1218 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 26. 6. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz betreffend den Amateurfunkdienst (Amateurfunkgesetz 1998 – AFG)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 1       Geltungsbereich

§ 2       Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Bewilligungen

§ 3       Bewilligungspflicht

§ 4       Bewilligungsvoraussetzungen

§ 5       Bewilligungsverfahren

§ 6       Erteilung der Bewilligung

§ 7       Sonderrufzeichen

§ 8       Gebühren

§ 9       Erlöschen der Bewilligung

3. Abschnitt

Verwendung von Amateurfunkstellen

§ 10     Berechtigungsumfang

§ 11     Kontrollgeräte

§ 12     Störungen

§ 13     Nachrichteninhalt

§ 14     Not- und Katastrophenfunkverkehr

§ 15     Rufzeichen

§ 16     Rufzeichenliste

§ 17     Mitbenützung

§ 18     Funktagebuch

§ 19     Sicherungsmaßnahmen

4. Abschnitt

Amateurfunkprüfungszeugnisse

§ 20     Voraussetzungen für die Ausstellung

§ 21     Antrag auf Ausstellung

§ 22     Zurückziehung des Antrages

§ 23     Gegenstände der Prüfung, Ergänzungsprüfung

§ 24     Einrichtung einer Prüfungskommission

§ 25     Anerkennung ausländischer Zeugnisse

5. Abschnitt

Behördenzuständigkeit, Straf-, Vollzugs- und Übergangsbestimmungen

§ 26     Behördenzuständigkeit

§ 27     Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 28     Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 29     Übergangsbestimmungen

§ 30     Verweisungen

§ 31     Vollziehung

§ 32     Inkrafttreten

1. Abschnitt

Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für den Amateurfunkdienst.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt das Telekommunikations­gesetz, BGBl. I Nr. 100/1997, (TKG).

Begriffsbestimmungen

§ 2. In diesem Gesetz bezeichnet der Begriff:

           1. “Amateurfunkdienst” einen technisch-experimentellen Funkdienst, der die Verwendung von Erd- und Weltraumfunkstellen einschließt und der von Funkamateuren für die eigene Ausbildung, für den Verkehr der Funkamateure untereinander, insbesondere zur Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehr, und für technische Studien betrieben wird;

           2. “Funkamateur” eine Person, welcher eine Amateurfunkbewilligung erteilt wurde und die sich mit der Funktechnik und dem Funkbetrieb aus persönlicher Neigung oder im Rahmen einer im öffentlichen Interesse tätigen Organisation, jedoch nicht in Verfolgung anderer, insbesondere wirtschaftlicher oder politischer Zwecke, befaßt;

           3. “Amateurfunkstelle” einen oder mehrere Sender oder Empfänger oder eine Gruppe von Sendern oder Empfängern, die zum Betrieb des Amateurfunkdienstes an einem bestimmten Ort erforder­lich sind und die einen Teil eines oder mehrerer dem Amateurfunkdienst in Österreich zugewiese­nen Frequenzbereiche erfaßt, auch wenn der Sende- oder Empfangsbereich über die zugewiese­nen Amateurfunk-Frequenzbereiche hinausgeht, sowie deren Zusatzeinrichtungen;

           4. “Stationsverantwortlicher” eine natürliche Person, die von einem Amateurfunkverein oder einer im öffentlichen Interesse tätigen Organisation namhaft gemacht wird und die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verord­nungen verantwortlich ist;

           5. “Klubfunkstelle” die Amateurfunkstelle eines Amateurfunkvereines oder einer im öffentlichen Interesse tätigen Organisation;

           6. “Bakensender” eine automatische Amateurfunksendeanlage, die an einem festen Standort errichtet und betrieben wird, ihre technischen und betrieblichen Merkmale ständig wiederkehrend aussendet, und Zwecken der Frequenzmessung und der Erforschung der Funkausbreitungs­bedingungen dient;

           7. “Relaisfunkstelle” eine Amateurfunkstelle, die der automatischen Informationsübertragung dient.

2. Abschnitt

Bewilligungen

Bewilligungspflicht

§ 3. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Amateurfunkstelle ist grundsätzlich nur mit einer Bewilligung (Amateurfunkbewilligung) zulässig. Davon ausgenommen sind

           1. der Betrieb im Fall der Mitbenützung gemäß § 17 und

           2. die Errichtung und der Betrieb von Funkempfangsanlagen, welche lediglich die dem Amateur­funkdienst zugewiesenen Frequenzbereiche erfassen.

(2) Über einen Antrag auf Erteilung einer Amateurfunkbewilligung hat das Fernmeldebüro zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.

(3) Über einen Antrag auf Erteilung einer Amateurfunkbewilligung gemäß § 4 Abs. 4 hat das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu entscheiden.

Bewilligungsvoraussetzungen

§ 4. (1) Eine Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag Personen zu erteilen, die

           1. das 14. Lebensjahr vollendet haben und

            2. a) die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben oder

               b) von der Ablegung der Amateurfunkprüfung befreit worden sind oder

                c) ein gemäß § 25 anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis vorlegen.

(2) Nicht voll handlungsfähige Personen haben die Erklärung einer voll handlungsfähigen Person beizubringen, mit der diese die Haftung für die sich auf Grund der erteilten Bewilligung ergebenden Gebührenforderungen des Bundes übernimmt.

(3) Eine Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag Amateurfunkvereinen und im öffentlichen Interesse tätigen Organisationen zu erteilen, wenn diese einen Stationsverantwortlichen namhaft machen und diese Person

           1. ihren Hauptwohnsitz im Inland hat,

           2. voll handlungsfähig ist und

           3. die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt hat oder von deren Ablegung befreit worden ist.

(4) Besitzern einer im Ausland erteilten Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag eine Amateurfunk­bewilligung mit einem vergleichbaren Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn

           1. auf Grund der Vorschriften des Staates, in dem die ausländische Amateurfunkbewilligung erteilt wurde, eine Amateurfunkbewilligung auf Grund einer österreichischen Amateurfunkbewilligung erteilt wird und

           2. keine Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung des Antragstellers bestehen.

(5) Eine auf Grund des Abs. 4 erteilte Amateurfunkbewilligung ist in sachlich angemessener Weise zu befristen.

(6) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf das Vorliegen von Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der fachlichen Befähigung im Ausland erteilte Amateurfunkbewilligungen anerkennen.

