1229 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 31. 7. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über die Änderung des Universitäts-Studiengesetzes


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt jeweils die Wortfolge ”und Hochschulen” bei § 2 und in der Überschrift des 1. Hauptstückes des 2. Teiles.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 25 folgende Zeile eingefügt:

”§ 25a.   Vorbereitungslehrgänge”

3. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge ”und Hochschulen” in der Überschrift des 3. Teiles.

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 48 folgende Zeile eingefügt:

”§ 48a.   Zulassungsprüfungen”

5. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem 4. Hauptstück des 4. Teiles eingefügt:

”4a. Hauptstück

Künstlerische Diplomarbeiten

§ 65a.     Thema und Betreuung

§ 65b.    Einsicht in die Beurteilungsunterlagen

§ 65c.     Anerkennung von künstlerischen Diplomarbeiten

§ 65d.    Veröffentlichungspflicht”

6. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Zeile ”§ 75. Außerkrafttreten”:

”§§ 75. und 75a. Außerkrafttreten”

7. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Zeile ”§ 80. Übergangsbestimmungen für Studierende”:

”§§ 80. und 80a. Übergangsbestimmungen für Studierende”

8. § 1 Abs. 1 lautet:

”(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Studien an den Universitäten gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805, und an den Universitäten der Künste gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste, BGBl. I Nr. xxx/1998. Die Universitäten gemäß UOG 1993 und die Universitäten der Künste gemäß KUOG werden im folgenden kurz als Universitäten bezeichnet.”

9. § 2 samt Überschrift lautet:

”Bildungsziele und Bildungsaufgaben der Universitäten

§ 2. (1) Die Lehre an den Universitäten dient der Bildung der Studierenden durch die Aus­einandersetzung mit der Wissenschaft und der Kunst. Sie hat die grundlegenden wissenschaftlichen und künstlerischen Kenntnisse und Methoden zu vermitteln, die für die beruflichen Tätigkeiten der Absolventinnen und Absolventen erforderlich sind. Sie dient überdies dem Transfer neuer wissen­schaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse in die Arbeitswelt.

(2) Die Universitäten nehmen ihre Bildungsaufgaben wahr durch

           1. die wissenschaftliche und künstlerische Berufsvorbildung in den Diplomstudien,

           2. die Heranführung zur Fähigkeit, durch selbständige Forschung zur Entwicklung der Wissen­schaften beizutragen, und die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses in den Dokto­ratsstudien,

           3. die Heranführung zur Fähigkeit, durch selbständiges künstlerisches Schaffen und Reflexion über Kunst zur Entwicklung und Erschließung der Künste beizutragen, und

           4. die Weiterbildung insbesondere in den Universitätslehrgängen.”

10. § 3 lautet:

§ 3. Bei der Gestaltung der Studien sind insbesondere folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

           1. die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die all­gemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867),

           2. die Freiheit künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger),

           3. die Verbindung von Forschung und Lehre (forschungsgeleitete Lehre), die Verbindung der Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre sowie die Verbindung von Wissenschaft und Kunst,

           4. die Lernfreiheit,

           5. die Offenheit für die Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen und Methoden,

           6. die Offenheit für die Vielfalt künstlerischer Richtungen,

           7. die Wahrnehmung der Verantwortung der Wissenschaft und der Kunst gegenüber der mensch­lichen Gesellschaft, vor allem die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

           8. die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie die Gleichwertigkeit der Frauen- und Geschlechterforschung mit anderen Forschungsbereichen,

           9. das Zusammenwirken der Lehrenden und Lernenden,

         10. die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Studiendauer,

         11. die nationale und internationale Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen einschließlich der Berufszugänge.”

11. § 4 Z 3 lautet:

         ”3. Diplomstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern.”

12. Nach § 4 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:

       ”5a. Künstlerische Diplomarbeiten sind künstlerische Arbeiten, die dem Nachweis der Befähigung dienen, im Hinblick auf das Studienziel der Studienrichtung oder des Studienzweiges selbständig und wissenschaftlich fundiert künstlerisch arbeiten zu können.”

13. In § 4 Z 13 entfällt die Wortfolge ”und Hochschule”.

14. In § 4 Z 15 entfällt die Wortfolge ” , der künstlerischen Eignung”.

15. Nach § 4 Z 15 wird folgende Z 15a eingefügt:

     ”15a. Zulassungsprüfungen sind Prüfungen, die unter Berücksichtigung der Vorbildungsmöglichkeiten dem Nachweis der künstlerischen Eignung für die gewählte Studienrichtung (Instrument, Unter­richtsfach) dienen.”

16. § 4 Z 16 und 17 lauten:

       ”16. Außerordentliche Studien sind die Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveran­staltungen aus wissenschaftlichen Fächern.

         17. Universitätslehrgänge dienen der Weiterbildung. Die Einrichtung von Universitätslehrgängen zur Vorbereitung auf ein künstlerisches Diplomstudium (Z 2a der Anlage 1) ist zulässig.”

17. Dem § 4 Z 24 wird folgender Satz angefügt:

”In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) wird das künstlerische Pflichtfach, das den Inhalt des Studiums charakterisiert, als zentrales künstlerisches Fach bezeichnet.”

18. In § 4 Z 25 entfällt die Wortfolge ”und Hochschulen”.

19. In der Überschrift des 1. Hauptstückes des 2. Teiles entfällt die Wortfolge ”und Hochschulen”.

20. In § 6 Abs. 2 entfällt die Wortfolge ”und Hochschule”.

21. Dem § 7 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

”In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) ist die Studienkommission verpflichtet, ab dem zweiten Semester im Studienplan als Voraussetzung für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen aus dem zentralen künstlerischen Fach die positive Beurteilung der vorhergehenden Lehrveranstaltungs­prüfung aus diesem Fach festzulegen.”

22. Dem § 7 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

”(9) In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) ist in jedem Semester die im Studienplan vorgesehene Lehrveranstaltung aus dem zentralen künstlerischen Fach zu besuchen. Die Studierenden sind berechtigt, während der gesamten Studiendauer insgesamt drei Semester diese Lehrveranstaltung nicht zu besuchen. In den Semestern, in denen der Besuch der Lehrveranstaltung aus dem zentralen künstlerischen Fach erfolgt, ist Voraussetzung für die Anmeldung zu dieser Lehrver­anstaltung die Meldung der Fortsetzung des Studiums (§ 32 Abs. 1) für die betreffenden Semester. Voraussetzung für die Anmeldung zur Lehrveranstaltung aus dem zentralen künstlerischen Fach ist weiters die positive Beurteilung der vorhergehenden Lehrveranstaltungsprüfung gemäß dem Studienplan (Abs. 7), die längstens vier Semester zurückliegen darf. Bei vorhergehender negativer Beurteilung der Lehrveranstaltungsprüfung aus dem zentralen künstlerischen Fach ist eine weitere einmalige Anmeldung zu dieser Lehrveranstaltung möglich.

(10) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat in den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) auf Antrag der Studierenden Lehrveranstaltungsprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach als Anmeldungsvoraussetzung zu erlassen, wenn das Lehrziel dieser Lehrveranstaltungen vorzeitig erreicht wurde.”

23. § 10 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

24. § 10 Abs. 2 lautet:

”(2) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen sind überdies berechtigt, ihre Lehr­veranstaltungen in einer Fremdsprache abzuhalten und zu prüfen, wenn die Studienkommission zustimmt. Bei diesen Prüfungen hat die Beherrschung des Lehrstoffes und nicht das Niveau der Sprachbeherrschung Maßstab der Beurteilung zu sein.”

25. § 11 Abs. 1 erster Satz lautet:

”Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) ist im Rahmen seines fachlichen Wirkungsbereiches berechtigt, die Studienangebots- und Standortentscheidungen zu beantragen.”

26. In § 11 Abs. 2 entfallen die Wortfolgen ”oder Hochschule” und ”oder Hochschulen”.

27. In § 11 Abs. 3 entfällt die Wortfolge ”und Hochschulen”.

28. § 11 Abs. 4 Z 1 lautet:

         ”1. die obersten Kollegialorgane der Universitäten, die gesetzlichen Beratungsorgane des Universi­tätsbereiches (Rektorenkonferenz, Bundeskonferenz der Universitätsprofessoren, Bundeskonfe­renz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten, Österreichische Hochschülerschaft, Hochschülerschaften an den Universitäten), die Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen an den Universitäten, der Fach­hochschulrat, die Österreichische Akademie der Wissenschaften, andere fachlich einschlägige wissenschaftliche Einrichtungen und fachlich einschlägige künstlerische Einrichtungen,”.

29. In § 11 Abs. 5 entfallen die Wortfolgen ”oder Hochschulen” und ”oder Abteilungen”.

30. § 12 Abs. 1 lautet:

”(1) Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) hat gemäß § 41 Abs. 1 UOG 1993 und § 41 Abs. 1 KUOG für jedes an einer Universität (Fakultät) eingerichtete Diplomstudium eine Studienkommission einzusetzen, die durch Verordnung einen Studienplan zu erlassen hat.”

31. § 13 Abs. 2 erster Satz lautet:

”Die Diplomstudien sind in bis zu drei Studienabschnitte zu gliedern, deren Anzahl und Dauer im Studienplan festzulegen sind.”

32. § 13 Abs. 4 Z 5 lautet:

         ”5. wenn die Studienrichtung gemeinsam mit einer anderen Fakultät (Universität) eingerichtet ist, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Fakultäten (Universitäten) (§ 34 Abs. 8),”

33. § 13 Abs. 4 Z 7 lautet:

         ”7. die Ablegung der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung (§ 48 Abs. 3) und die Ablegung der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung (§ 48a Abs. 2),”.

34. In § 13 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

”(4a) In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) hat der Studienplan weiters fest­zulegen:

           1. zusätzlich zur Bezeichnung der Pflicht- und Wahlfächer die Bezeichnung und das Stunden­ausmaß des zentralen künstlerischen Faches oder der zentralen künstlerischen Fächer (§ 4 Z 24) und dessen oder deren Anmeldungsvoraussetzungen (§ 7 Abs. 7),

           2. ob der Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache vor der Zulassung oder spätestens vor der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das dritte Semester zu erbringen ist (§ 37 Abs. 2).”

35. In § 14 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge ”und Hochschulen”.

36. In § 14 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge ”oder Hochschule”.

37. § 14 Abs. 1 Z 2 lautet:

         ”2. die für die Budgetierung und den Budgetvollzug zuständigen Organe der Universität (Fakultäts­kollegium, Senat oder Universitätskollegium, Rektorin oder Rektor, Dekanin oder Dekan),”.

38. § 14 Abs. 1 Z 4 lautet:

         ”4. die gesetzlichen Beratungsorgane des Universitätsbereiches (Rektorenkonferenz, Bundeskon­ferenz der Universitätsprofessoren, Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten, Österreichische Hoch­schülerschaft, Hochschülerschaften an den Universitäten),”.

39. § 14 Abs. 1 Z 5 lautet:

         ”5. die Österreichische Akademie der Wissenschaften, andere fachlich einschlägige wissenschaft­liche Einrichtungen und fachlich einschlägige künstlerische Einrichtungen,”.

40. In § 15 Abs. 1 entfallen die Wortfolgen ” , an den Kunsthochschulen der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter”, ”oder Abteilung” sowie ” , an den Kunsthochschulen die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter”.

41. In § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 entfällt jeweils die Wortfolge ”oder Hochschule”.

42. § 17 Abs. 2 Z 7 lautet:

         ”7. wenn das Studium an mehreren Fakultäten (Universitäten) durchgeführt werden soll, die Zu­ordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Fakultäten (Universitäten) und”.

43. § 18 Abs. 1 lautet:

”(1) Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) ist im Rahmen seines fachlichen Wirkungs­bereiches berechtigt, die Studienangebots- und Standortentscheidungen zu beantragen.”

44. In § 18 Abs. 2 entfällt die Wortfolge ”und Hochschulen”.

45. § 18 Abs. 3 Z 1 lautet:

         ”1. die obersten Kollegialorgane der Universitäten sowie die gesetzlichen Beratungsorgane des Universitätsbereiches (Rektorenkonferenz, Bundeskonferenz der Universitätsprofessoren, Bun­deskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten, Österreichische Hochschülerschaft, Hochschülerschaften an den Universitäten),”.

46. § 18 Abs. 3 Z 2 lautet:

         ”2. die Österreichische Akademie der Wissenschaften, andere fachlich einschlägige wissenschaft­liche Einrichtungen und fachlich einschlägige künstlerische Einrichtungen.”

47. In § 18 Abs. 4 entfallen die Wortfolgen ”oder Hochschulen” und ”oder Abteilungen”.

48. § 19 Abs. 1 lautet:

”(1) Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) hat gemäß § 41 Abs. 1 UOG 1993 und § 41 Abs. 1 KUOG für jedes an einer Universität (Fakultät) eingerichtete Doktoratsstudium eine Studien­kommission einzusetzen, die durch Verordnung einen Studienplan zu erlassen hat.”

49. § 19 Abs. 3 Z 4 lautet:

         ”4. wenn die Studienrichtung gemeinsam mit einer anderen Fakultät (Universität) eingerichtet ist, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Fakultäten (Universitäten) (§ 34 Abs. 8),”.

50. In § 20 Abs. 1 entfallen die Wortfolgen ”oder Hochschule” und ”und Hochschulen”.

51. In § 21 Abs. 1 entfallen die Wortfolgen ” , an den Kunsthochschulen der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter” und ” , an den Kunsthochschulen die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter”.

52. In § 22 Abs. 1 entfällt die Wortfolge ”oder Hochschule”.

53. In § 23 Abs. 2 wird nach Z 6 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

         ”7. zusätzlich zur Bezeichnung der Pflicht- und Wahlfächer die Bezeichnung und das Stunden­ausmaß des zentralen künstlerischen Faches oder der zentralen künstlerischen Fächer (§ 4 Z 24) und dessen oder deren Anmeldungsvoraussetzungen (§ 7 Abs. 7).”

54. Nach § 25 wird folgender § 25a samt Überschrift eingefügt:

”Vorbereitungslehrgänge

§ 25a. An den Universitäten der Künste ist das Universitätskollegium berechtigt, Vorbereitungs­lehrgänge zur Vorbereitung auf ein künstlerisches Diplomstudium einzurichten. §§ 23 bis 25 sind anzu­wenden.”

55. In § 26 Abs. 1 wird die Zahl ”70” durch die Zahl ”40” ersetzt.

56. In § 26 Abs. 3 wird die Zahl ”40” durch die Zahl ”20” ersetzt.

57. In § 27 Abs. 1 entfällt das Wort ”wissenschaftlichen”.

58. § 27 Abs. 2 Z 1 lautet:

         ”1. Übernahme der inhaltlichen Gesamtverantwortung für den Lehrgang durch eine Person mit Lehr­befugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 oder mit Lehrbefugnis gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG oder mit gleich zu wertender wissenschaftlicher oder künstlerischer Befähigung im Fachgebiet des abzuhaltenden Lehrganges,”.

59. In § 27 Abs. 4 entfällt das Wort ”wissenschaftlichen”.

60. In § 28 Abs. 1 wird die Zahl ”70” durch die Zahl ”40” ersetzt.

61. In § 28 Abs. 3 wird die Zahl ”40” durch die Zahl ”20” ersetzt.

62. In der Überschrift des 3. Teiles entfällt die Wortfolge ”und Hochschulen”.

63. In § 29 Abs. 1 Z 1 entfallen die Wortfolgen ”oder Hochschule” und ”und Hochschulen”.

64. § 29 Abs. 1 Z 3 lautet:

         ”3. nach Maßgabe des Lehrangebotes zwischen den Universitätslehrerinnen und Universitätslehrern bei Lehrveranstaltungen desselben Faches auszuwählen,”.

65. In § 29 Abs. 1 Z 4 entfällt die Wortfolge ”und Hochschulen”.

66. In § 29 Abs. 1 Z 5 und 7 entfällt jeweils die Wortfolge ”oder Hochschule”.

67. § 29 Abs. 1 Z 8 lautet:

         ”8. als ordentliche Studierende eines Diplomstudiums das Thema ihrer Diplomarbeit (§ 4 Z 5) aus einem der im Studienplan ihrer Studienrichtung festgelegten Prüfungsfächer oder das Thema ihrer künstlerischen Diplomarbeit (§ 4 Z 5a) aus dem im Studienplan ihrer Studienrichtung festgelegten zentralen künstlerischen Fach vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen,”.

68. In § 29 Abs. 2 Z 2 und 3 entfällt jeweils die Wortfolge ”oder Hochschule”.

69. § 29 Abs. 2 Z 6 lautet:

         ”6. anläßlich der Verleihung des akademischen Grades je ein Exemplar ihrer wissenschaftlichen Arbeit an die Universitätsbibliothek und die Österreichische Nationalbibliothek oder eine Dokumentation ihrer künstlerischen Diplomarbeit an die Universitätsbibliothek abzuliefern.”

70. In § 30 Abs. 1 und 4 entfällt jeweils die Wortfolge ”oder Hochschule”.

71. In § 31 Abs. 1 entfällt die Wortfolge ”und Hochschule”.

72. In § 31 Abs. 2 Z 3 entfällt die Wortfolge ”und Hochschulen”.

73. In § 31 Abs. 2 wird nach Z 4 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

         ”5. alle Antragstellerinnen und Antragsteller auf Zulassung zu einem Studium an den Universitäten der Künste.”

74. In § 31 Abs. 3 entfällt die Wortfolge ”oder Hochschule”.

75. In § 31 Abs. 4 entfällt die Wortfolge ”und Hochschule”.

76. In § 32 Abs. 1 entfällt die Wortfolge ”oder Hochschule”.

77. § 32 Abs. 2 lautet:

”(2) Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist unzulässig, solange eine Zusatzprüfung, die gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44, im Verlaufe des Studiums abzulegen ist, nicht fristgerecht nachgewiesen wird.”

78. In § 33 Abs. 1 Z 7 wird die Wortfolge ”Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO, BGBl. Nr. 510/1988” durch die Wortfolge ”UBVO 1998” ersetzt.

79. In § 33 Abs. 1 Z 12 entfällt die Wortfolge ”oder Hochschule”.

80. In § 33 Abs. 2 entfällt die Wortfolge ”und Hochschulen”.

81. In § 33 Abs. 3 entfällt die Wortfolge ”oder Hochschule”.

82. § 34 Abs. 1 Z 1 lautet:

         ”1. ein Mindestalter von 17 Jahren,”

83. In § 34 Abs. 1 erhalten die bisherigen Ziffern 1 bis 5 die Bezeichnungen ”2” bis ”6”.

84. § 34 Abs. 1 Z 5 lautet:

         ”5. die künstlerische Eignung für das Lehramtsstudium aus den künstlerischen Unterrichtsfächern und für die Studienrichtungen Architektur an den Universitäten der Künste und Industrial Design und”.

85. § 34 Abs. 2 lautet:

”(2) Personen, die zu dem Studium, für das die Zulassung beantragt wird, bereits an einer anderen inländischen Universität zugelassen waren, haben mit dem Antrag auf Zulassung die Abgangsbescheini­gung dieser Universität vorzulegen.”

86. In § 34 Abs. 4 entfällt die Wortfolge ”oder Hochschule.”

87. Nach § 34 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

”(4a) An den Universitäten der Künste ist für jedes Studienjahr vom obersten Kollegialorgan die Anzahl der österreichischen Studierenden, Studierenden einer anderen Vertragspartei des EU-Beitritts­vertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Studierenden gemäß der Personengruppenverordnung, BGBl. II Nr. 211/1997, (österreichische und gleichgestellte Studierende) einerseits und anderen ausländischen Studierenden sowie Staatenlosen andererseits für jede künstlerische Studienrichtung bzw. für jedes Instrument des Instrumentalstudiums zu erheben. Liegt der Anteil der österreichischen und gleichgestellten Studierenden in einer künstlerischen Studienrichtung bzw. in einem Instrument des Instrumentalstudiums unter 50 vH, so ist das oberste Kollegialorgan verpflichtet, für jede dieser Studienrichtungen bzw. für jedes der Instrumente des Instrumentalstudiums eine Verhältniszahl zur zahlenmäßigen Ausgewogenheit zwischen den genannten Gruppen von Studierenden festzulegen. Diese Festlegungen sind im Mitteilungsblatt der Universität der Künste zu verlautbaren.”

88. In § 34 Abs. 5 entfällt die Wortfolge ”oder Hochschulen”.

89. In § 34 Abs. 7 entfallen die Wortfolgen ”oder Hochschule” und ”oder Hochschulen”.

90. Dem § 34 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

”Das gleichzeitige Studium mehrerer Studienzweige derselben Studienrichtung an derselben Universität und das Studium eines anderen Studienzweiges einer bereits absolvierten Studienrichtung an derselben Universität sind jedoch zulässig.”

91. In § 34 Abs. 8 und § 35 Abs. 1 Z 2 und 3 entfällt jeweils die Wortfolge ”oder Hochschule”.

92. In § 35 Abs. 1 wird nach Z 4 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

         ”5. in den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) die Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung (§ 4 Z 15a).”

93. In § 35 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

”(2a) Für die in Österreich ausgestellten Reifezeugnisse hat die Rektorin oder der Rektor die Ablegung jener Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung vorzuschreiben, die gemäß UBVO 1998 im Verlaufe des Studiums nachzuweisen sind.”

94. Dem § 35 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

”Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist die Rektorin oder der Rektor berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums zusätzlich zum Rigorosum abzulegen sind.”

95. Dem § 37 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

”In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) ist die Studienkommission berechtigt, im Studienplan festzulegen, daß die Ablegung der Ergänzungsprüfung spätestens vor der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das dritte Semester nachzuweisen ist.”

96. In § 38 Abs. 3 entfällt die Wortfolge ”oder Hochschule”.

97. In § 39 Abs. 1 wird in Z 6 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

         ”7. mehr als drei Semester während der gesamten Studiendauer die Lehrveranstaltung aus dem zentralen künstlerischen Fach nicht besucht (§ 7 Abs. 9).”

98. In § 40 entfällt die Wortfolge ”oder Hochschule”.

99. § 41 Abs. 1 lautet:

”(1) Die Zulassung zu den außerordentlichen Studien setzt den Nachweis der Vollendung des 15. Lebensjahres und der allfälligen im Studienplan eines Universitätslehrganges geforderten Voraus­setzungen voraus. Das Universitätskollegium der Universitäten der Künste ist berechtigt, im Studienplan für einen Universitätslehrgang ein niedrigeres Zulassungsalter vorzusehen, wenn dies auf Grund der Studieninhalte erforderlich ist.”

100. Nach § 41 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

”(1a) Die Zulassung zu den Vorbereitungslehrgängen ist bereits vor der Vollendung des 15. Lebens­jahres und längstens bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres möglich. Darüber hinaus ist das Uni­versitätskollegium berechtigt, im Studienplan für einen Vorbereitungslehrgang ein Zulassungsalter bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorzusehen, wenn dies auf Grund der Studieninhalte erforderlich ist.”

101. § 43 lautet:

§ 43. Der Studienerfolg ist durch die Prüfungen und die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten (Diplomarbeiten und Dissertationen) und künstlerischer Diplomarbeiten festzustellen.”

102. (Verfassungsbestimmung) In § 44 wird nach der Wortfolge ”wissenschaftlicher Arbeiten” die Wortfolge ”und künstlerischer Diplomarbeiten” eingefügt.

103. In § 45 Abs. 1 wird nach der Wortfolge ”wissenschaftlichen Arbeiten” die Wortfolge ”und künstlerischen Diplomarbeiten” eingefügt.

104. Dem § 45 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

”In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) hat bei Diplomprüfungen, die nur ein zentrales künstlerisches Fach umfassen, an die Stelle der Beurteilung ”sehr gut” die Beurteilung ”mit Auszeichnung bestanden” zu treten.”

105. In § 46 Abs. 2 wird die Wortfolge ”oder einer wissenschaftlichen Arbeit” durch die Wortfolge ” , einer wissenschaftlichen Arbeit oder einer künstlerischen Diplomarbeit” ersetzt.

106. In § 47 Abs. 1 wird die Wortfolge ”und wissenschaftlichen Arbeiten” durch die Wortfolge ” , wissen­schaftlichen Arbeiten und künstlerischen Diplomarbeiten” ersetzt.

107. In § 47 Abs. 2 entfallen die Wortfolgen ”und Hochschule” und ”oder Hochschule”.

108. In § 47 Abs. 3 entfällt die Wortfolge ”und Hochschule”.

109. § 48 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

”Die Rektorin oder der Rektor ist berechtigt, diese Kompetenzen hinsichtlich der Ergänzungsprüfungen für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung (Abs. 3) an die Studiendekanin oder den Studiendekan zu delegieren, die oder der für die betreffende Studienrichtung zuständig ist.”

110. § 48 Abs. 3 entfällt. Die Abs. 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen ”(3)” und ”(4)”.

111. Nach § 48 wird folgender § 48a samt Überschrift eingefügt:

”Zulassungsprüfungen

§ 48a. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer für die Zulassungsprüfungen heranzuziehen. Die Rektorin oder der Rektor ist berechtigt, diese Kompetenzen an die Studiendekanin oder den Studiendekan zu delegieren, die oder der für die betreffende Studienrichtung zuständig ist.

(2) Die Studienkommissionen für die künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1), für das Lehramtsstudium aus den künstlerischen Unterrichtsfächern, für die Studienrichtung Architektur an den Universitäten der Künste und für die Studienrichtung Industrial Design haben im Studienplan festzulegen, welche Prüfungsmethoden anzuwenden und welche Prüfungsaufgaben den Antragstellerinnen oder Antragstellern auf Zulassung zu diesen Studien zu stellen sind, und im Zulassungsverfahren Emp­fehlungen für die Rektorin oder den Rektor, im Falle der Delegation gemäß Abs. 1 auch für die Studiendekanin oder den Studiendekan abzugeben. Die Zulassungsprüfungen sind kommissionell durch­zuführen.

(3) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller die Zulassungsprüfung an einer Universität bestanden, so hat im Falle der Antragstellung auf Zulassung als ordentliche Studierende oder ordentlicher Studierender derselben Studienrichtung an einer anderen Universität oder einer facheinschlägigen Studienrichtung an derselben oder einer anderen Universität keine neuerliche Zulassungsprüfung zu erfolgen.”

112. In § 49 Abs. 2 wird vor dem Wort ”Gesamtprüfungen” das Wort ”kommissionelle” eingefügt.

113. Dem § 50 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

”In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) sind die abschließenden Teilprüfungen der Diplomprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach (§ 4 Z 24) jedenfalls kommissionell abzulegen. Die Betreuerin oder der Betreuer bzw. die Betreuerinnen oder Betreuer der künstlerischen Diplomarbeit (§ 65a Abs. 5) haben dem Diplomprüfungssenat für die abschließende Teilprüfung der das Studium abschließenden Diplomprüfung jedenfalls anzugehören.”

114. § 50 Abs. 2 lautet:

”(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat zur Abhaltung von Diplomprüfungen als Fachprüfungen und kommissionelle Gesamtprüfungen die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 und § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen.”

115. In § 50 Abs. 3 entfällt die Wortfolge ”oder Hochschule”.

116. § 50 Abs. 4 lautet:

”(4) Bei Bedarf ist die Studiendekanin oder der Studiendekan überdies berechtigt, Universitäts­assistentinnen und Universitätsassistenten gemäß § 29 UOG 1993, Universitätslehrerinnen und Uni­versitätslehrer gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. f KUOG und sonstige beruflich oder außerberuflich qualifizierte Fachleute als Prüferinnen oder Prüfer heranzuziehen.”

117. § 51 Abs. 2 lautet:

”(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat zur Abhaltung von Rigorosen als Fachprüfungen und kommissionelle Gesamtprüfungen die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 und § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen.”

118. In § 51 Abs. 3 entfällt die Wortfolge ”oder Hochschule”.

119. In der Überschrift zu § 52 wird vor dem Wort ”Gesamtprüfungen” das Wort ”kommissionelle” und in § 52 Abs. 3 wird vor dem Wort ”Gesamtprüfungen” das Wort ”kommissionellen” eingefügt.

120. In § 54 Abs. 3 entfällt die Wortfolge ”oder Hochschule”.

121. In § 55 Abs. 2 zweiter Satz entfällt das Wort ”körperliche”.

122. In § 56 Abs. 2 wird die Wortfolge ”wissenschaftlich-künstlerischen” durch das Wort ”künstlerischen” ersetzt.

123. Dem § 56 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

”In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) ist für die Abhaltung der abschließenden Teilprüfungen der Diplomprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach und der zweiten und dritten Wiederholung der Lehrveranstaltungsprüfung aus dem zentralen künstlerischen Fach (§ 58 Abs. 2) die Bildung von Senaten mit höchstens zehn Prüferinnen oder Prüfern zulässig. Die Zahl der Mitglieder der Diplomprüfungssenate erhöht sich auf höchstens elf, wenn für die Betreuung der künstlerischen Diplomarbeit zwei Betreuerinnen oder Betreuer (§ 65a Abs. 5) vorgesehen sind. Die Zahl der Mitglieder der Zulassungsprüfungssenate ist nicht beschränkt.”

124. In § 56 Abs. 4 entfällt die Wortfolge ”oder Hochschule”.

125. In § 57 Abs. 4 entfällt der Klammerausdruck ”(Universitätsdirektion, Rektorat, Akademiedirektion)”.

126. Dem § 58 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

”Zwei positiv beurteilte Lehrveranstaltungsprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach (§ 4 Z 24) dürfen während der gesamten Studiendauer je einmal wiederholt werden.”

127. Dem § 58 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

”Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Lehrveranstaltungsprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach (§ 4 Z 24) dreimal zu wiederholen. Die erste Wiederholung kann in der Wieder­holung der gesamten Lehrveranstaltung bestehen, die zweite und dritte Wiederholung haben aus je einem einzigen Prüfungsvorgang zu bestehen und kommissionell zu erfolgen. Dabei sind die Prüferinnen und Prüfer, die zur Abhaltung von Diplomprüfungen berechtigt sind (§ 50 Abs. 2, 3 und 4), heranzuziehen.”

128. Dem § 58 wird folgender Abs. 7 angefügt:

”(7) Die Zulassungsprüfung ist unbeschränkt wiederholbar.”

129. In § 59 Abs. 1 entfällt die Wortfolge ”oder Hochschule” und im letzten Satz lautet das Zitat ”§ 34 Abs. 7 und 8”.

130. Nach § 59 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

”(1a) Die an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht abgelegten Prüfungen hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die Studienkommission ist berechtigt, solche Anerkennungen durch Verordnung generell festzulegen.”

131. Nach § 59 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

”(2a) Die künstlerische Tätigkeit an Institutionen außerhalb der Universität, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können, kann die oder der Vorsitzende der Studienkommission entsprechend der Art der künstlerischen Tätigkeit sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anerkennen.”

132. In § 59 Abs. 5 wird die Wortfolge ”oder der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen oder der körperlich-motorischen Eignung” durch die Wortfolge ”oder der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung oder der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerische Eignung” ersetzt.

133. § 61 Abs. 4 lautet:

”(4) Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 und § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG sind berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Diplomarbeiten zu betreuen und zu beurteilen. Bei Bedarf ist die Studiendekanin oder der Studiendekan überdies berechtigt, geeignete Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten gemäß § 29 UOG 1993 sowie geeignete Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. f KUOG mit der Betreuung und Beurteilung von Diplomarbeiten aus dem Fach ihrer Dissertation oder ihres nach der Verleihung des Doktorgrades bearbeiteten Forschungsgebietes zu betrauen. Die oder der Studierende ist berechtigt, eine Betreuerin oder einen Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten auszu­wählen.”

134. In § 61 Abs. 5 entfällt die Wortfolge ”oder Hochschule”.

135. § 61 Abs. 7 letzter Satz lautet:

”Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht beurteilt, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die Diplomarbeit auf Antrag der oder des Studierenden einer anderen Universitätslehrerin oder einem anderen Universitätslehrer gemäß Abs. 4 oder 5 zur Beurteilung zuzuweisen.”

136. § 62 Abs. 4 erster Satz lautet:

”Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 und § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG sind berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Dissertationen zu betreuen und zu beurteilen.”

137. In § 62 Abs. 5 entfällt die Wortfolge ”oder Hochschule”.

138. § 62 Abs. 7 zweiter Satz lautet:

”Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die Dissertation zwei Universitätslehrerinnen oder Universitätslehrern gemäß Abs. 4 und 5 vorzulegen, welche die Dissertation innerhalb von höchstens vier Monaten zu beurteilen haben.”

139. In § 65 Abs. 1 entfällt die Wortfolge ”oder Hochschule”.

140. Nach dem 4. Hauptstück des 4. Teiles wird folgendes 4a. Hauptstück samt Überschrift eingefügt:

”4a. Hauptstück

Künstlerische Diplomarbeiten

Thema und Betreuung

§ 65a. (1) In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) ist eine künstlerische Diplomarbeit zu schaffen. Die Studierenden sind berechtigt, anstelle der künstlerischen Diplomarbeit eine Diplomarbeit gemäß § 61 aus einem der im Studienplan festgelegten wissenschaftlichen Prüfungsfächer zu verfassen.

(2) Die künstlerische Diplomarbeit hat neben einem künstlerischen Teil, der den Schwerpunkt bildet, auch einen schriftlichen Teil zu umfassen. Dieser hat den künstlerischen Teil zu erläutern.

(3) Das Thema der künstlerischen Diplomarbeit ist dem im Studienplan festgelegten zentralen künstlerischen Fach zu entnehmen. Die oder der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und Betreuer auszuwählen. Die Aufgabenstellung der künstlerischen Diplomarbeit ist so zu wählen, daß für eine Studierende oder einen Studierenden die Erarbeitung innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist. Die gemeinsame Erarbeitung durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben. Erfordert die Erarbeitung die Verwendung der Geld- oder Sachmittel des Instituts, so ist die Vergabe nur zulässig, wenn die Vorständin oder der Vorstand des Instituts über die beabsichtigte Vergabe informiert wurde und diese nicht binnen eines Monats wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes untersagt hat.

(4) Bei der Erarbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zu beachten.

(5) Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG sind berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis künstlerische Diplomarbeiten zu betreuen. Nach Maßgabe des Themas des schriftlichen Teils der künstlerischen Diplomarbeit kann die Studiendekanin oder der Studiendekan eine weitere Betreuerin oder einen weiteren Betreuer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG aus einem wissenschaftlichen Fach heranziehen. Bei Bedarf ist die Studiendekanin oder der Studiendekan überdies berechtigt, fachlich geeignete Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. f und g KUOG mit der Betreuung von künstlerischen Diplomarbeiten zu betrauen.

(6) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität oder gleichrangigen Institution zur Betreuung von künstlerischen Diplomarbeiten heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 5 gleichwertig ist.

(7) Die oder der Studierende hat das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer der künstlerischen Diplomarbeit der Studiendekanin oder dem Studiendekan vor Beginn der Erarbeitung schriftlich bekanntzugeben. Bis zur Beurteilung der Diplomarbeit (Abs. 8) ist ein Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers zulässig.

(8) Die abgeschlossene künstlerische Diplomarbeit ist im Rahmen der abschließenden Teilprüfung der das Studium abschließenden Diplomprüfung aus dem zentralen künstlerischen Fach zu beurteilen (§ 50 Abs. 1).

Einsicht in die Beurteilungsunterlagen

§ 65b. (1) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten und Korrekturen von künstlerischen Arbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan diese mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.

(2) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung beantragt. Die oder der Studierende ist berechtigt, von diesen Unterlagen Kopien anzufertigen.

Anerkennung von künstlerischen Diplomarbeiten

§ 65c. Künstlerische Diplomarbeiten, die an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung positiv beurteilt wurden, hat die oder der Vorsitzende der Studien­kommission auf Antrag anzuerkennen, wenn sie den Anforderungen einer künstlerischen Diplomarbeit entsprechen.

Veröffentlichungspflicht

§ 65d. Die Absolventin oder der Absolvent hat die positiv beurteilte künstlerische Diplomarbeit durch Übergabe einer Dokumentation der künstlerischen Diplomarbeit an die Bibliothek der Universität, an welcher der akademische Grad verliehen wird, zu veröffentlichen. Die Absolventin oder der Absolvent hat vor der Verleihung des akademischen Grades jeweils eine vollständige Dokumentation der positiv beurteilten künstlerischen Diplomarbeit abzuliefern. Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind künstlerische Diplomarbeiten oder deren Teile, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind.”

141. In § 66 Abs. 1 wird nach der Wortfolge ”Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlichen Arbeit” die Wortfolge ”oder künstlerischen Diplomarbeit” eingefügt.

142. § 68 lautet:

§ 68. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Verleihungsbescheid aufzuheben und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, daß der akademische Grad, insbesondere durch gefälschte Zeugnisse, erschlichen worden ist.”

143. § 69 Abs. 1 Z 2 lautet:

         ”2. eine dem inländischen oder ausländischen Universitätswesen eigentümliche Bezeichnung oder”.

144. In § 70 Abs. 2 und 6 entfällt jeweils die Wortfolge ”oder Hochschule.”

145. In § 71 Abs. 2 wird nach der Wortfolge ”Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit” die Wortfolge ”oder künstlerischen Diplomarbeit” eingefügt.

146. In § 71 Abs. 3 wird die Wortfolge ”und wissenschaftlichen Arbeiten” durch die Wortfolge ” , wissen­schaftlichen Arbeiten und künstlerischen Diplomarbeiten” ersetzt.

147. § 73 erster Satz lautet:

”Mit Dienstantritt als Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor in Österreich gelten die Studien­abschlüsse an einer anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung sowie die im Ausland erworbenen akademischen Grade als nostrifiziert.”

148. Dem § 74 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

”(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 2 samt Überschrift, § 3, § 4, die Überschrift des 1. Hauptstückes des 2. Teiles, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 7, 9 und 10, § 10 Abs. 1 und 2, § 11, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2, 4 und 4a, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und 2, § 18, § 19 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 25a samt Überschrift, § 26 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 1, 2 und 4, § 28 Abs. 1 und 3, die Überschrift des 3. Teiles, § 29 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 und 4, § 31, § 32, § 33 Abs. 1, 2, und 3, § 34 Abs. 1, 2, 4, 4a, 5, 7 und 8, § 35, § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 3, § 39 Abs. 1, § 40, § 41 Abs. 1 und 1a, § 43, § 45 Abs. 1 und 3, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 1, 2 und 3, § 48, § 48a samt Überschrift, § 49 Abs. 2, § 50 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 51 Abs. 2 und 3, die Überschrift zu § 52, § 52 Abs. 3, § 54 Abs. 3, § 55 Abs. 2, § 56 Abs. 2 und 4, § 57 Abs. 4, § 58 Abs. 1, 2 und 7, § 59 Abs. 1, 1a, 2a und 5, § 61 Abs. 4, 5 und 7, § 62 Abs. 4, 5 und 7, § 65 Abs. 1, das 4a. Hauptstück samt Überschrift, die §§ 65a bis 65d, § 66 Abs. 1, § 68, § 69 Abs. 1, § 70 Abs. 2 und 6, § 71 Abs. 2 und 3, § 73, § 74 Abs. 6 und 7, § 75 Abs. 6, § 75a Abs. 1, 2, 3 und 4, § 76, § 77 Abs. 1, 2 und 3, § 78, § 80a, § 81 Abs. 2, 3, 5 und 7, Anlage 1 Z 1.41.1, Z 2.2, Z 2.4, Z 2.7a, Z 2.11a, Z 2a, Z 3.2 lit. d, Z 3.3, Z 3.4 lit. d, Z 3.5 lit. d, Z 3.7 lit. d, Z 3.8, Anlage 2 Z 2.6, Z 2.7, Z 2.11 und Anlage 3 Z 188 bis 194 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft.

(7) (Verfassungsbestimmung) § 44, § 75 Abs. 4 und § 75a Abs. 5 in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft.”

149. (Verfassungsbestimmung) In § 75 Abs. 4 entfällt die Wortfolge ”oder Hochschule”.

150. Dem § 75 wird folgender Abs. 6 angefügt:

”(6) Abweichend von Abs. 3 treten die in der Anlage 3 Z 28, 79, 80 und 86 genannten Verordnungen mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft.”

151. Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt:

§ 75a. (1) Die §§ 1 bis 6, 8, 16 bis 26, 27 mit Ausnahme des Abs. 3 und 28 bis 58 des Kunsthochschul-Studiengesetzes (KHStG), BGBl. Nr. 187/1983, treten mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft.

(2) Die §§ 7, 9 bis 15, 27 Abs. 3, die Anlagen A und B des KHStG und die in der Anlage 3 Z 188, 193 und 194 genannten Verordnungen treten für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003, außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat auf Grund der zur Nichtuntersagung vorgelegten Studienpläne zu Beginn jedes Wintersemesters durch Verordnung festzulegen, welche Studienrichtungen und welche Kurzstudien gemäß den Anlagen A und B des KHStG und welche Studienversuche den Studienrichtungen gemäß der Anlage 1 des UniStG entsprechen.

(3) Die in der Anlage 3 Z 190 genannte Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2000 außer Kraft.

(4) Die in der Anlage 3 Z 189, 191 und 192 genannten Verordnungen treten mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmung des § 16b KHStG tritt mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft.”

152. In § 76 Abs. 1 entfällt die Wortfolge ”und Hochschulen”.

153. In § 76 Abs. 2 entfällt die Wortfolge ”oder Hochschule”.

154. Dem § 77 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

”Die Studienkommissionen für die künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) und für die Studienrichtungen Elektrotechnik – Toningenieur und Industrial Design haben die Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes so zeitgerecht zu beschließen, daß sie spätestens mit 1. Oktober 2003 in Kraft treten.”

155. Dem § 77 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

”Bis zum Inkrafttreten der Studienpläne für die künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) und der Studienpläne für die Studienrichtungen Elektrotechnik – Toningenieur und Industrial Design sind die bisherigen Studienpläne in der am 31. Juli 1998 geltenden Fassung anzuwenden.”

156. In § 77 Abs. 3 entfallen die Wortfolgen ”oder Hochschule” und ”oder Abteilung”.

157. Dem § 78 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

”Die Lehrgänge und Kurse gemäß § 21 KHStG sind ab dem 1. August 1998 Universitätslehrgänge gemäß § 23 UniStG, die Vorbereitungslehrgänge gemäß § 21 KHStG sind ab dem 1. August 1998 Vorbereitungs­lehrgänge gemäß § 25a UniStG.”

158. Dem § 78 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

”Soweit für die Absolventinnen und Absolventen von Kurzstudien und Lehrgängen die Verleihung von Berufsbezeichnungen gemäß § 50 KHStG vorgesehen war, ist es zulässig, diese Berufsbezeichnungen auch nach dem 1. August 1998 jenen Absolventinnen und Absolventen zu verleihen, die zum Besuch des Lehrganges vor dem 1. August 1998 oder zum Besuch des Kurzstudiums vor dem Inkrafttreten des entsprechenden Studienplanes gemäß UniStG zugelassen wurden.”

159. Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt:

§ 80a. (1) Die ordentlichen Hörerinnen und Hörer gemäß KHStG sind ab dem 1. August 1998 ordentliche Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes, die außerordentlichen Hörerinnen und Hörer sowie die Gasthörerinnen und Gasthörer gemäß KHStG sind ab dem 1. August 1998 außerordentliche Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sie gelten als zu jenen Studien zugelassen, zu denen sie im Sommersemester 1998 zugelassen waren. Außerordentliche Hörerinnen und Hörer, die zu einzelnen Lehrveranstaltungen aus künstlerischen Fächern zugelassen wurden, sind berechtigt, dieses Studium innerhalb des Zeitraumes, für den die Zulassung erfolgt ist, längstens jedoch bis 1. September 2000, zu betreiben.

(2) Auf ordentliche Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten der Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes begonnen haben, sind die bisherigen Studienpläne in der am 31. Juli 1998 geltenden Fassung anzuwenden. Ab dem Inkrafttreten des jeweiligen Studienplanes auf Grund dieses Bundesgesetzes sind sie berechtigt, jeden der Studienabschnitte, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Studienplanes noch nicht abgeschlossen ist, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen. Wird ein Studienabschnitt nicht fristgerecht abgeschlossen, ist die oder der Studierende für das weitere Studium dem neuen Studienplan unterstellt. Im übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem neuen Studienplan zu unter­stellen. Bis zum Inkrafttreten der Studienpläne für die künstlerischen Studienrichtungen auf Grund dieses Bundesgesetzes hat die Zulassung zu den Studienrichtungen und Kurzstudien gemäß den Anlagen A und B des KHStG sowie gemäß den in der Anlage 3 Z 190, Z 193 und 194 genannten Verordnungen zu erfolgen.

(3) Ordentliche Studierende, die ihr Studium auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des KHStG betreiben, sind berechtigt, dieses Studium bis längstens 30. September 2003 nach diesen Studienvorschriften abzuschließen. Nach Ablauf dieser Frist sind sie den neuen Studienplänen unterstellt. Im übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem neuen Studienplan zu unterstellen.

(4) Ordentliche Studierende des Studienversuches Tapisserie sind berechtigt, ab dem Außer­krafttreten der Verordnung über die Einrichtung des Studienversuches, BGBl. Nr. 119/1988, das Studium in einem der Studiendauer des Studienversuches zuzüglich zweier Semester entsprechenden Zeitraum abzuschließen.

(5) Bescheide über die Genehmigung eines studium irregulare auf Grund des § 16 Abs. 3 KHStG behalten ihre Rechtswirkungen, solange die betreffenden ordentlichen Studierenden ihre Studien im Sinne der Abs. 2 und 3 nach den bisher geltenden Studienvorschriften betreiben.

(6) Für die Wiederholung von Prüfungen, die vor dem 1. Oktober 1993 bereits zweimal wiederholt wurden, ist bis zum Ablauf des 30. September 2003 statt § 58 Abs. 2 UniStG der § 40 Abs. 2 bzw. der § 34 Abs. 3 und 4 KHStG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 524/1993 anzuwenden.

(7) Auf Nostrifizierungsverfahren, die bereits vor dem 1. August 1998 anhängig gemacht wurden, ist statt der §§ 70 bis 73 UniStG der § 49 KHStG in der zuletzt geltenden Fassung anzuwenden.

(8) Absolventinnen, denen akademische Grade vor dem 1. Oktober 1993 in der männlichen Sprachform verliehen wurden, sind berechtigt, diese in der weiblichen Sprachform zu führen. Auf Antrag ist der akademische Grad in der Verleihungsurkunde entsprechend zu ändern.

(9) Das Recht auf die Führung bisher verliehener akademischer Grade wird nicht berührt.

(10) Auf ordentliche Studierende, die vor dem 1. August 1998 gemäß § 28 KHStG beurlaubt wurden oder bei denen eine Studienbehinderung gemäß § 28 KHStG vorliegt, ist § 39 Abs. 1 Z 2 und 7 bis zum Ablauf der Beurlaubung oder der Studienbehinderung nicht anzuwenden.

(11) Personen, die vor dem Inkrafttreten des Studienplanes für ein ordentliches Studium gemäß KHStG an der Akademie der bildenden Künste in Wien, an einer Kunsthochschule (Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 54/1970) oder an einer Kunstakademie mit Diplom (Reifeprüfung) abgeschlossen haben, ist der in Z 2a.2 der Anlage 1 angeführte akademische Grad zu verleihen, sofern es sich um eine Studienrichtung handelt, die den Studienrichtungen gemäß Z 2.11a sowie Z 2a.3, 4, 6, 15, 16 und 17 der Anlage 1 vergleichbar sind. Absolventinnen und Absolventen von ordentlichen Studien, die den anderen Studienrichtungen gemäß Z 2a der Anlage 1 vergleichbar sind, ist der akademische Grad gemäß Z 2a.2 nach positiver Beurteilung von Lehrveranstaltungsprüfungen im Ausmaß von acht bis zwölf Semesterstunden aus wissenschaftlichen Prüfungsfächern und nach dem Verfassen einer schriftlichen Prüfungsarbeit aus diesen Fächern durch Bescheid der Studiendekanin oder des Studiendekans zu verleihen. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die Absolventinnen und Absolventen zu diesem Zweck mit Bescheid als außerordentliche Studierende zum Studium zuzulassen. Im Bescheid ist eine angemessene Frist aufzuerlegen, innerhalb der die Prüfungen und die schriftliche Prüfungsarbeit abzulegen bzw. abzufassen sind.

(12) Beim Übertritt von Studierenden der Studienrichtung Industrial Design gemäß KHStG auf das Studium dieser Studienrichtung gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hat der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife durch ein österreichisches Reifezeugnis zu entfallen.”

160. § 81 Abs. 2 lautet:

”(2) Statt der in diesem Bundesgesetz genannten Studiendekanin oder des Studiendekans ist an den Universitäten der Künste, die noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation von Kunsthochschulen (Kunsthochschul-Organisationsgesetz), BGBl. Nr. 74/1970, eingerichtet sind, die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter zuständig. Für die Verleihung und den Widerruf akademischer Grade sowie die Nostrifizierung ist das Gesamtkollegium zuständig. Für die Studienkommissionen an diesen Universitäten gelten die Bestimmungen der §§ 9 bis 15 KHStG. Für die Anerkennung von Prüfungen, wissen­schaftlichen Arbeiten und künstlerischen Diplomarbeiten ist jedoch die oder der Vorsitzende der Studienkommission zuständig.”

161. § 81 Abs. 3 lautet:

”(3) Statt der in diesem Bundesgesetz genannten Studiendekanin oder des Studiendekans ist bis zur Umsetzung des KUOG an der Akademie der bildenden Künste in Wien die Rektorin oder der Rektor zuständig. Für die Verleihung und den Widerruf akademischer Grade sowie die Nostrifizierung ist das Akademiekollegium zuständig. Für die Anerkennung von Prüfungen, wissenschaftlichen Arbeiten und künstlerischen Diplomarbeiten ist jedoch die oder der Vorsitzende der Studienkommission zuständig.”

162. In § 81 Abs. 5 entfallen die Wortfolgen ”oder Hochschulen” und ”oder Hochschule”.

163. In § 81 Abs. 7 entfällt die Wortfolge ”oder Hochschulen”.

164. In der Anlage 1 Z 1.41.1 entfällt die Wortfolge ”und Hochschulen”.

165. In der Anlage 1 Z 2.2 wird das Wort ”Hochschulen” durch die Wortfolge ”Universitäten der Künste”, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

                ”für Absolventinnen und Absolventen der Studienrichtung Industrial Design: ”Magistra der Künste” bzw. ”Magister der Künste”, lateinisch ”Magistra artium” bzw. ”Magister artium”, abgekürzt jeweils ”Mag. art.”.”

166. In der Anlage 1 Z 2.4 wird das Wort ”Hochschulen” durch die Wortfolge ”Universitäten der Künste” ersetzt.

167. In der Anlage 1 wird nach Z 2.7 folgende Z 2.7a eingefügt:

”2.7a       Elektrotechnik – Toningenieur: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.”

168. In der Anlage 1 wird nach Z 2.11 folgende Z 2.11a eingefügt:

”2.11a     Industrial Design: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 250–300.”

169. In der Anlage 1 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

”2a.         Künstlerische Studienrichtungen

2a.1         Aufgabenstellung: Die künstlerischen Studienrichtungen dienen der Vermittlung einer hoch­qualifizierten künstlerischen, künstlerisch-pädagogischen oder einer anderen künstlerisch-wissenschaftlichen Berufsvorbildung. Weiters haben diese Studienrichtungen die Grundlage für eine selbständige künstlerische Tätigkeit zu schaffen und durch eine kritische Auseinander­setzung mit künstlerischen, pädagogischen und anderen wissenschaftlichen Fragestellungen zur Entwicklung und Erschließung der Künste beizutragen.

2a.2         Akademischer Grad: ”Magistra der Künste” bzw. ”Magister der Künste”, lateinisch ”Magistra artium” bzw. ”Magister artium”, abgekürzt jeweils ”Mag. art.”.

2a.3         Bildende Kunst: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 170–220.

2a.4         Bühnengestaltung: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 220–280.

2a.5         Darstellende Kunst: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 180–220.

2a.6         Design: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 220–280.

2a.7         Dirigieren: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 180–200.

2a.8         Film und Fernsehen: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 230–260.

2a.9         Gesang:

2a.9.1      Studiendauer: 12 Semester, Semesterstunden: 160–200. Für Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der musikdramatischen Darstellung können zusätzlich 20 Semesterstunden vorgesehen werden.

2a.9.2      Studienkommission: Der Studienkommission haben Mitglieder der Studienkommission für die Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik in einem angemessenen Verhältnis anzu­gehören.

2a.9.3      Anerkennung von Prüfungen: Prüfungen, die für die Studienrichtung Instrumental(Gesangs)­pädagogik abgelegt wurden, sind von der oder von dem Vorsitzenden der Studienkommission für die entsprechenden Prüfungen der Studienrichtung Gesang anzuerkennen. Die Studien­kommission ist berechtigt, solche Anerkennungen durch Verordnung generell festzulegen.

2a.9.4      Ergänzung und Vertiefung: Die Studienkommission hat abweichend von § 13 Abs. 4 Z 3 und § 13 Abs. 4a Z 1 für thematisch zusammenhängende Lehrveranstaltungen (Schwerpunkt) 10–20 Semesterstunden im Studienplan vorzusehen. Die Studierenden sind berechtigt, einen oder mehrere Schwerpunkte nach ihrer Wahl zu absolvieren.

2a.10       Instrumentalstudium:

2a.10.1    Einrichtung: Die Einrichtung der Instrumente, in denen das Instrumentalstudium anzubieten ist, erfolgt unter Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 durch die Verordnung über die Einrichtung gemäß § 11 Abs. 5.

2a.10.2    Studiendauer: 12 Semester, Semesterstunden: 100–150.

2a.10.3    Zulassungsalter: Die Zulassung zum Studium ist entgegen der Bestimmung des § 34 Abs. 1 Z 1 bereits mit der Vollendung des 15. Lebensjahres möglich, wenn der Zulassungsprüfungssenat dies auf Grund der besonderen Eignung der Studienwerberin oder des Studienwerbers für zweckmäßig erachtet.

2a.10.4    Studienkommission: Der Studienkommission haben Mitglieder der Studienkommission für die Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik in einem angemessenen Verhältnis anzu­gehören.

2a.10.5    Anerkennung von Prüfungen: Prüfungen, die für die Studienrichtung Instrumental(Gesangs)­pädagogik abgelegt wurden, sind von der oder von dem Vorsitzenden der Studienkommission für die entsprechenden Prüfungen der Studienrichtung Instrumentalstudium anzuerkennen. Die Studienkommission ist berechtigt, solche Anerkennungen durch Verordnung generell festzu­legen.

2a.10.6    Ergänzung und Vertiefung: Die Studienkommission hat abweichend von § 13 Abs. 4 Z 3 und § 13 Abs. 4a Z 1 für thematisch zusammenhängende Lehrveranstaltungen (Schwerpunkt) 10–20 Semesterstunden im Studienplan vorzusehen. Die Studierenden sind berechtigt, einen oder mehrere Schwerpunkte nach ihrer Wahl zu absolvieren.

2a.11       Instrumental(Gesangs)pädagogik:

2a.11.1    Einrichtung: Die Einrichtung der Instrumente, in denen die Studienrichtung Instrumental­(Gesangs)pädagogik einzurichten ist, bzw. die Einrichtung des Faches Gesang erfolgen unter Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 durch die Verordnung über die Einrichtung gemäß § 11 Abs. 5.

2a.11.2    Studiendauer: 12 Semester, Semesterstunden: 160–190. Für die pädagogische und fachdidakti­sche Ausbildung sind davon 30–50 Semesterstunden vorzusehen.

2a.11.3    Zulassungsprüfung: Dem Zulassungsprüfungssenat haben Mitglieder der Zulassungsprüfungs­senate für die Studienrichtung Instrumentalstudium, Gesang und Jazz in einem angemessenen Verhältnis anzugehören.

2a.11.4    Studienkommission: Der Studienkommission haben Mitglieder der Studienkommissionen für die Studienrichtungen Instrumentalstudium, Gesang und Jazz in einem angemessenen Verhältnis anzugehören.

2a.11.5    Lehrbefähigung: Das Studium gliedert sich in zwei Studienabschnitte, wobei der erste Studien­abschnitt 8 Semester zu umfassen hat. Die erste Diplomprüfung gilt als Lehrbefähigungsprüfung.

2a.11.6    Anerkennung der an einem österreichischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht erlangten Lehrbefähigung: Personen, die eine Lehrbefähigung aus einem Instrument bzw. aus Gesang an einem österreichischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht abgelegt haben, sind zum zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Lehrangebotes zuzulassen.

2a.11.7    Anerkennung von Prüfungen: Prüfungen, die für die Studienrichtungen Instrumentalstudium, Gesang und Jazz abgelegt wurden, sind von der oder von dem Vorsitzenden der Studien­kommission für die entsprechenden Prüfungen der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)­pädagogik anzuerkennen. Die Studienkommission ist berechtigt, solche Anerkennungen durch Verordnung generell festzulegen.

2a.11.8    Ergänzung und Vertiefung: Die Studienkommission hat abweichend von § 13 Abs. 4 Z 3 und § 13 Abs. 4a Z 1 für thematisch zusammenhängende Lehrveranstaltungen (Schwerpunkt) 10–20 Semesterstunden im Studienplan vorzusehen. Die Studierenden sind berechtigt, einen oder mehrere Schwerpunkte nach ihrer Wahl zu absolvieren.

2a.11.9    Diplomarbeit: Abweichend von § 65a ist jedenfalls eine Diplomarbeit gemäß § 61 aus einem der im Studienplan festgelegten wissenschaftlichen Prüfungsfächer zu verfassen.

2a.12       Jazz:

2a.12.1    Einrichtung: Die Einrichtung der Instrumente, in denen die Studienrichtung Jazz anzubieten ist, bzw. die Einrichtung des Jazzgesanges erfolgen unter Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 durch die Verordnung über die Einrichtung gemäß § 11 Abs. 5.

2a.12.2    Studiendauer: 12 Semester, Semesterstunden: 200–220.

2a.12.3    Studienkommission: Der Studienkommission haben Mitglieder der Studienkommission für die Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik in einem angemessenen Verhältnis anzu­gehören.

2a.12.4    Anerkennung von Prüfungen: Prüfungen, die für die Studienrichtungen Instrumental(Gesangs)­pädagogik abgelegt wurden, sind von der oder von dem Vorsitzenden der Studienkommission für die entsprechenden Prüfungen der Studienrichtung Jazz anzuerkennen. Die Studienkommission ist berechtigt, diese Anerkennungen durch Verordnung generell festzulegen.

2a.12.5    Ergänzung und Vertiefung: Die Studienkommission hat abweichend von § 13 Abs. 4 Z 3 und § 13 Abs. 4a Z 1 für thematisch zusammenhängende Lehrveranstaltungen (Schwerpunkt) 10–20 Semesterstunden im Studienplan vorzusehen. Die Studierenden sind berechtigt, einen oder mehrere Schwerpunkte nach ihrer Wahl zu absolvieren.

2a.13       Katholische und Evangelische Kirchenmusik: Studiendauer: 12 Semester, Semesterstunden: 150–190.

2a.14       Komposition und Musiktheorie: Studiendauer 10 Semester, Semesterstunden: 160–190.

2a.15       Konservierung und Restaurierung: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 220–270.

2a.16       Künstlerisches und industrielles Gestalten: Studiendauer 8 Semester, Semesterstunden 220–280.

2a.17       Mediengestaltung: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 220–280.

2a.18       Musik- und Bewegungserziehung: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–220.

2a.18.1    Lehrbefähigung: Die erste oder zweite Diplomprüfung gilt als Lehrbefähigungsprüfung. Die Lehrbefähigungsprüfung kann frühestens nach Absolvieren des 8. Semesters abgelegt werden.

2a.18.2    Ergänzung und Vertiefung: Die Studienkommission hat abweichend von § 13 Abs. 4 Z 3 und § 13 Abs. 4a Z 1 für thematisch zusammenhängende Lehrveranstaltungen (Schwerpunkt) 10–20 Semesterstunden im Studienplan vorzusehen. Die Studierenden sind berechtigt, einen oder mehrere Schwerpunkte nach ihrer Wahl zu absolvieren.

2a.18.3    Diplomarbeit: Abweichend von § 65a ist jedenfalls eine Diplomarbeit gemäß § 61 aus einem der im Studienplan festgelegten wissenschaftlichen Prüfungsfächer zu verfassen.

2a.19       Musiktheaterregie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 130–150.

2a.20       Musiktherapie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 140–170.

2a.20.1    Zulassung: Voraussetzung für die Zulassung zum Studium der Studienrichtung Musiktherapie ist die Vorlage eines Reifezeugnisses einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule.

2a.20.2    Diplomarbeit: Abweichend von § 65a ist jedenfalls eine Diplomarbeit gemäß § 61 aus einem der im Studienplan festgelegten wissenschaftlichen Prüfungsfächer zu verfassen.

2a.21       Tonmeisterstudium: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 230–250.”

170. In der Anlage 1 Z 3.2 lit. d wird die Wortfolge ”wissenschaftlich-künstlerische” durch das Wort ”künstlerische” ersetzt.


171. In der Anlage 1 Z 3.3 entfallen die Wortfolgen ”oder Abteilung” und ”oder Hochschule”.

172. In der Anlage 1 Z 3.4 lit. d wird die Wortfolge ”wissenschaftlich-künstlerischen” durch das Wort ”künstlerischen” ersetzt.

173. Anlage 1 Z 3.5 lit. d erster Satz lautet:

                    ”Das Studium des zweiten Unterrichtsfaches an einer anderen Universität als der der Zulassung zum Lehramtsstudium ist mit Ausnahme der künstlerischen Unterrichtsfächer nur zulässig, wenn das zweite Unterrichtsfach an der Universität der Zulassung nicht eingerichtet ist.”

2

174. In der Anlage 1 Z 3.7 lit. d wird die Wortfolge ”wissenschaftlich-künstlerische” durch das Wort ”künstlerische” ersetzt.

175. In der Anlage 1 Z 3.8 entfällt die Wortfolge ”oder Hochschule”.

176. In der Anlage 2 Z 2.6 wird nach der Wortfolge ”oder Abschluß des Lehramtsstudiums aus einem facheinschlägigen Unterrichtsfach” die Wortfolge ”oder Abschluß eines facheinschlägigen Diplom­studiums gemäß KHStG oder eines facheinschlägigen künstlerischen Diplomstudiums” eingefügt.

177. Anlage 2 Z 2.7 lautet:

”2.7.        Doktoratsstudium der Philosophie: Zulassungsvoraussetzung: Abschluß eines geistes- und kulturwissenschaftlichen oder künstlerischen Diplomstudiums oder Abschluß des Lehramts­studiums aus einem facheinschlägigen Unterrichtsfach oder Abschluß eines Diplomstudiums gemäß KHStG; akademischer Grad: ”Doktorin der Philosophie” bzw. ”Doktor der Philosophie”, lateinisch ”Doctor philosophiae”, abgekürzt ”Dr. phil.”.”

178. In der Anlage 2 Z 2.11 werden nach dem Begriff ”Elektrotechnik,” die Begriffe ”ElektrotechnikToningenieur, Industrial Design,” eingefügt.

179. In der Anlage 3 werden nach Z 187 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 188 bis Z 194 angefügt:

”188.       1. Durchführungsverordnung zum KHStG, BGBl. Nr. 557/1983,

189.         Kunsthochschul-Studienevidenzverordnung – KHStEVO, BGBl. Nr. 220/1989,

190.         Verordnung über die Einrichtung des Studienversuches Tapisserie, BGBl. Nr. 119/1988,

191.         Verordnung über die Studienversuche Klavierkammermusik (Kurzstudium) und Klavier-Vokalbegleitung (Kurzstudium), BGBl. Nr. 98/1992,

192.         Verordnung über die Berufsbezeichnungen ”Akademisch geprüfte Kulturmanagerin” und ”Akademisch geprüfter Kulturmanager”, BGBl. II Nr. 210/1997,

193.         Verordnung über die Einrichtung des Studienversuches Tonmeister, BGBl. II Nr. 274/1997,

194.         Verordnung über die Einrichtung der Studienversuche Elektroakustische Komposition und Medienkomposition und Angewandte Musik, BGBl. II Nr. 275/1997.”

Vorblatt

Probleme:

–   Zwei verschiedene Studienrechtssysteme für die Universitäten und Universitäten der Künste;

–   geringe Möglichkeit der Studienkommissionen für die Gestaltung des Studienplanes und der Prüfungs­ordnung;

–   relativ eingegrenzte und unflexible Studienmöglichkeiten;

–   zu lange Studiendauern in manchen Bereichen;

–   Auseinanderdriften der künstlerischen und der pädagogischen Ausbildung.

Ziele:

–   Schaffung eines einheitlichen Studienrechtes für die Universitäten und Universitäten der Künste durch die Einbindung des Kunsthochschul-Studiengesetzes in das Universitäts-Studiengesetz;

–   Verstärkung der Autonomie der Studienkommissionen;

–   Verstärkung der Transdisziplinarität bzw. organisatorische Vereinfachungen durch Zusammenlegung von Studienrichtungen;

–   Kürzung der Studiendauern und Reduktion der prüfungspflichtigen Stunden;

–   Annäherung der künstlerischen und der pädagogischen Ausbildung.

Alternative:

Anpassung des Kunsthochschul-Studiengesetzes an das Universitäts-Studiengesetz.

Kosten:

Die Umsetzung des vorliegenden Gesetzentwurfes führt zu keinen zusätzlichen Aufwendungen des Bundes.

EU-Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

I.

Zu Beginn der 70er Jahre wurde mit dem Bundesgesetz vom 21. Jänner 1970 über die Organisation von Kunsthochschulen (Kunsthochschul-Organisationsgesetz) eine umfassende Reform der Hochschulen künstlerischer Richtung eingeleitet. Durch das Kunsthochschul-Organisationsgesetz wurden die damals bestehenden vier Kunstakademien in den Rang von Hochschulen erhoben. Demgemäß lautet § 1 Abs. 1 erster Satz des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes: ”Die in § 6 genannten Kunsthochschulen sind den Universitäten gleichrangige Einrichtungen des Bundes”. Eine entsprechende Regelung enthält § 1 Abs. 1 des Akademie-Organisationsgesetzes 1988 – AOG für die Akademie der bildenden Künste in Wien. Die Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz wurde 1973 ebenfalls als Kunsthochschule eingerichtet. Die fünf Kunsthochschulen gemäß Kunsthochschul-Organisationsgesetz und die Akademie der bildenden Künste in Wien werden im folgenden als ”Hochschulen künstlerischer Richtung” bezeichnet.

Mit der Regelung des Studienrechtes an den Hochschulen künstlerischer Richtung durch das Kunst­hochschul-Studiengesetz – KHStG, das 1983 in Kraft getreten ist, wurde die damalige Reform der Hochschulen künstlerischer Richtung fortgesetzt und abgeschlossen. Im Interesse einer möglichst weitreichenden Rechtsvereinheitlichung folgte dabei das KHStG dem Allgemeinen Hochschul-Studien­gesetz – AHStG, welches das Studienrecht für die Universitäten enthielt. Vom AHStG abweichende Regelungen wurden nur dort getroffen, wo die spezifische Zielsetzung der Hochschulen künstlerischer Richtung und deren besondere Unterrichtsstruktur es erforderlich machten.

Durch das Kunsthochschul-Organisationsgesetz und das KHStG wurde der Bildungsauftrag der Hoch­schulen künstlerischer Richtung neu definiert: Den Hochschulen künstlerischer Richtung fällt nach den Bestimmungen des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes die Aufgabe zu, den Studierenden zusätzlich zur Ausbildung der künstlerischen Fähigkeiten die Möglichkeit zur wissenschaftlichen Arbeit und Ausbildung in solchen Bereichen zu bieten, die mit künstlerischen Disziplinen in einem Zusammenhang stehen.

Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, ist die historische Entwicklung der gesetzlichen Grund­lagen der Hochschulen künstlerischer Richtung von einer immer stärkeren Annäherung an die gesetzlichen Grundlagen der Universitäten geprägt.

Mit dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/1998, das mit 1. August 1997 in Kraft getreten ist, erhielten die Universitäten ein neues Studienrecht, das das alte Studienrecht einschließlich des AHStG abgelöst hat.

Auf Grund der immer schon vorhandenen Orientierung des KHStG am Studienrecht der Universitäten ist durch das Außerkrafttreten des AHStG jedenfalls ein Änderungsbedarf des Studienrechts der Hoch­schulen künstlerischer Richtung gegeben.

Im Sinne der bisherigen Entwicklung der gesetzlichen Grundlagen für die Hochschulen künstlerischer Richtung stellt somit die nunmehr vorgesehene Einbindung des Studienrechts der Hochschulen künstle­rischer Richtung in das UniStG die logische Fortsetzung und den Abschluß der Annäherung des Studienrechts der Hochschulen künstlerischer Richtung an das Studienrecht der Universitäten dar. Die Einbindung des Studienrechts der Hochschulen künstlerischer Richtung in das UniStG wurde bereits in den Erläuterungen zum UniStG (siehe RV, 588 der Beilagen, XX. GP, Seite 51) angekündigt. Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung werden daher in Zukunft ein gemeinsames Studienrecht haben.

Ein einheitliches Studienrecht für Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung betont auch die Gleichwertigkeit von Wissenschaft und Kunst. Die Gleichrangigkeit von Wissenschaft und Kunst ist zwar schon im Organisationsrecht vorgesehen, soll nun aber durch ein gemeinsames Studienrecht stärker zum Ausdruck gebracht werden. Doch nicht nur die Gleichrangigkeit von Wissenschaft und Kunst soll betont werden, es ist auch festzuhalten, daß an den Hochschulen künstlerischer Richtung nicht nur Kunst, sondern auch – im Zusammenhang mit künstlerischen Disziplinen – Wissenschaft betrieben wird.

Die Einbindung des KHStG in das UniStG bedeutet für die Hochschulen künstlerischer Richtung eine geringere Umstellung als die der Universitäten auf das UniStG, weil das zweistufige System des UniStG (allgemeines Studiengesetz, Studienplan) der Systematik des KHStG weitgehend angenähert ist.

II.

Zur Vorbereitung dieser umfassenden Reform der Hochschulen künstlerischer Richtung, die nach Abschluß der Reform der Universitäten eingeleitet wurde, hat der zuständige Bundesminister eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die am 20. November 1995 ihre Tätigkeit aufgenommen hat.

Bei der 2. Sitzung dieser Arbeitsgruppe am 26. Jänner 1996 wurde vereinbart, je eine Arbeitsgruppe zur Reform des Organisationsrechtes und des Studienrechtes einzusetzen.

Schon zu Beginn des Reformprozesses trat von seiten der Vertreterinnen und Vertreter der Hochschulen künstlerischer Richtung die massive Forderung auf, das Studienrecht der Hochschulen künstlerischer Richtung in das UniStG einzubinden. Hauptgrund dafür war die Forderung nach einer stärkeren Artikulierung der Gleichwertigkeit der Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung mit den Studien an den Universitäten sowie die im UniStG vorgesehene erweiterte Autonomie der Universitäten. Als weiterer Grund wurde eine einfachere Administration durch ein einheitliches Studienrecht für Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung genannt.

Im Frühjahr 1996 fanden drei Sitzungen der Arbeitsgruppe ”Studienrecht” statt, in deren Verlauf die Möglichkeit der Einbindung des Studienrechts der Hochschulen künstlerischer Richtung in das UniStG geprüft wurde. Die Arbeitsgruppe kam dabei zu dem Schluß, daß eine Einbindung in das UniStG – unter Beachtung einiger Besonderheiten der Hochschulen künstlerischer Richtung – grundsätzlich möglich ist.

Im Studienjahr 1996/97 fanden acht weitere Sitzungen der Arbeitsgruppe ”Studienrecht” statt, in deren Verlauf die erforderlichen Anpassungen des UniStGs im Hinblick auf die Besonderheiten der Hoch­schulen künstlerischer Richtung überprüft wurden. Ausgangspunkt dieser Überlegungen war dabei, daß Änderungen am Text des UniStGs nur dort vorgenommen werden sollen, wenn dies die besondere Situation an den Hochschulen künstlerischer Richtung erfordert. Diese Überlegungen wurde mit der 11. Sitzung der Arbeitsgruppe ”Studienrecht” am 16. Mai 1997 abgeschlossen. Die Arbeitsgruppe Studienrecht hat ihre Arbeit mit dieser Sitzung beendet.

Die von den Hochschulen künstlerischer Richtung geforderte sofortige Einbindung in den Gesetz­werdungsprozeß des UniStG war jedoch auf Grund der großen Zahl der noch zu klärenden Fragen weder möglich noch angebracht. Aus diesem Grund erfolgt die Einbindung des Studienrechts der Hochschulen künstlerischer Richtung in das UniStG durch eine Novelle zum UniStG. Das KHStG wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt.

Gemäß dem ausdrücklichen Wunsch der Arbeitsgruppen soll – anders als bei der Reform der Universitäten – das neue Studienrecht die Basis für die Reform des Organisationsrechts bilden. Die Arbeitsgruppe ”Organisationsrecht” hat daher ihre Arbeit später aufgenommen als die Arbeitsgruppe ”Studienrecht”. Inzwischen sind jedoch auch die Arbeiten zum neuen Organisationsrecht der Hochschulen künstlerischer Richtung abgeschlossen, sodaß das neue Studienrecht der Hochschulen künstlerischer Richtung gemeinsam mit dem neuen Organisationsrecht vom Parlament beschlossen werden kann. Die beiden auf einander abgestimmten neuen Rechtsgrundlagen für die Hochschulen künstlerischer Richtung sollen zu Beginn des Wintersemesters 1998/99 in Kraft treten.

Das neue Organisationsrecht der Hochschulen künstlerischer Richtung orientiert sich an den Organi­sationsprinzipien des Universitäts-Organisationsgesetzes 1993 – UOG 1993. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde das neue Organisationsrecht jedoch nicht in das UOG 1993 integriert, sondern ein eigenes Organisationsgesetz für die Hochschulen künstlerischer Richtung geschaffen. Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste – KUOG sieht vor, daß die Hochschulen künstlerischer Richtung in Hinkunft als ”Universitäten der Künste” bezeichnet werden. Der Wunsch nach der Bezeichnung der Hochschulen künstlerischer Richtung als ”Universitäten” ist bereits zu Beginn des Reformprozesses aufgetreten. Diesem Wunsch trägt das neue Organisationsgesetz Rechnung. Diese Bezeichnung wird auch im vorliegenden Entwurf verwendet werden. Die Hochschulen künstlerischer Richtung werden daher im folgenden als ”Universitäten der Künste” bezeichnet werden.

Der erste Entwurf zur Reform des Studienrechts der Universitäten der Künste, der Ende Juni 1997 zur Begutachtung ausgesendet wurde, basierte auf den Diskussionsergebnissen der Arbeitsgruppe ”Studien­recht”. Das erste Begutachtungsverfahren endete am 15. November 1997. Während und nach dem ersten Begutachtungsverfahren sind zirka 100 Stellungnahmen eingelangt. In der Folge wurden zahlreiche Gespräche mit den Rektoren, Rektoratsdirektorinnen und – direktoren, den Leiterinnen und Leitern der Studienabteilungen, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern, Vorsitzende der Studienkommissionen sowie sonstigen Fachvertreterinnen und Fachvertretern der verschiedensten Bereiche der Universitäten der Künste, mit Vertreterinnen und Vertretern der Österreichischen HochschülerInnenschaft, der Konservatorien, der Musikschulwerke sowie mit der Gewerkschaft öffentlicher Dienst geführt. Der zweite Begutachtungsentwurf beruhte daher einerseits auf den im ersten Begutachtungsverfahren eingelangten Stellungnahmen sowie auf den Ergebnissen der zahlreichen Gespräche.

Weiters hat das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr eine Studie in Auftrag gegeben, die einen europaweiten Vergleich der künstlerischen Studien im tertiären Bildungsbereich enthält. Der Endbericht dieser Studie trägt den Titel ”Modelle künstlerischer Bildungswege im universitären Kontext”. Die Studienrechtsreform in Österreich kann auf Grund dieser Studie einem europaweiten Vergleich unterzogen werden. Nähere Ergebnisse aus dieser Studie finden sich im Besonderen Teil der Erläuterungen.

Das zweite Begutachtungsverfahren wurde am 11. März eingeleitet, die Begutachtungsfrist endete am 24. April 1998. Auch im zweiten Begutachtungsverfahren sind zirka 100 Stellungnahme eingelangt, die sich mit überwiegender Mehrheit positiv zum Entwurf geäußert haben. Begrüßt wurde vor allem, daß die im ersten Begutachtungsverfahren angeregten Änderungsvorschläge in den zweiten Begutachtungs­entwurf Eingang gefunden haben. Die nunmehr vorliegende Regierungsvorlage entspricht daher im wesentlichen dem zweiten Begutachtungsentwurf. Weitreichende Änderungen wurde lediglich in der Anlage 1 vorgenommen, im Textteil wurden einige in den Stellungnahmen vorgeschlagene Korrekturen aufgenommen.

III.

Durch die Einbindung des Studienrechts der Universitäten der Künste in das UniStG sollen folgende Ziele verwirklich werden:

Durch die Tatsache, daß Universitäten und Universitäten der Künste nur mehr ein gemeinsames Studien­recht haben, soll die Gleichwertigkeit zwischen den Studien an den Universitäten und den Studien an den Universitäten der Künste betont werden. Zudem sollen auch die Universitäten der Künste von der größeren studienrechtlichen Autonomie, die durch das UniStG verwirklicht wird, profitieren. Nicht zuletzt bringt es für die Verwaltung eine Erleichterung, wenn nur mehr ein Studiengesetz zur Anwendung kommt, anstatt der nunmehrigen zwei (UniStG für das Lehramtsstudium und die Studienrichtung Architektur, KHStG für die künstlerischen Studienrichtungen).

Neben dem formalen gemeinsamen Rahmen für Universitäten und Universitäten der Künste soll durch diese Studienrechtsreform auch eine inhaltliche Neuorientierung der Studien an den Universitäten der Künste verwirklicht werden. Dies betrifft vor allem die Zusammenlegung von Studienrichtungen sowie die Verkürzung der Studiendauer in einigen Studienrichtungen.

Die wesentlichen Punkte der Reform sind:

1. Wissenschaft und Kunst:

In Annäherung des Studienrechts für die künstlerischen Studien an das UniStG sollte der wissen­schaftliche Charakter der Studien an den Universitäten der Künste betont und verstärkt werden. Der erste Begutachtungsentwurf sah deshalb vor, daß die Studien an den Universitäten der Künste als ”künstlerisch-wissenschaftliche” Studienrichtungen bezeichnet werden sollten. Zusätzlich war vorgesehen, daß alle Studierenden der künstlerisch-wissenschaftlichen Diplomstudien eine wissenschaftliche Diplomarbeit zu verfassen haben. Weiters sollte jede Diplomprüfung zumindest ein wissenschaftliches Fach umfassen.

Die Bezeichnung der ”künstlerischen” Studien als ”künstlerisch-wissenschaftliche” Studienrichtungen ist im Begutachtungsverfahren ebenso wie die verpflichtende wissenschaftliche Diplomarbeit auf massive Kritik gestoßen.

In den Stellungnahmen wurde die Ansicht geäußert, daß der Entwurf zu einer ”Verwissenschaftlichung” der Kunst beitrage. Es entstehe der Eindruck, daß die Kunst die ”Verwissenschaftlichung” brauche, um der Wissenschaft gleichrangig zu sein. Der Entwurf betone daher nicht die Gleichwertigkeit von Kunst und Wissenschaft, sondern bedeute vielmehr eine Gefährdung der Gleichwertigkeit von Kunst und Wissenschaft. Zudem wäre der Begriff ”künstlerisch-wissenschaftlich” mißverständlich.

Auf Grund der massiven Kritik werden daher die Studien an den Universitäten der Künste als rein ”künstlerische” Studienrichtungen bezeichnet werden. Dies bedeutet jedoch nicht, daß die künstlerischen Studienrichtungen ausschließlich ”künstlerische” Inhalte haben. Einerseits kann Kunst selbst nicht lösgelöst von Wissenschaft betrachtet werden, andererseits umfassen die künstlerischen Studienrichtungen ebenfalls wissenschaftliche und theoretische Fächer. Ein künstlerisches Studium beinhaltet nicht die bloße Vermittlung von kunsthandwerklichen und technischen Fertigkeiten, sondern schließt auch eine kritische Auseinandersetzung mit dem künstlerischen Schaffen ein.

Aus diesem Grund ist bei der Aufgabenstellung der künstlerischen Studien festgehalten, daß diese nicht nur der künstlerischen, sondern auch der künstlerisch-wissenschaftlichen und der künstlerisch-pädago­gischen Berufsvorbildung dienen. Parallel dazu ist im Organisationsrecht (§ 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste) festgehalten, daß die Universitäten der Künste ua. dazu berufen sind, der Forschung und der wissenschaftlichen Lehre zu dienen.

Eng mit dem Verhältnis von Wissenschaft und Kunst verbunden ist die Diplomarbeit. Im ersten Begut­achtungsentwurf war vorgesehen, daß sämtliche Studierende der künstlerischen Studienrichtungen eine wissenschaftliche Diplomarbeit zu verfassen haben. Dies wurde im Begutachtungsverfahren für nicht zweckmäßig erachtet. In den Stellungnahmen wurde die Ansicht geäußert, daß der Abschluß eines künstlerischen Studiums durch eine künstlerische Arbeit unerläßlich sei.

Der zweite Begutachtungsentwurf sah daher vor, daß die künstlerischen Studienrichtungen durch eine künstlerische Arbeit – die künstlerische Diplomarbeit – abgeschlossen werden. Es ist daher möglich, durch eine künstlerische Arbeit (Konzertaufführung, Komposition, Installation, Bild usw.) einen Studien­abschluß zu erlangen. Um dem Erfordernis der wissenschaftlichen fundierten Reflexion Rechnung zu tragen, hat die künstlerische Diplomarbeit einen schriftlichen Teil zu umfassen, der den künstlerischen Teil erläutert. Um den Studierenden diese Fähigkeiten zu vermitteln, sind im Studienplan ausreichend theoretische und wissenschaftliche Lehrveranstaltungen vorzusehen.

Um die Möglichkeit einer wissenschaftlichen Diplomarbeit jedoch beizubehalten, sind die Studierenden berechtigt, anstelle der künstlerischen Diplomarbeit (§ 65a UniStG) eine wissenschaftliche Diplomarbeit gemäß § 61 UniStG zu verfassen.

Die im zweiten Begutachtungsentwurf vorgesehene Lösung betreffend die künstlerische Diplomarbeit wurde in den Stellungnahmen ausdrücklich begrüßt, die Regierungsvorlage entspricht daher in diesem Punkt dem zweiten Begutachtungsentwurf.

2. Zusammenfassung der Studienrichtungen:

Die derzeit 50 nach KHStG bestehenden Studienrichtungen werden gemäß der vorliegenden Regierungs­vorlage zu 19 Studienrichtungen zusammengefaßt. Nicht in dieser Zahl enthalten ist die Studienrichtung Industrial Design, die bei den ingenieurwissenschaftlichen Studienrichtungen (Z 2 der Anlage 1 zum UniStG) eingerichtet wird. In die Regierungsvorlage neu aufgenommen wird die Studienrichtung Elektrotechnik – Toningenieur, die ebenfalls bei den ingenieurwissenschaftlichen Studienrichtungen (Z 2 der Anlage 1 zum UniStG) eingerichtet wird.

Gegenüber den im ersten Begutachtungsentwurf vorgesehenen 12 Studienrichtungen ergeben sich folgende Änderungen: Neu eingerichtet wird die Studienrichtung ”Tonmeisterstudium”, die bisher als Studienversuch an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien durchgeführt wurde. Ebenfalls neu eingerichtet wird die Studienrichtung ”Musiktherapie”, die bisher in der Form eines Kurzstudiums an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien durchgeführt wurde. Bei der Studienrichtung ”Musiktheaterregie” wird auf eine Eingliederung in die Studienrichtung ”Darstellende Kunst” verzichtet, die Studienrichtung ”Musiktheaterregie” bleibt daher als eigene Studienrichtung erhalten. Ebenso wird von einer Zusammenlegung der Studienrichtungen ”Komposition und Musik­theorie” und ”Musikleitung” abgesehen, die beiden Studienrichtungen bleiben als eigene Studienrichtung bestehen, wobei die Studienrichtung ”Musikleitung” in ”Dirigieren” umbenannt wird. Neu eingerichtet werden ebenfalls die Studienrichtungen ”Mediengestaltung” und ”Künstlerisches und industrielles Gestalten”, um dem Studienangebot der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz besser Rechnung tragen zu können.

Neu gegenüber dem zweiten Begutachtungsentwurf ist die Einrichtung der Studienrichtung Instrumental­(Gesangs)pädagogik. Der erste und der zweite Begutachtungsentwurf sind davon ausgegangen, daß die instrumental- und gesangspädagogische Ausbildung mittels Studienzweig in die Studienrichtungen Instrumentalstudium, Gesang und Jazz integriert wird, dies wurde jedoch in beiden Begutachtungs­verfahren von den betroffenen Abteilungen abgelehnt. In der Regierungsvorlage ist deshalb wieder eine eigenständige Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik vorgesehen.

Die Zusammenfassung der Studienrichtungen soll eine breitere und umfassendere Ausbildung der Absolventinnen und Absolventen der künstlerischen Studien ermöglichen. Transdisziplinarität und Permeabilität der Studieninhalte sollen gefördert werden. Dies gilt vor allem für den Bereich der bildnerischen Studienrichtungen.

Die Zusammenfassung der Studienrichtungen im musikalischen Bereich – besonders die Zusammen­fassung der einzelnen Instrumente zu einem einzigen Instrumentalstudium – beruht auf dem Gedanken, daß diese Studien im Bereich der theoretischen Fächer großteils inhaltlich ident sind und sich im wesentlichen durch das jeweilige Instrument unterscheiden. Hier soll die Zusammenfassung der Studienrichtungen organisatorische Erleichterungen bringen. In beiden Bereichen soll die Zusammen­legung der Studienrichtungen Doppelgleisigkeiten vermeiden, was wiederum einen Rationalisierungs­effekt mit sich bringt.

Bei der Zusammenfassung der Studienrichtungen geht es nicht darum, Studienrichtungen zu streichen, sondern darum, Studieninhalte sinnvoll zusammenzuführen. Der neue studienrechtliche Rahmen wird ermöglichen, das bisherige Studienangebot weiterhin anzubieten, nur eben nicht mehr in der Form von eigenen Studienrichtungen.

Für das Instrumentalstudium wurde das Modell des Lehramtsstudiums herangezogen (siehe Z 4 der Anlage 1 zum UniStG), wo pro Fakultät (Universität) ein einheitliches Lehramtsstudium in verschiedenen Unterrichtsfächern eingerichtet wird (zB Lehramtsstudium – Unterrichtsfach Deutsch oder Lehramts­studium – Unterrichtsfach Mathematik). Dementsprechend soll es hinkünftig ein einheitliches Instrumen­talstudium geben, das in verschiedenen Instrumenten eingerichtet wird (zB Instrumentalstudium – Klavier oder Instrumentalstudium – Violine).

Der erste Begutachtungsentwurf sah vor, daß die instrumental(gesangs)pädagogische Ausbildung mit den Studienrichtungen Instrumentalstudium bzw. Gesang oder Jazz zusammengelegt werden soll und die instrumental(gesangs)pädagogische Ausbildung in Form eines Studienzweiges des Instrumental- bzw. Gesangsstudiums oder der Studienrichtung Jazz durchgeführt werden soll. Diese Lösung wurde deshalb gewählt, weil die Trennung der beiden Bereiche zu nachteiligen Auswirkungen für beide Bereiche geführt hat.

Die Zusammenlegung der Studienrichtung ”Instrumental(Gesangs)pädagogik” mit den Instrumental- bzw. Gesangsstudium hat zu heftigen Protesten geführt. Vor allem die Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien sprach sich vehement für ein Beibehalten der eigenen Studienrichtung aus.

Der zweite Begutachtungsentwurf berücksichtigte die vorgebrachten Bedenken und enthielt Bestim­mungen, die die Bedeutung der instrumental- bzw. gesangspädagogischen Ausbildung unterstrichen haben. Die pädagogische Ausbildung wurde in die Bezeichnung der Studienrichtung aufgenommen. Die Semesterstunden wurden so gestaltet, daß die pädagogische Ausbildung keine quantitativen und qualitativen Einbußen erlitten hätte. Da aus den Gesprächen mit den Fachvertreterinnen und Fachvertretern der Eindruck gewonnen wurde, daß eine Zusammenführung des musikpädagogischen und des Konzertfachbereiches zu einer Verbesserung der allgemeinen Situation an den Universitäten für Musik führen würden, ging der zweiten Begutachtungsentwurf aber weiterhin davon aus, daß die musikpädagogische Ausbildung in die Studienrichtungen Instrumentalstudium, Gesang bzw. Jazz integriert wird und nicht als eigenständige Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik bestehen bleibt.

Auch die Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz hat sich dezidiert für eine Zusammen­führung der beiden Bereiche ausgesprochen. An der Expositur Oberschützen, wo ein Großteil der Instrumental- und Gesangsausbildung einschließlich der Instrumental(Gesangs)pädagogik angeboten wird, entspricht der Unterricht dem im zweiten Begutachtungsentwurf vorgesehenen Modell.

Auch der Rechnungshof hat anläßlich seiner Prüfung der Hochschulen für Musik und darstellende Kunst in Salzburg und Graz empfohlen, einen gemeinsamen ersten Studienabschnitt der Instrumental- und Gesangsausbildung und der instrumental- bzw. gesangspädagogischen Ausbildung mit anschließender Spezialisierung einzurichten, da dies den Interessen der Studierenden und auch wirtschaftlichen Überlegungen gerecht werde.

Trotz der im zweiten Begutachtungsverfahren getroffenen Maßnahmen zur Absicherung der pädagogischen Ausbildung in den Studienrichtungen Instrumentalstudium, Gesang bzw. Jazz wurde in den Stellungnahmen die Wiedereinrichtung einer eigenständigen Studienrichtung Instrumental(Gesangs)­pädagogik gefordert. Vor allem die betroffenen Abteilungen für Musikpädagogik, die betroffenen Studienkommissionen sowie das Gesamtkollegium der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien sprachen sich weiterhin vehement gegen die Integration der musikpädagogischen Ausbildung in die Studienrichtungen Instrumentalstudium, Gesang bzw. Jazz aus. Als Argumente gegen eine Zusammen­führung wurden hauptsächlich das unterschiedliche Ausbildungsziel der beiden Bereiche, die Schwierig­keiten bei einer gemeinsamen Zulassungsprüfung sowie die Aufsplitterung der pädagogischen Ausbildung auf die drei Bereiche Instrumentalstudium, Gesang und Jazz angeführt.

In zahlreichen Stellungnahmen wurde jedoch eine Annäherung der beiden Bereiche als notwendig erachtet. Die Regierungsvorlage sieht daher zwar eine eigenständige Studienrichtung Instrumtental­(Gesangs)pädagogik vor, enthält jedoch einige Maßnahmen, die zu einer Annäherung der beiden Bereiche führen soll. Es sind dies ein Zusammenwirken bei der Zulassungsprüfung, eine verpflichtende gegen­seitige Anerkennung der einander entsprechenden Prüfungen sowie eine gegenseitige Entsendung in die jeweiligen Studienkommissionen.

3. Kürzung der Studiendauer:

Die Kürzung der Studiendauer betrifft nicht sämtliche Studienrichtungen, sondern nur jene, bei denen im Zuge der Begutachtungsverfahren und in den Gesprächen mit den Fachvertreterinnen und Fachvertretern eine Kürzung für sinnvoll und zweckmäßig erachtet wurde, und bei denen trotz Studienzeitverkürzung die Heranführung an die höchste künstlerische Reife weiterhin gewährleistet ist.

Auslöser für die Kürzung der Studiendauer war die Angleichung an die universitären Studienrichtungen, für die eine Höchstdauer von 12 Semestern im UniStG festgesetzt ist. Bei der Kürzung der Studiendauer ist zu bedenken, daß die Ausbildung an den Universitäten – auch in den künstlerischen Studienrichtungen – der Berufsvorbildung und nicht der Berufsausbildung dient.

Für die Kürzung der Studiendauer spricht auch der internationale Vergleich. So ist zB die Studiendauer im Instrumentalstudium europaweit kürzer als in Österreich. Dies betrifft auch die Studiendauer bis zum zweiten akademischen Grad. Absolventinnen und Absolventen aus Österreich, die ein 16semestriges ordentliches Studium hinter sich haben, sind am Arbeitsmarkt gegenüber Absolventinnen und Absol­venten aus anderen Ländern oft benachteiligt.

Weiters muß bei der Studiendauer bedacht werden, daß das UniStG die Möglichkeit vorsieht, eine postgraduale Ausbildung in Form von Universitätslehrgängen anzubieten. Diese Möglichkeit wird gerade für viele ausländische Studierende, die bereits ein Studium absolviert haben, eine Alternative zum ordentlichen Studium darstellen und den Interessen dieser Studierendengruppe besonders entgegen­kommen. Die Universitäten der Künste werden daher dazu aufgerufen sein, ein entsprechendes Studienangebot einzurichten. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, daß im zentralen künstlerischen Fach kein außerordentliches Studium mehr möglich sein wird. Universitätslehrgänge mit Ausnahme der Vorbereitungslehrgänge sind jedoch kostenpflichtig. Für die Absolventinnen und Absolventen von postgradualen Lehrgängen ist ab einem gewissen Umfang an Semesterstunden des Lehrganges die Verleihung eines akademischen Grades möglich (”Master of Advanced studies”).

Weiters wurde die gemäß KHStG mögliche und im Begutachtungsverfahren geforderte freiwillige Wiederholung von Semestern in den zweiten Begutachtungsentwurf aufgenommen (siehe § 58 Abs. 1a). Die Regierungsvorlage entspricht in diesem Punkt dem zweiten Begutachtungsentwurf.

Nicht zuletzt wurde die vorgesehene Kürzung der Studiendauern in vielen Stellungnahmen begrüßt und für erforderlich erachtet.

4. Kürzung der Semesterstunden:

Entsprechend der Studiendauer werden auch die Semesterstunden gekürzt. Die Stundenkürzungen sollen zu einem Reformdruck an den Universitäten der Künste führen, weil eine Auseinandersetzung damit zu erfolgen hat, welche Studieninhalte absolut erforderlich sind. Diese Diskussion ist an den Universitäten der Künste durch den ersten Begutachtungsentwurf ausgelöst worden. Als Ergebnis der Stellungnahmen und der Besprechungen mit den Vorsitzenden der Studienkommissionen wurden die Stundenrahmen jedoch deutlich nach oben revidiert. Durch die nun vorgesehenen Stundenrahmen sollten alle erforderlichen Studieninhalte abgedeckt werden können.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß es sich bei den in der Anlage 1 vorgesehenen Semesterstunden um von der Leiterin oder vom Leiter der Lehrveranstaltung betreute Stunden handelt. Nicht in den Semesterstunden enthalten sind daher die Stunden, die die Studierenden für das Selbst­studium aufwenden sowie Stunden an der Universität, die nicht von der Leiterin oder vom Leiter einer Lehrveranstaltung betreut werden.

In der Regierungsvorlage wurde der untere Rahmen der Semesterstunden im bildnerischen Bereich gegenüber dem zweiten Begutachtungsentwurf nach unten revidiert, da den Studienkommissionen die Möglichkeit gegeben werden soll, die Studienpläne zu durchforsten und einen straffen Studienablauf vorzusehen. Der obere Rahmen der Semesterstunden bleibt unverändert.

Weitere Reformschritte sind:

a) Zulassung:

Im Bereich der Zulassung wird es gegenüber der Rechtslage gemäß KHStG keine wesentlichen Veränderungen geben. Die Zulassung zu den künstlerischen Studienrichtungen erfordert – mit Ausnahme der Studienrichtung ”Musiktherapie” – nach wie vor keine Reifeprüfung.

Dafür haben die Studienwerberinnen und Studienwerber für die künstlerischen Studienrichtungen eine Zulassungsprüfung zu absolvieren, in deren Rahmen die künstlerische Eignung für die gewählte Studienrichtung (Instrument) nachzuweisen ist. Das positive Absolvieren der Zulassungsprüfung führt zur allgemeinen Universitätsreife für die betreffende künstlerische Studienrichtung. Diese Regelung erfordert eine Sonderbestimmung im UniStG.

Die Regelungen betreffend die Zulassungsprüfung gelten auch für das Lehramtsstudium in den künstlerischen Unterrichtsfächern, sodaß der Nachweis der künstlerischen Eignung an den Universitäten der Künste generell im Rahmen der Zulassungsprüfung zu erfolgen hat. Die entsprechenden Regelungen im UniStG betreffend die Ergänzungsprüfung zum Nachweis der künstlerischen Eignung entfallen. Sämtliche Studienwerberinnen und Studienwerber an den Universitäten der Künste haben daher eine Zulassungsprüfung zu absolvieren.

Neu gegenüber dem ersten Begutachtungsentwurf ist die Regelung, wonach die Zulassungsprüfung unter Berücksichtigung der Vorbildungsmöglichkeiten der Studienwerberinnen und Studienwerber zu erfolgen hat. Diese Regelung wurde aufgenommen, weil in vielen Besprechungen mit den Fachvertreterinnen und Fachvertretern das Problem der unterschiedlichen Vorbildung der Studienwerber angesprochen wurde. In diesem Zusammenhang wurde vorgebracht, daß ausländische Zulassungswerberinnen und Zulassungs­werber oft über mehr Vorbildung verfügen als österreichische Studienwerberinnen und Studienwerber. Häufig tritt auch der Fall ein, daß ausländische Studienwerberinnen und Studienwerber bereits mit einem absolvierten künstlerischen Studium nach Österreich kommen und hier am Unterricht im zentralen künstlerischen Fach interessiert sind, nicht aber am Absolvieren eines ordentlichen Diplomstudiums. Dies führt zu einer verzerrten, unausgewogenen Situation bei der Beurteilung der künstlerischen Eignung im Rahmen der Zulassungsprüfung. Um diesen unfairen Wettbewerb zu entschärfen, ist daher das künstlerisch-kreative Potential auch unter dem Gesichtspunkt der bisherigen Möglichkeiten der Förderung auszuloten.

Die im zweiten Begutachtungsentwurf vorgesehene Möglichkeit, daß die Zulassungsprüfung unter Berücksichtigung des beabsichtigten Studienzweiges zu erfolgen hat, wurde in die Regierungsvorlage nicht mehr aufgenommen, da diese Regelung vor allem den musikpädagogischen Studienzweigen entsprochen hätte. Da in der Regierungsvorlage eine eigene Studienrichtung Instrumental(Gesangs)­pädagogik vorgesehen ist und das Studienzweigmodell für die musikpädagogische Ausbildung nicht zur Anwendung kommen wird, ist diese Regelung bei der Zulassungsprüfung entbehrlich.

b) Prüfungswesen:

Im Prüfungswesen wird mit kleineren Adaptionen das System des UniStG übernommen. Eine laufende Leistungsbeurteilung in den zentralen künstlerischen Fächern ist vorgesehen (siehe § 7 Abs. 7 und 9).

c) Vorbereitungslehrgänge:

Auf Grund der Anhebung des Zulassungsalters beim Instrumental- und Gesangsstudium auf 17 Jahre ist es notwendig die Vorbereitungslehrgänge als besondere Form der Hochschullehrgänge ohne Kosten­pflicht zu errichten. Diese Ausbildungsform wird vor allem für österreichische Studierende, die zwar über ein hohes künstlerisch-kreatives Potential verfügen, denen aber keine ausreichenden Vorbildungs­möglichkeiten zur Verfügung gestanden sind, eine wichtige Möglichkeit darstellen, die Zulassung zu einem ordentlichen Diplomstudium zu erlangen.

Das Zulassungsalter wurde auf Grund von sachlichen Notwendigkeiten in manchen Studienrichtungen (Gesang, Komposition und Musiktheorie usw.) von 19 auf 20 Jahre angehoben. Wie in den Stellung­nahmen im zweiten Begutachtungsverfahren gefordert, sieht die Regierungsvorlage zusätzlich die Möglichkeit vor, im Studienplan für einen Vorbereitungslehrgang ein Zulassungsalter bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorzusehen, wenn dies auf Grund der Studieninhalte erforderlich ist (siehe § 41 Abs. 1a).

d) Außerordentliche Studierende:

Das UniStG sieht die Möglichkeit vor, ein außerordentliches Studium in der Form zu betreiben, daß einzelne Lehrveranstaltungen besucht werden. Dies soll für den Besuch einzelner künstlerischer Fächer nicht möglich sein. Hier sollen Universitätslehrgänge als Alternative zu diesem Studienangebot ein­gerichtet werden.

e) Kurzstudien:

Da das UniStG keine Kurzstudien vorsieht, sind die derzeit an den Universitäten eingerichteten Kurz­studien (Musikdramatische Darstellung, Lied und Oratorium. Katholische Kirchenmusik, Evangelische Kirchenmusik, Musiktherapie und Musik- und Bewegungserziehung) in einer anderen Form durch­zuführen. Möglich ist dabei die Umwandlung des Kurzstudiums in einen Universitätslehrgang, der allerdings kostenpflichtig ist, die Eingliederung der Studieninhalte in das ordentliche Diplomstudium oder die Umwandlung in ein ordentliches Diplomstudium.

Da für alle Kurzstudien mit Ausnahme des Kurzstudiums Musiktherapie bereits jetzt ein Diplomstudium eingerichtet ist, war bei diesen Kurzstudien kein Bedarf einer Umwandlung in ein Diplomstudium gegeben. Den Gesprächen mit den Fachvertretern ist zu entnehmen, daß bei diesen Kurzstudien versucht werden soll, die entsprechenden Studieninhalte in das Diplomstudium zu integrieren. Die flexible Studienplangestaltung und die Anrechnungsmöglichkeiten des UniStG erleichtern dies. Das Kurzstudium Musiktherapie (Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien) wird als ordentliches Diplom­studium eingerichtet.

