1163 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Budgetausschusses


über die Regierungsvorlage (1096 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundes­finanzgesetz 1998 geändert wird (BFG-Novelle 1998)


Seit Beginn des Finanzjahres 1998 sind beim Vollzug des Bundesfinanzgesetzes 1998 Entwicklungen eingetreten, denen nach den derzeit geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen nicht Rechnung getragen werden kann. Dies betrifft insbesondere die Vorsorge für Zahlungen zur Kapitalaufstockung an Unternehmungen, an denen der Bund beteiligt ist, sowie den Ausbau der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten. Mit der vorliegenden Novelle soll diesen Entwicklungen Rechnung getragen werden.

Nach der in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung unterliegen die Bestimmungen dieses Gesetzentwurfes im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG nicht dem Einspruchsrecht des Bundesrates.

Der Budgetausschuß hat die erwähnte Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. April 1998 in Verhand­lung genommen. In der Debatte ergriffen außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Mag. Gilbert Trattner und Dr. Alexander Van der Bellen sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Wolfgang Ruttenstorfer das Wort.

Die Abgeordneten Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler und Robert Sigl brachten einen Abänderungs­antrag ein, dem folgende Begründung angeschlossen war:

“Zu Z 1 (Art. I Z 1 und 2):

Die Ergänzung des Art. II im Abs. 1 Z 2 und Z 3 durch die Einfügung der Voranschlagsansätze 7/57589, 7/57599, 8/57589, 8/57599, 8/57249 und 8/57749 ist redaktionell bedingt sowie im Hinblick auf die Novellierung des Bundeshaushaltsgesetzes in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 1998, BGBl. I Nr. xxx, notwendig.

Zu Z 2 und 11 (Art. I Z 15):

Die Ergänzung der Überschreitungsermächtigung im Art. IV sowie im Art. X Abs. 2 durch den Voranschlagsansatz 2/51325 und dessen Rücklagefähigkeit ist durch die gesonderte Darstellung der rückfließenden EU-Mittel nur für Zwecke der Arbeitsmarktpolitik einerseits sowie für andere Zwecke andererseits bedingt.

Zu Z 3 (Art. I Z 5):

Der Entfall der genannten Wortfolge ist für einen flexibleren Vollzug erforderlich.

Zu Z 4 (Art. I Z 7):

Mit der Erhöhung des Ausgabenbetrages von 100 Millionen Schilling auf 140 Millionen Schilling wird die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, zusätzliche Mittel für Liegenschaftsankäufe für das hochrangige Straßennetz gemäß § 11 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113, bereitzustellen.

Zu Z 6 (Art. I Z 8):

Die Überschreitungsermächtigungen in Z 48 bis 50 werden für die Bereitstellung entsprechender Mittel für die Jugendausbildung, insbesondere im Zusammenhang mit dem Jugendausbildungs-Sicherungs­gesetz, benötigt.

Gemäß Art. 11 der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen und Art. 9 Abs. 4 des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten sollen durch die Überschreitungs­ermächtigung in der Z 51 die Volksgruppenlokalradios aus dem Aspekt der Förderung der Volksgruppen unterstützt werden.

Zu Z 7 (Art. I Z 10):

Redaktionelle Berichtigung.

Zu Z 8 (Art. I Z 12):

Bei der teilweisen Neuformulierung der Abs. 2 und 3 des Art. IX handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung an die geänderte Bestimmung des § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 des Bundeshaushaltsgesetzes in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 1998, BGBl. I Nr. xxx.

Zu Z 9 (Art. I Z 13):

Die gesetzliche Möglichkeit für eine Rücklagenzuführung von Teilen nicht in Anspruch genommener Ausgabenbeträge wird durch die Voranschlagsansätze 1/12006, 1/12216, 1/12266 sowie 1/15626 ergänzt.

Zu Z 12 und 13 (Art. II Z 2 und 3):

Die Aufnahme der neuen Voranschlagsansätze ist zur ordnungsgemäßen Verrechnung notwendig. Weiters ist die Bezeichnung des Voranschlagsansatzes 2/51305 im Hinblick auf die Trennung der Verrechnung der Rückflüsse von EU-Mitteln zu ergänzen.

Zu Z 14 (Art. III):

Stellenplan, Teil II.A:

Durch Neuorganisationen und das Wirksamwerden neuer Gesetze und damit neuer Vollzugsaufgaben haben sich seit Inkrafttreten des Bundesfinanzgesetzes 1998 in einer Vielzahl von Fällen Änderungen in der Bewertung von Arbeitsplätzen ergeben, deren Umsetzung zwingend notwendig ist. Zur Überprüfung der geforderten Kostenneutralität wurden sämtliche Neubewertungen jeweils einem Bewertungs-Controlling unterzogen.