2

Bewilligungsverfahren

§ 5. (1) Der Antrag ist schriftlich einzubringen und hat Angaben zu enthalten über:

           1. Vor- und Zuname des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,

           2. das Datum der Geburt des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,

           3. den Hauptwohnsitz des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,

           4. den beabsichtigten Standort der Amateurfunkstelle, bei einer beweglichen Amateurfunkstelle, das Gebiet, in dem sie betrieben werden soll,

           5. die angestrebte Leistungsstufe,

           6. die angestrebte Bewilligungsklasse und

           7. allenfalls besondere technische Merkmale der Amateurfunkstelle.

(2) Dem Antrag ist das Amateurfunkprüfungszeugnis, der Bescheid über die Befreiung von der Ablegung der Amateurfunkprüfung oder ein gemäß § 25 anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis beizu­fügen.

(3) Der Antrag kann Vorschläge für die Bildung eines Rufzeichens enthalten. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Rufzeichens.

Erteilung der Bewilligung

§ 6. (1) Die Bewilligung ist schriftlich zu erteilen. Hierüber ist eine Urkunde mit der Bezeichnung “Amateurfunkbewilligung” auszustellen, außer es handelt sich um die Bewilligung einer Relaisfunkstelle oder eines Bakensenders.

(2) Die Bewilligung ist außer in den Fällen des Abs. 6 sowie des § 4 Abs. 5 unbefristet zu erteilen.

(3) In der Amateurfunkbewilligung ist dem Antragsteller ein Rufzeichen zuzuweisen.

(4) Entsprechend der Prüfungskategorie der vom Antragsteller oder vom Stationsverantwortlichen abgelegten Amateurfunkprüfung ist die Amateurfunkbewilligung für eine bestimmte Bewilligungsklasse zu erteilen.

(5) Die Amateurfunkbewilligung ist für eine bestimmte Leistungsstufe zu erteilen. Diese legt die höchste zulässige Sendeleistung fest, mit der die Amateurfunkstelle betrieben werden darf.

(6) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und auf internationale Vereinbarungen die

           1. Errichtung und den Betrieb von Amateurfunkstellen, die ohne persönliche Anwesenheit eines Funkamateurs betrieben werden,

           2. Errichtung und den Betrieb von Amateurfunkstellen an bestimmten Standorten sowie

           3. die Verwendung bestimmter Sendearten, Betriebsarten, Sendeleistungen oder Frequenzbereiche

von der Durchführung eines Probebetriebes abhängig machen oder Amateurfunkvereinen oder im öffentli­chen Interesse tätigen Organisationen vorbehalten. Eine auf Grund dieser Verordnung erteilte Bewilligung kann befristet werden und hat die erforderlichen Auflagen zu enthalten.

(7) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Bewilligungsklassen, Leistungsstufen, Sendearten, Frequenzbereiche und Bandbreiten festzusetzen; für bestimmte Bewilli­gungsklassen und Frequenzbereiche können höchste zulässige Leistungsstufen festgesetzt werden. Dabei ist auf internationale Vereinbarungen, den Stand der Technik, insbesondere auf die Störfestigkeit von Telekommunikationsanlagen und die Erfordernisse des Amateurfunkdienstes Bedacht zu nehmen.

(8) Durch die Erteilung der Amateurfunkbewilligung wird keine Gewähr für einen störungsfreien Amateurfunkbetrieb übernommen.

Sonderrufzeichen

§ 7. (1) Auf Antrag kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zur Verwendung bei besonderen Anlässen ein Sonderrufzeichen zuweisen. Die Zuweisung ist auf die Dauer des besonderen Anlasses zu befristen.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann die Fernmeldebüros ermächtigen, in seinem Namen Sonderrufzeichen zuzuweisen, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung für den Antragsteller erzielt wird.

Gebühren

§ 8. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundes­minister für Finanzen für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verwaltungsverfahren und für die nach diesem Bundesgesetz erteilten Bewilligungen und Zeugnisse unter Bedachtnahme auf den damit verbundenen Aufwand sowie auf den Umfang der erteilten Berechtigung eine Gebührenordnung zu erlassen, in der die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren festzulegen sind.

Erlöschen der Bewilligung

§ 9. (1) Der Widerruf ist auch auszusprechen, wenn der Bewilligungsinhaber gegen die Bestim­mungen einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung gröblich oder wiederholt verstößt.

(2) Bei Erlöschen der Amateurfunkbewilligung ist die Urkunde über die Amateurfunkbewilligung innerhalb von zwei Monaten dem Fernmeldebüro zurückzustellen, das die Bewilligung erteilt hat.

3. Abschnitt

Verwendung von Amateurfunkstellen

Berechtigungsumfang

§ 10. (1) Die Amateurfunkbewilligung berechtigt zur Errichtung und zum Betrieb

           1. einer oder mehrerer fester Amateurfunkstellen an einem oder mehreren in der Amateurfunk­bewilligung angegebenen Standorten,

           2. einer oder mehrerer beweglicher Amateurfunkstellen im gesamten Bundesgebiet, sowie

           3. zur vorübergehenden Errichtung und zum Betrieb einer festen Amateurfunkstelle an einem anderen als in der Amateurfunkbewilligung angegebenen Standort im Bundesgebiet. Als vorüber­gehend gilt ein Zeitraum von längstens drei Monaten.

(2) Die Amateurfunkbewilligung berechtigt auch zum Besitz von Amateurfunksendeanlagen sowie im Rahmen ihres Umfanges

           1. zur Änderung und zum Selbstbau von Amateurfunksendeanlagen,

           2. zur Einfuhr von Amateurfunkanlagen, soferne diese lediglich für den Eigenbedarf bestimmt sind, sowie

           3. zum vorübergehenden Besitz von Funkanlagen, die keine Amateurfunkanlagen sind, zum Zweck des Umbaues zu Amateurfunkanlagen. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von längstens drei Monaten.

(3) Aussendungen dürfen mit einer Amateurfunkstelle nur durchgeführt werden

           1. in den dem Amateurfunkdienst und der jeweiligen Bewilligungsklasse zugewiesenen Frequenz­bereichen,

           2. mit den für die jeweilige Bewilligungsklasse festgesetzten Sendearten,

           3. mit höchstens jener Sendeleistung, die sich aus der für den jeweiligen Frequenzbereich festge­setzten höchsten zulässigen Leistungsstufe und aus der Amateurfunkbewilligung ergibt,

           4. mit nicht mehr als der jeweils festgesetzten Bandbreite und

           5. wenn der Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder der Mitbenützer der Amateurfunkstelle während der gesamten Dauer der Aussendung persönlich an der Amateurfunkstelle anwesend ist, es sei denn, es handelt sich um eine Relaisfunkstelle oder einen Bakensender.

(4) Amateurfunkstellen dürfen weder mit Telekommunikationsnetzen verbunden noch in Verbindung mit diesen betrieben werden.

