1214 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten


über den Antrag 702/A der Abgeordneten Dr. Helene Partik-Pablé und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, geändert wird


Die Abgeordneten Dr. Helene Partik-Pablé und Genossen haben den gegenständlichen Antrag am 26. Februar 1998 im Nationalrat eingebracht und wie folgt erläutert:

“Der türkische Staatsangehörige Kav Ali reiste am 10. März 1991 illegal in Österreich ein, stellte einen Asylantrag, der mit Bescheid abgewiesen wurde, wogegen der Genannte wiederum Beschwerde erhob. Dieser wurde mit Beschluß des VwGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Zudem wurde der türkische Staatsangehörige bereits mehrmals wegen Vergehen rechtskräftig zu Geldstrafen und einmal zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt (aus der Anfragebeantwortung 2722/AB von September 1997). Der Türke Elmar Vakkas kam 1991 nach Österreich und stellte in der Folge einen Asylantrag. Das Asylverfahren wurde abweislich entschieden. Gegen den rechtskräftigen Bescheid erhob Vakkas Beschwerde beim VwGH, der der Gerichtshof aufschiebende Wirkung zuerkannte. Seit diesem Zeitpunkt ist der Fremde, der schon zweimal wegen Vergehen rechtskräftig zu Geldstrafen verurteilt wurde, auf Grund § 7 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991 zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt (Anfragebeantwortung 2867/AB von November 1997).

Um eben solche wie in den oben angeführten Anfragebeantwortungen zitierte Fälle zu vermeiden, kündigte der Innenminister schon Ende Juli 1997 eine ,Aktion scharf‘ an, deren Ziel es sein sollte, daß Kriminelle in Österreich kein Asyl bekommen. Das Gesetz ermöglicht nämlich einem Asylwerber, dessen Asylantrag ablehnend behandelt wurde, sich noch an den VwGH zu wenden. Doch solange dieser die Beschwerde des Asylsuchenden nicht behandelt hat, darf diese Person in Österreich bleiben, denn die vom Innenministerium ursprünglich verfügte Abschiebung wird aufgeschoben. ,Da bleiben Akten oft jahrelang liegen, und in dieser Zeit gehen diese Herrschaften ungeniert ihren dubiosen Geschäften nach.‘, so eine Sprecherin des Innenministeriums gegenüber der ,Neuen Kronen Zeitung‘ (23. Juli 1997). Das jedoch größte Problem für die Beamten des VwGH ist die Arbeitsüberlastung. Der Präsident des Verwaltungs­gerichtshofes, Dr. Clemens Jabloner, hielt in einer Stellungnahme im Rahmen des Verfassungs­ausschusses fest, daß durch die Einrichtung des Bundesasylsenates zwar eine gewisse Entlastung des VwGH zu erwarten sei, warnte aber davor, den Entlastungseffekt zu groß einzuschätzen. Allein 1996 erwuchsen in Asylrechtsangelegenheiten 1 961 Bearbeitungsfälle, also Fälle, in denen gegen Behörden­bescheide Einspruch erhoben worden ist. Durch diese Tatsache wurde es schon zahlreichen kriminellen Ausländern ermöglicht, sich jahrelang in Österreich aufzuhalten und letztlich hier unterzutauchen.

Auch im neuen Asylgesetz, welches seit 1. Jänner 1998 gilt, hat sich diesbezüglich nicht viel geändert. Im Zuge der Novellierungen des Asylrechtes wurde zwar eine neue Einrichtung, der unabhängige Bundes­asylsenat, geschaffen, welcher über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes entscheidet, letzte Instanz bleibt aber – nach wie vor – der VwGH, der über Beschwerden gegen Entscheidungen des unabhängigen Bundesasylsenates entscheidet und nach wie vor das Mittel der aufschiebenden Wirkung hat.

Gerade in Zeiten erhöhter Kriminalität sollte es straffällig gewordenen Fremden auf keinen Fall möglich sein, sich auf Grund der aufschiebenden Wirkung jahrelang in Österreich aufzuhalten. Daher sieht dieser Antrag die Abschaffung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtsangelegenheiten vor. Durch den ersten und den zweiten Satz wird es ausgeschlossen, daß durch einfache Gesetzesänderungen später einmal die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes ermöglicht wird. Der letzte Satz stellt eine lex specialis gegenüber § 85 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 bzw. § 3a Abs. 2 des Verwal­tungsgerichtshofgesetzes dar und schließt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch die Höchstgerichte aus. Die Regelung stellt im Ergebnis eine Ausnahmebestimmung dar, die die rasche Umsetzung des Verfahrensergebnisses bezweckt, weshalb die Erhebung in den Verfassungsrang geboten ist.”


Der Ausschuß für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Antrag in seiner Sitzung am 3. Juni 1998 in Verhandlung genommen.

Als Berichterstatter für den Ausschuß fungierte der Abgeordnete Franz Lafer.

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Dr. Volker Kier, Dr. Helene Partik-Pablé, Mag. Terezija Stoisits und der Bundesminister für Inneres Mag. Karl Schlögl das Wort.

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Initiativantrag nicht die Zustimmung der Ausschuß­mehrheit.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 1998 06 03

                                     Franz Lafer                                                                      Anton Leikam

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann