Übereinkommens sowie den anderen Mitgliedstaaten des Europarats und/oder der europäischen Region der UNESCO

           a) jede Unterzeichnung;

          b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

           c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel XI.2 und Artikel XI.3 Absatz 4;

          d) jeden nach Artikel XI.7 angebrachten Vorbehalt sowie die Rücknahme jedes derartigen Vorbehalts;

           e) jede Kündigung dieses Übereinkommens nach Artikel XI.6;

           f) jede nach Artikel II.1 oder Artikel II.2 abgegebene Erklärung;

          g) jede nach Artikel IV.5 abgegebene Erklärung;

          h) jedes Beitrittsersuchen nach Artikel XI.3;

            i) jeden nach Artikel XI.8 gemachten Vorschlag;

            j) jede andere Akte, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

(3) Der Verwahrer, der auf Grund dieses Übereinkommens eine Mitteilung erhält oder eine Notifikation vornimmt, setzt den anderen Verwahrer sofort davon in Kenntnis.

ZU URKUND dessen haben die hierzu gehörig befugten unterzeichneten Vertreter dieses Überein­kommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Lissabon am 11. April 1997 in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei alle vier Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind, in zwei Urschriften, von denen eine im Archiv des Europarats und die andere im Archiv der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird. Eine beglaubigte Abschrift wird allen in Artikel XI.1 genannten Staaten, dem Heiligen Stuhl und der Europäischen Gemeinschaft sowie dem Sekretariat der Vereinten Nationen übersandt.

Vorblatt

Problem:

Anerkennungsfragen im Hochschulbereich zwischen europäischen Staaten werden derzeit in vier im Rahmen des Europarats und einem weiteren Übereinkommen im Rahmen der UNESCO geregelt, die den neuen Entwicklungen im Hochschulbereich nicht mehr gerecht werden.

Ziel:

Ziel ist es, im Sinne der Förderung der Mobilität von Studierenden die Fragen von Anerkennungen und Gleichwertigkeiten systematisch unter unter Bedachtnahme auf neue Entwicklungen in einem neuen Übereinkommen zusammenzufassen.

Inhalt:

Das Übereinkommen legt die Rahmenbedingungen fest, unter denen Reifezeugnisse, Studien, Prüfungen und Studienabschlüsse anerkannt werden können. Die Zuständigkeit zur autonomen Entscheidung der einzelnen Hochschuleinrichtungen innerhalb dieses Rahmens bleibt gewahrt.

Alternativen:

Belassung der bisherigen Übereinkommen mit der Gefahr, daß viele Tatbestände nicht mehr abgedeckt sind bzw. eine Anwendung de facto immer weniger stattfindet.

Kosten:

Die durch das Übereinkommen bewirkte Förderung der Mobilität von Studierenden zwischen Nachbarstaaten ist im wesentlichen kostenneutral.

EU-Konformität:

Ist gegeben.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil


Grundsätzliches

Das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäi­schen Region vom 11. April 1997 hat gesetzändernden und gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodaß die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Übereinkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungs­bereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Die durch das Übereinkommen bewirkte Förderung der Mobilität von Studierenden zwischen Nachbar­staaten ist im wesentlichen kostenneutral und führt zu keinen neuen Belastungen des Bundeshaushaltes.

Ziel des Übereinkommens ist es, Gleichwertigkeiten im Bereich der Reifezeugnisse und des Hochschul­wesens, das heißt einen Rahmen für die gegenseitige Anerkennung von Studien, Prüfungen und akademischen Graden, festzulegen. Es soll den staatlichen Stellen einschließlich der Hochschulen bei der Bewertung der in einer anderen Vertragspartei erworbenen Qualifikationen helfen. Damit wird insgesamt die Mobilität von Studierenden und Absolventen zwischen den Vertragsparteien erleichtert. Die verbindlichen Entscheidungen im Einzelfall erfolgen jedenfalls immer durch die zuständigen Organe der Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung bzw. die Organe des Fachhochschulbereiches. Die Bestimmungen beruhen auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens in die Qualität der Sekundar- und Hochschulbildung in den Vertragsparteien und erscheinen im Hinblick auf die niveaumäßig im wesentlichen gleichwertige Ausbildung in der europäischen Region gerechtfertigt.

Das vorliegende Übereinkommen soll schrittweise – das heißt je nach dem Stand der Ratifizierungen bzw. Beitritte – die bisherigen Übereinkommen, die im Rahmen von Europarat und UNESCO im Bereich der Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich abgeschlossen wurden, ersetzen. Es sind dies:

–   die Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, BGBl. Nr. 44/1957, samt Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 327/1985;

–   das Europäisches Übereinkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten, BGBl. Nr. 231/1957;

–   das Europäisches Übereinkommen über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an Universitäten, BGBl. Nr. 119/1992;

–   das Europäisches Übereinkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschul­zeugnisse, BGBl. Nr. 143/1961 und

–   das Übereinkommen über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa, BGBl. Nr. 244/1986.

Die Auswirkungen der Anerkennungsregelungen auf die Zulassung zu bestimmten Berufstätigkeiten sind, wenn überhaupt, nur indirekter Natur. Das Übereinkommen berührt daher nicht den Regelungsbereich des EG-Vertrages. Dies wurde auch von den bei der Diplomatischen Konferenz in Lissabon anwesenden Vertretern der Europäischen Kommission bestätigt. Die EU-Konformität ist daher gegeben.

Hintergrund

Der Vorschlag zur Ausarbeitung eines gemeinsamen Übereinkommens des Europarats und der UNESCO wurde dem Generaldirektor der UNESCO vom Generalsekretär des Europarats mit Schreiben vom 30. Oktober 1992 unterbreitet. Der Vorschlag wurde vom Generaldirektor mit Schreiben vom 28. Dezember 1992 angenommen.

Der Ansatz des Europarats

Die Gründe für den Vorschlag des Generalsekretärs waren die Entwicklungen in der Hochschulbildung in Europa seit den 60er Jahren (siehe Z 4 bis 6) und die rasch wachsende Anzahl von Ländern, die sich an der Arbeit des Europarats in den Bereichen Bildung und Kultur beteiligen.

Der Ansatz der UNESCO

Die Unterstützung der UNESCO für diese Initiative entsprang der Überzeugung, daß ein gemeinsames Übereinkommen, das von zwei bedeutenden internationalen Organisationen getragen wird, allen Mitgliedstaaten zugute kommen würde. Es könnte dazu beitragen, das zuweilen gefürchtete “zwei­gleisige” Europa zu vermeiden, und auf Grund seiner Einbettung in den Rahmen der UNESCO könnte es die europäische Region noch besser an andere Regionen in der Welt anbinden.

Entwicklungen in der Hochschulbildung

Mit einer Ausnahme stammen die oben unter “Grundsätzliches” angeführten europäischen Überein­kommen zur Hochschulbildung alle aus den 50er oder frühen 60er Jahren. Das UNESCO-Überein­kommen über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den Staaten der europäischen Region stammt aus dem Jahr 1979. Die Hochschulbildung in Europa hat sich seitdem dramatisch verändert, und die Übereinkommen wurden nicht entsprechend angepaßt. Auf nationaler Ebene liegt die vorherrschende Veränderung in der Diversifizierung der Hochschulbildung. Während nationale Hochschulsysteme in den 50er Jahren aus traditionellen Universitäten bestanden, die eindeutig von staatlichen Behörden geführt wurden oder, wie im Fall katholischer Universitäten, von diesen stillschweigend gebilligt wurden, stellen sich die Systeme heute wesentlich vielfältiger dar. Die Studierenden in der Hochschulbildung besuchen heute zu einem großen Prozentsatz nichtuniversitäre Einrichtungen, die kürzere und mehr praxisorientierte Kurse anbieten, wie die deutschen Fachhochschu­len oder die norwegischen statlige høgskoler, oder belegen in Universitäten nichttraditionelle Programme von kürzerer Dauer mit stärkerer Betonung auf der beruflichen Bildung, wie die französischen Instituts Universitaires de Technologie (I.U.T.). Diese Diversifizierung und Ausrichtung auf den Beruf reicht auch hinab bis in die darauf bezogenen Fachkurse des Sekundarschulbereichs, wodurch komplexe Zulassungs­verhältnisse geschaffen werden, auf die das Konzept einer internationalen Gleichwertigkeit nur schwer anwendbar ist.

Eine rasche Zunahme privater Einrichtungen ist außerdem zu verzeichnen. Diese Entwicklung, die in den meisten Ländern beobachtet werden kann, ist in einigen mittel- und osteuropäischen Ländern besonders akut. Für die Zwecke dieses Übereinkommens geht es nicht darum, ob eine Einrichtung öffentlich oder privat geführt wird, sondern ob dafür gesorgt ist, die Qualität ihrer Lehre und ihrer Qualifikationen zu gewährleisten. In dem Europäischen Übereinkommen über die Hochschulbildung ist keine Bestimmung über die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Einrichtungen innerhalb eines nationalen Systems enthalten. Bestimmungen hierüber befinden sich in Abschnitt VIII dieses Übereinkommens.

Die akademische Mobilität hat während der Zeit des Bestehens der Übereinkommen und besonders in den vergangenen zehn bis fünfzehn Jahren massiv zugenommen. In diesem Zusammenhang mag es interessant sein, daß das Europäische Übereinkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten (1956, ETS Nr. 21) besonders die Anerkennung von Studienzeiten an den Universitäten in den Fächern der neuen Sprachen behandelt, da vor allem diese Fächer am häufigsten von Studenten belegt waren, die 1956, als das Übereinkommen angenommen wurde, eine begrenzte Zeit an einer ausländischen Universität verbrachten. Im Gegensatz dazu behandelt das Europäische Übereinkommen über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an Universitäten (1990, ETS Nr. 138) die Anerkennung von Studienzeiten an Universitäten unabhängig von dem Fach, während das frühere, von 1979 stammende UNESCO-Übereinkommen über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschul­bereich in den Staaten der europäischen Region ebenfalls die Anerkennung von Studienzeiten unabhängig vom Fach behandelt. Der starke Anstieg der akademischen Mobilität verleiht den Übereinkommen über die akademische Anerkennung heute eine wesentlich größere Bedeutung. Es ist daher von größter Wichtigkeit, die geltenden juristischen Texte auf den neuesten Stand zu bringen.

Ein weiteres wichtiges Ziel bei der Ausarbeitung eines gemeinsamen Übereinkommens des Europarats und der UNESCO, das letztlich die im Rahmen der beiden Organisationen unabhängig voneinander angenommenen Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region ersetzen soll, ist die Vermeidung von Doppelarbeit. Dieses Bemühen spiegelt sich auch in der Entscheidung wider, ein gemeinsames Netzwerk nationaler Informationszentren über akademische Anerkennung und Mobilität des Europarats und der UNESCO aufzubauen. Das im Juni 1994 gegründete ENIC-Netzwerk ersetzt die bis dahin getrennten Netzwerke der beiden Organisationen. Es arbeitet eng mit dem NARIC-Netzwerk der Europäischen Union zusammen.

Anzahl der Mitgliedstaaten

Alle Mitgliedstaaten des Europarats (40 am 11. April 1997, die Anzahl wird jedoch wahrscheinlich weiter ansteigen) haben automatisch das Recht, Vertragspartei jedes Europäischen Übereinkommens zu werden. Andere Staaten können vom Ministerkomitee dazu eingeladen werden. Dieser Einladung kann bei den Europäischen Übereinkommen über die Hochschulbildung eine Überprüfung des Bildungssystems des betreffenden Staates vorangehen, damit entschieden werden kann, ob es den Systemen der Staaten, die bereits Vertragsparteien des betreffenden Übereinkommens über die Hochschulbildung sind, im wesentlichen gleichwertig ist. Eine solche Überprüfung entfällt bei Mitgliedstaaten.

Auf Seiten des Europarats erfolgte die wichtigste Entwicklung in der sehr starken Zunahme der Staaten, die sich in den vergangenen vier Jahren an den Programmen des Europarats über Bildung und Kultur beteiligten. 44 Länder sind bis zum 11. April 1997 dem Europäischen Kulturübereinkommen beigetreten, und weitere Beitritte werden erwartet. Der Europarat knüpft außerdem Kontakte zu anderen Ländern.

Hieraus ist ersichtlich, daß die Anzahl der möglichen Unterzeichnerstaaten der Europäischen Überein­kommen über die Hochschulbildung rasch anwächst und daß die Unterschiede in den Bildungssystemen der möglichen Unterzeichnerstaaten größer werden können. Diese Diversifizierung wiederum bedeutet, daß die den Europäischen Übereinkommen über die Hochschulbildung zugrunde liegende Annahme (dh. daß nämlich nationale Systeme der Hochschulbildung im wesentlichen gleichwertig sind) zunehmend an Boden verliert. Diese Entwicklung könnte die europäischen Übereinkommen über die Gleichwertigkeit als überholt erscheinen lassen, wenn nicht durch die Ausarbeitung des vorliegenden Übereinkommens eine Überarbeitung stattgefunden hätte.

Die Anzahl der Mitgliedstaaten der europäischen Region in der UNESCO hat auf Grund des Entstehens neuer unabhängiger Staaten in der Region ebenfalls zugenommen. Auf der 28. Tagung der General­konferenz (1995) gehörten 49 Mitgliedstaaten zur europäischen Region, auch wenn einige von ihnen ebenfalls eine Mitgliedschaft in der Region Asien und Pazifik beantragt haben. Die Anzahl der Vertrags­staaten des UNESCO-Übereinkommens für die europäische Region betrug bis zum 11. April 1997 43.

Die Zunahme der Staaten, die Vertragsparteien des Europäischen Kulturübereinkommens sind, bedeutet auch, daß es keine wesentlichen Unterschiede mehr gibt zwischen der Anzahl der Länder, die sich an den Programmen der Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung und Kultur des Europarats beteiligen, und der europäischen Region der UNESCO. Der noch bestehende Hauptunterschied liegt darin, daß die europäische Region der UNESCO einige nichteuropäische Staaten wie Kanada, Israel und die Vereinigten Staaten von Amerika einschließt. Der Generalsekretär des Europarats und der Generaldirektor der UNESCO sind sich daher einig über die Notwendigkeit, die Tätigkeiten des Europarats hinsichtlich der akademischen Anerkennung und Mobilität so weit wie möglich mit denen der europäischen Region der UNESCO zu koordinieren. Es sollte nicht außer acht gelassen werden, daß der Unterschied in der Mitgliedschaft zwischen den beiden Organisationen in Zukunft wieder zunehmen könnte; dies hängt vor allem davon ab, wie jede der beiden Organisationen die Zusammenarbeit mit den kaukasischen und zentralasiatischen Republiken der ehemaligen UdSSR handhabt.

Entwicklungen in der Anerkennungspraxis

Die Praxis der Anerkennung von Qualifikationen hat sich in den vergangenen Jahrzehnten stark verändert. Während die Bewertung ausländischer Qualifikationen oftmals einen genauen Vergleich der Studienpläne und der Verzeichnisse der Studienmaterialien (“Gleichwertigkeit”) zur Folge hatte, hat sich das Hauptaugenmerk nunmehr auf einen weitergehenden Vergleich der erworbenen Qualifikationen verschoben (“Anerkennung”). Ebenso ist bei förmlichen internationalen Vorschriften die Tendenz deutlich geworden, die auf die Anerkennung ausländischer Qualifikationen anwendbaren Verfahren und Kriterien hervorzuheben, anstatt Grade und Diplome aufzulisten oder zu bestimmen, die auf Grund der Vorschrift anerkannt werden sollen.

Die Ausarbeitung des neuen Übereinkommens

Der Vorschlag, ein einziges gemeinsames Übereinkommen auszuarbeiten, das schließlich die Euro­päischen Übereinkommen über die Hochschulbildung sowie das UNESCO-Übereinkommen über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den Staaten der europäischen Region ersetzen soll, wurde der 16. Tagung der Ständigen Konferenz für Hochschulfragen (CC-PU; auf Grund geänderter Aufgabengebiete von Jänner 1994 umbenannt in Hochschul- und Forschungsausschuß – CC-HER) (Straßburg, 24. bis 26. März 1993) vorgelegt. Die CC-PU war der Auffassung, daß eine Durchführbarkeitsstudie veranlaßt werden solle, bevor die Verpflichtung zur Ausarbeitung eines gemeinsamen Übereinkommens übernommen wurde. Die CC-PU legte auch besonderen Wert darauf, daß sie selbst an allen Entscheidungsprozessen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung eines gemeinsamen Übereinkommens beteiligt wird und ihr Gutachten zu den Ergebnissen der Durchführbarkeitsstudie abgeben kann. Der Standpunkt der CC-PU wurde vom Büro des Rates für kulturelle Zusammenarbeit (CDCC, Straßburg, 12. bis 13. Mai 1993) bestätigt. Der Vorschlag einer gemeinsamen Durchführbarkeits­studie wurde auch von der 27. Tagung der Generalkonferenz der UNESCO (Paris, November 1993) gebilligt.