(5) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

           1. zum Zwecke der Erprobung neuer Übertragungstechniken unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und auf internationale Vereinbarungen Ausnahmen von Abs. 4 sowie

           2. zum Zwecke der Ausbildung von Funkamateuren unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des Amateurfunkdienstes Ausnahmen von Abs. 3 vorsehen.

Kontrollgeräte

§ 11. Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik festzusetzen, bei welchen Amateurfunkstellen Kontrollgeräte vorhanden sein müssen, durch die die Einhaltung der technischen Erfordernisse jederzeit während des Betriebes überprüft werden kann.

Störungen

§ 12. Die Amateurfunkstelle ist so zu errichten, instandzuhalten und zu betreiben, daß jede Gefährdung und Störung des Betriebes anderer ordnungsgemäß errichteter und betriebener Telekommuni­kationsanlagen vermieden wird.

Nachrichteninhalt

§ 13. (1) Der gesamte Amateurfunkverkehr ist in offener Sprache abzuwickeln und auf folgenden Inhalt zu beschränken:

           1. Übertragungsversuche,

           2. technische oder betriebliche Mitteilungen sowie

           3. Bemerkungen persönlicher Natur oder bildliche Darstellungen, für die wegen ihrer Belang­losigkeit eine Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten billigerweise nicht verlangt werden kann.

(2) Der Funkverkehr darf nur unmittelbar zwischen bewilligten Amateurfunkstellen ohne Benutzung anderer Telekommunikationsanlagen stattfinden.

(3) Ergibt sich während des Funkverkehrs, daß dieser mit einer Funkstelle aufgenommen wurde, die keine bewilligte Amateurfunkstelle ist, so ist die Verbindung sofort abzubrechen.

(4) Im Verkehr mit anderen Funkstellen ist alles zu unterlassen, was das Ansehen, die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen des Bundes oder eines Landes gefährdet, gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstößt.

(5) Der Funkverkehr mit Amateurfunkstellen jener Staaten, die Einwände gegen den Amateurfunk­verkehr mit Österreich erhoben haben, ist nicht zulässig. Die Namen dieser Staaten sind vom Bundes­minister für Wissenschaft und Verkehr im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(6) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zur Erprobung neuer Übertragungstechniken unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und auf internationale Verein­barungen Ausnahmen von Abs. 2 vorsehen.

Not- und Katastrophenfunkverkehr

§ 14. (1) Notfunkverkehr ist die Übermittlung von Nachrichten zwischen einer Funkstelle, die selbst in Not ist oder an einem Notfall beteiligt oder Zeuge des Notfalles ist, und einer oder mehreren Hilfe leistenden Funkstellen.

(2) Notfall ist ein Ereignis, bei dem die Sicherheit menschlichen Lebens zumindest gefährdet erscheint.

(3) Katastrophenfunkverkehr ist die Übermittlung von Nachrichten, die den nationalen oder inter­nationalen Hilfeleistungsverkehr betreffen, zwischen Funkstellen innerhalb eines Katastrophengebietes sowie zwischen einer Funkstelle im Katastrophengebiet und Hilfe leistenden Organisationen.

(4) Katastrophengebiet ist ein geographisches Gebiet, in welchem eine Katastrophe stattgefunden hat, für die Dauer des Katastrophenfalles.

(5) Im Falle von Not- und Katastrophenfunkverkehr sowie bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen entfallen die Beschränkungen der §§ 10 Abs. 4 und 13 Abs. 1 bis 3.

(6) Die Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen ist mindestens eine Woche vor Beginn der Übung schriftlich dem örtlich zuständigen Fernmeldebüro anzuzeigen.

(7) Bei Empfang eines Notrufes ist der eigene Funkverkehr sofort zu unterbrechen und jede Störung des Notrufes zu unterlassen. Wird keine Antwort durch andere Funkstellen festgestellt, so ist unverzüglich Verbindung mit der notrufenden Funkstelle aufzunehmen. Erforderlichenfalls sind andere Funkstellen auf den Notruf aufmerksam zu machen.

Rufzeichen

§ 15. (1) Das zugewiesene Rufzeichen ist zu Beginn, vor Beendigung sowie wiederholt während des Funkverkehrs in der jeweils verwendeten Sendeart vollständig auszusenden.

(2) Beim Betrieb einer Klubfunkstelle ist das der Klubfunkstelle zugewiesene Rufzeichen zu verwenden. Mit Zustimmung des Stationsverantwortlichen darf die Klubfunkstelle auch mit dem dem Mitbenützer zugewiesenen Rufzeichen betrieben werden, jedoch nur im Berechtigungsumfang der Bewilligung, mit der es zugewiesen wurde.

Rufzeichenliste

§ 16. (1) Die Fernmeldebehörden können in geeigneter Weise Rufzeichenlisten bekanntmachen, aus denen die in Abs. 2 genannten Daten ersichtlich sind.

(2) In die Rufzeichenliste sind jeweils aufzunehmen:

           1. Name, Vorname und akademischer Grad oder Standesbezeichnung des Funkamateurs,

           2. der in der Amateurfunkbewilligung als erstes angeführte Standort der Amateurfunkstelle,

           3. das zugeteilte Rufzeichen und

           4. die Bewilligungsklasse, für die die Amateurfunkbewilligung erteilt wurde.

(3) Auf Wunsch des Funkamateurs hat die Eintragung der ihn betreffenden persönlichen Daten (Abs. 2 Z 1 und 2) zu unterbleiben.

(4) Die in der Rufzeichenliste enthaltenen Daten dürfen nur für Zwecke des Amateurfunkdienstes verwendet werden. Jede andere Verwendung ist unzulässig.

Mitbenützung

§ 17. (1) Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung oder der Stationsverantwortliche können Personen, die die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben, die Mitbenützung der Amateurfunk­stelle gestatten.

(2) Der Mitbenützer einer Amateurfunkstelle darf diese nur in jenem Umfang benützen, der sich aus

           1. der Prüfungskategorie seines Amateurfunkprüfungszeugnisses und

           2. der Bewilligungsklasse und Leistungsstufe der Amateurfunkbewilligung des Inhabers der Amateurfunkstelle oder der Klubfunkstelle

ergibt.

(3) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zum Zwecke der Ausbildung von Funkamateuren unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des Amateurfunkdienstes Ausnahmen von Abs. 2 vorsehen.

(4) Der Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder der Stationsverantwortliche bleiben für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Sie haben den Betrieb der Funkstelle ständig und sorgfältig zu überwachen.

Funktagebuch

§ 18. (1) Bei einer Amateurfunkstelle ist ein Funktagebuch zu führen, in das die Aussendungen unter Angabe der wesentlichen Merkmale einzutragen sind.