Nach der vom Bundesministerium für Finanzen entwickelten Methode ,Bewertungen im Vergleich‘, auf deren Anwendung sich die Bundesregierung geeinigt hat, wurden dabei die kalkulatorischen Kosten je Arbeitsplatz ermittelt und in ein Punktesystem eingebracht. Die vorgenommenen und nunmehr im Stellenplan zu berücksichtigenden Bewertungsänderungen sind kostenneutral, weil die Höherreihungen durch niedrigere Bewertungen bei anderen Arbeitsplätzen oder durch zusätzliche Einsparung von Planstellen kapitelweise kompensiert werden.

Bei einzelnen Kapiteln sind ausschließlich Zitierfehler bei ausgewiesenen Bindungen zu korrigieren.

Im Bereich des Kapitels 04 (Verwaltungsgerichtshof) ist im Hinblick auf die große Arbeitsbelastung eine zusätzliche Richterplanstelle vorzusehen.

Zusammenfassend ergeben sich aus den dargestellten Änderungen folgende Auswirkungen auf den Stellenplan 1998:

                         Ressort                                    Einsparungen                        Vermehrungen

                         VwGH                                                                                                   + 1

                         BKA                                                   – 1

                         BMUkA                                             – 1

                         BMAGS                                             –24

                         BMaA                                                – 1

                         BMJ                                                    –27                                            +13

                         BMF                                                   – 1

                         BMwA                                               – 2

                         BMöWV                                            – 3

Stellenplan, Teil V:

Die vorgenommenen Änderungen betreffen ausschließlich die Streichung von Beamten-Planstellen in ausgegliederten Bereichen, die durch Pensionierungen freigeworden sind.

Im einzelnen werden gestrichen:

                         Ressort                                    Einsparungen

                         BMAGS                                             –56

                         BMF                                                   –88

Der Stellenplan für das Jahr 1998 zeigt in der Gegenüberstellung zum Stellenplan 1997 (auf Basis der einzelnen Teile) im Ergebnis folgendes Bild:


 

 

StPl 1997

StPl 1998

Differenz

 

 

Teil II.A

166 819

162 828

–3 991

 

 

Teil IV

837

0

–  837

 

 

Zwischensumme

167 656

162 828

–4 828

 

 

Teil V

48 705

47 044

–1 661

 

 

Teil VI

1 338

1 338

0

 

 

Summe II.A–VI

217 699

211 210

–6 489

 

 

Teil VII

9 751

11 620

+1 869

 

 

Gesamtsumme

227 450

222 830

–4 620”

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler und Robert Sigl mehrstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 04 30

                                     Robert Sigl                                                    Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 1998 geändert wird (BFG-Novelle 1998)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesfinanzgesetz 1998, BGBl. I Nr. 1, wird wie folgt geändert:

Artikel I

1. Art. II Abs. 1 Z 2 und 3 lauten:

         “2. zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Schulden und von Kapital aus Währungstauschverträgen (abzüglich 7/57589, 7/57599, 7/59589 und 7/59599) sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Ausgaben für die Tilgung kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen für den Erwerb von Bundestiteln

           3. abzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen (abzüglich 8/57589, 8/57599, 8/59589 und 8/59599) und aus Kapitalrückzahlungen überjähriger sonstiger Finanzierungen und Veranlagungen (8/57249 und 8/57749) sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Einnahmen aus Aufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen aus der Entnahme von Bundestiteln aus dem Bundesbesitz”

2. Art. IV Abs. 3 lautet:

“(3) Wenn bei den Voranschlagsansätzen 2/51305, 2/51306, 2/51314, 2/51315 und 2/51325 durch Zahlungen der EU Mehreinnahmen anfallen, aus denen gemäß den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister für Finanzen beim betreffenden Voranschlagsansatz einer Überschreitung nach Maßgabe der diesbezüglich anfallenden Mehreinnahmen zustimmen. Sind Ausgaben nach Maßgabe der Bereitstellung entsprechender Mittel durch die EU nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der auf EU-Mittel bezogene Ausgabenanteil des Voranschlagsansatzes überschritten wird.”

3. Art. V Abs. 1 Z 16 lautet:

       “16. bei den Voranschlagsansätzen 1/14146, 1/14156, 1/14158, 1/50238, 1/50296, 1/63003, 1/63008, 1/63156, 1/63158, 1/63176, 1/63178, 1/64176, 1/64178, 1/65226 und 1/65228 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 000 Millionen Schilling zur Finanzierung der Technologie- und Exportoffensive, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen in gleicher Höhe beim Paragraphen 5183 sichergestellt werden kann;”

4. Art. V Abs. 1 Z 19 lautet:

       “19. beim Voranschlagsansatz 1/15536 bis zu einem Betrag von 350 Millionen Schilling zur Erfüllung von erforderlichen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Europäi­schen Sozialfonds, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb der Kapitel 15, 16 und 17 sichergestellt werden kann;”

5. Im Art. V Abs. 1 Z 20 entfällt die Wortfolge “und es außerdem zu keiner Mehrbelastung der Gebarung Arbeitsmarktpolitik kommt”.