Der Entwurf der Durchführbarkeitsstudie wurde im gegenseitigen Einvernehmen der beiden Organisa­tionen der 11. Sitzung des NEIC-Netzwerks des Europarats (Straßburg, 24. bis 25. November 1993) zur Beratung vorgelegt. Das NEIC-Netzwerk des Europarates wurde im Juni 1994 mit dem NIB-Netzwerk der UNESCO zusammengeschlossen, um ein einziges gemeinsames Netzwerk des Europarats und der UNESCO zu schaffen: das ENIC-Netzwerk (Europäisches Netzwerk der nationalen Informationszentren für akademische Mobilität und Anerkennung). Zahlreiche Anmerkungen des NEIC-Netzwerks wurden bei der Fassung des einer Ad-hoc-Sachverständigengruppe vorgelegten Entwurfs der Durchführbarkeitsstudie berücksichtigt.

Die Durchführbarkeitsstudie (mit dem Aktenzeichen DECS-HE 94/25) wurde außerdem einer Ad-hoc-Sachverständigengruppe vorgelegt, die gemeinsam von den beiden Organisationen bestellt wurde (Straßburg, 3. bis 4. Februar 1994). Die Sachverständigen wurden nach ihrer persönlichen Befähigung bestellt, wobei der Grundsatz der ausgewogenen Vertretung gebührend berücksichtigt wurde. Die Anmerkungen der Sachverständigengruppe wurden in die Schlußfassung der Durchführbarkeitsstudie eingearbeitet. Die Durchführbarkeitsstudie wurde zudem vom Hochschul- und Forschungsausschuß des Europarats (CC-HER, Straßburg, 27. bis 29. April 1994), vom UNESCO-Regionalausschuß hinsichtlich der Anwendung des Übereinkommens über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den Staaten der europäischen Region (im folgenden als “UNESCO-Regionalaus­schuß für Europa” bezeichnet) (Budapest, 18. Juni 1994) und vom ENIC-Netzwerk (Budapest, 19. bis 22. Juni 1994) geprüft; diese schlugen vor, daß die Sekretariate auf der Grundlage der Studie mit der Ausarbeitung des gemeinsamen Entwurfs eines Übereinkommens beginnen sollen.

Die Durchführbarkeitsstudie wurde am 2. Mai 1994 vom Exekutivrat der UNESCO und am 5. September 1994 vom Ministerkomitee des Europarats angenommen. Auf der “CC-HER Forum Role Conference”, die vom 26. bis 28. Oktober 1994 in Malta stattfand, wurden die grundlegenden Prinzipien eines gemeinsamen Entwurfs eines Übereinkommens umrissen. Die Entscheidungsträger beider Organisationen ermächtigten damit die Sekretariate, mit Hilfe einer zweiten Ad-hoc-Sachverständigengruppe und, zu einem späteren Zeitpunkt, unter Beteiligung der Vertreter aller potentiellen Unterzeichnerstaaten die Ausarbeitung eines Entwurfs eines Übereinkommens in Angriff zu nehmen. Die Ad-hoc-Sachver­ständigengruppe trat erstmals bei der UNESCO/CEPES in Bukarest vom 9. bis 11. Februar 1995 und zum zweiten Mal in Straßburg vom 5. bis 7. Juli 1995 zusammen. Eine Sitzung einer kleinen Ad-hoc-Arbeitsgruppe über die in dem Übereinkommen zu verwendenden Begriffsbestimmungen fand vom 15. bis 16. Mai 1995 in Den Haag statt.

Ein Tätigkeitsbericht über die Ausarbeitung des Übereinkommens wurde vom Hochschul- und Forschungsausschuß des Europarats (CC-HER) (Straßburg, 29. bis 31. März 1995), vom Exekutivrat der UNESCO auf ihrer 147. Tagung (Paris, Oktober 1995) und von der Generalkonferenz der UNESCO auf ihrer 28. Tagung (Paris, Oktober/ November 1995) geprüft. Ein Entwurf des Übereinkommens wurde vom ENIC-Netzwerk geprüft (Laibach, 11. bis 14. Juni 1995).

Im Oktober 1995 wurde der Entwurf des Übereinkommens und des Erläuternden Berichts den nationalen Delegationen im Hochschul- und Forschungsausschuß des Europarats und dem UNESCO-Regionalausschuß für Europa mit Abschriften für das ENIC-Netzwerk übersandt, um so die Beratungen auf nationaler Ebene in potentiellen Unterzeichnerstaaten anzuregen. Der Entwurf wurde außerdem an nichtstaatliche Organisationen verschickt, die sich an Bildungsmaßnahmen des Europarats beteiligen. Der Entwurf des Übereinkommens und des Erläuternden Berichts wurde auf den Sitzungen des Hochschul- und Forschungsausschusses des Europarats (Straßburg, 27. bis 29. März 1996) und des Regionalaus­schusses (Rom, 16. bis 17. Juni 1996) zur Prüfung vorgelegt. Eine Redaktionsgruppe trat vom 10. bis 11. Juli 1996 in Paris zusammen, um alle Anmerkungen der beiden Ausschüsse sowie einzelne Stellung­nahmen von Mitgliedstaaten und nichtstaatlichen Organisationen zu überprüfen.

Ein Konsultationstreffen der Vertreter aller potentiellen Unterzeichnerstaaten auf der Ebene der für die Hochschulbildung verantwortlichen Ministerien fand auf Einladung der niederländischen Behörden vom 27. bis 29. November 1996 in Den Haag statt. Bei dem Treffen waren 46 potentielle Unterzeichnerstaaten vertreten.

Das Übereinkommen wurde auf einer Diplomatischen Konferenz angenommen, die auf Einladung der portugiesischen Behörden vom 8. bis 11. April 1997 in Lissabon abgehalten wurde. 44 Delegationen nahmen an der Konferenz teil.

Der Titel des Übereinkommens

Die Bezeichnung “Qualifikationen im Hochschulbereich” im Titel dieses Übereinkommens ist so zu verstehen, daß sowohl durch Hochschulbildung erworbene Qualifikationen als auch den Zugang zur Hochschulbildung ermöglichende Qualifikationen gemeint sind.

Die Bezeichnung “Europäische Region” unterstreicht, daß Europa zwar das Hauptanwendungsgebiet des Übereinkommens darstellt, daß aber bestimmte Staaten, die geographisch nicht zum europäischen Kontinent gehören (jedoch der europäischen Region der UNESCO angehören und/oder Vertragspartei des UNESCO-Übereinkommens über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschul­bereich in den Staaten der europäischen Region sind), zu der mit der Annahme dieses Übereinkommens betrauten Diplomatischen Konferenz eingeladen und deshalb unter den potentiellen Vertragsparteien waren.

Das Übereinkommen umfaßt die Bewertung von Qualifikationen im Hochschulbereich für Anerkennungs­zwecke oder aus sonstigen Gründen. Da der Begriff “Anerkennung” der Schlüsselgedanke sowohl der früheren Übereinkommen als auch der derzeitigen Praxis in dem Bereich ist, erschien es ratsam, den Begriff im Titel des Übereinkommens beizubehalten.

In Anbetracht des langen amtlichen Titels des Übereinkommens und in dankbarer Anerkennung der Einladung der portugiesischen Behörden, die Diplomatische Konferenz in ihrer Hauptstadt abzuhalten, wird angeregt, das Übereinkommen informell als das “Lissabonner Anerkennungsübereinkommen” zu bezeichnen.

Besonderer Teil

Zu Abschnitt I (Begriffsbestimmungen):

Zu Artikel I:

Die Begriffsbestimmungen in Abschnitt I des Übereinkommens gelten nur für die Zwecke des Überein­kommens, und sie dienen keinem anderen Zweck. Insbesondere verändern sie in keiner Weise die Begriffsbestimmungen, die von Staaten und internationalen Einrichtungen und Organisationen in ihren internen Verwaltungssystemen und -gesetzgebungen verwendet werden.

Die Bemühungen gingen dahin, die Begriffsbestimmungen auf Schlüsselbegriffe des Übereinkommens zu beschränken. Es wurde nicht versucht, Begriffe zu bestimmen, die in dem Übereinkommen gar nicht oder nur am Rande verwendet wurden, auch wenn solche Begriffe in anderen Zusammenhängen der Hochschulbildung wichtig sein können.

Grundsätzlich gibt es nur für die als besonders wichtig angesehenen Oberbegriffe eine Begriffsbe­stimmung. Beispielsweise wurde der Begriff Qualifikationen bestimmt, da er als Oberbegriff angesehen wird, während Grade, Diplome und Titel als Beispiele von Qualifikationen betrachtet werden und als solche im Erläuternden Bericht aufgeführt sind.

Zugang (zur Hochschulbildung)

Die Begriffe “Zugang” und “Zulassung” sind unterschiedlich, jedoch miteinander verbunden. Sie bezeichnen gewissermaßen verschiedene Schritte in demselben Vorgang, der zur Teilnahme an der Hochschulbildung führt. Der Zugang ist eine notwendige, aber nicht immer ausreichende Voraussetzung für die Zulassung zur Hochschulbildung. Weitere Richtlinien könnten auf nationaler Ebene von den zuständigen Behörden ausgearbeitet werden.

Der Begriff “Zugang” bedeutet die Bewertung der Qualifikationen des Antragstellers im Hinblick darauf, ob sie den Mindestvoraussetzungen zur Aufnahme des Studiums in einem bestimmten Hochschulpro­gramm genügen. Der Zugang unterscheidet sich von der Zulassung, welche die tatsächliche Teilnahme des einzelnen an dem jeweiligen Hochschulprogramm betrifft.

Zulassungssysteme können offen sein, das heißt alle Bewerber annehmen, welche die geforderten Voraussetzungen erfüllen, oder selektiv, das heißt die Zulassung auf eine bestimmte Anzahl von Plätzen oder Bewerbern beschränken. In einem offenen Zulassungssystem werden alle qualifizierten Bewerber zugelassen. Daher überschneiden sich die Begriffe Zugang und Zulassung. In einem System der selek­tiven Zulassung hingegen bedeutet Zugang das Recht zur Teilnahme an einem Zulassungswettbewerb, das heißt zum Zugang zu einer Gruppe qualifizierter Bewerber, aus der die erfolgreichen Antragsteller um Zulassung zu einer beschränkten Anzahl verfügbarer Plätze ausgewählt werden. So werden in einem System der selektiven Zulassung eine Reihe qualifizierter Bewerber, die den Zugang zur Hochschul­bildung erworben haben, in Wirklichkeit nicht zu dem betreffenden Hochschulprogramm zugelassen, das heißt sie dürfen daran nicht teilnehmen.

Es gibt mehrere verschiedene Systeme der selektiven Zulassung; zwei der gebräuchlichsten sind das Numerus-clausus-System und das System, in dem die Auswahl der betreffenden Hochschuleinrichtung vorbehalten bleibt. Die Zulassungssysteme werden auf nationaler, subnationaler, institutioneller und/oder sonstiger Ebene angewendet. In einem beliebigen Staat kann die Zulassung zu allen Einrichtungen selektiv sein, oder sie kann zu einigen offen, zu anderen selektiv sein. In einer beliebigen Einrichtung kann die Zulassung zu allen oder nur zu einigen Programmen selektiv sein, und auf verschiedene Programme können unterschiedliche Zulassungssysteme oder -kriterien Anwendung finden. So können sich die Anzahl der in einem bestimmten Programm verfügbaren Plätze oder seine Zulassungsvoraus­setzungen im Lauf der Zeit ändern.

Die meisten Staaten haben eine Zugangs- und Zulassungspolitik entwickelt, die darauf abzielt, die Teilnahme an hochwertiger Hochschulbildung zu verstärken. Diese Politik ist auf einen Anstieg und eine Ausweitung der Teilnehmerzahlen, einen Rückgang der Studienabbrecher und auf Übergänge zwischen Hochschuleinrichtungen insbesondere von Personen, die zu unterrepräsentierten Gruppen gehören, gerichtet.

In Österreich handelt es sich beim “Zugang” um die allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 35 Abs. 1 Z 3 UniStG.

Zulassung (zu Hochschuleinrichtungen und -programmen)

Hierunter fällt der österreichische Begriff der Zulassung gemäß § 34 UniStG. Wie auch das Überein­kommen selbst verdeutlicht, geht die “Zulassung” über den “Zugang” hinaus. Auch gemäß § 34 Abs. 1 UniStG ist der “Zugang” (das heißt die allgemeine Universitätsreife) nur eine der Voraussetzungen für die “Zulassung”.

Bewertung (von Einrichtungen und Programmen)

Es kann die Bewertung einer Hochschuleinrichtung insgesamt oder einer oder mehrerer ihrer Programme vorgenommen werden. In beiden Fällen dient die Bewertung dem Zweck, festzustellen, ob die Einrichtung oder das Programm den Anforderungen genügt, die für Hochschuleinrichtungen und
-programme in der betreffenden Vertragspartei vorgeschrieben sind. In den meisten Fällen wird die Bewertung durchgeführt, um festzustellen, ob eine Einrichtung oder ein Programm der erforderlichen Mindestnorm genügt. In einigen Fällen kann, je nach innerstaatlicher Politik, die Bewertung auch durchgeführt werden, um eine Rangfolge der Einrichtungen oder Programme aufzustellen, oder um festzustellen, ob die Leistungen der betreffenden Einrichtung oder des betreffenden Programms eine höhere Norm als die Mindestnorm erreichen. Das Übereinkommen ist nicht so zu verstehen, als spreche es sich für oder gegen die eine oder andere Politik aus.

Die Methoden und Verfahren für die Durchführung der Bewertungen können von Land zu Land unterschiedlich sein, ebenso wie die von Hochschuleinrichtungen und -programmen geforderten Normen. Die Vertragsparteien sollen daher den anderen Vertragsparteien ihre Bewertungskriterien und -verfahren sowie die Ergebnisse der Bewertung mitteilen, siehe Abschnitt VIII. Die Selbstbewertung der Einrichtungen sowie die Teilnahme eines externen Gremiums können Teil des Bewertungsvorgangs sein. Der Umfang der Teilnahme eines etwaigen externen Gremiums kann variieren.

In Europa wird die Qualität traditionell durch ein öffentliches Hochschulsystem gewährleistet, in dem das zuständige Ministerium und das Parlament die Qualität autonomer Hochschuleinrichtungen überwachen, einschließlich der Qualität der Bildungsprogramme und des akademischen Lehrpersonals. Sie sind verbunden, aber nicht austauschbar mit der Bewertung von Einrichtungen oder Programmen, die als Oberbegriff verwendet wird. Es folgen einige Beispiele für die Bewertung von Einrichtungen und Programmen:

–   “academic audit” (akademische Überprüfung) durch den Higher Education Quality Council (HEQC) (Rat für die Qualität der Hochschulbildung) oder “assessment” (Bewertung) durch die Higher Education Funding Councils (HEFCs) (Räte für die Finanzierung der Hochschulbildung) (Vereinigtes Königreich);

–   “accreditation” (Bescheinigung, daß der gewünschte Standard besteht) (Vereinigte Staaten; wird in einigen europäischen Ländern diskutiert);

–   “évaluation par le Comité National d’Evaluation (CNE)” (Bewertung durch den nationalen Bewertungsausschuß) (Frankreich);

–   “visitatiecommissies”, die von der VSNU (Vereiniging van samenwerkende Nederlandse universiteiten, Vereinigung der niederländischen Universitäten) und dem Hoger Beroepsonderwijs (HBO)-Raad organisiert werden (Niederlande).

Die Bewertung kann der Steigerung der Qualitätssicherung oder Qualitätsbewertung dienende Tätigkeiten zur Folge haben, die auf verschiedene Weise durchgeführt werden können. Das Übereinkommen ist nicht so zu verstehen, als spreche es sich für besondere Mechanismen oder Methoden der Qualitätssicherung oder für die relative Bedeutung der Bewertung von Einrichtungen und der Qualitätssicherung aus.

Im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen bezieht sich die Bewertung der Einrichtungen oder Programme der Hochschulbildung auf die Bewertung auf innerstaatlicher Ebene, das heißt die Bewertung wird von der zuständigen Behörde des Staates durchgeführt, zu dessen System der Hochschulbildung die Einrichtung oder das Programm gehört oder gehören möchte.

In Österreich ist hierunter die Evaluierung in Forschung und Lehre gemäß § 18 UOG 1993 und der Evaluierungsverordnung zu verstehen.

Bewertung (der Qualifikationen von Einzelpersonen)

Die Bewertung der Qualifikationen von Einzelpersonen soll eine schriftliche Beurteilung der betreffenden Qualifikationen oder eine entsprechende Erklärung sein; sie kann zu verschiedenen Zwecken erfolgen, angefangen bei einer förmlichen Anerkennung bis hin zu einer informellen Erklärung darüber, “was die Qualifikation wert ist”, ohne jeden weiteren Zweck. Die Bewertung kann den zuständigen Behörden, dem Inhaber der betreffenden Qualifikation und/oder anderen interessierten Stellen, unabhängig davon, ob eine förmliche Anerkennungsentscheidung notwendig ist, und im Rahmen der einschlägigen innerstaatlichen Gesetze zum Schutz der Privatsphäre und der Vertraulichkeit personenbezogener Informationen zugänglich gemacht werden. Die Bewertung kann von Hochschuleinrichtungen, Dienststellen und zuständigen Behörden ausgestellt werden.

Im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen betrifft die Bewertung der Qualifikationen von Einzelpersonen die Bewertung derartiger Qualifikationen auf internationaler Ebene, das heißt die Bewertung der Qualifikationen mit dem Ziel, ihren Wert in einer anderen Vertragspartei als derjenigen festzustellen, in deren Bildungssystem die Qualifikationen erteilt worden sind.

Es geht um jede Art der Beurteilung ausländischer Hochschulqualifikationen, gleichgültig in welcher Form und zu welchem Zweck dies geschieht. Die formelle “Anerkennung” ist ein besonderer Fall davon. Im übrigen sind auch andere Bewertungen denkbar, angefangen von formlosen bzw. konkludenten Bewertungen im privatrechtlichen Berufsbereich bis hin zu Einstufungsempfehlungen. Letztere werden auch vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr durchgeführt. Dabei wird dem Wunsch vieler Dienstgeber und/oder Privatpersonen, aber auch Organen von Universitäten und Hochschulen im Vorfeld formeller Anerkennungsverfahren entsprochen, eine nicht bindende Einschätzung von Studien und Prüfungen, die an ausländischen Hochschulen absolviert wurden, zu erhalten. Die wichtigten Punkte bei dieser Einschätzung sind: Anerkennung der Institution als postsekundäre Bildungseinrichtung durch ihren Sitzstaat; Niveau der hochschulischen Ausbildung; Studieninhalte im Überblick; Umfang der Ausbildung; allfällige berufliche Berechtigungen auf Grund der Ausbildung.

Zuständige Anerkennungsbehörde

Die Begriffsbestimmung befaßt sich insbesondere mit dem Gedanken der “zuständigen Anerkennungs­behörde”. Für andere Bereiche der Hochschulbildung mögen andere Behörden zuständig sein.

Die zuständige Anerkennungsbehörde kann ein Ministerium, eine andere Regierungsdienststelle oder ein Amt, eine halbamtliche Stelle, eine Hochschuleinrichtung, eine Berufsvereinigung oder jede andere Stelle sein, die amtlich beauftragt ist, förmliche und verbindliche Entscheidungen über die Anerkennung ausländischer Qualifikationen in den jeweiligen Fällen zu treffen. Die Zuständigkeit einer solchen Behörde kann sich auf Entscheidungen über alle Arten von Anerkennungsfällen erstrecken oder einge­schränkt sein. Hier einige Beispiele:

–   Anerkennung innerhalb nur einer Hochschuleinrichtung;

–   auf nur eine Art der Hochschulbildung beschränkte Anerkennung, zum Beispiel nichtuniversitäre Hochschulqualifikationen;

–   Anerkennung nur zu akademischen Zwecken;

–   Anerkennung nur zu beruflichen Zwecken.

Für den Zweck dieser Begriffsbestimmung bedeutet “Zuständigkeit” die rechtliche Befugnis, eine bestimmte Art von Entscheidung zu treffen oder eine bestimmte Art von Maßnahme zu ergreifen; sie hat nichts zu tun mit “Zuständigkeit” im Sinne von Fachkompetenz. Viele Stellen können Fachkenntnisse besitzen über die Anerkennung von Hochschulqualifikationen, ohne im rechtlichen Sinn “zuständig” zu sein.

In Österreich hängt die Zuständigkeit von der Art und dem Zweck der Anerkennung ab. So kommen für eine akademische Anerkennung die Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung sowie der Fachhochschulrat (in Einzelfällen auf Grund bilateraler Übereinkommen auch das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr) und für eine berufliche Anerkennung die entsprechenden Berufsbehörden in Betracht.

Hochschulbildung

Die Begriffe Hochschulbildung, Hochschuleinrichtung und Hochschulprogramm sind miteinander ver­bunden, und die Begriffsbestimmungen und Einträge in dem Erläuternden Bericht sind im Zusammenhang zu lesen.

Die Hochschulbildung baut auf dem Niveau der Eignung, der Kenntnisse und Fähigkeiten auf, das im allgemeinen durch Sekundarschulbildung erreicht wird, auch wenn diese Eignung, Kenntnisse und Fähigkeiten ebensogut auf andere Weise erworben werden können, wie zum Beispiel durch Selbstunter­richt oder durch Arbeits- und Lebenserfahrung. Bei der überwiegenden Mehrzahl der Studenten werden Eignung, Kenntnisse und Fähigkeiten durch förmliche Sekundarschulbildung erworben.

Es ist wichtig zu betonen, daß die Hochschulbildung nicht einfach zeitlich “nach” der Sekundarschul­bildung folgt, sondern daß sie auf der Eignung, den Kenntnissen und den Fähigkeiten auf einem Niveau aufbaut, das in der Regel im Sekundarschulbereich erreicht wird. Während die Hochschulbildung üblicherweise in Form von Hochschulprogrammen an Hochschuleinrichtungen angeboten wird, wird darauf hingewiesen, daß Hochschuleinrichtungen einige Studienabschnitte anbieten können, die nicht dem Hochschulniveau entsprechen und daher nicht als Hochschulbildung zu betrachten sind. Umgekehrt können Einrichtungen, die nicht dem Hochschulsystem einer Vertragspartei zuzurechnen sind, einige Hochschulprogramme anbieten. Solche Studienabschnitte können zum Beispiel besonders auf Gruppen zugeschnitten sein, die nicht zu dem üblichen Kreis der Studierenden an der Einrichtung gehören.

Die genaue Festlegung dieses Niveaus und demzufolge der Hochschulbildung und einer Hochschulein­richtung oder eines Hochschulprogramms kann von Land zu Land ein wenig unterschiedlich sein. Der Begriff der Hochschuleinrichtung kann daher auch verschieden sein. So wird zum Beispiel Krankenpflege in einigen Ländern als ein Bereich der Hochschulbildung betrachtet, während in anderen Ländern die Krankenpflege als Ausbildung nach der Sekundarschule und nicht als Hochschulbildung angesehen wird. Der Begriff der Hochschulbildung kann zwar allgemein umrissen werden, doch kann die genaue Begriffsbestimmung und die Verwendung des Begriffs in diesem Übereinkommen nicht von der jeweiligen nationalen Praxis der Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, losgelöst werden. Ein Hochschulprogramm oder ein Studienabschnitt, der in einer Vertragspartei unter die Begriffsbestimmung der Hochschulbildung fällt, muß nicht unbedingt in allen anderen Vertragsparteien darunter fallen.

Hochschuleinrichtung

Ein Hochschulprogramm ist ein Studienabschnitt oder eine Reihe von Studienabschnitten, deren verschiedene Bestandteile einander ergänzen und aufeinander aufbauen, damit der Studierende eine Hochschulqualifikation erlangen kann. Diese wird in der Regel in einer bestimmten akademischen Disziplin, wie Biologie, Computerwissenschaft oder Geschichte, erreicht. In einigen Ländern können Hochschulprogramme ihren Schwerpunkt jedoch auch auf zwei oder mehr Disziplinen legen, wie etwa bei dem deutschen Magister artium-Programm oder dem norwegischen cand. mag.-Programm. Jedes beliebige Hochschulprogramm kann breit oder eng bestimmt sein, so wie Jura beziehungsweise internationales Urheberrecht. Es kann einerseits zu bestimmten beruflichen Fertigkeiten führen oder andererseits zu einer Qualifikation in einem allgemeinen akademischen Bereich.

Hochschulprogramme werden im allgemeinen, aber nicht immer, an Hochschuleinrichtungen angeboten, von denen die meisten mehrere Programme anbieten. Während “Programm” den akademischen Studienbereich und die entsprechenden Anforderungen bezeichnet, bedeutet “Einrichtung” den organisatorischen Rahmen, der zur Bereitstellung der Hochschulbildung eingerichtet wurde. Die Universitäten sind eine Art von Hochschuleinrichtung, die im allgemeinen durch den Auftrag zu Lehre und Forschung in einem breiten Spektrum von Disziplinen und auf verschiedenen Stufen gekennzeichnet sind. Andere Arten von Hochschuleinrichtungen können mit einem geringeren Angebot von Hochschul­programmen ausgestattet sein, deren Ziel eher darin besteht, ihren Studierenden eine bestimmte fachliche Kompetenz zu vermitteln, oder deren Angebot an Hochschulprogrammen sich vor allem auf einen akademischen Bereich oder eine begrenzte Anzahl solcher Bereiche beschränkt. Die Namen und Organisationsmodelle der nichtuniversitären Hochschuleinrichtungen sowie die Art und der Umfang der von ihnen angeboten Fächer können von Land zu Land sowie innerhalb einzelner Länder beträchtliche Unterschiede aufweisen. Fachhochschulen, fóiskola, institutos politécnicos, hogescholen, colleges und statlige høgskoler sind einige Beispiele für nichtuniversitäre Hochschuleinrichtungen.

Damit bestimmte Einrichtungen oder bestimmte Programme als Hochschuleinrichtungen oder Hochschul­programme im Sinne dieses Übereinkommens betrachtet werden können, sollten sie von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei als zu ihrem Hochschulsystem gehörend anerkannt sein. Siehe auch “Bewertung (von Einrichtungen und Programmen)” sowie Abschnitt  VIII.

Konkret sind in Österreich unter “Hochschuleinrichtungen” die Universitäten, die Hochschulen künstle­rischer Richtung sowie die Fachhochschul-Studiengänge (gegebenfalls die Fachhochschulen) zu verstehen.

Hochschulprogramm

Darunter sind zu verstehen: die Diplomstudien, Doktoratsstudien und Universitätslehrgänge an den Universitäten; die ordentlichen Studien, Kurzstudien und Lehrgänge an den Hochschulen künstlerischer Richtung; die Fachhochschul-Studiengänge.

Studienzeit

Die Begriffsbestimmung der Studienzeit unterstreicht die Tatsache, daß die Teile eines Teilstudiums, wie klein oder umfangreich auch immer, Bestandteil des Hochschulprogramms sein müssen. Sie können nicht ohne Bezug zu dem betreffenden Programm willkürlich ausgewählte Teile sein. Studienzeiten werden nur anerkannt, wenn die Hochschuleinrichtung, an der sie zurückgelegt und beurteilt wurden, einen Nachweis darüber ausgestellt hat. Studienzeiten werden oft, aber nicht immer, im Zusammenhang mit organisierten Mobilitätsprogrammen zurückgelegt. Die in einer Studienzeit erfolgreich abgeschlossene Arbeit kann in Form von Leistungsnachweisen ausgedrückt werden. Solche Leistungsnachweise können von anderen Hochschuleinrichtungen angerechnet werden.

Qualifikation

A. Hochschulqualifikation

B. Qualifikation, die den Zugang zur Hochschulbildung ermöglicht

Für das Übereinkommen sind zwei Arten von Qualifikationen maßgebend:

a)  Hochschulqualifikationen;

b) Qualifikationen, die den Zugang zur Hochschulbildung ermöglichen.

Beide Arten von Qualifikationen sind in dem Begriff Qualifikationen im Hochschulbereich enthalten (siehe Titel des Übereinkommens).

Im Sinne dieses Übereinkommens ist eine Hochschulqualifikation eine Urkunde, die den erfolgreichen Abschluß eines Hochschulprogramms bescheinigt. Eine Qualifikation, die den Zugang zur Hochschul­bildung ermöglicht, ist eine Urkunde, die den erfolgreichen Abschluß eines Bildungsprogramms bescheinigt und die in der betreffenden Vertragspartei grundsätzlich als Qualifikation des Inhabers zur Teilnahme an der Hochschulbildung angesehen wird. Es wird darauf hingewiesen, daß in einigen Ländern bestimmte Qualifikationen, die nicht im Bildungsbereich erworben wurden, den Zugang zur Hochschul­bildung ermöglichen können, siehe Artikel IV.8 über nichttraditionelle Qualifikationen. Nichttraditionelle Qualifikationen fallen nicht unter diese Bestimmung des Begriffs Qualifikation.

Man ist sich bewußt, daß “Qualifikation” auch so verstanden werden kann, daß damit die Eignung, die Kenntnisse und die Fähigkeiten gemeint sind, die durch das betreffende Programm erworben wurden, und daß es auch wirklich der Erwerb dieser Eignung, Kenntnisse und Fähigkeiten ist, der die Ausstellung der Urkunde ermöglicht. Das Übereinkommen befaßt sich jedoch mit der Anerkennung nachgewiesener Eignung, Kenntnisse und Fähigkeiten, ohne daß eine Bewertung, Prüfung und Untersuchung dieser Eignung, Kenntnisse und Fähigkeiten wiederholt werden müßte. Daher ist die Begriffsbestimmung der “Qualifikation” für die Zwecke dieses Übereinkommens auf den urkundlichen Nachweis der Eignung, Kenntnisse und Fähigkeiten beschränkt. Besondere Fälle, in denen ein solcher urkundlicher Nachweis nicht möglich ist, werden im Abschnitt VII dieses Übereinkommens behandelt.

Qualifikation bedeutet außerdem jede Urkunde, die den erfolgreichen Abschluß eines vollständig abgeschlossenen Programms und nicht nur eines Teiles davon bescheinigt. Die Länge und der Inhalt eines abgeschlossenen Programms kann sich von Land zu Land, von Einrichtung zu Einrichtung und von Studienstufe zu Studienstufe beträchtlich unterscheiden. Studienzeiten und Leistungsnachweise sind jedoch nicht in der Begriffsbestimmung der Qualifikation enthalten, da beide Begriffe kleinere oder größere Bestandteile eines Studienprogramms beinhalten, nicht aber das gesamte Programm selbst. Es ist zu beachten, daß ein in einer Vertragspartei als Teil einer bestimmten Qualifikation betrachteter Bestandteil nicht in allen anderen Vertragsparteien ebenso betrachtet wird, da die Zusammensetzung eines bestimmten Studienprogramms von einem Land zum anderen oder einer Hochschuleinrichtung zur anderen unterschiedlich sein kann.

Hochschulqualifikationen tragen auf den verschiedenen Stufen und in den verschiedenen Ländern unterschiedliche Namen, wie “Diplom”, “Grad”, “Titel” und “Zeugnis” oder entsprechende Namen in anderen Sprachen. Es wird darauf hingewiesen, daß diese Beispiele keine vollständige Aufzählung der Hochschulqualifikationen sind und daß ihre Reihenfolge willkürlich ist. Die Anzahl der Stufen von Hochschulqualifikationen kann zwischen den einzelnen Ländern und zwischen den Arten der Hochschulbildung unterschiedlich sein. Eine Hochschulqualifikation kann den Zugang zu einer großen Vielzahl weiterer Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des Hochschulsystems, wie etwa ein weiter­führendes Studium oder eine Erwerbstätigkeit, ermöglichen. Die Vertragsparteien sollen Informationen über ihre Hochschulqualifikationen zur Verfügung stellen, einschließlich der Namen der Qualifikationen in der Originalsprache/den Originalsprachen und die Voraussetzungen für den Erwerb der Qualifika­tionen.

Österreichische Hochschulqualifikationen im obenstehenden Sinne sind

a)  die Diplomgrade, Doktorgrade, Master-Grade sowie alle sonstigen Bezeichnungen auf Grund einer hochschulischen Ausbildung;

b) sämtliche Nachweise über die Allgemeine Universitätsreife gemäß § 35 Abs. 1 UniStG.

Anerkennung

Anerkennung ist eine Art der Bewertung der Qualifikationen einer Einzelperson. Die Bewertung kann jede Art der Feststellung des Wertes einer ausländischen Qualifikation sein, die Anerkennung jedoch bezieht sich auf eine von einer zuständigen Behörde ausgestellte förmliche Erklärung, die den Wert der betreffenden Qualifikation bestätigt und aufzeigt, welche Folgen diese Anerkennung für den Inhaber der Qualifikation, deren Anerkennung angestrebt wird, zeitigt. So kann zum Beispiel eine Qualifikation für den Zweck des Weiterstudiums auf einer bestimmten Stufe (wie zum Beispiel zur Promotion), für die Verwendung eines Titels oder für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit anerkannt werden, siehe Abschnitt VI.

Im Sinne des Übereinkommens bezieht sich “Anerkennung” auf die länderübergreifende Anerkennung und nicht auf die Anerkennung innerhalb eines bestimmten Landes. Die Begriffsbestimmung der Anerkennung für die Zwecke der Erwerbstätigkeit stellt auf Erwerbstätigkeit im allgemeinen und nicht speziell auf die Anerkennung zum Zweck der Zulassung zu einer Regelung unterworfenen Berufen (regulated professions) ab.

Für Österreich bedeutet dies die Nostrifizierung gemäß § 70 Abs. 1 UniStG bzw. die Gleichstellung durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr auf Grund bilateraler Übereinkommen sowie die Anerkennung eines ausländischen Studiums für die Zulassung zu Doktoratsstudien gemäß § 35 Abs. 3 UniStG.

Voraussetzungen

A. Allgemeine Voraussetzungen

Die Begriffe “allgemeine Voraussetzungen” und “besondere Voraussetzungen” sind miteinander verbun­den und im Zusammenhang zu betrachten.

Allgemeine Voraussetzungen setzen die Bedingungen fest, die von allen Bewerbern in einer bestimmten Kategorie erfüllt werden müssen, zum Beispiel von allen Bewerbern um Zugang zur Hochschulbildung oder von allen Bewerbern um einen Doktorgrad. Im ersten Fall kann die allgemeine Voraussetzung der Abschluß der Sekundarschule sein. In einigen Ländern kann es Ausnahmen zu dieser allgemeinen Voraussetzung geben, wie der Zugang auf der Grundlage der Lebenserfahrung, Arbeitserfahrung oder anderer nichttraditioneller Qualifikationen (siehe Artikel IV.8). Im zweiten Fall kann die allgemeine Voraussetzung der Abschluß von Doktorandenkursen sowie das Abfassen einer Doktorarbeit auf der Grundlage selbständiger Forschung sein.

Besondere Voraussetzungen setzen die Bedingungen fest, die von Bewerbern um Zulassung zu bestimmen Arten von Hochschulprogrammen erfüllt werden müssen. In den meisten Fällen sind die besonderen Voraussetzungen zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen zu erfüllen. Es kann eine Vielzahl besonderer Voraussetzungen geben. Ein Beispiel einer solchen besonderen Voraussetzung kann die Sachkenntnis in besonderen Fachbereichen sein (wie Mathematik, Naturwissenschaften oder Fremdsprachen), die durch die Sekundarschulqualifikation oder durch besondere Eingangsprüfungen nachzuweisen ist. Ein weiteres Beispiel kann ein bestimmter Notendurchschnitt im Abschlußzeugnis der Sekundarschule sein, der über dem Eingangsminimum liegen muß. Allgemeine und besondere Voraussetzungen werden in den Abschnitten IV und VI behandelt. Es wird darauf hingewiesen, daß der Grundsatz der gerechten Anerkennung sowohl für die allgemeinen als auch für die besonderen Voraussetzungen gilt.

Voraussetzungen im obenstehenden Sinne sind in Österreich

a)  die allgemeine Universitätsreife gemäß § 35 UniStG;

b) die besondere Universitätsreife gemäß § 36 UniStG.

B. Besondere Voraussetzungen

Siehe “Allgemeine Voraussetzungen”.

Zu Abschnitt II (Zuständigkeit der Behörden):

Zu Artikel II.1:

Dieser Artikel beschreibt die wechselnde Zuständigkeit zentraler Behörden der Vertragsparteien sowie einzelner Hochschuleinrichtungen in den von diesem Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten und die Verpflichtungen der Vertragsparteien entsprechend den verschiedenen Zuständigkeitskategorien. Dieser Artikel ist für die Bestimmung der sich aus den nachstehenden Artikel des Übereinkommens ergebenden Verpflichtungen der Vertragsparteien maßgeblich. Absatz 3 verdeutlicht, daß die Absätze 1 und 2 auf die jeweiligen Verpflichtungen der Vertragsparteien aus den Artikeln des Übereinkommens Anwendung finden.

Der Artikel versucht, ein Ungleichgewicht in den Verpflichtungen auszugleichen, die von Vertrags­parteien, deren Behörden die Zuständigkeit in Anerkennungsfragen haben, und von Vertragsparteien, in denen die Zuständigkeit bei Hochschuleinrichtungen liegt, übernommen werden. Während die einge­schränkte Hoheitsgewalt staatlicher Behörden in den Staaten anerkannt wird, in denen die Entscheidungen in Anerkennungsfällen nicht bei zentralen Behörden liegen, erlegt dieser Artikel diesen Vertragsparteien die Verpflichtung auf, dafür zu sorgen, daß Informationen über die Bestimmungen des Übereinkommens an alle Hochschuleinrichtungen in ihrem Hoheitsgebiet verteilt werden, und daß diesen nahegelegt wird, das Übereinkommen zu befolgen. Auf die wichtige Rolle der ENICs bei der Verteilung dieser Informationen wird hingewiesen.

Für Österreich gilt die Variante des Abs. 1. Deshalb verpflichtet sich Österreich mit dem Beitritt zum Übereinkommen, dessen Wortlaut den einzelnen Hochschuleinrichtungen zur wohlwollenden Prüfung und Anwendung zu übermitteln. In denjenigen Sonderfällen, in denen das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr auf Grund bilateraler Übereinkommen selbst zur Entscheidung zuständig ist, ist es unmittelbar an die Bestimmungen des Übereinkommens gebunden. Eine besondere Rolle kommt in diesem Zusammenhang den nationalen Informationszentren für die akademische Anerkennung (in Österreich: NARIC AUSTRIA) zu, die primär die Aufgabe haben, die zuständigen Organe der Hochschulen über ausländische Hochschulqualifikationen im Vorfeld bindender Anerkennungsent­scheidungen zu beraten.

Zu Artikel II.2:

Jede Vertragspartei hat gegenüber einem der Verwahrer des Übereinkommens (dh. gegenüber dem Generalsekretär des Europarats oder gegenüber dem Generaldirektor der UNESCO) mitzuteilen, welche ihrer Behörden für die verschiedenen Arten von Entscheidungen in Anerkennungsfällen zuständig sind, auf die sich das Übereinkommen bezieht. Österreich wird von der hier ausdrücklich vorgesehen Möglichkeit Gebrauch machen, diese Mitteilung erst nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde abzugeben. Die diesbezügliche österreichische Mitteilung wird auf diplomatischem Wege ergehen.

Zu Artikel II.3:

Nach dem Muster des Artikels 9 Buchstabe a der ETS Nr. 32, Europäisches Übereinkommen über die akademische Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen (1959), hält dieser Artikel an dem Grundsatz fest, daß das vorliegende Übereinkommen geltende mehrseitige Überein­kommen oder zweiseitige Übereinkommen zwischen Vertragsparteien, die günstigere Bestimmungen als dieses Übereinkommen enthalten, nicht beeinträchtigt und daß es auch den künftigen Abschluß solcher Übereinkommen oder Übereinkommen zwischen Vertragsparteien nicht ausschließt. Derartige Überein­kommen oder Übereinkommen können zum Beispiel im Rahmen der Europäischen Union, dem Nordischen Ministerrat oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten geschlossen werden.

Das Übereinkommen läßt somit alle bilateralen Übereinkommen und Vereinbarungen unberührt, die Österreich mit anderen Staaten (seien es Vertragsparteien des Übereinkommens oder nicht) abgeschlossen hat.

Zu Abschnitt III (Wesentliche Grundsätze in bezug auf die Bewertung von Qualifikationen):

Zu Artikel III.1:

Dieser Artikel enthält die Verpflichtung für alle Vertragsparteien, für eine gerechte Bewertung aller Anträge auf Anerkennung von Studien, Qualifikationen, Zeugnissen, Diplomen oder Graden, die in einer anderen Vertragspartei durchgeführt oder erworben wurden, zu sorgen. Die Bewertung ist auf Ersuchen der betreffenden Einzelperson für die in dem Ersuchen genannten Qualifikationen vorzunehmen. Von den Antragstellern kann verlangt werden, daß sie ihre Qualifikationen durch Nachweise belegen. Die Bewer­tung kann in Form eines Gutachtens oder einer förmlichen Entscheidung über die Anerkennung durch die zuständige Behörde erfolgen. Die Bewertung ist auf der Grundlage angemessener Fachkenntnisse und durchschaubarer Verfahren und Kriterien, zu vernünftigen Preisen und innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen. Die nationalen Informationszentren (siehe Abschnitt IX) könnten bei der Durchführung solcher Bewertungen eine Schlüsselrolle spielen.

Der Begriff “angemessener Zugang” bedeutet, daß alle Vertragsparteien für die Bewertung von Qualifikationen zu den verschiedenen von dem Übereinkommen erfaßten Zwecken Vorkehrungen treffen sollen. Die Art und Gestaltung der Vorkehrungen im einzelnen sind von jeder Vertragspartei festzulegen; aus dem Artikel ergibt sich jedoch, daß eine Vertragspartei nicht die Wahl hat, für eine bestimmte Art von Bewertung keine Vorkehrungen zu treffen (zum Beispiel eine Bewertung mit Blick auf weitere Studien oder zu Erwerbszwecken; in diesem Zusammenhang wird daran erinnert, daß das vorliegende Übereinkommen den Zugang zu den einer Regelung unterworfenen Berufen (regulated professions) nicht erfaßt). Umfang und Ausmaß der Vorkehrungen sind von jeder Vertragspartei zu bestimmen; sie sollen angesichts der Nachfrage nach Bewertungen angemessen sein. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß angemessener Zugang nicht uneingeschränkter Zugang bedeutet. Eine Vertragspartei kann beispielsweise eine weitere Bewertung einer zu demselben Zweck in derselben Vertragspartei bereits bewerteten Qualifikation ablehnen, sofern der Antragsteller den Antrag nicht mit wesentlichen neuen Informationen begründen kann. Demgemäß kann eine Hochschuleinrichtung ablehnen, eine ausländische Qualifikation für die Zulassung zum Hochschulbereich zu bewerten, falls die Qualifikation bereits von einer dem Hochschulsystem derselben Vertragspartei angehörenden anderen Einrichtung für Zulassungszwecke bewertet worden ist.

Der Artikel enthält ferner die Verpflichtung der Vertragsparteien, eine solche Bewertung auf nichtdis­kriminierender Grundlage vorzunehmen. Die Anerkennung kann nicht aus dem einfachen Grund verweigert werden, weil es sich um eine ausländische und nicht um eine nationale (Siehe: Gleich­wertigkeit der Reifezeugnisse. Erklärung über die Anwendung der Europäischen Konvention vom 11. Dezember 1953. Europarat, Straßburg 1976. Abschnitt I.2) Qualifikation handelt; Umstände, die nichts mit dem akademischen Wert der Qualifikationen zu tun haben, dürfen nicht in Betracht gezogen werden. So kann zum Beispiel die Anerkennung von Qualifikationen in Geschichte oder in einer Fremdsprache nicht allein deshalb verweigert werden, weil die Qualifikation in einem bestimmten Land erworben wurde, oder wegen der Herkunft oder des Glaubens des Inhabers. In diesem Zusammenhang wird betont, daß das Übereinkommen auf alle Personen Anwendung findet, deren Qualifikationen in einer oder mehreren Vertragsparteien erworben wurden; seine Anwendung ist nicht auf die Angehörigen dieser Staaten oder Personen mit ständigem Aufenthalt in diesen Staaten beschränkt.

Es ist zu beachten, daß ein Recht auf gerechte Anerkennung nicht ein Recht auf Anerkennung um jeden Preis und unter allen Umständen bedeutet. Der Begriff der Gerechtigkeit bezieht sich auf das Verfahren und die Kriterien für die Anerkennung. Die Entscheidung, eine bestimmte Qualifikation nicht anzuer­kennen, erfüllt das Recht des Antragstellers auf eine gerechte Anerkennung, sofern das eingeschlagene Verfahren und die angewandten Kriterien gerecht waren.

Zu Artikel III.2:

Dieser Artikel unterstreicht die Bedeutung der Einführung angemessener Verfahren für die Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Qualifikationen. Diese Verfahren finden auf die Bewertung von Qualifikationen Anwendung, unabhängig davon, ob die Qualifikationen letztlich anerkannt werden oder nicht. Diese Bestimmung beruht auf dem Grundsatz, daß es Aufgabe der den Antrag auswertenden Behörde ist, zu beweisen, daß der Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt; es ist nicht Aufgabe des Antragstellers zu beweisen, daß seine Qualifikationen den Normen des Landes entsprechen, in dem die Anerkennung angestrebt wird.

Ein Antragsteller soll über das bei der Bearbeitung seines Antrags anzuwendende Verfahren in Kenntnis gesetzt werden. Die Verfahren sollen einheitlich sein in dem Sinne, daß die Anträge nicht von den verschiedenen Hochschuleinrichtungen innerhalb desselben Landes sehr unterschiedlich bearbeitet werden. Das ENIC-Netzwerk könnte um die Ausarbeitung eines Kodex für einwandfreie Verfahren für die Bewertung ausländischer Qualifikationen ersucht werden, und einzelne nationale Zentren könnten bei der Verteilung von Informationen über einen solchen Kodex an Hochschuleinrichtungen und andere Gremien, die in ihren jeweiligen Ländern ausländische Qualifikationen bewerten, eine wichtige Rolle spielen.

Das Verfahren ist in Österreich durch das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, das Organisations- und Studienrecht der Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung sowie das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, determiniert.

Zu Artikel III.3:

Dieser Artikel hebt die Hauptverantwortung des Antragstellers hervor, die erforderlichen Informationen für die Bewertung seines Antrags herbeizuschaffen. Ein wesentlicher Teil dieser Aufgabe ist die Verpflichtung, diese Informationen “nach Treu und Glauben” zur Verfügung zu stellen, das heißt richtige und wahrheitsgemäße Informationen zu liefern und nicht maßgebliche Informationen vorsätzlich wegzulassen oder falsche oder irreführende Informationen vorzulegen.

Der Artikel unterstreicht jedoch auch die Verpflichtung der Hochschuleinrichtungen, ihren ehemaligen Studenten oder den Hochschuleinrichtungen, bei denen diese die Anerkennung ihrer Qualifikationen beantragen, beziehungsweise den Behörden der Länder, in denen die Anerkennung angestrebt wird, alle maßgeblichen Informationen für die Bewertung eines Antrags auf Anerkennung von Qualifikationen, die an der Einrichtung erworben wurden, zur Verfügung zu stellen. Der Begriff “Bildungseinrichtung” umfaßt Hochschuleinrichtungen sowie Einrichtungen, die Qualifikationen erteilen, welche den Zugang zur Hochschulbildung ermöglichen. Es wird jedoch festgestellt, daß in einigen Vertragsparteien Informa­tionen nur auf Ersuchen des Antragstellers an eine andere Einrichtung übersandt werden dürfen.

Die Information ist “innerhalb angemessener Frist” zu erteilen. Der Begriff bedeutet einerseits, daß die Hochschuleinrichtungen die verlangte Information so rasch wie möglich erteilen sollen, um dazu beizutragen, daß der Antrag in angemessener Frist bearbeitet wird (siehe Artikel III.5). Andererseits bedeutet er, daß den Bemühungen der Hochschuleinrichtungen, den Ersuchen zu entsprechen, gewisse Grenzen gesetzt sind. Der Begriff “angemessene Frist” sollte zwar ausdrücklich von den zuständigen Behörden bestimmt werden, doch kann ganz allgemein festgestellt werden, daß die Verpflichtung zur Beschaffung von Informationen als eingeschränkt oder sogar nicht vorhanden angesehen werden kann, wenn sich das Ersuchen auf Qualifikationen bezieht, die vor sehr langer Zeit erworben wurden, wenn die erbetene Information von anderen bekannten Quellen leicht erhältlich ist oder wenn sie nicht ohne langwierige Suche im Archiv auffindbar ist.

Die Information kann aus Abschriften der maßgeblichen Teile der Akten der Einrichtung, Informationen über belegte Kurse und die erzielten Ergebnisse bestehen. Dieser Artikel, im Zusammenhang mit Artikel III.1 betrachtet, betont auch die Verpflichtung der Vertragsparteien, es ihren Bildungsein­richtungen zur Aufgabe zu machen, die in solchen Fällen gewünschten Informationen zur Verfügung zu stellen. So darf zum Beispiel keine Vertragspartei oder Bildungseinrichtung in einer Vertragspartei die Informationen aus politischen, religiösen oder sonstigen Gründen zurückhalten.

Zu Artikel III.4:

Dieser Artikel betont, wie wichtig es ist, daß der akademischen Gemeinschaft, vor allem den Fachleuten für die akademische Anerkennung und den Bewertern von Zeugnissen in anderen Vertragsparteien, die Hochschulsysteme sowie die Bildung, die den Zugang zur Hochschulbildung ermöglicht, deutlich gemacht werden. Dieser Artikel unterstreicht die Verantwortung der Vertragsparteien, ausreichende Infor­mationen über ihre eigenen Bildungssysteme zu erteilen. Die nationalen Informationszentren über Anerkennung und Mobilität (siehe Abschnitte IX und X) sollen bei der Bereitstellung solcher Informa­tionen eine Schlüsselrolle spielen.

Zu Artikel III.5:

Der Gedanke, daß ein Antragsteller das Recht auf eine Antwort innerhalb einer angemessenen Frist hat, ist für ein einwandfreies Verfahren von zentraler Bedeutung, und besonders für Antragsteller, welche die Anerkennung für ein Weiterstudium beantragen oder die ihre Qualifikationen als Grundlage für eine Erwerbstätigkeit verwenden wollen, von besonderer Bedeutung. Wird der Antrag auf Anerkennung abgelehnt, so müssen die Antragsteller gegebenenfalls Ergänzungsstudien vornehmen, um sich zu qualifizieren. Wird die Entscheidung über ihren Antrag erheblich verzögert, so können die Antragsteller gezwungen sein, diese Studien vorzunehmen, um weitere Verzögerungen zu vermeiden, auch wenn ihr Antrag schließlich zu ihren Gunsten entschieden wird. Den Vertragsparteien wird nahegelegt, öffentlich bekanntzumachen und den Antragstellern mitzuteilen, was sie als “angemessene Frist” in bezug auf Artikel III.4 und Artikel III.5 des Übereinkommens ansehen. In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, daß die Richtlinien des Rates der Europäischen Union über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise (Richtlinien des Rates 89/48/EWG und 92/51/EWG) eine Frist von vier Monaten für eine Entscheidung über die beruflichen Befähigungsnachweise festlegen.

Es wird ausdrücklich festgehalten, daß die “angemessene Frist” von dem Zeitpunkt an berechnet wird, zu dem der Antragsteller alle erforderlichen Informationen für den zu entscheidenden Fall vorgelegt hat. Es wird jedoch davon ausgegangen, daß die Einrichtung, die den Antrag bewertet, Nachfragen nach zusätzlichen Informationen innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Tag des Eingangs des Antrags bei der Einrichtung zu stellen hat, und daß Nachfragen nach weiteren Informationen begründet sind und nicht allein dem Zweck dienen, eine Entscheidung zu umgehen oder hinauszuzögern.

Eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers braucht nicht begründet zu werden, doch bei einer Entscheidung zuungunsten des Antragstellers sind die Gründe anzugeben. Die Bestimmung, daß es der Behörde, die den Antrag bewertet, vorbehalten ist zu beweisen, daß der Antragsteller die Voraus­setzungen für die Anerkennung nicht erfüllt (siehe Artikel III.2), ist eng mit dem Recht des Antragstellers verbunden, Widerspruch einzulegen. Regelungen und Verfahren für solche Widersprüche unterliegen den in der betreffenden Vertragspartei in Kraft befindlichen Gesetzen; die Behandlung des Widerspruchs unterliegt jedoch denselben Anforderungen an Durchschaubarkeit, Einheitlichkeit und Zuverlässigkeit wie die ursprüngliche Bewertung des Antrags. Es sind Informationen darüber zu erteilen, in welcher Weise und in welchen Fristen ein Widerspruch vorgebracht werden kann. In Fällen, in denen ein Antragsteller die Anerkennung durch das Ablegen weiterer Prüfungen oder durch andere Maßnahmen erhalten kann, sollen solche sachdienlichen Informationen erteilt werden.

In Österreich ist die Höchstgrenze der angemessenen Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG mit sechs Monaten festgelegt.

Zu Abschnitt IV (Anerkennung von Qualifikationen, die den Zugang zur Hochschulbildung ermög­lichen):

Zu Artikel IV.1:

Der Artikel behandelt allgemeine Voraussetzungen für den Zugang zur Hochschulbildung, im Gegensatz zu Voraussetzungen für den Zugang nur zu bestimmten Arten oder Programmen der Hochschulbildung (siehe Artikel IV.2). Der wesentliche Grundsatz des Übereinkommens besteht darin, daß Qualifikationen, die dem Inhaber den Zugang zur Hochschulbildung in einer Vertragspartei ermöglichen, ihm dasselbe Recht in anderen Vertragsparteien einräumen sollen. Es wird daran erinnert, daß Zugang die Bewertung der Qualifikationen des Antragstellers im Hinblick auf die Feststellung bedeutet, ob er die allgemeinen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hochschulbildung erfüllt, daß seine tatsächliche Teilnahme jedoch von der Verfügbarkeit freier Plätze abhängig gemacht werden kann (Zulassung). Zugang ist daher der erste Schritt in Richtung auf die Aufnahme eines Studiums im Hochschulbereich. In einigen Fällen bedeutet Zugang auch automatisch Zulassung, in den meisten Fällen jedoch ist die Zulassung der zweite Schritt in Richtung auf die Aufnahme eines Studiums im Hochschulbereich, und nicht allen Antragstellern, die Zugang erhalten, wird die Zulassung erteilt (siehe Begriffsbestimmungen von Zugang und Zulassung in Abschnitt I).

Eine Vertragspartei kann jedoch die Anerkennung verweigern, wenn sie nachweisen kann, daß es zwischen ihren eigenen allgemeinen Voraussetzungen für den Zugang und denen der Vertragspartei, in der die betreffende Qualifikation erworben wurde, einen wesentlichen Unterschied gibt. Die Unterschiede können die Inhalte der Primar- und Sekundarschulbildung betreffen; hier einige Beispiele:

–   ein wesentlicher Unterschied zwischen der Allgemeinbildung und einer besonderen fachbezogenen Bildung;

–   ein Unterschied in der Schuldauer, die den Inhalt des Lehrplans wesentlich beeinflußt;

–   das Vorhandensein, Fehlen oder der Umfang bestimmter Fächer, wie erforderliche Grundkurse oder nichtakademische Fächer;

–   ein wesentlicher Unterschied bei der Schwerpunktverteilung, wie zwischen einem Programm, das in erster Linie für den Eintritt in die Hochschulbildung gedacht ist, und einem Programm, das vor allem zur Vorbereitung auf die Arbeitswelt dient.

Diese Beispiele zeigen einige ausschlaggebende Bereiche, in denen wesentliche Unterschiede auftreten können. Es ist jedoch hervorzuheben, daß nicht jeder Unterschied in einem dieser Bereiche als wesentlich anzusehen ist.

Als Faustregel sind jedoch die Vertragsparteien und Hochschuleinrichtungen bei der Feststellung, ob es einen wesentlichen Unterschied zwischen den beiden betreffenden Qualifikationen gibt, dazu angehalten, so weit wie möglich den Wert der einzelnen fraglichen Qualifikation zu prüfen, ohne automatisch die für den Erwerb der Qualifikation benötigten Studienzeiten zu vergleichen. Es obliegt der Vertragspartei oder der Einrichtung, welche die Anerkennung versagen wollen, nachzuweisen, daß die fraglichen Unter­schiede wesentlich sind.

Der Begriff “von den anderen Vertragsparteien ausgestellte Qualifikationen” ist so zu verstehen, daß er auch Qualifikationen umfaßt, die zum Bildungssystem einer Vertragspartei gehören, aber in einer Schule oder einer anderen Einrichtung erworben wurden, die sich außerhalb des Hoheitsgebiets der betreffenden Vertragspartei befindet.

Der Grundsatz der Anerkennung der Nachweise der allgemeinen Universitätsreife ist weiterhin aufrecht. Es erhebt sich die Frage, wann von “wesentlichen Unterschieden” in den Ausbildungen gesprochen werden kann. Die Feststellung ist eine Frage der freien Beweiswürdigung, wobei empfohlen wird, besonders auf folgende Kriterien zu achten:

–   Ausbildungsdauer (in der Regel mindestens zwölf Schuljahre);

–   Ausbildungsinhalte (allgemeinbildende Unterrichtsgegenstände sollen überwiegen);

–   Systematik (diejenige Form einer allgemeinen Universitätsreife, deren Anerkennung beantragt wird, sollte auch in Österreich vorhanden sein; Gegenbeispiel: deutsche Fachhochschulreife).

Allerdings erscheint es zulässig, Defizite in einem Kriterium durch das Überwiegen in einem anderen Kriterium auszugleichen. Zum Beispiel erscheint es angemessen, Reifezeugnisse, die nach einer elfjährigen Schulzeit ausgestellt sind, dann als gleichwertig anzuerkennen, wenn der vorgeschriebene Leistungsumfang pro Schuljahr über dem österreichischen liegt. Reifezeugnisse nach einem Schulbesuch von zehn Jahren sollten allerdings nicht ohne weiteres als gleichwertig anerkannt werden.

Zu Artikel IV.2:

Zweck des Artikels IV.2 ist es, klarzustellen, daß diejenigen Vertragsparteien, die nicht über ein System für die Anerkennung verfügen, ersatzweise ein System für die Bewertung bereitstellen sollen. Es ist nicht beabsichtigt, daß eine Vertragspartei, die über ein System für die Anerkennung verfügt, im Einzelfall entscheiden darf, lediglich eine Bewertung vorzunehmen.

Zu Artikel IV.3:

Dieser Artikel betrifft Qualifikationen, die den Zugang nur zu bestimmten Arten von Hochschulpro­grammen gewähren, wie für eine Fachschule oder für die Krankenpflege, oder nur zu bestimmten Arten von Einrichtungen, oder allgemein zu nichtuniversitärer Weiterbildung, nicht aber zu Universitäten. Ein Beispiel für letzteres wäre das niederländische HAVO (Hoger Algemeen Vormend Onderwijs)-Diplom, das den Zugang zu Hochschulprogrammen in den niederländischen hogescholen erlaubt.

Zeugnisse, die in einem anderen Ausstellungsstaat zum Studium an einer nichtuniversitären Hochschul­einrichtung, nicht jedoch zum Studium an Universitäten berechtigen (zB die deutsche Fachhochschul­reife), finden in Österreich keine Entsprechung und können somit – auch nicht für die Zulassung zu Fachhochschul-Studiengängen – als allgemeine Universitätsreife anerkannt werden. In letzterem Fall ist aber gegebenenfalls der Zugang über die einschlägige berufliche Qualifikation (§ 4 Abs. 2 FHStG) möglich.

Zu Artikel IV.4:

Dieser Artikel betrifft Fälle, in denen zusätzlich zu den in den Artikeln IV.1 und IV.2 behandelten allgemeinen Voraussetzungen für den Zugang zur Hochschulbildung besondere Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Studienabschnitten festgelegt sind. Hier einige Beispiele für solche besonderen Voraussetzungen:

a)  Ein bestimmter Studienabschnitt steht nur Inhabern eines in den Naturwissenschaften oder – je nach Sachlage – eines im klassischen Bereich der höheren Sekundarschule erworbenen Diploms oder Zeugnisses offen;

b) Kenntnisse in einem bestimmten Fach wie in einer alten oder neuen Sprache, Physik, Chemie, Mathematik, Philosophie;

c)  ein Praktikum;

d) ein weiteres Zeugnis, das zusätzlich zu dem Schulzeugnis verlangt wird.

Besondere Voraussetzungen sind nur dann festzulegen, wenn sie vom Standpunkt der Bildung her absolut notwendig sind. In keinem Fall dürfen sie als Vorwand dafür dienen, Studenten auszuschließen, deren Qualifikationen in einer der Vertragsparteien ausgestellt worden sind. Als Grundsatz gilt, daß von Antragstellern, deren Qualifikationen in einer der Vertragsparteien ausgestellt worden sind, verlangt werden kann, die gleichen Bedingungen wie diejenigen zu erfüllen, die von Inhabern ähnlicher Qualifikationen der betreffenden Vertragspartei verlangt werden, die dasselbe Studium aufnehmen wollen. Die Vertragsparteien und ihre Hochschuleinrichtungen sollen jedoch bei der Entscheidung, ob Studenten mit den in einer der Vertragsparteien ausgestellten Qualifikationen diese Voraussetzungen erfüllen, großzügig sein (Siehe: Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse. Erklärung über die Anwendung der Europäischen Konvention vom 11. Dezember 1953. Europarat, Straßburg 1976. Anhang, Z 2. – Siehe: Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse. Zweite Erklärung über die Anwendung der Europäischen Konvention vom 11. Dezember 1953, Straßburg 1989. Abschnitt III).

Es handelt sich in der österreichischen Terminologie um die besondere Universitätsreife gemäß § 36 UniStG. Österreich hat auf Grund seiner Rechtslage keinen Gebrauch von der Variante gemacht, Inhabern ausländischer Reifezeugnisse die Erbringung zusätzlicher Leistungen für die besondere Universitätsreife in Österreich zu ermöglichen (ausgenommen sind lediglich Reifezeugnisse von Personen gemäß der Personengruppenverordnung). Österreich bezieht sich vielmehr auf die Variante, zu überprüfen, ob Antragsteller mit in den anderen Vertragsparteien erworbenen Qualifikationen entsprechende Voraus­setzungen erfüllen. Schulen, die nicht dem Bildungssystem des Sitzstaates zuzurechnen sind, werden entsprechend den Voraussetzungen derjenigen Vertragspartei beurteilt, zu deren Bildungssystem sie gehören (zB deutsche Auslandsschulen). Dabei ist jedoch zu beachten, daß manche solche Schulen in zwei Richtungen voll anerkannt sind, nämlich für den Sitzstaat und für die Vertragspartei, deren Bildungssystem sie angehören. In diesem Fall kann der Antragsteller wählen, nach welchem der beiden Studiensysteme er die Voraussetzungen der besonderen Universitätsreife nachweist.

Zu Artikel IV.5:

Dieser Artikel bezieht sich auf Fälle, in denen die allgemeine Voraussetzung für den Zugang zur Hochschulbildung in einer Vertragspartei aus einem Schulabschlußzeugnis der Sekundarschule und einer zusätzlichen qualifizierenden Prüfung besteht, die auf nationaler oder zentraler Ebene abgehalten wird und vereinheitlicht ist. Besondere Prüfungen, die nachweisen sollen, ob ein Antragsteller besondere Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Studienabschnitten erfüllt, werden in Artikel IV.7 behandelt.

Bei der Frage, ob dieser Artikel anzuwenden ist, sollen die Vertragsparteien zwischen Systemen unterscheiden, bei denen das Ziel der zusätzlichen Prüfung darin liegt, ein zusätzliches Verfahren der Auswahl zwischen hochqualifizierten Bewerbern zu schaffen, und Systemen, bei denen das Ziel der Prüfung darin liegt, ein zusätzliches Verfahren für die Entscheidung zu schaffen, ob die Bewerber tatsächlich die Voraussetzungen für den Zugang zur Hochschulbildung erfüllen. Bei Anwendung des Artikels sollen die Vertragsparteien hinreichenden Grund zu der Annahme haben, daß die Prüfung letzterem Zweck dient.

Wird in einer Vertragspartei, wie oben beschrieben, eine zusätzliche qualifizierende Prüfung für den allgemeinen Zugang zur Hochschulbildung gefordert, so können die anderen Vertragsparteien verlangen, daß Antragsteller aus dieser Vertragspartei diese Voraussetzung erfüllen, bevor der Zugang gestattet wird. Ersatzweise können die Vertragsparteien den Antragstellern die Möglichkeit bieten, zusätzliche Voraussetzungen im Bildungssystem des Staates, in der der Antragsteller den Zugang beantragt hat, zum Beispiel durch besondere Prüfungen ähnlicher Art und/oder durch das Angebot von Vorbereitungskursen, zu erfüllen. Der Artikel ist nur auf Antragsteller anzuwenden, die Inhaber von Qualifikationen aus Vertragsparteien sind, in denen die zusätzlichen qualifizierenden Prüfungen wesentlicher Teil der Gesamtvoraussetzungen für den Zugang zur Hochschulbildung sind. Er ist mit Sorgfalt und nach Treu und Glauben anzuwenden und darf in keinem Fall allein zu dem Zweck angewendet werden, die Anzahl der Antragsteller aus einem bestimmten Land zu begrenzen.

Hierunter fallen für Österreich derzeit die Abschlußzeugnisse von griechischen und türkischen Mittelschulen. Der Grund hiefür ist, daß in diesen Schulsystemen keine generelle Abschlußprüfung im Sinn einer österreichischen Reifeprüfung vorgesehen ist, sondern die Antragsteller eine allgemeine Universitätreife erst mit der Ablegung der Hochschulzugangsprüfungen erhalten.