(2) Das Funktagebuch kann auch mit Hilfe einer EDV-Anlage geführt werden.

(3) Bei einem Notfunkverkehr ist der vollständige Text der Nachricht aufzuzeichnen.

(4) Das Funktagebuch oder im Fall des Abs. 2 der Ausdruck des Funktagebuchs ist mindestens ein Jahr ab der letzten Eintragung aufzubewahren und den Organen der Fernmeldebehörden auf deren Verlangen in einer Form vorzuweisen, durch die der Inhalt der Aufzeichnungen unmittelbar erkennbar ist.

Sicherungsmaßnahmen

§ 19. Der Inhaber einer Amateurfunkstelle hat geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Inbetrieb­setzung seiner Funkstelle durch unbefugte Personen ausschließen.

4. Abschnitt

Amateurfunkprüfungszeugnisse

Voraussetzungen für die Ausstellung

§ 20. (1) Ein Amateurfunkprüfungszeugnis ist auf Antrag auszustellen, wenn der Antragsteller fachlich befähigt ist.

(2) Die fachliche Befähigung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung nach­zuweisen.

(3) Auf Antrag hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Personen, die durch ihre nach­gewiesene Vorbildung und Betätigung Gewähr dafür bieten, daß sie die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ganz oder teilweise besitzen, von der Ablegung der Amateurfunkprüfung zur Gänze oder in einzelnen Gegenständen zu befreien.

Antrag auf Ausstellung

§ 21. Der Antrag auf Ausstellung eines Amateurfunkprüfungszeugnisses ist bei dem Fernmeldebüro, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Prüfungswerber seinen Hauptwohnsitz hat, schriftlich einzu­bringen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

           1. Name und Anschrift des Antragstellers,

           2. die angestrebte Prüfungskategorie.

Zurückziehung des Antrages

§ 22. Der Antrag auf Ausstellung eines Amateurfunkprüfungszeugnisses gilt als zurückgezogen, wenn der Antragsteller zu der für die Prüfung festgesetzten Stunde nicht oder derart verspätet erscheint, daß die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann, und er nicht glaubhaft macht, daß ihn daran kein Verschulden trifft, oder wenn er während der Prüfung zurücktritt oder wenn er die Prüfung nicht bestanden hat.

Gegenstände der Prüfung, Ergänzungsprüfung

§ 23. (1) Die Amateurfunkprüfung umfaßt folgende Gegenstände:

           1. Betrieb und Fertigkeiten,

           2. Technische Grundlagen,

           3. Rechtliche Bestimmungen.

(2) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr entsprechend dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad der Amateurfunkprüfung verschiedene Prüfungskategorien sowie unter Berücksichtigung internationaler Vereinbarungen den Umfang der einzelnen Prüfungsgegenstände festzusetzen.

(3) Personen, die die Amateurfunkprüfung für eine andere als die höchste Prüfungskategorie abgelegt haben, können eine Ergänzungsprüfung zur Erlangung eines Zeugnisses einer höheren Prüfungskategorie ablegen.

Einrichtung einer Prüfungskommission

§ 24. (1) Bei jedem Fernmeldebüro ist eine Prüfungskommission einzurichten.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für die Dauer von fünf Kalenderjahren bestellt.

(3) Die Prüfungskommission besteht aus 3 Mitgliedern. Als Prüfer für die Gegenstände Rechtliche Bestimmungen und Technische Grundlagen sind fachkundige Bedienstete der Fernmeldebehörde zu bestellen. Als Prüfer für die Gegenstände Betrieb und Fertigkeiten ist ein erfahrener Funkamateur, der die Amateurfunkprüfung für die höchste Prüfungskategorie erfolgreich abgelegt hat, mit dessen Einver­ständnis zu bestellen. Den Vorsitz führt der Prüfer für den Gegenstand Rechtliche Bestimmungen.

Anerkennung ausländischer Zeugnisse

§ 25. Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedacht­nahme auf das Vorliegen von Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der Ausbildung im Ausland ausgestellte Zeugnisse anerkennen.

5. Abschnitt

Behördenzuständigkeit, Straf-, Vollzugs- und Übergangsbestimmungen

Behördenzuständigkeit

§ 26. (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, soferne nicht anderes bestimmt ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig. Betrifft eine Maßnahme den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros, ist einvernehmlich vorzugehen.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist zuständig für die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide des Fernmeldebüros, soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist.

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 27. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen, wer

           1. entgegen § 10 Abs. 3 Aussendungen durchführt

                a) in Frequenzbereichen, die zwar dem Amateurfunkdienst, nicht aber der jeweiligen Bewilli­gungsklasse zugewiesen sind, oder

               b) mit anderen als für die jeweilige Bewilligungsklasse festgesetzten Sendearten oder

                c) mit einer höheren als der zulässigen Sendeleistung oder

               d) mit einer größeren als der festgesetzten Bandbreite

               und keine Ausnahme gemäß § 10 Abs. 5 vorliegt,

           2. entgegen § 10 Abs. 3 als Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder als Mitbenützer der Amateur­funkstelle nicht während der gesamten Dauer der Aussendung persönlich an der Amateurfunk­stelle anwesend ist,

           3. entgegen § 10 Abs. 4 Amateurfunkstellen mit Telekommunikationsnetzen verbindet oder in Verbindung mit diesen betreibt und keine Ausnahme gemäß § 10 Abs. 5 vorliegt,

           4. entgegen § 13 Abs. 2 und 3 vorsätzlich mit einer Funkstelle, die keine bewilligte Amateur­funkstelle ist, Funkverkehr durchführt oder eine solche Funkverbindung nicht sofort abbricht, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 nicht vorliegen,

           5. entgegen § 13 Abs. 2 und 3 Funkverkehr nicht unmittelbar mit einer bewilligten Amateur­funkstelle durchführt oder eine solche Funkverbindung nicht sofort abbricht, wenn die Voraus­setzungen des § 14 Abs. 5 nicht vorliegen, und keine Ausnahme gemäß § 13 Abs. 6 vorliegt,

           6. entgegen § 13 Abs. 5 mit Amateurfunkstellen jener Staaten, deren Einwand gegen den Amateur­funkverkehr mit Österreich vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Bundes­gesetzblatt kundgemacht worden ist, Funkverkehr durchführt,

           7. entgegen § 17 Abs. 1 die Mitbenützung seiner Amateurfunkstelle Personen gestattet, die nicht die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben,

           8. entgegen § 17 Abs. 2 eine Amateurfunkstelle ohne die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt zu haben, oder über den sich aus § 17 Abs. 2 Z 1 und 2 ergebenden Umfang hinaus mitbenützt und keine Ausnahme gemäß § 17 Abs. 3 vorliegt,

           9. entgegen § 17 Abs. 4 bei der Mitbenützung nicht für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmun­gen sorgt oder den Betrieb der Funkstelle nicht ausreichend überwacht.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer

           1. entgegen § 10 Abs. 3 Aussendungen in Frequenzbereichen, die nicht dem Amateurfunkdienst zugewiesen sind, durchführt,

           2. entgegen § 13 Abs. 4 im Verkehr mit anderen Funkstellen das Ansehen, die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen des Bundes oder eines Landes gefährdet, gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstößt,

           3. entgegen § 14 Abs. 7 Notrufe stört oder nicht beantwortet,

           4. entgegen § 15 ein anderes als das zugewiesene Rufzeichen oder kein Rufzeichen aussendet.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer

           1. entgegen § 3 Abs. 1 eine Amateurfunkstelle ohne Amateurfunkbewilligung errichtet oder betreibt,

           2. entgegen § 16 Abs. 4 Daten für andere Zwecke als den Amateurfunkdienst verwendet.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwal­tungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.


Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 28. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt die gemäß Bundesgesetz vom 5. Juli 1972, BGBl. Nr. 267, als Bundesgesetz geltende Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaat­lichte Betriebe vom 21. Dezember 1953 über die Errichtung und den Betrieb von Amateurfunkstellen (Amateurfunkverordnung), BGBl. Nr. 30/1954, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 326/1962, außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 29. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen und Zeugnisse bleiben aufrecht.

(2) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr festzusetzen,

           1. welchen Bewilligungsklassen die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Bewilligungen entsprechen, in Abhängigkeit davon, ob dem Bewilligungsinhaber die Verwendung sämtlicher für den Amateurfunkverkehr festgesetzter Frequenzbereiche und Sendearten gestattet ist,

           2. welchen Leistungsstufen die für die Sendeleistung maßgeblichen Klassen A bis D (gemäß § 5 Abs. 1 der auf Gesetzesstufe stehenden Verordnung BGBl. Nr. 30/1954 in der Fassung BGBl. Nr. 326/1962) entsprechen,

           3. welchen Prüfungskategorien die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Zeugnisse über den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechen, in Abhängigkeit davon, ob der Inhaber den Nachweis der Fertigkeiten im Morsen erbracht hat.

Verweisungen

§ 30. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Vollziehung

§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.

Inkrafttreten

§ 32. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit XXXXXXXXXX in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit XXXXXXXXXX in Kraft gesetzt werden.

Artikel 2

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/1997, wird wie folgt geändert:

           1. Der Abschnitt VIII entfällt.

           2. Die Z 1 tritt mit XXXXXXXXXX in Kraft.

Vorblatt

Problem:

Gesetzliche Grundlage für die Regelung des Amateurfunkwesens ist derzeit die als Bundesgesetz geltende Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom 21. Dezember 1953 über die Errichtung und den Betrieb von Amateurfunkstellen, BGBl. Nr. 30/1954, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 326/1962 (“Amateurfunkgesetz”).

Die seit ihrer letzten Novellierung vor 34 Jahren stattgefundenen enormen technischen Fortschritte, die damit einhergegangene Erweiterung des von der Regelung betroffenen Personenkreises auf nunmehr 6 500 Funkamateure sowie vor allem auch die mit Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes durch­geführte grundlegende Neugestaltung des Fernmelderechts machen eine Anpassung der für das Amateur­funkwesen geltenden Bestimmungen dringend erforderlich.

Lösung:

Neugestaltung des Amateurfunkgesetzes unter Berücksichtigung neuer Technologien und der Neuordnung des Fernmelderechtes.

Alternativen:

Umfassende Novellierung des Amateurfunkgesetzes, die einer Neufassung gleichkäme.

Kosten:

Das Gesetz verursacht keine zusätzlichen Kosten, da die zur Vollziehung erforderliche Behördeninfra­struktur bereits mit der Novelle BGBl. Nr. 25/1993 des Fernmeldegesetzes 1949 geschaffen wurde und seit 1. Jänner 1993 besteht.

Konformität mit EU-Recht:

Ist gegeben.

Anzahl der fernmeldebehördlich bewilligten Amateurfunkstellen in Österreich

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Das derzeit geltende österreichische Amateurfunkrecht geht auf die Amateurfunkverordnung, BGBl. Nr. 30/1954, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 326/1962 zurück. Die Amateurfunkverordnung steht gemäß Bundesgesetz BGBl. Nr. 267/1972 auf Gesetzesstufe.

Diese Rechtsnorm wurde vor über 40 Jahren für einen kleinen Kreis von Funkamateuren geschaffen. Noch im Jahr 1971 gab es erst 1 500 bewilligte Amateurfunkstellen. Diese Zahl hat sich mittlerweile auf 6 500 erhöht, somit mehr als vervierfacht.

Hand in Hand mit der Erweiterung des betroffenen Personenkreises verlagerten sich auch die Motive für eine Beschäftigung mit dem Amateurfunk. Während vorerst die private Freizeitgestaltung und das Interesse an technischen Entwicklungen im Vordergrund stand, zeigten sich bald die Möglichkeiten des Amateurfunks auch Interessen der Allgemeinheit dienlich zu sein. Feuerwehr, Rettungsdienste, Katastrophenleitstellen in den Ämtern der Landesregierungen und im Rahmen des Zivilschutzes auch das Bundesheer bedienen sich heute dieses flexiblen, rasch greifbaren und damit äußerst effizienten Instru­mentariums.

Dieser Entwicklung trägt das neue Amateurfunkgesetz vor allem dadurch Rechnung, daß es im öffent­lichen Interesse tätigen Organisationen die Möglichkeit eröffnet, Inhaber einer Amateurfunkbewilligung zu sein und daß detaillierte Regelungen über die Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehr getroffen werden.

Ein weiterer Grundgedanke des Entwurfes bestand darin, lediglich Rahmenbedingungen für den Amateur­funkdienst zu schaffen und die nähere Ausgestaltung dem Verordnungsgeber zu übertragen. Damit wird ein rascheres Reagieren auf technische Neuerungen ermöglicht.

Eine wichtige Zielvorgabe für das neue Amateurfunkgesetz bestand auch in einer zeitgemäßen Liberali­sierung.

So wird vor allem eine Rechtsgrundlage für die Anerkennung von im Ausland erteilten Amateurfunkbe­willigungen und ausländischen Amateurfunkprüfungszeugnissen geschaffen. Auch die Herabsetzung der Altersgrenze von 16 auf 14 Jahre für die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung sowie die Abschaffung der Altersgrenze als Voraussetzung für die Ablegung der Amateurfunkprüfung tragen zu einer möglichst weitgehenden Liberalisierung bei.