6. Art. V Abs. 1 Z 27, 28 und 39 entfallen.

7. Im Art. V Abs. 1 Z 41 wird der Betrag von “100 Millionen Schilling” durch “140 Millionen Schilling” ersetzt.

8. Im Art. V Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 41 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50  und 51 angefügt:

       “42. bei den Voranschlagsansätzen 1/12043, 1/54013, 1/54043, 1/54093, 1/60023, 1/63013, 1/64293 und 1/65133 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushalts für Zahlungen zur Kapitalaufstockung an Unternehmungen, an denen der Bund beteiligt ist, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehrein­nahmen sichergestellt werden kann;

         43. bei den Voranschlagsansätzen 1/15536 und 1/15538 bis zum Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;

         44. beim Voranschlagsansatz 1/40108 für Investitionsausgaben bis zu einem Betrag von 70 vH jener Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/54608 aus Veräußerungen von Liegenschaften und Hochbauten erzielt werden, welche ausschließlich militärisch genutzt werden und für die keine Ersatzinvestitionen erforderlich sind;

         45. beim Voranschlagsansatz 1/63176 bis zu einem Betrag von 470 Millionen Schilling für Zahlungen an den Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft zum Ausbau der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

         46. beim Voranschlagsansatz 1/65008 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für Ausgaben im Zusammenhang mit der Errichtung der Postbehörde und weiteren organisatorischen Änderungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen innerhalb des Kapitels 65 sichergestellt werden kann;

         47. bei den Voranschlagsansätzen 1/65133 und 1/65266 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 800 Millionen Schilling für Zahlungen an die Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbau-Gesellschaft. m. b. H., wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehr­einnahmen sichergestellt werden kann;

         48. beim Voranschlagsansatz 1/12216 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für Maßnahmen zur Nachholung des Pflichtschulabschlusses für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

         49. bei den Voranschlagsansätzen 1/12266 und 1/15626 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für zusätzliche (nichtschulische) Berufsausbildungslehrgänge, wenn vor Inanspruchnahme dieser Mittel das Einvernehmen zwischen den Bundesministerinnen für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und für Arbeit, Gesundheit und Soziales hergestellt wurde und die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

         50. beim Voranschlagsansatz 1/15626 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für Zahlungen von Beihilfen gemäß Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, BGBl. I Nr. xxx/1998, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

         51. beim Voranschlagsansatz 1/10506 bis zu einem Betrag von 15 Millionen Schilling für Förderungen der Volksgruppenlokalradios, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.”

9. Im Art. V Abs. 2 wird der Punkt nach der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

         “6. bei den Voranschlagsansätzen 1/40008 und 1/40108 für den Auslandseinsatz in der Westsahara (MINURSO) gemäß Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsen­dung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, bis zu einem Betrag von 127 Millionen Schilling, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehraus­gaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und durch Ausgaben­rückstellungen oder Mehreinnahmen oder beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können.”

10. Art. VII Z 19 und 21 entfallen.

11. Im Art. VII wird der Punkt nach der Z 29 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 30, 31 und 32 angefügt:

       “30. bei den Voranschlagsansätzen 7/59009, 7/59019, 7/59089, 7/59309 und 7/59319 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 000 Millionen Schilling zum Erwerb von Bundeswertpapieren zur Verbesserung der Schuldenstruktur des Bundes;

         31. bei den Voranschlagsansätzen 1/59008, 1/59018, 1/59088, 1/59308 und 1/59318 bis zu einem Betrag von insgesamt 500 Millionen Schilling für Stückzinsen aus dem Erwerb von Bundeswert­papieren;

         32. beim Voranschlagsansatz 1/59908 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für Kursverluste aus dem Erwerb von Bundeswertpapieren.”

12. Art. IX Abs. 2 und 3 lauten:

“(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 nur übernehmen, wenn die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 BHG umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 BHG bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.

(3) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Z 5 bis 7 ist § 66 Abs. 2 Z 3 BHG, auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist darüber hinaus § 66 Abs. 2 Z 2 BHG nicht anzuwenden.”

13. Im Art. X Abs. 1 Z 2 werden nach dem Voranschlagsansatz 1/10068 die Voranschlagsansätze “1/12006 [für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel) (geb. Post)], 1/12216 [für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel) (geb. Post) und für Sicherung der Jugendausbildung], 1/12266 (für Sicherung der Jugend­ausbildung)”, wird nach dem Voranschlagsansatz 1/15018 der Voranschlagsansatz “1/15626”, werden nach dem Voranschlagsansatz 1/51818 die Voranschlagsansätze “1/51836, 1/54846, 1/60606, 1/60608, 1/63003 (für Technologie/Exportoffensive), 1/63008 (für Technologie/Exportoffensive)” und wird nach dem Voranschlagsansatz 1/63156 der Voranschlagsansatz “1/63158 (für Technologie/Exportoffensive)” sowie nach dem Voranschlagsansatz 1/65226 der Voranschlagsansatz “1/65228 (für Technologie/Export­offensive)” eingefügt.

14. Im Art. X Abs. 1 Z 2 wird der Voranschlagsansatz “1/50236” durch den Voranschlagsansatz “1/50238” ersetzt.

15. Art. X Abs. 2 lautet:

“(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1998 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile der Einnahmen der Voranschlagsansätze 2/51305, 2/51306, 2/51315 und 2/51325 einer Rücklage zuzuführen (besondere Einnahmen-Rücklage).”

Artikel II

1. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) wird der Voranschlagsansatz “2/52820/21 Umsatzsteueranteil für Gesundheitsförderung” durch den Voranschlagsansatz “2/52824/21 Umsatzsteueranteil für Gesundheits­förderung” ersetzt.

2. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt:

a) nach dem Voranschlagsansatz 1/10753:

“1/10756/11     Förderungen”

b) nach dem Voranschlagsansatz 1/12038:

“1/12043/13     Kapitalbeteiligungen”

c) nach dem Voranschlagsansatz 1/15018:

“1/1502            Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (zweckgeb. Geb.)

1/15023/43       Anlagen

1/15027/43       Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

1/15028/43       Aufwendungen”

d) nach dem Voranschlagsansatz 2/15007:

“2/1502            Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (zweckgeb. Geb.)

2/15020/43       Zweckgebundene, erfolgswirksame Einnahmen”

e) nach dem Voranschlagsansatz 1/50266:


“5023               ÖKB-AG:”

f) nach dem Voranschlagsansatz 1/50236:

“1/50238/36     Aufwendungen”

g) nach dem Voranschlagsansatz 2/54624:

“2/54625/43     Fruchtgenußentgelt (ASFINAG)”

h) nach dem Voranschlagsansatz 1/57908:

“5791               Kurzfristige Verpflichtungen

1/57918/43       Kurzfristige Verpflichtungen (Zinsen)

7/57919/43       Kurzfristige Verpflichtungen (Tilgung)”

i) nach dem Voranschlagsansatz 2/57904:

“5791               Kurzfristige Verpflichtungen:

8/57919/43       Kurzfristige Aufnahmen”

j) nach dem Voranschlagsansatz 2/60305:

“2/60324/34     Milchquotenregelung, Zusatzabgabe”

k) nach dem Voranschlagsansatz 1/65204:

“1/6522            Sondervorhaben-Technologie/Exportoffensive”

l) nach dem Voranschlagsansatz 1/65226:

“1/65228/36     Aufwendungen”

m) nach dem Voranschlagsansatz 2/14154:

“2/1416            Forschungseinrichtungen:

2/14164/12       Erfolgswirksame Einnahmen

2/1418              Forschungsvorhaben in internationaler Kooperation:

2/14184/43       Erfolgswirksame Einnahmen”

n) nach dem Voranschlagsansatz 1/15617:

“1/15626/22     Sicherung der Jugendausbildung”

o) nach dem Voranschlagsansatz 2/51315:

“2/51325/43     Europ. Sozialfonds (EU/Übrige)”

3. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet die Bezeichnung des Voranschlagsansatzes 1/50236 “Förde­rungen-Zuschuß”, die des Voranschlagsansatzes 2/51305 “Europ. Sozialfonds (EU/Arbeitsmarktpolitik)” und die des Voranschlagsansatzes 1/65226 “Förderungen”.

Artikel III

Der Stellenplan (Anlage III) wird wie folgt geändert:

1. Die Anmerkung im Teil II.A betreffend Bindungen lautet:

“Bindungen gemäß Punkt 4 Abs. 9 des Allgemeinen Teiles:”

2. Die Planstellenverzeichnisse Teil II.A, Kapitel 01, 02, 03, 04, 10, 11, 12, 14, 15, 17, 18, 20, 30, 40, 50, 60, 63, 64 und 65, sowie Teil V, Kapitel 14, 15 und 50 erhalten die in der Anlage ersichtliche Fassung.