Zu Artikel IV.6:

Dieser Artikel erkennt die Tatsache an, daß das System der selektiven Zulassung in einer großen Zahl von Staaten in der europäischen Region zunehmend die Regel zu werden scheint. Die Zulassung zu einer Hochschuleinrichtung oder zu bestimmten Programmen einer Hochschuleinrichtung kann aus finanziellen Erwägungen, aus Kapazitätsgründen, zur Beschränkung der Anzahl der Ausübenden bestimmter Berufe oder aus anderen Gründen begrenzt sein, ohne daß gegen das Recht des einzelnen auf Anerkennung seiner Qualifikationen, die den Zugang zur Hochschulbildung im allgemeinen oder zu einem bestimmten Hochschulprogramm erlauben, verstoßen wird. Das für die Anwendung der selektiven Zulassung errichtete System kann von Land zu Land unterschiedlich sein. Verschiedene Arten von Systemen der selektiven Zulassung, wie der Numerus clausus, werden häufig angewandt.

Die Anwendung eines Systems der selektiven Zulassung soll jedoch ohne Diskriminierung erfolgen. Insbesondere dürfen Inhaber von Qualifikationen, die in anderen Vertragsparteien ausgestellt wurden, nicht allein wegen des Ursprungs ihrer Qualifikation ausgeschlossen werden. Die Bewertung der in einer anderen Vertragspartei ausgestellten Qualifikationen ist nach den in Abschnitt III beschriebenen Grundsätzen der Gerechtigkeit und der Nichtdiskriminierung vorzunehmen.

Es wird jedoch darauf hingewiesen, daß in bestimmten wenigen Fällen die Staatsangehörigkeit, die Staatsbürgerschaft oder der Ort des ständigen Aufenthalts ein entscheidendes Kriterium für die Zulassung zu bestimmten Arten der Hochschulbildung sein kann, wie zu militärischen Akademien oder zu einer Hochschulbildung, deren ausschließlicher Zweck darin besteht, die Studierenden auf bestimmte, auf Staatsangehörige des betreffenden Landes beschränkte andere Aufgaben vorzubereiten. In einigen Ländern könnte dies für Studienabschnitte gelten, die zur Vorbereitung auf den Staatsdienst oder auf bestimmte Bereiche des öffentlichen Dienstes dienen, wenn die Staatsangehörigkeit Voraussetzung für eine Anstellung im Staatsdienst darstellt, oder in dem Bereich/den Bereichen des Staatsdienstes, auf den der Studienabschnitt vorbereitet. In einigen Ländern kann der Zugang zu einigen besonders teuren Studienprogrammen, wie etwa Medizin, ebenfalls von der Staatsangehörigkeit und/oder dem Ort des ständigen Aufenthalts abhängig sein.

In Österreich kann gemäß § 34 Abs. 4 UniStG festgestellt werden, daß für bestimmte Studienrichtungen unvertretbare Studienbedingungen bestünden, falls alle Bewerber bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife zugelassen würden. In solchen Fällen können ausländische Staatsangehörige, sofern sie weder Staatsangehörige eines EU-/EWR-Staates sind noch unter die Personengruppenver­ordnung fallen, von der Zulassung zu dieser Studienrichtung ausgeschlossen werden. Die Feststellung über die unvertretbaren Studienbedingungen sind von jeder Universität bzw. Fakultät im Rahmen ihrer Autonomie zu treffen und können bei Änderung der Bedingungen jeweils geändert werden.

Zu Artikel IV.7:

Dieser Artikel behandelt das Recht einer Einrichtung, sonst qualifizierten Antragstellern die Zulassung zu versagen, die nicht nachweisen können, daß sie die Unterrichtssprache(n) der betreffenden Einrichtung ausreichend beherrschen. Diese Unterrichtssprache(n) muß/müssen nicht die Amtssprache(n) des Landes sein, in der sich die Einrichtung befindet. Beantragt zum Beispiel ein Antragsteller die Zulassung zu einem Studienprogramm, das ausschließlich in Englisch in einer Einrichtung abgehalten wird, die sich in einem Land mit einer anderen Amtssprache befindet, so kann die Kenntnis der englischen Sprache anstelle der Ortssprache verlangt werden. Ein weiteres Beispiel wäre ein Antragsteller, der die Zulassung an einer katalanischen Universität beantragt, an der, je nach Studienprogramm, die Kenntnis des Katalanischen anstelle des Spanischen (Kastilischen) – oder zusätzlich dazu – verlangt wird. Der Artikel gibt einer Einrichtung auch das Recht, die passive Kenntnis einer bestimmten anderen als der Unterrichtssprache zu verlangen, wenn eine solche Kenntnis erforderlich ist, um die Lektüre des betreffenden Studienprogramms bewältigen zu können. Dieser Artikel beeinträchtigt nicht das Recht einer Einrichtung, von den Studenten von Fremdsprachen ein bestimmtes Anfangsniveau zu verlangen.

Für Österreich ist die Voraussetzung der Kenntnis der deutschen Sprache in § 37 UniStG geregelt.

Zu Artikel IV.8:

Dieser Artikel legt den Grundsatz dar, daß eine Vertragspartei, die nichttraditionelle Qualifikationen als Grundlage für den Zugang zur Hochschulbildung anerkennt, Antragsteller, die ihre nichttraditionellen Qualifikationen in anderen Vertragsparteien erworben haben, in ähnlicher Weise bewertet wie Antragsteller, die ihre nichttraditionellen Qualifikationen in der Vertragspartei, in der die Anerkennung angestrebt wird, erworben haben.

Dieser Artikel ist nicht bindend für Vertragsparteien, in denen es keine Bestimmung gibt, der zufolge der Zugang zur Hochschulbildung auf der Grundlage nichttraditioneller Qualifikationen erlangt werden kann.

Der Begriff “nichttraditionelle Qualifikationen” bedeutet Qualifikationen, die nicht Schulabschlußzeug­nisse einer Sekundarschule sind, welche traditionell als Grundlage für den Zugang zur Hochschulbildung anerkannt werden (ergänzt durch allgemeine oder fachspezifische Aufnahmeprüfungen oder -voraus­setzungen), wie eine bestimmte Arbeits- oder Lebenserfahrung. Nichttraditionelle Qualifikationen können den allgemeinen Zugang zur Hochschulbildung oder den Zugang nur zu bestimmten Arten der Hochschul­bildung ermöglichen.

Hierunter fallen in Österreich die Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. 292/1985, in der geltenden Fassung, die Berufsreifeprüfung nach dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, sowie die einschlägige berufliche Qualifikation (§ 4 Abs. 2 FHStG).

Zu Artikel IV.9:

Dieser Artikel berücksichtigt die gestiegene Zahl der Bildungseinrichtungen, die außerhalb des Bildungs­systems des Landes tätig sind, in dem sie sich befinden.

Angesichts der großen Unterschiede im Hinblick auf

a)  den Status und die Qualität dieser Einrichtungen sowie

b) das Ausmaß, in dem ihre Programme der institutionellen Bewertung unterliegen,

können sich die Vertragsparteien genötigt sehen, einige dieser Einrichtungen aus dem Geltungsbereich dieses Übereinkommens auszuschließen. Dies ist zwar eine zulässige Möglichkeit, die Vertragsparteien sind jedoch aufgerufen, Artikel IV.9 zurückhaltend und im Einklang mit den Grundprinzipien dieses Übereinkommens anzuwenden.

Zu Abschnitt V (Anerkennung von Studienzeiten):

Zu Artikel V.1:

Dieser Artikel legt den wesentlichen Grundsatz dar, daß im Ausland zurückgelegte Studienzeiten anzuerkennen sind, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den im Ausland zurückgelegten Studienzeiten und dem Teil des Hochschulprogramms, den sie ersetzen würden, nachgewiesen werden kann. Es obliegt der Vertragspartei oder der Einrichtung, welche die Anerkennung verweigern wollen, nachzuweisen, daß die betreffenden Unterschiede wesentlich sind. Dieser Artikel unterscheidet nicht zwischen Teilnehmern an organisierten Mobilitätsprogrammen und “freien Antragstellern”.

Es ist klar, daß es für eine zuständige Anerkennungsbehörde schwieriger sein kann, im Fall der Aner­kennung von Studienzeiten wesentliche Unterschiede nachzuweisen als bei der Anerkennung von Zugangsqualifikationen (Abschnitt IV) oder Hochschulqualifikationen (Abschnitt VI). Deshalb ist es erforderlich, zu diesem Punkt Richtlinien herauszugeben; sie könnten von dem ENIC-Netzwerk vorgeschlagen werden, wobei die Erfahrungen von Hochschuleinrichtungen Berücksichtigung finden. Zum Beispiel könnten die Vertragsparteien bei der Bestimmung des Begriffs “wesentliche Unterschiede” zwar Qualität und wesentliche Unterschiede im Programminhalt in Betracht ziehen, doch sollten sie in ihren Begriffsbestimmungen eine ausreichende Flexibilität zeigen. Vor allem wird darauf aufmerksam gemacht, daß eine enge Auslegung des Begriffs “wesentliche Unterschiede” in bezug auf den Kursinhalt die akademische Mobilität vielleicht beeinträchtigen könnte.

In Österreich gibt es keine Anerkennung von Studienzeiten, sondern nur von Prüfungen. Dies ist jedoch in Artikel V.1 hineinzuinterpretieren. Als wesentliche Unterschiede sollten diejenigen klassifiziert werden, die auf eine andere Ausrichtung der Hochschule bzw. postsekundären Bildungseinrichtung, an der die Prüfung abgelegt wurde, und der aufnehmenden Hochschule oder auch eine wesentlich unterschiedliche Ausrichtung der Prüfungsfächer zurückgehen.

Zu Artikel V.2:

Zweck des Artikels V.2 ist es, klarzustellen, daß diejenigen Vertragsparteien, die nicht über ein System für die Anerkennung verfügen, ersatzweise ein System für die Bewertung bereitstellen sollen. Es ist nicht beabsichtigt, daß eine Vertragspartei, die über ein System für die Anerkennung verfügt, im Einzelfall entscheiden darf, lediglich eine Bewertung vorzunehmen.

Zu Artikel V.3:

Dieser Artikel nennt einige Bedingungen, welche die Anerkennung von Studienzeiten im Ausland erleichtern können, insbesondere im Zusammenhang mit organisierten Mobilitätsprogrammen. Es soll betont werden, daß die Vertragsparteien zwar die Anerkennung von Studienzeiten von der Erfüllung dieser Bedingungen abhängig machen können, sie aber auch die Wahl haben, sie nicht als notwendige Bedingungen für die Anerkennung von Studienzeiten zu betrachten.

Dieser Artikel unterstreicht, daß zuvor geschlossene Vereinbarungen zwischen der Einrichtung, in der die Qualifikation erworben wurde, und derjenigen, bei der die Anerkennung angestrebt wird, die Anerken­nung erheblich erleichtern. Solche zuvor geschlossenen Vereinbarungen sind häufig Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Einrichtungen, die nicht nur für einzelne Studenten, sondern auch im Zusammenhang mit einem gemeinsamen Programm für zahlreiche Studenten getroffen werden und sich über mehrere Jahre erstrecken. Die Vereinbarungen können zweiseitig sein, Vereinbarungen zwischen mehreren Hochschuleinrichtungen oder Vereinbarungen innerhalb organisierter Austauschprogramme wie SOKRATES (ERASMUS), TEMPUS, NORDPLUS oder CEEPUS, oder Vereinbarungen im Rahmen einer allgemeinen Vereinbarung über die Anerkennung von Teilprüfungen, wie die vom Nordischen Ministerrat angenommenen “Vorschriften über die Gültigkeit nordischer Zwischenprüfungen” (Nordiska ministerrådets beslut om nordisk tentamensgiltighet). Sie können auch die Verwendung eines Systems der Leistungsanrechnung enthalten, wie das ECTS (European Credit Transfer System, Europäisches System zur Anrechnung von Studienleistungen), ein Plan der Europäischen Union.

Der Artikel unterstreicht außerdem, wie wichtig es ist, daß der Antragsteller den erfolgreichen Abschluß der Studienzeit, für welche die Anerkennung angestrebt wird, nachweist und daß die Hochschulein­richtungen ihren ausländischen Studenten, die bei ihnen Studienzeiten zurücklegen, angemessene Nachweise ausstellen.

Dieser Artikel Ist wichtig für den organisierten Austausch im Rahmen von Programmen, zB von SOKRATES oder CEEPUS. Für Österreich liegt ein Sonderfall des § 59 Abs. 3 UniStG vor. Bei Erfüllung der Voraussetzungen hat die Anerkennung zwingend stattzufinden. – Die Umrechnung der Studienpläne in ECTS-Anrechnungspunkte ist in § 13 Abs. 5, § 19 Abs. 4 und § 23 Abs. 3 UniStG ermöglicht.

Zu Abschnitt VI (Anerkennung von Hochschulqualifikationen):

Zu Artikel VI.1:

Dieser Artikel erkennt zwar an, daß Anerkennungsentscheidungen andere Faktoren als die mit der Hochschulqualifikation nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten enthalten können, doch legt er den wesentlichen Grundsatz dar, daß die Vertragsparteien die an einer Hochschuleinrichtung, die sich in einer anderen Vertragspartei befindet, erworbenen Hochschulqualifikationen anerkennen, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation, deren Anerkennung angestrebt wird, und der entsprechenden Qualifikation in dem Land, in dem die Anerkennung angestrebt wird, nachgewiesen werden kann. Es wird betont, daß der Unterschied entsprechend der Begriffsbestimmung durch die zuständige Anerkennungsbehörde sowohl wesentlich als auch maßgeblich sein muß. Die Anerkennung kann nicht aus Gründen verwehrt werden, die für die Qualifikation oder den Zweck, zu dem die Qualifikation angestrebt wird, unerheblich ist. Es obliegt der Vertragspartei oder der Hochschulein­richtung, welche die Anerkennung verwehren wollen, nachzuweisen, daß der Unterschied wesentlich ist.

Es sollte unterschieden werden zwischen den mit der Hochschulqualifikation nachgewiesenen Kenntnissen und Fähigkeiten und sonstigen Voraussetzungen für eine Anerkennung zu beruflichen Zwecken auf Grund der Qualifikation. Kraft dieses Artikels sind die in anderen Vertragsparteien ausgestellten Qualifikationen, sofern sie die in diesem Artikel aufgeführten Voraussetzungen erfüllen, als Voraussetzung für die Anerkennung zu beruflichen Zwecken anzuerkennen, soweit die mit der Hochschulqualifikation nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten betroffen sind (siehe auch Artikel VI.2). Überdies können die zuständigen Stellen der Vertragsparteien insbesondere im Fall der einer Regelung unterworfenen Berufe (regulated professions) andere Voraussetzungen für die Anerkennung abschließender Hochschulqualifikationen für berufliche Zwecke festlegen, wie etwa Voraussetzungen bezüglich Praktika zusätzlich zu Hochschulprogrammen oder im Anschluß daran oder ausreichende Kenntnisse in der/den amtlichen oder regionalen Sprache(n) des Landes, in der die Anerkennung angestrebt wird. Solche zusätzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung abschließender Hochschulqualifikationen für berufliche Zwecke sind von diesem Übereinkommen nicht erfaßt, und dieser Artikel berührt nicht die innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Wurde ein beträchtlicher Teil des Studiums eines Antragstellers für die betreffende Qualifikation in einer Einrichtung absolviert, die nicht zum Hochschulsystem einer Vertragspartei gehört, so können die Vertragsparteien dies als wesentlichen Unterschied im Sinne dieses Artikels betrachten.

Die für die Anerkennung abschließender Hochschulqualifikationen zuständigen Behörden sind in den meisten Fällen Hochschuleinrichtungen; es können aber auch andere Stellen sein, die oft zu diesem Zweck eingerichtet werden. Das trifft zum Beispiel für die deutsche Staatsprüfung in Medizin, Zahnmedizin, Pharmazie, Jura und der Lehrerausbildung zu. Deutsche Ministerien haben die wesentlichen Prüfungsfächer für diese Hochschulprogramme innerhalb Deutschlands festgelegt, um damit dem besonderen öffentlichen Interesse an diesen Berufen Rechnung zu tragen. Die Verantwortung für die Qualität von Lehre und Forschung liegt jedoch weiterhin allein bei der Universität, und die staatlichen Prüfungsstellen setzen sich hauptsächlich aus dem akademischen Lehrpersonal der Hochschuleinrichtung zusammen, welche die jeweiligen Lehrveranstaltungen anbietet, so daß Staatsprüfungen von den Universitäten als mit den eigentlichen Graden akademisch gleichrangig angesehen und genauso als Qualifikation für die Zulassung zur Promotion anerkannt werden. In den meisten mittel- und osteuropäischen Ländern haben erste Prüfungen auch eine doppelte Funktion. Sie erlauben die Zulassung zu einem Beruf, und sie sind die Eingangsqualifikation für Promotionsstudien.