Nicht zuletzt will das neue Amateurfunkgesetz für die von den Grundsätzen der Kundenfreundlichkeit und unbürokratischen Geschäftsführung geleiteten Verwaltungspraktiken eine ausdrückliche gesetzliche Absicherung schaffen. Weiters werden durch die Streichung des Zulassungsverfahrens zur Prüfung sowie durch die Straffung des Bewilligungsverfahrens Verwaltungsvereinfachungen erzielt.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1:

Dieses Gesetz soll als lex specialis zum Telekommunikationsgesetz lediglich die für den Amateurfunk­dienst nötigen fernmelderechtlichen Sonderbestimmungen festsetzen.

Zu § 2:

Diese Legaldefinitionen entsprechen im wesentlichen den einschlägigen Definitionen der VO-Funk.

Z 1:

Der Ausdruck “Amateurfunkdienst” ist aus der VO-Funk übernommen, und daher auch in deren Sinn zu verstehen. Der Amateurfunkdienst ist insbesondere kein Telekommunikationsdienst im Sinn des § 3 Z 14 des Telekommunikationsgesetzes.

Z 3:

Stellt klar, daß Amateurfunkanlagen auch “durchstimmbar” sein dürfen, dh. über die dem Amateurfunk­verkehr zugewiesenen Frequenzbereiche hinausgehen dürfen, und trägt damit dem Umstand Rechnung, daß moderne, industriell gefertigte Amateurfunkgeräte heute praktisch nur mehr in dieser Ausführung hergestellt werden. Andernfalls wäre der Großteil dieser Amateurfunkgeräte vom Marktzugang in Österreich ausgeschlossen. Ein Betrieb dieser Geräte ist jedoch lediglich in den festgesetzten Frequenz­bereichen zulässig.

Zu § 3:

Diese Bestimmung legt die im Interesse eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Fernmeldeverkehrs erforderliche Bewilligungspflicht für die Errichtung und den Betrieb fest. Keine derartige Bewilligung ist erforderlich im Fall der Mitbenützung (§ 17) sowie für den Fall, daß lediglich Funkempfangsanlagen errichtet und betrieben werden, die ausschließlich dem Amateurfunk vorbehaltene Frequenzbereiche erfassen.

Zu § 4 Abs. 1:

Entspricht der bisherigen Rechtslage. Die bisher geltende Altersgrenze von 16 Jahren für die Erlangung einer Amateurfunkbewilligung soll jedoch auf 14 Jahre herabgesetzt werden, um dem zunehmend in früheren Lebensjahren einsetzenden technischen Interesse der Jugend Rechnung zu tragen und dieses Interesse zu fördern.

Zu § 4 Abs. 3:

Eine Amateurfunkbewilligung soll nicht nur wie bisher Amateurfunkvereinen erteilt werden können, sondern beispielsweise auch dem Roten Kreuz und ähnlichen Organisationen, die im öffentlichen Interesse tätig sind. So kann nicht nur Ausbildungsbetrieb stattfinden, sondern vor allem auch Not- und Katastrophenfunkverkehr auf Amateurfunkfrequenzen abgewickelt werden.

Zu § 4 Abs. 4:

Für die derzeit bestehende Praxis, ausländische Amateurfunkbewilligungen in österreichische Amateur­funkbewilligungen, die sogenannten Gastlizenzen, umzuschreiben, falls die Ausbildung des Funkamateurs ausreichend ist und Gegenseitigkeit besteht, soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden.

Zu § 4 Abs. 6:

Diese Bestimmung bildet die Rechtsgrundlage für eine Verordnung, mit der ausländische Amateurfunk­bewilligungen unmittelbar anerkannt werden. In diesen Fällen erübrigt sich die Ausstellung der soge­nannten Gastlizenz.

Zu § 5:

Dem Antragsteller soll das Recht auf Erstattung eines Vorschlages bezüglich des Rufzeichens eingeräumt werden. Beispielsweise liegt es in der Praxis vielfach im Interesse des Antragstellers, daß der Anfangs­buchstabe seines Vor- oder Familiennamens im Rufzeichen enthalten ist. Auf eine derartige Rufzeichen­kombination kann dem Antragsteller angesichts der eingeschränkten Kombinationsmöglichkeiten aller­dings kein Anspruch eingeräumt werden.

Zu § 6 Abs. 1:

Entsprechend der bisherigen Praxis soll dem Antragsteller nicht nur ein Bescheid zugestellt werden, sondern zum Nachweis seiner Berechtigung zB gegenüber Aufsichtsorganen oder bei Reisen ins Ausland, eine besondere Urkunde. Diese Urkunde wird entsprechend internationalen Vereinbarungen in Form eines Ausweises und mehrsprachig zu gestalten sein.

Zu § 6 Abs. 2 und 3:

Entspricht der bisherigen Rechtslage.

Zu § 6 Abs. 4:

Bisher bestand lediglich die Möglichkeit, die Amateurfunkprüfung mit oder ohne Morsen abzulegen und damit die Amateurfunkbewilligung mit oder ohne Berechtigung für Kurzwellenfrequenzen zu erlangen. Nunmehr soll die Amateurfunkbewilligung für eine von mehreren durch Verordnung festgesetzten Bewilligungsklassen erteilt werden, die den Berechtigungsumfang festlegt, welche Sendearten und Frequenzbereiche verwendet werden dürfen. Die Bewilligungsklasse ist umso höher, je höher die Prüfungsanforderungen an den Antragsteller und damit dessen Prüfungskategorie waren.

Zu § 6 Abs. 5:

Wie nach der bisherigen Rechtslage soll aus der Amateurfunkbewilligung hervorgehen, mit welcher höchsten zulässigen Sendeleistung die Amateurfunkstelle betrieben werden darf. In die Bewilligung ist daher die Leistungsstufe aufzunehmen.

Zu § 6 Abs. 6:

Im Sinn eines geordneten Amateurfunkbetriebes ist es in bestimmten Fällen notwendig, bestimmte Amateurfunkstellen oder bestimmte Sendearten, Sendeleistungen und Frequenzbereiche betrieblich zu beschränken. Beispielsweise sollen Amateurfunkrelaisstellen an exponierten Standorten zur Ein­schränkung der Störreichweite nur mit eingeschränkter Sendeleistung betrieben werden dürfen. Funk­stellen von Amateurfunkvereinen oder Organisationen sollen hingegen – da sie unter besonderer Aufsicht einer verantwortlichen Person stehen und nicht nur im Interesse eines einzigen Funkamateurs gelegen sind – auch höhere Sendeleistungen verwenden dürfen.