Wie in den Stellungnahmen im zweiten Begutachtungsverfahren gefordert, werden in der Regierungs­vorlage für sämtliche Kurzstudien Übergangsbestimmungen geschaffen, die sicherstellen, daß die Zulassung zu diesen Studien weiterhin möglich ist, bis der entsprechende Studienplan für das Diplom­studium gemäß UniStG erlassen ist und die Zulassung gemäß diesem Studienplan zu erfolgen hat.

f) Hoher Anteil ausländischer Studierender:

Der Anteil ausländischer Studierender an den österreichischen Universitäten der Künste ist im Verhältnis zu den Universitäten relativ hoch. Er betrug im Wintersemester 1997/98 an der Hochschule für an­gewandte Kunst 26,3 vH, an der Akademie der bildenden Künste in Wien 22,7 vH, an der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz 10,6 vH (davon 5,7 vH aus Nicht-EU-Staaten), an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien 37,7 vH (davon 25,8 vH aus Nicht-EU-Staaten), an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst ”Mozarteum” in Salzburg 51,5 vH, an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz 35 vH (davon 27,1 vH aus Nicht-EU-Staaten). Der Anteil ausländischer Studierender ist somit an den Universitäten für Musik und darstellende Kunst höher als an den Universitäten im bildnerischen Bereich.

An den Universitäten für Musik und darstellende Kunst ist der Anteil ausländischer Studierender in einigen Studienrichtungen besonders hoch. An der Abteilung Komposition, Musiktheorie und Dirigenten­ausbildung der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien beträgt der Anteil ausländischer Studierender derzeit 69 vH. An der Abteilung Tasteninstrumente der Hochschule für Musik und darstellende Kunst ”Mozarteum” in Salzburg beträgt dieser Anteil derzeit 85 vH. An der Abteilung Streichinstrumente und andere Saiteninstrumente der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst in Graz beträgt er derzeit 48 vH.

Die gute Ausbildungssituation an den österreichischen Universitäten der Künste stellt für viele Studierende aus aller Welt eine große Anziehungskraft dar. Dies ist für Österreich eine ausgezeichnete Möglichkeit, sich international als Land, zu dessen Identität Kunst und Kultur gehören, zu positionieren.

Doch nicht nur aus diesem Grund sind die ausländischen Studierenden für die Universitäten der Künste wichtig. Sie stellen für die österreichischen Studierenden eine große Bereicherung im Studienalltag, eine Motivation im Hinblick auf das Erreichen von künstlerischen Zielen und eine frühe Möglichkeit zum Knüpfen internationaler Kontakte dar.

Dies darf jedoch nicht dazu führen, bildungswillige, begabte inländische Studierende gegenüber ausländischen Studierenden zu benachteiligen, wobei ein besonderes Problem die Tatsache darstellt, daß viele der ausländischen Studierenden sich bereits in einem fortgeschritteneren Stadium ihrer Ausbildung befinden oder sogar bereits ein künstlerisches Studium abgeschlossen haben. Ein weiterer Anreiz, ein Studium in Österreich zu absolvieren, liegt auch darin, daß das Studium in Österreich im internationalen Vergleich auch für ausländische Studierende besonders kostengünstig ist.

Aus diesem Grund enthielt der zweite Begutachtungsentwurf Bestimmungen, die den österreichischen Nachwuchs im künstlerischen Bereich fördern und einen fairen Wettbewerb mit den ausländischen Studierenden sicherstellen sollen.

Den österreichischen Studierenden gleichgestellt sind die Studierenden einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Studierende gemäß der Personengruppenverordnung, BGBl. II Nr. 211/1997.

Folgendes Maßnahmenpaket soll den dargestellten Überlegungen Rechnung tragen:

–   Die Zulassungsprüfung hat unter Berücksichtigung der Vorbildungsmöglichkeiten zu erfolgen.

–   Die Universitäten der Künste haben festzustellen, wie ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Anzahl österreichischer und gleichgestellter Studierender einerseits und ausländischer Studierenden andererseits aussehen kann.

–   Für Studierende, die bereits ein künstlerisches Studium abgeschlossen haben, sind entsprechende postgraduale Lehrgänge mit dem akademischem Grad ”Master of Advanced Studies” einzurichten.

Die Stellungnahmen im zweiten Begutachtungsentwurf haben bestätigt, daß Maßnahmen zur Förderung der österreichischen und gleichgestellten Studierenden wünschenswert sind, die verpflichtende generelle Festlegung einer Verhältniszahl zwischen den beiden Gruppen von Studierenden wurde jedoch abgelehnt.

In der Regierungsvorlage ist deshalb vorgesehen, daß zunächst die Anzahl der österreichischen und gleichgestellten Studierenden einerseits und den anderen ausländischen Studierenden andererseits jedes Studienjahr für jede künstlerische Studienrichtung (Instrument) zu ermitteln ist. Die verpflichtende Festlegung einer Verhältniszahl zwischen den beiden Gruppen von Studierenden ist jedoch nur mehr in den künstlerischen Studienrichtungen (Instrumenten) vorgesehen, in denen der Anteil der österreichischen und gleichgestellten Studierenden unter 50 vH liegt.

IV.

Die vorgeschlagenen Regelungen werden in folgenden Zusammenhängen finanzielle Auswirkungen haben:

1.  Personelle Unterstützung für die Studiendekanin oder den Studiendekan und die Studienkom­missionen: wird in die Kostenberechnung zum KUOG aufgenommen.

2.  Verteilung von Informationsbroschüren an Studienanfängerinnen und Studienanfänger:

Durchschnittlich beginnen zirka 900 Studienanfängerinnen und Studienanfänger jährlich ein künstle­risches Studium.

Die durchschnittliche Anfängerinnen- und Anfängerinformation umfaßt:

 3      Seiten Wesentliches vom Studienrecht,

15     Seiten Studienplan

10     Seiten weitere Information,

 7      Seiten empfohlene Lehrveranstaltungen des 1. Studienjahres =

35     Seiten insgesamt

kopiert auf 18 Blatt A4 à 0,80 S = 12,60 S

Zuschlag für Umschlag, Klammerung, Auflagenreserve und ähnliches 5,40 S

ergibt einen Stückpreis von 18,00 S.

900 Stück ergeben somit einen Jahresaufwand von 16 200 S.

Die Redaktion der Broschüren obliegt dem Personal der Studiendekanin oder des Studiendekans.

3.  Durchführung von Anfängerinnen- und Anfängertutorien:

Von den 900 Studienanfängerinnen und Studienanfängern werden zirka die Hälfte (450) ein An­fängerinnen- und Anfängertutorium in Anspruch nehmen. Bei einer realistischen Gruppengröße von zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmern bedeutet dies ein Angebot von durchschnittlich 45 Tutorien jährlich. In Anlehnung an die bisherige Entlohnung der Tutorinnen und Tutoren wäre ein Betrag von 10 000 S zu kalkulieren, der eine jährliche Gesamtbelastung von 450 000 S ergibt.

Die Organisation der Tutorien obliegt dem Personal der Studiendekanin oder des Studiendekans.

4.  Aufgabenreduktion in der Sektion I des Bundesministeriums:

Die Neugestaltung des Studienrechts der Universitäten der Künste führt zu keinen Einsparungen der Aufgaben in der Sektion I. Im Unterschied zum alten Studienrecht für die Universitäten (Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 508/1995), welches die Bearbeitung der besonderen Studiengesetze und der Studienordnungen erfordert hat, sind im KHStG weder besondere Studiengesetze noch Studienordnungen vorgesehen, dieser Aufgabenbereich fällt daher nicht weg. Die Studienpläne für die künstlerischen Studien sind gemäß KHStG von der Bundesministerin oder vom Bundesminister zu genehmigen, gemäß UniStG ist zu überprüfen, ob Untersagungsgründe vorliegen. Auch hier ergibt sich daher keine Aufgabenreduktion. Die Verordnungen, die gemäß KHStG zu erlassen sind (Einrichtungsverordnung, Studienevidenzverordnung) sind weiterhin von der Bundesministerin oder vom Bundesminister zu erlassen.

5.  Veränderung der Studiendauer (Studienbeihilfe):

Eine Änderung der Studiendauer ergibt sich bei folgenden Studienrichtungen:

Design: Kürzung um zwei Semester (von 10 auf 8 Semester)

Dirigieren (früher: Musikleitung): Kürzung um zwei Semester (von 12 auf 10 Semester)

Gesang: Kürzung um zwei Semester (von 14 auf 12 Semester)

Instrumentalstudium: Kürzung um vier Semester (von 16 auf 12 Semester)

Komposition und Musiktheorie: Kürzung um zwei Semester (von 12 auf 10 Semester)

Künstlerische und industrielle Gestaltung: Kürzung um zwei Semester (von 10 auf 8 Semester)

Mediengestaltung: Kürzung um zwei Semester (von 10 auf 8 Semester)

Musik- und Bewegungserziehung: Kürzung um zwei Semester (von 12 auf 10 Semester)

Musiktherapie: Erhöhung um zwei Semester (von 6 auf 8 Semester)

Im Schnitt beziehen zirka 700 Studierende an den Universitäten der Künste eine Studienbeihilfe. Geht man von einer Bezugsdauer zwischen 10 Semestern (für die 8semestrigen Studienrichtungen) und 18 Semestern (für die 16semestrigen Studienrichtungen) aus, so beziehen zirka 50 Studierende pro Jahrgang eine Studienbeihilfe.

Wenn man von einer jährlichen durchschnittlichen Studienbeihilfe von 56 309 S ausgeht, bedeutet dies eine Einsparung von 2 815 450 S pro Jahr (ab Inkrafttreten der neuen Studienpläne).

Die Erhöhung der Kosten für die Studienrichtung Musiktherapie ist in dieser Berechnung bereits berücksichtigt.

6.  Veränderung der prüfungspflichtigen Stunden:

Bei der Berechnung der durchschnittlichen Kosten für eine Unterrichtsstunde wurde vom durch­schnittlichen Personalaufwand pro Semester je nach Universitätslehrerkategorie ausgegangen, wobei Zulagen, Dienstgeberbeiträge, Kollegiengeld, Abfertigungsanteile usw. inkludiert wurden. Für die Universitäts- und Vertragsassistenten wurden nur die Kosten für die anteilsmäßige Lehre berücksichtigt. In der Folge wurde für jede Universitätslehrerkategorie ein durchschnittliches Unterrichtsausmaß an Semesterstunden pro Semester ermittelt. Der durchschnittliche Personalaufwand wurde durch das Unterrichtsausmaß dividiert.

Daraus ergeben sich folgende durchschnittliche Kosten einer Unterrichtsstunde im Semester:

Ordentliche Hochschulprofessoren:                       41 472 S

Hochschul- und Vertragsassistenten:                      8 700 S

Bundes- und Vertragslehrer:                                    18 909 S

Gastprofessoren:                                                        13 037 S

Lehrbeauftragte:                                                           9 549 S   (im Durchschnitt)

Die derzeit für die Studienrichtungen vorgesehenen Semesterstunden sind den einzelnen Studienplänen für die jeweilige Studienrichtung entnommen. Für jene Studienrichtungen, die an mehreren Standorten eingerichtet sind, wurde ein Durchschnittswert pro Studienrichtung ermittelt.

Diese Semesterstunden wurden den nach UniStG vorgesehenen Semesterstunden gegenübergestellt, wobei die obere Grenze des Stundenrahmens gemäß UniStG herangezogen wurde. Die Berechnung erfolgte auf Grund der Studienrichtungen gemäß UniStG. Es wurden daher für jene Studienrichtungen gemäß KHStG, die in einer Studienrichtung gemäß UniStG zusammengeführt werden, ein Durch­schnittswert gebildet. Dieser wurde mit den Standorten multipliziert und den Semesterstunden gemäß UniStG gegenübergestellt, wobei auch diese Semesterstunden mit den Standorten multipliziert wurden.

Die Berechnung der Veränderung der prüfungspflichtigen Stunden erfolgt getrennt nach den Universitäten für Musik und darstellende Kunst und den Universitäten für den bildnerischen Bereich.

Bildnerischer Bereich:

Die Lehre setzt sich an den Universitäten im bildnerischen Bereich wie folgt zusammen:

Ordinariate:                               21,3% der Semesterstunden

Assistenten                                1,5% der Semesterstunden

L1/l1-Lehrer                              34,1% der Semesterstunden

Gastprofessoren                      14,4% der Semesterstunden

Lehrbeauftragte                       28,7% der Semesterstunden

Im bildnerischen Bereich sind derzeit zirka 3 151 Semesterstunden in den Studienplänen vorgeschrieben. Gemäß Z 2a der Anlage 1 zum UniStG sollen diese Studienrichtungen in Hinkunft höchstens 2 880 Se­mesterstunden umfassen. Es ergibt sich daher eine Differenz von 271 Semesterstunden.

Diese 271 Semesterstunden gliedern sich wie folgt auf:

 

Ordinariate

Assistenten

L 1/l 1

Gast-professoren

LB

Gesamt

Stunden

58

4

92

39

78

271

öS

2 405 376

34 800

1 739 628

508 443

744 796

5 433 043

Es ergibt sich daher eine Einsparung von 5 433 043 S pro Semester.

Universitäten für Musik und darstellende Kunst:

Die Lehre setzt sich an den Universitäten für Musik und darstellende Kunst wie folgt zusammen:

Ordinariate:                               26,8% der Semesterstunden

Assistenten                                0,2% der Semesterstunden

L 1/l 1-Lehrer                            50,9% der Semesterstunden

Gastprofessoren                        7,6% der Semesterstunden

Lehrbeauftragte                       14,5% der Semesterstunden

An den Universitäten für Musik und darstellende Kunst sind derzeit zirka 6 267 Semesterstunden in den Studienplänen vorgeschrieben. Gemäß Z 2a der Anlage 1 zum UniStG sollen diese Studienrichtun­gen in Hinkunft höchstens 5 638 Semesterstunden umfassen. Es ergibt sich daher eine Differenz von 629 Semesterstunden.

Diese 629 Semesterstunden gliedern sich wie folgt auf:

 

Ordinariate

Assistenten

L 1/l 1

Gast-professoren

LB

Gesamt

Stunden

178

1

314

47

89

629

öS

7 382 016

8 700

5 937 426

612 739

849 861

14 790 742

Es ergibt sich daher eine Einsparung von 14 790 742 S pro Semester.

Insgesamt ergeben sich daher an Einsparungen durch eine Reduktion der prüfungspflichtigen Stunden von 20 223 785 S pro Semester, das sind 40 447 570 S jährlich. Dazu kommen die Einsparungen hinsichtlich des Prüfungsaufwandes. Unter der Annahme, daß der Prüfungsaufwand pro Semesterstunde 4 000 S beträgt, ergibt dies jährliche Einsparungen von 3 600 000 S.

7. Durchführung von Universitätslehrgängen:

Die vorliegende Regierungsvorlage enthält starke Anreize zur Einrichtung von Universitätslehrgängen:

Bei der Regelung über die außerordentlichen Studien ist vorgesehen, daß diese nicht dem Besuch einzelner künstlerischer Lehrveranstaltungen dienen dürfen (siehe § 4 Z 16). Studierende, die nicht am Absolvieren eines Diplomstudiums interessiert sind, sondern eine Vertiefung im künstlerischen Bereich anstreben, werden daher hinkünftig auf Universitätslehrgänge zu verweisen sein.

Die Universitätslehrgänge sollen auch für diejenigen Studierenden ein Anreiz sein, die bereits ein Studium im Ausland absolviert haben. Für diese Studierendengruppe, die die gute Ausbildungssituation an den international renommierten österreichischen Universitäten der Künste für ihre Weiterbildung nützen wollen, besteht derzeit lediglich die Möglichkeit, ein ordentliches Diplomstudium zu absolvieren, obwohl dies weder benötigt noch großteils gewünscht wird. Gerade für diese Studierendengruppe ist die Weiterbildungsmöglichkeit im Rahmen eines postgradualen Universitätslehrganges maßgeschneidert.

Den Absolventinnen und Absolventen von postgradualen Universitätslehrgängen ist der akademische Grad ”Master of Advanced Studies” zu verleihen, wenn der Universitätslehrgang mindestens 40 Semesterstunden an Lehrveranstaltungen umfaßt. Dies ist ein Anreiz für die Studierenden, dieses Weiterbildungsangebot in Anspruch zu nehmen.

Im Gegensatz zu den ordentlichen Diplomstudien, für die entweder gar kein Studienbeitrag oder einer in der Höhe von 4 000 S zu entrichten ist, ist für Universitätslehrgänge ein kostendeckendes Unterrichtsgeld gemäß § 5 des Hochschul-Taxengesetzes 1972 einzuheben. Es kann daher davon ausgegangen werden, daß Personalaufwand, der bislang für Diplomstudien vorgesehen war, mit der Einrichtung von Universitätslehrgängen für die Durchführung der Lehre im Rahmen der Universitätslehrgänge frei wird.

Da dies vor allem die Universiäten für Musik und darstellende Kunst betrifft, wird im folgende auf die Situation an diesen Universitäten abgestellt. Für eine oder einen Studierenden an den Universitäten für Musik und darstellende Kunst betrug der durchschnittliche Personalaufwand im Jahr 1997 180 656 S (Wien: 195 936 S, Salzburg: 154 935 S, Graz: 182 736 S). Geht man von der Annahme aus, daß durch eine vermehrte Inanspruchnahme des Angebotes der Universitätslehrgänge der Personalaufwand für die Diplomstudien verringert wird, so ergeben sich beim Personalaufwand Einsparungen in der Höhe von 180 656 S pro Studierender oder Studierendem pro Jahr. Dieser Betrag ist mit der Anzahl der in Betracht kommenden Studierenden zu multiplizieren. Allerdings kann weder abgeschätzt werden, wie viele Studierende von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werden, noch, ob die freiwerdenden Kapazitäten für die vermehrte Aufnahme von Studierenden genützt wird, für die die Absolvierung eines Universitätslehrganges nicht in Betracht kommt. Von einer diesbezüglichen Schätzung der finanziellen Auswirkungen wurde daher abgesehen.

8.  Änderung der Einstufung der Absolventen der künstlerischen Studien gemäß BDG 1979:

Gemäß der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/1997, ist Ernennungserfordernis für die Verwendungs­gruppe A 1 (Höherer Dienst) eine der Verwendung entsprechende Hochschulbildung. Diese ist durch die Erwerbung des Diplomgrades gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes nachzuweisen (siehe Anlage 1, Z 1.12 zum BDG).

Die Diplomgrade, die gemäß § 45 KHStG erworben wurden (Mag. art.), führen daher nicht zu einer Einstufung in die Verwendungsgruppe A1.

Dienstrechtliche Regelungen betreffend Studien gemäß KHStG (die Studienrichtung Architektur sowie die wissenschaftlich-künstlerischen Lehramtsstudien sind Studien nach AHStG bzw. UniStG) finden sich im BDG 1979 lediglich bei Studien der Konservierung und Technologie (Restaurierung und Konser­vierung). Mit dem Abschluß eines solchen Studiums an der Akademie der bildenden Künste in Wien oder an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien ist die Einstufung in die Verwendungsgruppe A 1 ausnahmsweise möglich (siehe § 235 Abs. 1 Z 8 BDG 1979). Weiters finden sich dienstrechtliche Regelungen bei den Ernennungserfordernissen für Lehrer (Verwendungsgruppe L 2a 2, Verwendungs­gruppe L 2a 1 – siehe Anlage 1 zum BDG 1979).

Das AHStG ist mit Ablauf des 31. Juli 1997 außer Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 5 UniStG tritt anstelle des Verweises auf das AHStG ein Verweis auf die entsprechende Bestimmung im UniStG (§ 4 Z 7 UniStG). Da die vorliegende Novelle die Einbindung der künstlerischen Studien in das UniStG vorsieht, bedeutet dies, daß studienrechtlich kein Unterschied zwischen den Diplomgraden, die an Universitäten und Universitäten der Künste erworben werden können, besteht. Der Verweis in Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 trifft daher auch auf die künstlerischen Studienrichtungen zu. Sohin können auch Absolven­tinnen und Absolventen der künstlerischen Studienrichtungen in die Verwendungsgruppe A 1 (Höherer Dienst) gelangen. Dies gilt jedoch nur für jene Absolventinnen und Absolventen, die ein künstlerisches Diplomstudium gemäß UniStG abschließen, und nicht für die Absolventinnen und Absolventen gemäß KHStG, da die Diplomgrade gemäß KHStG durch die vorliegende Änderung des UniStG nicht in Diplomgrade gemäß UniStG umgewandelt werden.

Absolventinnen und Absolventen der künstlerischen Studienrichtungen sind im Bundesdienst vor allem als Bundes- und Vertragslehrerinnen und -lehrer an den Universitäten der Künste tätig. In dieser Funktion sind sie in L 1 oder l 1 eingestuft. An dieser Einstufung wird sich durch das neue Studienrecht nichts ändern. Mehrkosten sind daher in diesem Bereich nicht zu erwarten. Außerhalb dieser Tätigkeit an den Universitäten der Künste sind kaum Absolventinnen und Absolventen der künstlerischen Studien­richtungen im Bundesdienst tätig. Daher sind auch in diesem Bereich durch eine Änderung des Studienrechts keine nennenswerten Mehrkosten zu erwarten.

Bei den Studierenden, die eine Lehrbefähigung in den künstlerischen Studienrichtungen erwerben (Instrumental(Gesangs)pädagogik, Musik- und Bewegungserziehung), wirkt sich die Einbindung in das UniStG dienstrechtlich nicht aus, da die Lehrbefähigung mit der ersten bzw. zweiten Diplomprüfung erworben wird und keinen Diplomgrad darstellt und somit – wie bisher – keine A-Wertigkeit bewirkt. Dies ist vor allem für die Dienstgeber der Musiklehrerinnen und -lehrer an den Musikschulen von Bedeutung.

9.  Zusammenstellung:

Informationsbroschüren                                                                                 16 200 S

Anfängerinnen- und Anfängertutorien                                                      450 000 S

466 200 S

Verkürzung der Studiendauer (Studienförderung)                                 2 815 450 S

Reduktion des Prüfungsaufwandes                                                         3 600 000 S

Reduktion der prüfungspflichtigen Stunden                                        40 447 570 S

46 863 020 S

Die Studienrechtsreform an den Universitäten der Künste bewirkt daher im Ergebnis Einsparungen im Ausmaß von 46 396 820 S.

V.

Zur EU-Konformität ist darauf hinzuweisen, daß die neuen Regelungen einen studienrechtlichen Rahmen schaffen, bei dessen Konkretisierung und Vollziehung die einschlägigen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften zu beachten sein werden. Der Bezug (auch) auf den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Gesetzestext liegt darin begründet, daß Österreich als EU-Mitglied (auch) einen Teil des EWR bildet.

VI.

Die verfassungsrechtliche Grundlage für diese Bundesgesetz bildet Art. 14 B-VG. Der vorgeschlagene Entwurf enthält überdies in Z 102, 148, 149 und 151 eine Verfassungsbestimmung.

Besonderer Teil

Die Einbindung des Studienrechts der Universitäten der Künste in das UniStG ist mittels einer Änderung des UniStG durchzuführen. Das UniStG wird daher in Zukunft sowohl für die Universitäten als auch für die Universitäten der Künste für sämtliche Studienrichtungen gelten.

Es ist daher davon auszugehen, daß das UniStG in der Fassung der vorgesehenen Novelle in seinem gesamten Umfang für die Studien an den Universitäten der Künste anzuwenden sein wird.

Um die Einheit und die Gleichwertigkeit der Studien an den Universitäten und Universitäten der Künste noch stärker hervorzuheben, folgt die Einbindung des Studienrechts der Universitäten der Künste in das UniStG dem Grundsatz, daß eine Änderung des UniStG nur dort vorgenommen wird, wo dies die Besonderheiten der Studien an den Universitäten der Künste unbedingt erfordern.

Diese Änderungen bzw. Ergänzungen werden bei den entsprechenden Bestimmungen des UniStG vorgenommen. Es wird darauf verzichtet, einen eigenen Abschnitt mit den Bestimmungen für die Universitäten der Künste in das UniStG aufzunehmen, um klarzustellen, daß zwischen Universitäten und Universitäten der Künste keine studienrechtliche Differenzierung besteht.

Die Änderung des UniStG wird gemäß der Regel 126 der legistischen Richtlinien vorgenommen. Gemäß dieser Regel sind die Bezeichnungen der Gliederungseinheiten in der Regel nicht zu berichtigen, wenn durch eine Novelle die Reihenfolge der Paragraphen, der Absätze oder der Zahlen durch Einfügung einer neuen Bestimmung geändert wird. Die einzufügenden Paragraphen, Absätze usw. sind durch einen nachgestellten Buchstaben zu bezeichnen (siehe zB § 4 Z 5a, § 25a, Z 2a der Anlage 1).

Das Studienangebot der künstlerischen Studienrichtungen wird in der Anlage 1 zum UniStG als eigene Ziffer 2a angeführt.

Die vorliegende Novelle enthält neben der Reform des Studienrechts der Universitäten der Künste einige Bestimmungen, die mit dieser Reform nicht im Zusammenhang stehen. Diese Bestimmungen haben sich aus einem Änderungbedarf des UniStG ergeben. Es handelt sich dabei um die Z 23 (§ 10 Abs. 1), Z 24 (§ 10 Abs. 2), Z 77 (§ 32 Abs. 2), Z 78 (§ 33 Abs. 1), Z 93 (§ 35 Abs. 2a), Z 94 (§ 35 Abs. 3), Z 119 (Überschrift zu § 52 und § 52 Abs. 3), Z 121 (§ 55 Abs. 2), Z 129 (§ 59 Abs. 1), Z 142 (§ 68) und Z 150 (§ 75 Abs. 6) (siehe dazu die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen).

Weiters wurde in der vorliegenden Regierungsvorlage die Rechtslage gemäß dem gleichzeitig mit der Änderung des UniStG vom Nationalrat zu beschließenden Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste – KUOG berücksichtigt. Die Terminologie des UniStG wurde entsprechend der Terminologie des KUOG angepaßt (Entfall des Begriffes ”Hochschule” sowie der hochschulspezifischen Bezeichnung der Organe). Die vorliegende Regierungsvorlage stellt daher auf die Terminologie des KUOG ab. Der Begriff ”Hochschule”, ”Kunsthochschule” sowie die spezifischen organistionsrechtlichen Bezeichnungen haben daher zu entfallen (siehe dazu die Z 1, 3, 13, 18, 19, 20, 26, 27, 29, 32, 35, 36, 40, 41, 42, 44, 47, 49, 50, 51, 52, 62, 63, 64, 65, 66, 68, 69, 70, 71, 72, 74, 75, 76, 79, 80, 81, 86, 88, 89, 91, 96, 98, 107, 108, 115, 118, 120, 124, 125, 134, 135, 137, 138, 139, 143, 144, 147, 149, 152, 153, 156, 162, 163, 164, 171 und 175).

Zu den Z 2, 4, 5, 6 und 7 (Inhaltsverzeichnis):

Das Inhaltsverzeichnis zum UniStG ist auf Grund der Aufnahme von vier neuen Paragraphen (Vorberei­tungslehrgänge – § 25a, Zulassungsprüfungen – § 48a, Außerkraftretensbestimmung – § 75a, Übergangs­bestimmung – § 80a) sowie der Aufnahme eines neuen Hauptstückes (4a. Hauptstück – Künstlerische Diplomarbeiten) zu ändern.

Zu Z 8 (§ 1 Abs. 1):

Der Geltungsbereich des UniStG ist dahingehend zu ändern, daß das UniStG neben den Studienrich­tungen an den Universitäten auch uneingeschränkt für sämtliche Studienrichtungen an den Universitäten der Künste gelten wird.

Diese Bestimmung stellt ab auf das neue Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten – KUOG, das zeitgleich mit der Regierungsvorlage betreffend die Änderung des UniStG vom Nationalrat beschlossen werden soll. Dieses Bundesgesetz sieht vor, daß die Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste in Wien hinkünftig als Universitäten der Künste bezeichnet werden. Die Aufzählung der einzelnen Universitäten der Künste erfolgt in § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste.

Die Universitäten gemäß UOG 1993 und die Universitäten der Künste gemäß KUOG werden im UniStG kurz als Universitäten bezeichnet.

Zu Z 9 und 10 (§ 2 samt Überschrift und § 3):

Die im UniStG genannten Bildungsziele und Bildungsaufgaben sowie die Grundsätze für die Gestaltung der Studien an den Universitäten sind im Sinne der Gleichwertigkeit von allen Universitäten auch für die Universitäten der Künste anwendbar. Sie werden jedoch im Hinblick auf die künstlerischen Studienrichtungen ergänzt.

Der im ersten Begutachtungsentwurf vorgesehene Begriff ”künstlerisch-wissenschaftlich” wird durch den Begriff ”künstlerisch” ersetzt, da dieser Begriff im Begutachtungsverfahren kritisiert wurde (siehe dazu den Allgemeinen Teil der Erläuterungen, Punkt ”Kunst und Wissenschaft”).

Zu Z 11 (§ 4 Z 3):

Im Hinblick auf die künstlerischen Studienrichtungen werden die Diplomstudien in § 4 Z 3 als ordentliche Studien definiert, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern.

Zu Z 12 (§ 4 Z 5a):

§ 4 Z 5a enthält die Definition der künstlerischen Diplomarbeit. Demgemäß sind künstlerische Diplomarbeiten künstlerische Arbeiten, die dem Nachweis der Befähigung dienen, im Hinblick auf das Studienziel der Studienrichtung oder des Studienzweiges selbständig und wissenschaftlich fundiert künstlerisch arbeiten zu können. Die künstlerische Diplomarbeit hat daher neben einem künstlerischen auch einen schriftlichen Teil zu enthalten. Mit dem schriftlichen Teil sollen die angehenden Künstlerinnen und Künstler unter Beweis stellen, daß sie in der Lage sind, über ihr künstlerisches Schaffen zu reflektieren. Um den Studierenden diese Fähigkeiten zu vermitteln, sind im Studienplan ausreichend theoretische und wissenschaftliche Lehrveranstaltungen vorzusehen.

Zu Z 14 (§ 4 Z 15):

Bei der Definition der Ergänzungsprüfung entfällt die Wortfolge ”der künstlerischen Eignung”. Damit wird klargestellt, daß die Ergänzungsprüfung entweder der Erlangung der allgemeinen Universitätsreife oder dem Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache oder der körperlich-motorischen Eignung dient. Der Nachweis der künstlerischen Eignung ist in Hinkunft im Rahmen der Zulassungsprüfung zu erbringen. Dies betrifft auch das Lehramtsstudium aus den künstlerischen Unterrichtsfächern sowie die Studienrichtungen Architektur an den Universitäten der Künste und Industrial Design, so daß in Hinkunft der Nachweis der künstlerischen Eignung an den Universitäten der Künste generell durch die Zulassungsprüfung zu erfolgen hat.

Zu Z 15 (§ 4 Z 15a):

Bei den Definitionen wird eine eigene Bestimmung über die Zulassungsprüfung (§ 48a) aufgenommen. Demgemäß sind Zulassungsprüfungen Prüfungen, die unter Berücksichtigung der Vorbildungsmöglich­keiten dem Nachweis der künstlerischen Eignung für die gewählte Studienrichtung (Instrument, Unter­richtsfach) dienen.

Die künstlerische Eignung ist daher im Rahmen einer Zulassungsprüfung nachzuweisen. Dies gilt generell für alle Studienrichtungen an den Universitäten der Künste, somit auch für das Lehramtsstudium aus den künstlerischen Unterrichtsfächern sowie die Studienrichtung Architektur an den Universitäten der Künste und die Studienrichtung Industrial Design (siehe Z 11).

3

Die künstlerische Eignung ist für die gewählte Studienrichtung nachzuweisen.

Im Instrumentalstudium ist die künstlerische Eignung für das gewählte Instrument nachzuweisen. Strebt daher eine Studienwerberin oder ein Studienwerber das Instrumentalstudium – Klavier an, so hat sie oder er die künstlerische Eignung für dieses Instrument – und nicht auch für die anderen Instrumente des Instrumentalstudiums – nachzuweisen. Dasselbe gilt für das gewählte Unterrichtsfach des Lehramts­studiums (zB Lehramtsstudium – Unterrichtsfach Musikerziehung).

Neu gegenüber dem ersten Begutachtungsentwurf ist auch die Regelung, wonach die Zulassungsprüfung unter Berücksichtigung der Vorbildungsmöglichkeiten der Studienwerberinnen und Studienwerber zu erfolgen hat. Diese Regelung wurde aufgenommen, weil in vielen Besprechungen mit den Fachvertrete­rinnen und Fachvertretern das Problem der unterschiedlichen Vorbildung der Studienwerber angespro­chen wurde. In diesem Zusammenhang wurde vorgebracht, daß ausländische Zulassungswerberinnen und Zulassungswerber oft über mehr Vorbildung verfügen als österreichische Studienwerberinnen und Studienwerber. Häufig tritt auch der Fall ein, daß ausländische Studienwerberinnen und Studienwerber bereits mit einem absolvierten künstlerischen Studium nach Österreich kommen und hier am Unterricht im zentralen künstlerischen Fach interessiert sind, nicht aber am Absolvieren eines ordentlichen Diplom­studiums. Dies führt zu einer verzerrten, unausgewogenen Situation bei der Beurteilung der künstleri­schen Eignung im Rahmen der Zulassungsprüfung. Um diesen unfairen Wettbewerb zu entschärfen, ist daher das künstlerisch-kreative Potential auch unter dem Gesichtspunkt der bisherigen Möglichkeiten der Förderung auszuloten.

Die im zweiten Begutachtungsentwurf vorgesehene Möglichkeit, daß die Zulassungsprüfung unter Berücksichtigung des beabsichtigten Studienzweiges zu erfolgen hat, wurde in die Regierungsvorlage nicht mehr aufgenommen, da diese Regelung vor allem den musikpädagogischen Studienzweigen entsprochen hätte. Da in der Regierungsvorlage eine eigene Studienrichtung Instrumental(Gesangs)päda­gogik vorgesehen ist und das Studienzweigmodell für die musikpädagogische Ausbildung nicht zur Anwendung kommen wird, ist diese Regelung bei der Zulassungsprüfung entbehrlich.

Zu Z 16 (§ 4 Z 16 und 17):

Bei den außerordentlichen Studien wird der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen auf die wissenschaft­lichen Fächer beschränkt, da eine Vertiefung der künstlerischen Ausbildung im Rahmen von Universitätslehrgängen erfolgen soll (§ 4 Z 16).

Bei den Universitätslehrgängen wird auf Grund der Bedeutung der Vorbereitungslehrgänge vor allem an den Universitäten für Musik und darstellende Kunst ausdrücklich klargestellt, daß das oberste Kollegial­organ berechtigt ist, Vorbereitungslehrgänge zur Vorbereitung auf ein künstlerisches Diplomstudium in der Form von Universitätslehrgängen einzurichten (§ 4 Z 17).

Zu Z 17 (§ 4 Z 24):

Der Definition der Pflichtfächer (§ 4 Z 24) wird ein Satz angefügt, der das zentrale künstlerische Fach in den künstlerischen Studienrichtungen definiert.

Das zentrale künstlerische Fach ist demgemäß jenes künstlerische Pflichtfach, das in den künstlerischen Studienrichtungen den Inhalt des Studiums charakterisiert. Dies wird auch dadurch zum Ausdruck kommen, daß für Lehrveranstaltungen aus diesem Fach eine besondere Unterrichtsform zu wählen ist, die eine individuelle Betreuung der Studierenden ermöglicht.

Der Begriff der ”Fächer, die das Studium charakterisieren”, der im ersten Begutachtungsverfahren verwendet wurde, hat sich als nicht praktikabel erwiesen. Mit dem Begriff ”zentrales künstlerisches Fach” wird daher auf die Terminologie des KHStG zurückgegriffen.

Zu Z 21 (§ 7 Abs. 7):

Neu gegenüber dem ersten und dem zweiten Begutachtungsentwurf wurde die laufende Leistungs­beurteilung im zentralen künstlerischen Fach geregelt, wobei unter laufender Leistungsbeurteilung die Beurteilung der Leistung im zentralen künstlerischen Fach während der gesamten Studiendauer zu verstehen ist. Im Unterschied zu den Studien an den Universitäten gemäß UOG 1993 hat diese Leistungsbeurteilung kontinuierlich zu erfolgen, um sicherzustellen, daß die künstlerische Entwicklung der Studierenden laufend gefördert wird und keine Unterbrechung erleidet.

Die laufende Leistungsbeurteilung wird bei den Bestimmungen über die Lehrveranstaltungen geregelt, und nicht – wie im ersten Entwurf vorgesehen – bei den Bestimmungen über die Meldung der Fortsetzung des Studiums (siehe § 32 Abs. 1). Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist daher nicht an eine positive Beurteilung der Lehrveranstaltungsprüfungen aus den zentralen künstlerischen Fächern gebunden. Sie erfolgt – wie an den anderen Universitäten auch – ohne Leistungsnachweis. Davon ausgenommen sind die Prüfungen, die gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung 1998 abzulegen sind (siehe Z 31). Dies gilt für sämtliche Studienrichtungen an allen Universitäten.

Die laufende Leistungsbeurteilung ist in § 7 Abs. 7 und 9 geregelt.

§ 7 Abs. 7 sieht zunächst vor, daß in den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) die Studienkommission verpflichtet ist, ab dem zweiten Semester im Studienplan als Voraussetzung für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen aus dem zentralen künstlerischen Fach die positive Beurteilung der vorhergehenden Lehrveranstaltungsprüfung aus diesem Fach festzulegen. Dies bedeutet, daß die Studien­kommission die Lehrveranstaltungen aus dem zentralen künstlerischen Fach aufbauend zu gestalten hat. Weiters hat die Studienkommission im Studienplan sicherzustellen, daß die Lehrveranstaltungen aus dem zentralen künstlerischen Fach in einer bestimmten Reihefolge absolviert werden (zB Klavier III vor Klavier IV, Bildende Kunst I vor Bildender Kunst II). Siehe dazu auch Z 22.

Zu Z 22 (§ 7 Abs. 9 und 10):

§ 7 Abs. 9 enthält gemeinsam mit § 7 Abs. 7 (siehe Z 21) die Bestimmungen über die laufende Leistungsbeurteilung.

Gemäß § 7 Abs. 9 sind in den künstlerischen Studienrichtungen in jedem Semester die im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen aus dem zentralen künstlerischen Fach zu besuchen. Dies bezieht sich auf die im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen. Hat die oder der Studierende sämtliche im Studienplan vorgeschriebene Lehrveranstaltungen aus dem zentralen künstlerischen Fach absolviert, entfällt demgemäß die Verpflichtung, die entsprechenden Lehrveranstaltungen zu besuchen.

Die Studierenden sind jedoch berechtigt, während der gesamten Studiendauer insgesamt drei Semester die Lehrveranstaltungen aus dem zentralen künstlerischen Fach nicht zu besuchen. Wollen die Studierenden von von diesem Recht Gebrauch machen, so ist dafür keine Angabe von Gründen erforderlich. Die Studierenden können daher ohne Angabe von Gründen während drei Semester während der gesamten Studiendauer von Lehrveranstaltungen aus dem zentralen künstlerischen Fach pausieren. Damit wird den Stellungnahmen der Hochschülerschaften an den Universitäten Rechnung getragen. Besuchen die Studierenden die Lehrveranstaltungen aus dem zentralen künstlerischen Fach länger als drei Semester nicht, so erlischt die Zulassung zum Studium (siehe § 39 Abs. 1).

In den Semestern, in denen der Besuch der Lehrveranstaltung aus dem zentralen künstlerischen Fach erfolgt, ist die Meldung der Fortsetzung des Studiums (§ 32 Abs. 1) Voraussetzung für die Anmeldung zu dieser Lehrveranstaltung. Dies ist deshalb erforderlich, da in den Semestern, in denen die Fortsetzung des Studiums nicht gemeldet wird, keine Beurteilung der Lehrveranstaltung aus dem zentralen künstlerischen Fach erfolgen kann (siehe § 55 Abs. 2).

Voraussetzung für die Anmeldung zur Lehrveranstaltung aus dem zentralen künstlerischen Fach ist weiters die positive Beurteilung der Lehrveranstaltungsprüfung aus diesem Fach des vorhergehenden Semesters. Da die Studierenden das Recht haben, während der gesamten Studiendauer die Lehrveranstal­tung aus dem zentralen künstlerischen Fach während drei Semester nicht zu besuchen, darf die positive Beurteilung der Lehrveranstaltungsprüfung längstens vier Semester zurückliegen.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, daß der Begriff ”Lehrveranstaltungsprüfung” nicht nur einen punktuellen Leistungsnachweis bedeuten kann, sondern auch eine kontinuierliche Beurteilung während des ganzen Semesters ohne abschließende punktuelle Prüfung. Gemäß der Systematik des UniStG stellt auch die kontinuierliche Leistungsbeurteilung während eines ganzen Semesters eine ”Prüfung” dar, da das UniStG die Beurteilung von Lehrveranstaltungen (”prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen”) als solche nicht kennt.

Wird die oder der Studierende in der Lehrveranstaltung aus dem zentralen künstlerischen Fach negativ beurteilt, so ist eine weitere einmalige Anmeldung zu dieser Lehrveranstaltung möglich. Die oder der Studierende kann somit nach einem negativ beurteilten Semester sich für ein weiteres Semester zu dieser Lehrveranstaltung anmelden.

In § 7 Abs. 10 ist die Studienzeitverkürzung geregelt. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat in den künstlerischen Studienrichtungen auf Antrag der Studierenden Lehrveranstaltungsprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach zu erlassen, wenn das Lehrziel dieser Lehrveranstaltungen vorzeitig erreicht wurde. Die Studienzeitverkürzung war im ersten Begutachtungsentwurf nicht vorgesehen, wurde aber in zahlreichen Stellungnahmen für erforderlich erachtet.

Das UniStG selbst kennt keine Studienzeitverkürzung, da aus studienrechtlicher Sicht lediglich relevant ist, daß sämtliche Prüfungen absolviert wurden, unabhängig davon, welche Zeit dafür benötigt wird. Dies würde bei der laufenden Leistungsbeurteilung in den zentralen künstlerischen Fächern, die in jedem Semester zu belegen sind, dazu führen, daß keine Studienzeitverkürzung möglich ist. Aus diesem Grund ist eine Ausnahmebestimmung für die künstlerischen Studienrichtungen erforderlich. Die Bestimmung über die Studienzeitverkürzung gilt nur für die Lehrveranstaltungen aus dem zentralen künstlerischen Fach.

Zu Z 23 (§ 10 Abs. 1):

Die Änderung dient der Bereinigung eines Redaktionsversehens. Natürlich muß es in einem Studium der Fremdsprache möglich sein, das Niveau der Sprachbeherrschung als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen.

Zu Z 24 (§ 10 Abs. 2):

Abs. 2 wurde auf Grund von mehreren Änderungen im Gesetzgebungsverfahren letztlich sehr kompliziert formuliert. Da die Erzwingung von fremdsprachigen Lehrveranstaltungen durch die Studienkommission gegen den Willen der Lehrveranstaltungsleiterinnen und -leiter ohnehin realitätsfremd ist, sollte die vorgeschlagene Formulierung nunmehr aufgenommen werden, welche die Initiative bei den Lehr­veranstaltungsleiterinnen und -leitern sieht und an die Zustimmung der Studienkommission bindet. Im übrigen wird der entfallende letzte Satz des Abs. 1 an dieser Stelle – berechtigt – ausformuliert.

Zu Z 25 (§ 11 Abs. 1):

Diese Bestimmung berücksichtigt die organisationsrechtliche Situation gemäß KUOG. Demgemäß ist an den Universitäten der Künste das Universitätskollegium berechtigt, im Rahmen seines fachlichen Wirkungsbereiches die Studienangebots- und Standortentscheidungen für Diplomstudien zu beantragen.

Zu Z 28 (§ 11 Abs. 4):

§ 11 betrifft die Studienangebots- und Standortentscheidungen bei Diplomstudien. Die in diesem Verfahren anzuhörenden Institutionen werden der neuen Terminologie des KUOG angepaßt und um fachlich einschlägige künstlerische Einrichtungen ergänzt.

Zu Z 30 (§ 12 Abs. 1):

Diese Bestimmung berücksichtigt die organisationsrechtliche Situation gemäß KUOG. Demgemäß hat an den Universitäten der Künste das Universitätskollegium gemäß § 41 Abs. 1 KUOG für jedes an einer Universität der Künste eingerichtete Diplomstudium eine Studienkommission einzusetzen, die durch Verordnung einen Studienplan zu erlassen hat.

Zu Z 31 (§ 13 Abs. 2):

Da es an den Universitäten der Künste Studienrichtungen gibt, die nicht in Studienabschnitte gegliedert sind (vor allem im bildnerischen Bereich), wird es ermöglicht, Studien ohne Abschnittsgliederung vorzusehen. Diese Regelung gilt für sämtliche Studienrichtungen gemäß UniStG.

Zu Z 33 (§ 13 Abs. 4):

Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, daß die körperlich-motorische Eignung im Rahmen der Ergänzungsprüfung, die künstlerische Eignung im Rahmen der Zulassungsprüfung nachzuweisen ist. Die Prüfungsaufgaben für beide Prüfungen hat die Studienkommission im Studienplan für die Diplomstudien festzulegen.

Zu Z 34 (§ 13 Abs. 4a):

In § 13 wird ein eigener Absatz (Abs. 4a) aufgenommen, der jene Inhalte des Studienplanes aufzählt, die ausschließlich für die künstlerischen Studienrichtungen erforderlich sind.

Gemäß § 13 Abs. 4a sind in den künstlerischen Studienrichtungen zusätzlich zu den Pflicht- und Wahlfächern die Bezeichnung und das Stundenausmaß des zentralen künstlerischen Faches und dessen Anmeldungsvoraussetzungen (§ 7 Abs. 7) festzulegen. Das zentrale künstlerische Fach ist daher samt Stundenausmaß in den Studienplänen gesondert auszuweisen. Nur in diesem Fach kommt die laufende Leistungsbeurteilung zur Anwendung. Die Studienkommission hat weiters die Anmeldungsvoraus­setzungen für die Lehrveranstaltungen aus dem zentralen künstlerischen Fach festzulegen (siehe § 7 Abs. 7).

Für das zentrale künstlerische Fach gelten folgende Besonderheiten: Nur die Lehrveranstaltungen aus diesem Fach sind in jedem Semester zu besuchen (§ 7 Abs. 9). Der abschließende Teil der Diplom­prüfungen aus diesem Fach hat jedenfalls kommissionell zu erfolgen (§ 50 Abs. 1). Die Lehrveranstal­tungen aus diesem Fach können bei negativer Beurteilung dreimal wiederholt werden, wobei die erste Wiederholung in der Wiederholung der gesamten Lehrveranstaltung bestehen kann, die zweite und dritte Wiederholung haben aus je einem einzigen Prüfungsvorgang zu bestehen und kommissionell zu erfolgen (siehe § 58 Abs. 2).

Die Studienkommissionen sind berechtigt, im Studienplan mehrere zentrale künstlerische Fächer einzurichten.

Weiters ist die Studienkommission berechtigt, in den künstlerischen Studienrichtungen im Studienplan festzulegen, daß die Studierenden den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache nicht bereits vor Zulassung zum Studium, sondern erst vor der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das dritte Semester erbringen können. Dies kann im Bereich der künstlerischen Studienrichtungen erforderlich sein, um die Kontinuität der Betreuung im zentralen künstlerischen Fach sicherzustellen. Diese Regelung ist auch durch die unterschiedlich zu beurteilende Notwendigkeit, die deutsche Sprache ausreichend zu beherrschen, gerechtfertigt.

Zu Z 37 (§ 14 Abs. 1 Z 2):

Diese Bestimmung berücksichtigt die organisationsrechtliche Situation gemäß KUOG.

Zu Z 38 und 39 (§ 14 Abs. 1 Z 4 und 5):

§ 14 betrifft die Begutachtung der Studienpläne für die Diplomstudien. Die in diesem Verfahren zu befassenden Institutionen werden der neuen Terminologie des KUOG angepaßt und um fachlich einschlägige künstlerische Einrichtungen ergänzt.

Zu Z 43 (§ 18 Abs. 1):

Diese Bestimmung berücksichtigt die organisationsrechtliche Situation gemäß KUOG. Demgemäß ist an den Universitäten der Künste das Universitätskollegium berechtigt, die Studienangebots- und Standort­entscheidungen für Doktoratsstudien zu beantragen.

Zu Z 45 und 46 (§ 18 Abs. 3 Z 1 und 2):

§ 18 betrifft die Studienangebots- und Standortentscheidungen bei Doktoratsstudien. Die in diesem Verfahren zu befassenden Institutionen werden der neuen Terminologie des KUOG angepaßt und um fachlich einschlägige künstlerische Einrichtungen ergänzt.

Zu Z 48 (§ 19 Abs. 1):

Diese Bestimmung berücksichtigt die organisationsrechtliche Situation gemäß KUOG. Demgemäß hat an den Universitäten der Künste das Universitätskollegium gemäß § 41 Abs. 1 KUOG für jedes an einer Universität der Künste eingerichtete Doktoratsstudium eine Studienkommission einzusetzen, die durch Verordnung einen Studienplan zu erlassen hat.

Zu Z 53 (§ 23 Abs. 2):

Wie in den Studienplänen für die Diplomstudien ist das zentrale künstlerische Fach, dessen Stunden­ausmaß und Anmeldungsvoraussetzung auch in den Studienplänen für die Universitätslehrgänge an den Universitäten der Künste gesondert auszuweisen (siehe Z 34). Die laufende Leistungsbeurteilung gilt auch hier.

Zu Z 54 (§ 25a samt Überschrift):

Für die Vorbereitungslehrgänge wird eine eigene Bestimmung im UniStG aufgenommen (§ 25a). Die Vorbereitungslehrgänge stellen eine besondere Form der Universitätslehrgänge dar. Sie dienen gemäß der Definition des § 4 Z 17 der Vorbereitung auf ein ordentliches Studium. Sie sind vor allem an den Universitäten für Musik und darstellende Kunst eine unerläßliche Einrichtung, um den künstlerischen Nachwuchs für ein Studium an der Universität zu gewinnen. Ihnen wird in Hinkunft eine größere Bedeutung zukommen, da das Zulassungsalter an den Universitäten der Künste für das Instrumental­studium von 15 auf 17 Jahre angehoben wird.

Ein Mindestalter für die Vorbereitungslehrgänge ist nicht vorgesehen. Die Zulassung wird jedoch längstens bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres möglich sein. Darüber hinaus wird in der Regierungs­vorlage die Möglichkeit geschaffen, im Studienplan für einen Universitätslehrgang ein Zulassungsalter bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorzusehen, wenn dies auf Grund der Studieninhalte erforderlich ist (siehe § 41 Abs. 1a).

Die Frage der Kostenpflichtigkeit der Hochschullehrgänge wird nicht durch das UniStG, sondern durch das Hochschul-Taxengesetz 1972, BGBl. Nr. 76, geregelt. Dort erfolgt keine Änderung; dies bedeutet, daß die Vorbereitungslehrgänge weiterhin nicht kostenpflichtig sind.

Zu Z 55 (§ 26 Abs. 1):

Diese Bestimmung regelt die akademischen Grade, die an Absolventinnen und Absolventen von postgradualen Universitätslehrgängen verliehen werden (”Master of Advanced Studies” mit einem den Universitätslehrgang charakterisierenden Zusatz). Gemäß UniStG ist für die Verleihung dieses akade­mischen Grades Voraussetzung, daß der Universitätslehrgang mindestens 70 Semesterstunden umfaßt.

Im zweiten Begutachtungsentwurf war vorgesehen, daß für künstlerische Universitätslehrgänge ein geringeres Ausmaß an Stunden – nämlich 40 – genügt, um den akademischen Grad ”Master of Advanced Studies” zu verleihen, da bei diesen Universitätslehrgängen ein hoher Aufwand an Selbststudium (zB Üben am Instrument) anfällt.

Die Differenzierung zwischen zwei verschiedenen Arten von Universitätslehrgängen wurde im zweiten Begutachtungsverfahren kritisiert. Die Regierungsvorlage sieht nunmehr vor, daß die Anzahl der Semesterstunden als Voraussetzung für die Verleihung des akademischen Grades ”Master of Advanced Studies” generell 40 Semesterstunden beträgt. Dies ist dadurch gerechtfertigt, daß das postgraduale Bildungsangebot an allen Universitäten – und nicht nur an den Universitäten der Künste – gefördert werden soll. Weiters entsprechen die 40 Semesterstunden durchaus dem internationalen Vergleich. Schließlich hat sich in dem Studienjahr, seit dem das UniStG in Kraft ist, gezeigt, daß für zahlreiche potentielle Anbieter von Universitätslehrgängen eine Semesterstundenzahl von 70 nur schwer erreicht werden kann. Die Anzahl der Semesterstunden wurde daher in der Regierungsvorlage für sämtliche Universitätslehrgänge generell auf 40 reduziert.

Die postgradualen Universitätslehrgänge sollen so gestaltet sein, daß sie für jene Studierende, die bereits ein Studium absolviert haben, eine interessante Alternative zum ordentlichen Diplomstudium darstellen.

Zu Z 56 (§ 26 Abs. 3):

Diese Bestimmung regelt die Verleihung der Bezeichnung ”Akademische …” oder ”Akademischer …” mit einem die Inhalte des jeweiligen Universitätslehrganges charakterisierenden Zusatz. Auch hier treffen die in Z 55 genannten Argumente zu, so daß eine Verleihung der Bezeichnung generell bereits bei einem Umfang des Lehrganges von 20 Semesterstunden möglich sein soll.

Zu Z 57 bis 61 (§ 27 und 28):

Diese Bestimmungen regeln die Lehrgänge an außeruniversitären Bildungseinrichtungen, denen unter gewissen Voraussetzungen die Bezeichnung ”Lehrgänge universitären Charakters” verliehen werden kann. Die Festlegung dieser Bezeichnung soll auch für künstlerische Lehrgänge an künstlerischen Einrichtungen gelten.

Der Zusatz ”wissenschaftlich” entfällt bei der Bezeichnung der außeruniversitären Bildungseinrichtung. Damit wird einerseits klargestellt, daß unter solche Einrichtungen auch künstlerische Einrichtungen fallen können, andererseits wird betont, daß es sich bei diesen Einrichtungen um Bildungseinrichtungen handeln muß.

Dies trägt dem Umstand Rechnung, daß die Qualität der Ausbildung weniger von der Institution abhängt, als von der Person, die für den Inhalt des Lehrganges verantwortlich ist. Um an diesen außeruniversitären Bildungseinrichtungen eine entsprechende Qualität der Ausbildung sicherzustellen, hat unter anderem die inhaltliche Gesamtverantwortung für den Lehrgang eine Person mit Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 oder mit gleich zu wertender wissenschaftlicher Befähigung im Fachgebiet des abzuhaltenden Lehrganges zu übernehmen. Diese Bestimmung wird für die künstlerischen Lehrgänge ergänzt. Demgemäß kann die inhaltliche Gesamtverantwortung für einen Lehrgang auch von einer Person mit einer Lehrbefugnis gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KOUG oder mit gleich zu wertender künstlerischer Befähigung im Fachgebiet des abzuhaltenden Lehrganges übernommen werden.

Auch an die Absolventinnen und Absolventen dieser Lehrgänge können akademische Grade bzw. Bezeichnungen verliehen werden. Auch hier gilt ein § 26 Abs. 1 und 3 entsprechendes Stundenausmaß (siehe Z 55 und 56).

Zu Z 67 (§ 29 Abs. 1):

Das Recht der Studierenden, als ordentliche Studierende eines Diplomstudiums das Thema ihrer Diplomarbeit aus einem der im Studienplan ihrer Studienrichtung festgelegten Prüfungsfächer vorzu­schlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen, wird um die künstlerische Diplomarbeit erweitert. Das Thema der künstlerischen Diplomarbeit ist dem im Studienplan festgelegten zentralen künstlerischen Fach zu entnehmen.

Zu Z 73 (§ 31 Abs. 2):

Da die Studierenden der künstlerischen Studienrichtungen, des Lehramtsstudiums aus den künstlerischen Unterrichtsfächern, der Architektur und des Industrial Designs vor der Zulassung zum Studium eine Zulassungsprüfung absolvieren müssen, und diese Zulassungsprüfungen meist zu Beginn des Semesters durchgeführt werden (März oder Oktober), ist die Einhaltung der besonderen Zulassungsfrist (1. Februar und 1. September) für die ausländischen Antragstellerinnen und Antragsteller auf Zulassung zu diesen Studienrichtungen nicht zumutbar. Für diese Antragstellerinnen und Antragsteller gilt daher ausnahmslos die allgemeine Zulassungsfrist.

Zu Z 77 (§ 32 Abs. 2):

Die Regelung ist zwar rechtlich überflüssig, dient jedoch der studiengesetzlichen Klarstellung, daß die Universitätsberechtigungsverordnung auch in diesem Zusammenhang von den Rektorinnen und Rektoren zu beachten ist.

Die Regelung, wonach die ordentlichen Studierenden des Lehramtsstudiums in den künstlerischen Unterrichtsfächern und der Studienrichtung Architektur an den Universitäten der Künste überdies jene Lehrveranstaltungen anzugeben haben, die sie im betreffenden Semester in den künstlerischen Diplom­prüfungsfächern zu absolvieren beabsichtigen, entfällt. Diese aus organisatorischen Gründen vorgesehene Regelung ist entbehrlich, da die erforderlichen Daten auf Grund der Anmeldung der Studierenden zu den Lehrveranstaltungen aus den entsprechenden Fächern vorliegen.

Zu Z 78 (§ 33 Abs. 1):

In § 33 Abs. 1 Z 7 entfällt das Zitat der Universitätsberechtigungsverordnung, da diese Verordnung bereits in § 32 Abs. 2 zitiert wurde (siehe Z 77). Zudem ist die Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO, BGBl. Nr. 510/1988, außer Kraft getreten. An ihre Stelle ist die Universitätsberechtigungs­verordnung 1998, BGBl. II Nr. 44, getreten.

Zu Z 82 (§ 34 Abs. 1):

Als Voraussetzung für die Zulassung zum Studium wird ein Mindestalter von 17 Jahren vorgesehen. Diese Altersgrenze gilt sowohl für die Studien an den Universitäten als auch an den Universitäten der Künste.

Für die Studien an den Universitäten war die Festlegung eines Zulassungsalters entbehrlich, da diese Studien als Zulassungsvoraussetzung die Reifeprüfung vorsehen. Da dies bei den künstlerischen Studien­richtungen nicht der Fall ist, muß eine Altersgrenze aufgenommen werden.

Für die künstlerischen Studienrichtungen bedeutet dies bei den Instrumentalstudien eine Anhebung des Zulassungsalters um zwei Jahre. Dem jetzigen Mindestalter von 15 Jahren kommt für die Instrumental­studien praktisch kaum Bedeutung zu. Lediglich bei den Instrumenten Klavier und Violine werden regelmäßig Studierende aufgenommen, die das 17. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.

Im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Studien an den Universitäten und an den Universitäten der Künste wird diese Anhebung als notwendig und sachlich gerechtfertigt erachtet. Sie betont auch den postsekundären Charakter dieser Studien.

Für die Instrumentalstudien wird in der Z 2a der Anlage 1 eine Ausnahmebestimmung betreffend das Zulassungsalter festgelegt, die es ermöglicht, daß auch Studienwerberinnen und Studienwerber bereits mit der Vollendung des 15. Lebensjahres aufgenommen werden können, wenn der Zulassungsprüfungssenat dies auf Grund der besonderen künstlerischen Eignung der Studienwerberin oder des Studienwerbers für zweckmäßig erachtet.

Zu Z 83 (§ 34 Abs. 1 Z 2 bis 6):

Da in § 34 Abs. 1 eine Ziffer eingefügt wird (siehe Z 33), ergibt sich eine Verschiebung der restlichen Ziffern dieses Absatzes.

Zu Z 84 (§ 34 Abs. 1 Z 5):

Da die Studienrichtung Industrial Design bei den ingenieurwissenschaftlichen Studienrichtungen eingerichtet wird (siehe Z 69), ist diese Studienrichtung bei jenen Studienrichtungen anzuführen, die sowohl die Reifeprüfung als auch den Nachweis der künstlerischen Eignung im Rahmen der Zulassungs­prüfung voraussetzen.

Dies betrifft neben der Studienrichtung Industrial Design die Studienrichtung Architektur an den Universitäten der Künste sowie das Lehramtsstudium aus den künstlerischen Unterrichtsfächern. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, daß die wissenschaftlich-künstlerischen Unterrichtsfächer in Hinkunft als künstlerische Unterrichtsfächer bezeichnet werden.

Zu Z 85 (§ 34 Abs. 2):

Die Regelung, wonach die ordentlichen Studierenden des Lehramtsstudiums in den künstlerischen Unterrichtsfächern und der Studienrichtung Architektur an den Universitäten der Künste überdies jene Lehrveranstaltungen anzugeben haben, die sie im betreffenden Semester in den künstlerischen Diplomprüfungsfächern zu absolvieren beabsichtigen, entfällt. Diese aus organisatorischen Gründen vorgesehene Regelung ist entbehrlich, da die erforderlichen Daten auf Grund der Anmeldung der Studierenden zu den Lehrveranstaltungen aus den entsprechenden Fächern vorliegen.

Bei der Verpflichtung zur Vorlage der Abgangsbescheinigung wird klargestellt, daß diese nur von Personen vorzulegen ist, die zum selben Studium, für das die Zulassung beantragt wird, bereits an einer anderen inländischen Universität zugelassen waren.

Zu Z 87 (§ 34 Abs. 4a):

Siehe Punkt f des Allgemeines Teiles der Erläuterungen.

Mit dieser Regelung im Zusammenhang steht die Regelung, wonach bei der Zulassungsprüfung die Vorbildungsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind (siehe Z 15), sowie die Einrichtung von postgradualen Universitätslehrgängen, die mit einem akademischen Grad abschließen, für jene Zulassungswerberinnen und Zulassungswerber, die bereits ein Studium abgeschlossen haben (siehe Z 55).

Zu Z 90 (§ 34 Abs. 7):

Da ein Großteil der künstlerischen Studienrichtungen – auf Grund der Zusammenlegung der Studien­richtungen – Studienzweige vorsehen wird, ist es notwendig zu ermöglichen, daß mehrere Studienzweige derselben Studienrichtung sowohl gleichzeitig als auch hintereinander absolviert werden können. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn der Studienzweig an derselben Universität absolviert wird. Diese Regelung gilt für sämtliche Studienrichtungen gemäß UniStG.

Die Bestimmung des § 34 Abs. 7 steht nicht der gleichzeitigen Zulassung zum Instrumentalstudium mit zwei verschiedenen Instrumenten entgegen, da das Instrumentalstudium durch das jeweilige Instrument definiert wird (ebenso wie das Lehramtsstudium durch die jeweiligen Unterrichtsfächer definiert wird). Es ist daher möglich, gleichzeitig zum Instrumentalstudium zugelassen zu werden, wenn das jeweilige Instrument des Instrumentalstudiums verschieden ist.

Der akademische Grad ist diesfalls mehrfach zu verleihen (siehe § 66 Abs. 4).

Zu Z 92 (§ 35 Abs. 1):

Da der Zugang zu den künstlerischen Studienrichtungen nicht verkompliziert werden soll, wird als Voraussetzung für die Zulassung weiterhin der Nachweis der künstlerischen Eignung für die gewählte Studienrichtung bzw. für das gewählte Fach des Instrumentalstudiums und das gewählte Unterrichtsfach des Lehramtsstudiums normiert. Dieser Nachweis ist im Rahmen der Zulassungsprüfung zu erbringen. Mittels der Bestätigung über die absolvierte Zulassungsprüfung wird die allgemeine Universitätsreife für die gewählte Studienrichtung (Instrument, Unterrichtsfach) nachgewiesen.

Damit haben die Studierenden der künstlerischen Studienrichtungen auch die Möglichkeit, die Wahl­fächer aus dem gesamten Spektrum des Lehrangebotes aller Universitäten auszuwählen.

Die Studienwerberinnen und Studienwerber für das Lehramtsstudium aus den künstlerischen Unterrichts­fächern, für die Studienrichtung Architektur an den Universitäten der Künste sowie für die Studien­richtung Industrial Design gilt nicht § 35 Abs. 1 Z 4, sondern § 34 Abs. 1. Diese Zulassungswerberinnen und Zulassungswerber haben daher sowohl die künstlerische Eignung als auch die Reifeprüfung nachzuweisen.

Von den künstlerischen Studienrichtungen ist nur für die Studienrichtung Musiktherapie die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung (siehe Z 2a der Anlage 1).

Zu Z 93 (§ 35 Abs. 2a):

Diese Regelung ist zwar rechtlich überflüssig, dient jedoch der studiengesetzlichen Klarstellung, daß die Universitätsberechtigungsverordnung auch in diesem Zusammenhang von den Rektorinnen und Rektoren zu beachten ist.

Zu Z 94 (§ 35 Abs. 3):

Das UniStG legt gleich dem AHStG die Möglichkeit fest, zu einem Doktoratsstudium nicht nur auf Grund des jeweils gesetzlich festgelegten Diplomstudiums, sondern auch auf Grund eines gleichwertigen Studiums zugelassen zu werden. Dieser grundsätzlich interdisziplinäre Ansatz findet auf Grund des Umstandes, daß das Verlangen zur Nachholung zusätzlicher Qualifikationen im Rahmen der Feststellung der Gleichwertigkeit gesetzlich ausgeschlossen ist, eine frühe Begrenzung. Antragsteller, deren Studium daher zwar weitgehend, aber nicht zur Gänze einem Diplomstudium gleichwertig ist, werden daher in der Regel abgewiesen, obwohl die Herstellung der Gleichwertigkeit durch die Nachholung weniger Qualifikationen möglich wäre.

Die vorgeschlagene, an § 71 Abs. 2 UniStG orientierte Ergänzung des § 35 Abs. 3 dient daher der weitgehenden Unterstützung des bisherigen interdisziplinären Ansatzes.

Eine Nostrifizierung des gleichwertigen Studiums im Sinne des § 70 Abs. 1 UniStG ist üblicherweise nicht möglich, da diese Antragstellung gemäß § 70 Abs. 2 UniStG den Nachweis voraussetzt, daß die Nostrifizierung ”zwingend und konkret für die Berufsausübung … in Österreich erforderlich ist”, ein Nachweis, der für Bewerberinnen und Bewerber, die die Zulassung zum Doktoratsstudium anstreben, üblicherweise nicht erbringbar ist.

Die nunmehr vorgeschlagene Ergänzung des § 35 Abs. 3 bewirkt aber nicht, daß durch die auferlegten Prüfungen eine Änderung hinsichtlich der besonderen Universitätsreife im Sinne des § 36 Abs. 1 UniStG eintritt. Bewerberinnen und Bewerber um die Zulassung zu einem Doktoratsstudium müssen weiterhin das Recht zur unmittelbaren Zulassung zum Doktoratsstudium im Ausstellungsland der Urkunde über den Abschluß des gleichwertigen Studiums nachweisen.

Zu Z 95 (§ 37 Abs. 2):

Diese Regelung ermöglicht es den Studienkommissionen für die künstlerischen Studienrichtungen, im Studienplan vorzusehen (siehe Z 19), daß die Ergänzungsprüfung zum Nachweis der deutschen Sprache nicht bereits vor der Zulassung, sondern erst vor der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das dritte Semester abzulegen ist.

Diese Regelung hat sich deshalb als notwendig erwiesen, da Studienwerberinnen und Studienwerber, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, sonst keine Möglichkeit haben, zum Unterricht im zentralen künstlerischen Fach zugelassen zu werden, da der Besuch von einzelnen Lehrveranstaltungen aus dem zentralen künstlerischen Fach als außerordentliche Studierende nicht möglich ist (siehe Z 13). Eine Unterbrechung der Ausbildung im zentralen künstlerischen Fach, etwa um die deutsche Sprache zu erlernen, würde sich nachteilig auf den weiteren Studienerfolg auswirken.

Zu Z 97 (§ 39 Abs. 1):

Die Studierenden sind verpflichtet, jedes Semester die Lehrveranstaltung aus dem zentralen künstle­rischen Fach zu besuchen (laufende Leistungsbeurteilung – siehe § 7 Abs. 7). Die Studierenden sind jedoch berechtigt, während der gesamten Studiendauer insgesamt drei Semester diese Lehrveranstaltung nicht zu besuchen. Besuchen die Studierenden die Lehrveranstaltung aus dem zentralen künstlerischen Fach während der gesamten Studiendauer länger als drei Semester nicht, so erlischt die Zulassung zum Studium.

Zu Z 99 (§ 41 Abs. 1):

Das in § 41 Abs. 1 geregelte Zulassungsalter für außerordentliche Studien wird von 17 auf 15 Lebensjahre herabgesetzt. Dies entspricht einem Wunsch des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, das eine Initiative zur Förderung von hochbegabten Jugendlichen gestartet hat. Das Universitätskollegium der Universitäten der Künste ist zudem noch berechtigt, im Studienplan für einen Universitätslehrgang ein niedrigeres Zulassungsalter vorzusehen, wenn dies auf Grund der Studieninhalte des Universitätslehrganges erforderlich ist. Die Zulassung zu einem Universitätslehrgang an einer Universität der Künste ist daher bereits vor der Vollendung des 15. Lebensjahres möglich, auch wenn es sich dabei nicht um einen Vorbereitungslehrgang handelt.

Zu Z 100 (§ 41 Abs. 1a):

Die Zulassung zu den Vorbereitungslehrgängen an den Universitäten der Künste ist bereits vor der Vollendung des 17. Lebensjahres möglich. Die Zulassung zu den Vorbereitungslehrgängen darf längstens bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres erfolgen.

Die obere Grenze des Zulassungsalters für Vorbereitungslehrgänge wurde gegenüber dem ersten Begutachtungsentwurf im zweiten Begutachtungsentwurf um ein Jahr erhöht, da sich aus den Gesprächen mit den Fachvertreterinnen und Fachvertretern ergeben hat, daß eine höhere Altersgrenze in manchen Bereichen (zB Studienrichtung Gesang) erforderlich ist.

Da im zweiten Begutachtungsverfahren der Wunsch nach einer weiteren Erhöhung des Zulassungsalters für die Vorbereitungslehrgänge geäußert wurde, sieht die Regierungsvorlage vor, daß das Universitäts­kollegium berechtigt ist, im Studienplan für einen Vorbereitungslehrgang ein Zulassungsalter bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorzusehen, wenn dies auf Grund der Studieninhalte erforderlich ist.

Zu Z 101 (§ 43):

§ 43 wird um die künstlerischen Diplomarbeiten ergänzt. Demgemäß ist der Studienerfolg durch Prüfungen und die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten (Diplomarbeiten und Dissertationen) und künstlerischer Diplomarbeiten festzustellen.

Zu Z 102 (§ 44):

Diese Verfassungsbestimmung ermöglicht es, daß auch künstlerische Diplomarbeiten von Personen betreut und beurteilt werden können, die weder Staatsangehörige einer Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages noch einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts­raum sind, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen gemäß UniStG erfüllen.

Zu Z 103 (§ 45 Abs. 1):

§ 45 Abs. 1 wird um die künstlerischen Diplomarbeiten ergänzt. Die Bestimmungen über die Beurteilung des Studienerfolges sind daher auch für die künstlerischen Diplomarbeiten anzuwenden.

Im UniStG ist bereits die Möglichkeit vorgesehen, eine Lehrveranstaltungsprüfung mit ”mit Erfolg teilgenommen” und ”ohne Erfolg teilgenommen” zu beurteilen, wenn die fünfteilige Beurteilungsskala unmöglich oder unzweckmäßig ist.

Zu Z 104 (§ 45 Abs. 3):

Diese Bestimmung stellt sicher, daß bei Diplomprüfungen, die nur ein zentrales künstlerisches Fach umfassen, die Beurteilung ”mit Auszeichnung bestanden” erteilt werden darf.

Zu Z 105 und 106 (§ 46 Abs. 2 und § 47 Abs. 1):

Die Bestimmungen über die Nichtigerklärung von Beurteilungen und über die Zeugnisse werden um die künstlerische Diplomarbeit ergänzt.

Zu Z 109 und 110 (§ 48):

Für den Nachweis der künstlerischen Eignung im Rahmen der Zulassungsprüfung wird eine eigene Bestimmung über Zulassungsprüfungen in das UniStG aufgenommen (§ 48a – siehe Z 111).

Aus diesem Grund haben in § 48 die Bestimmungen über die Ergänzungsprüfung betreffend die künstlerische Eignung zu entfallen.

Zu Z 111 (§ 48a):

Für die Zulassungsprüfung wird eine eigene Bestimmung in das UniStG aufgenommen. Gemäß der Definition des § 4 Z 15a dient die Zulassungsprüfung dem Nachweis der künstlerischen Eignung für die gewählte Studienrichtung (Instrument, Unterrichtsfach).

Die künstlerische Eignung ist an den Universitäten der Künste generell im Rahmen der Zulassungs­prüfung nachzuweisen, und nicht im Rahmen einer Ergänzungsprüfung.

Die Zulassungsprüfung wird entsprechend zu § 48 (Ergänzungsprüfung) geregelt. Demnach hat die Rektorin oder der Rektor fachlich geeignete Prüferinnen und Prüfer für die Zulassungsprüfung heranzuziehen. Die Rektorin oder der Rektor ist berechtigt, die Kompetenzen an die Studiendekanin oder den Studiendekan zu delegieren, die oder der für die betreffende Studienrichtung zuständig ist.

Die Größe der Zulassungsprüfungssenate ist in § 56 Abs. 2 (siehe Z 123) geregelt. Die Zahl der Mitglieder der Zulassungsprüfungssenate ist nicht beschränkt. Da es bei der Zulassungsprüfung um das Recht der Studierenden auf Bildung geht, soll die Überprüfung der künstlerischen Eignung auf eine breite Basis gestellt und eine möglichst hohe Objektivität erreicht werden.

Die Zulassungsprüfung dient dem Nachweis der künstlerischen Eignung für die gewählte Studienrichtung oder das gewählte Instrument des Instrumentalstudiums bzw. für das gewählte künstlerische Unterrichts­fach des Lehramtsstudiums. Der Begriff ”Eignung” umfaßt dabei sowohl die Begabung als auch die Vorbildung.

Welche Prüfungsmethoden anzuwenden sind und welche Prüfungsaufgaben den Antragstellerinnen und Antragstellern auf Zulassung im Rahmen der Zulassungsprüfung zu stellen sind, ist von der Studienkommission im Studienplan festzulegen. Bei den Prüfungsaufgaben handelt sich dabei um den konkreten Inhalt der Zulassungsprüfung, um weitestgehende Transparenz bei der Zulassung zu gewährleisten. Im Unterschied zu § 48 wird jedoch ausdrücklich festgelegt, daß die Zulassungsprüfung kommissionell abzuhalten ist. Dies ist auf Grund der objektiven Beurteilung der künstlerischen Leistungen erforderlich. Die Regierungsvorlage sieht im Unterschied zum ersten und zweiten Begutachtungsentwurf vor, daß die Prüfungsmethode von der Studienkommission im Studienplan – und nicht von der Rektorin oder dem Rektor bzw. der Studiendekanin oder dem Studiendekan – festzulegen ist. Da die Studienkommission auch die Prüfungsaufgaben festlegt, erscheint die inhaltliche Anknüpfung für die Festlegung der Prüfungsmethode bei der Studienkommission eher gegeben als bei der Rektorin oder dem Rektor bzw. der Studiendekanin oder dem Studiendekan.

Die Zulassungsprüfung muß bei einem Wechsel der Universität innerhalb Österreichs nicht erneut absolviert werden, wenn die Zulassung für dieselbe Studienrichtung beantragt wird (Abs. 3). Wie in einigen Stellungnahmen im zweiten Begutachtungsverfahren vorgeschlagen, wird dies auf die Zulassung an derselben oder einer anderen Universität der Künste für eine facheinschlägige Studienrichtung erweitert.

Für das Instrumentalstudium ergibt sich bei der Zulassungsprüfung folgende Situation: Da die Rektorin oder der Rektor bzw. die Studiendekanin oder der Studiendekan fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer für die Zulassungsprüfung heranzuziehen hat, ist davon auszugehen, daß sich die Prüfungssenate je nach Instrument unterschiedlich zusammensetzen, so daß bei der Zulassungsprüfung für die einzelnen Instrumente jeweils nur Fachvertreterinnen und Fachvertreter des jeweiligen Instruments vertreten sind.

Zu Z 112 (§ 49 Abs. 2):

Diese Änderung dient der Bereinigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 113 (§ 50 Abs. 1):

Gemäß § 50 Abs. 1 sind in den künstlerischen Studienrichtungen die abschließenden Teilprüfungen der Diplomprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach jedenfalls kommissionell abzulegen. Im Gegensatz zum zweiten Begutachtungsentwurf ist daher auch die abschließende Teilprüfung der ersten Diplomprüfung kommissionell abzulegen.

Zur Definition der Diplomprüfung siehe § 4 Z 6 UniStG: Demnach sind die Diplomprüfungen jene Prüfungen, die in den Studienabschnitten der Diplomstudien abzulegen sind. Mit der positiven Beurteilung aller Teile einer Diplomprüfung wird der betreffende Studienabschnitt abgeschlossen. Mit der positiven Beurteilung aller Diplomprüfungen wird das betreffende Diplomstudium abgeschlossen. Demgemäß sind sämtliche während des Studiums absolvierten Prüfungen – auch die Lehrveranstaltungs­prüfungen – Teil der Diplomprüfung. Die Verpflichtung zur kommissionellen Durchführung der Diplom­prüfung aus dem zentralen künstlerischen Fach betrifft daher jeweils nur die abschließende Teilprüfung der Diplomprüfung.

Die Betreuerin oder der Betreuer bzw. die Betreuerinnen oder Betreuer der künstlerischen Diplomarbeit (§ 65a Abs. 5) haben dem Diplomprüfungssenat für die abschließende Teilprüfung der das Studium abschließenden Diplomprüfung jedenfalls anzugehören. Diese Regelung ist erforderlich, weil die Beurteilung der künstlerischen Diplomarbeit im Rahmen der das Studium abschließenden Diplomprüfung erfolgt (siehe Z 140).

Im Unterschied zum ersten und zweiten Begutachtungsentwurf sieht die Regierungsvorlage vor, daß die Prüfungssenate für die Diplomprüfungen nicht durch die Rektorin oder den Rektor, sondern durch die Studiendekanin oder den Studiendekan zu bilden sind. Dies entspricht der Systematik des UniStG, eine abweichende Regelung für die künstlerischen Diplomstudien ist nicht erforderlich.

Die Personen, die bei der Zusammensetzung der Prüfungssenate für die kommissionellen Diplom­prüfungen von der Studiendekanin oder vom Studiendekan herangezogen werden können, sind durch die Abs. 2, 3 und 4 festgelegt.

Die Größe der Diplomprüfungssenate ist in § 56 Abs. 2 geregelt (siehe Z 123).

Die Regelung für die Zusammensetzung der Prüfungssenate für die Diplomprüfungen gilt auch für die Zusammensetzung der Prüfungssenate für die zweite bzw. dritte Wiederholung von Lehrveranstaltungs­prüfungen aus den zentralen künstlerischen Fächern (”Kontrollprüfung”).

Zu Z 114 (§ 50 Abs. 2):

Diese Bestimmung berücksichtigt die rechtliche Situation gemäß KUOG. Demnach hat die Studien­dekanin oder der Studiendekan an den Universitäten der Künste zur Abhaltung von Diplomprüfungen als Fachprüfungen und kommissionellen Gesamtprüfungen Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen.

Zu Z 116 (§ 50 Abs. 4):

Diese Bestimmung berücksichtigt die rechtliche Situation gemäß KUOG. Demgemäß ist bei Bedarf die Studiendekanin oder der Studiendekan überdies berechtigt, an den Universitäten der Künste Universitäts­lehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. f als Prüferinnen oder Prüfer für die Diplomprüfung heranzuziehen.

In diesem Zusammenhang wird die Einschränkung bei den Universitätsassistentinnen und Universitäts­assistenten gemäß UOG 1993, wonach diese nur dann zur Abhaltung von Diplomprüfungen herangezogen werden können, soweit sie mit der Betreuung und Beurteilung von Diplomarbeiten betraut wurden, aufgehoben.

Zu Z 117 (§ 51 Abs. 2):

§ 51 Abs. 2 regelt die Prüfungsbefugnis für Rigorosen. Diese Bestimmung wird an die rechtliche Situation gemäß KUOG angepaßt. Demgemäß hat an den Universitäten der Künste die Studiendekanin oder der Studiendekan zur Abhaltung von Rigorosen als Fachprüfungen oder kommissionellen Gesamtprüfungen Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen.

Zu Z 119 (Überschrift zu § 52 und § 52 Abs. 3):

Die Änderung dient der Bereinigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 121 (§ 55 Abs. 2):

Die Änderung dient der Anpassung an den Text des § 54 Abs. 3.

Zu Z 122 (§ 56 Abs. 2):

Die wissenschaftlich-künstlerischen Unterrichtsfächer des Lehramtsstudiums werden in Hinkunft als künstlerische Unterrichtsfächer bezeichnet.

Zu Z 123 (§ 56 Abs. 2):

§ 56 Abs. 2 enthält die Bestimmungen über die Größe der Diplomprüfungssenate.

Die Anzahl der Mitglieder der Diplomprüfungssenate wird entsprechend der geltenden Rechtslage gemäß KHStG grundsätzlich auf zehn Prüferinnen oder Prüfer beschränkt. Dies gilt auch, wenn die abschlie­ßenden Teilprüfungen der Diplomprüfungen mehrere zentrale künstlerische Fächer umfassen. Die Zahl der Mitglieder des Diplomprüfungssenates für die abschließende Teilprüfung der das Studium abschlie­ßenden Diplomprüfung erhöht sich um jeweils eine Person, wenn für die Betreuung der künstlerischen Diplomarbeit zwei Betreuerinnen oder zwei Betreuer vorgesehen sind. Dem Prüfungssenat für die abschließende Teilprüfung der das Studium abschließenden Diplomprüfung dürfen daher höchstens elf Prüferinnen oder Prüfer angehören.

Auf Grund zahlreicher Anregungen im zweiten Begutachtungsverfahren ist in der Regierungsvorlage vorgesehen, daß die Zahl der Mitglieder des Zulassungsprüfungssenates nicht beschränkt wird. Damit ist sichergestellt, daß sämtliche fachlich geeigneten Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer die Beurteilung sämtlicher Zulassungswerberinnen und Zulassungswerber im Rahmen der Zulassungsprüfung vornehmen können. Auch dies entspricht der geltenden Rechtslage gemäß KHStG.

Die Personen, die bei der Bildung der Senate herangezogen werden können, sind für die Zulassungs­prüfung in § 48a und für die Diplomprüfung in § 50 festgelegt. Für die Wiederholungsprüfungen der Lehrveranstaltungsprüfungen aus den zentralen künstlerischen Fächern gilt dieselbe Regelung wie für die Diplomprüfung.

Die Beschränkung der Zahl der Mitglieder der Prüfungssenate für die abschließenden Teilprüfungen der Diplomprüfungen und die Wiederholungsprüfungen der Lehrveranstaltungsprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach bedeutet nicht, daß die anderen in Betracht kommenden Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer keine Prüfungsbefugnis haben. Sämtliche Universitätslehrerinnen und Universitäts­lehrer gemäß § 50 Abs. 2, 3 und 4 haben die Prüfungsbefugnis für die Diplomprüfung aus dem jeweiligen Fach. Aus diesem Personenkreis hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die Prüferinnen oder Prüfer für die konkreten Termine der Diplomprüfungen heranzuziehen. Dies bedeutet, daß der Diplom­prüfungssenat zu unterschiedlichen Terminen unterschiedlich zusammengesetzt werden kann.

Diese dem zweiten Begutachtungsentwurf nicht entsprechende Regelung betreffend die Größe der Prüfungssenate hat finanzielle Auswirkungen bei der Prüfungsabgeltung. Im Rahmen der Neugestaltung des Dienst- und Besoldungsrechtes wird eine diesbezügliche kostenneutrale Lösung zu finden sein.

Zu Z 126 (§ 58 Abs. 1):

Diese Regelung enthält die im Begutachtungsverfahren vielfach geforderte freiwillige Wiederholung von Lehrveranstaltungen aus dem zentralen künstlerischen Fach. Durch die nunmehr vorgesehene Regelung ist es möglich, zwei Semester je einmal während der gesamten Studiendauer zu wiederholen. Da die Systematik des UniStG keine Beurteilung von Lehrveranstaltungen kennt, sondern lediglich Lehrver­anstaltungsprüfungen, wird in dieser Bestimmung auf Lehrveranstaltungsprüfungen abgestellt. In diesem Zusammenhang geht es aber um die Wiederholung der gesamten Lehrveranstaltung, da es für die Studierenden wichtig sein kann, daß sie ein weiteres Semester eine Betreuung im zentralen künstlerischen Fach genießen können.

Zu Z 127 (§ 58 Abs. 2):

§ 58 Abs. 2 regelt die Wiederholung von negativ beurteilten Prüfungen, wobei diese Regelung auch für die künstlerischen Studienrichtungen gilt.

Eine Sonderregelung ist aber für die Lehrveranstaltungsprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach erforderlich. Bei negativer Beurteilung dürfen diese Lehrveranstaltungsprüfungen dreimal wiederholt werden. Die erste Wiederholung kann – aber muß nicht – in der Wiederholung der gesamten Lehr­veranstaltung bestehen, die zweite und dritte Wiederholung haben aus je einem einzigen Prüfungsvorgang zu bestehen und kommissionell zu erfolgen. Dabei sind die Prüferinnen und Prüfer, die zur Abhaltung von Diplomprüfungen berechtigt sind (§ 50 Abs. 2, 3 und 4), heranzuziehen.

Im zweiten Begutachtungsverfahren war vorgesehen, daß eine dritte Wiederholung der Lehrveranstal­tungsprüfung aus dem zentralen künstlerischen Fach nur erfolgen darf, wenn dies der Prüfungssenat bei der zweiten Wiederholung bewilligt. Diese Regelung wurde nicht in die Regierungsvorlage übernommen, da sie unpraktikabel erscheint. Die Regierungsvorlage sieht vor, daß die Lehrveranstaltungsprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach generell dreimal wiederholt werden dürfen.

Zu Z 128 (§ 58 Abs. 7):

Durch diese Regelung ist sichergestellt, daß für die Zulassungsprüfung keine Wiederholungs­beschränkung besteht. Da es bei der Zulassung zum Studium um das Recht auf Bildung geht, ist eine Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten bei der Zulassungsprüfung sachlich nicht gerechtfertigt.

Zu Z 129 (§ 59 Abs. 1):

Die Ergänzung dient der Sicherstellung, daß auch Prüfungen, die auf Grund rechtswidriger und nachträglich für nichtig erklärter Zulassungen abgelegt wurden, von einer Anerkennung ausgeschlossen sind.

Zu Z 130 (§ 59 Abs. 1a):

Bei der Anerkennung von Prüfungen wird normiert, daß die an inländischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht abgelegten Prüfungen die oder der Vorsitzende der Studienkommision auf Antrag der oder des Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen hat, soweit sie den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die Studienkommission ist berechtigt, solche Anerkennungen durch Verordnung generell festzulegen.

Diese Regelung geht über die im KHStG normierte Übertrittsprüfung, die sich als nicht sehr praktikabel erwiesen hat, hinaus. Die Anerkennung von an Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht absolvierten Prüfungen kann nunmehr während des gesamten Studienverlaufes von den Studierenden aller künstlerischer Studienrichtungen für alle Prüfungen des Studienplanes beantragt werden. Kriterium für die Anerkennung ist die Gleichwertigkeit der Prüfung mit der entsprechenden Prüfung des Studienplanes der künstlerischen Studienrichtung. Liegt die Gleichwertigkeit vor, so hat die oder der Vorsitzende die Prüfung anzuerkennen. Liegt keine Gleichwertigkeit vor, so ist die Anerkennung der Prüfung nicht vorzunehmen. Diese Regelung gilt für alle künstlerischen Studienrichtungen und betrifft auch einzelne Prüfungen.

Durch diese Bestimmung wird die wünschenswerte Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen Bildungseinrichtungen erleichtert, und es können sich positive Auswirkungen für die Studierenden ua. beim Bezug der Familienbeihilfe oder Studienbeihilfe ergeben.

Zu Z 131 (§ 59 Abs. 2a):

Abs. 2a sieht für die künstlerischen Studienrichtungen eine den anderen Studienrichtungen entsprechende Regelung für die Anerkennung von Tätigkeiten vor, die außerhalb der Universität der Künste ausgeführt werden.

Im Unterschied zu den anderen Studienrichtungen hat die Anerkennung von Tätigkeiten, die außerhalb der Universität der Künste ausgeführt wurden, bei Gleichwertigkeit nicht verpflichtend zu erfolgen, sondern die oder der Vorsitzende der Studienkommission ist berechtigt, die Tätigkeit anzuerkennen. Diese Änderung gegenüber dem ersten Begutachtungsentwurf wurde auf vielfachen Wunsch der Universitäten für Musik und darstellende Kunst aufgenommen und berücksichtigt spezielle universitäre Einrichtungen, deren Bestand nicht gefährdet werden soll.

Zu Z 132 (§ 59 Abs. 5):

Die Umformulierung des § 59 Abs. 5 berücksichtigt die Tatsache, daß der Nachweis der künstlerischen Eignung nicht im Rahmen einer Ergänzungsprüfung, sondern im Rahmen der Zulassungsprüfung zu erbringen ist.

Zu Z 133 (§ 61 Abs. 4):

Diese Bestimmung enthält die Berechtigung zur Betreuung und Beurteilung von Diplomarbeiten gemäß § 61 und berücksichtigt die rechtliche Situation gemäß KUOG. Demgemäß sind an den Universitäten der Künste Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Diplomarbeiten zu betreuen und zu beurteilen. Weiters ist an den Universitäten der Künste die Studiendekanin oder der Studiendekan bei Bedarf berechtigt, Universitäts­lehrerinnen und Universitätslehrer gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. f KUOG mit der Betreuung und Beurteilung von Diplomarbeiten aus dem Fach ihrer Dissertation oder ihres nach der Verleihung des Doktorgrades bearbeiteten Forschungsgebietes zu betrauen. Diese Regelung entspricht der an den Universitäten gemäß UOG 1993.

Zu Z 136 (§ 62 Abs. 4):

Diese Bestimmung enthält die Berechtigung zur Betreuung und Beurteilung von Dissertationen und berücksichtigt dabei die rechtliche Situation gemäß KUOG. Demgemäß sind an den Universitäten der Künste Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Dissertationen zu betreuen und zu beurteilen.

Zu Z 140 (4a. Hauptstück samt Überschrift, §§ 65a bis 65d):

Diese Regelung sieht vor, daß ein eigenes Hauptstück für die künstlerische Diplomarbeit in das UniStG aufgenommen wird.

Im ersten Begutachtungsentwurf war vorgesehen, daß sämtliche Studierende eine wissenschaftliche Diplomarbeit zu verfassen haben. Dies wurde jedoch im Begutachtungsverfahren als nicht zweckmäßig erachtet (siehe Punkt 1 des Allgemeinen Teils der Erläuterungen).

Aus diesem Grund wurde im zweiten Begutachtungsentwurf eine neue Regelung vorgesehen, die den im Begutachtungsverfahren geäußerten Stellungnahmen sowie den Gesprächen mit den Fachvertreterinnen und Fachvertretern Rechnung trägt.

Demgemäß ist in den künstlerischen Studienrichtungen eine künstlerische Diplomarbeit zu schaffen. Die Studierenden sind jedoch berechtigt, anstelle der künstlerischen Diplomarbeit eine wissenschaftliche Diplomarbeit gemäß § 61 UniStG aus einem der im Studienplan festgelegten wissenschaftlichen Prüfungsfächer zu verfassen. Die Studierenden können somit wählen, ob sie eine künstlerische Diplomarbeit schaffen oder ob sie eine wissenschaftliche Diplomarbeit verfassen wollen.

Die künstlerische Diplomarbeit ist eine künstlerische Arbeit (zB Konzertaufführung, Komposition, Installation, Bild). Sie hat aber neben diesem künstlerischen Teil auch einen schriftlichen Teil zu umfassen, der den künstlerischen Teil zu erläutern hat. Mit dem schriftlichen Teil der künstlerischen Diplomarbeit hat die oder der Studierende nachzuweisen, daß sie oder er in der Lage ist, sich mit seinem oder ihrem künstlerischen Schaffen kritisch auseinanderzusetzen und wissenschaftlich fundierte Reflexion darüber anzustellen. Um den Studierenden diese Fähigkeiten zu vermitteln, sind im Studienplan ausreichend theoretische und wissenschaftliche Lehrveranstaltungen vorzusehen.

Das Thema der künstlerischen Diplomarbeit ist dem im Studienplan festgelegten zentralen künstlerischen Fach zu entnehmen (Abs. 3).

Die Betreuung der künstlerischen Diplomarbeit ist in Abs. 5 geregelt. Demgemäß sind Universitäts­lehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis künstlerische Diplomarbeiten zu betreuen. Da das Thema der Diplomarbeit aus dem im Studienplan festgelegten zentralen künstlerischen Fach zu entnehmen ist, kommen als Betreuerinnen und Betreuer von künstlerischen Diplomarbeiten in erster Linie jene Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer in Betracht, die ein zentrales künstlerisches Fach lehren. Die Betreuungsbefugnis erstreckt sich in diesem Fall auch auf den schriftlichen Teil der künstlerischen Diplomarbeit.

Nach Maßgabe des Themas des schriftlichen Teils der künstlerischen Diplomarbeit kann die Studien­dekanin oder der Studiendekan eine weitere Betreuerin oder einen weiteren Betreuer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG aus einem wissenschaftlichen Fach heranziehen. Es können daher auch Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis aus einem wissenschaftlichen Fach zur Betreuung von künstlerischen Diplomarbeiten herangezogen werden. In diesem Fall ist die künstlerische Diplomarbeit von zwei Personen zu betreuen.

Bei Bedarf ist die Studiendekanin oder der Studiendekan überdies berechtigt, fachlich geeignete Uni­versitätslehrerinnen und Universitätslehrer gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. f und g mit der Betreuung von künstlerischen Diplomarbeiten zu betrauen. Dies bedeutet, daß auch der Mittelbau berechtigt ist, künstlerische Diplomarbeiten zu betreuen, und zwar – anders als bei der wissenschaftlichen Diplomarbeit – ohne Einschränkung (siehe § 61 Abs. 4).

Da die künstlerische Arbeit der Studierenden an den Universitäten der Künste in der Regel kommissionell beurteilt wird (Zulassungsprüfung, die abschließenden Teilprüfungen der Diplomprüfungen), soll auch die Beurteilung der künstlerischen Diplomarbeit kommissionell erfolgen. Die künstlerische Diplomarbeit ist daher im Rahmen der abschließenden Teilprüfung der das Studium abschließenden Diplomprüfung aus dem zentralen künstlerischen Fach zu beurteilen. Dabei kann die künstlerische Diplomarbeit lediglich ein Teil der abschließenden Teilprüfung sein oder auch den gesamten Inhalt des abschließenden Prüfungs­teils darstellen. Dies ist durch den Studienplan festzulegen. Die Beurteilerin oder der Beurteiler bzw. die Beurteiler gehören dem Diplomprüfungssenat jedenfalls an. Wird eine Person mit einer entsprechenden Lehrbefugnis aus einem wissenschaftlichen Fach zur Betreuung herangezogen, so erhöht sich die Anzahl der Mitglieder des Diplomprüfungssenates um jeweils eine Person auf höchstens elf Mitglieder.

Die übrigen Bestimmungen über die künstlerische Diplomarbeit entsprechen den Regelungen über die Diplomarbeit gemäß § 61 bzw. den Regelungen für die wissenschaftlichen Arbeiten (siehe 4. Hauptstück).

Wählt die oder der Studierende die Diplomarbeit gemäß § 61, so hat sie oder er dennoch die ab­schließende Teilprüfung der das Studium abschließenden Diplomprüfung aus dem zentralen künstle­rischen Fach zu absolvieren.

Die im zweiten Begutachtungsentwurf vorgesehene Lösung für die künstlerische Diplomarbeit wurde in den Stellungnahmen ausdrücklich begrüßt, die Regierungsvorlage hat diese Lösung daher übernommen.

Zu Z 141 (§ 66 Abs. 1):

Die Bestimmung über die Verleihung akademischer Grade wird um die künstlerische Diplomarbeit ergänzt.

Zu Z 142 (§ 68):

Die Regelung dient der Anpassung an den Ersatz der feierlichen Verleihung durch einen schriftlich auszufertigenden und zuzustellenden Bescheid.

Zu Z 145 und 146 (§ 71 Abs. 2 und 3):

Die Bestimmungen über das Ermittlungsverfahren im Nostrifizierungsverfahren werden um die künstlerische Diplomarbeit ergänzt.

Zu Z 148 (§ 74 Abs. 6 und 7):

Die geänderten Bestimmungen des UniStG treten mit 1. August 1998 in Kraft.

Die Verfassungsbestimmungen (Z 102, 149 und 151) sind mittels Verfassungsbestimmung gesondert in Kraft zu setzen.

Zu Z 150 (§ 75 Abs. 6):

Die Änderung dient der Bereinigung eines Redaktionsversehens hinsichtlich der genannten Verord­nungen, die andernfalls dauerhaft dem Bundesrecht angehörten.

Zu Z 151 (§ 75a):

Das KHStG tritt mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft: § 7 KHStG (Einrichtung der Studien an den Universitäten der Künste), §§ 9 bis 15 KHStG (Studien­kommissionen), § 27 Abs. 3 KHStG (Nachweis der deutschen Sprache durch fremdsprachige Stu­dierende) sowie die Anlagen A und B des KHStG.

§ 7 KHStG, die Anlagen A und B des KHStG sowie die 1. Durchführungsverordnung zum KHStG, die auf § 7 Abs. 3 KHStG beruht, bleiben vorläufig in Kraft, da diese Regelungen die Grundlage für die Studienpläne bilden.

Die Bestimmungen über die Studienkommissionen (§§ 9 bis 15 KHStG) bleiben deshalb in Kraft, da das derzeit geltende Organisationsrecht an den Kunsthochschulen (Kunsthochschul-Organisationsgesetz) keine Bestimmungen über Studienkommissionen enthält. Das KUOG enthält zwar Bestimmungen über Studienkommissionen (siehe § 41 KUOG), diese werden jedoch erst wirksam werden, wenn die Universitäten der Künste zur Gänze gemäß dem KUOG organisiert sind.

Die Bestimmung des KHStG über den Nachweis der deutschen Sprache für fremdsprachige Studierende (§ 27 Abs. 3 KHStG) bleibt deshalb in Kraft, da das UniStG vorsieht, daß der Nachweis der deutschen Sprache bereits vor der Zulassung zu erbringen ist. Für die künstlerischen Studienrichtungen besteht zwar die Möglichkeit, diesen Nachweis um zwei Semester zu verschieben, diese Regelung gilt aber erst mit Inkrafttreten der Studienpläne gemäß UniStG.

Diese genannten Regelungen des KHStG treten mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität außer Kraft, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Sep­tember 2003.

Da sowohl die Anlage A als auch die Anlage B des KHStG vorläufig in Kraft bleiben, hat die Zulassung zum Studium bis zum Inkrafttreten der Studienpläne gemäß UniStG weiterhin gemäß den Anlagen A und B des KHStG zu erfolgen. Eine Zulassung zu den Kurzstudien ist daher weiterhin möglich. Auch die Verordnungen über die Studienversuche bleiben vorläufig in Kraft.

Neu in der Regierungsvorlage ist die in § 75a Abs. 2 vorgesehene Verordnungsermächtigung für die Bundesministerin oder den Bundesminister. Demgemäß hat die Bundesministerin oder der Bundes­minister auf Grund der zur Nichtuntersagung vorgelegten Studienpläne zu Beginn jedes Wintersemesters durch Verordnung festzulegen, welche Studienrichtungen und welche Kurzstudien gemäß den Anlagen A und B des KHStG und welche Studienversuche den Studienrichtungen gemäß der Anlage 1 des UniStG entsprechen. Diese Verordnung ermöglicht eine klare Rechtslage beim Übergang vom Studienrecht gemäß KHStG zum Studienrecht gemäß UniStG, da die Studienrichtungen gemäß KHStG und die Studienrichtungen gemäß UniStG zum größten Teil nicht ident sind.

Die Verfassungsbestimmungen des KHStG sind gesondert außer Kraft zu setzen.

Zu Z 154 (§ 77 Abs. 1):

Die Übergangsbestimmung des § 77 Abs. 1 wird um die künstlerischen Studienrichtungen ergänzt. Der späteste Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Studienpläne für die künstlerischen Studienrichtungen ist der 1. Oktober 2003, ein Jahr später als die Studienpläne für die anderen Studienrichtungen. Diese Regelung gilt auch für die Studienrichtungen Elektrotechnik – Toningenieur und Industrial Design, obwohl es sich bei diesen Studienrichtungen nicht um künstlerische, sondern um ingenieurwissenschaftliche Studien­richtungen handelt. Dies stellt sicher, daß auch diese beiden Studienrichtungen einen Zeitraum von fünf Studienjahren zur Erarbeitung des Studienplanes gemäß UniStG zur Verfügung haben.

Wenn ein Studienplan nicht fristgerecht verlautbart wurde, ist die Studienrichtung an der betreffenden Universität aufgelassen (siehe § 77 Abs. 3).

Zu Z 155 (§ 77 Abs. 2):

Bis zum Inkrafttreten der Studienpläne gemäß UniStG für die künstlerischen Studienrichtungen sind die bisherigen Studienpläne gemäß KHStG in der am 31. Juli 1998 geltenden Fassung anzuwenden.

Zu Z 157 und 158 (§ 78 Abs. 1 und 2):

Die Bestimmungen enthalten die studienrechtliche Überleitung der bisherigen Hochschulkurse und Hoch­schullehrgänge (Vorbereitungslehrgänge) in Universitätslehrgänge.

Die Verordnung über die Schaffung der Berufsbezeichnungen ”Akademisch geprüfte …” und ”Aka­demisch geprüfter …” wird überdies formell aufgehoben. Die Bestimmungen über Kurzstudien treten mit Inkrafttreten der Studienpläne gemäß UniStG außer Kraft.

Es wird jedoch vorgesehen, im Sinne des Vertrauensschutzes im Rahmen einer Übergangsbestimmung für die Absolventinnen und Absolventen von Hochschullehrgängen und Kurzstudien, die diese Lehrgänge bzw. Kurzstudien im Vertrauen auf die Verleihung einer bestimmten Berufsbezeichnung begonnen haben, die Verleihung der Berufsbezeichnungen noch weiterhin zu ermöglichen.

Diese Regelung entspricht der Regelung für die Studien an den Universitäten, sie berücksichtigt lediglich das um ein Jahr später erfolgende Inkrafttreten dieser Änderung.

Zu Z 159 (§ 80a):

Die Übergangsbestimmungen für die Studierenden nach KHStG werden in einem eigenen § 80a zusammengefaßt. Inhaltlich entspricht diese Regelung § 80, wobei die Besonderheiten der Universitäten der Künste berücksichtigt werden.

Mit Abs. 1 werden die bisherigen ordentlichen Hörerinnen und Hörer, außerordentlichen Hörerinnen und Hörer sowie Gasthörerinnen und Gasthörer in den neuen Status der ordentlichen und außerordentlichen Studierenden übergeleitet. Sie gelten mit Wirksamkeit vom 1. August 1998 als zu jenen Studien zuge­lassen, zu denen sie im Sommersemester 1998 zugelassen waren. Eine Sonderregelung gilt für jene außer­ordentlichen Hörerinnen und Hörer, die zu einzelnen Lehrveranstaltungen aus künstlerischen Fächern zugelassen sind. Dies ist gemäß § 4 Z 16 UniStG nicht mehr möglich. Sie sind berechtigt, dieses Studium innerhalb des Zeitraumes, für den die Zulassung erfolgt ist, längstens jedoch bis 1. September 2000, zu betreiben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die allgemeinen Bestimmungen des UniStG in der geänderten Fassung insbesondere im Hinblick auf die Verwaltung der Studierenden bereits mit 1. August 1998 in Kraft treten und daher bereits im Wintersemester 1998/99 anzuwenden sind.

Abs. 2 ist im Zusammenhang mit § 77 Abs. 2 zu sehen. Da den Studienkommissionen eine Frist von höchstens fünf Jahren zur Erlassung der neuen Studienpläne eingeräumt wird, sind die Studienpläne gemäß KHStG einschließlich der betreffenden Bestimmungen der Anlagen A und B des KHStG bis zum Inkrafttreten der Studienpläne gemäß UniStG anzuwenden. Dies ergibt sich auch aus § 75a Abs. 2, wonach die entsprechenden Bestimmungen der Anlagen A und B des KHStG für die jeweiligen Studien­richtungen an den jeweiligen Universitäten erst mit der Erlassung der Studienpläne gemäß UniStG außer Kraft gesetzt werden. Die Studienpläne gemäß KHStG werden gleichsam versteinert: Sie sind in der Fassung anzuwenden, die am 31. Juli 1998 besteht. Änderungen der Studienpläne des KHStG sind auf Grund des Außerkrafttretens des KHStG nicht mehr möglich.

Wenn der jeweilige Studienplan gemäß UniStG in Kraft tritt, haben die Studierenden noch die Möglichkeit, in einer der gesetzlichen Studiendauer entsprechenden Zeit zuzüglich eines Toleranz­semesters jeden Studienabschnitt zu absolvieren. Dies bedeutet, daß die Studierenden unabhängig von der Zahl der bisher inskribierten Semester die gesetzliche Studienzeit zuzüglich eines Toleranzsemesters je Studienabschnitt zur Verfügung haben, um ihr Studium nach den alten Studienvorschriften zu beenden. Danach sind die Studierenden kraft Gesetzes dem neuen Studienplan zu unterstellen. Ein freiwilliger Übertritt auf den neuen Studienplan ist jedoch jederzeit möglich. Abs. 2 regelt weiters ausdrücklich, daß bis zum Inkrafttreten der Studienpläne gemäß UniStG die Zulassung zu den Studienrichtungen und Kurzstudien gemäß den Anlagen A und B des KHStG sowie gemäß den Verordnungen über die Studien­versuche zu erfolgen hat.

Abs. 3 enthält Übergangsbestimmungen für jene Studierende, die ihr Studium noch auf Grund von Studienvorschriften betreiben, die vor dem Inkrafttreten des KHStG in Geltung standen. Diesen Studierenden wird für die Fortsetzung und Beendigung ihres Studiums nach den alten Studienvorschriften eine Frist von fünf Jahren eingeräumt. Nach Ablauf dieser Frist studieren diese Studierenden kraft Gesetzes nach den neuen Studienvorschriften.

Abs. 4 enthält die Übergangsbestimmungen für den Studienversuch Tapisserie. Ordentliche Studierende des Studienversuches Tapisserie sind berechtigt, ab dem Außerkrafttreten der Verordnung über die Einrichtung des Studienversuches am 31. Juli 2000, das Studium in einem der Studiendauer des Studienversuches zuzüglich zweier Semester entsprechenden Zeitraum abzuschließen.

Abs. 5 stellt sicher, daß die betreffenden Bescheide auch im Übergangszeitraum ihre Rechtswirkung behalten.

Abs. 6 übernimmt die entsprechende Übergangsbestimmung aus der Änderung des KHStG durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 524/1993, die zu einer Reduktion der Prüfungswiederholungen führte, und befristet ihre weitere Anwendung bis zum 30. September 2003.

Auch die Bestimmung des Abs. 7 dient der Rechtssicherheit. Sie bedeutet, daß die neuen Bestimmungen betreffend das Nostrifizierungsverfahren erst auf jene Verfahren anzuwenden sind, die ab dem 1. August 1998 anhängig gemacht werden.

Abs. 8 übernimmt die Übergangsbestimmung der Änderung des KHStG durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 524/1993.

Abs. 9 stellt klar, daß die bisher verliehenen akademischen Grade auch weiterhin geführt werden dürfen. Die gemäß KHStG verliehenen akademischen Grade werden jedoch nicht automatisch in akademische Grade gemäß UniStG umgewandelt.

Abs. 10 stellt sicher, daß § 39 Abs. 1 Z 2 und 7 auf beurlaubte Studierende sowie auf Studierende, bei denen eine Studienbehinderung vorliegt, bis zum Ablauf ihrer Beurlaubung oder der Studienbehinderung nicht anzuwenden ist.

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Abs. 11 übernimmt die Regelung des § 56 Abs. 2 KHStG (Ergänzungsstudium). Im Unterschied zu § 56 Abs. 2 KHStG wird jedoch eine Frist vorgesehen, innerhalb der die vorgeschriebenen Lehrveranstaltungs­prüfungen zu absolvieren sind und die schriftliche Prüfungsarbeit zu verfassen ist.

Abs. 12 betrifft die Studienrichtung Industrial Design. Studierende der Studienrichtung Industrial Design, die für die Zulassung die Reifeprüfung nicht nachweisen mußten, müssen dies auch bei einem Übertritt auf das neue Studienrecht nicht, obwohl für die Studienrichtung Industrial Design gemäß UniStG die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist.

Zu Z 160 und 161 (§ 81 Abs. 2 und 3):

Diese Bestimmungen betreffend Zuständigkeiten und Verfahrensvorschriften werden an die rechtliche Situation gemäß KUOG angepaßt. Bis zur vollständigen Wirksamkeit des KUOG an den Universitäten der Künste übernimmt die Funktion der Studiendekanin oder des Studiendekans an den Kunsthochschulen die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter, an der Akademie der bildenden Künste in Wien die Rektorin oder der Rektor.

Anders als in den noch geltenden Bestimmungen über die Studienkommissionen ist für die Anerkennung von Prüfungen, wissenschaftlichen Arbeiten und künstlerischen Diplomarbeiten nicht die Studien­kommission, sondern der Vorsitzende der Studienkommission zuständig.

Zu Z 165 (Anlage 1 Z 2.2):

Die Studienrichtung Architektur an den Hochschulen erhält die Bezeichnung Architektur an den Universitäten der Künste. Für die Absolventinnen und Absolventen der Studienrichtung Industrial Design ist der akademische Grad ”Mag. art.” vorzusehen. Die Absolventinnnen und Absolventen der Studien­richtung Elektrotechnik – Toningenieur erhalten den akademischen Grad ”Dipl.-Ing.”

Zu Z 166 (Anlage 1 Z 2.4):

Die Studienrichtung Architektur an den Hochschulen erhält die Bezeichnung Architektur an den Universitäten der Künste.

Zu Z 167 (Anlage 1 Z 2.7a):

Die Regierungsvorlage sieht vor, daß bei den ingenieurwissenschaftlichen Studienrichtungen die Studien­richtung Elektrotechik – Toningenieur eingerichtet wird.

Die ”Elektrotechnik – Toningenieur”-Ausbildung ist seit 1973 an der Technischen Universität Graz gemeinsam mit der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz eingerichtet. Zu Beginn wurde diese Ausbildung mittels Fächertausch durchgeführt; siehe dazu § 9 Abs. 3 lit. g des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 290/1969 (”Zum Studium des Toningenieurs ist § 9 Abs. 1 auch mit der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz duchführbar. Die Studienordnung hat Gruppen von Wahlfächern aus Teilgebieten der Prüfungsfächer festzusetzen, von denen der Kandidat eine oder mehrere Gruppen zu wählen hat.”). Die Studienordnung für die Studienrichtung Elektrotechnik auf Grund des TechStG 1969 verweist bei der Einrichtung dieser Studienrichtung auf § 9 Abs. 3 lit. g TechStG 1969.

Das Bundesgesetz über technische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 373/1990 (TechStG 1990), enthält keine Bestimmungen betreffend die Ausbildung Elektrotechnik – Toningenieur. Gemäß der Studienordnung für die Studienrichtung Elektrotechnik auf Grund des TechStG 1990, BGBl. Nr. 654/1991, wird der Studienzweig ”Elektrotechnik – Toningenieur” an der Technischen Universität Graz eingerichtet. Gemäß dieser Studienordnung wird der Studienzweig nicht gemeinsam mit der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz eingerichtet. Für den Studienzweig wurde eine interuniversitäre Studien­kommission eingerichtet, die sowohl von der Technischen Universität Graz als auch von der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz beschickt wird.

Gemäß UniStG fällt die Einrichtung von Studienzweigen in den Aufgabenbereich der zuständigen Studienkommission. Diese ist berechtigt, das jeweilige Diplomstudium in Studienzweige zu gliedern, wenn dies zur Gestaltung des Studiums zweckmäßig ist und wenn die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen (siehe § 13 Abs. 3 UniStG). Da Studienzweige somit nicht mehr zentral durch die Bundes­ministerin oder den Bundesminister eingerichtet werden, kann das UniStG auch keine Regelungen betreffend einen – interuniversitär einzurichtenden – Studienzweig enthalten.

Aus diesem Grund wurde befürchtet, daß die Weiterführung des interuniversitären Studienzweiges Elektrotechnik – Toningenieur gefährdet ist. Auch das Gesamtkollegium der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz hat in seiner Stellungnahme im ersten Begutachtungsverfahren zur Reform des Studienrechts auf die Problematik dieses interuniversitären Studienzweiges hingewiesen. Die Fakultät für Elektrotechnik der Technischen Universität Graz hat am 14. Mai 1998 die Weiterführung des Toningenieur-Studiums als eigene Studienrichtung Elektrotechnik – Toningenieur gemeinsam mit der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz beschlossen. Der Senat der Technischen Universität Graz hat sich am 18. Mai 1998 dem Beschluß des Fakultätskollegiums angeschlossen.

Während der Schwerpunkt der Tonmeisterausbildung im künstlerischen Bereich liegt, liegt der Schwer­punkt der Toningenieur-Ausbildung im technischen Bereich. Zirka 2/3 der Ausbildung sind daher an der Technischen Universität Graz zu absolvieren. Zirka 1/3 der Lehrveranstaltungen wird an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz absolviert (zB Gehörschulung, Harmonielehre, Werkanalyse, Aufnahmetechnik, Klangstrukturen in der elektronischen Musik, Theorie der Computermusik). Eines der Aufgabengebiete der Elektrotechnik – Toningenieure ist die Entwicklung von neuen Geräten, die Tonmeister arbeiten hingegen eher anwendungsorientiert. Im Arbeitsleben ergänzen sich die Berufsfelder der Toningenieure und Tonmeister.

Beide derzeitigen Ausbildungsstätten der Toningenieur-Ausbildung (Technische Universität Graz und Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz) befürworten eine Weiterführung der Toningenieur-Ausbildung. Das Institut für elektronische Musik der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz soll als einziges Institut, das nicht der Technischen Universität Graz angehört, in das neu zu errichtende Studienzentrum der Technischen Universität Graz übersiedeln.

Da sich der Studienzweig Elektrotechnik – Toningenieur in der Vergangenheit sehr bewährt hat, soll durch das UniStG der Fortbestand dieser Ausbildungsmöglichkeit gesichert werden. Das Studienzweig­modell scheidet dabei aus den oben genannten Gründen aus. Die rechtlich einwandfreieste Lösung aus studienrechtlicher Sicht ist die Einrichtung einer eigenen Studienrichtung Elektrotechnik – Toningenieur bei den ingenieurwissenschaftlichen Studienrichtungen (Z 2 der Anlage 1 zum UniStG), die durch die Verordnung des Bundesministers über die Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an der Technischen Universität Graz gemeinsam mit der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz eingerichtet wird.

Die Weiterführung der Toningenieur-Ausbildung erscheint aus mehreren Gründen gerechtfertigt. Diese Ausbildung vermittelt den Absolventinnen und Absolventen eine am Arbeitsmarkt orientierte Ausbildung.

Im Wintersemester 1997/98 waren an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz 120 Studierende zum Studienzweig zugelassen, im Sommersemester 1998 sind es 111. Im Hinblick auf die Anzahl der Studierenden handelt es sich somit um eine der größten Studienrichtungen der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz.

Weiters ist die Toningenieur-Ausbildung in Graz international gefragt. Vor allem viele Studien­werberinnen und Studienwerber aus Deutschland interessieren sich für diese Ausbildungsmöglichkeit.

Die Bezeichnung der neuen Studienrichtung soll ”Elektrotechnik – Toningenieur” lauten. Die Beibehal­tung des Namens signalisiert, daß es sich um die bisherige Ausbildung im Rahmen des Studienzweiges handelt. Die Beibehaltung der ”Elektrotechnik” in der Bezeichnung verdeutlicht, daß dieses Studium auf einer physikalischen Grundausbildung basiert.

Die Studienrichtung soll – wie die anderen ingenieurwissenschaftlichen Studienrichtungen – 10 Semester und 160–210 Semesterstunden umfassen. An die Absolventinnen und Absolventen soll der akademische Grad ”Dipl.-Ing.” verliehen werden. Eine Zulassungsprüfung ist nicht erforderlich, lediglich für einzelne Lehrveranstaltungen sollen Voraussetzungen festgelegt werden (siehe § 7 Abs. 7 UniStG).

Die Einrichtung der ”Elektrotechnik – Toningenieur”-Ausbildung als eigene Studienrichtung erfordert keine Mehrkosten, da bereits für den Studienzweig die erforderliche Ausstattung vorhanden ist und durch die Umwandlung keine zusätzlichen Aufwendungen entstehen.

Auf Grund der inhaltlichen Identität der Studienrichtung ”Elektrotechnik – Toningenieur” mit dem bisherigen Studienzweig besteht keine Notwendigkeit der Durchführung eines Verfahrens gemäß § 11 UniStG, da es sich nicht um eine neue Studienrichtung handelt, sondern um die Umwandlung einer bisher bestehenden Ausbildung.

Es wird daher in der Regierungsvorlage zur Reform des Studienrechts der Universitäten der Künste bei den ingenieurwissenschaftlichen Studienrichtungen eine Studienrichtung Elektrotechnik – Toningenieur vorgesehen werden.

Zu Z 168 (Anlage 1 Z 2.11a):

Die Studienrichtung Industrial Design wird in Hinkunft bei den ingenieurwissenschaftlichen Studien­richtungen eingerichtet. Von den Fachvertreterinnen und Fachvertretern dieser Studienrichtung wurde eine Gleichbehandlung mit der Studienrichtung Architektur gefordert, da der Schwerpunkt dieser Studienrichtung im Technischen und nicht im Künstlerischen liege. Für die Studienrichtung Industrial Design ist daher hinkünftig als Zulassungsvoraussetzung die Reifeprüfung nachzuweisen.

An die Absolventinnen und Absolventen der Studienrichtung Industrial Design wird der akademische Grad ”Mag. art.” verliehen (siehe Z 165).

Zu Z 169 (Z 2a der Anlage 1):

Auf Grund der im Begutachtungsverfahren geäußerten Kritik an der Umbenennung der künstlerischen Studien in ”künstlerisch-wissenschaftliche” Studienrichtungen werden diese Studien weiterhin als ”künstlerische” Studienrichtungen bezeichnet (siehe Punkt 1 des Allgemeinen Teils der Erläuterungen).

Zu Z 2a.1:

Die Aufgabenstellungen der künstlerischen Studienrichtungen entsprechen im wesentlichen den Auf­gabenstellungen des KHStG. Wichtig ist, daß die künstlerischen Studienrichtungen nicht nur einer hochqualifizierten künstlerischen Berufsvorbildung dienen, sondern auch der künstlerisch-wissenschaft­lichen und der künstlerisch-pädagogischen. Weiters haben die künstlerischen Studienrichtungen die Grundlage für eine selbständige künstlerische Tätigkeit zu schaffen und durch eine kritische Auseinander­setzung mit künstlerischen, pädagogischen und anderen wissenschaftlichen Fragestellungen zur Entwick­lung und Erschließung der Künste beizutragen (siehe Punkt 1 des Allgemeinen Teils der Erläuterungen).

Zu Z 2a.2:

An die Absolventinnen und Absolventen der künstlerischen Studienrichtungen ist der akademische Grad ”Magistra der Künste” bzw. ”Magister der Künste”, lateinisch ”Magistra artium” bzw. ”Magister artium”, abgekürzt jeweils ”Mag. art.”, zu verleihen. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage gemäß KHStG.

Der akademische Grad ”Mag. art” wird auch an die Absolventinnen und Absolventen des Lehramts­studiums aus den künstlerischen Unterrichtsfächern verliehen, wenn das Thema der Diplomarbeit einem künstlerischen Unterrichtsfach zugeordnet werden kann (siehe Z 3.7 der Anlage 1). Weiters wird der akademische Grad ”Mag. art.” auch an die Absolventinnen und Absolventen der Studienrichtung Industrial Design verliehen.

Zu Z 2a.3 bis 2a.21:

Ein zentrales Anliegen der Reform des Studienrechts der Universitäten der Künste ist die Neugestaltung der künstlerischen Studienrichtungen, die in der Z 2a der Anlage 1 geregelt sind. Ausgangspunkt der Überlegungen ist der Wunsch nach einer umfassenderen Ausbildung der Studierenden dieser Studien­richtungen. Dieses Ziel wird im UniStG durch das Zusammenlegen von vielen verschiedenen inhaltlich eng umschriebenen Studienrichtungen zu einigen thematisch umfassenderen Studienrichtungen verwirk­licht.

In diesem Sinne werden die nach KHStG bestehenden Studienrichtungen (insgesamt 50) zu 19 Studien­richtungen zusammengefaßt. Diese 19 Studienrichtungen folgen dabei im wesentlichen der Abschnitts­gliederung der Anlage A des KHStG.

Nicht in dieser Zahl enthalten sind die Studienrichtungen Elektrotechnik – Toningenieur und Industrial Design, die bei den ingenieurwissenschaftlichen Studienrichtungen (Z 2 der Anlage 1 zum UniStG) eingerichtet werden.

Gegenüber den im ersten Begutachtungsentwurf vorgesehenen 12 Studienrichtungen ergeben sich folgende Änderungen: Neu eingerichtet werden die Studienrichtungen ”Tonmeisterstudium”, welches bisher als Studienversuch an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien durchgeführt wurde, und ”Musiktherapie”, welche bisher als Kurzstudium an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien eingerichtet war. Bei der Studienrichtung ”Musiktheaterregie” wird auf eine Eingliederung in die Studienrichtung ”Darstellende Kunst” verzichtet, die Studienrichtung ”Musik­theaterregie” bleibt daher als eigene Studienrichtung erhalten. Ebenso wird von einer Zusammenlegung der Studienrichtungen ”Komposition und Musiktheorie” und ”Musikleitung” abgesehen, die beiden Studienrichtungen bleiben als jeweils eigene Studienrichtung bestehen, wobei die Studienrichtung ”Musikleitung” in ”Dirigieren” umbenannt wird. Neu eingerichtet werden ebenfalls die Studienrichtungen ”Mediengestaltung” und ”Künstlerisches und industrielles Gestalten”, um dem Studienangebot der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz besser Rechnung tragen zu können.

Gegenüber den im zweiten Begutachtungsentwurf vorgesehenen 18 Studienrichtungen ergibt sich insofern eine Änderung, als die Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik als eigenständige Studien­richtung bei den künstlerischen Studienrichtungen eingerichtet wird.

Die Zusammenfassung der Studienrichtungen soll eine breitere und umfassendere Ausbildung der Absolventinnen und Absolventen künstlerischer Studien ermöglichen. Transdisziplinarität und Perme­abilität der Studieninhalte sollen gefördert werden. Dies gilt vor allem für den Bereich der bildnerischen Studienrichtungen. Die Zusammenfassung der Studienrichtungen im musikalischen Bereich – besonders die Zusammenfassung der einzelnen Instrumente – beruht auf dem Gedanken, daß diese Studien im Bereich der theoretischen Fächer großteils inhaltlich ident sind und sich im wesentlichen im jeweiligen Instrument unterscheiden. Hier soll die Zusammenfassung der Studienrichtungen organisatorische Erleichterungen bringen. In beiden Bereichen soll die Zusammenlegung der Studienrichtungen Doppel­gleisigkeiten vermeiden, was wiederum einen Rationalisierungseffekt mit sich bringt.

Die Zusammenlegung der Studienrichtungen erfolgt auf Grund von zwei verschiedenen Modellen:

Einerseits das Studienzweigmodell, bei dem die erforderliche Differenzierung der Studieninhalte nach dem ersten Studienabschnitt mittels verschiedener Studienzweige vorgenommen werden kann. Ausgangs­punkt ist dabei ein gemeinsamer erster Studienabschnitt, dessen Länge die Studienkommission im Studienplan bestimmen kann. Für den ersten gemeinsamen Studienabschnitt ist ua. vorstellbar, daß sich der Studienplan aus verschiedenen Modulen zusammensetzt, aus denen die Studierenden wählen können. Nach dem ersten Studienabschnitt erfolgt die Gliederung in die verschiedenen Studienzweige, wobei die Studienzweige durch die Studienkommission im Studienplan eingerichtet werden. Das Studienzweig­modell wird vor allem für die bildnerischen Studienrichtungen interessant sein.

Das zweite Modell orientiert sich am Lehramtsstudium des UniStG (siehe Z 3 der Anlage 1), wo pro Fakultät (Universität) ein einheitliches Lehramtsstudium aus verschiedenen Unterrichtsfächern ein­gerichtet wird. Dieses Modell gilt für die Zusammenlegung der verschiedenen Instrumente zu einem Instrumentalstudium. Dieses Instrumentalstudium wird pro Universität der Künste in verschiedenen Instrumenten angeboten (zB Instrumentalstudium – Klavier). Das Instrumentalstudium hat einen einheitlichen Studienplan, der jedoch – dort, wo es unbedingt erforderlich ist – Differenzierungen für die einzelnen Instrumente bzw. Instrumentengruppen vorzunehmen hat (zB im zentralen künstlerischen Fach). Demgemäß erfolgt die Ausbildung am Instrument bereits ab dem ersten Semester. Auch die Zulassung erfolgt für das jeweilige Instrument (siehe § 4 Z 16 – Zulassungsprüfung). Da sich der Zulassungsprüfungssenat aus fachlich geeigneten Prüferinnen und Prüfern zusammenzusetzen hat (siehe § 48a), werden dem Zulassungsprüfungssenat die Vertreterinnen und Vertreter des jeweiligen Instruments anzugehören haben. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß im Bedarfsfall dem Zulassungsprüfungssenat Vertreterinnen oder Vertreter eines anderen Instruments angehören können.

Der erste und der zweite Begutachtungsentwurf sahen vor, daß die instrumental(gesangs)pädagogische Ausbildung mit dem Gesangs- bzw. Instrumentalstudium bzw. mit der Studienrichtung Jazz zusammen­gelegt werden soll und die instrumental(gesangs)pädagogische Ausbildung in der Form eines Studien­zweiges des Instrumental- bzw. Gesangsstudiums bzw. der Studienrichtung Jazz durchgeführt werden soll. Diese Lösung wurde deshalb gewählt, weil die Trennung zu nachteiligen Auswirkungen für beide Bereiche geführt hat.

Die nachteiligen Auswirkungen bestehen ua. darin, daß sich die künstlerische Ausbildung auseinander­entwickelt hat. Dies beginnt bereits bei der Zulassung zur Studienrichtung Instrumental(Gesangs)­pädagogik, in die oft jene Studierenden, die die Zulassung zu einem Konzertfachstudium wegen mangelnder künstlerischer Eignung nicht erreichen konnten, ausweichen, ohne sich konkret für den Berufswunsch der Musiklehrerin oder des Musiklehrers ausgesprochen zu haben. Die Auseinander­entwicklung der künstlerischen Ausbildung setzt sich während des Studiums fort und wird noch dadurch unterstützt, daß für die Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik eigene Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer – entgegen der dienstrechtlichen Situation – vorgesehen sind.

Ein weiteres Problem besteht darin, daß in den Konzertfachstudien der Anteil der inländischen Studierenden besonders niedrig ist. Daraus ergeben sich für die Nachwuchssituation in Österreich gravierende Probleme.

Für die Studierenden der Konzertfächer stellt sich nach Abschluß des Studiums häufig das Problem, daß sie sich – aus welchen Gründen auch immer – mit einer Unterrichtssituation konfrontiert sehen, für die sie jedoch keinerlei Ausbildung erhalten haben.

Zudem werden in Lehrveranstaltungen der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik viele mo­derne Aspekte des Musiklebens vermittelt.

Für eine Zusammenlegung der instrumental(gesangs)pädagogischen Ausbildung mit der Studienrichtung Instrumentalstudium bzw. Gesang spricht die Tatsache, daß auch für die zukünftigen Lehrerinnen und Lehrer an Musikschulen die Ausbildung am Instrument bzw. in der Stimme zentral ist.

In den Stellungnahmen zum zweiten Begutachtungsentwurf wurde Konsens darüber gefunden, daß die Intentionen des zweiten Begutachtungsentwurfes nach einer Zusammenführung der beiden Bereiche Konzertfach und Instrumental- und Gesangspädagogik auf Grund der bestehenden Probleme gerechtfertigt sind, daß jedoch die Instrumental- und Gesangspädagogik als eigenständige Studienrichtung bestehen bleiben muß. Als Argumente für die eigenständige Studienrichtung wurden das unterschiedliche Aus­bildungsprofil, die Probleme bei einer gemeinsamen Zulassungsprüfung sowie die Zersplitterung der Musikpädagogik auf mehrere Studienrichtungen angeführt. Dieser Argumentation wird in der Regie­rungsvorlage gefolgt. Maßnahmen zur Annäherung der beiden Bereiche sind jedoch vorgesehen.

Auch der internationale Vergleich spricht für die Zusammenlegung der Studienrichtungen in größere Bereiche. International üblich ist die Gliederung der Studieninhalte in folgende Bereiche:

–   Freie, bildende Kunst

–   Angewandte Kunst, Design

–   Instrumentalstudien

–   Komposition/Musikleitung/Musiktheorie

–   Kirchenmusik, Jazz, Popularmusik, Volksmusik

–   Darstellende Kunst

–   Kunsttherapie/Musiktherapie, Kunstvermittlung/Kulturmanagement

–   Interdisziplinäre Studiengänge zwischen Wissenschaft und Kunst

–   Kunstpädagogik (als eigene Lehramtsstudien in der BRD, ansonsten künstlerische Fachstudien mit pädagogischen Anteilen und postgradualen LehrerInnenausbildung)

–   Musikpädagogik (als eigene Lehramtsstudien in der BRD, ansonsten musikpädagogische oder musik­wissenschaftliche Studien mit pädagogischen Anteilen und postgradualer LehrerInnenausbildung)

–   Instrumental- und Gesangspädagogik (als eigenes Diplomstudium nur in der BRD, in Skandinavien und Großbritannien in der Regel in das Instrumentalstudium integriert, manchmal als postgraduale Ausbildung im Anschluß an ein Instrumentalstudium angeboten)

Eine pädagogische Ausbildung ist jetzt in zwei Bereichen [Instrumental(Gesangs)pädagogik und Musik- und Bewegungserziehung] vorgesehen. Im Zuge von Gesprächen mit Fachvertreterinnen und Fach­vertretern verschiedener Studienrichtungen wurde der Vorschlag unterbreitet, auch in anderen Bereichen (zB Dirigieren, Komposition und Musiktheorie, Katholische und Evangelische Kirchenmusik) eine pädagogische Ausbildung einschließlich einer Lehrbefähigung zu verankern, da die Vermittlung dieser Studieninhalte oft einen wesentlichen Anteil der beruflichen Tätigkeit der Absolventinnen und Absolventen ausmacht. Mit der neuen flexiblen Studienplangestaltung durch das UniStG ist es möglich, pädagogische Inhalte in jeder Studienrichtung vorzusehen. Die Lehrbefähigung müßte jedoch im UniStG verankert werden.

Die Stellungnahmen im zweiten Begutachtungsverfahren haben gezeigt, daß eine Erweiterung der Lehrbefähigung auf andere Bereiche durchaus wünschenswert wäre. Andererseits spricht das massive Eintreten für die Beibehaltung der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik dafür, die päda­gogische Ausbildung mit abschließender Lehrbefähigung nicht in verschiedenen Studienrichtungen anzubieten. Im Rahmen ihrer Autonomie steht es den Studienkommissionen jedoch frei, pädagogische Inhalte in die Studienpläne der einzelnen Studienrichtungen aufzunehmen. Wenn die Studierenden dieses Studienangebot verstärkt wahrnehmen und die potentiellen Dienstgeber entsprechend darauf reagieren, kann in einem nächsten Reformschritt eine Erweiterung der Lehrbefähigung umgesetzt werden.

Zu Z 2a.3 (Studienrichtung Bildende Kunst):

In der Studienrichtung Bildende Kunst werden jene Studieninhalte zusammengefaßt, die dem Bereich der freien Kunst zuzuordnen sind. Die Anzahl der Semesterstunden für diese Studienrichtungen beträgt 170–220 (gegenüber 180–200 Semesterstunden im ersten Begutachtungsentwurf).

Zu Z 2a.4 (Studienrichtung Bühnengestaltung):

Die Studienrichtung Bühnengestaltung bleibt als eigene Studienrichtung erhalten. Da diese Studien­richtung auch an Standorten eingerichtet ist, wo kein bildnerischer Bereich vorhanden ist (Hochschule für Musik und darstellene Kunst ”Mozarteum” in Salzburg, Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz), wurde von der – durchaus zu erwägenden – Zusammenlegung mit anderen Studienrichtungen abgesehen.

Die Anzahl der Semesterstunden für diese Studienrichtung beträgt 220–280 (gegenüber 230–250 Se­mesterstunden im ersten Begutachtungsentwurf).

Zu Z 2a.5 (Studienrichtung Darstellende Kunst):

Die Studienrichtung Darstellende Kunst umfaßt die Bereiche Schauspiel und Schauspielregie. Von einer Eingliederung der Studienrichtung Musiktheaterregie, die an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien eingerichtet ist, wurde bereits im zweiten Begutachtungsentwurf abgesehen. Die Studienrichtung Musiktheaterregie bleibt daher als eigene Studienrichtung erhalten (siehe Z 2a.19).

Die Anzahl der Semesterstunden für diese Studienrichtung beträgt 180–220 (gegenüber 180–200 im ersten Begutachtungsentwurf).

Zu Z 2a.6 (Studienrichtung Design):

In der Studienrichtung Design werden jene Studieninhalte zusammengefaßt, die dem Bereich der angewandten Kunst zuzuordnen sind. Die Anzahl der Semesterstunden für diese Studienrichtung beträgt 220–280 (gegenüber 230–250 Semesterstunden im ersten Begutachtungsentwurf).

Die Studiendauer dieser Studienrichtung beträgt acht Semester. Dies bedeutet eine generelle Kürzung um zwei Semester, was vom Großteil der Fachvertreterinnen und Fachvertreter als akzeptabel erachtet wurde.

Nicht dieser Studienrichtung zuordenbar ist die Studienrichtung Industrial Design, die zu den ingenieur­wissenschaftlichen Studienrichtungen (Z 2 der Anlage 1) gezählt wird.

Zu Z 2a.7 (Studienrichtung Dirigieren):

Der erste Begutachtungsentwurf hatte vorgesehen, daß die Studienrichtung Dirigieren (bisher Musik­leitung) mit der Studienrichtung Komposition und Musiktheorie zusammengelegt wird. Davon wurde im zweiten Begutachtungsentwurf Abstand genommen, da sich aus den Gesprächen mit den Fachver­treterinnen und Fachvertretern ergeben hat, daß ein gemeinsamer erster Studienabschnitt (Studien­zweigmodell) nicht sinnvoll ist, da die Inhalte der Studienrichtungen zu unterschiedlich sind. Die Regierungsvorlage folgt dem zweiten Begutachtungsentwurf.

In der Studienrichtung Dirigieren werden die Studieninhalte Chordirigieren, Orchesterdirigieren und Korrepetition zusammengefaßt.

Die Anzahl der Semesterstunden für diese Studienrichtung beträgt 180–200 (gegenüber 130–150 Se­mesterstunden für die Studienrichtung Komposition und Musikleitung im ersten Begutachtungsentwurf).

Die Kürzung der Studiendauer in dieser Studienrichtung von zwölf auf zehn Semester wurde von den Fachvertreterinnen und Fachvertretern als machbar erachtet.

Zu Z 2a.8 (Studienrichtung Film und Fernsehen):

Die Studienrichtungen der Abteilung Film und Fernsehen sollen wie im ersten und zweiten Begut­achtungsentwurf vorgesehen zu einer Studienrichtung zusammengefaßt werden. Ein Großteil der Fach­vertreterinnen und Fachvertreter dieser Studienrichtungen hat sich für die Beibehaltung der fünf getrennten Studienrichtungen ausgesprochen. Diesem Vorschlag wurde aber nicht Rechnung getragen, da bei diesen Studienrichtungen bereits jetzt de facto das Studienzweigmodell praktiziert wird, da der erste Studienabschnitt in allen betreffenden Studienrichtungen nahezu ident ist. Die Zusammenfassung ist weiters deshalb gerechtfertigt, da die Studienpläne dieser Studienrichtungen zahlreiche Praktika vorsehen, die eine intensive Zusammenarbeit der Studierenden und Lehrenden aus allen Studienrichtungen erfordert. Schließlich würde es der Systematik der neuen – umfassenden – Studienrichtungen wider­sprechen, diese fünf Bereiche nicht zusammenzufassen.

Die Anzahl der Semesterstunden für diese Studienrichtung beträgt 230–260 (gegenüber 230–250 im ersten Begutachtungsentwurf).

Auf Grund des Gesprächs mit den Fachvertreterinnen und Fachvertretern dieser Studienrichtung wird die Studiendauer nicht – wie im ersten Begutachtungsentwurf vorgesehen – von zehn auf acht Semester gekürzt. Die Studiendauer dieser Studienrichtung umfaßt daher wie bisher zehn Semester.

Zu Z 2a.9 (Studienrichtung Gesang):

Die Studienrichtung Gesang wird, wie im ersten und zweiten Begutachtungsentwurf vorgesehen, um zwei Semester von 14 auf 12 Semester gekürzt, was vom überwiegenden Teil der Fachvertreterinnen und Fachvertreter für akzeptabel erachtet wurde. Die Anzahl der Semesterstunden für diese Studienrichtung beträgt 160–200 Stunden (gegenüber 180–200 Semesterstunden im ersten Begutachtungsentwurf). Für die musikdramatische Ausbildung können zusätzlich 20 Semesterstunden vorgesehen werden.

Die Regierungsvorlage sieht im Gegensatz zum ersten und zweiten Begutachtungsentwurf die Integration der gesangspädagogischen Ausbildung in die Studienrichtung Gesang nicht mehr vor. Die beiden Bereiche sollen einander jedoch mit anderen Mitteln angenähert werden. Dies geschieht durch folgende Maßnahmen:

–   Der Studienkommission Gesang haben Mitglieder der Studienkommission für die Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik in einem angemessenen Verhältnis anzugehören. Diese Maßnahme soll sicherstellen, daß bei der Gestaltung des Studienplanes durch die Studienkommissionen ein inhaltliches Auseinanderdriften der Studienpläne verhindert wird.

–   Anerkennung von Prüfungen: Prüfungen, die für die Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik abgelegt wurden, sind von der oder dem Vorsitzenden der Studienkommission für die entsprechenden Prüfungen der Studienrichtung Gesang anzuerkennen. Die Studienkommission ist berechtigt, solche Anerkennungen durch Verordnung generell festzulegen. Dies soll das gleichzeitige Studium der Studienrichtungen Gesang und Instrumental(Gesangs)pädagogik sowie den Wechsel zwischen diesen beiden Studienrichtungen erleichtern.

–   Ergänzung und Vertiefung: Um die Ausbildung, die die Studierenden in der Studienrichtung Gesang erhalten, zu ergänzen und zu vertiefen, ist die Studienkommission verpflichtet, einen oder mehrere Schwerpunkte aus inhaltlich zusammenhängenden Lehrveranstaltungen im Studienplan vorzusehen. Die dafür vorgesehenen 10–20 Semesterstunden sind im Gesamtstundenrahmen bereits enthalten. Die Schwerpunkte können pädagogische oder andere wissenschaftliche oder künstlerische Inhalte um­fassen.

Zu Z 2a.10 (Studienrichtung Instrumentalstudium):

Im ersten Begutachtungsentwurf waren die einzelnen Instrumente, in denen das Instrumentalstudium eingerichtet wird, im Gesetz aufgezählt. In zahlreichen Stellungnahmen wurde angeregt, auf eine Fest­legung der Instrumente im Gesetz zugunsten einer Schwerpunktsetzung an den einzelnen Universitäten zu verzichten. Der zweite Begutachtungsentwurf hat diese Anregung aufgegriffen und zählte die Instrumente des Instrumentalstudiums nicht mehr auf. Auch die Regierungsvorlage sieht vor, daß die Instrumente – wie die Unterrichtsfächer des Lehramtsstudiums – durch die Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers über die Einrichtung von Studienrichtungen gemäß § 11 Abs. 5 eingerichtet werden.

Die Studienrichtung Instrumentalstudium wird, wie im ersten und zweiten Begutachtungsentwurf vor­gesehen, um vier Semester von 16 auf 12 Semester gekürzt, was vom überwiegenden Teil der Fach­vertreterinnen und Fachvertreter für akzeptabel erachtet wurde. Die Anzahl der Semesterstunden für diese Studienrichtung beträgt 100–150 Semesterstunden (gegenüber 100–120 Semesterstunden im ersten Begutachtungsentwurf).

Wie im Begutachtungsverfahren gefordert, wird im Entwurf die Möglichkeit eingeräumt, besonders begabte Zulassungswerberinnen und Zulassungswerber bereits mit der Vollendung des 15. Lebensjahres zum ordentlichen Studium zuzulassen.

Die Regierungsvorlage sieht im Gegensatz zum ersten und zweiten Begutachtungsentwurf die Integration der instrumentalpädagogischen Ausbildung in die Studienrichtung Instrumentalstudium nicht mehr vor. Die beiden Bereiche sollen einander jedoch mit anderen Mitteln angenähert werden. Dies geschieht durch folgende Maßnahmen:

–   Der Studienkommission für die Studienrichtung Instrumentalstudium haben Mitglieder der Stu­dienkommission für die Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik in einem angemessenen Verhältnis anzugehören. Diese Maßnahme soll sicherstellen, daß bei der Gestaltung des Studienplanes durch die Studienkommissionen ein inhaltliches Auseinanderdriften der Studienpläne verhindert wird.

–   Anerkennung von Prüfungen: Prüfungen, die für die Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik abgelegt wurden, sind von der oder dem Vorsitzenden der Studienkommission für die entsprechenden Prüfungen der Studienrichtung Instrumentalstudium anzuerkennen. Die Studienkommission ist be­rechtigt, solche Anerkennungen durch Verordnung generell festzulegen. Dies soll das gleichzeitige Studium der Studienrichtungen Instrumentalstudium und Instrumental(Gesangs)pädagogik sowie den Wechsel zwischen diesen beiden Studienrichtungen erleichtern.

–   Ergänzung und Vertiefung: Um die Ausbildung, die die Studierenden in der Studienrichtung Instru­mentalstudium erhalten, zu ergänzen und zu vertiefen, ist die Studienkommission verpflichtet, einen oder mehrere Schwerpunkte aus inhaltlich zusammenhängenden Lehrveranstaltungen im Studienplan vorzusehen. Die dafür vorgesehenen 10–20 Semesterstunden sind im Gesamtstundenrahmen bereits enthalten. Die Schwerpunkte können pädagogische oder andere wissenschaftliche oder künstlerische Inhalte umfassen.

Zu Z 2a.11 [Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik]:

Entgegen dem ersten und zweiten Begutachtungsentwurf sieht die Regierungsvorlage nicht mehr die Integration der musikpädagogischen Ausbildung in die Studienrichtungen Instrumentalstudium, Gesang und Jazz vor, sondern richtet für die Ausbildung zur Musikpädagogin oder zum Musikpädagogen – wie im KHStG – eine eigene Studienrichtung ein.

Die Einrichtung der Instrumente, in denen die Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik einzu­richten ist, bzw. die Einrichtung des Faches Gesang erfolgen unter Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 durch die Verordnung über die Einrichtung gemäß § 11 Abs. 5.

Die Studiendauer der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik umfaßt zwölf Semester. Für diese Studienrichtung sind insgesamt 160–190 Semesterstunden vorgesehen. Von diesen Semesterstunden sind 30–50 Semesterstunden für die fachdidaktische und pädagogische Ausbildung vorzusehen.

Selbst von den Befürwortern einer eigenen Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik wurde ein­geräumt, daß eine Annäherung der musikpädagogischen Ausbildung und des Instrumentalstudiums erforderlich ist. Daher sind in der Regierungsvorlage Maßnahmen enthalten, die eine bessere Vernetzung der beiden Bereiche vorsehen. Dies geschieht durch folgende Maßnahmen:

–   Zulassungsprüfung: Dem Zulassungsprüfungssenat haben Mitglieder der Zulassungsprüfungssenate für die Studienrichtung Instrumentalstudium, Gesang und Jazz in einem angemessenen Verhältnis anzugehören. Die Maßnahme soll sicherstellen, daß in den genannten Studienrichtungen und der Musikpädagogik das künstlerische Einstiegsniveau der Zulassungswerberinnen und Zulassungswerber nicht zu sehr divergiert.

–   Der Studienkommission für die Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik haben Mitglieder der Studienkommissionen für die Studienrichtungen Instrumentalstudium, Gesang und Jazz in einem angemessenen Verhältnis anzugehören. Diese Maßnahme soll sicherstellen, daß bei der Gestaltung des Studienplanes durch die Studienkommissionen ein inhaltliches Auseinanderdriften der Studienpläne verhindert wird.

–   Anerkennung von Prüfungen: Prüfungen, die für die Studienrichtungen Instrumentalstudium, Gesang und Jazz abgelegt wurden, sind von der oder dem Vorsitzenden der Studienkommission für die entsprechenden Prüfungen der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik anzuerkennen. Die Studienkommission ist berechtigt, solche Anerkennungen durch Verordnung generell festzulegen. Dies soll das gleichzeitige Studium der Studienrichtungen Instrumentalstudium, Gesang oder Jazz und Instrumental(Gesangs)pädagogik sowie den Wechsel zwischen diesen Studienrichtungen erleichtern.

Im Rahmen der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik gemäß KHStG haben sich bei der Studienplangestaltung die Schwerpunkte (zB zweites Instrument, Instrumente der Popularmusik, Elemen­tare musikalische Erziehung usw.) im Ausmaß von zwölf Semesterstunden gebildet, die auch Eingang in das Dienstrecht des Bundes und der Länder gefunden haben. Diese für die Studierenden wertvolle Ergänzung und Vertiefung des Studiums soll nunmehr auch im UniStG verankert werden, wobei das Stundenausmaß für den Schwerpunkt 10–20 Semesterstunden beträgt.

Die Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik gliedert sich in zwei Studienabschnitte, wobei der erste Studienabschnitt acht Semester zu umfassen hat. Die erste Diplomprüfung gilt als Lehrbefähigungs­prüfung. Dies entspricht der Rechtslage gemäß KHStG. Das Studium wird aber erst mit dem Absolvieren beider Diplomprüfungen abgeschlossen, wobei der zweite Studienabschnitt der künstlerisch-wissenschaft­lichen und künstlerisch-pädagogischen Heranbildung hochqualifizierter Lehrerinnen und Lehrer an Konservatorien und Schwerpunktmusikschulen dienen soll.

Die an einem österreichischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht erworbene Lehrbefähigung ist für das weitere Studium der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik anzuerkennen. Dies entspricht dem Wunsch der Konservatorien ebenso wie dem der Vertreterinnen und Vertreter der Universitäten für Musik und darstellende Kunst.

Wie gemäß KHStG ist in der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik eine Diplomarbeit gemäß § 61 UniStG aus einem der im Studienplan vorgesehenen wissenschaftlichen Prüfungsfächer zu verfassen, da in diesem Bereich eine Vertiefung der wissenschaftlichen Ausbildung für erforderlich erachtet wird.

Zu Z 2a.12 (Studienrichtung Jazz):

Bei der Studienrichtung Jazz kommt es im wesentlichen zu keinen Änderungen gegenüber der jetzigen Rechtslage gemäß KHStG.

Im Zusammenhang mit der Diskussion betreffend die Zusammenlegung der Studienrichtungen wurde ua. auch erwogen, die Studienrichtung Jazz in das Instrumentalstudium zu integrieren, da es sachlich gerechtfertigt und wünschenswert erscheint, für alle Instrumente – unabhängig von verschiedenen Stilrichtungen – eine einheitliche Studienrichtung vorzusehen. Die Studienrichtung Jazz war aber im zweiten Begutachtungsentwurf noch als eigene Studienrichtung ausgewiesen, die Möglichkeit der Integration in das Instrumentalstudium sollte in der Begutachtungsphase geklärt werden. Die Stellung­nahmen im zweiten Begutachtungsverfahren sowie die mit den Fachvertreterinnen und Fachvertretern geführten Diskussionen haben jedoch ergeben, daß die Studienrichtung Jazz auf Grund zu großer inhaltlicher Unterschiede nicht in das Instrumentalstudium integriert werden kann.

Die Einrichtung der Instrumente, in denen die Studienrichtung Jazz einzurichten ist, bzw. die Einrichtung des Faches Jazzgesang erfolgen unter Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 durch die Verordnung über die Einrichtung gemäß § 11 Abs. 5.

Die Studiendauer der Studienrichtung Jazz beträgt zwölf Semester. Für die Studienrichtung Jazz sind wie im ersten und zweiten Begutachtungsentwurf 200–220 Semesterstunden vorgesehen.

Die Regierungsvorlage sieht im Gegensatz zum ersten und zweiten Begutachtungsentwurf die Integration der jazzpädagogischen Ausbildung in die Studienrichtung Jazz nicht mehr vor. Die beiden Bereiche sollen einander jedoch mit anderen Mitteln angenähert werden. Dies geschieht durch folgende Maßnahmen:

–   Der Studienkommission für die Studienrichtung Jazz haben Mitglieder der Studienkommission für die Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik in einem angemessenen Verhältnis anzugehören. Diese Maßnahme soll sicherstellen, daß bei der Gestaltung des Studienplanes durch die Studien­kommissionen ein inhaltliches Auseinanderdriften der Studienpläne verhindert wird.

–   Anerkennung von Prüfungen: Prüfungen, die für die Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik abgelegt wurden, sind von der oder dem Vorsitzenden der Studienkommission für die entsprechenden Prüfungen der Studienrichtung Jazz anzuerkennen. Die Studienkommission ist berechtigt, solche Anerkennungen durch Verordnung generell festzulegen. Dies soll das gleichzeitige Studium der Studienrichtungen Jazz und Instrumental(Gesangs)pädagogik sowie den Wechsel zwischen diesen beiden Studienrichtungen erleichtern.

–   Ergänzung und Vertiefung: Um die Ausbildung, die die Studierenden in der Studienrichtung Jazz erhalten, zu ergänzen und zu vertiefen, ist die Studienkommission verpflichtet, einen oder mehrere Schwerpunkte aus inhaltlich zusammenhängenden Lehrveranstaltungen im Studienplan vorzusehen. Die dafür vorgesehenen 10–20 Semesterstunden sind im Gesamtstundenrahmen bereits enthalten. Die Schwerpunkte können pädagogische oder andere wissenschaftliche oder künstlerische Inhalte um­fassen.

Zu Z 2a.13 (Katholische und Evangelische Kirchenmusik):

In der Studienrichtung Katholische und Evangelische Kirchenmusik werden die beiden Studienrichtungen Katholische Kirchenmusik und Evangelische Kirchenmusik zusammengefaßt. Die Anzahl der Semester­stunden für diese Studienrichtungen beträgt 150–190 (gegenüber 130–150 Semesterstunden im ersten Begutachtungsentwurf). Die im ersten Begutachtungsentwurf vorgesehene Kürzung dieser Studienrich­tung um zwei Semester von zwölf auf zehn Semester wurde in den zweiten Begutachtungsentwurf und in die Regierungsvorlage nicht aufgenommen, da von den Fachvertreterinnen und Fachvertretern auf Grund der Komplexität dieses Studiums eine Kürzung um zwei Semester für nicht vertretbar erachtet wurde. Diese Studienrichtung wird daher wie bisher zwölf Semester umfassen.

Zu Z 2a.14 (Studienrichtung Komposition und Musiktheorie):

Die Studienrichtung Komposition und Musiktheorie wird wie bisher als eigene Studienrichtung ein­gerichtet werden. Von der im ersten Begutachtungsentwurf vorgesehenen Zusammenlegung mit der Studienrichtung Dirigieren wird im zweiten Begutachtungsentwurf und in der Regierungsvorlage Abstand genommen, da ein gemeinsamer erster Studienabschnitt auf Grund der inhaltlichen Unterschiede des Studienplanes nicht sinnvoll ist.

Die Anzahl der Semesterstunden für diese Studienrichtung beträgt 160–190 (gegenüber 130–150 Se­mesterstunden im ersten Begutachtungsentwurf). Die Kürzung der Studiendauer von zwölf auf zehn Semester bleibt aufrecht, da sie von den Fachvertreterinnen und Fachvertretern als akzeptabel erachtet wurde.

Zu Z 2a.15 (Studienrichtung Konservierung und Restaurierung):

Die Anzahl der Semesterstunden für diese Studienrichtung beträgt 220–270. Die Studiendauer beträgt wie gemäß KHStG zehn Semester.

Zu Z 2a.16 (Studienrichtung Künstlerisches und industrielles Gestalten):

Diese Studienrichtung wird neu eingerichtet, um dem Studienangebot der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz zu entsprechen, weil die dort angebotenen Studienrichtungen keine Trennung in einen angewandten und einen freien Bereich vornehmen.

Die Anzahl der Semesterstunden für diese Studienrichtung beträgt 220–280. Die Studienrichtung Künst­lerisches und industrielles Gestalten umfaßt acht Semester.

Zu Z 2a.17 (Studienrichtung Mediengestaltung):

Die Studienrichtung Mediengestaltung war im ersten Begutachtungsentwurf nicht vorgesehen. Die stetig wachsende Bedeutung des Bereiches der neuen Medien sowie deren zunehmende Komplexität sprechen für die Einrichtung einer eigenen Studienrichtung Mediengestaltung.

Die Anzahl der Semesterstunden für diese Studienrichtung beträgt 220–280. Die Studienrichtung Medien­gestaltung umfaßt acht Semester.

Zu Z 2a.18 (Studienrichtung Musik- und Bewegungserziehung):

Die Studienrichtung Musik- und Bewegungserziehung bleibt nach wie vor als eigene Studienrichtung erhalten. In den Begutachtungsverfahren wurden keine Möglichkeiten einer Integration in die Studien­richtung Instrumentalstudium und Instrumental(Gesangs)pädagogik gefunden.

In den Gesprächen mit den Fachvertreterinnen und Fachvertretern dieser Studienrichtung wurde eine Kürzung der Studiendauer sehr wohl für möglich erachtet, jedoch nicht um vier Semester, wie im ersten Begutachtungsentwurf vorgesehen. Diese Studienrichtung umfaßt daher nunmehr zehn Semester. Die Anzahl der Semesterstunden für diese Studienrichtung beträgt 160–220 (gegenüber 160–180 Semester­stunden im ersten Begutachtungsentwurf). Der große Stundenrahmen berücksichtigt die unterschiedlichen Ausbildungsschwerpunkte an den verschiedenen Standorten.

Die Lehrbefähigung kann frühestens nach acht Semestern mit der ersten oder zweiten Diplomprüfung erworben werden.

Zur Ergänzung und Vertiefung durch die Schwerpunkte siehe das zur Studienrichtung Instrumental­(Gesangs)pädagogik Gesagte.

Wie gemäß KHStG ist in der Studienrichtung Musik- und Bewegungserziehung eine Diplomarbeit gemäß § 61 UniStG aus einem der im Studienplan vorgesehenen wissenschaftlichen Prüfungsfächer zu verfassen, da in diesem Bereich eine Vertiefung der wissenschaftlichen Ausbildung für erforderlich erachtet wird.

Zu Z 2a.19 (Studienrichtung Musiktheaterregie):

Von der Zusammenlegung der Studienrichtung Musiktheaterregie mit der Studienrichtung Darstellende Kunst wird im zweiten Begutachtungsentwurf und in der Regierungsvorlage abgesehen, da auf Grund der unterschiedlichen Inhalte des Studienplanes ein gemeinsamer erster Studienabschnitt nicht zweckmäßig ist.

Die Studienrichtung Musiktheaterregie umfaßt acht Semester und 130–150 Semesterstunden.

Zu Z 2a.20 (Studienrichtung Musiktherapie):

Die Musiktherapie wird im Unterschied zum ersten Begutachtungsentwurf im zweiten Begutachtungs­entwurf und in der Regierungsvorlage als eigene Studienrichtung eingerichtet. Die Musiktherapie ist derzeit als Kurzstudium eingerichtet. Da das UniStG keine Kurzstudien vorsieht und es für diese Studieninhalte kein entsprechendes Diplomstudium gibt, wird die Musiktherapie in ein Diplomstudium umgewandelt. Dies wurde im Begutachtungsverfahren in zahlreichen Stellungnahmen gefordert und entspricht der Anerkennung dieser Ausbildung als eigenes Berufsbild.

Die Studienrichtung Musiktherapie umfaßt acht Semester und 140–170 Semesterstunden.

Die Studienrichtung Musiktherapie ist die einzige künstlerische Studienrichtung, die als Zulassungs­voraussetzung die Reifeprüfung einer höheren Schule vorsieht. Dies ist auf Grund des hohen Anteils an wissenschaftlichen Lehrinhalten erforderlich. Da die Studienrichtung Musiktherapie als Propädeutikum für die Psychotherapieausbildung anerkannt wird und die Ausübung dieses Berufes die Reifeprüfung als Voraussetzung hat, ist es zweckmäßig, die Reifeprüfung auch als Zulassungsvoraussetzung zu dieser Studienrichtung zu normieren.

Wie gemäß KHStG ist in der Studienrichtung Musiktherapie eine Diplomarbeit gemäß § 61 UniStG aus einem der im Studienplan vorgesehenen wissenschaftlichen Prüfungsfächer zu verfassen, da in diesem Bereich eine Vertiefung der wissenschaftlichen Ausbildung für erforderlich erachtet wird.

In den Übergangsbestimmungen ist sichergestellt, daß bis zur Erlassung des Studienplanes für das Diplomstudium Musiktherapie gemäß UniStG die Zulassung von Studienwerberinnen und Studien­werbern zum Kurzstudium Musiktherapie möglich ist.


Zu Z 2a.21 (Studienrichtung Tonmeisterstudium):

Die Tonmeisterausbildung wird derzeit im Rahmen eines Studienversuches angeboten. Dieses Studienangebot vermittelt eine Ausbildung, die den Absolventinnen und Absolventen am Arbeitsmarkt gute Berufsmöglichkeiten bietet. Studienversuche sind in der Systematik des UniStG nicht mehr vorgesehen, der Studienversuch Tonmeister wird daher in ein Diplomstudium umgewandelt, um diese Ausbildung zu erhalten.

Die Studienrichtung Tonmeisterstudium umfaßt zehn Semester und 230–250 Semesterstunden.

In den Übergangsbestimmungen ist sichergestellt, daß bis zur Erlassung des Studienplanes für die Studienrichtung Tonmeisterstudium gemäß UniStG die Zulassung zum Studienversuch erfolgen kann.

Zu Z 170 und 172 (Anlage 1 Z 3.2 lit. d und Z 3.4 lit. d):

Die wissenschaftlich-künstlerischen Unterrichtsfächer des Lehramtsstudiums werden in Hinkunft als künstlerische Unterrichtsfächer bezeichnet.

Zu Z 173 (Anlage 1 Z 3.5 lit. d):

Die Regelung, wonach das Studium des zweiten Unterrichtsfaches an einer anderen Universität als der der Zulassung zum Lehramtsstudium nur zulässig ist, wenn das zweite Unterrichtsfach an der Universität der Zulassung nicht eingerichtet ist, hat sich insbesondere im Verhältnis der Hochschule für angewandte Kunst und der Akademie der bildenden Künste in Wien als wenig praktikabel erwiesen. In Hinkunft soll es daher wieder möglich sein, an den beiden Standorten je ein Unterrichtsfach zu absolvieren. Dies berücksichtigt die unterschiedlichen Schwerpunktsetzungen an den beiden Standorten und ermöglicht für die Studierenden eine flexiblere Studiengestaltung.

Zu Z 174 (Anlage 1 Z 3.7 lit. d):

Die wissenschaftlich-künstlerischen Unterrichtsfächer des Lehramtsstudiums werden in Hinkunft als künstlerische Unterrichtsfächer bezeichnet.

Zu Z 176 (Anlage 2 Z 2.6):

Durch diese Bestimmung wird gewährleistet, daß Absolventinnen und Absolventen facheinschlägiger künstlerischer Diplomstudien und facheinschlägiger Studienrichtungen gemäß KHStG zum Doktorats­studium der Naturwissenschaften zugelassen werden können.

Zu Z 177 (Anlage 2 Z 2.7):

Sämtliche Absolventinnen und Absolventen der künstlerischen Studienrichtungen sind – ohne die Einschränkung der Facheinschlägigkeit – zum Doktoratsstudium der Philosophie zugelassen. Dies trifft auch auf die Absolventinnen und Absolventen gemäß KHStG zu.

Zu Z 178 (Anlage 2 Z 2.11):

Die Absolventinnen und Absolventen der Studienrichtungen Elektrotechnik – Toningenieur und Industrial Design sind zum Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften zuzulassen.

Zu Z 179 (Anlage 3 Z 188 bis 194):

Diese Bestimmung zählt die Verordnungen gemäß KHStG auf, die gemäß UniStG außer Kraft treten. Zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Verordnungen siehe Z 151 (§ 75a).


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


1. Teil

1. Teil

§ 2.         Bildungsziele und Bildungsaufgaben der Universitäten und Hochschulen

§ 2.         Bildungsziele und Bildungsaufgaben der Universitäten


2. Teil

2. Teil

1. Hauptstück

1. Hauptstück

Studien an Universitäten und Hochschulen

Studien an Universitäten

§ 25.       …

§ 25.       …

 

§ 25a.     Vorbereitungslehrgänge


3. Teil

3. Teil

Studierende an Universitäten und Hochschulen

Studierende an Universitäten


4. Teil

4. Teil

§ 48.       …

§ 48        …

 

§ 48a.     Zulassungsprüfungen


4. Hauptstück

4. Hauptstück


 

4a. Hauptstück

 

Künstlerische Diplomarbeiten

 

§ 65a.     Thema und Betreuung

 

§ 65b.    Einsicht in die Beurteilungsunterlagen

 

§ 65c.     Anerkennung von künstlerischen Diplomarbeiten

 

§ 65d.    Veröffentlichungspflicht


6. Teil

6. Teil


§ 75.       Außerkrafttreten

§ 80.       Übergangsbestimmungen für Studierende

§§ 75. und 75a. Außerkrafttreten

§§ 80. und 80a. Übergangsbestimmungen für Studierende


Geltungsbereich

Geltungsbereich


§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Studien an den Universitäten gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805. Es regelt überdies die Studien an den Kunsthochschulen gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation von Kunsthochschulen (Kunst­hochschul-Organisationsgesetz), BGBl. Nr. 54/1970, und an der Akademie der bildenden Künste in Wien gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Akademie der bildenden Künste in Wien (Akademie-Organi­sationsgesetz 1988 – AOG), BGBl. Nr. 25, die im folgenden kurz als ”Hoch­schulen” bezeichnet werden, soweit dort Studien auf Grund dieses Bundesgesetzes eingerichtet sind.

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Studien an den Universitäten gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805, und an den Universitäten der Künste gemäß § 6 des Bundes­gesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste, BGBl. I Nr. xxx/1998.Die Universitäten gemäß UOG 1993 und die Universitäten der Künste gemäß KUOG werden im folgenden kurz als Universitäten bezeichnet.



Bildungsziele und Bildungsaufgaben der Universitäten und Hochschulen

Bildungsziele und Bildungsaufgaben der Universitäten


§ 2. (1) Die Lehre an den Universitäten und Hochschulen dient der Bildung der Studierenden durch die Auseinandersetzung mit der Wissenschaft und der Kunst. Sie hat die grundlegenden wissenschaftlichen und wissenschaftlich-künstlerischen Kenntnisse und Methoden zu vermitteln, die für die beruflichen Tätigkeiten der Absolventinnen und Absolventen erforderlich sind. Sie dient überdies dem Transfer neuer wissenschaftlicher und wissenschaftlich-künstle­rischer Erkenntnisse in die Arbeitswelt.

§ 2. (1) Die Lehre an den Universitäten dient der Bildung der Studierenden durch die Auseinandersetzung mit der Wissenschaft und der Kunst. Sie hat die grundlegenden wissenschaftlichen und künstlerischen Kenntnisse und Methoden zu vermitteln, die für die beruflichen Tätigkeiten der Absolventinnen und Absolventen erforderlich sind. Sie dient überdies dem Transfer neuer wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse in die Arbeitswelt.


(2) Die Universitäten und Hochschulen nehmen ihre Bildungsaufgaben wahr durch

                                                                                               1.                                                                                               die wissenschaftliche und die wissenschaftlich-künstlerische Berufsvorbildung in den Diplomstudien,

                                                                                               2.                                                                                               die Heranführung zur Fähigkeit, durch selbständige Forschung zur Entwicklung der Wissenschaften beizutragen, und die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses in den Doktoratsstudien und

 

 

 

                                                                                               3.                                                                                               die Weiterbildung insbesondere in den Universitätslehrgängen.

(2) Die Universitäten nehmen ihre Bildungsaufgaben wahr durch

 

                                                                                               1.                                                                                               die wissenschaftliche und künstlerische Berufsvorbildung in den Diplomstudien,

                                                                                               2.                                                                                               die Heranführung zur Fähigkeit, durch selbständige Forschung zur Entwicklung der Wissenschaften beizutragen, und die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses in den Doktoratsstudien,

                                                                                               3.                                                                                               die Heranführung zur Fähigkeit, durch selbständiges künstlerisches Schaffen und Reflexion über Kunst zur Entwicklung und Erschließung der Künste beizutragen, und

                                                                                               4.                                                                                               die Weiterbildung insbesondere in den Universitätslehrgängen.


§ 3. Bei der Gestaltung der Studien sind im Sinne des § 1 UOG 1993 insbesondere folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

                                                                                               1.                                                                                               die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867),

                                                                                               2.                                                                                               die Freiheit künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre (Art. 17 a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger),

                                                                                               3.                                                                                               die Verbindung von Forschung und Lehre (forschungsgeleitete Lehre),

 

 

                                                                                               4.                                                                                               die Lernfreiheit,

                                                                                               5.                                                                                               die Offenheit für die Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen und Methoden,

 

                                                                                               6.                                                                                               die Wahrnehmung der Verantwortung der Wissenschaft gegenüber der menschlichen Gesellschaft, vor allem die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

                                                                                               7.                                                                                               die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie die Gleichwertigkeit der Frauen- und Geschlechterforschung mit anderen Forschungsbereichen,

                                                                                               8.                                                                                               das Zusammenwirken der Lehrenden und Lernenden,

                                                                                               9.                                                                                               die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Studiendauer,

                                                                                               10.                                                                                               die nationale und internationale Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen einschließlich der Berufszugänge.

§ 3. Bei der Gestaltung der Studien sind insbesondere folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

                                                                                               1.                                                                                               die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867),

                                                                                               2.                                                                                               die Freiheit künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger),

                                                                                               3.                                                                                               die Verbindung von Forschung und Lehre (forschungsgeleitete Lehre), die Verbindung der Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre sowie die Verbindung von Wissenschaft und Kunst,

                                                                                               4.                                                                                               die Lernfreiheit,

                                                                                               5.                                                                                               die Offenheit für die Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen und Methoden,

                                                                                               6.                                                                                               die Offenheit für die Vielfalt künstlerischer Richtungen,

                                                                                               7.                                                                                               die Wahrnehmung der Verantwortung der Wissenschaft und der Kunst gegenüber der menschlichen Gesellschaft, vor allem die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

                                                                                               8.                                                                                               die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie die Gleichwertigkeit der Frauen- und Geschlechterforschung mit anderen Forschungsbereichen,

                                                                                               9.                                                                                               das Zusammenwirken der Lehrenden und Lernenden,

                                                                                               10.                                                                                               die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Studiendauer,

                                                                                               11.                                                                                               die nationale und internationale Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen einschließlich der Berufszugänge.


§ 4.

§ 4.


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


                                                                                               3.                                                                                               Diplomstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher oder wissenschaftlich-künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern.

                                                                                               3.                                                                                               Diplomstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern.


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


 

                                                                                               5a.                                                                                               Künstlerische Diplomarbeiten sind künstlerische Arbeiten, die dem Nachweis der Befähigung dienen, im Hinblick auf das Studienziel der Studienrichtung oder des Studienzweiges selbständig und wissenschaftlich fundiert künstlerisch arbeiten zu können.


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                               13.                                                                                               Allgemeine Universitätsreife ist jener Ausbildungsstand, der einer Person die Fähigkeit und das Recht vermittelt, bei Erfüllung allfälliger ergänzender studienrichtungsspezifischer Erfordernisse zu einem ordentlichen Studium an einer Universität und Hochschule zugelassen zu werden.

                                                                                                                                                                                              …

                                                                                               13.                                                                                               Allgemeine Universitätsreife ist jener Ausbildungsstand, der einer Person die Fähigkeit und das Recht vermittelt, bei Erfüllung allfälliger ergänzender studienrichtungsspezifischer Erfordernisse zu einem ordentlichen Studium an einer Universität zugelassen zu werden.


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                               15.                                                                                               Ergänzungsprüfungen sind die Prüfungen zur Erlangung der allgemeinen Universitätsreife oder für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache, der künstlerischen Eignung oder der körperlich-motorischen Eignung.

                                                                                                                                                                                              …

                                                                                               15.                                                                                               Ergänzungsprüfungen sind die Prüfungen zur Erlangung der allgemeinen Universitätsreife oder für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache oder der körperlich-motorischen Eignung.


 

                                                                                               15a.                                                                                               Zulassungsprüfungen sind Prüfungen, die unter Berücksichtigung der Vorbildungsmöglichkeiten dem Nachweis der künstlerischen Eignung für die gewählte Studienrichtung (Instrument, Unterrichtsfach) dienen.


                                                                                               16.                                                                                               Außerordentliche Studien sind die Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen.

                                                                                               16.                                                                                               Außerordentliche Studien sind die Universitätslehrgänge sowie der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern.


                                                                                               17.                                                                                               Universitätslehrgänge dienen der Weiterbildung.

                                                                                               17.                                                                                               Universitätslehrgänge dienen der Weiterbildung. Die Einrichtung von Universitätslehrgängen zur Vorbereitung auf ein künstlerisches Diplomstudium ist zulässig.


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                               24.                                                                                               Pflichtfächer sind die für ein Studium kennzeichnenden Fächer, deren Vermittlung unverzichtbar ist, und über die Prüfungen abzulegen sind.

                                                                                                                                                                                              …

                                                                                               24.                                                                                               Pflichtfächer sind die für ein Studium kennzeichnenden Fächer, deren Vermittlung unverzichtbar ist, und über die Prüfungen abzulegen sind. In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) wird das künstlerische Pflichtfach, das den Inhalt des Studiums charakterisiert, als zentrales künstlerisches Fach bezeichnet.


                                                                                               25.                                                                                               Wahlfächer sind die Fächer, aus denen die Studierenden einerseits nach den im Studienplan festgelegten Bedingungen und andererseits frei aus den Lehrveranstaltungen aller anerkannten inländischen und ausländischen Universitäten und Hochschulen auszuwählen haben, und über die Prüfungen abzulegen sind.

                                                                                               25.                                                                                               Wahlfächer sind die Fächer, aus denen die Studierenden einerseits nach den im Studienplan festgelegten Bedingungen und andererseits frei aus den Lehrveranstaltungen aller anerkannten inländischen und ausländischen Universitäten auszuwählen haben, und über die Prüfungen abzulegen sind.


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


1. Hauptstück

1. Hauptstück


Studien an Universitäten und Hochschulen

Studien an Universitäten


§ 6.

§ 6.


(2) Das oberste Kollegialorgan jeder Universität und Hochschule hat durch Verordnung die Unterrichtswochen und die lehrveranstaltungsfreie Zeit so festzulegen, daß das Studienjahr mindestens 30 Unterrichtswochen und jedes Semester mindestens 14 Unterrichtswochen enthält. Für die lehrveranstaltungsfreie Zeit ist einmal im Studienjahr ein ununterbrochener Zeitraum von mindestens acht Wochen vorzusehen.

(2) Das oberste Kollegialorgan jeder Universität hat durch Verordnung die Unterrichtswochen und die lehrveranstaltungsfreie Zeit so festzulegen, daß das Studienjahr mindestens 30 Unterrichtswochen und jedes Semester mindestens 14 Unterrichtswochen enthält. Für die lehrveranstaltungsfreie Zeit ist einmal im Studienjahr ein ununterbrochener Zeitraum von mindestens acht Wochen vorzusehen.


§ 7.

§ 7.


(7) Die Studienkommission ist berechtigt, im Studienplan als Voraussetzung für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen, deren Verständnis besondere Vorkenntnisse erfordert, den Nachweis dieser Vorkenntnisse durch die positive Beurteilung bei einer oder mehreren Prüfungen oder in anderer zweckmäßiger Form festzulegen. Diese Festlegungen gelten auch für Studierende, die sich zu der betreffenden Lehrveranstaltung im Rahmen der freien Wahlfächer oder eines individuellen Diplomstudiums anmelden.

(7) Die Studienkommission ist berechtigt, im Studienplan als Voraussetzung für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen, deren Verständnis besondere Vorkenntnisse erfordert, den Nachweis dieser Vorkenntnisse durch die positive Beurteilung bei einer oder mehreren Prüfungen oder in anderer zweckmäßiger Form festzulegen. Diese Festlegungen gelten auch für Studierende, die sich zu der betreffenden Lehrveranstaltung im Rahmen der freien Wahlfächer oder eines individuellen Diplomstudiums anmelden. In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) ist die Studienkommission verpflichtet, ab dem zweiten Semester im Studienplan als Voraussetzung für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen aus dem zentralen künstlerischen Fach die positive Beurteilung der vorhergehenden Lehrveranstaltungsprüfung aus diesem Fach festzulegen.



 

(9) In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) ist in jedem Semester die im Studienplan vorgesehene Lehrveranstaltung aus dem zentralen künstlerischen Fach zu besuchen. Die Studierenden sind berechtigt, während der gesamten Studiendauer insgesamt drei Semester diese Lehrveranstaltung nicht zu besuchen. In den Semestern, in denen der Besuch der Lehrveranstaltung aus dem zentralen künstlerischen Fach erfolgt, ist Voraussetzung für die Anmeldung zu dieser Lehrveranstaltung die Meldung der Fortsetzung des Studiums (§ 32 Abs. 1) für die betreffenden Semester. Voraussetzung für die Anmeldung zur Lehrveranstaltung aus dem zentralen künstlerischen Fach ist weiters die positive Beurteilung der vorhergehenden Lehrveranstaltungsprüfung gemäß dem Studienplan (Abs. 7), die längstens vier Semester zurückliegen darf. Bei vorhergehender negativer Beurteilung der Lehrveranstaltungsprüfung aus dem zentralen künstlerischen Fach ist eine weitere einmalige Anmeldung zu dieser Lehrveranstaltung möglich.


 

(10) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat in den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) auf Antrag der Studierenden Lehrveranstaltungsprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach als Anmeldungsvoraussetzung zu erlassen, wenn das Lehrziel dieser Lehrveranstaltungen vorzeitig erreicht wurde.


§ 10. (1) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen sind berechtigt, ihre Lehrveranstaltungen in einer Fremdsprache abzuhalten und zu prüfen, wenn der Gegenstand des Studiums diese Fremdsprache ist. Bei diesen Prüfungen hat die Beherrschung des Lehrstoffes und nicht das Niveau der Sprachbeherrschung Maßstab der Beurteilung zu sein.

§ 10. (1) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen sind berechtigt, ihre Lehrveranstaltungen in einer Fremdsprache abzuhalten und zu prüfen, wenn der Gegenstand des Studiums diese Fremdsprache ist.


(2) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben überdies ihre Lehrveranstaltungen in einer Fremdsprache abzuhalten und zu prüfen, wenn es die Studienkommission nach deren Anhörung beschließt. Hinsichtlich der Prüfungen gilt Abs. 1.

(2) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen sind überdies berechtigt, ihre Lehrveranstaltungen in einer Fremdsprache abzuhalten und zu prüfen, wenn die Studienkommission zustimmt. Bei diesen Prüfungen hat die Beherrschung des Lehrstoffes und nicht das Niveau der Sprachbeherrschung Maßstab der Beurteilung zu sein.



§ 11. (1) Das Fakultätskollegium oder das Abteilungskollegium (Universi­tätskollegium oder Akademiekollegium) ist im Rahmen seines fachlichen Wirkungsbereiches berechtigt, die Studienangebots- und Standortentscheidungen zu beantragen. Dem Antrag auf Ergänzung oder Änderung des in diesem Bundesgesetz festgelegten Studienangebotes (Studienangebotsentschei­dung) und auf Einrichtung einer Studienrichtung (Standortentscheidung) sind das Qualifikationsprofil, ein Entwurf des Studienplanes sowie die Bedarfsberechnungen, der Realisierungs- und der Budgetplan gemäß der Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung, BGBl. Nr. 736/1996, anzuschließen. Dem Antrag auf Auflassung einer Studienrichtung sind der Realisierungs- und der Budgetplan anzuschließen.

§ 11. (1) Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) ist im Rahmen seines fachlichen Wirkungsbereiches berechtigt, die Studienangebots- und Standortentscheidungen zu beantragen. Dem Antrag auf Ergänzung oder Änderung des in diesem Bundesgesetz festgelegten Studienangebotes (Studienan­gebotsentscheidung) und auf Einrichtung einer Studienrichtung (Standort­entscheidung) sind das Qualifikationsprofil, ein Entwurf des Studienplanes sowie die Bedarfsberechnungen, der Realisierungs- und der Budgetplan gemäß der Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung, BGBl. Nr. 736/1996, anzuschließen. Dem Antrag auf Auflassung einer Studienrichtung sind der Realisierungs- und der Budgetplan anzuschließen.


(2) Beabsichtigt die Bundesministerin oder der Bundesminister die Vorbereitung einer Studienangebots- oder Standortentscheidung ohne Antrag einer Universität oder Hochschule, sind die Bedarfsberechnungen sowie die Realisierungs- und die Budgetpläne von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu erstellen. Sie oder er ist berechtigt, die Universitäten oder Hochschulen mit der Durchführung der Bedarfsberechnungen zu beauftragen.

(2) Beabsichtigt die Bundesministerin oder der Bundesminister die Vorbereitung einer Studienangebots- oder Standortentscheidung ohne Antrag einer Universität, sind die Bedarfsberechnungen sowie die Realisierungs- und die Budgetpläne von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu erstellen. Sie oder er ist berechtigt, die Universitäten mit der Durchführung der Bedarfsberechnungen zu beauftragen.


(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat anläßlich der Vorbereitung einer Studienangebots- oder Standortentscheidung insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat anläßlich der Vorbereitung einer Studienangebots- oder Standortentscheidung insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:


                                                                                                                                                                                              …

Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die obersten Kollegialorgane der Universitäten und Hochschulen, an denen die betreffende Studienrichtung eingerichtet ist, zum Ergebnis der Erhebung dieser Umstände anzuhören. Das Universitätenkuratorium ist gemäß § 83 Abs. 2 Z 1 UOG 1993 zur Abgabe eines Gutachtens einzuladen.

                                                                                                                                                                                              …

Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die obersten Kollegialorgane der Universitäten, an denen die betreffende Studienrichtung eingerichtet ist, zum Ergebnis der Erhebung dieser Umstände anzuhören. Das Universitätenkuratorium ist gemäß § 83 Abs. 2 Z 1 UOG 1993 zur Abgabe eines Gutachtens einzuladen.


(4) …

(4) …


                                                                                               1.                                                                                               die obersten Kollegialorgane der Universitäten und Hochschulen, die gesetzlichen Beratungsorgane des Universitäts- und Hochschulbereiches (Rektorenkonferenz, Bundeskonferenz der Universitäts- und Hochschulprofessoren, Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten, Österreichische Hochschülerschaft, Hochschülerschaf­ten an den Hochschulen), die Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen an den Universitäten und Hochschulen, der Fachhochschulrat, die Österreichische Akademie der Wissenschaften und andere facheinschlägige wissenschaftliche Einrichtungen,

                                                                                               1.                                                                                               die obersten Kollegialorgane der Universitäten, die gesetzlichen Beratungsorgane des Universitätsbereiches (Rektorenkonferenz, Bundeskon­ferenz der Universitätsprofessoren, Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, Bundeskonferenz der Allgemei­nen Universitätsbediensteten, Österreichische Hochschülerschaft, Hochschülerschaften an den Universitäten), die Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen an den Universitäten, der Fachhochschulrat, die Österreichische Akademie der Wissenschaften, andere fachlich einschlägige wissenschaftliche Einrichtungen und fachlich einschlägige künstlerische Einrichtungen,


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die in diesem Bundesgesetz festgelegten Diplomstudien unter Einhaltung dieses Verfahrens an einer oder mehreren Universitäten oder Hochschulen, allenfalls auch zur gemeinsamen Durchführung, durch Verordnung einzurichten und aufzulassen. Dabei sind die Fakultäten oder Abteilungen zu bezeichnen, denen auf Grund der fachlichen Ausrichtung der in ihnen zusammengefaßten Einrichtungen die Durchführung der Diplomstudien obliegt.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die in diesem Bundesgesetz festgelegten Diplomstudien unter Einhaltung dieses Verfahrens an einer oder mehreren Universitäten, allenfalls auch zur gemeinsamen Durchführung, durch Verordnung einzurichten und aufzulassen. Dabei sind die Fakultäten zu bezeichnen, denen auf Grund der fachlichen Ausrichtung der in ihnen zusammengefaßten Einrichtungen die Durchführung der Diplomstudien obliegt.


§ 12. (1) Das Fakultätskollegium oder das Abteilungskollegium (Universi­tätskollegium oder Akademiekollegium) hat gemäß § 41 Abs. 1 UOG 1993 für jedes an einer Universität oder Hochschule (Fakultät oder Abteilung) eingerichtete Diplomstudium eine Studienkommission einzusetzen, die durch Verordnung einen Studienplan zu erlassen hat.

§ 12. (1) Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) hat gemäß § 41 Abs. 1 UOG 1993 und § 41 Abs. 1 KUOG für jedes an einer Universität (Fakultät) eingerichtete Diplomstudium eine Studienkommission einzusetzen, die durch Verordnung einen Studienplan zu erlassen hat.



§ 13.

§ 13.


(2) Die Diplomstudien sind in zwei oder drei Studienabschnitte zu gliedern, deren Anzahl und Dauer im Studienplan festzulegen ist. Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe, in das Studium einzuführen und seine Grundlagen zu erarbeiten, die weiteren Studienabschnitte dienen zur Vertiefung und speziellen Ausbildung.

(2) Die Diplomstudien sind in bis zu drei Studienabschnitte zu gliedern, deren Anzahl und Dauer im Studienplan festzulegen sind. Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe, in das Studium einzuführen und seine Grundlagen zu erarbeiten, die weiteren Studienabschnitte dienen zur Vertiefung und speziellen Ausbildung.



(4) …

(4) …


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                               5.                                                                                               wenn die Studienrichtung gemeinsam mit einer anderen Fakultät oder Abteilung (Universität oder Hochschule) eingerichtet ist, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Fakultäten oder Abteilungen (Universitäten oder Hochschulen) (§ 34 Abs. 8),

                                                                                                                                                                                              …

                                                                                               5.                                                                                               wenn die Studienrichtung gemeinsam mit einer anderen Fakultät (Universität) eingerichtet ist, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Fakultäten (Universitäten) (§ 34 Abs. 8),


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                               7.                                                                                               die Ablegung der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen oder der körperlich-motorischen Eignung (§ 48 Abs. 3 oder 4),

                                                                                                                                                                                              …

                                                                                               7.                                                                                               die Ablegung der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung (§ 48 Abs. 3) und die Ablegung der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung (§ 48a Abs. 2),


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


 

(4a) In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) hat der Studienplan weiters festzulegen:


 

                                                                                               1.                                                                                               zusätzlich zur Bezeichnung der Pflicht- und Wahlfächer die Bezeichnung und das Stundenausmaß des zentralen künstlerischen Faches oder der zentralen künstlerischen Fächer (§ 4 Z 24) und dessen oder deren Anmeldungsvoraussetzungen (§ 7 Abs. 7),


 

                                                                                               2.                                                                                               ob der Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache vor der Zulassung oder spätestens vor der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das dritte Semester zu erbringen ist (§ 37 Abs. 2).



§ 14. (1) Die Studienkommission hat den Entwurf für die Erlassung oder Änderung des Studienplanes zu erstellen und gemeinsam mit dem Qualifikationsprofil einem öffentlichen Begutachtungsverfahren zu unterziehen, das in den Mitteilungsblättern aller Universitäten und Hochschulen bekanntzumachen ist. Zur Stellungnahme sind insbesondere folgende Einrichtungen einzuladen:

§ 14. (1) Die Studienkommission hat den Entwurf für die Erlassung oder Änderung des Studienplanes zu erstellen und gemeinsam mit dem Qualifikationsprofil einem öffentlichen Begutachtungsverfahren zu unterziehen, das in den Mitteilungsblättern aller Universitäten bekanntzumachen ist. Zur Stellungnahme sind insbesondere folgende Einrichtungen einzuladen:


                                                                                               1.                                                                                               die für die Durchführung des Diplomstudiums fachlich zuständigen Einrichtungen der betreffenden Universität oder Hochschule,

                                                                                               1.                                                                                               die für die Durchführung des Diplomstudiums fachlich zuständigen Einrichtungen der betreffenden Universität,


                                                                                               2.                                                                                               die für die Budgetierung und den Budgetvollzug zuständigen Organe der Universität oder Hochschule (Fakultätskollegium oder Abteilungskollegium, Senat oder Universitätskollegium oder Gesamtkollegium oder Akademiekollegium, Rektorin oder Rektor, Dekanin oder Dekan, Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter),

                                                                                               2.                                                                                               die für die Budgetierung und den Budgetvollzug zuständigen Organe der Universität (Fakultätskollegium, Senat oder Universitätskollegium, Rektorin oder Rektor, Dekanin oder Dekan),


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


                                                                                               4.                                                                                               die gesetzlichen Beratungsorgane des Universitäts- und Hochschulbereiches (Rektorenkonferenz, Bundeskonferenz der Universitäts- und Hochschulprofessoren, Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten, Österreichische Hochschülerschaft, Hochschülerschaften an den Hochschulen),

                                                                                               4.                                                                                               die gesetzlichen Beratungsorgane des Universitätsbereiches (Rektoren­konferenz, Bundeskonferenz der Universitätsprofessoren, Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten, Österreichische Hoch­schülerschaft, Hochschülerschaften an den Universitäten),


                                                                                               5.                                                                                               die Österreichische Akademie der Wissenschaften und andere fachlich einschlägige wissenschaftliche Einrichtungen,

                                                                                               5.                                                                                               die Österreichische Akademie der Wissenschaften, andere fachlich einschlägige wissenschaftliche Einrichtungen und fachlich einschlägige künstlerische Einrichtungen,


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


§ 15. (1) Nach der Durchführung des Begutachtungsverfahrens hat sich die Studienkommission nachweislich mit den eingelangten Stellungnahmen inhaltlich auseinanderzusetzen und ist berechtigt, den Studienplan zu beschließen. Dieser Beschluß ist der Dekanin oder dem Dekan, an den Kunsthochschulen der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter gemeinsam mit dem Ergebnis des Begutachtungsverfahrens, dem Qualifikationsprofil und den gemeinsam mit den für das Studium fachlich zuständigen Einrichtungen der Fakultät oder Abteilung erarbeiteten Bedarfsberechnungen sowie dem Realisierungs- und dem Budgetplan vorzulegen. Die Dekanin oder der Dekan, an den Kunsthochschulen die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter hat zu den finanziellen Auswirkungen des Beschlusses über die Erlassung oder Änderung des Studienplanes Stellung zu nehmen und den Studienplan gemeinsam mit den genannten Beilagen der Rektorin oder dem Rektor vorzulegen.

§ 15. (1) Nach der Durchführung des Begutachtungsverfahrens hat sich die Studienkommission nachweislich mit den eingelangten Stellungnahmen inhaltlich auseinanderzusetzen und ist berechtigt, den Studienplan zu beschließen. Dieser Beschluß ist der Dekanin oder dem Dekan gemeinsam mit dem Ergebnis des Begutachtungsverfahrens, dem Qualifikationsprofil und den gemeinsam mit den für das Studium fachlich zuständigen Einrichtungen der Fakultät erarbeiteten Bedarfsberechnungen sowie dem Realisierungs- und dem Budgetplan vorzulegen. Die Dekanin oder der Dekan hat zu den finanziellen Auswirkungen des Beschlusses über die Erlassung oder Änderung des Studienplanes Stellung zu nehmen und den Studienplan gemeinsam mit den genannten Beilagen der Rektorin oder dem Rektor vorzulegen.



§ 16. (1) Die Studienkommission hat den Studienplan im Mitteilungsblatt der betreffenden Universität oder Hochschule unter Beifügung des Qualifika­tionsprofils zu verlautbaren, wenn die Bundesministerin oder der Bundesminister den Studienplan nicht untersagt hat oder zwei Monate nach dem Einlangen des Studienplanes im Bundesministerium verstrichen sind.

§ 16. (1) Die Studienkommission hat den Studienplan im Mitteilungsblatt der betreffenden Universität unter Beifügung des Qualifikationsprofils zu verlautbaren, wenn die Bundesministerin oder der Bundesminister den Studienplan nicht untersagt hat oder zwei Monate nach dem Einlangen des Studienplanes im Bundesministerium verstrichen sind.



§ 17. (1) Ordentliche Studierende eines Diplomstudiums sind berechtigt, die Verbindung von Fächern aus verschiedenen in diesem Bundesgesetz festgelegten Diplomstudien zu einem individuellen Diplomstudium zu beantragen. Der Antrag ist bei der Rektorin oder dem Rektor jener Universität oder Hochschule einzubringen, an welcher der Schwerpunkt des geplanten Studiums liegen soll.

§ 17. (1) Ordentliche Studierende eines Diplomstudiums sind berechtigt, die Verbindung von Fächern aus verschiedenen in diesem Bundesgesetz festgelegten Diplomstudien zu einem individuellen Diplomstudium zu beantragen. Der Antrag ist bei der Rektorin oder dem Rektor jener Universität einzubringen, an welcher der Schwerpunkt des geplanten Studiums liegen soll.


(2) …

(2) …


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                               7.                                                                                               wenn das Studium an mehreren Fakultäten oder Abteilungen (Universi­täten oder Hochschulen) durchgeführt werden soll, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Fakultäten oder Abteilungen (Universitäten oder Hochschulen) und

                                                                                                                                                                                              …

                                                                                               7.                                                                                               wenn das Studium an mehreren Fakultäten (Universitäten) durchgeführt werden soll, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Fakultäten (Universitäten) und


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


§ 18. (1) Das Fakultätskollegium oder das Abteilungskollegium (Universi­tätskollegium oder Akademiekollegium) ist im Rahmen seines fachlichen Wirkungsbereiches berechtigt, die Studienangebots- und Standortentscheidungen zu beantragen.

§ 18. (1) Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) ist im Rahmen seines fachlichen Wirkungsbereiches berechtigt, die Studienangebots- und Standortentscheidungen zu beantragen.


(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat anläßlich der Vorbereitung einer Ergänzung des in diesem Bundesgesetz festgelegten Studienangebotes insbesondere auf den Innovationseffekt eines neuen Doktoratsstudiums Bedacht zu nehmen. Anläßlich der Vorbereitung einer Standortentscheidung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die obersten Kollegialorgane der Universitäten und Hochschulen, an denen die betreffende Studienrichtung eingerichtet ist, anzuhören. Das Universitätenkuratorium ist gemäß § 83 Abs. 2 Z 1 UOG 1993 zur Abgabe eines Gutachtens einzuladen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat anläßlich der Vorbereitung einer Ergänzung des in diesem Bundesgesetz festgelegten Studienangebotes insbesondere auf den Innovationseffekt eines neuen Doktoratsstudiums Bedacht zu nehmen. Anläßlich der Vorbereitung einer Standortentscheidung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die obersten Kollegialorgane der Universitäten, an denen die betreffende Studienrichtung eingerichtet ist, anzuhören. Das Universitätenkuratorium ist gemäß § 83 Abs. 2 Z 1 UOG 1993 zur Abgabe eines Gutachtens einzuladen.


(3) …

(3) …


                                                                                               1.                                                                                               die obersten Kollegialorgane der Universitäten und Hochschulen sowie die gesetzlichen Beratungsorgane des Universitäts- und Hochschulbereiches (Rektorenkonferenz, Bundeskonferenz der Universitäts- und Hochschulprofessoren, Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten, Österreichische Hochschülerschaft, Hochschülerschaf­ten an den Universitäten und Hochschulen),

                                                                                               1.                                                                                               die obersten Kollegialorgane der Universitäten sowie die gesetzlichen Beratungsorgane des Universitätsbereiches (Rektorenkonferenz, Bundeskonferenz der Universitätsprofessoren, Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten, Österreichische Hochschülerschaft, Hochschülerschaften an den Universitäten),


                                                                                               2.                                                                                               die Österreichische Akademie der Wissenschaften und andere fachlich einschlägige wissenschaftliche Einrichtungen.

                                                                                               2.                                                                                               die Österreichische Akademie der Wissenschaften, andere fachlich einschlägige wissenschaftliche Einrichtungen und fachlich einschlägige künstlerische Einrichtungen.


(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die in diesem Bundesgesetz festgelegten Doktoratsstudien unter Einhaltung dieses Verfahrens an einer oder mehreren Universitäten oder Hochschulen, allenfalls auch zur gemeinsamen Durchführung, durch Verordnung einzurichten und aufzulassen. Dabei sind die Fakultäten oder Abteilungen zu bezeichnen, denen auf Grund der fachlichen Ausrichtung der in ihnen zusammengefaßten Einrichtungen die Durchführung der Doktoratsstudien obliegt.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die in diesem Bundesgesetz festgelegten Doktoratsstudien unter Einhaltung dieses Verfahrens an einer oder mehreren Universitäten, allenfalls auch zur gemeinsamen Durchführung, durch Verordnung einzurichten und aufzulassen. Dabei sind die Fakultäten zu bezeichnen, denen auf Grund der fachlichen Ausrichtung der in ihnen zusammengefaßten Einrichtungen die Durchführung der Doktoratsstudien obliegt.


§ 19. (1) Das Fakultätskollegium oder das Abteilungskollegium (Universi­tätskollegium oder Akademiekollegium) hat gemäß § 41 Abs. 1 UOG 1993 für jedes an einer Universität oder Hochschule (Fakultät oder Abteilung) eingerichtete Doktoratsstudium eine Studienkommission einzusetzen, die durch Verordnung einen Studienplan zu erlassen hat.

§ 19. (1) Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) hat gemäß § 41 Abs. 1 UOG 1993 und § 41 Abs. 1 KUOG für jedes an einer Universität (Fakultät) eingerichtete Doktoratsstudium eine Studienkommission einzusetzen, die durch Verordnung einen Studienplan zu erlassen hat.



(3) …

(3) …


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                               4.                                                                                               wenn die Studienrichtung gemeinsam mit einer anderen Fakultät oder Abteilung (Universität oder Hochschule) eingerichtet ist, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Fakultäten oder Abteilungen (Universitäten oder Hochschulen) (§ 34 Abs. 8),

                                                                                                                                                                                              …

                                                                                               4.                                                                                               wenn die Studienrichtung gemeinsam mit einer anderen Fakultät (Universität) eingerichtet ist, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Fakultäten (Universitäten) (§ 34 Ab. 8),


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


§ 20. (1) Die Studienkommission hat den Entwurf für die Erlassung oder Änderung des Studienplanes zu erstellen und an der Universität oder Hochschule zur Begutachtung aufzulegen. Die Auflage ist in den Mitteilungsblättern aller Universitäten und Hochschulen bekanntzumachen.

§ 20. (1) Die Studienkommission hat den Entwurf für die Erlassung oder Änderung des Studienplanes zu erstellen und an der Universität zur Begutachtung aufzulegen. Die Auflage ist in den Mitteilungsblättern aller Universitäten bekanntzumachen.



§ 21. (1) Nach der Durchführung des Begutachtungsverfahrens hat sich die Studienkommission nachweislich mit den eingelangten Stellungnahmen inhaltlich auseinanderzusetzen und ist berechtigt, den Studienplan zu beschließen. Dieser Beschluß ist der Dekanin oder dem Dekan, an den Kunsthochschulen der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter gemeinsam mit dem Ergebnis des Begutachtungsverfahrens und den gemeinsam mit den für das Studium fachlich zuständigen Einrichtungen erarbeiteten Bedarfsberechnungen sowie dem Realisierungs- und dem Budgetplan gemäß der Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung vorzulegen. Die Dekanin oder der Dekan, an den Kunsthochschulen die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter hat zu den finanziellen Auswirkungen des Beschlusses über die Erlassung oder Änderung des Studienplanes Stellung zu nehmen und den Studienplan gemeinsam mit den genannten Beilagen der Rektorin oder dem Rektor vorzulegen.

§ 21. (1) Nach der Durchführung des Begutachtungsverfahrens hat sich die Studienkommission nachweislich mit den eingelangten Stellungnahmen inhaltlich auseinanderzusetzen und ist berechtigt, den Studienplan zu beschließen. Dieser Beschluß ist der Dekanin oder dem Dekan gemeinsam mit dem Ergebnis des Begutachtungsverfahrens und den gemeinsam mit den für das Studium fachlich zuständigen Einrichtungen erarbeiteten Bedarfsberechnungen sowie dem Realisierungs- und dem Budgetplan gemäß der Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung vorzulegen. Die Dekanin oder der Dekan hat zu den finanziellen Auswirkungen des Beschlusses über die Erlassung oder Änderung des Studienplanes Stellung zu nehmen und den Studienplan gemeinsam mit den genannten Beilagen der Rektorin oder dem Rektor vorzulegen.



§ 22. (1) Die Studienkommission hat den Studienplan im Mitteilungsblatt der betreffenden Universität oder Hochschule zu verlautbaren, wenn die Bundesministerin oder der Bundesminister den Studienplan nicht untersagt hat oder zwei Monate nach Einlangen des Studienplanes im Bundesministerium verstrichen sind.

§ 22. (1) Die Studienkommission hat den Studienplan im Mitteilungsblatt der betreffenden Universität zu verlautbaren, wenn die Bundesministerin oder der Bundesminister den Studienplan nicht untersagt hat oder zwei Monate nach Einlangen des Studienplanes im Bundesministerium verstrichen sind.



§ 23.

§ 23.


(2) …

(2) …


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                               6.                                                                                               die Prüfungsordnung (§ 4 Z 22).

                                                                                                                                                                                              …

                                                                                               6.                                                                                               die Prüfungsordnung (§ 4 Z 22),

                                                                                               7.                                                                                               zusätzlich zur Bezeichnung der Pflicht- und Wahlfächer die Bezeichnung und das Stundenausmaß des zentralen künstlerischen Faches oder der zentralen künstlerischen Fächer (§ 4 Z 24) und dessen oder deren Anmeldungsvoraussetzungen (§ 7 Abs. 7).



 

Vorbereitungslehrgänge


 

§ 25a. An den Universitäten der Künste ist das Universitätskollegium berechtigt, Vorbereitungslehrgänge zur Vorbereitung auf ein künstlerisches Diplomstudium einzurichten. §§ 23 bis 25 sind anzuwenden.


§ 26. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung den akademischen Grad ”Master of Advanced Studies”, abgekürzt ”MAS”, mit einem in einen Klammerausdruck aufzunehmenden den Fachbereich bezeichnenden Zusatz festzulegen, der den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen ist, bei denen die Zulassung den Abschluß eines facheinschlägigen Diplomstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzt, und die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 70 Semesterstunden umfassen.

§ 26. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung den akademischen Grad ”Master of Advanced Studies”, abgekürzt ”MAS”, mit einem in einen Klammerausdruck aufzunehmenden den Fachbereich bezeichnenden Zusatz festzulegen, der den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen ist, bei denen die Zulassung den Abschluß eines facheinschlägigen Diplomstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzt, und die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 40 Semesterstunden umfassen.



(3) Wenn Abs. 1 und 2 nicht zur Anwendung kommen, ist das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium berechtigt, in der Verordnung gemäß § 23 die Bezeichnung ”Akademische ….” beziehungsweise ”Aka­demischer …” mit einem die Inhalte des jeweiligen Universitätslehrganges charakterisierenden Zusatz festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen ist, die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 40 Semesterstunden umfassen.

(3) Wenn Abs. 1 und 2 nicht zur Anwendung kommen, ist das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium berechtigt, in der Verordnung gemäß § 23 die Bezeichnung ”Akademische ….” beziehungsweise ”Aka­demischer …” mit einem die Inhalte des jeweiligen Universitätslehrganges charakterisierenden Zusatz festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen ist, die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 20 Semesterstunden umfassen.



§ 27. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt,
außeruniversitären wissenschaftlichen Bildungseinrichtungen mit Sitz in Österreich, die Lehrgänge durchführen, durch Verordnung auf bestimmte Zeit die Berechtigung zu verleihen, den von der Verordnung erfaßten Lehrgang als ”Lehrgang universitären Charakters” zu bezeichnen. Vor der Verleihung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister jedenfalls die fachlich in Betracht kommenden Universitäten und das Universitätenkuratorium anzuhören.

§ 27. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt,
außeruniversitären Bildungseinrichtungen mit Sitz in Österreich, die Lehrgänge durchführen, durch Verordnung auf bestimmte Zeit die Berechtigung zu verleihen, den von der Verordnung erfaßten Lehrgang als ”Lehrgang universitären Charakters” zu bezeichnen. Vor der Verleihung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister jedenfalls die fachlich in Betracht kommenden Universitäten und das Universitätenkuratorium anzuhören.


(2) …

(2) …


                                                                                               1.                                                                                               Übernahme der inhaltlichen Gesamtverantwortung für den Lehrgang durch eine Person mit Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 oder mit gleich zu wertender wissenschaftlicher Befähigung im Fachgebiet des abzuhaltenden Lehrganges,

                                                                                               1.                                                                                               Übernahme der inhaltlichen Gesamtverantwortung für den Lehrgang durch eine Person mit Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 oder mit Lehrbefugnis gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e des KUOG oder mit gleich zu wertender wissenschaftlicher oder künstlerischer Befähigung im Fachgebiet des abzuhaltenden Lehrganges,


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


(4) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nicht vorgelegen ist oder nicht mehr vorliegt. Die Organe der außeruniversitären wissenschaftlichen Bildungseinrichtungen sind daher verpflichtet, der Bundesministerin oder dem Bundesminister Auskünfte zu erteilen, die Unterlagen über die von ihr oder ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihr oder ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle zu dulden.

(4) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nicht vorgelegen ist oder nicht mehr vorliegt. Die Organe der außeruniversitären Bildungseinrichtungen sind daher verpflichtet, der Bundesministerin oder dem Bundesminister Auskünfte zu erteilen, die Unterlagen über die von ihr oder ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihr oder ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle zu dulden.


§ 28. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, durch Verordnung den akademischen Grad ”Master of Advanced Studies”, abgekürzt ”MAS”, mit einem in einen Klammerausdruck aufzunehmenden, den Fachbereich bezeichnenden Zusatz festzulegen, der den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge universitären Charakters zu verleihen ist, bei denen die Zulassung den Abschluß eines facheinschlägigen Diplomstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzt und die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 70 Semesterstunden umfassen.

§ 28. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, durch Verordnung den akademischen Grad ”Master of Advanced Studies”, abgekürzt ”MAS”, mit einem in einen Klammerausdruck aufzunehmenden, den Fachbereich bezeichnenden Zusatz festzulegen, der den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge universitären Charakters zu verleihen ist, bei denen die Zulassung den Abschluß eines facheinschlägigen Diplomstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzt und die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 40 Semesterstunden umfassen.



(3) Wenn Abs. 1 und 2 nicht zur Anwendung kommen, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister berechtigt, durch Verordnung die Bezeichnung ”Akademische ….” beziehungsweise ”Akademischer …” mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges charakterisierenden Zusatz festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge universitären Charakters zu verleihen ist, die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 40 Semesterstunden umfassen.

(3) Wenn Abs. 1 und 2 nicht zur Anwendung kommen, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister berechtigt, durch Verordnung die Bezeichnung ”Akademische ….” beziehungsweise ”Akademischer …” mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges charakterisierenden Zusatz festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge universitären Charakters zu verleihen ist, die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 20 Semesterstunden umfassen.