Hierunter sind Anerkennungen gemäß der Definition von “Anerkennung” im Artikel I zu verstehen. Als wesentliche Unterschiede sollten insbesondere

–   Abweichungen in den Ausbildungsinhalten (Richtwert: Übereinstimmung von weniger als 75%, gemessen an den vorgeschriebenen Prüfungsfächern),

–   erhebliche Abweichungen hinsichtlich der Studiendauer oder

–   eine wesentlich andere Ausrichtung des Studiums

gewertet werden.

Zu Artikel VI.2:

Zweck des Artikels VI.2 ist es, klarzustellen, daß diejenigen Vertragsparteien, die nicht über ein System für die Anerkennung verfügen, ersatzweise ein System für die Bewertung bereitstellen sollen. Es ist nicht beabsichtigt, daß eine Vertragspartei, die über ein System für die Anerkennung verfügt, im Einzelfall entscheiden darf, lediglich eine Bewertung vorzunehmen.

Zu Artikel VI.3:

Dieser Artikel umreißt die möglichen Folgen einer Anerkennung der in anderen Vertragsparteien ausgestellten Hochschulqualifikationen. Die Anerkennung kann in bezug auf einen der angegebenen Zwecke oder auf beide betrachtet werden:

a)  betrifft das Recht, sich um den Zugang zu weiteren Hochschulstudien und/oder besonderen Studiengängen oder Prüfungen zu bemühen. Die Bestimmung schließt ausdrücklich das Recht eines qualifizierten Antragstellers mit in einer anderen Vertragspartei ausgestellten Qualifikationen ein, sich um den Zugang zur Promotion zu bemühen;

b) betrifft das Recht der Inhaber von in einer anderen Vertragspartei ausgestellten Qualifikationen, ihre ausländischen Titel zu führen. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können das Recht erteilen, den Titel genau in der Form, in der er in der betreffenden Vertragspartei verliehen wurde, oder in einer anderen Form zu führen. Sie können ersatzweise das Recht erteilen, den entsprechenden Titel des Landes, in dem die Anerkennung angestrebt wird, zu führen. Das Übereinkommen schränkt die zuständigen Behörden in diesem Bereich nicht ein. Die zuständigen Anerkennungsbehörden vieler Vertragsparteien werden jedoch die unverbürgte Verwendung der Übersetzung von Titeln und Graden ausschließen wollen.

Zusätzlich betrifft dieser Artikel die Anerkennung der Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch eine in einer anderen Vertragspartei zu beruflichen Zwecken ausgestellte Hochschulqualifikation bescheinigt sind. Die Anerkennung anderer Bestandteile einer Qualifikation, wie Praktika zusätzlich zu den Hochschulpro­grammen oder im Anschluß daran, werden durch diesen Artikel nicht erfaßt; auch betrifft dieser Artikel nicht innerstaatliche Gesetze und sonstige Vorschriften über die Ausübung beruflicher Tätigkeiten oder die Erwerbstätigkeit.

Eine wichtige Folgerung ist die Zulassung zu weiterführenden Studien (Doktoratsstudien oder postgra­dualen Universitätslehrgängen). Die Führung akademischer Grade ist ohnehin im § 67 UniStG geregelt. Indirekte Wirkungen der Nostrifizierung liegen im Zugang zum Berufsbereich (entweder reglementierte Tätigkeiten oder bestimmte Tätigkeiten in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen). Das ist die Auswirkung des sogenannten “effectus civilis”. Wo eine Nostrifizierung in diesem Sinne zwingend und konkret erforderlich ist (§ 70 Abs. 2 zweiter Satz UniStG), ist ihre Beantragung möglich.

Zu Artikel VI.4:

Dieser Artikel behandelt dieselbe Thematik wie Artikel VI.3, jedoch für Fälle, in denen eine Bewertung und nicht eine Anerkennungsentscheidung erfolgt. Folglich ist der Artikel als Empfehlung formuliert und stellt nicht auf die Folgen der Entscheidung ab.

Zu Artikel VI.5:

Dieser Artikel behandelt dieselbe Thematik wie Artikel IV.9, jedoch in bezug auf die Hochschulbildung.

Zu Abschnitt VII (Anerkennung von Qualifikationen, die Flüchtlinge, Vertriebene und Flücht­lingen gleichgestellte Personen innehaben):

Zu Artikel VII:

Das Problem der Flüchtlinge, Vertriebenen und Flüchtlingen gleichgestellten Personen wird in Europa immer drängender. Viele Flüchtlinge, Vertriebene und Flüchtlingen gleichgestellte Personen besitzen keine Urkunden über ihre Qualifikationen, weil sie ihre persönliche Habe und ihre Papiere zurücklassen mußten, weil die Kommunikation mit der Einrichtung/den Einrichtungen, an der/denen sie ihre Qualifikationen erworben haben, unmöglich ist, weil die entsprechenden Akten und Archive durch Kriegs- oder Gewalteinwirkung zerstört wurden und/oder weil die entsprechende Information aus politischen Gründen oder aus anderen Gründen zurückgehalten wird. Der Artikel verpflichtet die Vertragsparteien, innerhalb der Grenzen ihres jeweiligen Systems und im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsmäßigen, rechtlichen und Verordnungsvorschriften bei der Anerkennung von Qualifikationen, die Flüchtlinge, Vertriebene und Flüchtlingen gleichgestellte Personen innehaben, flexibel zu sein. Eine solche Maßnahme könnte die vorläufige Anerkennung von Qualifikationen sein, die anhand einer eidesstattlichen Erklärung geltend gemacht werden, und, im Fall der Anerkennung von Qualifikationen zum Zweck eines weiteren Studiums, die Bestimmung, daß der Studienplatz entzogen werden kann, wenn der Antragsteller falsche Informationen abgegeben hat, oder die Bestimmung besonderer Prüfungen, die es Flüchtlingen, Vertriebenen und Flüchtlingen gleichgestellten Personen ermöglichen, die Qualifika­tionen zu beweisen, die sie erlangt zu haben angeben.

Wenn die Beibringung einzelner Unterlagen unzumutbar oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, kann auf ihre Vorlage verzichtet werden, sofern sich aus dem Gesamtzusammenhang der übrigen Unterlagen ergibt, daß tatsächlich eine bestimmte Hochschulqualifikation im Ausland erreicht wurde (§ 30 Abs. 3 und § 70 Abs. 5 UniStG). Wichtig ist, daß diese Unterlagen für die Entscheidung materiell ausreichen. Zumindest muß eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für die Annahme sprechen, daß das entsprechende Hochschulstudium tatsächlich durchgeführt und/oder die Prüfungen tatsächlich absolviert worden sind. Die endgültige Entscheidung obliegt der jeweils zuständigen Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung.

Personen, die auf Grund der §§ 7 oder 8 des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, in der geltenden Fassung Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet haben, fallen unter § 1 Z 7 der Personengruppen­verordnung, BGBl. II Nr. 211/1997, und genießen die daraus abgeleiteten Sonderbehandlungen.

Für den Erschleichungsfall stellen die §§ 46 und 68 UniStG entsprechende Sanktionen (Nichtigerklärung von Beurteilungen, Widerruf akademischer Grade) bereit.

Zu Abschnitt VIII (Informationen über die Bewertung von Hochschuleinrichtungen und -pro­grammen):

Zu Artikel VIII.1:

Das Übereinkommen verpflichtet die Vertragsparteien, alle Informationen über die Anerkennung von Einrichtungen und Programmen, die es in der betreffenden Vertragspartei gibt, zur Verfügung zu stellen. Es verpflichtet die Vertragsparteien nicht, Informationen über Angelegenheiten zu erteilen, für die sie nicht zuständig sind, auch verpflichtet es sie nicht, eine Rangfolge der Hochschuleinrichtungen aufzustellen.

Die Diversifizierung der Hochschulbildung hat zu einer Vielzahl von Hochschuleinrichtungen und
-programmen, auch privat betriebenen, in vielen Ländern geführt. Diese Entwicklung hat zu einer noch größeren Vielzahl von Hochschulqualifikationen geführt, auch hinsichtlich der unterschiedlichen Qualität der Qualifikationen auf derselben Stufe, die jedoch in verschiedenen Einrichtungen oder in unter­schiedlichen Programmen erworben werden. Die Kenntnis der Qualität einer bestimmten Einrichtung oder eines bestimmten Programms ist für die Feststellung wichtig, ob eine von dieser Einrichtung oder auf der Grundlage dieses Programms ausgestellte Qualifikation anerkannt werden soll. Dieser Artikel Verpflichtet die Vertragsparteien, hinreichende Informationen über alle zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Hochschuleinrichtungen und über alle von diesen Einrichtungen durchgeführten Programme zur Verfügung zu stellen (siehe die Begriffsbestimmungen von “Hochschulbildung”, “Hochschuleinrichtung” und “Hochschulprogramm”, Abschnitt I), um anderen Vertragsparteien das notwendige Hintergrund­wissen für die Entscheidung zu vermitteln, ob eine gegebene Qualifikation anerkannt werden soll.

Es ist hervorzuheben, daß die in diesem Artikel behandelte Frage nicht den öffentlichen oder privaten Betrieb der Hochschuleinrichtungen oder die Durchführung der Hochschulprogramme, sondern die für die Bewertung der von diesen Einrichtungen ausgestellten oder auf der Grundlage dieser Programme erworbenen Qualifikationen benötigten Informationen betrifft. Es wird jedoch anerkannt, daß diese Frage besonders im Hinblick auf die von privaten Einrichtungen ausgestellten Qualifikationen von Bedeutung sein kann, bei denen es keine stillschweigende oder ausdrückliche Bewertung der Einrichtung durch das öffentliche Finanzierungsverfahren gibt. Stellt das Land, zu dessen System die Hochschuleinrichtung gehört oder zu gehören vorgibt, keine Informationen zur Verfügung, so hat das Land, in dem die Anerkennung angestrebt wird, die Wahl, die Anerkennung der in der betreffenden Einrichtung oder auf der Grundlage des betreffenden Programms erworbenen Qualifikationen zu versagen. Ein Mangel an Informationen über diese Einrichtungen und Programme kann daher Studierenden, die seriöse private Einrichtungen besuchen oder besucht haben und Programme belegen oder belegt haben, zum Nachteil gereichen.

Dieser Artikel unterscheidet zwischen Vertragsparteien, die ein System der förmlichen Bewertung von Hochschuleinrichtungen und -programmen eingerichtet haben, und anderen, die das nicht haben. Erstere sollen Informationen über die Methoden und Ergebnisse dieser Bewertung und über die Qualitätsnormen, die jeder Art von Hochschuleinrichtung und Hochschulprogramm eigen sind, zur Verfügung stellen. Letztere sollen trotz des Fehlens eines förmlichen Systems und vielleicht auch förmlicher Kriterien für die Bewertung von Einrichtungen und Programmen Informationen über die Anerkennung der verschiedenen Hochschulqualifikationen liefern, die in jeder zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Einrichtung oder auf der Grundlage jedes zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Programms erworben werden können. In vielen Fällen können nichtstaatliche Stellen die Informationen liefern, doch wären die staatlichen Behörden für die Errichtung des Informationsrahmens verantwortlich.

Das Übereinkommen bezieht sich sowohl in seinen materiellen Artikeln als auch in den Begriffsbe­stimmungen in Abschnitt I auf Einrichtungen und Programme, die zu dem Hochschulsystem einer Vertragspartei gehören, und nicht auf Einrichtungen und Programme, die sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befinden oder dort betrieben werden. Diese Verschiebung der Betonung im Vergleich zu den früheren Übereinkommen wurde vorgenommen, um dem jüngsten, aber häufig auftretenden Phänomen eines transnationalen Betreibens von Hochschuleinrichtungen Rechnung zu tragen, für das das Franchising ein Beispiel ist.

Für Österreich sind vor allem die Informationen gemäß der Evaluierungsverordnung, BGBl. II Nr. 224/1997, angesprochen.

Zu Artikel VIII.2:

Bei der Auslegung dieses Artikels ist auf die Begriffsbestimmungen von “Hochschulbildung”, “Hoch­schuleinrichtung” und “Hochschulprogramm” Bezug zu nehmen.

Dieser Artikel betont die Bedeutung, die der Bereitstellung hinreichender Informationen über das Hochschulsystem einer Vertragspartei zukommt. Er zählt einige wichtige Arten von Informationen in diesem Zusammenhang auf. Die Informationen können von staatlichen Behörden oder anderen Stellen zur Verfügung gestellt werden. Besonderes Augenmerk gilt den nationalen Informationszentren (siehe Abschnitte IX und X) in diesem Bereich. Das ENIC-Netzwerk könnte damit beauftragt werden, ein Format für die Bereitstellung der in Abschnitt VIII beschriebenen Informationen vorzuschlagen.

Es wird zwischen Hochschuleinrichtungen und Hochschulprogrammen unterschieden, da eine Hochschul­einrichtung verschiedene Arten von Programmen und Zugangskriterien haben kann, und die Arten der erworbenen Qualifikationen können zwischen den Programmen unterschiedlich sein.

Die Verpflichtung der Vertragsparteien, Informationen über die außerhalb ihres Hoheitsgebiets befind­lichen Bildungseinrichtungen zu erteilen, welche die Vertragspartei als zu ihrem Bildungssystem gehörend betrachtet, erstreckt sich auf Einrichtungen, in denen Qualifikationen für den Zugang zur Hochschulbildung verliehen werden.

Die Verpflichtung, die durch diesen Artikel erfaßten Informationen zu “veröffentlichen”, kann durch vielfältige Maßnahmen erfüllt werden, einschließlich einer elektronischen Veröffentlichung und der Veröffentlichung des Materials für bestimmte Zielgruppen, wie die nationalen Informationszentren der anderen Vertragsparteien.

Für die zentralen Informationen ist das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, für die dezentralen Informationen (insbesondere die Studienpläne) sind die jeweiligen Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung sowie der Fachhochschulrat zuständig. Wesentlich ist im Sinne der geregelten Informationspflicht, daß sämtliche Unterlagen in dokumentierter Form vorliegen und ohne Probleme abrufbar sind. – Die “Veröffentlichung” ist hier nicht als rechtlicher Terminus zu sehen. Vielmehr kommen viele Arten der Publizierung in Betracht, zB über die jeweilige Homepage im Internet.

Zu Abschnitt IX (Informationen über Anerkennungsangelegenheiten):

Zu Artikel IX.1:

Durchschaubare Beschreibungen der erworbenen Qualifikationen sind von entscheidender Bedeutung, um die Anerkennung ausländischer Hochschulqualifikationen sowie der Qualifikationen, die den Zugang zur Hochschulbildung ermöglichen, zu erleichtern. Als Beispiel eines durchschaubaren Systems für die Beschreibung von Qualifikationen gilt ein System von Leistungsnachweisen. Jedes von einer Vertrags­partei oder einer Hochschuleinrichtung eingerichtete System von Leistungsnachweisen oder System zur Anrechnung von Studienleistungen soll so weit wie möglich mit denen anderer Vertragsparteien und ihren Hochschuleinrichtungen vereinbar sein. In diesem Zusammenhang wird auf das ECTS-System der Europäischen Union hingewiesen.

Die Umrechnung der Studienpläne in ECTS-Anrechnungspunkte ist in § 13 Abs. 5, § 19 Abs. 4 und § 23 Abs. 3 UniStG ermöglicht.

Zu Artikel IX.2:

Dieser Artikel verpflichtet die Vertragsparteien zur Errichtung und Unterhaltung eines nationalen Informationszentrums und beschreibt die Aufgaben des nationalen Informationszentrums auf nationaler Ebene. Ihre Aufgabe auf internationaler Ebene wird in Abschnitt X – Durchführungsmechanismen – beschrieben. Die in diesem Artikel beschriebenen nationalen Informationszentren bilden das ENIC-Netzwerk.

Jede Vertragspartei errichtet oder bestimmt ein nationales Informationszentrum und notifiziert einem der Verwahrer des Übereinkommens dessen Errichtung oder Bestimmung, falls sie das nicht bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens getan hat. Grundsätzlich hat jede Vertragspartei nur ein solches Zentrum. Es wird jedoch anerkannt, daß in bestimmten Fällen die nationale Politik und die nationalen Strukturen es einem Staat wünschenswert erscheinen lassen, mehr als ein Zentrum zu bestimmen, wie etwa:

a)  in einer föderalen Regierungsstruktur, zum Beispiel stellvertretend für verschiedene Sprachgruppen innerhalb desselben Landes;

b) in dem Fall, in dem die Verantwortung für die Beschaffung von Informationen über Anerkennungs- und Mobilitätsangelegenheiten verschiedenen Fachzentren übertragen wurde;

c)  in dem Fall, in dem die Verantwortung für die Beschaffung von Informationen über verschiedene Arten von Hochschulprogrammen und -qualifikationen, wie universitäre und nichtuniversitäre Hochschul­bildung, verschiedenen Fachzentren übertragen wurde.