Zu § 6 Abs. 7:

Die Bewilligungsklassen, die Sendearten, die Frequenzbereiche, die Leistungsstufen und die konkreten, diesen Leistungsstufen entsprechenden Sendeleistungen sowie die Bandbreiten, mit der die Aussendungen erfolgen dürfen (§ 10 Abs. 3) sind im Sinne der Flexibilität durch Verordnung festzusetzen.

Zu § 6 Abs. 8:

Entspricht der bisherigen Rechtslage.

Zu § 7:

Durch diese Bestimmung soll eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für eine bereits bislang geübte Praxis geschaffen werden.

Zu § 8:

Bislang wurden sämtliche, im Fernmeldewesen bedeutsamen Tatbestände und Tarife in der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz, der Fernmeldegebührenordnung, geregelt. Die nunmehrige Übertragung dieser Inhalte in die Verantwortung des Verordnungsgebers trägt zur Vereinfachung und vermehrten Flexibilität der Vollziehung bei.

Zu § 9:

Entspricht im wesentlichen der bisherigen Rechtslage.

Zu § 10 Abs. 1:

Diese Bestimmung legt den grundsätzlichen Berechtigungsumfang der Amateurfunkbewilligung fest. Klargestellt wird nunmehr, daß eine bewegliche Amateurfunkstelle im gesamten Bundesgebiet errichtet und betrieben werden darf. Z 3 trägt zur Liberalisierung des Amateurfunkverkehrs bei, indem auch – zB für Urlaubsreisen – ein vorübergehender ortsfester Betrieb an anderen Standorten zugelassen wird.

Zu § 10 Abs. 2:

Um dem technisch-experimentellen Charakter des Amateurfunkdienstes Rechnung zu tragen, soll dem Funkamateur ermöglicht werden, auf Grund der ihm erteilten Amateurfunkbewilligung Amateurfunk­anlagen auch selbst herzustellen, zu ändern oder umzubauen (Z 1 und 3). Z 2 soll auch den Erwerb von Amateurfunkanlagen im Ausland ermöglichen, soweit dies dem Eigenbedarf des Funkamateurs dient.

Zu § 10 Abs. 3:

Hier wird festgelegt, welchen technischen Merkmalen die Aussendung einer Amateurfunkstelle genügen muß.

Zu § 10 Abs. 4:

Eine Verbindung mit anderen Telekommunikationsnetzen widerspräche dem Sinn des Amateurfunk­dienstes, der in § 2 Z 1 als eigenständiger technisch-experimenteller Funkdienst definiert ist.

Zu § 10 Abs. 5:

Personen, die die Amateurfunkprüfung ablegen wollen, soll die Möglichkeit zur praktischen Übung gebo­ten werden.

Zu § 11:

Entspricht der bisherigen Rechtslage. Auf Grund des technisch-experimentellen Charakters des Amateur­funkdienstes und der dem Funkamateur eingeräumten Berechtigung ist es zur Sicherstellung eines geordneten Funkbetriebes zweckmäßig, daß bei bestimmten Amateurfunkstellen Kontrollgeräte zur Prüfung der Einhaltung der technischen Erfordernisse vorhanden sind. Die genaue Festlegung soll aber wegen der nicht vorhersehbaren technischen Entwicklung dem Verordnungsgeber überlassen bleiben.

Zu § 12:

Entspricht im wesentlichen der bisherigen Rechtslage.

Zu § 13 Abs. 1:

Entspricht der bisherigen Rechtslage und trägt dem Umstand Rechnung, daß es sich beim Amateur­funkdienst um einen technisch-experimentellen Funkdienst handelt, der nicht für wirtschaftliche oder politische Zwecke verwendet werden darf (vgl. auch die Begriffsbestimmung des “Funkamateurs” im § 1 Z 2). Übertragungsversuche (Z 1) dienen primär dazu, die Leistungsfähigkeit von Amateurfunkgeräten samt Zusatzeinrichtungen oder Ausbreitungsbedingungen von elektromagnetischen Wellen festzustellen. Ferner soll auch der gegenseitige Erfahrungsaustausch auf technischem oder betrieblichem Gebiet zwischen Funkamateuren stattfinden können (Z 2). Schließlich sollen auch andere Mitteilungen und Nachrichteninhalte zulässig sein (Z 3); allerdings – im Einklang mit der VO-Funk – nicht solche, für deren Übermittlung Telekommunikationsdienste vorgesehen sind.

Zu § 13 Abs. 2, 3 und 4:

Entspricht der bisherigen Rechtslage. Die Aufforderung an den Betreiber einer nicht bewilligten Amateur­funkstelle, die unberechtigt benutzte Amateurfunkfrequenz zu verlassen, ist allerdings noch nicht als “Funkverkehr” im Sinn dieser Bestimmung anzusehen.

Zu § 13 Abs. 5:

Diese Regelung entspricht einer gleichartigen Bestimmung in der VO-Funk.

Zu § 14 Abs. 1 bis 4 und 6:

Um der gestiegenen Bedeutung des Amateurfunkdienstes für die Allgemeinheit bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehr Rechnung zu tragen, ist es erforderlich diesen Tätigkeitsbereich ausführlich zu normieren und damit eine deutliche Abgrenzung zu anderen Tätigkeitsbereichen zu ermög­lichen.

Zu § 14 Abs. 5:

Die in den § 13 Abs. 1 bis 3 und in § 10 Abs. 4 normierten Einschränkungen sollen im Fall von Not- und Katastrophenfunkverkehr entfallen, um den Funkverkehr in Notfällen keinen Behinderungen auszusetzen.

Zu § 14 Abs. 7:

Entspricht der bisherigen Rechtslage.

Zu § 15 Abs. 1:

Diese Verpflichtung entspricht der VO-Funk und dient sowohl der geordneten Abwicklung des Amateur­funkverkehrs als auch Überwachungszwecken.

Zu § 15 Abs. 2:

Auch diese Bestimmung dient der Liberalisierung des Amateurfunkdienstes. Das Rufzeichen wird zwar der Amateurfunkstelle zugewiesen, es bestehen jedoch keine Bedenken, daß im Rahmen der Mitbe­nützung einer Amateurfunkstelle ein anderes Rufzeichen verwendet wird, sofern der Berechtigungs­umfang nicht überschritten wird.

Zu § 16 Abs. 1:

Diese Regelung schafft die gesetzliche Grundlage für die Herausgabe von Rufzeichenlisten der Funk­amateure. Ein solches Verzeichnis dient sowohl der erleichterten Abwicklung des Amateurfunkverkehrs als vor allem auch der Einhaltung der in § 13 Abs. 3 festgelegten Verpflichtung.

Zu § 16 Abs. 2 und 3:

Es werden die Daten festgelegt, die in die Rufzeichenliste aufgenommen werden dürfen, sowie das Wider­spruchsrecht des betroffenen Funkamateurs.

Zu § 16 Abs. 4:

Normiert eine Verwendungsbeschränkung für die in der Rufzeichenliste enthaltenen Daten.

Zu § 17 Abs. 1:

Entsprechend der bisherigen Rechtslage dürfen Inhaber eines Amateurfunkprüfungszeugnisses auch dann eine Amateurfunkstelle betreiben, wenn sie nicht Inhaber einer Amateurfunkbewilligung sind.

Zu § 17 Abs. 2:

Der Umfang des Mitbenützungsrechtes ist einerseits durch die Kenntnisse und Fertigkeiten des benützen­den Funkamateurs, andererseits durch die in der Bewilligung der benützten Amateurfunkstelle festge­legten Kriterien determiniert.

Zu § 17 Abs. 3:

Zur Ausbildung von Funkamateuren erscheinen Ausnahmen von Abs. 2 gerechtfertigt, zumal im Abs. 4 eine Überwachungspflicht des Inhabers der Amateurfunkbewilligung festgelegt wird.

Zu § 17 Abs. 4:

Normiert die Aufsichtspflicht und Verantwortlichkeit des Inhabers der Amateurfunkbewilligung.

Zu § 18 Abs. 1:

Entspricht der bisherigen Rechtslage.

Zu § 18 Abs. 2:

Trägt der technischen Entwicklung Rechnung.

Zu § 18 Abs. 3:

Entspricht der bisherigen Rechtslage.

Zu § 18 Abs. 4:

Auch die Herabsetzung der Aufbewahrungsfrist dient der Liberalisierung des Amateurfunkverkehrs. Ferner soll für den Fall, daß das Funktagebuch nicht in schriftlicher Form sondern zB als Tondokumen­tation geführt wird, nicht auf der Vorlage des Funktagebuchs in schriftlicher Form bestanden werden.

Zu § 19:

Entspricht der bisherigen Rechtslage.

Zu § 20 Abs. 1 und 2:

Durch die gewählte Neuformulierung entfällt die bisher vorgeschriebene bescheidmäßige Zulassung zur Amateurfunkprüfung. Es wird dadurch eine Verwaltungsvereinfachung und Beschleunigung des Ver­fahrens erreicht.

Die Vollendung des 16. Lebensjahres als Voraussetzung für den Erwerb des Amateurfunkprüfungszeug­nisses entfällt im Sinn der Förderung des technischen Interesses der Jugend. Damit wird auch jüngeren Interessenten am Amateurfunkdienst die Mitbenützung einer Amateurfunkstelle und damit das Erwerben praktischer Erfahrungen ermöglicht.

Zu § 20 Abs. 3:

Entspricht der bisherigen Rechtslage.

Zu § 21:

Diese Bestimmung legt die Schriftform für den Antrag sowie dessen Inhalt fest.

Zu § 22:

Diese Bestimmung enthält Verfahrensvorschriften, die einen möglichst einfachen Verfahrensablauf sicherstellen.

Zu § 23 Abs. 1 und 2:

Die Liste der Prüfungsgegenstände entspricht der bisherigen Rechtslage. Inhalt und Anforderungsumfang der einzelnen Gegenstände werden durch Verordnung geregelt werden.

Zu § 23 Abs. 3:

Es werden Ergänzungsprüfungen zur Erlangung eines höherwertigen Zeugnisses vorgesehen.

Zu § 24 Abs. 1 und 2:

Entsprechen der bisherigen Rechtslage.

Zu § 24 Abs. 3:

Normiert die Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission und sieht als wesentliche Neuregelung vor, daß im Sinn der Praxisnähe und vermehrten Eigenverantwortlichkeit der Funkamateure als Prüfer für den Gegenstand Betrieb und Fertigkeiten ein erfahrener Funkamateur zu bestellen ist. Ein Anspruch auf eine Bestellung als Prüfer besteht nicht. Es spricht nichts dagegen, etwa von Amateurfunkvereinen namhaft gemachte Funkamateure zu bestellen.

Zu § 25:


Diese Bestimmung bildet die Rechtsgrundlage für eine Verordnung, mit der im Ausland erworbene Zeugnisse unmittelbar anerkannt werden.

Zu § 26:

Diese Bestimmung trifft in Anlehnung an § 106 Abs. 3 und 5 Telekommunikationsgesetz Zuständigkeits­regelungen, wobei die für den Amateurfunkdienst erforderlichen Anpassungen vorgenommen wurden.

Zu § 27:

Der Schwere des Delikts entsprechend wurden gestaffelte Strafsätze vorgesehen, die den durch die Tat verletzten Interessen oder verursachten Gefährdungen angemessen erscheinen. Nicht alle Verstöße gegen Bestimmungen des Amateurfunkgesetzes sollen jedoch mit einer Geldstrafe belegt werden; in vielen Fällen wird eine Ermahnung ausreichen. In schwerwiegenden oder beharrlichen Fällen kann außerdem mit dem Widerruf der Amateurfunkbewilligung vorgegangen werden (§ 82 Abs. 3 Telekommunikations­gesetz).

Zu § 28:

Diese Bestimmung dient der Klarstellung und Vermeidung einer materiellen Derogation.

Zu § 29 Abs. 1:

Aus Gründen der gebotenen Rechtssicherheit wird hier eine Klarstellung betreffend die Weitergeltung von Bewilligungen und Zeugnissen getroffen.

Zu § 29 Abs. 2:

Enthält die Vorgaben für den Verordnungsgeber, nach welchen Kriterien die Einstufung bisheriger Bewilligungen und Zeugnisse zu erfolgen hat. Dabei ist im wesentlichen auf die nach der bisherigen Rechtslage getroffenen Unterscheidung abzustellen, ob der Inhaber der Bewilligung oder des Zeugnisses die Amateurfunkprüfung mit oder ohne Morsen abgelegt hat (§ 11 Abs. 4 der Verordnung BGBl. Nr. 30/1954).

Zu Artikel 2

In Abschnitt VIII Fernmeldegebührenordnung sind die Bewilligungsgebühren für Amateurfunkstellen sowie die Gebühr für die Amateurfunkprüfung geregelt. Gemäß § 8 Amateurfunkgesetz 1998 werden die für den Amateurfunkdienst bedeutsamen Gebühren künftig durch eine vom Bundesminister für Wissen­schaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassende Verordnung geregelt werden.