3. Teil

3. Teil


Studierende an Universitäten und Hochschulen

Studierende an Universitäten


§ 29. (1) …

§ 29. (1) …


                                                                                               1.                                                                                               sowohl an der Universität oder Hochschule, an der sie zum Studium einer Studienrichtung zugelassen wurden, als auch an anderen Universitäten und Hochschulen die Zulassung für andere Studienrichtungen zu erlangen,

                                                                                               1.                                                                                               sowohl an der Universität, an der sie zum Studium einer Studienrichtung zugelassen wurden, als auch an anderen Universitäten die Zulassung für andere Studienrichtungen zu erlangen,


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                               3.                                                                                               nach Maßgabe des Lehrangebotes zwischen den Universitäts- und Hochschullehrerinnen oder den Universitäts- und Hochschullehrern bei Lehrveranstaltungen desselben Faches auszuwählen,

                                                                                               4.                                                                                               neben einem ordentlichen Studium oder Universitätslehrgang an derselben oder anderen Universitäten und Hochschulen Lehrveranstaltungen zu besuchen, für welche die Studierenden die in den Studienplänen festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen,

                                                                                               5.                                                                                               als ordentliche Studierende eines Diplomstudiums Lehrveranstaltungen aus den freien Wahlfächern an der gewählten Universität oder Hochschule zu besuchen, für welche sie die in den Studienplänen festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen,

                                                                                                                                                                                              …

                                                                                               7.                                                                                               die facheinschlägigen Lehr- und Forschungseinrichtungen an der Universität oder Hochschule, an der sie zum Studium zugelassen wurden, nach Maßgabe der Benützungsordnungen zu benützen,

                                                                                               8.                                                                                               als ordentliche Studierende eines Diplomstudiums das Thema ihrer Diplomarbeit aus einem der im Studienplan ihrer Studienrichtung festgelegten Prüfungsfächer vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen,

                                                                                                                                                                                              …

                                                                                               3.                                                                                               nach Maßgabe des Lehrangebotes zwischen den Universitätslehrerinnen und Universitätslehrern bei Lehrveranstaltungen desselben Faches auszuwählen,

                                                                                               4.                                                                                               neben einem ordentlichen Studium oder Universitätslehrgang an derselben oder anderen Universitäten Lehrveranstaltungen zu besuchen, für welche die Studierenden die in den Studienplänen festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen,

                                                                                               5.                                                                                               als ordentliche Studierende eines Diplomstudiums Lehrveranstaltungen aus den freien Wahlfächern an der gewählten Universität zu besuchen, für welche sie die in den Studienplänen festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen,

                                                                                                                                                                                              …

                                                                                               7.                                                                                               die facheinschlägigen Lehr- und Forschungseinrichtungen an der Universität, an der sie zum Studium zugelassen wurden, nach Maßgabe der Benützungsordnungen zu benützen,

                                                                                               8.                                                                                               als ordentliche Studierende eines Diplomsstudiums das Thema ihrer Diplomarbeit (§ 4 Z 5) aus einem der im Studienplan ihrer Studienrichtung festgelegten Prüfungsfächer oder das Thema ihrer künstlerischen Diplomarbeit (§ 4 Z 5a) aus dem im Studienplan ihrer Studienrichtung festgelegten zentralen künstlerischen Fach vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen,


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


(2) …

(2) …


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                               2.                                                                                               der Universität oder Hochschule, an der eine Zulassung zum Studium besteht, Namens- und Adressenänderungen unverzüglich bekanntzugeben,

                                                                                                                                                                                              …

                                                                                               2.                                                                                               der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, Namens- und Adressenänderungen unverzüglich bekanntzugeben,


                                                                                               3.                                                                                               die Fortsetzung des Studiums der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder Hochschule, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, jedes Semester während der allgemeinen Zulassungsfrist zu melden,

                                                                                                                                                                                              …

                                                                                               6.                                                                                               anläßlich der Verleihung des akademischen Grades je ein Exemplar ihrer wissenschaftlichen Arbeit an die Universitätsbibliothek oder Hochschulbibliothek und die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern.

                                                                                               3.                                                                                               die Fortsetzung des Studiums der Rektorin oder dem Rektor der Universität, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, jedes Semester während der allgemeinen Zulassungsfrist zu melden,

                                                                                                                                                                                              …

                                                                                               6.                                                                                               anläßlich der Verleihung des akademischen Grades je ein Exemplar ihrer wissenschaftlichen Arbeit an die Universitätsbibliothek und die Österreichische Nationalbibliothek oder eine Dokumentation ihrer künstlerischen Diplomarbeit an die Universitätsbibliothek abzuliefern.



§ 30. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen des § 34 oder des § 41 erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium an dieser Universität oder Hochschule zuzulassen.

§ 30. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen des § 34 oder des § 41 erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium an dieser Universität zuzulassen



(4) Mit der Zulassung wird die Antragstellerin oder der Antragsteller als ordentliche oder außerordentliche Studierende oder ordentlicher oder außerordentlicher Studierender Angehörige oder Angehöriger dieser Universität oder Hochschule. Die Rektorin oder der Rektor hat dies durch die Ausstellung eines Lichtbildausweises zu beurkunden.

(4) Mit der Zulassung wird die Antragstellerin oder der Antragsteller als ordentliche oder außerordentliche Studierende oder ordentlicher oder außerordentlicher Studierender Angehörige oder Angehöriger dieser Universität. Die Rektorin oder der Rektor hat dies durch die Ausstellung eines Lichtbildausweises zu beurkunden.



§ 31. (1) Das oberste Kollegialorgan jeder Universität und Hochschule hat für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die in Abs. 2 bezeichneten Personen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen und die allfälligen Hochschultaxen gemäß Hochschul-Taxengesetz 1972 zu bezahlen haben. Die allgemeine Zulassungsfrist hat mindestens vier Wochen zu betragen und spätestens vier Wochen nach Beginn des Semesters zu enden.

§ 31. (1) Das oberste Kollegialorgan jeder Universität hat für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die in Abs. 2 bezeichneten Personen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen und die allfälligen Hochschultaxen gemäß Hochschul-Taxengesetz 1972 zu bezahlen haben. Die allgemeine Zulassungsfrist hat mindestens vier Wochen zu betragen und spätestens vier Wochen nach Beginn des Semesters zu enden.


(2) …

(2) …


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                               3.                                                                                               andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine auf höchstens zwei Semester befristete Zulassung zum Studium in Österreich entweder auf Grund von Austauschprogrammen zwischen inländischen und ausländischen Universitäten und Hochschulen oder nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums entsprechenden Umfang anstreben,

                                                                                               4.                                                                                               Personengruppen, welche die Bundesministerin oder der Bundesminister auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich durch Verordnung festlegt.

                                                                                                                                                                                              …

                                                                                               3.                                                                                               andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine auf höchstens zwei Semester befristete Zulassung zum Studium in Österreich entweder auf Grund von Austauschprogrammen zwischen inländischen und ausländischen Universitäten oder nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums entsprechenden Umfang anstreben,

                                                                                               4.                                                                                               Personengruppen, welche die Bundesministerin oder der Bundesminister auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich durch Verordnung festlegt,

                                                                                               5.                                                                                               alle Antragstellerinnen und Antragsteller auf Zulassung zu einem Studium an den Universitäten der Künste.


(3) Für alle anderen ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gilt die besondere Zulassungsfrist. Sie endet bei Antragstellung für das Wintersemester am 1. September, bei Antragstellung für das Sommersemester am 1. Februar jedes Kalenderjahres. Die Anträge müssen vor dem Ende dieser Frist vollständig in der gewählten Universität oder Hochschule einlangen.

(3) Für alle anderen ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gilt die besondere Zulassungsfrist. Sie endet bei Antragstellung für das Wintersemester am 1. September, bei Antragstellung für das Sommersemester am 1. Februar jedes Kalenderjahres. Die Anträge müssen vor dem Ende dieser Frist vollständig in der gewählten Universität einlangen.


(4) Das oberste Kollegialorgan jeder Universität und Hochschule ist unter Berücksichtigung der Dauer und des Durchführungszeitraumes berechtigt, für die Zulassung zu Universitätslehrgängen und für die Zulassung zu ordentlichen Studien im Rahmen europäischer Bildungsprogramme eine abweichende Regelung für die allgemeine Zulassungsfrist zu treffen.

(4) Das oberste Kollegialorgan jeder Universität ist unter Berücksichtigung der Dauer und des Durchführungszeitraumes berechtigt, für die Zulassung zu Universitätslehrgängen und für die Zulassung zu ordentlichen Studien im Rahmen europäischer Bildungsprogramme eine abweichende Regelung für die allgemeine Zulassungsfrist zu treffen.


§ 32. (1) Die Studierenden sind verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist jedes Semesters der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder Hochschule, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung zu melden.

§ 32. (1) Die Studierenden sind verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist jedes Semesters der Rektorin oder dem Rektor der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung zu melden.


(2) Die ordentlichen Studierenden des Lehramtsstudiums in den wissenschaftlich-künstlerischen Unterrichtsfächern und der Studienrichtung Architektur an den Hochschulen haben überdies jene Lehrveranstaltungen anzugeben, die sie im betreffenden Semester in den künstlerischen Diplomprüfungsfächern zu absolvieren beabsichtigen.

(2) Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist unzulässig, solange eine Zusatzprüfung, die gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44, im Verlaufe des Studiums abzulegen ist, nicht fristgerecht nachgewiesen wird.


§ 33. (1) …

§ 33. (1) …


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


                                                                                               7.                                                                                               die Schulform und das Datum der allgemeinen Universitätsreife sowie die abzulegenden Zusatzprüfungen gemäß Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO, BGBl. Nr. 510/1988,

                                                                                               7.                                                                                               die Schulform und das Datum der allgemeinen Universitätsreife sowie die abzulegenden Zusatzprüfungen gemäß UBVO 1998,


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


                                                                                               12.                                                                                               die von dieser Universität oder Hochschule verliehenen akademischen Grade.

                                                                                               12.                                                                                               die von dieser Universität verliehenen akademischen Grade.


(2) Im Bundesministerium ist für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Aufsicht und der Statistik eine Gesamtevidenz der Studierenden zu führen. Die Universitäten und Hochschulen haben jedes Semester die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4, 8, 10 und 11, ferner die Postleitzahl und den Ort der Anschrift am Heimatort, die Schulform und das Datum der allgemeinen Universitätsreife sowie aus der Evidenz der Prüfungen (§ 57 Abs. 4) jede vollständige Ablegung einer Diplom- oder Abschlußprüfung oder eines Rigorosums einschließlich des Datums der Ablegung im automationsunterstützten Datenverkehr an die Gesamtevidenz zu übermitteln.

(2) Im Bundesministerium ist für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Aufsicht und der Statistik eine Gesamtevidenz der Studierenden zu führen. Die Universitäten haben jedes Semester die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4, 8, 10 und 11, ferner die Postleitzahl und den Ort der Anschrift am Heimatort, die Schulform und das Datum der allgemeinen Universitätsreife sowie aus der Evidenz der Prüfungen (§ 57 Abs. 4) jede vollständige Ablegung einer Diplom- oder Abschlußprüfung oder eines Rigorosums einschließlich des Datums der Ablegung im automationsunterstützten Datenverkehr an die Gesamtevidenz zu übermitteln.


(3) Über die in der Gesamtevidenz der Studierenden für die Zwecke der Hochschulstatistik zur Verfügung stehenden Daten hinaus sind anläßlich der Zulassung und des Abganges der Studierenden sowie der Verleihung eines akademischen Grades statistische Erhebungen unter Angabe der Matrikelnummer, der Universität oder Hochschule, des Geburtsdatums und des Geschlechts zulässig über:

(3) Über die in der Gesamtevidenz der Studierenden für die Zwecke der Hochschulstatistik zur Verfügung stehenden Daten hinaus sind anläßlich der Zulassung und des Abganges der Studierenden sowie der Verleihung eines akademischen Grades statistische Erhebungen unter Angabe der Matrikelnummer, der Universität, des Geburtsdatums und des Geschlechts zulässig über:


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


§ 34. (1) …

§ 34. (1) …


 

                                                                                               1.                                                                                               die allgemeine Universitätsreife (§ 35),

                                                                                               2.                                                                                               die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium (§ 36),

                                                                                               3.                                                                                               die Kenntnis der deutschen Sprache (§ 37),

                                                                                               4.                                                                                               die künstlerische Eignung für das Lehramtsstudium in den wissenschaftlich-künstlerischen Unterrichtsfächern und das Studium der Architektur an den Hochschulen und

                                                                                               5.                                                                                               die körperlich-motorische Eignung für das Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Leibeserziehung und das Studium der Sportwissenschaften.

                                                                                               1.                                                                                               ein Mindestalter von 17 Jahren,

                                                                                               2.                                                                                               die allgemeine Universitätsreife (§ 35),

                                                                                               3.                                                                                               die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium (§ 36),

                                                                                               4.                                                                                               die Kenntnis der deutschen Sprache (§ 37),

                                                                                               5.                                                                                               die künstlerische Eignung für das Lehramtsstudium aus den künstlerischen Unterrichtsfächern und für die Studienrichtungen Architektur an den Universitäten der Künste und Industrial Design und

                                                                                               6.                                                                                               die körperlich-motorische Eignung für das Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Leibeserziehung und das Studium der Sportwissenschaften.


(2) Mit dem Antrag auf Zulassung ist vorzulegen:

                                                                                               1.                                                                                               bei Personen, die bereits zu einem Studium an einer inländischen Universität oder Hochschule zugelassen waren, die Abgangsbescheinigung dieser Universität oder Hochschule,

                                                                                               2.                                                                                               im Antrag auf Zulassung zu einem Lehramtsstudium in den wissenschaftlich-künstlerischen Unterrichtsfächern und zum Studium der Architektur an den Hochschulen die Bezeichnung jener Lehrveranstaltungen, welche die Antragstellerin oder der Antragsteller in den künstlerischen Diplomprüfungsfächern im ersten Semester zu absolvieren beabsichtigt.

(2) Personen, die zu dem Studium, für das die Zulassung beantragt wird, bereits an einer anderen inländischen Universität zugelassen waren, haben mit dem Antrag auf Zulassung die Abgangsbescheinigung dieser Universität vorzulegen.



(4) Das oberste Kollegialorgan jeder Universität oder Hochschule ist berechtigt, auf Grund der Verhältniszahl zwischen den Lehrenden und den Studierenden in einer Studienrichtung Studienbedingungen festzustellen, die durch die weitere Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gemäß Abs. 3 Z 3 unvertretbar würden. In diesem Fall hat das oberste Kollegialorgan festzulegen, wieviele dieser Personen jedes Semester zugelassen werden können, ohne daß unvertretbare Studienbedingungen entstehen, und nach welchen Kriterien die allenfalls zahlenmäßig beschränkte Zulassung erfolgt. Es ist dabei zulässig, eine bevorzugte Zulassung von Antragstellerinnen oder Antragstellern aus Entwicklungsländern zu beschließen. Diese Festlegungen sind im Mitteilungsblatt der Universität oder Hochschule zu verlautbaren.

(4) Das oberste Kollegialorgan jeder Universität ist berechtigt, auf Grund der Verhältniszahl zwischen den Lehrenden und den Studierenden in einer Studienrichtung Studienbedingungen festzustellen, die durch die weitere Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gemäß Abs. 3 Z 3 unvertretbar würden. In diesem Fall hat das oberste Kollegialorgan festzulegen, wieviele dieser Personen jedes Semester zugelassen werden können,
ohne daß unvertretbare Studienbedingungen entstehen, und nach welchen Kriterien die allenfalls zahlenmäßig beschränkte Zulassung erfolgt. Es ist dabei zulässig, eine bevorzugte Zulassung von Antragstellerinnen oder Antragstellern aus Entwicklungsländern zu beschließen. Diese Festlegungen sind im Mitteilungsblatt der Universität oder Hochschule zu verlautbaren.


 

(4a) An den Universitäten der Künste ist für jedes Studienjahr vom obersten Kollegialorgan die Anzahl der österreichischen Studierenden, Studierenden einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Studierenden gemäß der Personengruppenverordnung, BGBl. II Nr. 211/1997, (österreichische und gleichgestellte Studierende) einerseits und anderen ausländischen Studierenden sowie Staatenlosen andererseits für jede künstlerische Studienrichtung bzw. für jedes Instrument des Instrumentalstudiums zu erheben. Liegt der Anteil der österreichischen und gleichgestellten Studierenden in einer künstlerischen Studienrichtung bzw. in einem Instrument des Instrumentalstudiums unter 50 vH, so ist das oberste Kollegialorgan verpflichtet, für jede dieser Studienrichtungen bzw. für jedes der Instrumente des Instrumentalstudiums eine Verhältniszahl zur zahlenmäßigen Ausgewogenheit zwischen den genannten Gruppen von Studierenden festzulegen. Diese Festlegungen sind im Mitteilungsblatt der Universität der Künste zu verlautbaren.


(5) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife hat die Rektorin oder der Rektor die ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gemäß Abs. 3 Z 3, die eine auf höchstens zwei Semester befristete Zulassung zum Studium in Österreich entweder auf Grund von Austauschprogrammen zwischen inländischen und ausländischen Universitäten oder Hochschulen oder nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums entsprechenden Umfang anstreben, ohne Berücksichtigung eines Beschlusses gemäß Abs. 4 einmal befristet für höchstens zwei Semester zuzulassen. Die Verlängerung der Befristung ist unzulässig.

(5) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife hat die Rektorin oder der Rektor die ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gemäß Abs. 3 Z 3, die eine auf höchstens zwei Semester befristete Zulassung zum Studium in Österreich entweder auf Grund von Austauschprogrammen zwischen inländischen und ausländischen Universitäten oder nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums entsprechenden Umfang anstreben, ohne Berücksichtigung eines Beschlusses gemäß Abs. 4 einmal befristet für höchstens zwei Semester zuzulassen. Die Verlängerung der Befristung ist unzulässig.



(7) Die gleichzeitige Zulassung für dieselbe Studienrichtung an mehr als einer Universität oder Hochschule in Österreich ist unzulässig. Weitere Zulassungen für dieselbe Studienrichtung an anderen Universitäten oder Hochschulen leiden im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler und sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister von Amts wegen für nichtig zu erklären.

(7) Die gleichzeitige Zulassung für dieselbe Studienrichtung an mehr als einer Universität in Österreich ist unzulässig. Weitere Zulassungen für dieselbe Studienrichtung an anderen Universitäten leiden im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler und sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister von Amts wegen für nichtig zu erklären. Das gleichzeitige Studium mehrerer Studienzweige derselben Studienrichtung an derselben Universität und das Studium eines anderen Studienzweiges einer bereits absolvierten Studienrichtung an derselben Universität sind jedoch zulässig.


(8) Die Ablegung von Prüfungen für eine Studienrichtung an einer anderen als der Universität oder Hochschule der Zulassung ist nur zulässig, wenn

(8) Die Ablegung von Prüfungen für eine Studienrichtung an einer anderen als der Universität der Zulassung ist nur zulässig, wenn


                                                                                               1.                                                                                               der Studienplan einer gemeinsam mit einer anderen Universität oder Hochschule eingerichteten Studienrichtung dies vorsieht,

                                                                                               1.                                                                                               der Studienplan einer gemeinsam mit einer anderen Universität eingerichteten Studienrichtung dies vorsieht,


                                                                                               2.                                                                                               die Studiendekanin oder der Studiendekan die Ablegung der Prüfung an der anderen Universität oder Hochschule im voraus genehmigt, weil die Ablegung der betreffenden Prüfung an der Universität oder Hochschule, an der die oder der Studierende für diese Studienrichtung zugelassen ist, nicht möglich ist, oder

                                                                                               2.                                                                                               die Studiendekanin oder der Studiendekan die Ablegung der Prüfung an der anderen Universität im voraus genehmigt, weil die Ablegung der betreffenden Prüfung an der Universität, an der die oder der Studierende für diese Studienrichtung zugelassen ist, nicht möglich ist, oder


                                                                                               3.                                                                                               es sich um Prüfungen aus den freien Wahlfächern handelt.

                                                                                               3.                                                                                               es sich um Prüfungen aus den freien Wahlfächern handelt.


§ 35. (1) …

§ 35. (1) …


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


                                                                                               2.                                                                                               anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für ein bestimmtes Studium an einer Universität oder Hochschule,

                                                                                               2.                                                                                               anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für ein bestimmtes Studium an einer Universität,


                                                                                               3.                                                                                               ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation oder auf Grund der Entscheidung der Rektorin oder des Rektors der inländischen Universität oder Hochschule im Einzelfall gleichwertig ist,

                                                                                               3.                                                                                               ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation oder auf Grund der Entscheidung der Rektorin oder des Rektors der inländischen Universität im Einzelfall gleichwertig ist,


                                                                                               4.                                                                                               Urkunde über Abschluß eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung.

                                                                                               4.                                                                                               Urkunde über Abschluß eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,


 

                                                                                               5.                                                                                               in den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) die Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung (§ 4 Z 15a).


(2) …

(2) …


 

(2a) Für die in Österreich ausgestellten Reifezeugnisse hat die Rektorin oder der Rektor die Ablegung jener Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung vorzuschreiben, die gemäß der UBVO 1998 im Verlaufe des Studiums nachzuweisen sind.


(3) Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien gilt jedenfalls durch den Nachweis des Abschlusses des jeweiligen in diesem Bundesgesetz festgelegten Diplomstudiums, eines einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines anderen gleichwertigen Stu­diums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung als erbracht.

(3) Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien gilt jedenfalls durch den Nachweis des Abschlusses des jeweiligen in diesem Bundesgesetz festgelegten Diplomstudiums, eines einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines anderen gleichwertigen Stu­diums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung als erbracht. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist die Rektorin oder der Rektor berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums zusätzlich zum Rigorosum abzulegen sind.



§ 37.

§ 37.


(2) Kann der Nachweis nicht erbracht werden, hat die Rektorin oder der Rektor die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist.

(2) Kann der Nachweis nicht erbracht werden, hat die Rektorin oder der Rektor die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist. In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) ist die Studienkommission berechtigt, im Studienplan festzulegen, daß die Ablegung der Ergänzungsprüfung spätestens vor der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das dritte Semester nachzuweisen ist.



§ 38.

§ 38.


(3) Anläßlich der Zulassung zum Diplomstudium hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die Studierenden in geeigneter Form über die wesentlichen Bestimmungen des Studienrechts, die studentische Mitbestimmung in den Organen der Universität oder Hochschule, den Studienplan, das Qualifikationsprofil der Absolventinnen und der Absolventen, die Studieneingangsphase, die empfohlenen Lehrveranstaltungen in den ersten beiden Semestern sowie insbesondere über die Zahl der Studierenden in der Studienrichtung, die durchschnittliche Studiendauer, die Studienerfolgsstatistik und die Beschäftigungsstatistik zu informieren.

(3) Anläßlich der Zulassung zum Diplomstudium hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die Studierenden in geeigneter Form über die wesentlichen Bestimmungen des Studienrechts, die studentische Mitbestimmung in den Organen der Universität, den Studienplan, das Qualifikationsprofil der Absolventinnen und der Absolventen, die Studieneingangsphase, die empfohlenen Lehrveranstaltungen in den ersten beiden Semestern sowie insbesondere über die Zahl der Studierenden in der Studienrichtung, die durchschnittliche Studiendauer, die Studienerfolgsstatistik und die Beschäftigungsstatistik zu informieren.



§ 39. (1) …

§ 39. (1) …


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


                                                                                               6.                                                                                               das Studium dieser Studienrichtung durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat.

                                                                                               6.                                                                                               das Studium dieser Studienrichtung durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat,


 

                                                                                               7.                                                                                               mehr als drei Semester während der gesamten Studiendauer die Lehrveranstaltung aus dem zentralen künstlerischen Fach nicht besucht (§ 7 Abs. 9).



§ 40. Beendet die oder der Studierende ein Studium an einer Universität oder Hochschule, so hat die Rektorin oder der Rektor auf Antrag eine Abgangsbescheinigung auszustellen. Diese hat alle Prüfungen, zu denen die oder der Studierende in dieser Studienrichtung an dieser Universität oder Hochschule angetreten ist, und deren Beurteilungen anzugeben. Hinsichtlich der
positiv beurteilten Prüfungen ist nur die positive Beurteilung anzugeben. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist die Rektorin oder der Rektor berechtigt, die Abgangsbescheinigungen zweisprachig oder zusätzlich in einer Fremdsprache auszustellen.

§ 40. Beendet die oder der Studierende ein Studium an einer Universität, so hat die Rektorin oder der Rektor auf Antrag eine Abgangsbescheinigung auszustellen. Diese hat alle Prüfungen, zu denen die oder der Studierende in dieser Studienrichtung an dieser Universität angetreten ist, und deren Beurteilungen anzugeben. Hinsichtlich der positiv beurteilten Prüfungen ist nur die positive Beurteilung anzugeben. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist die Rektorin oder der Rektor berechtigt, die Abgangsbescheinigungen zweisprachig oder zusätzlich in einer Fremdsprache auszustellen.


§ 41. (1) Die Zulassung zu den außerordentlichen Studien setzt den Nachweis der Vollendung des 17. Lebensjahres und der allfälligen im Studienplan eines Universitätslehrganges geforderten Voraussetzungen voraus.

§ 41. (1) Die Zulassung zu den außerordentlichen Studien setzt den Nachweis der Vollendung des 15. Lebensjahres und der allfälligen im Studienplan eines Universitätslehrganges geforderten Voraussetzungen voraus. Das Universitätskollegium der Universitäten der Künste ist berechtigt, im Studienplan für einen Universitätslehrgang ein niedrigeres Zulassungsalter vorzusehen, wenn dies auf Grund der Studieninhalte erforderlich ist.


 

(1a) Die Zulassung zu den Vorbereitungslehrgängen ist bereits vor der Vollendung des 15. Lebensjahres und längstens bis zur Vollendung des 20. Lebens­jahres möglich. Darüber hinaus ist das Universitätskollegium berechtigt, im Studienplan für einen Vorbereitungslehrgang ein Zulassungsalter bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorzusehen, wenn dies auf Grund der Studieninhalte erforderlich ist.



§ 43. Der Studienerfolg ist durch die Prüfungen und die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten (Diplomarbeiten und Dissertationen) festzustellen.

§ 43. Der Studienerfolg ist durch die Prüfungen und die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten (Diplomarbeiten und Dissertationen) und künstlerischer Diplomarbeiten festzustellen.


§ 44. (Verfassungsbestimmung) Bei Bedarf ist es zulässig, als Prüferinnen oder Prüfer und Beurteilerinnen oder Beurteiler wissenschaftlicher Arbeiten auch Personen, die weder Staatsangehörige einer Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages noch einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, heranzuziehen, wenn sie die sonstigen in diesem Bundesgesetz genannten Voraussetzungen erfüllen.

§ 44. (Verfassungsbestimmung) Bei Bedarf ist es zulässig, als Prüferinnen oder Prüfer und Beurteilerinnen oder Beurteiler wissenschaftlicher Arbeiten und künstlerischer Diplomarbeiten auch Personen, die weder Staatsangehörige einer Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages noch einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, heranzuziehen, wenn sie die sonstigen in diesem Bundesgesetz genannten Voraussetzungen erfüllen.


§ 45. (1) Der positive Erfolg von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten ist mit ”sehr gut” (1), ”gut” (2), ”befriedigend” (3) oder ”genügend” (4), der negative Erfolg ist mit ”nicht genügend” (5) zu beurteilen. Zwischenbeurteilungen sind unzulässig. Wenn diese Form der Beurteilung bei Lehrveranstaltungsprüfungen unmöglich oder unzweckmäßig ist, hat die positive Beurteilung ”mit Erfolg teilgenommen”, die negative Beurteilung ”ohne Erfolg teilgenommen” zu lauten.

§ 45. (1) Der positive Erfolg von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten und künstlerischen Diplomarbeiten ist mit ”sehr gut” (1), ”gut” (2), ”befriedigend” (3) oder ”genügend” (4), der negative Erfolg ist mit ”nicht genügend” (5) zu beurteilen. Zwischenbeurteilungen sind unzulässig. Wenn diese Form der Beurteilung bei Lehrveranstaltungsprüfungen unmöglich oder unzweckmäßig ist, hat die positive Beurteilung ”mit Erfolg teilgenommen”, die negative Beurteilung ”ohne Erfolg teilgenommen” zu lauten.



(3) Bei Abschlußprüfungen, Diplomprüfungen und Rigorosen, die mehr als ein Fach umfassen, ist zusätzlich zu den Beurteilungen für die einzelnen Fächer eine Gesamtbeurteilung zu vergeben. Diese hat ”bestanden” zu lauten, wenn jedes Fach positiv beurteilt wurde, anderenfalls hat sie ”nicht bestanden” zu lauten. Die Gesamtbeurteilung hat ”mit Auszeichnung bestanden” zu lauten, wenn in keinem Fach eine schlechtere Beurteilung als ”gut” und in mindestens der Hälfte der Fächer die Beurteilung ”sehr gut” erteilt wurde.

(3) Bei Abschlußprüfungen, Diplomprüfungen und Rigorosen, die mehr als ein Fach umfassen, ist zusätzlich zu den Beurteilungen für die einzelnen Fächer eine Gesamtbeurteilung zu vergeben. Diese hat ”bestanden” zu lauten, wenn jedes Fach positiv beurteilt wurde, anderenfalls hat sie ”nicht bestanden” zu lauten. Die Gesamtbeurteilung hat ”mit Auszeichnung bestanden” zu lauten, wenn in keinem Fach eine schlechtere Beurteilung als ”gut” und in mindestens der Hälfte der Fächer die Beurteilung ”sehr gut” erteilt wurde. In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) hat bei Diplomprüfungen, die nur ein zentrales künstlerisches Fach umfassen, an die Stelle der Beurteilung ”sehr gut” die Beurteilung ”mit Auszeichnung bestanden” zu treten.


§ 46.

§ 46.


(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat überdies die Beurteilung einer Prüfung oder einer wissenschaftlichen Arbeit mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn diese Beurteilung, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde.

(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat überdies die Beurteilung einer Prüfung, einer wissenschaftlichen Arbeit oder einer künstlerischen Diplomarbeit mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn diese Beurteilung, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde.



§ 47. (1) Die Beurteilung der Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten ist jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse sind zulässig.

§ 47. (1) Die Beurteilung der Prüfungen, wissenschaftlichen Arbeiten und künstlerischen Diplomarbeiten ist jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse sind zulässig.


(2) Die Zeugnisse sind vom obersten Kollegialorgan jeder Universität und Hochschule festzulegen und haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

(2) Die Zeugnisse sind vom obersten Kollegialorgan jeder Universität festzulegen und haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:


                                                                                               1.                                                                                               die ausstellende Universität oder Hochschule und die Bezeichnung des Zeugnisses,

                                                                                               1.                                                                                               die ausstellende Universität und die Bezeichnung des Zeugnisses,


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


(3) Auf Zeugnissen über Abschlußprüfungen, Diplomprüfungen und Rigorosen sind, wenn sie mehr als ein Fach umfassen, die Beurteilungen für die einzelnen Fächer und die Gesamtbeurteilung anzugeben. Für diese Zeugnisse hat die Bundesministerin oder der Bundesminister durch Verordnung einen einheitlichen Unterdruck mit dem Wappen der Republik Österreich festzulegen. Die Rektorin oder der Rektor jeder Universität und Hochschule hat dem Bundesministerium Muster dieser Zeugnisse zu übermitteln.

(3) Auf Zeugnissen über Abschlußprüfungen, Diplomprüfungen und Rigorosen sind, wenn sie mehr als ein Fach umfassen, die Beurteilungen für die einzelnen Fächer und die Gesamtbeurteilung anzugeben. Für diese Zeugnisse hat die Bundesministerin oder der Bundesminister durch Verordnung einen einheitlichen Unterdruck mit dem Wappen der Republik Österreich festzulegen. Die Rektorin oder der Rektor jeder Universität hat dem Bundesministerium Muster dieser Zeugnisse zu übermitteln.



§ 48. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer für die Ergänzungsprüfungen heranzuziehen, die Prüfungsmethode zu bestimmen und festzulegen, ob die Ergänzungsprüfung als Einzelprüfung oder als kommissionelle Prüfung abzulegen ist. Die Rektorin oder der Rektor ist berechtigt, diese Kompetenzen hinsichtlich der Ergänzungsprüfungen für den Nachweis der künstlerischen Eignung (Abs. 3) sowie der körperlich-motorischen Eignung (Abs. 4) an die Studiendekanin oder den Studiendekan zu delegieren, die oder der für die betreffende Studienrichtung zuständig ist.

§ 48. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer für die Ergänzungsprüfungen heranzuziehen, die Prüfungsmethode zu bestimmen und festzulegen, ob die Ergänzungsprüfung als Einzelprüfung oder als kommissionelle Prüfung abzulegen ist. Die Rektorin oder der Rektor ist berechtigt, diese Kompetenzen hinsichtlich der Ergänzungsprüfungen für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung (Abs. 3) an die Studiendekanin oder den Studiendekan zu delegieren, die oder der für die betreffende Studienrichtung zuständig ist.


(2) …

(2) …


(3) Die Studienkommission für das Lehramtsstudium aus den wissenschaftlich-künstlerischen Unterrichtsfächern und der Studienrichtung Architektur an den Hochschulen hat im Studienplan festzulegen, welche Prüfungsaufgaben den Antragstellerinnen oder Antragstellern auf Zulassung zu diesen Studien bei der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung zu stellen sind, und im Zulassungsverfahren Empfehlungen für die Rektorin oder den Rektor, im Falle der Delegation gemäß Abs. 1 auch für die Studiendekanin oder den Studiendekan, abzugeben.

 


(4) Die Studienkommission für das Lehramtsstudium aus dem Unterrichtsfach Leibeserziehung und der Studienrichtung Sportwissenschaften hat im Studienplan festzulegen, in welcher Weise die Ergänzungsprüfung für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung abzulegen ist, und im Zulassungsverfahren Empfehlungen für die Rektorin oder den Rektor, im Falle der Delegation gemäß Abs. 1 auch für die Studiendekanin oder den Studiendekan abzugeben.

(3) Die Studienkommission für das Lehramtsstudium aus dem Unterrichtsfach Leibeserziehung und der Studienrichtung Sportwissenschaften hat im Studienplan festzulegen, in welcher Weise die Ergänzungsprüfung für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung abzulegen ist, und im Zulassungsverfahren Empfehlungen für die Rektorin oder den Rektor, im Falle der Delegation gemäß Abs. 1 auch für die Studiendekanin oder den Studiendekan abzugeben.


(5) Wird zur Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung ein Universitätslehrgang eingerichtet, gilt dessen Abschlußprüfung als Ergänzungsprüfung.

(4) Wird zur Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung ein Universitätslehrgang eingerichtet, gilt dessen Abschlußprüfung als Ergänzungsprüfung.


 

Zulassungsprüfungen


 

§ 48a. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer für die Zulassungsprüfungen heranzuziehen. Die Rektorin oder der Rektor ist berechtigt, diese Kompetenzen an die Studiendekanin oder den Studiendekan zu delegieren, die oder der für die betreffende Studienrichtung zuständig ist.


 

(2) Die Studienkommissionen für die künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1), für das Lehramtsstudium aus den künstlerischen Unterrichtsfächern, für die Studienrichtung Architektur an den Universitäten der Künste und für die Studienrichtung Industrial Design haben im Studienplan festzulegen, welche Prüfungsmethoden anzuwenden und welche Prüfungsaufgaben den Antragstellerinnen oder Antragstellern auf Zulassung zu diesen Studien zu stellen sind, und im Zulassungsverfahren Empfehlungen für die Rektorin oder den Rektor, im Falle der Delegation gemäß Abs. 1 auch für die Stu­diendekanin oder den Studiendekan abzugeben. Die Zulassungsprüfungen sind kommissionell durchzuführen.


 

(3) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller die Zulassungsprüfung an einer Universität bestanden, so hat im Falle der Antragstellung auf Zulassung als ordentliche Studierende oder ordentlicher Studierender derselben Studienrichtung an einer anderen Universität oder einer facheinschlägigen Studienrichtung an derselben oder einer anderen Universität keine neuerliche Zulassungsprüfung zu erfolgen.


§ 49.

§ 49.


(2) Sind die Abschlußprüfungen als Fach- oder Gesamtprüfungen abzulegen, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer heranzuziehen.

(2) Sind die Abschlußprüfungen als Fach- oder kommissionelle Gesamtprüfungen abzulegen, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer heranzuziehen.



§ 50. (1) Die Fächer und die Art der Ablegung der Prüfungen sind im Studienplan festzulegen.

§ 50. (1) Die Fächer und die Art der Ablegung der Prüfungen sind im Studienplan festzulegen. In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) sind die abschließenden Teilprüfungen der Diplomprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach (§ 4 Z 24) jedenfalls kommissionell abzulegen. Die Betreuerin oder der Betreuer bzw. die Betreuerinnen oder Betreuer der künstlerischen Diplomarbeit (§ 65a Abs. 5) haben dem Diplomprüfungssenat für die abschließende Teilprüfung der das Studium abschließenden Diplomprüfung jedenfalls anzugehören.


(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat zur Abhaltung von Diplomprüfungen als Fach- oder Gesamtprüfungen die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 sowie die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Kunsthochschul-Organisationsgesetz und § 7 Z 1 Akademie-Organisationsgesetz 1988 jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen.

(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat zur Abhaltung von Diplomprüfungen als Fachprüfungen und kommissionelle Gesamtprüfungen die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 und § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen.


(3) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität oder Hochschule zur Abhaltung von Diplomprüfungen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 2 gleichwertig ist.

(3) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität zur Abhaltung von Diplomprüfungen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 2 gleichwertig ist.


(4) Bei Bedarf ist die Studiendekanin oder der Studiendekan überdies berechtigt, Universitäts- und Hochschulassistentinnen und Universitäts- und Hochschulassistenten gemäß § 29 UOG 1993, soweit sie mit der Betreuung und Beurteilung von Diplomarbeiten betraut wurden, und sonstige beruflich oder außerberuflich besonders qualifizierte Fachleute als Prüferinnen oder Prüfer heranzuziehen.

(4) Bei Bedarf ist die Studiendekanin oder der Studiendekan überdies berechtigt, Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten gemäß § 29 UOG 1993, Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. f KUOG und sonstige beruflich oder außerberuflich qualifizierte Fachleute als Prüferinnen oder Prüfer heranzuziehen.



§ 51.

§ 51.


(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat zur Abhaltung von Rigorosen als Fach- oder Gesamtprüfungen die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 sowie die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Kunsthochschul-Organisationsgesetz und § 7 Z 1 Akademie-Organisationsgesetz 1988 jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen.

(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat zur Abhaltung von Rigorosen als Fachprüfungen und kommissionelle Gesamtprüfungen die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 und § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen.


(3) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität oder Hochschule zur Abhaltung von Rigorosen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 2 gleichwertig ist.

(3) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität zur Abhaltung von Rigorosen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 2 gleichwertig ist.



Lehrveranstaltungs-, Fach- und Gesamtprüfungen

Lehrveranstaltungs-, Fach- und kommissionelle Gesamtprüfungen


§ 52.

§ 52.


(3) Im Studienplan ist festzulegen, ob die Abschlußprüfung, die Diplomprüfung oder das Rigorosum in der Form von Lehrveranstaltungsprüfungen, Fachprüfungen oder Gesamtprüfungen abzulegen ist.

(3) Im Studienplan ist festzulegen, ob die Abschlußprüfung, die Diplomprüfung oder das Rigorosum in der Form von Lehrveranstaltungsprüfungen, Fachprüfungen oder kommissionellen Gesamtprüfungen abzulegen ist.



§ 54.

§ 54.


(3) Die Anträge, welche die oder der Studierende hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder Prüfer und der Prüfungstage geäußert hat, sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bei der zweiten Wiederholung einer Prüfung ist dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer der Universität oder Hochschule, an der die Zulassung zu dem Studium, in dem die Prüfung abzulegen ist, jedenfalls zu entsprechen. Dem Antrag auf Genehmigung einer abweichenden Prüfungsmethode ist zu entsprechen, wenn die oder der Studierende eine länger andauernde Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.

(3) Die Anträge, welche die oder der Studierende hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder Prüfer und der Prüfungstage geäußert hat, sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bei der zweiten Wiederholung einer Prüfung ist dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer der Universität, an der die Zulassung zu dem Studium, in dem die Prüfung abzulegen ist, jedenfalls zu entsprechen. Dem Antrag auf Genehmigung einer abweichenden Prüfungsmethode ist zu entsprechen, wenn die oder der Studierende eine länger andauernde Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.



§ 55.

§ 55.


(2) Die oder der Studierende ist berechtigt, mit der Anmeldung die Ablegung der Prüfung in einer von der im Studienplan festgesetzten Prüfungsmethode abweichenden Methode zu beantragen. Dem Antrag auf Genehmigung einer abweichenden Prüfungsmethode ist zu entsprechen, wenn die oder der Studierende eine länger andauernde körperliche Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die oder der Studierende ist berechtigt, mit der Anmeldung die Ablegung der Prüfung in einer von der im Studienplan festgesetzten Prüfungsmethode abweichenden Methode zu beantragen. Dem Antrag auf Genehmigung einer abweichenden Prüfungsmethode ist zu entsprechen, wenn die oder der Studierende eine länger andauernde Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.



§ 56.

§ 56.


(2) Einem Senat haben wenigstens drei Personen anzugehören. Für jedes Prüfungsfach oder dessen Teilgebiet ist eine Prüferin oder ein Prüfer einzuteilen. Ein Mitglied ist zur oder zum Vorsitzenden des Prüfungssenates zu bestellen. Im Lehramtsstudium aus den wissenschaftlich-künstlerischen Unterrichtsfächern ist für die Abhaltung der Diplomprüfungen aus den künstlerischen Fächern die Bildung von Senaten mit höchstens fünf Prüferinnen oder Prüfern zulässig.

(2) Einem Senat haben wenigstens drei Personen anzugehören. Für jedes Prüfungsfach oder dessen Teilgebiet ist eine Prüferin oder ein Prüfer einzuteilen. Ein Mitglied ist zur oder zum Vorsitzenden des Prüfungssenates zu bestellen. Im Lehramtsstudium aus den künstlerischen Unterrichtsfächern ist für die Abhaltung der Diplomprüfungen aus den künstlerischen Fächern die Bildung von Senaten mit höchstens fünf Prüferinnen oder Prüfern zulässig. In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) ist für die Abhaltung der abschließenden Teilprüfungen der Diplomprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach und der zweiten und dritten Wiederholung der Lehrveranstaltungsprüfung aus dem zentralen künstlerischen Fach (§ 58 Abs. 2) die Bildung von Senaten mit höchstens zehn Prüferinnen oder Prüfern zulässig. Die Zahl der Mitglieder der Diplomprüfungssenate erhöht sich auf höchstens elf, wenn für die Betreuung der künstlerischen Diplomarbeit zwei Betreuerinnen oder Betreuer (§ 65a Abs. 5) vorgesehen sind. Die Zahl der Mitglieder der Zulassungsprüfungssenate ist nicht beschränkt.



(4) Bei der letzten zulässigen Wiederholung der letzten Prüfung des Studiums ist die Studiendekanin oder der Studiendekan Mitglied eines Prüfungssenates, der abweichend von Abs. 2 aus fünf Mitgliedern zusammenzusetzen ist. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Vorsitz zu führen. Einem allfälligen Antrag der oder des Studierenden auf Heranziehung einer Prüferin oder eines Prüfers, der einer anderen inländischen Universität oder Hochschule angehört, ist nach Maßgabe der tatsächlichen Möglichkeiten zu entsprechen.

(4) Bei der letzten zulässigen Wiederholung der letzten Prüfung des Studiums ist die Studiendekanin oder der Studiendekan Mitglied eines Prüfungssenates, der abweichend von Abs. 2 aus fünf Mitgliedern zusammenzusetzen ist. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Vorsitz zu führen. Einem allfälligen Antrag der oder des Studierenden auf Heranziehung einer Prüferin oder eines Prüfers, der einer anderen inländischen Universität angehört, ist nach Maßgabe der tatsächlichen Möglichkeiten zu entsprechen.


§ 57.

§ 57.


(4) Die für die Ausstellung von Zeugnissen erforderlichen Daten des Prüfungsprotokolls sind unverzüglich der Zentralen Verwaltung (Universitäts­direktion, Rektorat, Akademiedirektion) zu übermitteln. Diese hat mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung für die Ausstellung von Zeugnissen und für die Evidenz der Prüfungen einschließlich der Anerkennungen von Prüfungen zu sorgen.

(4) Die für die Ausstellung von Zeugnissen erforderlichen Daten des Prüfungsprotokolls sind unverzüglich der Zentralen Verwaltung zu übermitteln. Diese hat mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung für die Ausstellung von Zeugnissen und für die Evidenz der Prüfungen einschließlich der Anerkennungen von Prüfungen zu sorgen.



§ 58. (1) Die Studierenden sind berechtigt, positiv beurteilte Prüfungen bis sechs Monate nach der Ablegung, jedoch längstens bis zum Abschluß des betreffenden Studienabschnittes einmal zu wiederholen. Die positiv beurteilte Prüfung wird mit dem Antreten zur Wiederholungsprüfung nichtig.

§ 58. (1) Die Studierenden sind berechtigt, positiv beurteilte Prüfungen bis sechs Monate nach der Ablegung, jedoch längstens bis zum Abschluß des betreffenden Studienabschnittes einmal zu wiederholen. Die positiv beurteilte Prüfung wird mit dem Antreten zur Wiederholungsprüfung nichtig. Zwei positiv beurteilte Lehrveranstaltungsprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach (§ 4 Z 24) dürfen während der gesamten Studiendauer je einmal wiederholt werden.


(2) Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen in Studien, die nicht in Abschnitte gegliedert sind, und im ersten Studienabschnitt der in Abschnitte gegliederten Studien dreimal, in den weiteren Studienabschnitten viermal zu wiederholen.

(2) Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen in Studien, die nicht in Abschnitte gegliedert sind, und im ersten Studienabschnitt der in Abschnitte gegliederten Studien dreimal, in den weiteren Studienabschnitten viermal zu wiederholen. Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Lehrveranstaltungsprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach (§ 4 Z 24) dreimal zu wiederholen. Die erste Wiederholung kann in der Wiederholung der gesamten Lehrveranstaltung bestehen, die zweite und dritte Wiederholung haben aus je einem einzigen Prüfungsvorgang zu bestehen und kommissionell zu erfolgen. Dabei sind die Prüferinnen und Prüfer, die zur Abhaltung von Diplomprüfungen berechtigt sind (§ 50 Abs. 2, 3 und 4), heranzuziehen.



 

(7) Die Zulassungsprüfung ist unbeschränkt wiederholbar.


§ 59. (1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung abgelegt haben, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die Studienkommission ist berechtigt, solche Anerkennungen durch Verordnung generell festzulegen. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 34 Abs. 8 an einer anderen Universität oder Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.

§ 59. (1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung abgelegt haben, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die Studienkommission ist berechtigt, solche Anerkennungen durch Verordnung generell festzulegen. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 34 Abs. 7 und 8 an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.


 

(1a) Die an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht abgelegten Prüfungen hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die Studienkommission ist berechtigt, solche Anerkennungen durch Verordnung generell festzulegen.


(2) …

(2) …


 

(2a) Die künstlerische Tätigkeit an Institutionen außerhalb der Universität, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können, kann die oder der Vorsitzende der Studienkommission entsprechend der Art der künstlerischen Tätigkeit sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anerkennen.



(5) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nur insoweit anerkennbar, als sie im Rahmen von Universitätslehrgängen oder vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung oder der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen oder der körperlich-motorischen Eignung für die Studienrichtung, für welche die Prüfung anerkannt werden soll, abgelegt wurden.

(5) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nur insoweit anerkennbar, als sie im Rahmen von Universitätslehrgängen oder vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung oder der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung oder der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für die Studienrichtung, für welche die Prüfung anerkannt werden soll, abgelegt wurden.



§ 61.

§ 61.


(4) Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993, Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Kunsthochschul-Organisationsgesetz und § 7 Z 1 Akademie-Organisationsgesetz 1988 sind berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Diplomarbeiten zu betreuen und zu beurteilen. Bei Bedarf ist die Studiendekanin oder der Studiendekan überdies berechtigt, geeignete Universitäts- und Hochschulassistentinnen und Universitäts- und Hochschulassistenten gemäß § 29 UOG 1993 mit der Betreuung und Beurteilung von Diplomarbeiten aus dem Fach ihrer Dissertation oder ihres nach der Verleihung des Doktorgrades bearbeiteten Forschungsgebietes zu betrauen. Die oder der Studierende ist berechtigt, eine Betreuerin oder einen Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten auszuwählen.

(4) Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 und § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG sind berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Diplomarbeiten zu betreuen und zu beurteilen. Bei Bedarf ist die Studiendekanin oder der Stu­diendekan überdies berechtigt, geeignete Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten gemäß § 29 UOG 1993 sowie geeignete Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. f KUOG mit der Betreuung und Beurteilung von Diplomarbeiten aus dem Fach ihrer Dissertation oder ihres nach der Verleihung des Doktorgrades bearbeiteten Forschungsgebietes zu betrauen. Die oder der Studierende ist berechtigt, eine Betreuerin oder einen Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten auszuwählen.


(5) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität oder Hochschule zur Betreuung und Beurteilung von Diplomarbeiten heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 4 gleichwertig ist.

(5) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität zur Betreuung und Beurteilung von Diplomarbeiten heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 4 gleichwertig ist.



(7) Die abgeschlossene Diplomarbeit ist bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan zur Beurteilung einzureichen. Die Betreuerin oder der Betreuer hat die Diplomarbeit innerhalb von zwei Monaten ab der Einreichung zu beurteilen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht beurteilt, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die Diplomarbeit auf Antrag der oder des Studierenden einer anderen Universitäts- oder Hochschullehrerin oder einem anderen Universitäts- oder Hochschullehrer jeweils gemäß Abs. 4 oder 5 zur Beurteilung zuzuweisen.

(7) Die abgeschlossene Diplomarbeit ist bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan zur Beurteilung einzureichen. Die Betreuerin oder der Betreuer hat die Diplomarbeit innerhalb von zwei Monaten ab der Einreichung zu beurteilen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht beurteilt, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die Diplomarbeit auf Antrag der oder des Studierenden einer anderen Universitätslehrerin oder einem anderen Universitätslehrer gemäß Abs. 4 oder 5 zur Beurteilung zuzuweisen.


§ 62.

§ 62.


(4) Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 sowie Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Kunsthochschul-Organisationsgesetz und § 7 Z 1 Akademie-Organisationsgesetz 1988 sind berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Dissertationen zu betreuen und zu beurteilen. Die oder der Studierende ist berechtigt, eine Betreuerin oder einen Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten auszuwählen.

(4) Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 und § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG sind berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Dissertationen zu betreuen und zu beurteilen. Die oder der Studierende ist berechtigt, eine Betreuerin oder einen Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten auszuwählen.


(5) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität oder Hochschule zur Betreuung und Beurteilung von Dissertationen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 4 gleichwertig ist.

(5) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität zur Betreuung und Beurteilung von Dissertationen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 4 gleichwertig ist.



(7) Die abgeschlossene Dissertation ist bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan einzureichen. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die Dissertation zwei Universitäts- oder Hochschullehrerinnen oder Universitäts- oder Hochschullehrern jeweils gemäß Abs. 4 oder 5 vorzulegen, welche die Dissertation innerhalb von höchstens vier Monaten zu beurteilen haben. Es ist zulässig, die zweite Beurteilerin oder den zweiten Beurteiler aus einem dem Dissertationsfach nahe verwandten Fach zu entnehmen.

(7) Die abgeschlossene Dissertation ist bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan einzureichen. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die Dissertation zwei Universitätslehrerinnen oder Universitätslehrern gemäß Abs. 4 und 5 vorzulegen, welche die Dissertation innerhalb von höchstens vier Monaten zu beurteilen haben. Es ist zulässig, die zweite Beurteilerin oder den zweiten Beurteiler aus einem dem Dissertationsfach nahe verwandten Fach zu entnehmen.



§ 65. (1) Die Absolventin oder der Absolvent hat die positiv beurteilte Diplomarbeit oder Dissertation durch Übergabe an die Bibliothek der Universität oder Hochschule, an welcher der akademische Grad verliehen wird, und an die Österreichische Nationalbibliothek zu veröffentlichen. Die Absolventin oder der Absolvent hat vor der Verleihung des akademischen Grades jeweils ein vollständiges Exemplar der positiv beurteilten Diplomarbeit oder Dissertation abzuliefern. Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind die wissenschaftlichen Arbeiten oder deren Teile, die Einzelstücke darstellen, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind.

§ 65. (1) Die Absolventin oder der Absolvent hat die positiv beurteilte Diplomarbeit oder Dissertation durch Übergabe an die Bibliothek der Universität, an welcher der akademische Grad verliehen wird, und an die Österreichische Nationalbibliothek zu veröffentlichen. Die Absolventin oder der Absolvent hat vor der Verleihung des akademischen Grades jeweils ein vollständiges Exemplar der positiv beurteilten Diplomarbeit oder Dissertation abzuliefern. Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind die wissenschaftlichen Arbeiten oder deren Teile, die Einzelstücke darstellen, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind.



 

4a. Hauptstück


 

Künstlerische Diplomarbeiten


 

Thema und Betreuung


 

§ 65a. (1) In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) ist eine künstlerische Diplomarbeit zu schaffen. Die Studierenden sind berechtigt, anstelle der künstlerischen Diplomarbeit eine Diplomarbeit gemäß § 61 aus einem der im Studienplan festgelegten wissenschaftlichen Prüfungsfächer zu verfassen.


 

(2) Die künstlerische Diplomarbeit hat neben einem künstlerischen Teil, der den Schwerpunkt bildet, auch einen schriftlichen Teil zu umfassen. Dieser hat den künstlerischen Teil zu erläutern.


 

(3) Das Thema der künstlerischen Diplomarbeit ist dem im Studienplan festgelegten zentralen künstlerischen Fach zu entnehmen. Die oder der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und Betreuer auszuwählen. Die Aufgabenstellung der künstlerischen Diplomarbeit ist so zu wählen, daß für eine Studierende oder einen Studierenden die Erarbeitung innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist. Die gemeinsame Erarbeitung durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben. Erfordert die Erarbeitung die Verwendung der Geld- oder Sachmittel des Instituts, so ist die Vergabe nur zulässig, wenn die Vorständin oder der Vorstand des Instituts über die beabsichtigte Vergabe informiert wurde und diese nicht binnen eines Monats wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes untersagt hat.


 

(4) Bei der Erarbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zu beachten.


 

(5) Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG sind berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis künstlerische Diplomarbeiten zu betreuen. Nach Maßgabe des Themas des schriftlichen Teils der künstlerischen Diplomarbeit kann die Studiendekanin oder der Studiendekan eine weitere Betreuerin oder einen weiteren Betreuer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG aus einem wissenschaftlichen Fach heranziehen. Bei Bedarf ist die Studien­dekanin oder der Studiendekan überdies berechtigt, fachlich geeignete Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. f und g KUOG mit der Betreuung von künstlerischen Diplomarbeiten zu betrauen.


 

(6) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität oder gleichrangigen Institution zur Betreuung von künstlerischen Diplomarbeiten heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 5 gleichwertig ist.


 

(7) Die oder der Studierende hat das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer der künstlerischen Diplomarbeit der Studiendekanin oder dem Stu­diendekan vor Beginn der Erarbeitung schriftlich bekanntzugeben. Bis zur Beurteilung der Diplomarbeit (Abs. 8) ist ein Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers zulässig.


 

(8) Die abgeschlossene künstlerische Diplomarbeit ist im Rahmen der abschließenden Teilprüfung der das Studium abschließenden Diplomprüfung aus dem zentralen künstlerischen Fach zu beurteilen (§ 50 Abs. 1).


 

Einsicht in die Beurteilungsunterlagen


 

§ 65b. (1) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten und Korrekturen von künstlerischen Arbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan diese mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.


 

(2) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung beantragt. Die oder der Studierende ist berechtigt, von diesen Unterlagen Kopien anzufertigen.


 

Anerkennung von künstlerischen Diplomarbeiten


 

§ 65c. Künstlerische Diplomarbeiten, die an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung positiv beurteilt wurden, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission auf Antrag anzuerkennen, wenn sie den Anforderungen einer künstlerischen Diplomarbeit entsprechen.


 

Veröffentlichungspflicht


 

§ 65d. Die Absolventin oder der Absolvent hat die positiv beurteilte künstlerische Diplomarbeit durch Übergabe einer Dokumentation der künstlerischen Diplomarbeit an die Bibliothek der Universität, an welcher der akademische Grad verliehen wird, zu veröffentlichen. Die Absolventin oder der Absolvent hat vor der Verleihung des akademischen Grades jeweils eine vollständige Dokumentation der positiv beurteilten künstlerischen Diplomarbeit abzuliefern. Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind künstlerische Diplomarbeiten oder deren Teile, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind.


§ 66. (1) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Absolventinnen und Absolventen der Diplom- und Doktoratsstudien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen und der Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlichen Arbeit den in den Anlagen 1 und 2 festgelegten akademischen Grad unbeschadet der Abhaltung akademischer Feiern aus dem Anlaß von Sponsionen und Promotionen durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens ein Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.

§ 66. (1) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Absolventinnen und Absolventen der Diplom- und Doktoratsstudien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen und der Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlichen Arbeit oder künstlerischen Diplomarbeit den in den Anlagen 1 und 2 festgelegten akademischen Grad unbeschadet der Abhaltung akademischer Feiern aus dem Anlaß von Sponsionen und Promotionen durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens ein Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.



§ 68. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die Verleihung des akademischen Grades zu widerrufen, wenn sich nachträglich ergibt, daß der akademische Grad insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist. In diesem Fall hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die Einziehung der Verleihungsurkunde mit Bescheid auszusprechen.

§ 68. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Verleihungsbescheid aufzuheben und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, daß der akademische Grad, insbesondere durch gefälschte Zeugnisse, erschlichen worden ist.


§ 69. (1) …

§ 69. (1) …


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                               2.                                                                                               eine dem inländischen oder ausländischen Universitäts- oder Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung oder

                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …

                                                                                               2.                                                                                               eine dem inländischen oder ausländischen Universitätswesen eigentümliche Bezeichnung oder

                                                                                                                                                                                              …


§ 70.

§ 70.


(2) Der Antrag ist an einer Universität oder Hochschule einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist. Die Antragstellung setzt den Nachweis voraus, daß die Nostrifizierung zwingend und konkret für die Berufsausübung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Im Antrag hat sie oder er das dem absolvierten ausländischen Studium vergleichbare inländische Studium und den angestrebten inländischen akademischen Grad zu bezeichnen.

(2) Der Antrag ist an einer Universität einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist. Die Antragstellung setzt den Nachweis voraus, daß die Nostrifizierung zwingend und konkret für die Berufsausübung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Im Antrag hat sie oder er das dem absolvierten ausländischen Studium vergleichbare inländische Studium und den angestrebten inländischen akademischen Grad zu bezeichnen.



(6) Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität oder Hochschule einzubringen.

(6) Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität einzubringen.


§ 71.

§ 71.


(2) Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die Antragstellerin oder den Antragsteller mit Bescheid als außerordentliche Studierende oder als außerordentlichen Studierenden zum Studium zuzulassen und die Ablegung von Prüfungen und die Anfertigung
einer wissenschaftlichen Arbeit zur Herstellung der Gleichwertigkeit innerhalb einer angemessenen, im Bescheid festzulegenden Frist aufzutragen.

(2) Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die Antragstellerin oder den Antragsteller mit Bescheid als außerordentliche Studierende oder als außerordentlichen Studierenden zum Studium zuzulassen und die Ablegung von Prüfungen und die Anfertigung
einer wissenschaftlichen Arbeit oder künstlerischen Diplomarbeit zur Herstellung der Gleichwertigkeit innerhalb einer angemessenen, im Bescheid festzulegenden Frist aufzutragen.


(3) Die Bestimmungen über die Anerkennung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten sind nicht anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen über die Anerkennung von Prüfungen, wissenschaftlichen Arbeiten und künstlerischen Diplomarbeiten sind nicht anzuwenden.



§ 73. Mit Dienstantritt als Universitäts- oder Hochschulprofessorin oder als Universitäts- oder Hochschulprofessor in Österreich gelten die Studienabschlüsse an einer anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung sowie die im Ausland erworbenen akademischen Grade als nostrifiziert. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Nostrifizierung zugleich mit der Ernennung festzustellen.

§ 73. Mit Dienstantritt als Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor in Österreich gelten die Studienabschlüsse an einer anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung sowie die im Ausland erworbenen akademische Grade als nostrifiziert. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Nostrifizierung zugleich mit der Ernennung festzustellen.


§ 74.

§ 74.


 

(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 2 samt Überschrift, § 3, § 4, die Überschrift des 1. Hauptstückes des 2. Teiles, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 7, 9 und 10, § 10 Abs. 1 und 2, § 11, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2, 4 und 4a, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und 2, § 18, § 19 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 25a samt Überschrift, § 26 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 1, 2 und 4, § 28 Abs. 1 und 3, die Überschrift des 3. Teiles, § 29 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 und 4, § 31, § 32, § 33 Abs. 1, 2, und 3, § 34 Abs. 1, 2, 4, 4a, 5, 7 und 8, § 35, § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 3, § 39 Abs. 1, § 40, § 41 Abs. 1 und 1a, § 43, § 45 Abs. 1 und 3, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 1, 2 und 3, § 48, § 48a samt Überschrift, § 49 Abs. 2, § 50 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 51 Abs. 2 und 3, die Überschrift zu § 52, § 52 Abs. 3, § 54 Abs. 3, § 55 Abs. 2, § 56 Abs. 2 und 4, § 57 Abs. 4, § 58 Abs. 1, 2 und 7, § 59 Abs. 1, 1a, 2a und 5, § 61 Abs. 4, 5 und 7, § 62 Abs. 4, 5 und 7, § 65 Abs. 1, das 4a. Hauptstück samt Überschrift, die §§ 65a bis 65d, § 66 Abs. 1, § 68, § 69 Abs. 1, § 70 Abs. 2 und 6, § 71 Abs. 2 und 3, § 73, § 74 Abs. 6 und 7, § 75 Abs. 6, § 75a Abs. 1, 2, 3 und 4, § 76, § 77 Abs. 1, 2 und 3, § 78, § 80a, § 81 Abs. 2, 3, 5 und 7, Anlage 1 Z 1.41.1, Z 2.2, Z 2.4, Z 2.7a, Z 2.11a, Z 2a, Z 3.2 lit. d, Z 3.3, Z 3.4 lit. d, Z 3.5 lit. d, Z 3.7 lit. d, Z 3.8, Anlage 2 Z 2.6, Z 2.7, Z 2.11 und Anlage 3 Z 188 bis 194 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft.


 

(7) (Verfassungsbestimmung) § 44, § 75 Abs. 4 und § 75a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft.


§ 75.

§ 75.


(4) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmungen im AHStG treten mit Ablauf des 31. Juli 1997 außer Kraft. Die Verfassungsbestimmungen in den in der Anlage 3 bezeichneten Bundesgesetzen treten für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmungen im AHStG treten mit Ablauf des 31. Juli 1997 außer Kraft. Die Verfassungsbestimmungen in den in der Anlage 3 bezeichneten Bundesgesetzen treten für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft.


(5) …

(5) …


 

(6) Abweichend von Abs. 3 treten die in der Anlage 3 Z 28, 79, 80 und 86 genannten Verordnungen mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft.


 

§ 75a. (1) Die §§ 1 bis 6, 8, 16 bis 26, 27 mit Ausnahme des Abs. 3 und 28 bis 58 des Kunsthochschul-Studiengesetzes (KHStG), BGBl. Nr. 187/1983, treten mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft.


 

(2) Die §§ 7, 9 bis 15, 27 Abs. 3, die Anlagen A und B des KHStG und die in der Anlage 3 Z 188, 193 und 194 genannten Verordnungen treten für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003, außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat auf Grund der zur Nichtuntersagung vorgelegten Studienpläne zu Beginn jedes Wintersemesters durch Verordnung festzulegen, welche Studienrichtungen und welche Kurzstudien gemäß den Anlagen A und B des KHStG und welche Studienversuche den Studienrichtungen gemäß der Anlage 1 des UniStG entsprechen.


 

(3) Die in der Anlage 3 Z 190 genannte Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2000 außer Kraft.


 

(4) Die in der Anlage 3 Z 189, 191 und 192 genannten Verordnungen treten mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft.


 

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmung des § 16b KHStG tritt mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft.


§ 76. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die in den Anlagen genannten Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten und Hochschulen, an denen sie bisher eingerichtet waren, auf höchstens zehn Jahre befristet neuerlich einzurichten.

§ 76. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die in den Anlagen genannten Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten, an denen sie bisher eingerichtet waren, auf höchstens zehn Jahre befristet neuerlich einzurichten.


(2) Eine Verlängerung der Einrichtung über diesen Zeitraum hinaus setzt für Diplomstudien die Durchführung des Verfahrens gemäß § 11, für Doktoratsstudien die Durchführung des Verfahrens gemäß § 18 voraus. Bei Ablauf der Befristung ist das Studium an der betreffenden Universität oder Hochschule aufgelassen.

(2) Eine Verlängerung der Einrichtung über diesen Zeitraum hinaus setzt für Diplomstudien die Durchführung des Verfahrens gemäß § 11, für Doktoratsstudien die Durchführung des Verfahrens gemäß § 18 voraus. Bei Ablauf der Befristung ist das Studium an der betreffenden Universität aufgelassen.


§ 77. (1) Die Studienkommissionen haben die Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes so zeitgerecht zu beschließen, daß sie spätestens mit 1. Oktober 2002 in Kraft treten.

§ 77. (1) Die Studienkommissionen haben die Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes so zeitgerecht zu beschließen, daß sie spätestens mit 1. Oktober 2002 in Kraft treten. Die Studienkommissionen für die künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) und für die Studienrichtungen Elektrotechnik-Toningenieur und Industrial Design haben die Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes so zeitgerecht zu beschließen, daß sie spätestens mit 1. Oktober 2003 in Kraft treten.


(2) Bis zum Inkrafttreten dieser Studienpläne sind die bisherigen besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Bis zum Inkrafttreten dieser Studienpläne sind die bisherigen besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung anzuwenden. Bis zum Inkrafttreten der Studienpläne für die künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) und der Studienpläne für die Studienrichtungen Elektrotechnik – Toningenieur und Industrial Design sind die bisherigen Studienpläne in der am 31. Juli 1998 geltenden Fassung anzuwenden.


(3) Wenn ein Studienplan nicht fristgerecht verlautbart wurde, ist die Stu­dienrichtung an der betreffenden Universität oder Hochschule aufgelassen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, die Studienrichtung wieder gemäß § 11 und § 18 einzurichten, wenn die betreffende Fakultät oder Abteilung einen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechenden Studienplanentwurf vorlegt. Zur Vermeidung von schwerwiegenden Nachteilen hat die Bundesministerin oder der Bundesminister diesfalls den Studienplan im Wege einer Ersatzvornahme zu verordnen.

(3) Wenn ein Studienplan nicht fristgerecht verlautbart wurde, ist die Stu­dienrichtung an der betreffenden Universität aufgelassen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, die Studienrichtung wieder gemäß § 11 und § 18 einzurichten, wenn die betreffende Fakultät einen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechenden Studienplanentwurf vorlegt. Zur Vermeidung von schwerwiegenden Nachteilen hat die Bundesministerin oder der Bundesminister diesfalls den Studienplan im Wege einer Ersatzvornahme zu verordnen.



§ 78. (1) Die Hochschulkurse und Hochschullehrgänge gemäß § 18 AHStG sind ab 1. August 1997 Universitätslehrgänge gemäß § 23 UniStG.

§ 78. (1) Die Hochschulkurse und Hochschullehrgänge gemäß § 18 AHStG sind ab 1. August 1997 Universitätslehrgänge gemäß § 23 UniStG. Die Lehrgänge und Kurse gemäß § 21 KHStG sind ab dem 1. August 1998 Universitätslehrgänge gemäß § 23 UniStG, die Vorbereitungslehrgänge gemäß § 21 KHStG sind ab dem 1. August 1998 Vorbereitungslehrgänge gemäß § 25a UniStG.


(2) Soweit für die Absolventinnen und Absolventen von Hochschullehrgängen die Verleihung von Berufsbezeichnungen gemäß § 18 Abs. 1 AHStG vorgesehen war, ist es zulässig, diese Berufsbezeichnungen auch nach dem 1. August 1997 den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zu verleihen, die zum Besuch des Hochschullehrganges vor dem 1. August 1997 zugelassen wurden.

(2) Soweit für die Absolventinnen und Absolventen von Hochschullehrgängen die Verleihung von Berufsbezeichnungen gemäß § 18 Abs. 1 AHStG vorgesehen war, ist es zulässig, diese Berufsbezeichnungen auch nach dem 1. August 1997 den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zu verleihen, die zum Besuch des Hochschullehrganges vor dem 1. August 1997 zugelassen wurden. Soweit für die Absolventinnen und Absolventen von Kurzstudien und Lehrgängen die Verleihung von Berufsbezeichnungen gemäß § 50 KHStG vorgesehen war, ist es zulässig, diese Berufsbezeichnungen auch nach dem 1. August 1998 jenen Absolventinnen und Absolventen zu verleihen, die zum Besuch des Lehrganges vor dem 1. August 1998 oder zum Besuch des Kurzstudiums vor dem Inkrafttreten des entsprechenden Studienplanes gemäß UniStG zugelassen wurden.



 

§ 80a. (1) Die ordentlichen Hörerinnen und Hörer gemäß KHStG sind ab dem 1. August 1998 ordentliche Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes, die außerordentlichen Hörerinnen und Hörer sowie die Gasthörerinnen und Gasthörer gemäß KHStG sind ab dem 1. August 1998 außerordentliche Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sie gelten als zu jenen Studien zugelassen, zu denen sie im Sommersemester 1998 zugelassen waren. Außerordentliche Hörerinnen und Hörer, die zu einzelnen Lehrveranstaltungen aus künstlerischen Fächern zugelassen wurden, sind berechtigt, dieses Studium innerhalb des Zeitraumes, für den die Zulassung erfolgt ist, längstens jedoch bis 1. September 2000, zu betreiben.


 

(2) Auf ordentliche Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten der Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes begonnen haben, sind die bisherigen Studienpläne in der am 31. Juli 1998 geltenden Fassung anzuwenden. Ab dem Inkrafttreten des jeweiligen Studienplanes auf Grund dieses Bundesgesetzes sind sie berechtigt, jeden der Studienabschnitte, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Studienplanes noch nicht abgeschlossen ist, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen. Wird ein Studienabschnitt nicht fristgerecht abgeschlossen, ist die oder der Studierende für das weitere Studium dem neuen Studienplan unterstellt. Im übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem neuen Studienplan zu unterstellen. Bis zum Inkrafttreten der Studienpläne für die künstlerischen Studienrichtungen auf Grund dieses Bundesgesetzes hat die Zulassung zu den Studienrichtungen und Kurzstudien gemäß den Anlagen A und B des KHStG sowie gemäß den in der Anlage 3 Z 190, Z 193 und 194 genannten Verordnungen zu erfolgen.


 

(3) Ordentliche Studierende, die ihr Studium auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des KHStG betreiben, sind berechtigt, dieses Studium bis längstens 30. September 2003 nach diesen Studienvorschriften abzuschließen. Nach Ablauf dieser Frist sind sie den neuen Studienplänen unterstellt. Im übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem neuen Studienplan zu unterstellen.


 

(4) Ordentliche Studierende des Studienversuches Tapisserie sind berechtigt, ab dem Außerkrafttreten der Verordnung über die Einrichtung des Studienversuches, BGBl. Nr. 119/1988, das Studium in einem der Studiendauer des Studienversuches zuzüglich zweier Semester entsprechenden Zeitraum abzuschließen.


 

(5) Bescheide über die Genehmigung eines studium irregulare auf Grund des § 16 Abs. 3 KHStG behalten ihre Rechtswirkungen, solange die betreffenden ordentlichen Studierenden ihre Studien im Sinne der Abs. 2 und 3 nach den bisher geltenden Studienvorschriften betreiben.


 

(6) Für die Wiederholung von Prüfungen, die vor dem 1. Oktober 1993 bereits zweimal wiederholt wurden, ist bis zum Ablauf des 30. September 2003 statt § 58 Abs. 2 UniStG der § 40 Abs. 2 bzw. der § 34 Abs. 3 und 4 KHStG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 524/1993 anzuwenden.


 

(7) Auf Nostrifizierungsverfahren, die bereits vor dem 1. August 1998 anhängig gemacht wurden, ist statt der §§ 70 bis 73 UniStG der § 49 KHStG in der zuletzt geltenden Fassung anzuwenden.


 

(8) Absolventinnen, denen akademische Grade vor dem 1. Oktober 1993 in der männlichen Sprachform verliehen wurden, sind berechtigt, diese in der weiblichen Sprachform zu führen. Auf Antrag ist der akademische Grad in der Verleihungsurkunde entsprechend zu ändern.


 

(9) Das Recht auf die Führung bisher verliehener akademischer Grade wird nicht berührt.


 

(10) Auf ordentliche Studierende, die vor dem 1. August 1998 gemäß § 28 KHStG beurlaubt wurden oder bei denen eine Studienbehinderung gemäß § 28 KHStG vorliegt, ist § 39 Abs. 1 Z 2 und 7 bis zum Ablauf der Beurlaubung oder der Studienbehinderung nicht anzuwenden.


 

(11) Personen, die vor dem Inkrafttreten des Studienplanes für ein ordentliches Studium gemäß KHStG an der Akademie der bildenden Künste in Wien, an einer Kunsthochschule (Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 54/1970) oder an einer Kunstakademie mit Diplom (Reifeprüfung) abgeschlossen haben, ist der in Z 2a.2 der Anlage 1 angeführte akademische Grad zu verleihen, sofern es sich um eine Studienrichtung handelt, die den Studienrichtungen gemäß Z 2.2a sowie Z 2a.3, 4, 6, 15, 16 und 17 der Anlage 1 vergleichbar sind. Absolventinnen und Absolventen von ordentlichen Studien, die den anderen Studienrichtungen gemäß Z 2a der Anlage 1 vergleichbar sind, ist der akademische Grad gemäß Z 2a.2 nach positiver Beurteilung von Lehrveranstaltungsprüfungen im Ausmaß von acht bis zwölf Semesterstunden aus wissenschaftlichen Prüfungsfächern und nach dem Verfassen einer schriftlichen Prüfungsarbeit aus diesen Fächern durch Bescheid der Studiendekanin oder des Studiendekans zu verleihen. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die Absolventinnen und Absolventen zu diesem Zweck mit Bescheid als außerordentliche Studierende zum Studium zuzulassen. Im Bescheid ist eine angemessene Frist aufzuerlegen, innerhalb der die Prüfungen und die schriftliche Prüfungsarbeit abzulegen bzw. abzufassen sind.


 

(12) Beim Übertritt von Studierenden der Studienrichtung Industrial Design gemäß KHStG auf das Studium dieser Studienrichtung gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hat der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife durch ein österreichisches Reifezeugnis zu entfallen.


§ 81.

§ 81.


(2) Statt der in diesem Bundesgesetz genannten Studiendekanin oder des Studiendekans ist an den Kunsthochschulen gemäß Kunsthochschul-Organi­sationsgesetz die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter zuständig. Für die Verleihung und den Widerruf akademischer Grade sowie die Nostrifizierung ist das Gesamtkollegium zuständig. Für die in diesem Bundesgesetz genannten Studienkommissionen an den Kunsthochschulen gelten die Bestimmungen der §§ 9 bis 15 des Kunsthochschul-Studiengesetzes – KHStG, BGBl. Nr. 187/1983.

(2) Statt der in diesem Bundesgesetz genannten Studiendekanin oder des Studiendekans ist an den Universitäten der Künste, die noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation von Kunsthochschulen (Kunsthochschul-Orga­nisationsgesetz), BGBl. Nr. 74/1970, eingerichtet sind, die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter zuständig. Für die Verleihung und den Widerruf akademischer Grade sowie die Nostrifizierung ist das Gesamtkollegium zuständig. Für die Studienkommissionen an diesen Universitäten gelten die Bestimmungen der §§ 9 bis 15 KHStG. Für die Anerkennung von Prüfungen, wissenschaftlichen Arbeiten und künstlerischen Diplomarbeiten ist jedoch die oder der Vorsitzende der Studienkommission zuständig.


(3) Statt der in diesem Bundesgesetz genannten Studiendekanin oder des Studiendekans ist an der Akademie der bildenden Künste in Wien die Rektorin oder der Rektor zuständig. Für die Verleihung und den Widerruf akademischer Grade sowie die Nostrifizierung ist das Akademiekollegium zuständig.

(3) Statt der in diesem Bundesgesetz genannten Studiendekanin oder des Studiendekans ist bis zur Umsetzung des KUOG an der Akademie der bildenden Künste in Wien die Rektorin oder der Rektor zuständig. Für die Verleihung und den Widerruf akademischer Grade sowie die Nostrifizierung ist das Akademiekollegium zuständig. Für die Anerkennung von Prüfungen, wissenschaftlichen Arbeiten und künstlerischen Diplomarbeiten ist jedoch die oder der Vorsitzende der Studienkommission zuständig.



(5) Gegen die Bescheide der Organe der Universitäten oder Hochschulen auf Grund dieses Bundesgesetzes ist die Berufung an das folgende Organ der Universität oder Hochschule als zweite und letzte Instanz zulässig:

(5) Gegen die Bescheide der Organe der Universitäten auf Grund dieses Bundesgesetzes ist die Berufung an das folgende Organ der Universität als zweite und letzte Instanz zulässig:


                                                                                               1.                                                                                               gegen die Bescheide der Rektorin oder des Rektors an das oberste Kollegialorgan der Universität oder Hochschule,

                                                                                                                                                                                              …

                                                                                               1.                                                                                               gegen die Bescheide der Rektorin oder des Rektors an das oberste Kollegialorgan der Universität,

                                                                                                                                                                                              …


(6) …

(6) …


(7) Wird den Anliegen der Studierenden in den Verwaltungsverfahren an den Universitäten oder Hochschulen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen, sind sie unbeschadet der Einbringung zulässiger Rechtsmittel im Verwaltungsweg und Beschwerden an den Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof berechtigt, die Bundesministerin oder den Bundesminister um die Ausübung des Aufsichtsrechtes zu ersuchen (Aufsichtsbeschwerde).

(7) Wird den Anliegen der Studierenden in den Verwaltungsverfahren an den Universitäten nicht vollinhaltlich Rechnung getragen, sind sie unbeschadet der Einbringung zulässiger Rechtsmittel im Verwaltungsweg und Beschwerden an den Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof berechtigt, die Bundesministerin oder den Bundesminister um die Ausübung des Aufsichtsrechtes zu ersuchen (Aufsichtsbeschwerde).



Anlage 1

Anlage 1



1.41.1      Die Studienkommission hat in den Studienplan Empfehlungen über ergänzende und vertiefende Lehrveranstaltungen innerhalb und außerhalb des geistes- und kulturwissenschaftlichen Lehrangebotes anerkannter inländischer und ausländischer Universitäten und Hochschulen aufzunehmen. Die Studierenden sind berechtigt, die Lehrveranstaltungen entsprechend den Empfehlungen auszuwählen. Die Wahl ist in den Diplomprüfungszeugnissen und im Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades zum Ausdruck zu bringen.

1.41.1      Die Studienkommission hat in den Studienplan Empfehlungen über ergänzende und vertiefende Lehrveranstaltungen innerhalb und außerhalb des geistes- und kulturwissenschaftlichen Lehrangebotes anerkannter inländischer und ausländischer Universitäten aufzunehmen. Die Studierenden sind berechtigt, die Lehrveranstaltungen entsprechend den Empfehlungen auszuwählen. Die Wahl ist in den Diplomprüfungszeugnissen und im Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades zum Ausdruck zu bringen.



2.2           Akademischer Grad: ”Diplom-Ingenieurin” bzw. ”Diplom-Inge­nieur”, abgekürzt jeweils ”Dipl.-Ing.” oder ”DI”, für Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Architektur an den Hochschulen: ”Magistra der Architektur” bzw. Magister der Architektur”, lateinisch ”Magistra architecturae” bzw. ”Magister architecturae”, abgekürzt jeweils ”Mag. arch.”.

2.2           Akademischer Grad: ”Diplom-Ingenieurin” bzw. ”Diplom-Inge­nieur”, abgekürzt jeweils ”Dipl.-Ing.” oder ”DI”, für Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Architektur an den Universitäten der Künste: ”Magistra der Architektur” bzw. Magister der Architektur”, lateinisch ”Magistra architecturae” bzw. ”Magister architecturae”, abgekürzt jeweils ”Mag. arch.”, für Absolventinnen und Absolventen der Studienrichtung Industrial Design: ”Magistra der Künste” bzw. ”Magister der Künste”, lateinisch ”Magistra artium” bzw. ”Magister artium”, abgekürzt jeweils ”Mag. art.”.



2.4           Architektur: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210, an den Hochschulen 270–300.

2.4           Architektur: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210, an den Universitäten der Künste 270–300.



2.7           …

2.7           …


 

2.7a         Elektrotechnik – Toningenieur: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.


2.11         …

2.11         …


 

2.11a       Industrial Design: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 250–300.



 

2a.           Künstlerische Studienrichtungen


 

2a.1         Aufgabenstellung: Die künstlerischen Studienrichtungen dienen der Vermittlung einer hochqualifizierten künstlerischen, künstlerisch-pädagogischen oder einer anderen künstlerisch-wissenschaftlichen Berufsvorbildung. Weiters haben diese Studienrichtungen die Grund­lage für eine selbständige künstlerische Tätigkeit zu schaffen und durch eine kritische Auseinandersetzung mit künstlerischen, pädagogischen und anderen wissenschaftlichen Fragestellungen zur Entwicklung und Erschließung der Künste beizutragen.


 

2a.2         Akademischer Grad: ”Magistra der Künste” bzw. ”Magister der Künste”, lateinisch ”Magistra artium” bzw. ”Magister artium”, abgekürzt jeweils ”Mag. art.”.


 

2a.3         Bildende Kunst: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 170–220.


 

2a.4         Bühnengestaltung: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 220–280.


 

2a.5         Darstellende Kunst: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 180–220.


 

2a.6         Design: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 220–280.


 

2a.7         Dirigieren: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 180–200.


 

2a.8         Film und Fernsehen: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 230–260.


 

2a.9         Gesang:


 

2a.9.1      Studiendauer: 12 Semester, Semesterstunden: 160–200. Für Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der musikdramatischen Darstellung können zusätzlich 20 Semesterstunden vorgesehen werden.


 

2a.9.2      Studienkommission: Der Studienkommission haben Mitglieder der Studienkommission für die Studienrichtung Instrumental(Gesangs)­pädagogik in einem angemessenen Verhältnis anzugehören.


 

2a.9.3      Anerkennung von Prüfungen: Prüfungen, die für die Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik abgelegt wurden, sind von der oder von dem Vorsitzenden der Studienkommission für die entsprechenden Prüfungen der Studienrichtung Gesang anzuerkennen. Die Studienkommission ist berechtigt, solche Anerkennungen durch Verordnung generell festzulegen.


 

2a.9.4      Ergänzung und Vertiefung: Die Studienkommission hat abweichend von § 13 Abs. 4 Z 3 und § 13 Abs. 4a Z 1 für thematisch zusammenhängende Lehrveranstaltungen (Schwerpunkt) 10–20 Semesterstunden im Studienplan vorzusehen. Die Studierenden sind berechtigt, einen oder mehrere Schwerpunkte nach ihrer Wahl zu absolvieren.


 

2a.10       Instrumentalstudium:


 

2a.10.1    Einrichtung: Die Einrichtung der Instrumente, in denen das Instrumentalstudium anzubieten ist, erfolgt unter Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 durch die Verordnung über die Einrichtung gemäß § 11 Abs. 5.


 

2a.10.2    Studiendauer: 12 Semester, Semesterstunden: 100–150.


 

2a.10.3    Zulassungsalter: Die Zulassung zum Studium ist entgegen der Bestimmung des § 34 Abs. 1 Z 1 bereits mit der Vollendung des 15. Lebensjahres möglich, wenn der Zulassungsprüfungssenat dies auf Grund der besonderen Eignung der Studienwerberin oder des Studienwerbers für zweckmäßig erachtet.


 

2a.10.4    Studienkommission: Der Studienkommission haben Mitglieder der Studienkommission für die Studienrichtung Instrumental(Gesangs)­pädagogik in einem angemessenen Verhältnis anzugehören.


 

2a.10.5    Anerkennung von Prüfungen: Prüfungen, die für die Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik abgelegt wurden, sind von der oder von dem Vorsitzenden der Studienkommission für die entsprechenden Prüfungen der Studienrichtung Instrumentalstudium anzuerkennen. Die Studienkommission ist berechtigt, solche Anerkennungen durch Verordnung generell festzulegen.


 

2a.10.6    Ergänzung und Vertiefung: Die Studienkommission hat abweichend von § 13 Abs. 4 Z 3 und § 13 Abs. 4a Z 1 für thematisch zusammenhängende Lehrveranstaltungen (Schwerpunkt) 10–20 Semesterstunden im Studienplan vorzusehen. Die Studierenden sind berechtigt, einen oder mehrere Schwerpunkte nach ihrer Wahl zu absolvieren.


 

2a.11       Instrumental(Gesangs)pädagogik:


 

2a.11.1    Einrichtung: Die Einrichtung der Instrumente, in denen die Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik einzurichten ist, bzw. die Einrichtung des Faches Gesang erfolgen unter Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 durch die Verordnung über die Einrichtung gemäß § 11 Abs. 5.


 

2a.11.2    Studiendauer: 12 Semester, Semesterstunden: 160–190. Für die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung sind davon 30–50 Se­mesterstunden vorzusehen.


 

2a.11.3    Zulassungsprüfung: Dem Zulassungsprüfungssenat haben Mitglieder der Zulassungsprüfungssenate für die Studienrichtung Instrumentalstudium, Gesang und Jazz in einem angemessenen Verhältnis anzugehören.


 

2a.11.4    Studienkommission: Der Studienkommission haben Mitglieder der Studienkommissionen für die Studienrichtungen Instrumentalstudium, Gesang und Jazz in einem angemessenen Verhältnis anzugehören.


 

2a.11.5    Lehrbefähigung: Das Studium gliedert sich in zwei Studienabschnitte, wobei der erste Studienabschnitt 8 Semester zu umfassen hat. Die erste Diplomprüfung gilt als Lehrbefähigungsprüfung.


 

2a.11.6    Anerkennung der an einem österreichischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht erlangten Lehrbefähigung: Personen, die eine Lehrbefähigung aus einem Instrument bzw. aus Gesang an einem österreichischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht abgelegt haben, sind zum zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Lehrangebotes zuzulassen.


 

2a.11.7    Anerkennung von Prüfungen: Prüfungen, die für die Studienrichtungen Instrumentalstudium, Gesang und Jazz abgelegt wurden, sind von der oder von dem Vorsitzenden der Studienkommission für die entsprechenden Prüfungen der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)­pädagogik anzuerkennen. Die Studienkommission ist berechtigt, solche Anerkennungen durch Verordnung generell festzulegen.


 

2a.11.8    Ergänzung und Vertiefung: Die Studienkommission hat abweichend von § 13 Abs. 4 Z 3 und § 13 Abs. 4a Z 1 für thematisch zusammenhängende Lehrveranstaltungen (Schwerpunkt) 10–20 Semesterstunden im Studienplan vorzusehen. Die Studierenden sind berechtigt, einen oder mehrere Schwerpunkte nach ihrer Wahl zu absolvieren.


 

2a.11.9    Diplomarbeit: Abweichend von § 65a ist jedenfalls eine Diplomarbeit gemäß § 61 aus einem der im Studienplan festgelegten wissenschaftlichen Prüfungsfächer zu verfassen.


 

2a.12       Jazz:


 

2a.12.1    Einrichtung: Die Einrichtung der Instrumente, in denen die Studienrichtung Jazz anzubieten ist, bzw. die Einrichtung des Jazzgesanges erfolgen unter Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 durch die Verordnung über die Einrichtung gemäß § 11 Abs. 5.


 

2a.12.2    Studiendauer: 12 Semester, Semesterstunden: 200–220.


 

2a.12.3    Studienkommission: Der Studienkommission haben Mitglieder der Studienkommission für die Studienrichtung Instrumental(Gesangs)­pädagogik in einem angemessenen Verhältnis anzugehören.


 

2a.12.4    Anerkennung von Prüfungen: Prüfungen, die für die Studienrichtungen Instrumental(Gesangs)pädagogik abgelegt wurden, sind von der oder von dem Vorsitzenden der Studienkommission für die entsprechenden Prüfungen der Studienrichtung Jazz anzuerkennen. Die Studienkommission ist berechtigt, diese Anerkennungen durch Verordnung generell festzulegen.


 

2a.12.5    Ergänzung und Vertiefung: Die Studienkommission hat abweichend von § 13 Abs. 4 Z 3 und § 13 Abs. 4a Z 1 für thematisch zusammenhängende Lehrveranstaltungen (Schwerpunkt) 10–20 Semesterstunden im Studienplan vorzusehen. Die Studierenden sind berechtigt, einen oder mehrere Schwerpunkte nach ihrer Wahl zu absolvieren.


 

2a.13       Katholische und Evangelische Kirchenmusik: Studiendauer: 12 Semester, Semesterstunden: 150–190.


 

2a.14       Komposition und Musiktheorie: Studiendauer 10 Semester, Semesterstunden: 160–190.


 

2a.15       Konservierung und Restaurierung: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 220–270.


 

2a.16       Künstlerisches und industrielles Gestalten: Studiendauer 8 Semester, Semesterstunden 220–280.


 

2a.17       Mediengestaltung: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 220–280.


 

2a.18       Musik- und Bewegungserziehung: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–220.


 

2a.18.1    Lehrbefähigung: Die erste oder zweite Diplomprüfung gilt als Lehrbefähigungsprüfung. Die Lehrbefähigungsprüfung kann frühestens nach Absolvieren des achten Semesters abgelegt werden.


 

2a.18.2    Ergänzung und Vertiefung: Die Studienkommission hat abweichend von § 13 Abs. 4 Z 3 und § 13 Abs. 4a Z 1 für thematisch zusammenhängende Lehrveranstaltungen (Schwerpunkt) 10–20 Semesterstunden im Studienplan vorzusehen. Die Studierenden sind berechtigt, einen oder mehrere Schwerpunkte nach ihrer Wahl zu absolvieren.


 

2a.18.3    Diplomarbeit: Abweichend von § 65a ist jedenfalls eine Diplomarbeit gemäß § 61 aus einem der im Studienplan festgelegten wissenschaftlichen Prüfungsfächer zu verfassen.


 

2a.19       Musiktheaterregie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 130–150.


 

2a.20       Musiktherapie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 140–170.


 

2a.20.1    Zulassung: Voraussetzung für die Zulassung zum Studium der Stu­dienrichtung Musiktherapie ist die Vorlage eines Reifezeugnisses einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule.


 

2a.20.2    Diplomarbeit: Abweichend von § 65a ist jedenfalls eine Diplomarbeit gemäß § 61 aus einem der im Studienplan festgelegten wissenschaftlichen Prüfungsfächer zu verfassen.


 

2a.21       Tonmeisterstudium: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 230–250.



3.2           Einrichtung: In der Verordnung über die Einrichtung ist unter Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 festzulegen, in welchen der folgenden Unterrichtsfächer das Lehramtsstudium anzubieten ist:

3.2           Einrichtung: In der Verordnung über die Einrichtung ist unter Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 festzulegen, in welchen der folgenden Unterrichtsfächer das Lehramtsstudium anzubieten ist:


                     …

                d) wissenschaftlich-künstlerische Unterrichtsfächer (Bildnerische Erziehung, Instrumentalmusikerziehung, Musikerziehung, Textiles Gestalten, Werkerziehung).

                     …

                d) künstlerische Unterrichtsfächer (Bildnerische Erziehung, Instrumentalmusikerziehung, Musikerziehung, Textiles Gestalten, Werk­erziehung).


3.3           Studienkommission: In der Studienkommission haben die Fachvertreterinnen oder Fachvertreter für die Unterrichtsfächer, die an der jeweiligen Fakultät oder Abteilung (Universität oder Hochschule) eingerichtet sind, und die Fachvertreterinnen oder Fachvertreter der Erziehungswissenschaften oder der Pädagogik der jeweiligen Universität oder Hochschule in einem angemessenen Verhältnis vertreten zu sein. Wenn die Erziehungswissenschaften oder die Pädagogik an der Fakultät oder Abteilung, an der das Lehramtsstudium eingerichtet ist, nicht vertreten sind, haben entsprechende Fachvertreterinnen oder Fachvertreter einer anderen Fakultät oder Abteilung (Universität oder Hochschule) Mitglieder der Studienkommission zu sein.

3.3           Studienkommission: In der Studienkommission haben die Fachvertreterinnen oder Fachvertreter für die Unterrichtsfächer, die an der jeweiligen Fakultät (Universität) eingerichtet sind, und die Fachvertreterinnen oder Fachvertreter der Erziehungswissenschaften oder der Pädagogik der jeweiligen Universität in einem angemessenen Verhältnis vertreten zu sein. Wenn die Erziehungswissenschaften oder die Pädagogik an der Fakultät, an der das Lehramtsstudium eingerichtet ist, nicht vertreten sind, haben entsprechende Fachvertreterinnen oder Fachvertreter einer anderen Fakultät (Universität) Mitglieder der Studienkommission zu sein.


3.4           Studiendauer: 9 Semester, Semesterstunden je Fach:

3.4           Studiendauer: 9 Semester, Semesterstunden je Fach:


                     …

                d) in den wissenschaftlich-künstlerischen Unterrichtsfächern 80–140.

                     …

                d) in den künstlerischen Unterrichtsfächern 80–140.


                …

                …


3.5           Fächerwahl: Die Studierenden haben anläßlich der Zulassung zum Lehramtsstudium die zwei gewählten Unterrichtsfächer bekanntzugeben. Dabei ist zu beachten:

3.5           Fächerwahl: Die Studierenden haben anläßlich der Zulassung zum Lehramtsstudium die zwei gewählten Unterrichtsfächer bekanntzugeben. Dabei ist zu beachten:


                     …

                d) Das Studium des zweiten Unterrichtsfaches an einer anderen Universität oder Hochschule als der der Zulassung zum Lehramtsstudium ist nur zulässig, wenn das zweite Unterrichtsfach an der Universität oder Hochschule der Zulassung nicht eingerichtet ist. Im übrigen gilt § 34 Abs. 8.

                     …

                d) Das Studium des zweiten Unterrichtsfaches an einer anderen Universität als der der Zulassung zum Lehramtsstudium ist mit Ausnahme der künstlerischen Unterrichtsfächer nur zulässig, wenn das zweite Unterrichtsfach an der Universität der Zulassung nicht eingerichtet ist. Im übrigen gilt § 34 Abs. 8.



3.7           Akademischer Grad:

3.7           Akademischer Grad:


                     …

                d) wissenschaftlich-künstlerische Unterrichtsfächer: ”Magistra der Künste” bzw. ”Magister der Künste, lateinisch ”Magistra artium” bzw. ”Magister artium”, abgekürzt jeweils ”Mag. art.”.

                     …

                d) künstlerische Unterrichtsfächer: ”Magistra der Künste” bzw. ”Magister der Künste, lateinisch ”Magistra artium” bzw. ”Magister artium”, abgekürzt jeweils ”Mag. art.”.


                …

                …


3.8           Anerkennung von Studien, die an den Pädagogischen oder den Religionspädagogischen Akademien absolviert wurden:

3.8           Anerkennung von Studien, die an den Pädagogischen oder den Religionspädagogischen Akademien absolviert wurden:


                Für Absolventinnen oder Absolventen der Lehramtsprüfung an den Pädagogischen oder den Religionspädagogischen Akademien, die zu einem Lehramtsstudium an einer Universität oder Hochschule zugelassen werden, gelten unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (insbesondere § 59) folgende besondere Bestimmungen:

                Für Absolventinnen oder Absolventen der Lehramtsprüfung an den Pädagogischen oder den Religionspädagogischen Akademien, die zu einem Lehramtsstudium an einer Universität zugelassen werden, gelten unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (insbesondere § 59) folgende besondere Bestimmungen:

                     …

                b) Die an der Pädagogischen Akademie absolvierte Ausbildung für die Hauptschulen oder die Polytechnischen Schulen ist während des facheinschlägigen Lehramtsstudiums an der Universität oder Hochschule auf die Erfordernisse der ersten Diplomprüfung zu ergänzen. Dafür hat die Studienkommission im Studienplan die erforderlichen Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Ausmaß von höchstens 30 vH der gemäß § 13 Abs. 4 Z 1 festzulegenden Gesamtstundenzahl des ersten Studienabschnittes vorzusehen. Darüber hinaus sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Studienkommission weitere Anerkennungen gemäß § 59 zulässig.

                     …

                     …

                b) Die an der Pädagogischen Akademie absolvierte Ausbildung für die Hauptschulen oder die Polytechnischen Schulen ist während des facheinschlägigen Lehramtsstudiums an der Universität auf die Erfordernisse der ersten Diplomprüfung zu ergänzen. Dafür hat die Studienkommission im Studienplan die erforderlichen Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Ausmaß von höchstens 30 vH der gemäß § 13 Abs. 4 Z 1 festzulegenden Gesamtstundenzahl des ersten Studienabschnittes vorzusehen. Darüber hinaus sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Studienkommission weitere Anerkennungen gemäß § 59 zulässig.

                     …



Anlage 2

Anlage 2



2.6           Doktoratsstudium der Naturwissenschaften: Zulassungsvoraussetzung: Abschluß eines naturwissenschaftlichen Diplomstudiums oder Abschluß des Lehramtsstudiums aus einem facheinschlägigen Unterrichtsfach; akademischer Grad: ”Doktorin der Naturwissenschaften” bzw. ”Doktor der Naturwissenschaften”, lateinisch ”Doctor rerum naturalium”, abgekürzt ”Dr. rer. nat.”.

2.6           Doktoratsstudium der Naturwissenschaften: Zulassungsvoraussetzung: Abschluß eines naturwissenschaftlichen Diplomstudiums oder Abschluß des Lehramtsstudiums aus einem facheinschlägigen Unterrichtsfach oder Abschluß eines facheinschlägigen Diplomstudiums gemäß KHStG oder eines facheinschlägigen künstlerischen Diplomstudiums; akademischer Grad: ”Doktorin der Naturwissenschaften” bzw. ”Doktor der Naturwissenschaften”, lateinisch ”Doctor rerum naturalium”, abgekürzt ”Dr. rer. nat.”.


2.7           Doktoratsstudium der Philosophie: Zulassungsvoraussetzung: Abschluß eines geistes- und kulturwissenschaftlichen Diplomstudiums oder Abschluß des Lehramtsstudiums aus einem facheinschlägigen Unterrichtsfach oder Abschluß eines Diplomstudiums gemäß Kunsthochschul-Studiengesetz – KHStG; akademischer Grad: ”Doktorin der Philosophie” bzw. ”Doktor der Philosophie”, lateinisch ”Doctor philosophiae”, abgekürzt ”Dr. phil.”.

2.7           Doktoratsstudium der Philosophie: Zulassungsvoraussetzung: Abschluß eines geistes- und kulturwissenschaftlichen oder künstlerischen Diplomstudiums oder Abschluß des Lehramtsstudiums aus einem facheinschlägigen Unterrichtsfach oder Abschluß eines Diplomstudiums gemäß KHStG; akademischer Grad: ”Doktorin der Philosophie” bzw. ”Doktor der Philosophie”, lateinisch ”Doctor philosophiae”, abgekürzt ”Dr. phil.”.



2.11         Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften: Zulassungsvoraussetzung: Abschluß eines ingenieurwissenschaftlichen Diplomstudiums der Studienrichtungen Architektur, Bauingenieurwesen, Elektrotechnik, Informatik, Maschinenbau, Mechatronik, Raumplanung und Raumordnung, Technische Chemie, Technische Mathematik, Technische Physik, Telematik, Verfahrenstechnik, Vermessungswesen, Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen, Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen – Technische Chemie; akademischer Grad: ”Doktorin der technischen Wissenschaften” bzw. ”Doktor der technischen Wissenschaften”, lateinisch ”Doctor technicae”, abgekürzt ”Dr. techn.”.

2.11         Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften: Zulassungsvoraussetzung: Abschluß eines ingenieurwissenschaftlichen Diplomstudiums der Studienrichtungen Architektur, Bauingenieurwesen, Elektrotechnik, Elektrotechnik – Toningenieur, Industrial Design, Informatik, Maschinenbau, Mechatronik, Raumplanung und Raumordnung, Technische Chemie, Technische Mathematik, Technische Physik, Telematik, Verfahrenstechnik, Vermessungswesen, Wirtschafts­ingenieurwesen – Bauwesen, Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen – Technische Chemie; akademischer Grad: ”Doktorin der technischen Wissenschaften” bzw. ”Doktor der technischen Wissenschaften”, lateinisch ”Doctor technicae”, abgekürzt ”Dr. techn.”.



Anlage 3

Anlage 3


187.         Verordnung, mit der dem ”Interdisziplinären Lehrgang für höhere Lateinamerika-Studien” des Österreichischen Lateinamerika-Institu­tes universitärer Charakter verliehen wird, BGBl. II Nr. 15/1997.

187.         Verordnung, mit der dem ”Interdisziplinären Lehrgang für höhere Lateinamerika-Studien” des Österreichischen Lateinamerika-Institu­tes universitärer Charakter verliehen wird, BGBl. II Nr. 15/1997,


 

188.         1. Durchführungsverordnung zum KHStG, BGBl. Nr. 557/1983,


 

189.         Kunsthochschul-Studienevidenzverordnung – KHStEVO, BGBl. Nr. 220/1989,


 

190.         Verordnung über die Einrichtung des Studienversuches Tapisserie, BGBl. Nr. 119/1988,


 

191.         Verordnung über die Studienversuche Klavierkammermusik (Kurz­studium) und Klavier-Vokalbegleitung (Kurzstudium), BGBl. Nr. 98/1992,


 

192.         Verordnung über die Berufsbezeichnungen ”Akademisch geprüfte Kulturmanagerin” und ”Akademisch geprüfter Kulturmanager”, BGBl. II Nr. 210/1997,


 

193.         Verordnung über die Einrichtung des Studienversuches Tonmeister, BGBl. II Nr. 274/1997,


 

194.         Verordnung über die Einrichtung der Studienversuche Elektroakustische Komposition und Medienkomposition und Angewandte Musik, BGBl. II Nr. 275/1997.