In organisatorischer und räumlicher Hinsicht kann das nationale Informationszentrum in einem Ministerium, in einer unabhängigen oder halbunabhängigen Stelle oder in einer Hochschuleinrichtung untergebracht sein. Ungeachtet des gewählten Organisationsmodells soll das Zentrum nationale Aufgaben und Pflichten haben (außer in sehr wenigen Fällen, in denen zum Beispiel getrennte Zentren für verschiedene Sprachgruppen eingerichtet werden).

Das nationale Informationszentrum soll im Einklang mit den innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften Einzelpersonen und Einrichtungen Rat und Informationen über Anerkennungsangelegen­heiten erteilen; dazu zählen

a)  Studenten;

b) Hochschuleinrichtungen;

c)  Lehrkräfte an Hochschuleinrichtungen;

d) für die Hochschulbildung verantwortliche Ministerien;

e)  Eltern;

f)  Arbeitgeber;

g) nationale Informationszentren anderer Vertragsparteien und andere internationale Partnereinrich­tungen;

h) jeder andere Interessierte.

In einigen Ländern kann das nationale Informationszentrum auf Grund der innerstaatlichen Gesetze auch Entscheidungen in Anerkennungsfällen treffen.

Damit eine Vertragspartei ihre Verpflichtung aus dem Übereinkommen erfüllen kann, ist es wichtig, daß das nationale Informationszentrum angemessene Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält. Zu den Mitteln gehört sachkundiges Personal in angemessener Zahl, technische Ausrüstung und ein Haushalt in ausreichender Höhe, damit angemessene Kontakte mit Hochschuleinrichtungen in dem Land, in dem sich das Zentrum befindet, sowie mit nationalen Informationszentren anderer Vertragsparteien möglich sind.

Zum ersten Mal wird hier eine Rechtsgrundlage für die Existenz eines nationalen Informationszentrums geschaffen. Für Österreich wird diese Funktion (NARIC AUSTRIA) von der Abteilung I/B/15 des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr wahrgenommen, und zwar sowohl im Rahmen von Europarat und UNESCO (funktionell als ENIC) als auch im Rahmen der EU (funktionell als NARIC). Die Schaffung solcher Zentren erfolgte 1982 über Initiative der damaligen Ständigen Konferenz für Universitätsfragen (CC-PU) des Europarats. Bisher wurde das jeweilige Zentrum mit diplomatischer Note nominiert.

Zu Artikel IX.3:

Der Anhang zum Diplom (“Diploma Supplement”) der UNESCO und des Europarats gilt allgemein als nützliches Werkzeug zur Förderung der Durchschaubarkeit von Hochschulqualifikationen; es wurden bereits Maßnahmen ergriffen, um die Verwendung dieses Anhangs zum Diplom in größerem Umfang anzuregen.

Der Anhang zum Diplom erläutert die Inhalte und die Form der Qualifikationen, die von Hochschulein­richtungen erteilt werden. Er ersetzt oder ändert diese Qualifikationen nicht. Der Anhang zum Diplom versucht vielmehr, die Qualifikationen in einer international verständlichen Form zu erläutern. Der Anhang zum Diplom ist daher für Hochschuleinrichtungen in ihren Beziehungen zu Partnereinrichtungen in anderen Ländern nützlich, zum Beispiel im Rahmen des Studentenaustauschs. Das ENIC-Netzwerk soll den Anhang zum Diplom regelmäßig überprüfen, um seine Inhalte zu aktualisieren und seine Verwendung zu vereinfachen.

Die Einbeziehung des Anhangs zum Diplom als einer der Mechanismen zur Durchführung dieses Übereinkommens unterstreicht seine Bedeutung und verpflichtet die Vertragsparteien, ihre Bemühungen um die Förderung seiner weit verbreiteten Verwendung zu verstärken.

Für die Bestätigung von Studienzeiten wird die Verwendung von Nachweisen der Studienleistungen empfohlen.

Österreich macht von der Variante des “anderen vergleichbaren Leistungsnachweises” in der Form der Abgangsbescheinigung gemäß § 40 UniStG Gebrauch. Es wird empfohlen, bei der Gestaltung nach Möglichkeit diejenigen Angaben zu berücksichtigen, die das Diploma Supplement (siehe Anlage) vorsieht.

Zu Abschnitt X (Durchführungsmechanismen):

Zu Artikel X.1:

Dieser Artikel führt die Mechanismen auf, die zum Zweck der Unterstützung der Vertragsparteien bei ihrer Durchführung des Übereinkommens eingesetzt werden sollen, wie in der Durchführbarkeitsstudie, Kapitel 16, vorgeschlagen.

Zu Artikel X.2:

Dieser Artikel setzt den Ausschuß des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region ein, der nach dem Muster des Regionalausschusses für Europa eingerichtet wird, der kraft des UNESCO-Übereinkommens über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den Staaten der europäischen Region eingesetzt wurde. Der Ausschuß setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen; er unterscheidet sich von dem nach Artikel X.3 errichteten Netzwerk nationaler Informationszentren. Es wird jedoch darauf hinge­wiesen, daß die Vertragsparteien Vertreter aus ihren nationalen Informationszentren als ihre Vertreter im Ausschuß ernennen dürfen, wie das im UNESCO-Regionalausschuß weitgehend praktiziert wird.

Die Hauptaufgaben des Ausschusses werden beschrieben, doch ist beabsichtigt, daß er sich seine Geschäftsordnung gesondert gibt. Die Geschäftsordnung wird die Zusammensetzung des Ausschusses, die Amtszeit und die allgemeinen Befugnisse des Präsidenten, der Vertreter und Beobachter, die Beschluß­fähigkeit, die Abstimmungsverfahren usw. festlegen. Sie wird nach dem Muster der Geschäftsordnung des UNESCO-Regionalausschusses für Europa gestaltet werden.

Empfehlungen, Erklärungen und Muster für ein einwandfreies Verfahren sind wichtige Werkzeuge für die Durchführung des Übereinkommens. Sie bieten einen Leitfaden in besonderen Fragen (zum Beispiel die Rolle der nationalen Informationszentren, die Anerkennung von Sekundarschulabschlüssen oder Anerken­nungsverfahren) und ergänzen die Bestimmungen des Übereinkommens. Diese Texte sind für die Vertragsparteien nicht bindend; sie bieten vielmehr freiwillige Lösungen für häufig auftretende Probleme an, indem sie allgemein die wohlüberlegte Auffassung aller oder zumindest der Mehrheit der Vertrags­parteien zu den aufgeworfenen Fragen ausdrücken. Der Artikel Verpflichtet die Vertragsparteien, die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen beschlossenen Empfehlungen, Erklärungen und Muster für ein einwandfreies Verfahren an die zuständigen Behörden zu verteilen und ihre Anwendung zu unterstützen.

Zu Artikel X.3:

Das ENIC-Netzwerk wurde im Juni 1994 durch Zusammenschluß der zuvor getrennten Netzwerke der beiden Organisationen – des NEIC-Netzwerks des Europarats und des NIB-Netzwerks der UNESCO – errichtet. Das ENIC-Netzwerk wurde durch Entscheidung des UNESCO-Regionalausschusses für Europa und des Ministerkomitees des Europarats errichtet. Das Netzwerk hat für die praktische Durchführung des Übereinkommens entscheidende Bedeutung; es wurde daher als wünschenswert empfunden, es zu den in dem Übereinkommen ausdrücklich genannten Durchführungsmechanismen zu rechnen.

Der Artikel beschreibt die Zusammensetzung und die Hauptaufgaben des Netzwerks bei seiner Arbeit für die Zwecke des Übereinkommens. Andere Tätigkeiten des Netzwerks werden in dem Übereinkommen nicht behandelt. Der Artikel beschreibt auch die Ernennung der Mitglieder des Netzwerks. Die Vertrags­parteien sollen als Mitglied(er) des Netzwerks die nach Artikel IX.2 errichteten oder unterhaltenen nationalen Informationszentren ernennen. Die nationalen Aufgaben der Informationszentren sowie die Verpflichtung der Vertragsparteien, alle praktisch möglichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Zentren in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben zu erfüllen, sind in Abschnitt IX enthalten.

Der Aufgabenbereich des Netzwerks wird gemeinsam von den zuständigen Stellen des Europarats und der UNESCO beschlossen. Der Aufgabenbereich wird für eine bestimmte Zeit festgelegt und von den zuständigen Stellen der beiden Organisationen regelmäßig überprüft.

Zu Abschnitt XI (Schlußklauseln):

Zu Artikel XI.1:

Dieser Artikel erklärt, daß jeder Staat, der Mitgliedstaat des Europarats, Mitglied der europäischen Region der UNESCO oder Unterzeichnerstaat, Vertragsstaat oder Vertragspartei des Europäischen Kulturüberein­kommens des Europarats und/oder des Übereinkommens der UNESCO über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den Staaten der europäischen Region ist und der zu der mit der Annahme dieses Übereinkommens betrauten Diplomatischen Konferenz eingeladen wurde, Vertragspartei dieses Übereinkommens werden kann. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

Der Heilige Stuhl ist Vertragspartei der in Artikel XI.1 Absatz 1 Buchstabe c genannten Übereinkommen und fällt damit unter diese Bestimmung. Dennoch wird der Heilige Stuhl auf Ersuchen der Delgation des Heiligen Stuhls, welche die Auffassung vertrat, daß er auf Grund seiner besonderen Natur getrennt von den Staaten zu nennen sei, in Artikel XI.1 Absatz 2 ausdrücklich erwähnt.

Zu Artikel XI.2:

Dieser Artikel legt fest, wie das vorliegende Übereinkommen in Kraft tritt. Es werden die für Überein­kommen des Europarats und der UNESCO üblichen Verfahren befolgt.

Zu Artikel XI.3:

Dieser Artikel regelt den Beitritt zu dem Übereinkommen von Staaten, die nicht das automatische Recht haben, nach Artikel XI.1 Vertragspartei zu werden. Der Beitritt nach Artikel XI.3 ist nur möglich, wenn das Übereinkommen nach Artikel XI.2 in Kraft getreten ist. Danach ist für einen Beitritt die Zweidrittel­mehrheit der Vertragsparteien erforderlich, die berechtigt sind, im Einklang mit Artikel X.2 im Ausschuß des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäi­schen Region, wie in Artikel XI.3.2 festgelegt, vertreten zu sein. Bei der Entscheidung der Frage, ob neue Staaten auf Grund dieses Artikels zugelassen werden, kann der Ausschuß prüfen, ob ausreichende und genaue Informationen über das Bildungssystem der den Beitritt beantragenden Staaten zur Verfügung stehen. Dieses Verfahren ersetzt die in Kraft befindlichen üblichen Verfahren für Übereinkommen, die im Rahmen des Europarats und im Rahmen der UNESCO angenommen werden. Beitrittsersuchen und ihre Verteilung an die Vertragsparteien folgen den in dem vorliegenden Artikel aufgestellten Regeln.

Artikel XI.3 Absatz 3 enthält besondere Vorschriften betreffend den Beitritt der Europäischen Gemein­schaft zu dem Übereinkommen.

Zu Artikel XI.4:

Dieser Artikel bestimmt das Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und früheren Übereinkommen des Europarats und der UNESCO über die Anerkennung von Hochschulqualifikationen in der europäi­schen Region.

Der Artikel betont die Funktion dieses Übereinkommens als Ablösungsübereinkommen, da nämlich jede Vertragspartei dieses Übereinkommens aufhört, die in diesem Artikel genannten früheren Überein­kommen des Europarats und der UNESCO, deren Vertragspartei sie ist, anzuwenden, jedoch nur in bezug auf andere Vertragsparteien dieses Übereinkommens. Die Vertragsparteien sind durch die früheren Übereinkommen, deren Vertragspartei sie sind, in bezug auf andere Vertragsparteien jener Überein­kommen, die aber nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, nach wie vor gebunden. Die konkrete Anwendung der früheren Übereinkommen wird sich deshalb in dem Maß verringern, in dem die Anzahl der Vertragsparteien dieses Übereinkommens wächst. Es ist zu hoffen, daß das vorliegende Übereinkommen schließlich die früheren Übereinkommen ablösen wird.

Im übrigen verpflichten sich die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, davon Abstand zu nehmen, Vertragsparteien der früheren Übereinkommen zu werden. Eine Ausnahme besteht hinsichtlich des Internationalen Übereinkommens über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den an das Mittelmeer angrenzenden arabischen und europäischen Staaten. Die Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens können dem Mittelmeerübereinkommen beitreten im Hinblick auf ihre Beziehungen zu den Mittelmeerstaaten und den arabischen Staaten, die nicht Vertragspartei des vorliegenden Übereinkommens sind. Wie in Artikel XI.4 Absatz 1 Buchstabe a festgelegt, wenden die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, die auch Vertragsparteien des Mittel­meerübereinkommens sind, das vorliegende Übereinkommen in ihren Beziehungen zu anderen Staaten an, die Vertragsparteien beider Übereinkommen sind.

Es ist auf Grund der völkerrechtlichen Lage unvermeidlich, daß eine Parallelführung der Rechtslage für die nächste Zeit eintritt: Das Übereinkommen kann nur in Bezug auf diejenigen Staaten angewendet werden, für die es ebenfalls bereits in Kraft getreten ist. In den Verhältnissen zu den anderen Staaten, die Vertragsparteien der Vorläufer-Übereinkommen sind (insbesondere die Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse), sind diese Vorläufer-Übereinkommen weiterhin übergangsweise anzuwenden.

Zu Artikel XI.5:

Dieser Artikel bestimmt Mechanismen zur Anwendbarkeit dieses Übereinkommen auf bestimmte Territorien der Vertragsparteien.

Zu Artikel XI.6:

Dieser Artikel bestimmt, daß jede Vertragspartei dieses Übereinkommen jederzeit kündigen kann, und er beschreibt das Verfahren für eine solche Kündigung.

In bezug auf das Völkerrecht betreffend die Beendigung oder Suspendierung eines internationalen Vertrags infolge der Verletzung einer für die Erreichung des Vertragsziels oder des Vertragszwecks wesentlichen Bestimmung durch eine Vertragspartei kann auf Artikel 60 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge Bezug genommen werden.

Zu Artikel XI.7:

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nur wie in Artikel XI.7 Absatz 1 festgelegt zulässig. Ganz allgemein gesagt, sind Vorbehalte weder in bezug auf die Grundsätze des Übereinkommens noch in bezug auf die Teilnahme eines Staates an den für die Durchführung des Übereinkommens festgelegten Mechanismen zulässig.

Österreich hat keine Vorbehalte erklärt.

Zu Artikel XI.8:

Dieser Artikel erklärt das vereinfachte Verfahren für die Beschlußfassung über Änderungen des Überein­kommens. Von der Möglichkeit, das Übereinkommen zu ändern, sollte sparsam Gebrauch gemacht werden; auf die Grundsätze des Übereinkommens kann sie nicht angewendet werden.

Der Artikel sieht vor, daß jeder Änderungsentwurf eine Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien erfordert, die berechtigt sind, im Einklang mit Artikel X.2 im Ausschuß des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vertreten zu sein.

Nach Absatz 1 dieses Artikels ist es erforderlich, daß die Vertragsparteien des Übereinkommens bei jedem Änderungsprotokoll zum Übereinkommen ihre Zustimmung ausdrücken, dadurch gebunden zu sein. Dieses Erfordernis kann entweder durch eine formelle Zustimmungserklärung, gebunden zu sein, erfolgen, wie etwa durch die Unterzeichnung und erforderlichenfalls anschließende Annahme oder Genehmigung, oder im Wege des vereinfachten Verfahrens, zB einer Vertragspartei des Übereinkommens wird erlaubt, “nicht mitzumachen”, solange die verwendeten Modalitäten festlegen, daß das Protokoll für eine Vertragspartei nicht ohne deren Zustimmung in Kraft tritt.

Zu Artikel XI.9:

Dieser Artikel beschreibt die Aufgaben der Verwahrer des Übereinkommens. Der Generalsekretär des Europarats und der Generaldirektor der UNESCO sind gemeinsam Verwahrer des Übereinkommens. Der Artikel ist nach dem Muster des Artikels 32 des ETS Nr. 127, Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, einem gemeinsamen Übereinkommen des Europarats und der OECD, gestaltet.


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anläßlich der Genehmigung des Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, daß die Fassungen in französischer, russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen sind, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.


Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.