1197 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten


über die Regierungsvorlage (1052 der Beilagen): Vertrag zwischen der Republik Öster­reich und der Slowakischen Republik über die Zusammenarbeit und die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen


Unter den europäischen Staaten bestehen verbreitet Bemühungen, auf dem Gebiet der gegenseitigen Hilfeleistung bei Katastrophen völkerrechtliche Verpflichtungen vertraglich zu regeln. In diesem Sinne ist auch auf österreichischer Seite beabsichtigt, mit allen Nachbarstaaten derartige Verträge abzuschließen.

Nunmehr konnte auch mit der Slowakischen Republik ein derartiger Vertrag unterzeichnet werden.

Der Vertrag regelt die ständige und enge Zusammenarbeit der Vertragsstaaten zur Vorbeugung möglicher und Bekämpfung eingetretener Katastrophen, insbesondere durch die Festlegung von An­sprechstellen, die Erleichterung des Grenzübertritts von Personen im Dienste der Katastrophen­bekämpfung und der Ein- und Ausfuhr von Hilfsgütern und Ausrüstungsgegenständen, die Regelung von Schadensfällen, den grundsätzlichen Verzicht auf gegenseitige Kostenerstattung sowie die Verstärkung des einschlägigen wissenschaftlich-technischen Informationsaustausches und die Durchführung gemein­samer Übungen zur Vorbereitung auf den Ernstfall.

Der Vertrag hat folgende Regelungsschwerpunkte:

–   Festlegung von zuständigen Behörden für die Stellung und die Entgegennahme von Hilfeersuchen,

–   einvernehmliche Festlegung von Art und Umfang der Hilfeleistung im Einzelfall,

–   Befreiung vom Erfordernis eines Einreisetitels oder eines Aufenthaltstitels während des Einsatzes,

–   Erleichterung des Grenzübertritts für die bei Hilfeleistungen notwendigen Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter,

–   Einsatz von Luftfahrzeugen für die schnelle Heranführung von Hilfsmannschaften,

–   Koordination und Gesamtleitung der Rettungs- und Hilfsmaßnahmen durch die Behörden des hilfeersuchenden Staates,

–   Regelung der Einsatzkosten,

–   Regelung des Schadenersatzes und der Entschädigung,

–   Unterstützung und Wiederaufnahme von Helfern und Evakuierten, die bei einer Katastrophe oder einem schweren Unglücksfall von einem Vertragsstaat in den anderen gelangt sind,

–   demonstrative Aufzählung von weiteren Formen der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit,

–   Ergreifen von erforderlichen Maßnahmen zur Errichtung von Fernmelde- und Funkverbindungen zwischen den zuständigen Behörden.

Zweck des Vertrages ist es, rasch und unbürokratisch Hilfeleistungen zu ermöglichen; dieses Prinzip gilt auch für den Bereich des Ausgleiches für während der Einsätze rechtmäßig oder rechtswidrig zugefügte Schäden. Einsätze im Nachbarstaat sollen nicht durch langwierige gegenseitige Abrechnungen nach ihrem Abschluß erschwert werden. Hingegen sollen die freiwilligen Helfer, die für den anderen Staat und dessen Angehörige beträchtliches Risiko an Leib, Leben, Gesundheit und Arbeitsfähigkeit auf sich nehmen, vor Ansprüchen des hilfeersuchenden Staates wie auch solchen Dritter geschützt werden.

Die Höhe der Kosten läßt sich im Hinblick auf die Nichtvorhersehbarkeit des Eintritts einer Katastrophe und des damit einhergehenden Schadensausmaßes naturgemäß nicht beziffern.

Der Vertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt, nicht jedoch politischen Charakter; er bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Da der Vertrag auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf er überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B-VG. Die Bestimmungen des Art. 9 Abs. 1 und 2 und des Art. 3 Abs. 1 sind zudem verfassungsändernd und daher gemäß Art. 50 Abs. 3
B-VG zu behandeln und ausdrücklich als “verfassungsändernd” zu bezeichnen.


Das Abkommen ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

Der Ausschuß für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 3. Juni 1998 in Verhandlung genommen.

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Dr. Helene Partik-Pablé, Dr. Elisabeth Hlavac, Mag. Terezija Stoisits, Dr. Karl Maitz und der Bundesminister für Inneres Mag. Karl Schlögl das Wort.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des gegen­ständlichen Abkommens zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluß des Staatsvertrages: Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die Zusammenarbeit und die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen (1052 der Beilagen), dessen Art. 9 Abs. 1 und 2 und Art. 3 Abs. 1 verfassungsändernd sind, wird genehmigt.

Wien, 1998 06 03

                                       Paul Kiss                                                                        Anton Leikam

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann